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Beschlussvorlage (Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse)

                                    
                                        Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung
der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)

§1

Steuergegenstand

Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen
(auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer
nach den Vorschriften dieser Satzung.

§2

§1

§2

§4

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 3 % der Wetteinsätze.

Steuerschuldner

unverändert

Bemessungsgrundlage

Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Wettbüros wird die Vergnügungssteuer nach den im Wettbüro erzielten
Wetteinsätzen erhoben.

Steuergegenstand

Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- undoder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen
der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Werden Wettbüros
von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.

§3

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung
der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)
Änderungssatzung

§3

Bemessungsgrundlage

unverändert

§4

Steuersatz

Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdeoder Sportwetten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§5

Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des Betriebs des
Wettbüros. Sie endet mit der Einstellung des Betriebs des Wettbüros.

§5

Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht

unverändert

(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht bei Wettbüros,
die am 01.07.2018 bereits betrieben werden, am 01.07.2018.

§6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

(1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.

§6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

unverändert

(2) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

§7

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§7
unverändert

Festsetzung und Fälligkeit

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§8

Anzeigepflichten

(1) Alle am 01.01.2018 bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind
der Stadt Lahr bis 31.07.2018 vom Betreiber des Wettbüros anzuzeigen.
(2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 nach dem 01.07.2018 eröffnet,
ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Eröffnung folgenden Monats anzuzeigen.
(3) Stellt der Betreiber eines Wettbüros im Sinne von § 1 den Betrieb
des Wettbüros ein, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den
Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:
-

Anschrift des Wettbüros
Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Konzessionsnehmer)
- Angaben darüber, ob und ggf. welche Wetteinsätze neben den
Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer erzielt werden sollen.
(5) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Wettbüros
- Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
- Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens
von Pferde- und Sportwetten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des zukünftigen Wettbürobetreibers

§8
unverändert

Anzeigepflichten

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§9

Steuererklärung

§9

Steuererklärung

unverändert
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für jeden Kalendermonat, in
dem Steuerpflicht besteht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich die erzielten Wetteinsätze dieses Kalendermonats ergeben.
Geeignete Unterlagen sind z. B. die monatlichen Abrechnungen
zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Konzessionsnehmer im
Sinne von § 2 sowie Bankauszüge des Steuerpflichtigen, aus denen die Zahlungen des Konzessionsnehmers an den Steuerpflichtigen hervorgehen. Werden beim Steuerpflichtigen neben den
Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer weitere Wetteinsätze
erzielt, sind auch diese Wetteinsätze der Stadt Lahr je Kalendermonat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
(2) Werden der Stadt Lahr keine, unrichtige oder unvollständige Unterlagen im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, werden die Wetteinsätze
geschätzt.

§ 10

Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt Wettbüros zu betreten.
(2) Die Steuerschuldner (§ 2) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen
vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 10
unverändert

Steueraufsicht, Betretungsrecht

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

unverändert

a) den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,
c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegt sowie
die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
€ geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntgabe in Kraft.
Vergnügungssteuer nach dieser Satzung wird ab dem 01.07.2018 erhoben.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft.