Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr; Änderung des Gesellschaftsvertrages; Abänderung des Beschlusses vom 28. September 2020)
14. Dezember 2020
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 04.11.2020 Az.: 922.5112 Drucksache Nr.: 309/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 30.11.2020 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 14.12.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Wohnbau Stadt Lahr; Änderung des Gesellschaftsvertrages; Abänderung des Beschlusses vom 28. September 2020 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat ändert seinen Beschluss vom 28.09.2020 in Bezug auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Stadt Lahr GmbH dahingehend ab, dass die Kapitalzuführung der Stadt Lahr in das Vermögen des Unternehmens in Form einer Bareinlage und Sacheinlage in Wege einer Zuführung in die Kapitalrücklage des Unternehmens erfolgt. Anlage(n): Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 309/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Mit Beschlussvorlage Nr. 160/2020 hat der Gemeinderat am 28.09.2020 die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (Wohnbau) beschlossen. Hintergrund des Beschlusses war u.a., dass die Gesellschafterin Stadt Lahr dem Unternehmen in drei Raten Kapital im Wege einer Bareinlage zuführen will. Neben der Bareinlage soll dem Unternehmen ein Grundstück in der Leopoldstraße unentgeltlich im Wege der Sacheinlage übertragen werden. In den geführten Vorgesprächen zur Kapitalzuführung gingen die Vorstellungen der Gesprächsteilnehmer über die Form der Kapitalzuführung, ohne dass diese konkret besprochen worden war, auseinander. Als die Wohnbau seinerzeit nach dem Abzug der Kanadischen Streitkräfte die bundeseigenen Wohnungen übernommen hatte, wurde dem Unternehmen von der Stadt Lahr hierfür Kapital im Wege der Stammkapitalzuführung zugeführt. Dies war dem Gedanken geschuldet, dass langfristige Anlagegüter mit langfristigen Mitteln finanziert werden sollen. Bei Kapitalrücklagenzuführungen besteht dagegen einerseits die Möglichkeit der jederzeitigen Rückführung des zusätzlich eingebrachten Kapitals und andererseits sind diese in der Regel dazu vorgesehen Verlustsituationen auszugleichen. Bei der Geschäftsführung hingegen bestand die Vorstellung das zusätzliche Kapital über eine Kapitalrücklagenzuführung zu erhalten. Hierdurch lassen sich erheblich Notargebühren von mehreren zehntausend Euro einsparen. Unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken schlägt die Verwaltung vor, die im Haushalt eingeplante und bereits beschlossene Kapitalzuführung im Wege der Zuführung zur Kapitalrücklage und nicht als Stammkapitalzuführung zu leisten. An der ursprünglichen Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ändert sich nichts, da für die Änderung der Aufsichtsratsvergütung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages weiterhin erforderlich ist. Der am 28.09.2020 gefasste Beschluss soll lediglich in Bezug auf die Art der Kapitalzuführung konkretisiert werden. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer