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Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Beurteilung)

                                    
                                        Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Auftraggeber: Stadt Lahr

Büro für Landschaftsökologie
LAUFER

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Auftraggeber:

Stadt Lahr

Bearbeiter:

Hubert Laufer (Projektleitung)
Silvia Hund (Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, GIS, Text)
Manuel Jansen (Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, GIS)

Oktober 2020

Büro für Landschaftsökologie LAUFER
Kuhläger 20
.
77654 Offenburg
Tel. 0781/96749-21 Fax 0781/96749-50
e-mail laufer@bfl-laufer.de

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Inhalt
1
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Einleitung und Aufgabenstellung ........................................................ 5
Projektbeschreibung........................................................................... 6
Methodik............................................................................................. 8
3.1 Untersuchungsgebiet ................................................................... 8
3.2 Methoden der Bestandserhebung.............................................. 10
3.2.1 Biotoptypen ......................................................................... 11
3.2.2 Fledermäuse ....................................................................... 11
3.2.3 Brutvögel ............................................................................. 12
3.2.4 Reptilien .............................................................................. 13
3.2.5 Amphibien ........................................................................... 15
4 Ergebnisse ....................................................................................... 16
4.1 Biotoptypen ................................................................................ 16
4.2 Fledermäuse .............................................................................. 19
4.2.1 Rufnachweise mit Detektor ................................................. 19
4.2.2 Batcorder-Auswertung ........................................................ 19
4.2.3 Fledermausnachweise gesamt............................................ 21
4.2.4 Mögliche Quartierbäume ..................................................... 27
4.3 Brutvögel ................................................................................... 30
4.3.1 Besonders planungsrelevante Brutvogelvorkommen .......... 33
4.3.2 Allgemein planungsrelevante Vogelarten ............................ 36
4.3.3 Nahrungsgäste .................................................................... 37
4.3.4 Horstbäume......................................................................... 37
4.4 Reptilien ..................................................................................... 39
4.5 Amphibien .................................................................................. 44
5 Konfliktanalyse für die FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen
Vogelarten .............................................................................................. 47
5.1 Auswirkungen auf die Fauna des Untersuchungsgebietes ........ 49
5.1.1 Baubedingte Auswirkungen................................................. 49
5.1.2 Anlagebedingte Auswirkungen ............................................ 50
5.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen .......................................... 50
5.2 Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG) .
................................................................................................... 51
5.2.1 Fledermäuse ....................................................................... 52
5.2.2 Brutvögel ............................................................................. 52
5.2.3 Reptilien .............................................................................. 52
5.3 Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) .............................................................. 52
1

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

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9

5.3.1 Fledermäuse ....................................................................... 53
5.3.2 Brutvögel ............................................................................. 54
5.3.3 Reptilien .............................................................................. 55
5.4 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG) .......................................................................................... 55
5.4.1 Fledermäuse ....................................................................... 55
5.4.2 Brutvögel ............................................................................. 56
5.4.3 Reptilien .............................................................................. 57
5.5 Zusammenfassende Tabellen zu § 44 BNatSchG ..................... 57
Vermeidung und Minimierung .......................................................... 61
6.1 Bauzeitenbeschränkung ............................................................ 61
6.1.1 Fledermäuse ....................................................................... 61
6.1.2 Brutvögel ............................................................................. 61
6.1.3 Reptilien .............................................................................. 62
6.2 Räumliche Beschränkung / Ausweisung Tabu-Fläche............... 63
6.3 Vorgehen beim Fällen/Roden von möglichen Quartierbäumen . 64
6.4 Maßnahmen für Fledermäuse.................................................... 64
6.4.1 Installieren von Fledermaus-Ersatzquartieren (CEFMaßnahme) ...................................................................................... 64
6.4.2 Pflanzung von Einzelgehölzen/Strauchgruppen westlich der
Erschließungsachse (CEF-Maßnahme) ........................................... 65
6.5 Maßnahmen für Brutvögel ......................................................... 65
6.5.1 Herstellung Ersatzhabitat Altgras/Halme (CEF-Maßnahme) 66
6.5.2 Herstellung Ersatzhabitat Hecke (CEF-Maßnahme) ........... 66
6.5.3 Herstellung Ersatzhabitat Gestrüpp (CEF-Maßnahme) ....... 67
6.5.4 Umsetzen Horst .................................................................. 67
6.6 Maßnahmen für Reptilien .......................................................... 67
6.6.1 Herstellung von Ersatzhabitaten für Zaun- und
Mauereidechse (CEF-Maßnahme) ................................................... 67
6.6.2 Vorbereitung der Eingriffsfläche zur Vergrämung ............... 74
6.6.3 Aufstellen von Reptilienzäunen ........................................... 76
6.7 Zusammenfassende Tabellen zu § 44 BNatSchG ..................... 78
Abschließende Beurteilung nach § 44 BNatSchG ............................ 82
Weitergehende Planungen ............................................................... 84
Literatur ............................................................................................ 85

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ergebnisse der stichprobenartigen BatcorderUntersuchungen……………………………………………………….…20
Tabelle 2: Gefährdungsgrad und Schutzstatus der sicher,
wahrscheinlich oder möglicherweise im Untersuchungsgebiet
nachgewiesenen Fledermausarten…………………………………….21
Tabelle 3: Mögliche Quartierbäume im Untersuchungsgebiet………...27
Tabelle 4: Nachgewiesene Vogelarten mit Angaben zum
Gefährdungsgrad, zur Verantwortlichkeit Baden-Württembergs, zum
Schutzstatus und zum Status im Untersuchungsgebiet……….…….31
Tabelle 5: Gefährdungsgrad und Schutzstatus der nachgewiesenen
Reptilienarten…………………………………………………………….39
Tabelle 6: Gefährdungsgrad und Schutzstatus der nachgewiesenen
Amphibienart……………………………………………………………..44
Tabelle 7: Zusammenfassende Beurteilung vor den Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen………………………………………………57
Tabelle 8: Angaben zu den Aktivitätsphasen von Fledermäusen,
Vögeln, Zaun- und Mauereidechse sowie zu den Zeiträumen, in
denen Eingriffe günstig und eher ungünstig sind…………………….63
Tabelle 9: Beispiele für Fledermaus-Kastentypen und Besiedlung……65
Tabelle 10: Zusammenfassende Beurteilung nach den Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen………………………………………………78

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwurf Bebauuungsplan „Feuerwache West“ (Quelle: G.
Heer, Freier Architekt; Stand: 12.10.2020) ........................................ 6
Abbildung 2: Eingriffsbereiche innerhalb des geplanten B-Plangebiets
„Feuerwache West“ ........................................................................... 7
Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebietes...................................... 8
Abbildung 4: Lage der nach § 33 NatSchG BW geschützten Biotope
innerhalb des Untersuchungsgebietes (Quelle LUBW, Stand Dez.
......................................................................................... 10
2019)
Abbildung 5: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet .............................. 17
Abbildung 6: Mosaik aus Ruderalvegetation unterschiedlicher
Ausprägung innerhalb der eingezäunten Fläche (Foto: S. Hund,
13.08.2019) ..................................................................................... 17
Abbildung 7: offene Wiesenfläche westlich des eingezäunten
Grundstücks zum Flugplatz hin (Foto: S. Hund, 13.08.2019) .......... 18
Abbildung 8: Salweide (Baum Nr. 1) mit Spechthöhle und abstehender
Borke (Foto: S. Hund, 13.08.2019) .................................................. 28
3

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 9: Fledermauskontakte 2019 im Untersuchungsgebiet,
Batcorder-Standorte und mögliche Quartierbäume ......................... 29
Abbildung 10: Schwarzkehlchen links Männchen, rechts Weibchen
futtertragend (Fotos: M. Jansen, 27.05.2019) .................................. 36
Abbildung 11: Revierzentren von Brutvögeln 2019 im
Untersuchungsgebiet und im Wirkraum ........................................... 38
Abbildung 12: Weibliche Zauneidechse zusammen mit zwei subadulten
Mauereidechsen auf einem liegenden Baumstamm im
Untersuchungsgebiet (Foto: S. Hund, 22.05.2019).......................... 42
Abbildung 13: Mauereidechsen-Männchen (Bildmitte) und -Weibchen
(unten) auf Reisighaufen (Foto: S. Hund, 22.05.2019) .................... 43
Abbildung 14: Juvenile Barren-Ringelnatter, die unter einem
künstlichem Versteck lag (Foto: S. Hund, 24.09.2019) .................... 43
Abbildung 15: Kreuzkröten-Larven in Temporärgewässer (Foto: S.
Hund, 28.05.2019) ........................................................................... 45
Abbildung 16: Verortung des Temporärgewässers mit Larvenfund
(Foto: M. Jansen, 27.05.2019) ......................................................... 45
Abbildung 17: Nachweise von Reptilien und Amphibien 2019 im
Untersuchungsgebiet ....................................................................... 46
Abbildung 18: Schemaschnitt durch einen Steinriegel......................... 73
Abbildung 19: Beispielfotos für die Gestaltung von Steinriegeln ......... 74

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

1

Einleitung und Aufgabenstellung

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Feuerwache West“ in Lahr ist eine
artenschutzrechtliche Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.
Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Arten bzw. Artengruppen
Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien werden im Rahmen der
vorliegenden artenschutzrechtlichen Beurteilung erläutert.
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 01.03.2010 sieht für geschützte Arten neue
Anforderungen an die planerische Praxis von Planungs- und Zulassungsvorhaben vor. Die Zugriffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände wurden im
Sinne eines ökologisch-funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Nunmehr
stehen das Tötungsverbot, der Erhalt der lokalen Population einer Art sowie die
Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund.
Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und
die europäischen Vogelarten. Die national besonders und streng geschützten
Arten sind aber weiterhin über die Eingriffsregelung zu berücksichtigen (vgl. § 44
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG).
In § 44 Abs. 1 BNatSchG ist ein umfassender Katalog an Verbotstatbeständen
aufgeführt. So ist es beispielsweise untersagt, wild lebende Tiere der geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen
ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden.
Bei den streng geschützten Arten und den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderzeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu
stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung sind demnach alle europäischen Vogelarten und alle Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL),
die im Anhang IV stehen und die im Planungsgebiet zu erwarten sind, zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Gutachten sind dies Fledermäuse, Brutvögel
und Reptilien.

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

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Projektbeschreibung

Im östlichen Bereich des Flugplatzareals, westlich angrenzend an das DHLGelände soll das Baugebiet „Feuerwache West“ entwickelt werden. Innerhalb
dieses Baugebietes, bestehend aus einer Gewerbefläche, Erschließungsflächen
sowie Grünflächen zur Kompensation, soll im zentralen Bereich die neue
Feuerwache gebaut werden. Zur Regenwasserbewirtschaftung soll der
bestehende Entwässerungsgraben, der entlang der Ostgrenze des
Untersuchungsgebietes verläuft, ausgebaut und verbreitert werden.
Kurzfristig (voraussichtlich bis Ende 2022) ist eine provisorische Retention des
Niederschlagswassers der Feuerwache vorgesehen. Für die längerfristige
Ableitung durch den verbreiterten Graben wird außerdem die Abfließrichtung
von Süd-Nord nach Nord-Süd geändert und über ein externes Grabensystem
südlich und westlich anschließend in den Muserebach eingeleitet. Diese
Planungen sind jedoch Bestandteile gesonderter Verfahren und werden in
diesem Gutachten nicht behandelt.
Zur Entwicklung der Gewerbefläche ist die Ausweisung eines Bebauungsplans
erforderlich. Der Entwurf ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Entwurf Bebauuungsplan „Feuerwache West“ (Quelle: G. Heer, Freier
Architekt; Stand: 12.10.2020)

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Das Untersuchungsgebiet wurde größer als der festgelegte Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Feuerwache West“ gelegt. Die Eingriffsbereiche umfassen die
Flächen für Bebauung, Erschließung und Entwässerung/Retention innerhalb des
festgelegten Geltungsbereiches (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2:

Eingriffsbereiche innerhalb des geplanten B-Plangebiets „Feuerwache
West“

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

3
3.1

Methodik
Untersuchungsgebiet

Im Westen von Lahr gelegen ist das Untersuchungsgebiet (UG) Teil des
ehemaligen Militärgeländes, das bis Mitte der 1990er Jahre von den Kanadiern
betrieben wurde. Westlich und nördlich schließt sich das bestehende
Flugplatzareal an, südlich verläuft die Dr.-Georg-Schaeffler-Straße, im Osten
grenzt das eingezäunte DHL-Betriebsgelände an.
Die Lage des Untersuchungsgebietes ist in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebietes

Das Untersuchungsgebiet besteht aus einer offenen Wiesen- und Ruderalfläche
im westlichen Teil, der unmittelbar an das Flugplatzareal anschließt, einer
großen eingezäunten Fläche mit Ruderalvegetation und Gehölzsukzession im
östlichen Teil, sowie einer kleineren extra eingezäunten und nicht zugänglichen
privaten Gewerbefläche nördlich davon.
Das größere eingezäunte Grundstück wird im zentralen Bereich von einer
Gartenbaufirma als Lagerfläche genutzt. Neben einer hohen Halde, die
überwiegend aus Kies- und Schottersubstrat besteht, finden sich auch
vereinzelte Haufen aus Natursteinblöcken. Die Zufahrt zum zentralen
Lagerbereich erfolgt über einen wassergebundenen Weg. Die sonstige bisherige
Erschließung des Untersuchungsgebietes besteht in einem Grasweg, der an der

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Süd- bzw. Westseite des bestehenden Grabens (bisher Entwässerung des
angrenzenden DHL-Geländes) begleitend verläuft.
Das restliche eingezäunte Grundstück weist unterschiedliche Stadien der
Sukzession auf, die sich mosaikartig zusammensetzen: Inseln mit
Sukzessionswald sind ebenso zu finden wie Gebüsche, flächenhaft
ausgedehntes Brombeergestrüpp, Goldruten-Bestände, Ruderalvegetation in
unterschiedlichen Ausprägungen und im südlichen Bereich eine WildobstFeldhecke, die sich aus einem verwilderten Streuobstbestand entwickelt hat.
Im Untersuchungsgebiet liegen keine Schutzgebiete oder NATURA 2000Gebiete vor. Im nordöstlichen Bereich befinden sich zwei nach § 33 NatSchG
geschützte Biotope: „Sumpfseggenried im Graben Flugplatz Lahr“ und „Großer
Tümpel Flugplatz Lahr“ (siehe Abbildung 4). Weitere geschützte Biotopflächen
nach BNatSchG bzw. NatSchG BW oder LWaldG sind nicht vorhanden.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung dieses Biotopes führen können, sind verboten (§ 30 Abs. 2
BNatSchG). Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen
werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3
BNatSchG). Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf
Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den
Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplanes entschieden
werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden,
bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner
weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens
innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes begonnen
wird (§ 30 Abs. 4 BNatSchG).

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 4: Lage der nach § 33 NatSchG BW geschützten Biotope innerhalb des
Untersuchungsgebietes (Quelle LUBW, Stand Dez. 2019)

3.2

Methoden der Bestandserhebung

Die Begehungen des Untersuchungsgebietes im Jahr 2019 zur Kartierung
insbesondere der verschiedenen faunistischen Gruppen erfolgten bei jeweils
geeigneten Witterungsverhältnissen, d.h. bei zumeist windstillem, trockenem
und ggf. sonnigem Wetter. Jahres- und tageszeitliche Hauptaktivitätsphasen
sowie artspezifisches Verhalten wurden bei den Erfassungen berücksichtigt.
Große Teile des eingezäunten Geländes wurden vor Beginn der faunistischen
Untersuchungen im Winter 2018/19 für Vermessungsarbeiten durch Mulchen
zugänglich gemacht. Zuvor war es weitgehend mit Brombeergebüsch
überwachsen gewesen. Mit Voranschreiten der Vegetationszeit breitete sich die
Brombeervegetation wieder stark aus, so dass sich die Untersuchungen im
Gelände zunehmend schwieriger gestalteten.
Mitte Juli 2019 wurden vom Eigenbetrieb Bau- und Gartenbaubetrieb Lahr (BGL)
nach entsprechender Bitte zur besseren Begehbarkeit Schneisen ins Gelände
gemäht.

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3.2.1 Biotoptypen
Die Biotoptypen wurden am 13.08.2019 in einer Geländebegehung auf
Luftbildgrundlage flächendeckend erfasst (nach LUBW 2018) und danach digital
in einer Karte dargestellt.

3.2.2 Fledermäuse
Die Erfassung der Fledermaus-Aktivität erfolgte mit einem Ultraschalldetektor
vom Typ Laar TR 30 (Zeitdehnungsdetektor). Hierbei wurden die zeitgedehnten
Fledermausrufe aufgezeichnet und als Tondokument gespeichert. Der Ort der
Begegnung wurde mit einem GPS-Gerät eingemessen, wobei auch der Zeitpunkt gespeichert wurde. Die Auswertung der aufgezeichneten Rufe erfolgte
u.a. mithilfe des Audioeditors Audacity (Version 2.2.0) sowie der Aufzeichnungen im Gelände zu Flugbild, Verhalten und Biotop.
Die Begehungen erfolgten am 25.04., 29.05., 03.07., 12.08. und 16.10.2019, ab
ca. 30 Minuten vor Sonnenuntergang.
Bei der akustischen Erfassung kann in der Regel nicht zwischen Individuen
unterschieden werden, weshalb eine Quantifizierung in Form einer Individuenzahl nicht möglich ist. Eine Möglichkeit, um die Fledermaus-Aktivität dennoch zu
beziffern, ist die Anzahl der Kontakte (vgl. RUNKEL 2014). Als Kontakte werden
im Folgenden alle getrennt erfolgten Sichtbeobachtungen und Detektornachweise bezeichnet. Ein einzelnes Tier kann also mehrere Kontakte erzeugen. Bei
jagenden Tieren entstehen an einem Standort häufig etliche Aufnahmen desselben Individuums (oder könnten zumindest entstehen). Um einerseits die
wichtige Funktion eines solchen Jagdgebietes abzubilden, andererseits aber
eine zu starke Gewichtung gegenüber beispielsweise Flugrouten zu vermeiden,
werden – wenn es sich sicher oder sehr wahrscheinlich um dasselbe Individuum
gehandelt hat – maximal drei repräsentative Detektor- und Sichtnachweise in
der Darstellung und Auswertung berücksichtigt.
An zwei Terminen wurden ergänzend Batcorder im Gelände aufgehängt, um
 die Flugaktivität an ausgewählten Standorten während einer ganzen
Nacht stichprobenartig zu untersuchen,
 die Hinweise auf die Bedeutung von Gehölzrandlinien für Flugrouten zu
erhalten,
 das Artenspektrum gegebenenfalls noch ergänzen zu können.
Die fünf Batcorder wurden am 03.07. und am 12.08.2019 im Gelände
ausgebracht. Es handelte sich dabei um Mini-Batcorder der Firma ecoObs. Die
Geräte wurden in etwa 2-3 m Höhe in Gehölzen an Randstrukturen platziert, um

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ergänzende Informationen über Artenspektrum und Frequentierung von
Jagdhabitaten zu erhalten.
Die Auswertung der Rufaktivität und die Bestimmung des Artenspektrums
erfolgte mit Hilfe der beiden Softwares „bcAdmin“ und „batIdent“. Die
Auswertung der Batcorder-Aufnahmen über die software batIdent birgt
Unsicherheiten. So können über die digitale Auswertung nur prozentuale
Sicherheiten hinsichtlich der Artbestimmung gemacht werden. Vom Programm
erkannte Artnachweise mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 70% wurden
daher in der abschließenden tabellarischen Darstellung unter der
entsprechenden Artengruppe zusammengefasst.
Nachträgliche stichprobenartige Kontrollen ergaben außerdem Unstimmigkeiten
zwischen der Einstufung der Rufnachweise durch das Programm und der
offensichtlichen grafischen und akustischen Darstellung. Aus diesem Grund
erfolgten händische Nachkontrollen und Korrekturen: so wurden Aufnahmen mit
tier- oder menschenverursachten Störgeräuschen (Heuschreckenlaute oder
Bremsgeräusche von LKW), die das Programm als „Pipistrelloid“ erkannt hatte,
entfernt. Ebenso wurden Aufnahmen gelöscht, die ganz offensichtlich außerhalb
der Aktivitätszeit von Fledermäusen aufgenommen worden waren.
Mögliche Quartierbäume
Der Baumbestand im Eingriffsbereich wurde am 14.10.2019 vom Boden aus auf
Strukturen wie Höhlen und Spalten, die sich grundsätzlich als Fledermausquartier eignen, untersucht. Dabei wurde insbesondere auf den Stammbereich
und die Hauptäste geachtet. Die möglichen Quartierbäume wurden digital
eingemessen, Baumart, Art der Struktur oder Strukturen und Einschätzung der
Eignung wurden notiert.

