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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L -j

Beschlussvorlage
Datum: 04.11.2020 Az.: 922.5112

Amt: 202
Singler

Drucksache Nr.: 309/2020

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

30.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

14.12.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

{HO

Bürgermeister
/

Imahii wm fC

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei
/

Rechts- und
Ordnunqsamt

(IM

Betreff:

Wohnbau Stadt Lahr;
Änderung des Gesellschaftsvertrages;
Abänderung des Beschlusses vom 28. September 2020

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat ändert seinen Beschluss vom 28.09.2020 in Bezug auf die
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Stadt Lahr GmbH dahin­
gehend ab, dass die Kapitalzuführung der Stadt Lahr in das Vermögen des
Unternehmens in Form einer Bareinlage und Sacheinlage imWege einer Zu­
führung in die Kapitalrücklage des Unternehmens erfolgt.

BERATUNGSERGEBNIS .

Sitzungstag:

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag
□ mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

309/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Mit Beschlussvorlage Nr. 160/2020 hat der Gemeinderat am 28.09.2020 die Ände­
rung des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (Wohnbau) be­
schlossen. Hintergrund des Beschlusses war u.a., dass die Gesellschafterin Stadt
Lahr dem Unternehmen in drei Raten Kapital im Wege einer Bareinlage zuführen will.
Neben der Bareinlage soll dem Unternehmen ein Grundstück in der Leopoldstraße
unentgeltlich im Wege der Sacheinlage übertragen werden.
In den geführten Vorgesprächen zur Kapitalzuführung gingen die Vorstellungen der
Gesprächsteilnehmer über die Form der Kapitalzuführung, ohne dass diese konkret
besprochen worden war, auseinander.
Als die Wohnbau seinerzeit nach dem Abzug der Kanadischen Streitkräfte die bun­
deseigenen Wohnungen übernommen hatte, wurde dem Unternehmen von der Stadt
Lahr hierfür Kapital im Wege der Stammkapitalzuführung zugeführt. Dies war dem
Gedanken geschuldet, dass langfristige Anlagegüter mit langfristigen Mitteln finan­
ziert werden sollen. Bei Kapitalrücklagenzuführungen besteht dagegen einerseits die
Möglichkeit der jederzeitigen Rückführung des zusätzlich eingebrachten Kapitals und
andererseits sind diese in der Regel dazu vorgesehen Verlustsituationen auszuglei­
chen.
Bei der Geschäftsführung hingegen bestand die Vorstellung das zusätzliche Kapital
über eine Kapitalrücklagenzuführung zu erhalten. Hierdurch lassen sich erheblich
Notargebühren von mehreren zehntausend Euro einsparen.
Unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken schlägt die Verwaltung vor, die im Haus­
halt eingeplante und bereits beschlossene Kapitalzuführung im Wege der Zuführung
zur Kapitalrücklage und nicht als Stammkapitalzuführung zu leisten.
An der ursprünglichen Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages
ändert sich nichts, da für die Änderung der Aufsichtsratsvergütung eine Änderung
des Gesellschaftsvertrages weiterhin erforderlich ist. Der am 28.09.2020 gefasste
Beschluss soll lediglich in Bezug auf die Art der Kapitalzuführung konkretisiert wer­
den.

Oberbürgermeister