Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        1
Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Datum: 28.10.2020 Az.: - 0684/KW

Amt: 61
Wurth

Drucksache Nr.: 277/2020

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Technischer Ausschuss

11.11.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

16.11.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbü,

meister

Erster Bürgermeister

Betreff:

Bürgermeister

£

ZM

Haupt- und Personalamt
)t. 10/101

Kämmerei

%/o

Rechts- und
Ordnungsamt

ZW- (G.

Bebauungsplan BÄDLEWEG
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans BÄDLEWEG gemäß § 30 BauGB wird be­
schlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 28.10.2020 werden gebilligt.

Anlaqe(n):
- Planungsziele
- Geltungsbereich
- Lageplan Bauvorhaben

BERATUNGSERGEBNIS

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 277/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Bereich des Bädlewegs ist ein Bauvorhaben geplant, das die Kriterien der wohnungsbaupoliti­
schen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt.
Das Plangebiet verläuft entlang der Schütter und umfasst 5 Grundstücke mit einer Gesamtgröße von
8.639 m2.
Für das Flurstück 310/3 und 311, Bädleweg/Werderstraße, ist der Neubau von 4 Mehrfamilienhäu­
sern vorgesehen. Die Gebäude sollen entlang der Schütter errichtet werden. Die äußeren Neubauten
sind mit 3 Vollgeschossen + Staffelgeschoss und die mittleren Neubauten mit 4 Vollgeschossen +
Staffelgeschoss geplant. Es werden ca. 44 Wohnungen - überwiegend 2-, 3- und 4 Zimmerwohnun­
gen - gebaut. Insgesamt umfasst das Bauvorhaben eine Wohnfläche von ca. 4.583 m2. Eine Tiefga­
rage mit 64 Stellplätzen ist vorgesehen. Im Bereich Werder-ZRoonstraße sollen ebenfalls Geschoss­
bauten errichtet werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäu­
de errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könn­
ten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen ein­
gegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfüg­
barkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan BÄDLEWEG gefasst werden. Er
kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf­
gestellt werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bau­
herr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB verein­
baren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkom­
mensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit­
zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicht­
öffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.