3.2.3 Brutvögel
Die Kartierung der Brutvögel erfolgte durch akustische und optische Registrierung revieranzeigender Verhaltensmerkmale in Anlehnung an die von SÜDBECK
et al. (2005) beschriebene Methodik. Die Beobachtungen wurden in eine
Geländekarte übertragen und anschließend digitalisiert.
Die Begehungen erfolgten am 08.04., 17.04., 27.05., 13.06. und 01.07.2019
jeweils frühmorgens.
Abgrenzung der Brutreviere
Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgte mit dem Geoinformationssystem
ArcGIS 9.3.1 (Esri Inc.). Die Beobachtungspunkte wurden zu „Papierrevieren“
zusammengefasst, nachdem ihnen gemäß dem Schlüssel des EOAC („European Ornithological Atlas Commitee“) ein Status zugeordnet worden war (vgl.

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hierzu SÜDBECK et al. 2005). Aufgrund der relativ geringen Größe des Untersuchungsgebietes können Reviere eine größere Ausdehnung als dieses haben,
das untersuchte Gebiet ist in diesem Fall nur ein Bestandteil des Brutrevieres.
Die Grenzen des Untersuchungsgebietes können ein Brutrevier auch schneiden
– unabhängig von dessen Größe.
Alle brutverdächtigen Vorkommen werden im Ergebnisteil wie Brutvorkommen
behandelt.
Allgemeine und besondere Planungsrelevanz
Der Begriff „Planungsrelevanz“ bezieht sich nicht auf eine Vogelart generell,
sondern projektbezogen auf das Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet.
Zur Ermittlung der Planungsrelevanz ist ausschlaggebend, ob diese Art sicher
oder wahrscheinlich im UG bzw. im Wirkraum des Vorhabens brütet bzw. ob
sich essenzielle Nahrungs- bzw. Rasthabitate für eine Art, die als Nahrungsgast
bzw. rastender Durchzügler nachgewiesen wurde, im Untersuchungsgebiet
befinden. Hoch überfliegende Arten werden generell als nicht relevant für das
Projekt angesehen.
Darauf aufbauend wird für diese Arten unterschieden zwischen allgemeiner und
besonderer Planungsrelevanz. Arten, die einen landes- oder bundesweiten
Rote-Liste-Eintrag besitzen, Arten mit sehr hoher Verantwortlichkeit hinsichtlich
der Erhaltung der Art in Deutschland (BAUER et al. 2016) sowie Arten aus dem
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie werden als besonders planungsrelevant
eingestuft. Zu beachten ist hierbei, dass die Rote Liste der Brutvogelarten für die
brütenden Vorkommen (BV-A/C bzw. NG/BV) ausschlaggebend ist, während für
die durchziehenden Arten (NG-DZ) die Rote Liste der wandernden Arten gilt. Die
übrigen Arten werden als allgemein planungsrelevant eingestuft und
nachfolgend als nistökologische Gilden abgehandelt.
Horstbäume
Der Baumbestand im Eingriffsbereich wurde am 01.07.2019 vom Boden aus auf
mehrjährige Vogelnester insbesondere von Raben- und Greifvögeln („Horste“),
die als wiederkehrend genutzte Brutplätze ganzjährig geschützt sind, untersucht.
Jeder Horstbaum wurde digital eingemessen. Mutmaßlicher Erbauer und
(Folge-)Nutzer des Nestes wurden notiert.

3.2.4 Reptilien
Die Reptilien wurden durch langsames Abgehen geeigneter Habitate und
Strukturen erfasst. Dabei wurden auch vorhandene Steine, Bretter, Folien,
Dachpappe und andere mögliche Versteckplätze von Reptilien umgedreht, um

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Reptilien in möglichen Versteckplätzen aufzuspüren. Anschließend wurden
diese Strukturen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt
(KORNDÖRFER 1992, VUBD 1994). Am 13.05.2019 wurden Dachpappstücke als
zusätzliche künstliche Verstecke ausgebracht. Es wurde auch nach indirekten
Hinweisen auf Reptilienvorkommen, z.B. nach Häutungsresten, gesucht.
Die beobachteten Tiere wurden möglichst nach Geschlecht und Alter (adult,
subadult, juvenil) unterschieden, die Fundpunkte mit einem GPS-Gerät festgehalten und anschließend digitalisiert. In die Auswertung gehen für Zaun- und
Mauereidechse alle aufgrund des Fundpunktes als unterschiedliche Individuen
einzustufende Tiere ein. Dazu wird um die Fundpunkte der einzelnen Begehungen ein Puffer von 20 m gelegt. Darin liegende Nachweise eines nach Art, Alter
und Geschlecht übereinstimmenden Tieres werden dann als dasselbe Individuum gewertet.
Die Begehungen erfolgten am 25.04., 22.05., 16.08. und 14.10.2019. An diesen
Tagen wurden auch die künstlichen Verstecke auf darunter liegende Reptilien
kontrolliert.
Ergänzend
wurden
Individuenfunde
an
den
weiteren
Kontrollterminen der künstlichen Verstecke aufgenommen (08.07. und
24.09.2019).
Die ausgebrachten künstlichen Verstecke konnten mit zunehmender
Vegetationsentwicklung im Gelände (starkes Überwachsen durch Brombeeren)
nicht mehr vollzählig aufgesucht werden. Teilweise waren sie nach den erfolgten
Mäharbeiten Mitte Juli wieder zugänglich. Es war zwar nicht möglich, alle
Verstecke über den gesamten Zeitraum hin abzusuchen, da sie zum Teil völlig
von Brombeeren überwuchert waren. Die Untersuchung wird dennoch als
ausreichend erachtet, da die Mehrzahl der Verstecke über den
Untersuchungszeitraum hinweg kontrolliert werden konnte.
Quantitative Angaben zu Populationsgrößen können nicht gemacht werden, da
nicht alle Tiere einer Population auf einmal erfasst werden können. Reptilien
werden in der Regel beim Sonnen beobachtet, jagende Tiere in der Vegetation
oder Tiere in Tagesverstecken (z. B. in Kleinsäugerbauten) werden übersehen.
Die Erfahrung aus anderen Projekten zeigt, dass bei der Zauneidechse die
Anzahl der Individuen, die nach der angewandten Methode erfasst wurden, mit
dem Faktor 6 multipliziert werden muss. Die sich daraus ergebende Anzahl
spiegelt dann etwa die Zahl der tatsächlich vorhandenen Individuen wider. Bei
der Mauereidechse muss zur Ermittlung der im Gelände vorhandenen
Individuen die Anzahl der erfassten Tiere jeweils mit dem Faktor 4 multipliziert
werden.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

3.2.5 Amphibien
Diese Artengruppe war ursprünglich nicht Teil des Untersuchungsumfangs, da
nach den Erkenntnissen aus der Voruntersuchung keine Lebensräume von
Amphibienarten vorhanden waren.
In der Relevanzbeurteilung (BFL LAUFER 2019) enthalten war jedoch der Hinweis
auf mögliche Vorkommen der Kreuzkröte, insbesondere bei Wasserhaltevermögen im nach § 33 NatSchG BW geschützten Tümpel.
Im Rahmen der laufenden faunistischen Untersuchungen wurden daher nach
Niederschlagsereignissen entstandene Temporärgewässer auf Amphibienlarven
hin untersucht.

15

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4
4.1

Ergebnisse
Biotoptypen

Das Untersuchungsgebiet besteht im Wesentlichen aus einem Komplex aus
Ruderalvegetation unterschiedlicher Ausprägung (siehe Abbildung 6), flächig
ausgebreitetem Brombeergestrüpp, einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Gehölz am Westrand des eingezäunten Grundstücks, sowie Gebüschen,
Teilbereichen mit Sukzessionswald und im südlichen Bereich einer verwilderten
Obstwiese, die sich zu einer Wildobst-Feldhecke entwickelt hat. Vereinzelte
vernässte Bereiche sowie der nördlich verlaufende Entwässerungsgraben sind
von Röhricht bestanden. Westlich des eingezäunten Grundstücks schließt sich
im nördlichen Bereich Richtung Flugfeld eine Magerwiese an (siehe Abbildung
7), während der südliche Teil des Offenlandes im Westen durch
Ruderalvegetation geprägt ist.
Teilbereiche des Untersuchungsgebietes sind durch die aktuelle anthropogene
Nutzung stärker geprägt: der bestehende Entwässerungsgraben im Norden und
Osten mit angrenzendem Grasweg wird im Rahmen der Bewirtschaftung
gepflegt. Außerdem befinden sich im zentralen Bereich Lagerflächen, die sich im
Wesentlichen aus Kiesflächen und Natursteinhaufen zusammensetzen.
Abbildung 5 gibt einen Überblick über die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet.

16

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 5: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet

17

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 6: Mosaik aus Ruderalvegetation unterschiedlicher Ausprägung innerhalb der
eingezäunten Fläche (Foto: S. Hund, 13.08.2019)

Abbildung 7: offene Wiesenfläche westlich des eingezäunten Grundstücks zum Flugplatz
hin (Foto: S. Hund, 13.08.2019)

18

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4.2

Fledermäuse

4.2.1 Rufnachweise mit Detektor
Bei den Detektor-Begehungen wurden folgende Arten sicher bzw. mit hoher
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (siehe Tabelle 2 und Abbildung 9):


Zwergfledermaus



Mückenfledermaus



Rauhaut- und/oder Weißrandfledermaus



Großer Abendsegler bzw. Großer/Kleiner Abendsegler

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Weißrandfledermaus (Pipistrellus
kuhlii) können akustisch nur anhand ihrer Sozialrufe sicher bestimmt werden,
von den fraglichen Individuen wurden jedoch nur Ortungsrufe geäußert. Zudem
liegt das Untersuchungsgebiet innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes
der Weißrandfledermaus (LUBW 2019). Daher können die entsprechenden
Aufnahmen lediglich dem Artenpaar zugewiesen werden. Darüber hinaus gibt es
bei diesem Artenpaar hinsichtlich der Hauptfrequenz der Ortungsrufe auch einen
Überschneidungsbereich mit der Zwergfledermaus (u.a. KOORDINATIONSSTELLEN
FÜR FLEDERMAUSSCHUTZ IN BAYERN 2009, SKIBA 2009), sodass einige
Aufnahmen nur der Gattung Pipistrellus zugeordnet werden konnten.
Einige
Ausnahmen
können
aufgrund
von
Überschneidungen
im
Frequenzbereich lediglich dem Artenpaar Großer/Kleiner Abendsegler
zugeordnet werden. Bei einigen weiteren ist nur die Klassifizierung Nyctaloid
möglich, wobei neben dem Artenpaar Große/Kleiner Abendsegler auch die
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) oder die Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus) in Frage kommen.
Alle europäischen Fledermausarten sind als FFH-Anhang-IV-Arten nach § 7
Abs. 2 Nr. 14 streng geschützt.
Insgesamt liegen über die Detektorerfassung 45 Kontakte von 4-8
Fledermausarten vor, deren räumliche Verteilung Abbildung zu entnehmen ist.
Der mit Abstand höchste Anteil, etwa 70 %, entfällt dabei auf die
Zwergfledermaus, was sowohl durch die tatsächliche Häufigkeit als auch die
gute Erfassbarkeit mit dem Detektor begründet werden kann.

4.2.2 Batcorder-Auswertung
Hinsichtlich des Artenspektrums erbrachte die Batcorder-Untersuchung
zusätzlich zu den Detektoraufnahmen einen Myotis-Nachweis, der nicht bis auf
Artebene bestimmt werden konnte (siehe Tabelle 1, M02 am 12.08.2019 und
Tabelle 2). Ansonsten entsprachen die nachgewiesenen Arten/Artengruppen

19

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

denen der Detektor-Nachweise. In der Kartendarstellung (Abbildung 9) wurde
die Rufaktivität am jeweiligen Batcorder-Standort mit einem repräsentativen
Kontaktsymbol pro 1-5 Aufnahmen je Art/Artengruppe markiert.
Es wurden an beiden Terminen an allen untersuchten Standorten Rufnachweise
erbracht. Überwiegend wurden Rufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet
(zwischen 20 und 100 % der Aufnahmen, überwiegender Anteil von ca. 80 %;
siehe Tabelle 1). Die Mehrheit der aufgezeichneten Rufe stammt von bedingt bis
sehr strukturgebundenen Arten. Daraus lässt sich eine Bedeutung der
Gehölzstrukturen als Flugroute wie auch als Jagdhabitat ableiten. Quantitative
Angaben hierzu sind nicht möglich.
Beispielsweise zeigte der Batcorder M02 am 03.07.2019 am untersuchten
Standort mit 142 Aufnahmen eine sehr hohe Frequentierung und lässt auf eine
wertvolle linienhafte Verbindungsstruktur der Gehölzvegetation von der freien
Landschaft in Richtung Osten zum DHL-Gelände schließen.
Zusätzliche Erkenntnisse bezüglich der Flugaktivität konnten über die
Gesamtzahl der Aufnahmen gewonnen werden. Es muss davon ausgegangen
werden, dass im Aufnahmespektrum auch strukturungebundene Überflüge
enthalten sind. Daher wurde in Tabelle 1 in Rufnachweise von wenig
strukturgebundenen Arten einerseits und bedingt bis sehr strukturgebundenen
Arten andererseits unterschieden.
Tabelle 1: Ergebnisse der stichprobenartigen Batcorder-Untersuchungen

12.08.2019

03.07.2019

Dat.

Batcorder

Nn

Nyc

Pp

Pip

Myo

w strA

b-s
strA

M01
M02
M03
M04
M05
M01
M02
M03
M04
M05

0
3
4
0
0
0
2
0
0
0

0
0
2
4
0
0
0
0
1
0

22
113
3
5
15
20
20
7
19
10

1
15
4
3
2
2
0
1
1
0

0
0
0
0
0
0
1
0
0
0

0
3
6
4
0
0
2
0
1
0

23
128
7
8
17
22
21
8
20
10

Unbest.
Fl.

# Aufn.

3
11
2
0
1
5
3
1
2
0

26
142
15
12
18
27
27
9
23
10

Arten/Artengruppen
Pp
Pip
Nn
Nyc

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Pipistrellus-Art, nicht weiter bestimmbar
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Nyctaloid, nicht weiter bestimmbar

Myo

Myotis-Art, nicht weiter bestimmbar

w strA

Wenig strukturgebundene Arten

b-s strA

Bedingt bis sehr strukturgebundene Arten

Unbest. Fl.

Unbestimmte
Fledermaus

# Aufn.

Summe der
Aufnahmen während
einer Nacht

20

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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4.2.3 Fledermausnachweise gesamt
Nachfolgend werden die sicher, wahrscheinlich oder möglicherweise
nachgewiesenen Fledermausarten mit Gefährdung, Schutzstatus und
Nachweismethode dargestellt (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Gefährdungsgrad

und

Schutzstatus

der

sicher,

wahrscheinlich

oder

möglicherweise im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten

Deutscher Name

Wissenschaftl.
Name

RL
BW

RL
D

FFH

BNatSchG

Erfassungsmethode

Großer Abendsegler

Nyctalus noctula

i

V

IV

s

D, b

Zwergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

3

*

IV

s

D, b

Mückenfledermaus

Pipistrellus pygmaeus

G

D

IV

s

D

Kleiner Abendsegler

Nyctalus leisleri

2

D

IV

s

(D), (b)

Rauhautfledermaus

Pipistrellus nathusii

i

*

IV

s

(D)/(b)

Weißrandfledermaus

Pipistrellus kuhlii

D

*

IV

s

(D)/(b)

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

2

G

IV

s

(D)/(b)

Zweifarbfledermaus

Vespertilio murinus

i

D

IV

s

(D)/(b)

IV

s

(b)

Myotis spec.
RL BW: Rote Liste Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003)
RL D: Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009)
Gefährdungsgrade
2
3
i
V
D
G
*

stark gefährdet
gefährdet
gefährdete wandernde Art
Art der Vorwarnliste
Daten unzureichend
Gefährdung anzunehmen
ungefährdet

FFH: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie)
IV

Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse)

BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
s

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

Erfassungsmethode
D
(D)
b
(b)

Detektornachweis, auf Artebene bestimmt
Detektornachweis als mögliche Art der Artengruppe
Nachweis über Batcorder, auf Artebene bestimmt
Nachweis über Batcorder als (mögliche Art der) Artengruppe

21

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Die tabellarisch aufgelisteten Arten werden im Folgenden kurz allgemein (nach
MESCHEDE & HELLER 2000, BRAUN & DIETERLEN 2003, MESCHEDE & RUDOLPH
2004, PETERSEN et al. 2004, LBV-SH 2011, DIETZ et al. 2016; teilweise
zusammengestellt von H. Brünner) sowie mit Angaben zum Auftreten im Untersuchungsgebiet und zur lokalen Population vorgestellt.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Überblick: Der Große Abendsegler ist eine Wanderfledermaus, die zur Überwinterung nach Baden-Württemberg kommt. Im späten Frühjahr ziehen die südwestdeutschen Großen Abendsegler in ihre Fortpflanzungsgebiete im nordöstlichen Mitteleuropa (Norddeutschland bis Baltikum). Dort ist der Große Abendsegler eine ausgesprochen Baumhöhlen bewohnende Art, wobei die meisten
Wochenstubenquartiere in Spechthöhlen bekannt geworden sind. Daneben
werden auch Nistkästen und Hohlräume hinter Gebäudeverkleidungen oder in
Gebäuden genutzt. Die Baumquartiere, insbesondere einer Wochenstubenkolonie, werden häufig gewechselt (ca. alle 3 Tage), und liegen auf bis zu 200
ha verteilt. Quartierwechsel sind sogar in Entfernungen von bis zu 12 km
bekannt. Während des Sommers sind aus unserer Region lediglich Männchenfunde bekannt, Wochenstuben sind bisher nicht gefunden worden. Das
Paarungsgeschehen beginnt ab Ende Juli nach Auflösung der Wochenstuben.
Der Große Abendsegler ist eine nicht strukturgebunden fliegende und lichttolerante Art. Als schneller Freiluftjäger fliegt er oft schon bei Sonnenuntergang
in großer Höhe (bis weit über 100 m) über Gewässern, Offenland und Wäldern.
Im Siedlungsbereich werden Straßenlampen genutzt. Die Jagdflüge können
über 10 km (bis zu 26 km) weit vom Quartier wegführen.
Die Winterquartiere finden sich ebenfalls in Baumhöhlen, Fledermauskästen
oder – insbesondere bei Mangel an geeigneten Baumhöhlen – in Mauerspalten
großer Gebäude, z. B. Kirchen. Der Winterschlaf dauert von Mitte November bis
Mitte März. Sommer- und Winterquartiere können über 1000 km voneinander
entfernt liegen (Langstreckenzieher).
Untersuchungsgebiet: Der Großer Abendsegler wurde bei den Detektorbegehungen am 29.05. und am 03.07. an verschiedenen Stellen im oder vielmehr
über dem Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Ein weiterer Nachweis am
29.05. lässt sich nur dem Artenpaar Großer/Kleiner Abendsegler zuordnen,
hinter drei weiteren Nachweise, die am 25.04. und 29.05. erbracht wurden
(„Nyctaloid“), könnte sich ebenfalls der Großen Abendsegler verbergen.
Am 03.07. wurden Rufe des Großen Abendseglers an zwei BatcorderStandorten aufgezeichnet (M02 und M03), am 12.08.2019 an einem Batcorder-

