Beschlussvorlage (Anlage 0)
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung)
14. Dezember 2020
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros…
Beschlussvorlage (Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Wettbuerosteuersatzung - Änderungssatzung)
14. Dezember 2020
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros…
Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Wettbuerosteuersatzung - Änderungssatzung)Beschlussvorlage (Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse)
r- Stadt Lahr L -J Beschlussvorlage Datum: 05.10.2020 Az.: 968.4 Amt: 202 Singler 1 Drucksache Nr.: 269/2020 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 30.11.2020 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 14.12.2020 öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister 1 Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 KämptSrei Rechts- und Ordnunqsamt /2iO JcUAb* Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran stalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersat zung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnü gungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwet ten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung). Anlaqe(n): Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse Wettbürosteuersatzung - Änderungssatzung BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk Sitzungstag: □ abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 269/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.06.2018 (Beschlussvorlage Nr. 24/2018) beschlossen, für das Vermitteln und/oder Veranstalten von Sport- oder Pferdewetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettschei nen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, ab dem 01.07.2018 Ver gnügungssteuer zu erheben. Gegen die auf Basis der beschlossenen Vergnügungs steuersatzung erlassenen Vergnügungssteuerbescheide wurden zunächst mehrere Widersprüche und in der Folge auch eine Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Darüber hinaus wurde auch eine Normenkontrollklage vor dem Verwal tungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingelegt. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, wird klarstellend folgende Änderung vorge schlagen: „Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, un terliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.“ Damit soll klargestellt werden, dass als Handlung schon entweder das Vermitteln oder das Veranstalten von entweder Pferde- oder Sportwetten vom Steuermaßstab erfasst sein soll. Die Verwaltung empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit die Klarstellung der Sat zung rückwirkend bezüglich der Formulierung des Steuergegenstandes. Des Weite ren schlägt die Verwaltung vor, in § 4 klarstellend auf die Brutto-Wetteinsätze abzu stellen. Synopse Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran stalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) §1 Steuergegenstand Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wetter eignisse auf. Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. §2 §1 §2 §4 Steuersatz Der Steuersatz beträgt 3 % der Wetteinsätze. Steuerschuldner unverändert Bemessungsgrundlage Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wird die Vergnügungssteuer nach den im Wettbüro erzielten Wetteinsätzen erhoben. Steuergegenstand Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- tmdoder Sportwet ten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wett scheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnü gungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Werden Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamt schuldner. §3 Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran stalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) Änderungssatzung §3 Bemessungsgrundlage unverändert §4 Steuersatz Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde oder Sportwetten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes. Synopse Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr §5 Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des Betriebs des Wettbüros. Sie endet mit der Einstellung des Betriebs des Wettbü ros. §5 Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht unverändert (2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht bei Wettbüros, die am 01.07.2018 bereits betrieben werden, am 01.07.2018. §6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. §6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld unverändert (2) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats. §7 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. §7 unverändert Festsetzung und Fälligkeit Synopse Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr §8 §8 Anzeigepflichten (1) Alle am 01.01.2018 bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind der Stadt Lahr bis 31.07.2018 vom Betreiber des Wettbüros anzuzeigen. (2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 nach dem 01.07.2018 eröffnet, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Eröff nung folgenden Monats anzuzeigen. (3) Stellt der Betreiber eines Wettbüros im Sinne von § 1 den Betrieb des Wettbüros ein, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen. (4) Die Anzeige nach Absatz 1 und 2 muss folgende Angaben enthal ten: - Anschrift des Wettbüros - Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros - Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros - Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster. Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücks spielwesen in Deutschland (Konzessionsnehmer) - Angaben darüber, ob und ggf. welche Wetteinsätze neben den Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer erzielt werden sol len. (5) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten: - Anschrift des Wettbüros - Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros - Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten - Gegebenenfalls Name und Anschrift des zukünftigen Wettbüro betreibers unverändert Anzeigepflichten Synopse Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr §9 §9 Steuererklärung Steuererklärung unverändert (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ab lauf eines jeden Kalendervierteljahres für jeden Kalendermonat, in dem Steuerpflicht besteht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die erzielten Wetteinsätze dieses Kalendermonats er geben. Geeignete Unterlagen sind z. B. die monatlichen Abrechnungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Konzessionsnehmer im Sinne von § 2 sowie Bankauszüge des Steuerpflichtigen, aus de nen die Zahlungen des Konzessionsnehmers an den Steuerpflich tigen hervorgehen. Werden beim Steuerpflichtigen neben den Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer weitere Wetteinsätze erzielt, sind auch diese Wetteinsätze der Stadt Lahr je Kalender monat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. (2) Werden der Stadt Lahr keine, unrichtige oder unvollständige Un terlagen im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, werden die Wetteinsätze geschätzt. § 10 § 10 Steueraufsicht, Betretungsrecht (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt Wettbüros zu betreten. (2) Die Steuerschuldner (§ 2) und die von ihnen beauftragten Perso nen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Auf zeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. unverändert Steueraufsicht, Betretungsrecht Synopse Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr §11 §11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunal abgabengesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Ordnungswidrigkeiten unverändert a) den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt, b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt, c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bü cher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegt sowie die notwendigen Auskünfte nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Vergnügungssteuer nach dieser Satzung wird ab dem 01.07.2018 erhoben. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. SATZUNG zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund § 4 der Gemeindeord nung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) und der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) am XX.XX.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 1 Steuergegenstand - wird wie folgt neu gefasst: Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2. § 4 Steuersatz - wird wie folgt neu gefasst: Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwet ten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2020 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)