22

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Standort (M02). Batcorder-Nachweise der Artengruppe „Nyctaloid“ erfolgten
zusätzlich am 03.07. an den Standorten M03 und M04, am 12.08. am Standort
M04.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Überblick: Die Breitflügelfledermaus ist eine Gebäudefledermaus und gilt als
Kulturfolger. Die Fortpflanzungskolonien bewohnen oft Dachstühle. Die
Winterquartiere sind in Kellern, Stollen und Höhlen sowie in oberirdischen
Spaltenquartieren, teilweise auch in den Sommerquartieren zu finden. Die
Nahrungshabitate liegen meist im strukturreichem Kulturland und
Siedlungsbereich, etwa an Hecken, Gewässerufern, Baumreihen sowie in
Obstwiesen, Parks und Gärten. Es mehren sich aber Hinweise, dass die Art
auch im geschlossenen Wald auf Nahrungssuche geht, meist entlang von
Waldwegen (MESCHEDE & HELLER 2000). Verbreitungsschwerpunkte sind die
Hardtplatten am Oberrhein, die Kocher-Jagst-Ebenen, das südwestliche Vorland
der Schwäbischen Alb, die Rheinebene um Offenburg und das Westallgäuer
Hügelland (BRAUN & DIETERLEN 2003).
Untersuchungsgebiet: Die Breitflügelfledermaus ist nicht sicher nachgewiesen,
sie könnte sich aber hinter den Rufkontakten verbergen, die als „Nyctaloid“
klassifiziert wurden. Aufgrund der Frequenzüberschneidungen kommen
außerdem auch das Artenpaar Großer/Kleiner Abendsegler und die
Zweifarbfledermaus in Frage. Ein einzelner Kontakt mit dieser Zuordnung liegt
aus den Detektorbegehungen vom Westrand des Untersuchungsgebietes an der
in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hecke vor, ebenso wurden zwei
Rufkontakte südlich des zentralen Weidengebüschs festgestellt. Außerdem
waren an drei der acht Batcorder-Standorte Nyctaloid-Rufe zu verzeichnen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
Überblick: Die Zweifarbfledermaus hat ein weites Verbreitungsgebiet mit einem
Schwerpunkt in den Steppengebieten Osteuropas und Asiens. Großräumige
saisonale Wanderungen sind bekannt. Aus Baden-Württemberg liegen einzelne
Sommerfunde der Art vor (BRAUN 2003), Freiburger Münster und Heidelberger
Schloss sind als Balzplätze bekannt. Winterquartiere wurden nur sehr selten
belegt, gleiches gilt für Wochenstuben. Der bevorzugte Lebensraum in
Deutschland besteht aus einer Kombination von Wald und Fels – wobei im
Winter Großstädte aufgrund des günstigen Mikroklimas als Felsersatz

23

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

angenommen werden (RICHTER 1967). Aktionsradien u. ä. Angaben zur Biologie
liegen aus Deutschland für diese wandernde Art bisher nicht vor.
Untersuchungsgebiet: siehe Breitflügelfledermaus
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Überblick: Die Zwergfledermaus ist ein Kulturfolger und die in Baden- Württemberg und ganz Deutschland am weitesten verbreitete Fledermausart. Selbst
Großstädte werden besiedelt. Als ausgesprochene Gebäudefledermaus befinden sich ihre Wochenstuben überwiegend in Spalten an Gebäuden, z.B. in
Mauern, im Giebelbereich oder unter Verschalungen. Es werden aber auch
Spaltenquartiere an Bäumen oder Nistkästen genutzt.
Die Zwergfledermaus ist eine mittelmäßig strukturgebunden fliegende und wenig
lichtscheue Art, die gerne an Straßenlampen jagt. Die Nahrungshabitate liegen
oft in unmittelbarer Nachbarschaft in oder am Rand von Siedlungen, wo die
Zwergfledermäuse entlang von Gebäuden, Hecken und Baumreihen, in Parks
und Gärten oder eben um Laternen jagen. Auch Obstwiesen und Feldgehölze,
Wald- und Gewässerränder sowie Waldwege sind bedeutende Jagdhabitate.
Jedes Tier nutzt mehrere kleine Flächen in einem Radius von ca. 2 km um das
Quartier. Die individuelle Aktionsraumgröße kann insgesamt über 50 ha betragen.
Die Überwinterung erfolgt in Spaltenquartieren geräumiger Höhlen, Kellern, aber
auch oberirdischer Teile alter oder moderner Gebäude (Mauerwerk von Kirchen
bzw. Hohlblocksteine). Die Art legt zwischen Sommer- und Winterquartieren kurze bis mittlere Strecken (etwa 50 km) zurück.
Untersuchungsgebiet: Von der Zwergfledermaus liegen etliche eindeutige
Detektornachweise an vier von fünf Kontrollterminen vor (25.04., 29.05., 12.08.,
16.10.2019). Dabei waren die Nachweise über das ganze Untersuchungsgebiet
verteilt und konzentrierten sich am Rand von Gehölzbeständen. Insbesondere
entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldhecke am westlichen Rand
des eingezäunten Grundstücks war erhöhte Flugaktivität festzustellen. Im
Bereich dieser Hecke und der vorgelagerten Wiesenvegetation konnten
außerdem jagende Individuen beobachtet werden.
Auch an allen 10 Batcorder-Standorten war die Zwergfledermaus nachzuweisen.
Aufgrund der hohen Flug- und Jagdaktiviät im Untersuchungsgebiet kann von
einer Wochenstubenkolonie im nahe gelegenen Gewerbegebiet ausgegangen
werden. Ein genauer Standort ist nicht bekannt.

24

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Überblick: Die Mückenfledermaus wurde erst im Verlauf der 1990er Jahre als
eigenständige Art von der Zwergfledermaus abgetrennt.
Sie kommt ohne große Verbreitungslücken in einem im europäischen
Artenvergleich außergewöhnlich ausgedehnten Areal von der Südspitze
Europas bis nach Skandinavien vor. In Baden-Württemberg liegen die
bevorzugten
Biotope
der
Mückenfledermaus
in
den
naturnahen
Auenlandschaften der großen Flüsse vor allem von Rhein und Neckar.
In diesen Lebensräumen befinden sich Jagd- und Quartierhabitate, wobei von
einer ganzjährigen Anwesenheit ausgegangen werden kann.
Wochenstuben sind bisher überwiegend in Spaltenquartieren an Gebäuden
außerhalb geschlossener Ortschaften und in Jagdkanzeln gefunden worden.
Sehr wahrscheinlich werden auch Quartiere in Baumspalten oder hinter
abstehender Rinde genutzt. Der Hauptteil ihrer Nahrung besteht aus sehr
kleinen Beutetieren (Zweiflügler, v. a. Zuckmücken), die im freien Luftraum
gefangen werden.
Untersuchungsgebiet: Im zentralen Bereich des Untersuchungsgebietes gelang
am 16.10.2019 ein sicherer Nachweis der Mückenfledermaus am Ostrand des
Nord-Süd-verlaufenden westlichen Gehölzstreifens.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Überblick: Die Rauhautfledermaus ist eine fernwandernde Art, deren Fortpflanzungsgebiete im norddeutsch-polnischen Tiefland liegen. Bevorzugte Sommerquartiere sind Baumhöhlen, Holzspalten und Stammrisse, gerne in Gewässernähe. In Waldnähe werden auch Spaltenquartiere an Gebäuden sowie Nistund Fledermauskästen angenommen. Wochenstuben sind innerhalb Deutschlands nur aus den Wäldern des Norddeutschen Tieflandes (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg) bekannt.
Die Rauhautfledermaus ist eine mittelmäßig strukturgebunden fliegende und
leicht lichtscheue Art, die vorwiegend an Gewässerufern, Waldrändern und
Feuchtgebieten sowie in lichten Altholzbeständen jagt. Dabei ist sie durchaus
mobil, sodass die einzelnen Jagdgebiete bis zu 6,5 km vom Quartier entfernt
sein können. Die Gesamtgröße aller Jagdgebiete einer Kolonie beträgt ca. 6 bis
18 ha.

25

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Als weit wandernde Fledermausart legt die Rauhautfledermaus jährlich zweimal
mehrere Hundert Kilometer zurück. Die nordosteuropäischen Populationen
ziehen zu einem großen Teil durch Deutschland und paaren sich oder überwintern hier. Männchen aus Süddeutschland ziehen im Sommer oft nicht nach
Norden, sondern verbleiben in den Überwinterungsgebieten und können daher
das ganze Jahr über in Baden-Württemberg angetroffen werden. Inzwischen
sind aber an mehreren Stellen auch weibliche Tiere gefunden worden, die sich
das ganze Jahr über hier aufhalten. Ein Schwerpunkt ist die nördliche Oberrheinebene, woher auch die meisten Winterfunde stammen. Überwinternde Tiere werden ebenfalls in Höhlungen und Spalten an Bäumen und Gebäuden angetroffen, aber auch in Erdhöhlen und Felsspalten.
Untersuchungsgebiet: Das Artenpaar Rauhaut-/Weißrandfledermaus, das über
Ortungsrufe nach derzeitigem Kenntnisstand nicht sicher bis zur Art bestimmbar
ist, wurde im Untersuchungsgebiet am 16.10. mit drei Rufkontakten festgestellt:
zwei Kontakte gelangen am südwestlichen Randbereich am Wildobstgehölz,
eine weitere Aufnahme erfolgte im zentralen Bereich des eingezäunten
Geländes südlich des hohen Weidengebüschs. Das jahreszeitlich späte
Auftauchen dieser tieffrequent rufenden Tiere der Gattung Pipistrellus deutet
eher auf die Rauhautfledermaus hin.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii)
Überblick: Die Weißrandfledermaus gilt aufgrund ihrer Lebensraumansprüche
als strikter Siedlungsfolger in trocken-warmen Regionen. Als Sommerquartiere
dienen spaltenartige Verstecke in Hauswänden, in Fensterrahmen und unter
Dächern von Gebäuden. Auch Wochenstuben sind meist in Spalten an Gebäuden oder an Felswänden zu finden. Zur Überwinterung werden entweder
Gebäudequartiere aufgesucht (v.a. Fassadenhohlräume), oder es erfolgt ein
Rückzug in Felsspalten oder Erdhöhlen.
Als Jagdraum im städtischen Siedlungsbereich nutzt die Weißrandfledermaus
vor allem Grünflächen, Gewässerbiotope, größere freie Plätze und Straßen oder
Gassen, wobei Beleuchtungskörper Anziehungspunkte für die Jagd darstellen.
Ihre europäische Hauptverbreitung hat die Weißrandfledermaus im Mittelmeerraum, wobei sie als wärmeliebende Art auch nordwärts ins atlantische Westeuropa vordringt und in jüngster Zeit dabei ist, nördlich der Alpen in Populationsstärke Fuß zu fassen. Bereits in den 1990er Jahren gelangen Fortpflanzungsnachweise im süddeutschen Raum bei Konstanz und am benachbarten Schweizer Hochrhein.

26

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Untersuchungsgebiet: siehe Rauhautfledermaus.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Myotis-Arten
Myotis-Arten sind über die Rufanalyse nur schwer voneinander zu
unterscheiden. Es ist daher auf diesem Weg keine genaue Artbestimmung
möglich. Ausgehend von der Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes
und der Umgebung könnte es sich bei dem Myotis-Nachweis um die Große oder
Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus) handeln.
Eine entsprechende Arteinschätzung wurde bereits in der östlich angrenzenden
Untersuchungsfläche im Rahmen einer artenschutzfachlichen Untersuchung
vorgenommen. Da es sich um einen einzelnen Nachweis etwa um Mitternacht
handelt, kann eher von einer gebäudebewohnenden Myotis-Art auf der Jagd
nach Nahrung ausgegangen werden.

4.2.4 Mögliche Quartierbäume
Es wurden insgesamt 18 Bäume aufgenommen, die eine oder mehrere
Strukturen mit grundsätzlicher Eignung als Fledermausquartier aufweisen.
Hinweise auf aktuellen Fledermausbesatz wurden nicht gefunden. In Tabelle 3
sind die möglichen Quartierbäume mit der jeweiligen Struktur aufgelistet. Sie
sind außerdem in Abbildung 9 dargestellt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhandene Zahl an
Quartierstrukturen für Fledermäuse höher ist, da die Wildobsthecken aufgrund
des starken Brombeerbewuchses nicht überall zugänglich und einsehbar waren.

Tabelle 3: Mögliche Quartierbäume im Untersuchungsgebiet

Baum Nr. Baumart
01
Salweide
02
03
04
05
06
07
08

Beschreibung
Mehrstämmer, abstehende Borke, Äste abgebrochen,
Spechthöhle
Salweide
Totholz, abstehende Borke, Äste abgebrochen
Wildpflaume Mehrstämmer, abstehende Borke, inzw. abgesägt
Wildpflaume Mehrstämmer, kleine Höhlen im Stamm
unbestimmt Totbaum im Brombeer-Dickicht, kl. Höhlen im Stamm
Birne?
Totbaum im Brombeer-Dickicht, Höhlen im Stamm sichtbar
Birne?
Totbaum im Brombeer-Dickicht, kl. Höhlen im Stamm
Birne?
Totbaum im Brombeer-Dickicht, Höhlen wahrscheinlich
(dicht umwachsen)

27

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Baum Nr. Baumart
09
Birne
10
Birne?
11

Birne

12
13
14
15
16
17
18

Birne
Apfel
unbestimmt
Apfel
unbestimmt
unbestimmt
unbestimmt

Beschreibung
Totbaum im Brombeer-Dickicht, kl. Höhlen im Stamm
Totbaum im Brombeer-Dickicht, Höhlen wahrscheinlich
(dicht umwachsen)
Totbaum im Brombeer-Dickicht, Höhlen wahrscheinlich
(dicht umwachsen)
abgängig, kl. Höhlen im Stamm
Höhlen im Stamm, grötenteils abgestorben
Horstbaum
abgestorben, hohler Stamm
kleiner Totbaum mit kleinen Höhlen im Stamm
kleiner Totbaum mit kleinen Höhlen im Stamm
kleiner Totbaum mit kleinen Höhlen im Stamm

Abbildung 8: Salweide (Baum Nr. 1) mit Spechthöhle und abstehender Borke (Foto: S.
Hund, 13.08.2019)

28

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Abbildung 9: Fledermauskontakte 2019 im Untersuchungsgebiet, Batcorder-Standorte
und mögliche Quartierbäume

29

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4.3

Brutvögel

Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen konnten 41 Vogelarten
nachgewiesen werden, davon 39 Arten (siehe Tabelle 4) im oder über dem
Untersuchungsgebiet und zwei Arten (Fitis und Rohrammer) ausschließlich in
dessen Umgebung.
Von den 41 in Tabelle 4 aufgeführten Arten sind 18 als sichere oder
wahrscheinliche Brutvogelarten im UG einzustufen, eine weitere Art
(Waldohreule) brütet möglicherweise im UG.
Sechs Arten sind Nahrungsgäste aus dem Brutbestand der Umgebung. Zwei
weitere Arten (Girlitz, Türkentaube), die das UG niedrig überflogen, sind
wahrscheinlich Brutvögel der Umgebung, eine Nahrungssuche im UG wäre
denkbar.
Sieben Arten werden als rastende Durchzügler eingestuft. Sechs Arten
überflogen das Gebiet so hoch, dass kein Bezug zum Gebiet und somit auch
keine Relevanz für das Projekt bestehen.
Alle europäischen Vogelarten sind wie streng geschützte Arten zu behandeln.

30

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Tabelle 4: Nachgewiesene

Vogelarten

mit

Angaben

zum

Gefährdungsgrad,

zur

Verantwortlichkeit Baden-Württembergs, zum Schutzstatus und zum Status im
Untersuchungsgebiet

RLB
BW
*
2
*
2
*
*
*
*
2
3
*
*
V
*
V
*
V

RLB
D
*
3
*
3
*
*
*
*
3
*
*
*
V
*
V
*
*

◆

◆

*

*

*

!

FL-H

*
V

*
*

*
*

!

BV-C
FL-H

Buteo buteo

*

*

*

!

BV-C

Sylvia atricapilla
Luscinia megarhynchos
Columba palumbus
Emberiza schoeniclus
Erithacus rubecula
Corvus frugilegus
Saxicola rubicola
Turdus philomelos
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Anas platyrhynchos
Acrocephalus palustris
Acrocephalus scirpaceus
Streptopelia decaocto
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Turdus pilaris
Asio otus
Phylloscopus collybita

*
*
*
3
*
*
V
*
*
*
V
*
*
*
V
2
*
*
*

*
*
*
*
*
*
*
*
3
*
*
*
*
*
*
2
*
*
*

*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*

!

BV-C
BV-C
BV-C
(BV-C)
NG-DZ
FL-H
BV-C
NG-DZ
FL-H
NG-BV
NG-DZ
BV-C
NG-DZ
FL-N
NG-BV
NG-DZ
NG-BV
BV-A
BV-C

Dt. Name

Wissenschaftl. Name

Amsel
Baumpieper
Blaumeise
Bluthänfling
Buntspecht
Dohle
Dorngrasmücke
Elster
Feldschwirl
Fitis
Gartengrasmücke
Girlitz
Goldammer
Graureiher
Haussperling
Heckenbraunelle
Hohltaube
Jagdfasan

Kohlmeise
Mauersegler

Turdus merula
Anthus trivialis
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Dendrocopos major
Coloeus monedula
Sylvia communis
Pica pica
Locustella naevia
Phylloscopus trochilus
Sylvia borin
Serinus serinus
Emberiza citrinella
Ardea cinerea
Passer domesticus
Prunella modularis
Columba oenas
Phasianus colchicus
Coccothraustes
coccothraustes
Parus major
Apus apus

Mäusebussard
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Ringeltaube
Rohrammer
Rotkehlchen
Saatkrähe
Schwarzkehlchen
Singdrossel
Star
Stieglitz
Stockente
Sumpfrohrsänger
Teichrohrsänger
Türkentaube
Turmfalke
Turteltaube
Wacholderdrossel
Waldohreule
Zilpzalp

Kernbeißer

RLW BW für
D
D
*
!
*
*
!
V
*
*
*
!
*
*
*
!
*
!
*
!
*
!
*
!
*

!
!
!
!
!

!
!
!

VSRL

Status
Gilde
UG
BV-C
Fr
NG-DZ
BV-C
Fr
BV-C
NG-BV
FL-H
BV-C
Fr
NG-BV
BV-C
(NG-DZ)
BV-C
Fr
FL-N
BV-C
FL-H
NG-BV
BV-C
Fr
NG-DZ
BV-C
Bo

Hö/Ni
Fr
(Ba)
Fr
Fr
Fr

Fr

Bo

Legende siehe nächste Seite.

31

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

RLB BW: Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs (BAUER et. al 2016)
RLB D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (GRÜNEBERG et al. 2015)
RLW D: Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (Hüppop et al. 2013)
Gefährdungsgrade
2
3
V
*

stark gefährdet
gefährdet
Art der Vorwarnliste
ungefährdet

◆

nicht bewertet

BW/D: Verantwortlichkeit Baden-Württembergs für die Erhaltung der Art in Deutschland (BAUER et al.
2016)
!
!!

hoch (10-20 % des deutschen Brutbestandes kommen in Baden-Württemberg vor)
sehr hoch (20-50 % des deutschen Brutbestandes kommen in Baden-Württemberg vor)

VS-RL: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlnie)
Anh. I

Anhang I (enthält Vogelarten, für die in ganz Europa besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden
sind, insbesondere die Auswahl und Sicherung von Schutzgebieten)

Status: Anwesenheitsstatus im Untersuchungsgebiet (und Wirkraum)
Brutvogel (Brutnachweis oder Brutverdacht, z.B. Revier, entspricht den Kategorien "C" und "B" der
EOAC-Brutvogelstatus-Kriterien)
möglicher Brutvogel (Brutzeitfeststellung, entspricht der Kategorie "A" der EOAC-BrutvogelstatusBV-A
Kriterien)
NG-BV
Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung
NG-DZ
während des Zuges (i. d. R. kurzzeitig) rastender Nahrungsgast
FL-N
niedrig überfliegend (Rast/Nahrungssuche im UG nicht ausgeschlossen)
FL-H
hoch überfliegend, ziehend
In Klammern gesetzte Angaben beziehen sich auf Funde außerhalb des UG.
BV-C

Gilde: Zugehörigkeit der nachgewiesenen allg. häufigen Brutvogelarten zu nistökologischer Gilde
Bo
Fr
Fr (Ba)
Hö/Ni

Bodenbrüter
Freibrüter
Freibrüter: Baumbrüter
Höhlen-/Nischenbrüter

Farblich hinterlegte Felder (Artname)
ohne Planungsrelevanz
Allgemeine Planungsrelevanz; wird nachfolgend als nistökologische Gilde behandelt
Besondere Planungsrelevanz; wird nachfolgend einzelartbezogen weiter behandelt
Farblich hinterlegte Felder (Rote Liste)
ausschlaggebende Rote Liste

Folgende fünf Arten werden als besonders planungsrelevant betrachtet:
Bluthänfling, Feldschwirl, Goldammer, Schwarzkehlchen (Brutnachweis im UG)
und Rohrammer (Brutnachweis im Wirkraum des UG).
Als allgemein planungsrelevant mit Brutnachweis im Untersuchungsgebiet
eingestuft werden die allgemein häufigen und weit verbreiteten Arten: Amsel,
Blaumeise, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Heckenbraunelle, Jagdfasan1,
1

Der Jagdfasan wird bei HÖLZIGER et al. (2005) als „europäische Vogelart“ im Sinne des Artikels 1
der EG-Vogelschutzrichtlinie unter dem Status „C“ geführt (= eingebürgerte Art, die sich in Freiheit
regelmäßig fortpflanzt und ihren Bestand seit mind. 25 Jahren und/oder seit mind. drei
Generationen hält oder vergrößert).

32

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Kohlmeise, Mäusebussard,
Sumpfrohrsänger und Zilzalp.

Mönchsgrasmücke,

Nachtigall,

Ringeltaube,

Nachgewiesene Nahrungsgäste besitzen keine essenziellen Nahrungs- bzw.
Rasthabitate im UG, sie werden daher nicht als planungsrelevant eingestuft.

4.3.1 Besonders planungsrelevante Brutvogelvorkommen
Nachfolgend werden die fünf besonders planungsrelevanten Brutvogelarten, die
im Untersuchungsgebiet bzw. im Wirkraum nachgewiesen wurden, in kurzen
Steckbriefen vorgestellt.
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Überblick: Bluthänflinge besiedeln halboffene Landschaften mit Gebüschen und
Hecken. Sie benötigen Hochstaudenfluren und andere Saumstrukturen als
Nahrungshabitat und strukturreiche Gebüsche als Nisthabitat. Nahrungshabitate
werden auch in größerer Entfernung angeflogen (bis zu 1 km vom Neststandort).
Bluthänflinge sind Koloniebrüter und treten bei der Nahrungssuche häufig in
Trupps auf.
Durch Ausräumen der Landschaft und Intensivierung der Landwirtschaft und
den Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten ist beim Bluthänfling in den letzten
Jahren landesweit eine sehr starke Brutbestandsabnahme zu verzeichnen.
Untersuchungsgebiet: Vom Bluthänfling sind zwei Brutreviere im eingezäunten
Bereich des Untersuchungsgebiet nachgewiesen: eines liegt am Südrand des
nördlichen Brombeergestrüpps am Übergang zur offenen grasigen
Ruderalvegetation, ein weiteres Brutrevier wurde im Brombeerdickicht südlich
des zentralen Weidengebüschs verortet.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Feldschwirl (Locustella naevia)
Überblick: Der Feldschwirl besiedelt offenes bis halboffenes Gelände mit mind.
20 bis 30 cm hoher Krautschicht, die bevorzugt aus weichen, schmalblättrigen
Halmen besteht, und höheren Warten (z.B. vorjährige Stauden, einzelne
Sträucher oder kleine Bäume, BAUER et al. 2005). Großseggensümpfe,
Pfeifengraswiesen, extensiv oder nicht genutzte Feuchtwiesen oder Weiden mit
einzelnen Büschen, auch Heideflächen mit lichtem Baum- oder Strauchbestand,
stark
verkrautete
Waldränder,
vergraste
Kahlschläge,
junge
Nadelholzschonungen und Weichholzbestände (bei Vorhandensein kleiner
offener Flächen) bis ca. 2,5 m Gehölzhöhe, Ufergehölze, Verlandungszonen von
stehenden Gewässern kommen als Lebensraum in Frage (LANUV NRW 2014).

33

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Das Nest wird am Boden unter oder zwischen Grashorsten, Kräutern, Stauden
oder Seggenbülten versteckt angelegt. Der Feldschwirl brütet in allen
Landesteilen Baden-Württembergs in der Regel bis 750 m ü.NN, mit
Schwerpunkt u.a. in der Oberrheinebene (HÖLZINGER et al. 1997). Die
Ausdehnung des Brutreviers bewegt sich in Deutschland in einer
Größenordnung zwischen 0,3 und 2,1 ha.
Durch die Intensivierung der Landnutzung (Eutrophierung, Einsatz von Bioziden,
zunehmend maschinelle Bearbeitung) und den zunehmenden Verlust von
Lebensräumen kam es in den letzten Jahrzehnten landes- und bundesweit zu
sehr starken Bestandsverlusten für den Feldschwirl (BAUER et al. 2005).
Untersuchungsgebiet: Im Rahmen der Untersuchungen konnten zwei
Brutreviere des Feldschwirls ausgemacht werden. Beide Brutpaare wurden
westlich des eingezäunten Grundstücks im offenen Grasland in der
Abstandsfläche zum Flugfeld nachgewiesen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Goldammer (Emberiza citrinella)
Überblick: Als typischer Bewohner der halboffenen Landschaft besiedelt die
Goldammer abwechslungsreiche Feldflur mit Büschen, Hecken und Gehölzen
sowie strukturreichen Saumbiotopen, Waldränder und Waldlichtungen. Sie ist
ebenso im Randbereich ländlicher Siedlungen wie an Böschungen, Wegrändern
und auf älteren Ruderalflächen zu finden. Wichtige Habitatstrukturen sind
Einzelbäume und Büsche, die als Singwarten genutzt werden. Das Nest wird am
Boden unter Gras- und Krautvegetation oder unter kleinen Büschen versteckt
gebaut. Die Größe des Brutreviers liegt bei durchschnittlich 0,3 bis 0,5 ha mit
einer möglichen Ausdehnung von über 1 ha (BAUER et al. 2005).
Aufgrund der Intensivierung der Landwirtschaft (Nahrungsmangel durch
Düngelmittel- und Biozideinsatz) und den Verlust von kleinparzellierten
Habitatstrukturen wie Feldrainen und Ruderalflächen ist der Brutbestand der
Goldammer in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren rückläufig
(BAUER et al. 2013).
Untersuchungsgebiet: Ein Brutpaar der Goldammer wurde am südöstlichen
Grenzbereich des Untersuchungsgebietes in der randlichen Hecke zur Dr.
Georg-Schaeffler-Straße hin nachgewiesen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Rohrammer (Emberiza schoeniclus)
Überblick: Als Röhrichtbrüter besiedelt die Rohrammer typischerweise stark
verlandete nasse Vegetationszonen mit dichter Krautschicht aus Schilf,
Großseggen, hohen Gräsern, Rohrkolben sowie einzelnen, die Krautschicht
überragenden Büschen, die als Singwarte genutzt werden. Sie ist jedoch auch
an deutlich trockeneren Standorten zu finden, z.B. an Ackerrändern und
Wiesengräben mit gut entwickelter Krautschicht. Das Nest wird in Röhricht oder
krautiger Vegetation versteckt durch überhängende Blätter und Halme vor Sicht
nach oben geschützt gebaut. Reviergrößen betragen zu Beginn der Brutzeit
etwa 0,17 bis 0,75 ha (BAUER et al. 2005). In günstigen Brutgebieten können
hohe Dichten erreicht werden, was zu Nahrungsflügen in bis zu mehreren
Hundert Metern Entfernung führen kann (SÜDBECK et al. 2005).
Während die Rohrammer bundesweit auf der Vorwarnliste steht, wird sie
landesweit bislang als ungefährdet eingestuft.
Untersuchungsgebiet: Die Rohrammer konnte mit einem Brutrevier westlich
außerhalb des Untersuchungsgebietes in der ruderalisierten Wiesenvegetation
des Flugplatzgeländes nachgewiesen werden.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola)
Überblick: Das Schwarzkehlchen besiedelt offene bis halboffene,
sommertrockene Lebensräume mit flächendeckender, nicht zu dichter
Vegetation und höheren Warten. Bevorzugt werden beispielsweise
sommertrockene Sukzessions- und Ödlandflächen, Saumbiotope in
Ackerkomplexen, Waldlichtungen, Kahlschläge, Weinberge/-brachen oder
andere extensiv bewirtschaftete Flächen. Der Nestbau erfolgt in kleinen
Vertiefungen am Boden nach oben gut abgeschirmt, bevorzugt in Hanglagen
von Dämmen oder Böschungen (SÜDBECK et al. 2005). Mittlere Reviergrößen in
Mitteleuropa liegen bei 0,5 bis 2 ha, meist über 1 ha (BAUER et al 2005). Eine
Besonderheit ist der manchmal senkrecht nach oben steigende Singflug dieser
Art, ebenso wie das auffällige Warnen vor Bodenfeinden bei Gefahr.
Kurzfristig ist das Schwarzkehlchen landesweit in Ausbreitung und Zunahme
begriffen, jedoch teilweise ohne dauerhafte Ansiedlungen (BAUER et al. 2016).
Bundesweit gilt das Schwarzkehlchen als ungefährdet (GRÜNEBERG et al. 2015),
in Baden-Württemberg wird diese Art auf der Vorwarnliste geführt (BAUER et al.
2016).
Untersuchungsgebiet: Im Untersuchungsgebiet sind zwei Brutreviere des
Schwarzkehlchens bekannt. Beide Brutpaare wurden im Gehölz am Westrand

35

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

des eingezäunten Lagerbereiches nachgewiesen: eines davon direkt am
nördlichen Zaunbereich in der Nähe des Eingangstors, ein weiteres im zentralen
Bereich des westlich verlaufenden Gehölzstreifens.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.

Abbildung 10: Schwarzkehlchen links Männchen, rechts Weibchen futtertragend (Fotos: M.
Jansen, 27.05.2019)

4.3.2 Allgemein planungsrelevante Vogelarten
Bei den übrigen im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvögeln (13 Arten,
siehe Tabelle 4) handelt es sich um ungefährdete, allgemein häufige und/oder
weit verbreitete Arten, für die Baden-Württemberg zudem keine sehr hohe
Verantwortlichkeit hat. Diese Arten werden daher auf der Ebene
nistökologischer Gilden betrachtet, d. h. in Abhängigkeit vom arttypischen
Neststandort in Höhlen-/Nischen-, Frei- und Bodenbrüter unterschieden (siehe
Tabelle 4 und Abbildung 11).
Die oben genannten Arten sind mit Ausnahme von Jagdfasan (Bodenbrüter),
Kohlmeise (Höhlenbrüter in Fäulnis-, Spechthöhlen, Spalten, Nistkästen,
unterschiedlichsten anthropogenen Strukturen), Mäusebussard (Baumbrüter in
Baumkronen) und Zilpzalp (Bodenbrüter in krautiger Vegetation in
Gehölzbiotopen) Freibrüter. Sie bauen ihre Nester frei in Bäumen, Sträuchern
oder anderen Strukturen.

36

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4.3.3 Nahrungsgäste
Sechs nachgewiesene Arten konnten als Nahrungsgäste im oder über dem
Untersuchungsgebiet beobachtet werden (siehe Tabelle 4: Buntspecht, Elster,
Haussperling, Stieglitz, Turmfalke und Wacholderdrossel). Diese Arten brüten
vermutlich allesamt in der weiteren Umgebung.
Zwei weitere Arten (Girlitz, Türkentaube), die das UG niedrig überflogen, sind
wahrscheinlich Brutvögel der Umgebung, eine Nahrungssuche im UG wäre
denkbar.
Sieben Arten, die im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, werden als
rastende Durchzügler eingestuft: Baumpieper, Hohltaube, Rotkehlchen,
Singdrossel, Stockente, Teichrohrsänger, Turteltaube. Der Fitis wurde zusätzlich
außerhalb des UG nachgewiesen.
Für keine dieser Arten stellt das Gebiet ein essenzielles Nahrungs- oder
Rasthabitat dar. Sie besitzen daher keine Planungsrelevanz.

4.3.4 Horstbäume
Im südlichen Teil des Untersuchungsgebietes im Bereich der Wildobsthecke
wurden zwei Horstbäume festgestellt.
Der westliche Horstbaum konnte einem nachgewiesenen Brutrevier des
Mäusebussards zugeordnet werden. Der östliche Horstbaum war mit einem
Rabenkrähen-/Elsternest besetzt, das seit mindestens dem Vorjahr bestand, im
Untersuchungsjahr jedoch nicht nachweislich besetzt war. Möglich wäre, dass
die nicht sicher im Gebiet nachgewiesene Brut der Waldohreule dort aufgezogen
wurde. Die Jungen konnten jedoch erst in der Zeit der Aufzucht beobachtet
werden, als sie bereits mobil im Untersuchungsgebiet unterwegs waren.

37

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 11: Revierzentren von Brutvögeln 2019 im Untersuchungsgebiet und im
Wirkraum

38

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4.4

Reptilien

Es wurden vier Reptilienarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen: Zauneidechse, Mauereidechse, Ringelnatter und Blindschleiche (siehe Tabelle 5 und
Abbildung 17).
Zauneidechse und Mauereidechse sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und somit nach dem BNatSchG streng geschützt. Beide Arten stehen
bundesweit auf der Vorwarnliste, die Zauneidechse auch landesweit. Die Mauereidechse gilt in Baden-Württemberg als stark gefährdet.
Die landes- und bundesweit ungefährdeten Arten Barren-Ringelnatter und
Blindschleiche können im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Beurteilung
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unberücksichtigt bleiben, da in diesem Fall nur die
streng geschützten Arten relevant sind. Als besonders geschützte Art sind diese
beiden Arten aber bei der Eingriffsregelung zu beachten.

Tabelle 5: Gefährdungsgrad und Schutzstatus der nachgewiesenen Reptilienarten

RL BW

RL D

FFH-RL

BNatSchG

Anguis fragilis

*

*

-

b

Zauneidechse

Lacerta agilis

V

V

IV

s

BarrenRingelnatter

Natrix helvetica

V

3

-

b

Mauereidechse

Podarcis muralis

2

V

IV

s

Deutscher Name

Wissenschaftl. Name

Blindschleiche

RL BW: Rote Liste Baden-Württemberg (LAUFER 1999)
RL D: Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
Gefährdungsgrade
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Art der Vorwarnliste
*
nicht gefährdet
FFH-RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie)
IV
Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse)
BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
b
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
s

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

39

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Nachfolgend werden die beiden streng geschützten Reptilienarten, die im Untersuchungsgebiet vorkommen, in kurzen Steckbriefen vorgestellt.
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Überblick: Die Zauneidechse ist die Reptilienart mit den häufigsten Nachweisen
in Baden-Württemberg. Die Art kommt hier in allen Naturräumen vor und fehlt
lediglich in großflächigen Waldgebieten und in den höheren Lagen des Schwarzwaldes und der Schwäbischen Alb. Landesweit ist sie aber auch die Reptilienart
mit den stärksten Rückgängen. Lokal und regional, insbesondere am Rand von
Siedlungen, sind starke Rückgänge bekannt. Teilweise sind auch deutliche
Bestandseinbußen festgestellt worden. Von allen Eidechsenarten weist sie in
den vergangenen Jahren die größten Habitatverluste auf.
Die Zauneidechse ist ein Biotopkomplexbewohner wärmebegünstigter Standorte. Sie zeigt eine starke Präferenz für Ruderalflächen, offene bis locker bewachsene Flächen und Säume. Geeignete Habitate müssen strukturreich und
gut besonnt sein sowie eine ausgeprägte Vegetationsschicht und sich schnell
erwärmendes Substrat aufweisen. Als euryöke Art in Baden-Württemberg besiedelt sie auch stark anthropogen beeinflusste Lebensräume wie z. B. Wegund Straßenböschungen, Bahndämme oder extensiv bewirtschaftete Nutzflächen. Nur vereinzelt tritt sie im Bereich von Waldlichtungen, Waldwegen und
Kahlschlägen auf (LAUFER 2014).
Die meisten Jungtiere erscheinen Anfang März, Mitte März folgen die
Männchen. Die Weibchen werden meist eine Woche nach den Männchen
gefunden. Entsprechend dem Ende der Winterruhe beginnt die Paarungszeit in
der Regel Ende April bis Anfang Mai. In den Monaten Mai und Juni kann ein
deutlicher Aktivitätsschwerpunkt festgestellt werden. Das Aufsuchen der Winterquartiere – Fels- oder Erdspalten, vermoderte Baumstubben, verlassene Nagerbauten oder selbst gegrabene Wohnröhren – beginnt in der Regel im September. Juvenile und subadulte Tiere sind im Herbst länger aktiv (LAUFER et al.
2007, LAUFER 2014).
Untersuchungsgebiet: Insgesamt wurden 37 Zauneidechsen erfasst. Davon
waren 22 Individuen Adulttiere (10 Männchen, 5 Weibchen, 7 Tiere
unbestimmten Geschlechts), 10 waren subadult und 5 juvenil (siehe Abbildung
17).
Die Zauneidechsenfunde waren über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt
an den Randlinien entlang der Gehölze und in Reisig- und
Totholzansammlungen zu verzeichnen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.

40

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Mauereidechse (Podarcis muralis)
Überblick: Die Mauereidechse besiedelte ursprünglich sonnenexponierte Felsen,
Abbruchkanten, Geröllhalden, gerölldurchsetzte Trockenrasen, lichte Steppenheidewälder sowie die randlichen Kiesbänke und Hochgestade der großen
Flüsse. Heute ist sie in Baden-Württemberg überwiegend an stark anthropogen
geprägten Standorten wie Bahnanlagen verbreitet. Wenige natürliche Habitate
existieren noch im Südschwarzwald. In Baden-Württemberg sind die Bestände
meist klein (weniger als 100 Alttiere). Große Populationen von über 1.000
Individuen sind selten und beschränken sich überwiegend auf Güterbahnhöfe.
Im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts war sie weiter verbreitet als heute.
Rückgänge sind im Wesentlichen im Schwarzwald und im Tauberland zu
verzeichnen. Deutliche Bestandseinbußen wurden im vergangenen Jahrhundert
vor allem durch Flurbereinigungen entlang des Neckars und in der Vorbergzone
des Schwarzwaldes festgestellt. Zwischenzeitlich ist die Bestandssituation stabil,
möglicherweise befindet sich die Art in Ausbreitung (LAUFER 2014).
Die Mauereidechse ist eine Charakterart der Weinberglagen und zwischenzeitlich auch der Güterbahnhöfe und Bahnstrecken. Essenzielle Strukturen
innerhalb eines Mauereidechsenhabitats stellen unverfugte Trockenmauern,
Steinschüttungen oder freie Felsabschnitte dar, die durch eine Vielzahl freier,
sonnenexponierter Gesteinsflächen als Sonnenplätze für diese thermophile Art
von Bedeutung sind. Die Mauereiechse benötigt Jagdhabitate mit einer hohen
Arthropodendichte, beispielsweise vegetationsreiches Mauerwerk oder trockenwarme Stauden- und Gehölzsäume. Bei Biotopen mit geringer Vegetationsdeckung werden bewachsene Brachflächen in der Umgebung der Mauern als
Jagdhabitate genutzt (LAUFER 2014).
Die jährliche Aktivitätsphase reicht von März bis Oktober, vereinzelt wird die
Mauereidechse auch in den Wintermonaten beobachtet. Die Beobachtungshäufigkeit nimmt Ende März zu, steigt bis Ende April deutlich an und ist bis Ende
September sehr hoch. Ab Anfang Oktober fällt sie deutlich ab (LAUFER 2014).
Untersuchungsgebiet: Insgesamt wurden 271 Mauereidechsen-Individuen
gezählt. Davon waren 96 Adulttiere (33 Männchen, 40 Weibchen, 23
unbestimmte Adulti), 110 subadulte und 65 juvenile Individuen. Die Funde waren
über das ganze Gelände verteilt, konzentrierten sich aber im Bereich der großen
Kies- und Schotterhalde, an den Natursteinhaufen sowie am Rand der
Brombeergebüsche und in Totholz- und Reisighaufen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.

41

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Es wurden im Rahmen der Untersuchungen außerdem 37 Eidechsen
beobachtet, die aufgrund ihrer schnellen Flucht bzw. im hohen
Bewuchs/Gebüsch nicht näher bestimmt werden konnten. Aufgrund der stark
überwiegenden Zahl an Mauereidechsenfunden werden sie im Folgenden wie
(adulte bzw. subadulte) Mauereidechsen behandelt.

Abbildung 12: Weibliche Zauneidechse zusammen mit zwei subadulten Mauereidechsen
auf einem liegenden Baumstamm im Untersuchungsgebiet (Foto: S. Hund,
22.05.2019)

42

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 13: Mauereidechsen-Männchen (Bildmitte) und -Weibchen (unten) auf
Reisighaufen (Foto: S. Hund, 22.05.2019)

Abbildung 14: Juvenile Barren-Ringelnatter, die unter einem künstlichem Versteck lag
(Foto: S. Hund, 24.09.2019)

43

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

4.5

Amphibien

Als einzige Amphibienart wurde im Untersuchungsgebiet die Kreuzkröte
nachgewiesen. In der Roten Liste Baden-Württembergs als stark gefährdet und
bundesweit auf der Vorwarnliste geführt, ist sie außerdem nach BNatSchG
streng geschützt (siehe Tabelle 6).
Nach einer längeren Regenperiode wurden am 27./28.05.2019 Larven in
Temporärgewässern im zentralen Bereich des Untersuchungsgebietes
nachgewiesen (siehe Abbildung 17).
Tabelle 6: Gefährdungsgrad und Schutzstatus der nachgewiesenen Amphibienart

Deutscher Name

Wissenschaftl. Name

Kreuzkröte

Epidalea calamita

RL BW

RL D

FFH-RL

BNatSchG

2

V

IV

s

RL BW: Rote Liste Baden-Württemberg (LAUFER 1999)
RL D: Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
Gefährdungsgrade
2
stark gefährdet
V
Art der Vorwarnliste
FFH-RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie)
IV
Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse)
BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
s
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

Es wurden ausschließlich Larven dieser Amphibienart gefunden (siehe
Abbildung 15 und 16). Ca. zwei Wochen nach dem Fundtermin waren die
Kleinstgewässer wieder ausgetrocknet. Dieser Zeitraum war für eine
Larvalentwicklung nicht ausreichend.

44

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 15: Kreuzkröten-Larven in Temporärgewässer (Foto: S. Hund, 28.05.2019)

Abbildung 16: Verortung des Temporärgewässers mit Larvenfund (Foto: M. Jansen,
27.05.2019)

45

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 17: Nachweise von Reptilien und Amphibien 2019 im Untersuchungsgebiet

46

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

5

Konfliktanalyse für die FFH-Anhang-IV-Arten und
die europäischen Vogelarten

Es erfolgt die Konfliktanalyse nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die
im Untersuchungsgebiet für das geplante Baugebiet „Feuerwache West“ in Lahr
nachgewiesen wurden.
Zunächst werden die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten
Auswirkungen des Projektes für die betroffenen Arten bzw. Gilden aufgeführt. Im
Anschluss daran wird dargelegt, welche dieser möglichen Auswirkungen tatsächlich zu einer


Tötung oder Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)



erheblichen Störung von lokalen Populationen zu bestimmten Zeiten (§
44 Abs. 1 Nr. 2)



Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder
Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3)

führen.
Durch das geplante Baugebiet „Feuerwache West“ in Lahr werden die im
Eingriffsbereich liegenden Vorkommen von Tierarten und deren Lebensräume
zum Teil erheblich beeinträchtigt. Insbesondere während der Bauphase erfolgt
durch das Entfernen der Vegetation, die Geländemodellierung bei der
Erweiterung des Entwässerungsgrabens und die Baufeldfreimachung für den
Neubau von Gebäuden und Erschließungswegen ein Eingriff in Lebensräume
und Artbestände.
Für folgende im Eingriffsbereich nachgewiesene Artengruppen sind Beeinträchtigungen zu erwarten:


Fledermäuse



Brutvögel



Reptilien

Im Untersuchungsgebiet wurden fünf bis neun Fledermausarten, die alle im
Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und somit streng geschützt sind,
nachgewiesen: Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus,
Rauhaut- oder/ und Weißrandfledermaus, eine Myotis-Art sowie evtl. Kleiner
Abendsegler und/oder Breitflügelfledermaus und/oder Zweifarbfledermaus. Alle
genannten Arten bzw. Artenpaare oder die Klassifizierung „Nyctaloid“ kommen
im Eingriffsbereich vor. Außerdem befinden sich acht der insgesamt 18 im

47

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Untersuchungsgebiet festgestellten möglichen Quartierbäume innerhalb des
Eingriffsbereiches.
Im Untersuchungsgebiet konnten 41 Vogelarten nachgewiesen werden, davon
18 als sichere oder wahrscheinliche Brutvogelarten. Zehn dieser Arten brüten
innerhalb des Eingriffsbereiches bzw. in dessen unmittelbarem Umfeld, so dass
von einer Betroffenheit durch den Eingriff ausgegangen werden muss (siehe
Abbildung 11).
Davon stehen vier Arten auf der landes- und/oder bundesweiten Roten Liste
oder zumindest auf den Vorwarnlisten (siehe Tabelle 4Tabelle ), was bedeutet,
dass ihre Bestände merklich zurückgehen oder ihre Lebensräume seltener
werden. Die lokalen Populationen dieser Arten sind daher begrenzter zu
betrachten als bei weit verbreiteten Arten. Sie sind für das Projekt als
besonders planungsrelevante Arten eingestuft.
Bei den restlichen Vogelarten handelt es sich um häufige und/oder weit verbreitete Arten (z. B. Dorngrasmücke, Heckenbraunelle, Mäusebussard,
Mönchsgrasmücke und Sumpfrohrsänger). Erhebliche Beeinträchtigungen der
lokalen Populationen dieser als allgemein planungsrelevant eingestuften Arten
sind nicht zu erwarten. Einer der beiden festgestellten Horstbäume befindet sich
am Rand des Eingriffsbereiches.
Zwei der vier im Eingriffsbereich nachgewiesenen Reptilienarten, die Zaun- und
die Mauereidechse, stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie, sind also streng
geschützt. Deshalb werden die Auswirkungen des Eingriffes auf diese beiden
Arten näher betrachtet.
Die beiden Temporärgewässer, in denen Kreuzkrötenlarven festgestellt wurden,
befinden sich nicht innerhalb des Eingriffsbereiches, sie liegen sogar außerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Diese Amphibienart wird daher
nicht in die Konfliktanalyse einbezogen.
Als planerische Vorentscheidung für die Verwirklichung von Bauvorhaben ist der
Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur mittelbar auf
artenschutzrechtliche Verbote zu prüfen, nämlich dahingehend, ob ihm dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die
Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften als tathandlungsbezogen ist der
notwendigen Zulassungsentscheidung vorbehalten.
Ein Bebauungsplan ist nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein
artenschutzrechtliches Verbot im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG vollzugsunfähig, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt
wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen

48

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das
konkrete Bauvorhaben zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei einer
geschützten Art kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht
an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß
gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung
des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt.

5.1

Auswirkungen auf die Fauna des Untersuchungsgebietes

5.1.1 Baubedingte Auswirkungen
Fledermäuse


Bei der Baufeldräumung können durch das Entfernen von Gehölzen
Individuen baumbewohnender Arten verletzt oder getötet werden.



Durch die Bauarbeiten sind erhebliche Beeinträchtigungen auch über
den eigentlichen Eingriffsbereich hinaus, z.B. durch Lärm, Erschütterungen und Licht, insbesondere bei nächtlichen Arbeiten, nicht auszuschließen.



Bei der Baufeldräumung können durch das Entfernen von Gehölzen
Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) baumbewohnender Arten
zerstört werden.



Bei der Baufeldräumung werden durch das Entfernen von Gehölzen
linienhafte Leitstrukturen unterbrochen.



Durch die Baufeldräumung werden Jagdhabitate zerstört.

Brutvögel


Bei der Baufeldräumung können durch das Entfernen von Gehölzen und
anderen hochwüchsigen Vegetationsbeständen sowie durch die Befahrung mit Baufahrzeugen Individuen höhlen-, frei- und bodenbrütender Arten einschließlich ihrer Entwicklungsstadien verletzt oder getötet werden.



Durch die Baufeldräumung und insbesondere die Bauarbeiten sind erhebliche Beeinträchtigungen auch über den eigentlichen Eingriffsbereich
hinaus, z. B. durch Lärm, zu erwarten.



Durch die Baufeldräumung werden Reviere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Höhlen-, Frei- und Bodenbrütern zerstört.



Durch die Baufeldräumung werden Nahrungshabitate zerstört.

49

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Reptilien


Bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten können Individuen von Zaun- und Mauereidechse einschließlich ihrer Entwicklungsstadien verletzt oder getötet werden.



Durch die Tätigkeit der Baumaschinen (z. B. Bewegung, Erschütterung),
durch das Befahren mit Baustellenfahrzeugen und durch die
Anwesenheit von Menschen (z. B. Bewegung) ist von Störungen der
Eidechsen auszugehen.



Durch die Baufeldräumung werden u. a. Eiablage-, Überwinterungs- und
Nahrungshabitate (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Zaun- und
Mauereidechse zerstört.

5.1.2 Anlagebedingte Auswirkungen
Fledermäuse


Durch die Überbauung gehen dauerhaft Jagdhabitate verloren.



Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Überbauung
dauerhaft Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) verloren gehen.

Brutvögel


Durch die Überbauung gehen dauerhaft Reviere (Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) von Höhlen-, Frei- und Bodenbrütern sowie Nahrungshabitate verloren.

Reptilien


Durch die Überbauung gehen dauerhaft Komplexlebensräume (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Zaun- und Mauereidechse verloren.

5.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen
Fledermäuse


Es kann im Umfeld des neu bebauten Gebietes von einer Störung durch
erhöhte Licht- und Lärmemission über das aktuelle Ausmaß hinaus ausgegangen werden.

Brutvögel


Es kann von einem erhöhten Lärm- und Verkehrsaufkommen über das
aktuelle Ausmaß hinaus ausgegangen werden.

50

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Reptilien


5.2

Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen sind in der Umgebung des
Gewerbegebietes Gefährdungen durch Kollisionen bzw. Überfahren zu
erwarten.

Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG)

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der
besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Eine Erheblichkeit bei der Verletzung des Tötungsverbotes liegt unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen vor: Für Bauprojekte hat der Gesetzgeber die
in § 44 Abs. 1 Nr.1 ausdrücklich formulierte Individuenbezogenheit des Tötungsverbotes im Rahmen der „kleinen Novelle“ des BNatSchG durchbrochen und
klargestellt, dass unvermeidbare Tötungen einzelner Individuen als Verwirklichung sozialadäquater Risiken zu behandeln und somit nicht als Erfüllung des
Tötungstatbestandes anzusehen sind. Das BVerwG2 stellte fest, dass der
Tatbestand i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr.1 nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn sich
durch Baumaßnahmen das Tötungsrisiko signifikant erhöht (z. B. BVerwG, Urt.
V. 13.5.2009 – 9 A 73.07, BVerwG, Urt. V. 9.7.2008 – 9 A 14.07, BVerwG, Urt.
V. 12.3.2008 – 9 A 3.06).
Von einer signifikanten Risikoerhöhung kann nur ausgegangen werden, wenn es
um Tiere geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von den Risiken der von dem Vorhaben bau-,
anlage- oder betriebsbedingt ausgehenden Wirkungen betroffen sind und sich
diese Risiken auch durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich etwaiger Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen nicht beherrschen
lassen (BVerwG, Urt. V. 13.5.2009 – 9 A 73.07) bzw. wenn die betreffende
Maßnahme zu einer deutlichen Steigerung des Tötungsrisikos führt (BVerwG,
Urt. V. 9.7.2008 – 9 A 14.07). Der Begriff der signifikanten Risikoerhöhung wird
dahingehend verstanden, dass – solange kein signifikant erhöhtes Risiko anzunehmen ist – die Auswirkungen des betreffenden Vorhabens unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleiben, der den allgemeinen Lebensrisiken aufgrund des Naturgeschehens entspricht (BVerwG, Urt. V. 9.7.2008 – 9
A 14.07) bzw. der mit der betreffenden Nutzung in der freien Natur immer
einhergeht (VG Halle, Urt. V. 23.11.2010 – 4 A 34/10HAL). Somit ist eine solche
Risikoerhöhung auch bei der Genehmigung rechtlich belastbar.
BVerwG, Urt. V. 12.03.2008 – 9 A 3.06. Rdnr. 219; Urt. V. 09.07.2008 – 9 A 14.07.

51

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

5.2.1 Fledermäuse
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fällarbeiten Fledermäuse
verletzt oder getötet werden. Davon betroffen sind Individuen der Arten, die
Quartiere in und an Bäumen nutzen (von den sicher oder möglicherweise
nachgewiesenen Arten gilt dies insbesondere für den Großen bzw. Kleinen
Abendsegler, die Zwergfledermaus, die Mücken- und die Rauhautfledermaus).
Im Rahmen des Eingriffs werden acht mögliche Quartierbäume entfernt.

5.2.2 Brutvögel
Durch die Baufeldräumung (Fällung von Gehölzen, Entfernung von anderen
hochwüchsigen Vegetationsbeständen) und das Befahren mit Baufahrzeugen ist
in der Brutzeit davon auszugehen, dass Vögel verletzt oder getötet oder ihre
Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden. Davon betroffen sind 4
Brutpaare (BP) besonders planungsrelevanter Arten (Bluthänfling 1 BP,
Feldschwirl 1 BP, Goldammer 1 BP und Schwarzkehlchen 1 BP) sowie darüber
hinaus insgesamt 13 Brutpaare von allgemein planungsrelevanten und/oder weit
verbreiteten Arten. Von den Freibrütern sind hier Dorngrasmücke (5 BP),
Heckenbraunelle (1 BP), Mönchsgrasmücke (3 BP) und Sumpfrohrsänger (1 BP)
zu nennen, wobei der Mäusebussard (1 BP) als Baumbrüter ebenfalls bei den
Freibrütern einzuordnen ist. Von den Bodenbrütern ist der Jagdfasan vom
Eingriff betroffen (1 BP).

5.2.3 Reptilien
Es ist davon auszugehen, dass bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten im Lebensraum von Zaun- und Mauereidechse Individuen verletzt oder
getötet werden oder ihre Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden.
Es kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass im Umfeld des
Gewerbegebietes Zaun- und Mauereidechsen durch das zusätzliche
Verkehrsaufkommen verletzt oder getötet werden.

5.3 Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten
Zeiten (§ 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG)
Die lokale Population ist eine Bezeichnung für die Gesamtheit der Individuen
einer Art, die während bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus in einem
anhand ihrer Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommt. Sie umfasst
daher räumlich abgrenzbare Brut-, Rast- und Überwinterungsbestände (GELLERMANN & SCHREIBER 2007).
Der Begriff „lokale Population“ ist artspezifisch zu verstehen. Die Begründung
nach BT-Drs. 16/5100 lautet: Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)

52

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die
Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Daraus ist abzuleiten, dass die lokale Population kleinräumig
zu verstehen ist (siehe auch TRAUTNER & JOOS 2008). Die Definition nach LANA
(2010) unterscheidet zwei verschiedene Typen von lokalen Populationen:
„Population nach einem gut abgegrenzten örtlichen Vorkommen“ und die „lokale
Population im Sinne einer flächigen Verbreitung“. Diese beiden Definitionen
wurden bei der Bestimmung der lokalen Populationen berücksichtigt.
Im „Guidance document“ wird dargelegt, dass die FFH-Richtlinie auf zwei
Säulen fußt. Die „erste Säule” der Richtlinie betrifft die Erhaltung der natürlichen
Lebensräume und der Habitate von Arten (Anhang II), die „zweite Säule” den
Artenschutz (Anhang IV). Für Anhang-IV-Arten wurde bisher die Erheblichkeitsschwelle nicht definiert. Bei den Anhang-II-Arten liegt die Erheblichkeitsschwelle
bei Arten mit kleinem Aktionsradius deutlich unter 5 % der Populationsgröße
(siehe LAMBRECHT & TRAUTNER 2004). Diese Erheblichkeitsschwelle ist demnach auch für die Anhang-IV-Arten anzunehmen.

5.3.1 Fledermäuse
Wenn im Eingriffsbereich bau- und betriebsbedingt Licht und Lärm emittierende
Tätigkeiten innerhalb des Aktivitätszeitraumes von Fledermäusen stattfinden,
d. h. im Zeitraum von März bis November 30 Minuten vor Sonnenuntergang bis
15 Minuten vor Sonnenaufgang, können Störungen von Fledermäusen nicht
ausgeschlossen werden, da Beleuchtung und möglicherweise auch Lärm
Fledermäuse in ihrer Jagdtätigkeit oder auf ihren Flugrouten beeinträchtigen. Bei
Fledermäusen kann sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
beispielsweise dann verschlechtern, wenn der Zugang zu essenziellen Nahrungshabitaten für trächtige oder laktierende Weibchen verhindert ist und sich
dadurch der Fortpflanzungserfolg verringert.
Vier der fünf (möglicherweise) nachgewiesenen Fledermausarten – Großer
Abendsegler, Zwerg-, Rauhaut- und Weißrandfledermaus – haben eine geringe
Empfindlichkeit gegenüber Lichtimmissionen (LBV-SH 2011). Großer
Abendsegler, Zwerg- und Weißrandfledermaus, in geringerem Maße auch die
Rauhautfledermaus, jagen sogar gerne an Straßenlaternen im Siedlungsbereich
(SKIBA 2009, eig. Beob.). Eine erhebliche Störung der lokalen Populationen
dieser Arten durch Lichtimmissionen, beispielsweise durch die Straßen- und
Hausbeleuchtung des neuen Wohngebietes, kann deshalb ausgeschlossen
werden. Die Lärmempfindlichkeit dieser vier Arten wird ebenfalls als gering
vermutet (ebd.).

53

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Myotis-Arten gelten hingegen als sehr empfindlich gegenüber Licht-, im
Jagdhabitat aufgrund der Maskierung von Beutetiergeräuschen auch gegenüber
Lärmimmissionen (LBV-SH 2011). Die lokale Population der nicht exakt
bestimmbaren erfassten Myotis-Art ist nicht genau bekannt. Da bei den
Untersuchungen nur ein einzelner Nachweis über einen Batcorder gelang, ist
anzunehmen, dass keine essenzielle Flugroute und kein essenzielles
Jagdhabitat vorliegen. Es wird daher nicht von einer erhebliche Störung der
lokalen Population der Myotis-Art kann jedoch ausgegangen.

5.3.2 Brutvögel
Bei den im und nahe am Eingriffsbereich brütenden Vogelarten kommt es
während der Brut-/Fortpflanzungszeit durch die Baufeldräumung und die Bauarbeiten einschließlich des Baustellenverkehrs sowie durch die spätere Nutzung
als Gewerbegebiet (Feuerwache) mit erhöhtem Lärm-, Verkehrs- und
Personenaufkommen zu Störungen gegenüber der aktuellen Situation.
Im Rahmen der durchgehenden Erschließung ist von einer Störung für alle in
der in Nord-Süd verlaufenden Hecke befindlichen Brutpaare durch den
Baubetrieb auszugehen. Während östlich der Hecke bereits Vorbelastungen
durch den Lagerbetrieb eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs bestehen,
liegen auf der davon abgewandten Westseite bisher keine unmittelbaren
Störungen vor. Für das Schwarzkehlchen als besonders planungsrelevante Art
(ca. 35 m vom Eingriffsbereich brütend) kommt es zu einer erheblichen Störung
durch den Baubetrieb.
Entsprechendes gilt für die Brutpaare in der Umgebung des
Entwässerungsgrabens:
im
Rahmen
der
Erweiterung
des
Entwässerungsgrabens ist von einer erheblichen Störung des vorhandenen
Bluthänfling-Brutpaars durch den Baubetrieb auszugehen (besonders
planungsrelevante Art, ca. 15 m vom Eingriffsbereich entfernt).
Die Rohrammer als weitere besonders planungsrelevante Art wurde mit einem
Brutpaar westlich des Untersuchungsgebietes nachgewiesen. Mit über 60 m
Entfernung zum Eingriffsgebiet (geplante Erschließungsstraße) kann eine
Betroffenheit durch den Eingriff ausgeschlossen werden.
Die Störungen für die lokalen Populationen der allgemein häufigen und/oder weit
verbreiteten Brutvögel (allgemein planungsrelevant, z. B. Dorngrasmücke,
Heckenbraunelle, Mäusebussard, Mönchsgrasmücke und Sumpfrohrsänger)
sind nicht erheblich, da diese Arten in Lahr und der Umgebung häufig bis sehr
häufig sind und somit die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht überschritten
wird.

54

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

5.3.3 Reptilien
Das Arbeiten in den Lebensräumen von Zaun- und Mauereidechse stellt eine
Störung dar. Vibrationen, die durch Baumaschinen verursacht werden, das Befahren mit Baustellenfahrzeugen und die Anwesenheit von Menschen lösen
immer wieder Fluchtverhalten aus. Die Eidechsen, auch die im Umfeld des Eingriffsbereiches, werden dadurch bei Paarung, Nahrungsaufnahme und Thermoregulation gestört. Dies hat negative Auswirkungen auf die Fortpflanzung.
Die lokalen Populationen von Zaun- und Mauereidechse sind nicht genau
bekannt. Untersuchungen im Rahmen von anderen Projekten im näheren
Umfeld lassen die Schätzung eines Vorkommens von mehreren Tausend
Mauereidechsen und mehreren Hundert Zauneidechsen zu.
Bei beiden Arten ist es eher unwahrscheinlich, dass mehr als 5 % der lokalen
Population auf die oben geschilderte Weise von dem Eingriff betroffen sind, da
im Umfeld des Eingriffsbereiches noch geeignete Habitate in größerem Umfang
vorhanden sind. Es ist daher nicht von einer Störung der lokalen Populationen
durch den Eingriff auszugehen.

5.4 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG)
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Nicht erfasst sind nur potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (BVerwG, Urt. V. 12.3.2008 – 9 A 3.06).
Geschützt ist grundsätzlich nur der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe
dienende Gegenstand, etwa Höhlenbäume, sowie die diesen unmittelbar zu
Grunde liegende Struktur (VGH Kassel, Urt. V. 17.6.2008 – 11 C 1975/07.T),
nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld (BVerwG, Urt. V. 12.8.2009 – 9
A 64.07 usw.). Der geschützte Bereich kann ein größeres Areal in Anspruch
nehmen, wenn die Existenz einer bestimmten Nahrungsstätte Bedingung für die
Fortpflanzung ist. Dann bildet diese gleichsam eine Einheit mit der Fortpflanzungsstätte im engeren Sinne (GAin Kokott, Schlussanträge v. 20.1.2011 –
C-383/09, NuR 2011, 229; usw.).

5.4.1 Fledermäuse
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Entfernen der möglichen
Quartierbäume Fortpflanzungs- und/oder – wahrscheinlicher – Ruhestätten,

55

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

z. B. Tagesquartiere, insbesondere von Großem Abendsegler, Zwerg-, Mückenund Rauhautfledermaus zerstört werden.
Im Rahmen der faunistischen Untersuchung wurde entlang der in Nord-SüdRichtung verlaufenden Feldhecke Flugaktivität von Fledermäusen beobachtet.
Die Rufauswertung der Detektoraufnahmen ergab, dass es sich um mindestens
eine Pipistrellus-Art handelt. Einzelne Aufnahmen konnten eindeutig der
Zwergfledermaus zugeordnet werden. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Feldhecke als linienförmige Leitstruktur dient, und dass sie zusammen
mit der angrenzenden Wiese als wichtiges Jagdhabitat genutzt wird und eine
essenzielle Nahrungsstätte darstellt, die auch während der Aufzucht von
Jungtiere genutzt wird. Im Rahmen der geplanten Erschließungsmaßnahmen
wird in dieses Jagdhabitat eingegriffen (die Hecke muss in Teilbereichen
entfernt werden). Von einer erheblichen Störung der lokalen Population während
der Fortpflanzungszeit ist auszugehen, was mit der Zerstörung der
Fortpflanzungsstätte gleichzusetzen ist.

5.4.2 Brutvögel
Durch die Baufeldräumung (Fällung von Gehölzen, Entfernung von anderen
hochwüchsigen Vegetationsbeständen) werden Brutplätze/Reviere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Vögeln direkt zerstört.
Davon betroffen sind insgesamt vier besonders planungsrelevante Arten. Der
Brutplatz (BP) eines Schwarzkehlchens, der bisher in der Nord-Süd-Feldhecke
verortet ist, entfällt im Rahmen der Baufeldfreimachung für den Bau der
Erschließungsstraße. Vom Feldschwirl sind zwei Brutplätze betroffen: einer im
Nordwesten des Untersuchungsgebietes wird durch den Bau der
Erschließungsstraße beseitigt, ein weiterer Brutplatz am Südwestrand des
Untersuchungsgebietes wird voraussichtlich aufgegeben werden, da die
angrenzende Feldhecke als wichtiges Habitatelement im unmittelbaren Umfeld
entfallen muss. Ein Brutplatz des Bluthänflings wird mit dem Entfernen des
Brombeergebüschs im Rahmen der Baufeldfreimachung für die Erweiterung
Nord der Feuerwache zerstört. Ein Brutplatz der Goldammer entfällt mit der
Erweiterung des Entwässerungsgrabens am südöstlichen Rand des
Untersuchungsgebietes.
Von den allgemein häufigen und/oder weit verbreiteten (allgemein
planungsrelevanten) Arten sind 11 Brutplätze bzw. Reviere durch die
Baufeldräumung unmittelbar betroffen. Aus der Gilde der Freibrüter sind dies
Dorngrasmücke (5 BP), Heckenbraunelle (1 BP), Mönchsgrasmücke (3 BP) und
Sumpfrohrsänger (2 BP). Ein Brutplatz des Mäusebussards liegt so nahe am
Eingriffsbereich, dass eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann. Im

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Revier gibt es allerdings noch weitere geeignete Brutbäume, sodass die
ökologische Funktion für den Mäusebussard erhalten bleibt. Aus der Gilde der
Bodenbrüter ist der Jagdfasan mit einem Brutpaar vom Eingriff betroffen.
Indirekt durch die Bauarbeiten betroffen sind außerdem Brutpaare des
Sumpfrohrsängers (1 BP) und der Dorngrasmücke (1 BP). Sie brüten
unmittelbar angrenzend an die Baufläche, die durch die Aufweitung des
Entwässerungsgrabens entsteht (3-5 m Entfernung, die Ostböschung selbst
bleibt unangetastet), so dass von einer Aufgabe des jeweiligen Brutplatzes
ausgegangen werden muss, wenn die Bauarbeiten während der Brutzeit
durchgeführt werden.

5.4.3 Reptilien
Durch die Baufeldräumung und Überbauung werden im Eingriffsbereich dauerhaft Komplexlebensräume (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Zaun- und
Mauereidechse zerstört.

5.5

Zusammenfassende Tabellen zu § 44 BNatSchG

Tabelle 7: Zusammenfassende Beurteilung vor den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Arten

Fledermäuse
Großer/Kleiner
Abendsegler

Zwergfledermaus

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume ist
nicht auszuschließen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume ist nicht
auszuschließen.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume ist
nicht auszuschließen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume und das
Entfallen einer
essenziellen
Nahrungsstätte ist nicht
auszuschließen.

57

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Mückenfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume ist
nicht auszuschließen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume und das
Entfallen einer
essenziellen
Nahrungsstätte ist nicht
auszuschließen.

Rauhautfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume ist
nicht auszuschließen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch das
Entfernen möglicher
Quartierbäume und das
Entfallen einer
essenziellen
Nahrungsstätte ist nicht
auszuschließen.

Weißrandfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen ist nicht
zu erwarten.
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen ist nicht
zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.
Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist nicht
zu erwarten.
Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist nicht
zu erwarten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch das Entfernen
von Gehölzen ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist zu
erwarten.

Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte ist zu
erwarten.

Myotis spec.

Brutvögel
Besonders
planungsrelevante
Arten
Bluthänfling

58

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Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Feldschwirl

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
im Rahmen der
Baufeldräumung ist
zu erwarten.
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
im Rahmen der
Baufeldräumung ist
zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust von zwei
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte ist zu
erwarten.

Rohrammer

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch den Eingriff ist
nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte ist nicht zu
erwarten.

Schwarzkehlchen

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch das Entfernen
von Gehölzen ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist zu
erwarten.

Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte ist zu
erwarten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch das Entfernen
von Gehölzen ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch das
Entfernen von
Gehölzen bzw. durch
Bauarbeiten zur
Grabenaufweitung ist
zu erwarten.

Goldammer

Allgemein
planungsrelevante
(häufige) Arten
Freibrüter

59

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Bodenbrüter

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch die Baufeldräumung ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durch die
Baufeldräumung ist zu
erwarten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
im Rahmen der
Baufeldräumung ist
zu erwarten.
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
im Rahmen der
Baufeldräumung ist
zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch
Baufeldräumung und
Überbauung ist zu
erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch
Baufeldräumung und
Überbauung ist zu
erwarten.

Reptilien
Zauneidechse

Mauereidechse

60

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

6

Vermeidung und Minimierung

Bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 44 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG sind im Regelfall nur die FFH-Anhang-IVArten und die europäischen Vogelarten zu berücksichtigen. Im vorliegenden
Projekt sind Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten sowie von Zaun- und
Mauereidechse zu erwarten und Beeinträchtigungen streng geschützter Fledermausarten nicht auszuschließen. Um keine Verbotstatbestände auszulösen,
werden folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, continuous ecological
functionality-measures) vorgeschlagen.

6.1

Bauzeitenbeschränkung

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, besonders geschützte Tiere (Individuen)
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu beschädigen oder
zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist es verboten, streng geschützte Arten
(lokale Population) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Daher ist neben dem
Erhalt von Lebensräumen der Zeitpunkt des Eingriffes ein wesentlicher Faktor.

6.1.1 Fledermäuse
Das Entfernen von Höhlen- und sonstigen möglichen Quartierbäumen kann nur
außerhalb besonders sensibler Jahreszeiten der Fledermäuse (Geburt/Aufzucht
der Jungen, Paarungszeit, Winterschlaf), d. h. im Zeitraum von Mitte Oktober bis
Anfang November stattfinden, um die Gefahr einer Tötung oder Verletzung von
Fledermäusen zu minimieren. Zu diesem Jahreszeitpunkt ist die Paarungszeit
der Fledermäuse beendet, die Tiere befinden sich aber noch nicht fest in ihrem
Winterschlaf und sind somit noch mobil.
Zum Vorgehen beim Fällen/Roden von möglichen Quartierbäumen siehe Kapitel
6.23.

6.1.2 Brutvögel
Das Entfernen der Gehölzvegetation muss außerhalb der Brutzeit stattfinden,
um eine Tötung und Verletzung von Vögeln zu verhindern. In § 39 Abs. 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist geregelt, dass Bäume, Hecken,
Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Diese
Zeitvorgabe ist einzuhalten und auf andere hochwüchsige Vegetationsbestände

61

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

zu übertragen. Dadurch wird eine Tötung oder Verletzung von Brutvögeln
einschließlich Gelegen und Nestlingen nahezu ausgeschlossen und eine
Störung der lokalen Populationen zu bestimmten Zeiten (siehe oben) vermieden.
Weiterhin müssen die Bauarbeiten zur Aufweitung des Entwässerungsgrabens
außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, damit zwei Brutplätze von
Freibrütern (Dorngrasmücke, Sumpfrohrsänger) im Brombeergestrüpp im
Bereich der bestehenden Ostböschung erhalten bleiben.
In Tabelle 8 sind die Aktivitätsphasen der Vögel und die für einen Eingriff günstigen Zeitpunkte dargestellt.

6.1.3 Reptilien
Da sich Zaun- und Mauereidechsen das ganze Jahr über in ihrem Lebensraum
aufhalten, gibt es keinen optimalen Zeitpunkt für den Eingriff. Ein Eingriff in
Bereiche, in denen diese Arten vorkommen, kann demnach nur stattfinden,
nachdem vor der eigentlichen Baumaßnahme eine Vergrämung (oder ein Abfangen und Umsiedeln) aus dem Baufeld durchgeführt wurde. Eine solche
Maßnahme muss sich an den Aktivitätsphasen von Zaun- und Mauereidechse
orientieren (vergleiche Tabelle 8), da sie innerhalb des Aktivitätszeitraumes,
aber außerhalb der Fortpflanzungszeit beider Arten durchgeführt werden muss.
Hierfür kommen zwei Zeiträume in Frage:
Im August ist die Reproduktion abgeschlossen (alle Jungtiere sind geschlüpft)
und die Tiere sind je nach Witterung noch bis Ende September oder Oktober
aktiv, sodass sie von Ende August bis Mitte September durch Vergrämungsmaßnahmen aus dem Baufeld verdrängt werden oder vor Baumaschinen
flüchten können. Dies gilt auch für einen kurzen Zeitraum im Frühjahr (Ende
März / Anfang April bis Mitte April / Ende April), wenn die Winterruhe beendet
ist und die Fortpflanzungszeit noch nicht begonnen hat.
Wurden die Eidechsen fachgerecht aus dem Eingriffsbereich vergrämt bzw.
abgefangen und umgesiedelt (mindestens drei Wochen Vergrämungszeit bzw.
wenn auf der Fläche nach Kontrolle keine Eidechsen mehr nachgewiesen
werden können) und wird danach sichergestellt, dass sie ihn nicht wieder
besiedeln können, kann mit der Baumaßnahme begonnen werden. Dann ist für
Zaun- und Mauereidechse in diesem Bereich keine Bauzeitenbeschränkung
mehr erforderlich. Zum Vorgehen bei der Vergrämung siehe Kapitel 6.6.2.

62

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Tabelle 8:

Angaben zu den Aktivitätsphasen von Fledermäusen, Vögeln, Zaun- und Mauereidechse sowie zu den Zeiträumen, in denen Eingriffe günstig und eher
ungünstig sind
Jan

Feb Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug Sep

Okt

Nov Dez

Jan

Feb Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug Sep

Okt

Nov Dez

Aktivitäts- und Ruhephasen

Fortpflanzungszeit
Fledermäuse
Ruhezeit
Fledermäuse
Fortpflanzungszeit
Vögel
Paarungszeit
Zauneidechse
Eizeitigung
Zauneidechse
Fortpflanzungszeit
Zauneidechse
Überwinterung
Zauneidechse
Paarungszeit
Mauereidechse
Eizeitigung
Mauereidechse
Fortpflanzungszeit
Mauereidechse

Eingriff

Überwinterung
Mauereidechse
Entfernung mögl.
Quartierbäume
(Fledermäuse)
Entfernen Gehölze
(Vögel)
Umsetzen Reptilien

Hauptphase
Nebenphase
Zeit, in der die Eingriffe nicht durchgeführt werden sollten
Zeit, die für die Eingriffe eher ungünstig ist
Zeit, die für die Eingriffe am günstigsten ist

6.2

Räumliche Beschränkung / Ausweisung Tabu-Fläche

Nördlich der Erweiterungsfläche Nord Feuerwache ist im Rahmen des
Bebauungsplans die Ausweisung einer Grünfläche vorgesehen. Da diese Fläche
aus artenschutzfachlicher Sicht hochwertig ist (Vorkommen von Zaun- und
Mauereidechsen, Brutreviere Freibrüter), besteht kein Potential zur Aufwertung
als CEF-Fläche. Um vorkommende streng geschützte Tierarten nicht zu
gefährden, muss diese Fläche als Tabu-Fläche ausgewiesen werden, d. h. es
dürfen weder baulichen Eingriffe noch Veränderungen der Vegetation wie das
Entfernen der Gehölze vorgenommen werden. Veränderungen, die sich im
bisherigen Rahmen bewegen und die sich aus der gegenwärtigen

63

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

wirtschaftlichen Nutzung der Fläche ergeben (Lagerung Baumaterial), sind
zugelassen.

6.3

Vorgehen beim Fällen/Roden von möglichen Quartierbäumen

Im Rahmen des Eingriffes müssen voraussichtlich acht mögliche Quartierbäume
entfernt werden (siehe Kapitel 5). Dies kann nur im in Kapitel 6.1.1 genannten
Zeitraum erfolgen. Vorab müssen alle für eine Besiedlung durch Fledermäuse
geeignet erscheinenden Strukturen durch einen Fledermausexperten genauer
untersucht werden, etwa mit einer Endoskopkamera. Wird ein Baum oder
Baumstumpf aktuell von Fledermäusen als Quartier genutzt, darf er nicht
entfernt werden. In diesem Fall sollte einige Tage später eine erneute Kontrolle
erfolgen. Werden Fledermäuse nachgewiesen, müssen zudem sofort
Ersatzquartiere (Fledermauskästen, z. B. von der Firma Schwegler) angeboten
werden.
Wenn nicht alle als Quartiere geeigneten Strukturen hinreichend genau kontrolliert werden können, muss die Fällung/Rodung möglichst schonend erfolgen,
d. h. die Bäume bzw. die entsprechenden Baumteile müssen im Beisein einer
naturschutzfachlichen Baubegleitung schonend (beispielsweise mit einem Fällaggregat oder mit Seilunterstützung) zu Boden gebracht und dort mindestens
einen Tag/Nacht bei +5 °C liegen gelassen werden, um den möglicherweise anwesenden Fledermäusen das Verlassen zu ermöglichen.
Durch diese Vorgehensweise kann eine Tötung oder Verletzung von Individuen
baumbewohnender Fledermausarten bei den Fäll-/Rodungsarbeiten nahezu
ausgeschlossen werden.

6.4

Maßnahmen für Fledermäuse

6.4.1 Installieren von Fledermaus-Ersatzquartieren (CEFMaßnahme)
Im Rahmen der Fällung der möglichen Quartierbäume müssen alle geeignet
erscheinenden Strukturen im Vorfeld genauer untersucht werden (Kap. 6.3). Im
Falle einer nachgewiesenen Besiedlung durch Fledermäuse müssen möglichst
unmittelbar, auf jeden Fall aber vor der Fällung des besiedelten Baums, für
jedes von einer Fällung betroffene Quartier drei Ersatzquartiere in Form von
Fledermauskästen unterschiedlichen Typs im räumlichen Umfeld angeboten
werden, z. B. von der Firma Schwegler.
In der Tabelle 9 sind beispielhaft einige geeignete Kastentypen aufgeführt:

64

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Tabelle 9: Beispiele für Fledermaus-Kastentypen und Besiedlung

Bez. Fa.

Kastentyp

Fledermausart

Fledermaushöhle mit doppelter

Zwergfledermaus,

Vorderwand

Rauhautfledermaus

Schwegler
2F

1 FF

Fledermaus-Flachkasten

2 FN

Kleinfledermaushöhle

Kleiner Abendsegler, Großer
Abendsegler
Mückenfledermaus

6.4.2 Pflanzung von Einzelgehölzen/Strauchgruppen westlich der
Erschließungsachse (CEF-Maßnahme)
Die bestehende durchgehende Hecke, die eine linienförmige Leitstruktur und
zusammen mit der westlich angrenzenden Wiese ein wichtiges Nahrungshabitat
darstellt, wird durch die geplante Nord-Süd-Erschließungsachse weitgehend
entfallen. Aus diesem Grund muss am westlichen Rand des Geltungsbereiches
eine neue durchgehende Gehölzlinie etabliert werden. Dies kann durch die
linienförmige Pflanzung von Einzelsträuchern bzw. Strauchgruppen realisiert
werden und deckt sich in Teilen mit den Ansprüchen für die Herstellung des
Ersatzhabitats „Altgras/Halme“ (Synergieeffekt! Siehe Kap. 6.5.1). Bei einer
Länge von 420 m entlang der neuen Nord-Süd-Erschließungsachse und einer
angenommenen Breite der frei wachsenden Sträucher von etwa 4 m ergibt sich
ein Flächenbedarf von etwa 1.700 m² für die Gehölze.

6.5

Maßnahmen für Brutvögel

Ausgehend von den entfallenden Brutplätzen und den bestehenden
Habitatansprüchen der betroffenen Vogelarten können die CEF-Maßnahmen für
Brutvögel in die Herstellung der Ersatzhabitate „Altgras/Halme“, „Hecke“ und
„Gestrüpp“ unterteilt werden. Zu beachten ist, dass die jeweiligen Lebensräume
parallel von mehreren Vogelarten besiedelt werden können. Neu angelegte
Flächen haben nicht die gleiche Wertigkeit und ökologische Diversität wie lange
bestehende. Diese geringere Lebensraumqualität muss dadurch ausgeglichen
werden, dass die Fläche für die Neuanlage größer ist als die Fläche, die vom
Eingriff betroffen ist. Nach Erfahrungswerten aus der Praxis wird hierfür der
Faktor 1,5 angesetzt. Die jeweiligen Flächengrößen ergeben sich somit aus der
entfallenden Habitatfläche multipliziert mit dem Faktor 1,5.

65

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

6.5.1 Herstellung Ersatzhabitat Altgras/Halme (CEF-Maßnahme)
In extensiv genutztem Grünland müssen im Rahmen eines speziellen
Pflegekonzepts Altgrasstreifen entwickelt werden, die alternierend ab
September gemäht werden (Mahdgut abtransportieren, keine Düngung). Für ein
Feldschwirl-Brutpaar (besonders planungsrelevant) müssen dabei mindestens
vier ca. 150 m lange Streifen mit jeweils ca. 8-10 m Breite vorhanden sein, die
im A-B-A-B-Schema alternierend gemäht werden, so dass immer gleichzeitig
zwei Streifen je Jahr stehen bleiben. Auf der Fläche oder unmittelbar daran
angrenzend müssen zudem mindestens einzelne 2-3 m hohe Sträucher
vorhanden sein.
Eines der beiden betroffenen Feldschwirl-Brutpaare kann ein Ersatzhabitat in
der Grünfläche westlich der neuen Erschließungsstraße finden – unter der
Voraussetzung, dass angrenzend an den östlich verlaufenden geplanten
Radweg zumindest Einzelgehölze zur Abschirmung gepflanzt werden (vgl. Kap.
6.4.2). Diese Maßnahme kann gleichzeitig vom betroffenen Brutpaar des
allgemein planungsrelevanten Sumpfrohrsängers genutzt werden.
Das Ersatzhabitat für das zweite betroffene Feldschwirl-Brutpaar muss mangels
Flächenverfügbarkeit auf externen Flächen angelegt werden. Für diese
Maßnahme steht eine Wiesenfläche im Gewann „Limbruchmatten“ (Flst. 1260)
im Ortsteil Langenwinkel in ca. 1.800 m Entfernung südlich des Eingriffsbereichs
zur Verfügung. Eine Entfernung von bis zu 2 km zwischen Eingriffsort und
Ausgleichsfläche kann bei den beiden langstreckenziehenden, also
grundsätzlich hochmobilen Arten Feldschwirl und Sumpfrohrsänger als räumlich
nah betrachtet werden (nach VON BLOTZHEIM 1988). Diese beiden Arten
besiedeln zudem häufig Bruthabitate, deren Vegetationsstrukturen sich
innerhalb einer Brutsaison verändern. Die ökologische Funktion bleibt im
räumlichen Zusammenhang erhalten.

6.5.2 Herstellung Ersatzhabitat Hecke (CEF-Maßnahme)
Es muss eine 285 m lange und einschließlich Krautsaum 10 m breite Hecke
(Flächengröße 2.850 m²) gepflanzt werden, die alle 5 Jahre abschnittsweise auf
den Stock gesetzt werden kann. Der Krautsaum darf ebenfalls nur
abschnittsweise alle zwei Jahre ab September gemäht werden.
Diese Maßnahme ist geeignet für den Ersatz des Brutplatzes der besonders
planungsrelevanten Goldammer; außerdem kommt sie den allgemein
planungsrelevanten Arten Dorngrasmücke (4 BP), Mönchsgrasmücke (3 BP)
und Jagdfasan (1 BP) zugute.

66

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Die Flächenverfügbarkeit ist gebietsintern nicht gegeben; Ersatzhabitat muss auf
externen Flächen hergestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass bei der
Anlage von Ersatzhabitaten im Umkreis von ca. 1.000 m die ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

6.5.3 Herstellung Ersatzhabitat Gestrüpp (CEF-Maßnahme)
Das Angebot eines Biotopkomplexes einer halboffenen Landschaft
(Flächengröße mind. 1 ha) muss sich aus einem Mosaik aus bis zu 3 m hohen
Büschen und dichten Gestrüppen, Stauden und einer insgesamt blüten-/
samenreichen krautigen Vegetation zusammensetzen.
Diese Maßnahme ist für den Ersatz der Brutplätze der besonders
planungsrelevanten Arten Bluthänfling (1 BP) und Schwarzkehlchen (1 BP)
geeignet. Gleichzeitig kann die allgemein planungsrelevante Heckenbraunelle (1
BP) dort unterkommen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass dieses
Habitat im Eidechsenersatzhabitat angelegt werden kann (Synergie-Effekt!
Siehe Kap. 6.6.1).
Für die Anpflanzung im Offenland für den im Naturraum „Offenburger
Rheinebene“ gelegenen Teil der Stadt Lahr empfiehlt die LFU (2002) z. B. Roten
Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Pfaffenhütchen
(Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehe (Prunus spinosa)
und Hunds-Rose (Rosa canina). Es darf nur Pflanzgut aus regionaler Herkunft
verwendet werden (ebd.).
Die Flächenverfügbarkeit ist gebietsintern nicht gegeben; Ersatzhabitat muss auf
externen Flächen hergestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass bei der
Anlage von Ersatzhabitaten im Umkreis von ca. 1.000 m die ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

6.5.4 Umsetzen Horst
Der Mäusebussard-Horst gilt als mehrjährig nutzbare Fortpflanzungsstätte. Das
Nest muss daher nach Anweisung der ökologischen Baubegleitung in einen
geeigneten angrenzenden Baum umgesetzt werden.

6.6

Maßnahmen für Reptilien

6.6.1 Herstellung von Ersatzhabitaten für Zaun- und Mauereidechse
(CEF-Maßnahme)
Durch die Erschließung und Bebauung im Gebiet Feuerwache West werden
Lebensräume von Zaun- und Mauereidechsen zerstört.

67

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Damit die herzustellenden Ersatzhabitate die ökologische Funktion erfüllen
können, muss zunächst der Flächenbedarf festgestellt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten den Flächenbedarf für die betroffenen Zaun- und
Mauereidechsen zu ermitteln:
1. Individuenbezogener Ansatz: die vom Eingriff betroffenen adulten und
subadulten Individuen werden multipliziert mit dem Faktor 4 bzw. 6 (es
werden nie alle vorhandenen Individuen gesichtet, vgl Kapitel 3.2.4); diese
rechnerisch ermittelte Individuenzahl wird wiederum mit der pro Individuum
benötigten Fläche (home range) multipliziert.
2. Flächenbezogener Ansatz: die von den betroffenen adulten und subadulten
Individuen besiedelte Habitatfläche wird mit dem Faktor 1,5 multiplizert, da
ein neu hergestelltes Habitat seine Funktion noch nicht voll erfüllen kann
(siehe Kapitel 6.5).
Abhängig von der Beschaffenheit der Fläche unterscheidet sich der
Flächenbedarf je nach Wahl der Vorgehensweise. Im vorliegenden Fall wurde
für Fläche 1 (siehe unten) der individuenbezogene Ansatz herangezogen, da
dieser Bereich weniger dicht besiedelt war. Für die Flächen 2-4 wurde der
flächenbezogene Ansatz gewählt, da hier die Eidechsen im Bestand bereits in
einer außergewöhnlich hohen Dichte nachgewiesen wurden. Folgende
Flächengrößen werden als Ersatzhabitat benötigt:
Fläche 1: Kernfläche Feuerwache (BA 1):

2.800 m²

Fläche 2: Erweiterungsfläche Feuerwache Nord:

6.600 m²

Fläche 3: Erschließungsstraße Nord:

2.030 m²

Fläche 4: Erweiterung Entwässerungsgraben (incl.
Unterhaltungsweg, Ostböschung nicht
vom Eingriff betroffen):

9.960 m²

Das Ziel der Gestaltung liegt in der Herstellung eines optimalen
Eidechsenlebensraumes. Entstehen soll dabei eine „halboffene Landschaft“,
wobei ca. 20 % der Fläche mit Gehölzen bewachsen sein muss
(Thermoregulation, Versteckplätze). Die Kombination mit einem Ersatzhabitat für
Brutvögel ist möglich (vgl. Kap. 6.5.3).
Im Juli 2019 wurde bereits in Fläche 1 der Eingriff vorgenommen: es erfolgte die
Baufeldräumung zum Bau der Feuerwache (Kernfläche Feuerwache, BA 1)
einschließlich der Erschließungsstraße von Süden. Diese Vorgehensweise war
in der Dringlichkeit des Neubaus der Feuerwache begründet. In einem
Vermeidungs- und Minimierungskonzept speziell für die Feuerwache (BFL
LAUFER 2019) wurde der Kompensationsbedarf ermittelt und unmittelbar

68

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

angrenzend eine 2.800 m² große CEF-Fläche als Lebensraum für Zaun- und
Mauereidechsen hergestellt. Diese Vorgehensweise war von der Unteren
Naturschutzbehörde mit Datum vom 27.08.2019 genehmigt worden. Im Bereich
der bereits erfolgten Baufeldräumung wurde seither eine Vergrämung mit
unterstützendem Umsetzen von Individuen in die CEF-Fläche durchgeführt, so
dass dieses Baufeld bereits für den Eingriff vorbereitet ist.
Für die noch anstehenden Eingriffe (Flächen 2-4) müssen noch Habitatflächen
von insgesamt 18.590 m², also ca. 1,86 ha hergestellt werden. Hier ist
berücksichtigt, dass die neu hergestellten Habitatflächen nicht sofort ihre volle
Funktion erfüllen können. Die Größe der entfallenden Habitatfläche wurde daher
mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Für die Herstellung von Ersatzhabitaten für die Flächen 2-4 müssen nach
derzeitigem Kenntnisstand Flächen im weiteren Umfeld herangezogen werden,
eine Vergrämung in direkt angrenzende Flächen ist aufgrund der mangelnden
Flächenverfügbarkeit nicht möglich. Da von einem Eintreten des
Verbotstatbestands nach § 44 Absatz 1 3. ausgegangen werden muss und der
räumliche Zusammenhang mit dem Eingriffsbereich wie in § 44 Absatz 5
BNatSchG gefordert nicht mehr gegeben sein wird, muss nach § 45 Absatz 7
BNatSchG ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Höheren
Naturschutzbehörde gestellt werden.

Ein Eidechsenhabitat, das optimal gestaltet ist, weist folgende Eigenschaften
auf: Die Flächen und Steinriegel müssen ausreichend Versteckplätze für alle
Altersklassen beinhalten, Winterquartiere und Eiablageplätze müssen in
ausreichender Zahl vorhanden sein und es muss genügend Nahrung im
unmittelbaren Umfeld vorhanden sein. Diese optimale Situation ist bei Neuanlagen nicht möglich. Damit die CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion
erfüllen, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Die geeigneten Teilhabitate u. a. für Sonnenplätze und Eiablageplätze
sowie zur Überwinterung müssen stimmen.
2. Die Vegetation im Lebensraum muss sich entwickeln. Strauchgruppen
und dichtere Vegetation sind wichtig für die Thermoregulation. Die
Vegetation beeinflusst auch den Feuchtigkeitshaushalt der Eiablageplätze und das Angebot der Nahrungstiere.
3. Nur wenn die Strukturen und die Vegetation stimmen, können sich
ausreichend Nahrungstiere etablieren.

69

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich eine neu gestaltete Fläche
über mehrere Jahre entwickeln.
Für den ermittelten Flächenbedarf für die betroffenen Zaun- und
Mauereidechsen wird die Erstellung von 21 Steinriegeln mit jeweils ca. 5 m
Länge gefordert. Die Steinriegel können zusätzlich zu ihrer Funktion als
Sonnenplätze und Unterschlupf auch als Winterquartier genutzt werden. Sie
müssen auf die berechnete Fläche von 1,86 ha verteilt werden. Die Anzahl der
Steinriegel richtet sich jedoch nach den örtlichen Bedingungen in den
aufzuwertenden Flächen und kann von der ökologischen Baubegleitung
gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Zwischen den einzelnen
Steinriegeln muss ein Abstand von mindestens 10 Metern bestehen. Die
detaillierte Gestaltung von Steinriegeln wird im Folgenden („Allgemeine Angaben zur Erstellung von Steinriegeln für Eidechsen“) behandelt. Diese
Anleitung ist als Richtlinie zu verstehen und beschreibt die optimale Gestaltung
von Steinriegeln und ihrer Umgebung. Je nach Standortverhältnissen kann oder
muss jedoch von dieser Anleitung abgewichen werden. Weiterhin müssen
Sandlinsen und Totholz eingestreut werden. Sandlinsen werden zur Eiablage
genutzt. Die Totholzhaufen stellen erfahrungsgemäß bevorzugte Aufenthaltsund Versteckorte für Eidechsen dar und können auch als Sonnenplätze dienen.
Diese Strukturelemente sind nach Angaben der naturschutzfachlichen Baubegleitung zu verteilen oder in einer Detailplanung auszuarbeiten. Die 1,86 ha
müssen nach den Lebensraumansprüchen der Zaun- und Mauereidechse
gepflegt werden.
Für eine zeitnahe Eignung als Habitat müssen besonders viele Reisighaufen in
der Nähe der Steinriegel ausgebracht werden. Reisigbündel bieten gute
Versteckmöglichkeiten, in denen sich die Eidechsen sehr schnell verkriechen
können. Zudem können sie sich nicht nur auf, sondern auch einige Zentimeter
unter der Oberfläche der Bündel sonnen, und sind so besser vor Fressfeinden
geschützt als auf steinigen Oberflächen. Die Reisigbündel müssen spätestens
alle fünf Jahre erneuert werden, gegebenenfalls, wenn sie vorher beginnen zu
verrotten, früher.
Erfahrungen aus vergangenen Projekten haben gezeigt, dass es sinnvoll sein
kann, die anzulegenden Ersatzlebensräume für Zaun- und Mauereidechse
räumlich voneinander zu trennen. In einem Lebensraum mit beiden
vorkommenden Eidechsenarten zeigt sich die Mauereidechse als
konkurrenzstärker. Bei einer räumlichen Trennung kann bei der
Habitatgestaltung besser auf die Ansprüche der Zauneidechse eingegangen
werden. Im Zauneidechsenhabitat ist die Installation von Reisighaufen,
Gehölzrändern und die Förderung von Kleinsäuger-Gangsystemen als

70

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Rückzugsmöglichkeiten gegenüber einem Angebot an offenen Schotterflächen
als noch wichtiger einzustufen als für Mauereidechsen. Es wird daher
empfohlen, die Zauneidechsen in eine separate Fläche umzusiedeln.
Die Herstellung der Ersatzhabitate ist in jedem Fall vor dem Eingriff
vorzunehmen. Alle Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung sind im Detail
mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abzustimmen.
Allgemeine Angaben zur Erstellung von Steinriegeln für Eidechsen
Lage. Besonnt, Exposition eben oder Böschung mit Ausrichtung Süd bis Südost,
gut drainierter oder wasserdurchlässiger Boden.
Anordnung. Ein einzelner kleiner Steinriegel ohne Verbund mit anderen Teillebensräumen ist für eine Eidechsenpopulation von geringem Wert. Je nach
Ausgangssituation sind aber mehrere Steinriegel als CEF-Maßnahme gut
geeignet. Zusätzlich zu den Steinriegeln müssen in deren Umfeld geeignete
Nahrungsräume vorhanden sein. In einer Gruppierung von mehreren
Steinriegeln mit einer Ausdehnung eines Steinriegels von 5 (10) x 2 x 2 m³
sollten die Steinriegel einen Abstand von 10 bis 30 m voneinander haben. Nach
Möglichkeit ist auch die Verbindung zum Umland zu gewährleisten
(unüberwindbare Hindernisse entschärfen, Durchgänge schaffen).
Steinschüttung. Die Steinschüttungen müssen ca. 1 m tief ins Erdreich reichen
(Winterquartier) und etwa 1 m höher sein als das Bodenprofil. Ihre Breite muss
ca. 2 m betragen. Eine Steinschüttung sollte nierenförmig sein und muss eine
Länge von ungefähr 5 bis 10 m haben. Es reicht aus, wenn die Grube (Winterquartier) unter der Steinschüttung 1 m x 2 m groß ist. Die Steine (gebrochene
Steine), mit denen die Grube aufgefüllt wird, sollten eine Kantenlänge von ca.
100 bis 300 mm haben. Die Steine, die oben aufgeschichtet werden, können
kleiner sein, mit einer Kantenlänge von ca. 100 bis 200 mm. Auf der
Steinschüttung ist kleinräumig nährstoffarmes Substrat auszubringen. Die
Grundfläche der Steinschüttung sollte ca. 15 m2 betragen.
Wasserabfluss sicherstellen. Nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer durchfriert. Deshalb dürfen sich in der
Steinschüttung keine Wasseransammlungen bilden. Es ist dafür zu sorgen, dass
auftretendes Wasser abfließen kann.
Totholz. Außer steinigem Substrat benötigen Zauneidechsen auch Totholz zum
Sonnen, als Versteckplatz und als Jagdhabitat. Daher ist auf der Südseite der
Steinschüttung ausreichend Totholz auszulegen. Das Totholz kann aus Wurzelstöcken, größeren Ästen und Reisig bestehen. Gerade Wurzelstöcke können
auch im näheren Umfeld des Steinriegels ausgebracht werden.

71

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Hinterfüllung. Die Nordseite der Steinschüttung kann mit anstehendem Erdreich, das durch das Ausheben der Grube für die Steinschüttung angefallen ist,
hinterfüllt werden. Bei Bedarf ist die Nordseite mit niedrigen Sträuchern (z. B. 3
bis 5 Hunds-Rosen, Schlehe, Weißdorn) zu bepflanzen.
Eiablageplatz (Sandlinsen). Die Zauneidechse benötigt zur Eiablage grabbares
Substrat. Die Eiablageplätze müssen gut besonnt sein, damit die Eier sich
schnell genug entwickeln können. Sie müssen aber auch den richtigen
Feuchtigkeitshaushalt aufweisen, damit die Eier nicht verschimmeln (zu hohe
Feuchtigkeit) oder eintrocknen. Um einen möglichst ausgewogenen Feuchtigkeitshaushalt zu erhalten, sind die Sandlinsen kleinräumig auszubilden, damit
möglichst lange Übergänge von der Sandfläche zur Ruderalvegetation
entstehen. Im Umfeld der Steinschüttung sind mehrere Sandlinsen als Eiablageplätze anzulegen. Diese sollten aus Flusssand (unterschiedliche Körnung) bestehen und können mit Löss, Lehm oder Mergel gemischt werden. Die Flächengröße sollte etwa 1 bis 2 m2 betragen, die Tiefe ca. 70 cm.
Nahrungshabitat (nährstoffarmes Substrat). Im Nahrungshabitat ist entscheidend, dass über die gesamte Aktivitätsperiode hinweg genügend erreichbare Nahrung (v. a. Insekten, Spinnen) zur Verfügung steht. Dies kann erreicht
werden durch ein vielseitiges und kleinstrukturiertes Angebot von Biotoptypen.
Ein Wechsel zwischen Ruderalvegetation, einzelnen Sträuchern und Tagesversteckplätzen (z. B. Steinen) ist erforderlich. Einheimische und standortgerechte
Pflanzen sind zu bevorzugen. Im weiteren Umfeld der Steinschüttung und im
Umfeld der Sandlinsen ist nährstoffarmes Substrat auszubringen. Das nährstoffarme Substrat sollte als Band um die Steinschüttung angelegt werden. Auch
dieses Substrat sollte ca. 50 bis 70 cm tief sein und eine Breite von mindestens
5 bis 10 m haben. Es ist eine Entwicklung möglichst nährstoffarmer, steiniger
und lückiger (trockener!) Bodenverhältnisse zu gewährleisten, sowie die Ansiedlung einer arten- und blütenreichen Krautvegetation, die durch die kleinflächige Aussaat standortgerechter Kräutermischungen (Arten von Trockenrasen
und trockenwarmen Ruderalstandorten) noch beschleunigt werden kann. Durch
Neophyten (z. B. Kanadische Goldrute) kann der Raumwiderstand sehr dicht
werden, sodass hierdurch das Jagen für die Eidechsen erschwert, eventuell
sogar unmöglich wird. Auch führen Neophyten dazu, dass das Nahrungsangebot zumindest zeitweise eingeschränkt sein kann. Für die vorgesehene
Ansaat der Vegetation ist autochthones Saatgut mit Herkunftsnachweis zu verwenden.
Im Bereich des Jagdhabitates sind möglichst nährstoffarme Standortverhältnisse
anzustreben. Dies bedeutet in erster Linie, dass auf jegliche „Bodenverbes-

72

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

serungsmaßnahmen“ wie z. B. Einbringen von nährstoffreichem „Mutterboden“,
Düngung, Einsaat von Rasenmischungen etc. unbedingt zu verzichten ist.
Tagesversteckplätze. Eidechsen sind immer der Gefahr durch Prädatoren in
der näheren Umgebung ausgesetzt (z. B. Turmfalke). Daher meiden sie nach
Möglichkeit größere vegetationsfreie Offenflächen. Optimal ist es, wenn sich
viele Versteckmöglichkeiten im Aktionsradius der Eidechsen befinden (z. B.
einzelne hohlliegende Steine, Totholz).
Sträucher (Thermoregulation). Die Vorzugstemperatur der Eidechsen liegt bei
etwa 30 °C. Wird das Substrat (Steine, Rohboden) wärmer, was im Sommer
schnell geschieht (z. T. über 50 °C), müssen die Eidechsen Schatten aufsuchen.
Auf der Nordseite der Steinschüttung sind niederwüchsige Strauchgruppen
(z. B. Rosen) anzupflanzen. Auch im Umfeld der Steinriegel sind, sofern keine
Sträucher vorhanden sind, einzelne Sträucher oder kleinere Strauchgruppen zu
pflanzen.
Pflegemaßnahmen. Es ist darauf zu achten, dass die Sonnenseite nicht vollständig beschattet wird. Einzelne Gehölze, die Schatten auf die Steinriegel
werfen, können von Vorteil sein. Alle paar Jahre sollte deshalb die Spontanvegetation (insbesondere aufkommende Gehölze) entfernt (nach Möglichkeit
ausgerissen) werden. Brombeerstauden, die schneller wachsen, sind sogar
jährlich zu entfernen. Die Pflege hat dauerhaft zu erfolgen.

Gebrochene Steine
Abbildung 18: Schemaschnitt durch einen Steinriegel

73

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Abbildung 19: Beispielfotos für die Gestaltung von Steinriegeln

6.6.2 Vorbereitung der Eingriffsfläche zur Vergrämung
Um die Zaun- und Mauereidechsen vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten aus
dem Baufeld zu entfernen, muss der bisherige Lebensraum unattraktiv gestaltet
werden, ohne die Tiere zu verletzen oder zu töten.
Bevor die Eidechsen vergrämt werden können, müssen im räumlichen Zusammenhang – die Tiere müssen von alleine hinkommen – geeignete Lebensräume
(qualitativ wie quantitativ) erstellt werden, in die sie einwandern können (siehe
Kapitel 6.6.1).
Von allen bekannten Methoden scheint für dieses Projekt das Entfernen
sämtlicher Versteckplätze und das regelmäßige Kurzhalten der Vegetation durch
Mähen die geeignetste zu sein. Die Vergrämung kann nur außerhalb der
Fortpflanzungszeit und Winterruhe durchgeführt werden, und sie muss
mindestens drei Wochen vor Baubeginn erfolgen. Diese zeitliche Beschränkung
begründet sich darauf, dass in der Winterruhe keine Eidechsen und während der
Fortpflanzungszeit die Eier nicht vergrämt werden können (siehe Kapitel 6.1.3),
zudem wird beim Einhalten dieser Zeitfenster das Störungsverbot des § 44 Abs.
1 Nr. 2 BNatSchG nicht ausgelöst. Da die Vergrämung die Zerstörung von
geschützten Lebensstätten beinhalten kann, sind auch hierfür vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bei einer Vergrämung muss nach dem folgenden Ablaufschema vorgegangen
werden:

74

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

1. Entfernen der Versteckplätze. Außerhalb der Fortpflanzungszeit (von
August bis März) müssen die Versteckplätze von Hand beseitigt werden.
Es ist darauf zu achten, dass keine Winterquartiere beeinträchtigt
werden.
2. Mähen des Bereiches einschließlich Abräumen des Mähgutes.
3. Planieren des Bereiches. Damit keine Reptilien mehr einwandern, sind
Reptilienzäune aufzubauen.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass keine Eidechsen in das Gebiet
gelangen, es aber ggf. verlassen können.
Die Baufeldräumung (Punkt 1 und 2) muss von einer Seite her beginnen und in
die Richtung der Flächen für die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen fortlaufend ausgeführt werden. Damit haben die Eidechsen die Gelegenheit, in die
dort liegenden Lebensräume zu flüchten.
Die Gehölze sind im Winter zu entfernen. Sie dürfen nur auf den Stock gesetzt
werden. Es ist keine Rodung (Entfernen mitsamt den Wurzelstöcken) im Bereich
von Winterquartieren vorzunehmen. Die Wurzeln haben im Erdreich zu
verbleiben, damit Tiere, die sich im Wurzelbereich eingegraben haben, nicht
verletzt oder getötet werden.
Die Flächen, die vom Eingriff betroffen sind, werden vor der Fortpflanzungszeit
der Reptilien kurz gemäht, das Mähgut wird abtransportiert. Das Mähen ist von
Hand durchzuführen (z. B. mit Freischneider), oder mit Maschinen, die den
Boden nicht verdichten. Findet das Mähen während der Aktivitätszeit der
Reptilien statt, sind die Mäharbeiten zu Tageszeiten durchzuführen, an denen
die Reptilien nicht aktiv sind (vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang)
oder an Tagen, an denen die Reptilien aufgrund der Witterung nicht aktiv sind
(Regenwetter). An warmen, bewölkten Tagen oder bei leichtem Nieselregen sind
die Zauneidechsen aktiv. Ist es nicht möglich, in dem vorgegebenen Zeitfenster
(Winterruhe bis vor Paarungszeit) unter den aufgezählten Bedingungen zu
mähen, ist durch die naturschutzfachliche Baubegleitung vor und während der
Mahd zu kontrollieren, ob sich Reptilien im Gefahrenbereich aufhalten. Falls
Reptilien gefunden werden, sind diese aus dem Gefahrenbereich zu verbringen,
aber nicht aus ihrem Habitat (home range).
Auf den Flächen, die vom Eingriff betroffen sind, müssen vor der Fortpflanzungszeit die Tagesversteck- und Sonnenplätze von Hand entfernt werden.
Diese Strukturen können in den CEF-Flächen verwendet werden.
Alle Eingriffsbereiche sind mit Reptilienzäunen abzuzäunen, um ein Einwandern bzw. Rückwandern der Tiere in den Eingriffsbereich zu vermeiden.
Eine Auswanderung in die CEF-Flächen muss aber möglich sein. Dies erreicht

75

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

man dadurch, dass man auf der Seite der Eingriffsbereiche in Abständen von
ca. 10 m Erdhaufen rampenartig anschüttet, die es den Reptilien ermöglichen,
den Zaun zu überklettern. Die Zäune sind so lange stehen zu lassen, bis alle
Arbeiten abgeschlossen sind. Über die gesamte Zeit hinweg sind die Zäune von
Vegetation freizuhalten und auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen und ggf. instand zu
setzen.
Eine mechanische Vergrämung, z. B. mit Baumaschinen, ist nicht möglich. Bei
verschiedenen Projekten konnte beobachtet werden, dass Eidechsen, die vor
Baumaschinen flüchten, den nächstliegenden Versteckplatz aufsuchen. Dort
werden sie getötet, weil das Versteck innerhalb des Eingriffsbereiches liegt.
Die Vergrämung kann nur durchgeführt werden, wenn die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang die ökologische Funktion
erfüllen.

6.6.3 Aufstellen von Reptilienzäunen
Reptilienzäune müssen aus Folien bestehen und eine Höhe von mindestens 50
cm haben. Das Folienmaterial muss glatt sein, so dass Eidechsen nicht hochklettern können. Der Zaun muss ca. 5 bis 10 cm tief eingegraben werden, damit
die Unterkante für Eidechsen unpassierbar ist. Die Pfosten zum Befestigen der
Folie müssen auf der Außenseite der umzäunten Fläche aufgestellt werden.
Die angelegte angrenzende CEF-Fläche ist mit Reptilienzäunen abzuzäunen,
um ein Auswandern der Tiere in den Eingriffsbereich zu vermeiden. Eine
Einwanderung in die angrenzende CEF-Fläche muss aber möglich sein. Dies
erreicht man dadurch, dass entlang der Außenseite in Abständen von ca. 10 m
Erdhaufen rampenartig anschüttet werden, die es den Reptilien ermöglichen,
den Zaun zu überklettern. Zur Stabilisierung des Zauns auf Höhe der Erdrampe
kann von außen jeweils ein Holzbrett angebracht und mit Stahlnägeln stabilisiert
werden. Um von den Eidechsen nicht als Kletterhilfe zum Ein- oder
Rückwandern in die Eingriffsfläche genutzt werden zu können, darf das Brett
höchstens 2/3 der Höhe des Reptilienzauns erreichen bzw. muss die Oberfläche
des Bretts glatt sein (z.B. Beton-Schaltafel).
Lenkungszäune
Die Lenkungszäune bei Vergrämungen sind senkrecht zu stellen, sodass die
Eidechsen von beiden Seiten aus nicht über den Zaun klettern können. Die
Befestigungspfosten müssen glatt sein (z. B. Metall), so dass die Eidechsen
nicht daran hoch klettern können, oder es muss am oberen Ende ein Übersteigschutz angebracht werden. Die genaue Lage der Lenkungszäune ist mit der
naturschutzfachlichen Baubegleitung abzustimmen.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Schutzzaun
Ein Schutzzaun, der die Vergrämungsfläche nach außen abgrenzt, verhindert,
dass Eidechsen in das Eingriffsgebiet zurückwandern.
Während des Zeitraumes, in dem der Schutzzaun steht, muss während der
Vegetationsperiode auf der Innen- und Außenseite des Zaunes einmal pro
Monat ein mindestens 1 m breiter Streifen abgemäht werden. Das Mähgut ist
aus diesem Streifen zu entfernen. Gemäht werden darf nur mit Freischneider
und in einer Höhe von mindestens 10 cm, besser 15 cm. Vor der Person, die
mäht, hat in einem Abstand von ca. 5 m eine weitere Person zu gehen, um die
Eidechsen aus dem Gefahrenbereich zu verscheuchen.
Als Alternative zu einer monatlichen Mahd können in einem jeweils mindestens
1 m breiten Bereich beiderseits des Zauns Hackschnitzel ausgebracht werden,
um ein Aufkommen von Vegetation zu verhindern.
Außerdem ist der Zaun mindestens einmal pro Monat zu kontrollieren (je nach
Wüchsigkeit der Vegetation alle 14 Tage), und aufgetretene Schadstellen sind
zu reparieren.
Die Reptilienzäune um die CEF-Flächen, die Lenkungszäune für die Vergrämung und erforderliche Schutzzäune sind so lange von Vegetation freizuhalten
und auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen und ggf. instand zu setzen, bis die
Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist. Dann können sie abgebaut werden.

77

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Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

6.7

Zusammenfassende Tabellen zu § 44 BNatSchG

Tabelle 10: Zusammenfassende

Beurteilung

nach

den

Vermeidungs-

und

Minimierungsmaßnahmen
Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Großer/Kleiner
Abendsegler

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung und
artenschutzfachliche
Kontrolle möglicher
Quartierbäume wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Durch das Aufhängen
von Ersatzquartieren im
unmittelbaren
räumlichen Umfeld
bleibt ggf. die
ökologische Funktion
der Fortpflanzungsund Ruhestätte
erhalten.

Zwergfledermaus

Durch jahreszeitliche
Beschränkung und
artenschutzfachliche
Kontrolle möglicher
Quartierbäume bei
der Baufeldräumung
wird die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Mückenfledermaus

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Durch das Aufhängen
von Ersatzquartieren im
unmittelbaren
räumlichen Umfeld und
die Pflanzung einer
durchgehenden
Gehölzreihe als
linienförmige
Leitstruktur bleibt die
ökologische Funktion
der Fortpflanzungsund Ruhestätten
erhalten.
Durch das Aufhängen
von Ersatzquartieren im
unmittelbaren
räumlichen Umfeld und
die Pflanzung einer
durchgehenden
Gehölzreihe als
linienförmige
Leitstruktur bleibt die
ökologische Funktion
der Fortpflanzungsund Ruhestätten
erhalten.

Fledermäuse

78

Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Rauhautfledermaus

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung und
artenschutzfachliche
Kontrolle möglicher
Quartierbäume wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Weißrandfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen ist nicht
zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Durch das Aufhängen
von Ersatzquartieren im
unmittelbaren
räumlichen Umfeld und
die Pflanzung einer
durchgehenden
Gehölzreihe als
linienförmige
Leitstruktur bleibt die
ökologische Funktion
der Fortpflanzungsund Ruhestätten
erhalten.
Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist nicht
zu erwarten.

Myotis spec.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen ist nicht
zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht
zu erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist nicht
zu erwarten.

Bluthänfling

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei
dem Entfernen von
Gehölzen wird die
Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Durch jahreszeitliche
Baubeschränkung wird
eine erhebliche
Störung der lokalen
Population vermieden.

Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten erhalten.

Feldschwirl

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten erhalten.

Brutvögel
Besonders
planungsrelevante
Arten

79

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Goldammer

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
durch den Eingriff ist
nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten erhalten.
Der Verlust einer
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte ist nicht zu
erwarten.

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Durch jahreszeitliche
Baubeschränkung wird
eine erhebliche
Störung der lokalen
Population vermieden.

Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte erhalten.

Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.
Durch jahreszeitliche
Beschränkung bei der
Baufeldräumung wird
die Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte erhalten.
Durch Herstellung
eines geeigneten
Ersatzhabitats im
räumlichen Umfeld
bleibt die ökologische
Funktion der
Fortpflanzungs- und
Ruhestätte erhalten.

Rohrammer

Schwarzkehlchen

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Allgemein
planungsrelevante
(häufige) Arten
Freibrüter

Bodenbrüter

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

Reptilien
Zauneidechse

Durch jahreszeitliche
und räumliche Baubeschränkung,
Vergrämung und
Anlage von
Ersatzhabitaten wird
eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
weitestgehend
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Die Fortpflanzungsund Ruhestätten
können voraussichtlich
nicht im räumlichen
Zusammenhang mit
dem Eingriff realisiert
werden. Die
ökologische Funktion
kann damit nicht erfüllt
werden.

Mauereidechse

Durch jahreszeitliche
und räumliche Baubeschränkung,
Vergrämung und
Anlage von
Ersatzhabitaten wird
eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen (einschl.
Entwicklungsstadien)
weitestgehend
vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Die Fortpflanzungsund Ruhestätten
können voraussichtlich
nicht im räumlichen
Zusammenhang mit
dem Eingriff realisiert
werden. Die
ökologische Funktion
kann damit nicht erfüllt
werden.

81

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

7

Abschließende Beurteilung nach § 44 BNatSchG

Eine erhebliche Beeinträchtigung durch den geplanten Eingriff liegt bei den
Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien vor.
Der Eingriff erfolgt zu Zeiten, in denen sich die betroffenen Arten nicht bzw. nicht
mehr im Eingriffsbereich aufhalten. Vor dem Eingriff wird außerhalb des Eingriffsbereiches Lebensraum entsprechend den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten aufgewertet. Durch jahreszeitliche Baubeschränkung und
artenschutzfachliche Baumkontrollen kann ein Verletzen oder Töten von
Individuen baumbewohnender Fledermausarten (v. a. Großer /Kleiner
Abendsegler, Zwerg- und Mückenfledermaus, ggf. Rauhautfledermaus)
vermieden werden. Durch jahreszeitliche Baubeschränkung kann ein Verletzen
oder Töten von Bluthänfling, Feldschwirl, Goldammer, Schwarzkehlchen sowie
von Individuen häufiger frei- und bodenbrütender Vogelarten und eine
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen vermieden werden.
Durch jahreszeitliche und räumliche Baubeschränkung, Vergrämung und durch
die Anlage von Ersatzhabitaten kann ein Verletzen oder Töten von Individuen
der Zaun- und Mauereidechse und eine Beschädigung oder Zerstörung ihrer
Entwicklungsformen weitestgehend vermieden werden.
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird in allen Fällen
unter Berücksichtigung der in Kapitel 6 beschriebenen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen nicht erfüllt.
Durch die Pflanzung einer durchgehenden Gehölzreihe als linienförmige
Leitstruktur wird eine erhebliche Störung der lokalen Populationen der
Pipistrellus-Arten vermieden. Durch tageszeitliche Baubeschränkung und
fledermausgerechte Straßenbeleuchtung wird eine erhebliche Störung der
lokalen Population des Großen Mausohres vermieden. Durch jahreszeitliche
Baubeschränkung wird eine erhebliche Störung der lokalen Population von
Bluthänfling und Schwarzkehlchen vermieden. Durch jahreszeitliche
Bauzeitenbeschränkung, Vergrämung und durch die Anlage von umzäunten
CEF-Flächen wird eine erhebliche Störung der lokalen Population der
Zauneidechse vermieden.
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird in allen Fällen
unter Berücksichtigung der in Kapitel 6 beschriebenen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen nicht erfüllt.
Durch das Aufhängen von Fledermauskästen bleibt die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten baumbewohnender Fledermausarten (v. a.
Großer/Kleiner Abendsegler, Mücken- und Zwergfledermaus, ggf. Rauhaut-

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

fledermaus) erhalten. Durch Herstellung von geeigneten Ersatzhabitaten im
räumlichen Umfeld bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der betroffenen Brutvogelarten erhalten. Der Verbotstatbestand des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird in diesen Fällen bei Durchführung der unter
Kapitel 6 beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt.
Ersatzhabitate für Zaun- und Mauereidechse können zwar mit zeitlichem
Vorlauf, nicht aber im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den
Eingriffsflächen erstellt werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten dieser Arten kann somit nicht gewährleistet werden. Aus
diesem Grund muss nach § 45 Absatz 7 BNatSchG ein Antrag auf
Ausnahmegenehmigung bei der Höheren Naturschutzbehörde gestellt werden.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

8

Weitergehende Planungen

Naturschutzfachliche Baubegleitung
Nicht alle Maßnahmen oder Handlungen können in diesem Gutachten punktgenau bezeichnet werden, sodass nicht stur nach Plan bzw. Gutachten gearbeitet werden kann. Außerdem wird es bei der Ausführung des Eingriffes
Situationen geben, die derzeit nicht absehbar sind. Hierfür ist gegebenenfalls
eine naturschutzfachliche Baubegleitung erforderlich, die von einer Person
durchgeführt wird, die das Fachwissen über die vorkommenden Arten besitzt.
Die naturschutzfachliche Baubegleitung beinhaltet u.a. folgende Maßnahmen:


Artenschutzfachliche Begleitung der Fällung von Habitatbäumen



Erstellung eines Ausführungskonzeptes zur Entwicklung/Gestaltung der
Ersatzhabitate / CEF-Flächen



Klärung von Detailfragen, die im Plan zur Bauausführung nicht geklärt
werden können



Abnahme aller Maßnahmen auf ihre Naturverträglichkeit hin

Monitoring
Um die Erhaltungs- und Schutzziele, die nach dem Naturschutzgesetz gefordert
werden, zu erreichen, wurden Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen ausgearbeitet. In einem Monitoring muss überprüft werden, ob die formulierten Ziele erreicht werden. Das Monitoring muss fünf Jahre
lang jährlich durchgeführt werden und ist mit der Naturschutzverwaltung abzustimmen.

84

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

9

Literatur

BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel
Mitteleuropas. Passeriformes – Sperlingsvögel. – AULA, Wiesbaden.
BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U.
MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der
Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. –
Naturschutz-Praxis Artenschutz, 11.
BFL

LAUFER (2019): Stadt Lahr Bebauungsplan Feuerwache West,
Artenschutzrechtliche Relevanzbeurteilung, Lebensräume, Flora und
Fauna. – unveröffentl. Projektbericht, i.A. Stadt Lahr.

BRAUN, M. & F. DIETERLEN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs.
Band 1: Allgemeiner Teil, Fledermäuse. – Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart
(Hohenheim).
DIETZ, C., D. NILL & O. VON HELVERSEN (2016): Handbuch Fledermäuse – Europa
und Nordwestafrika. – 2. Auflage, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co.
KG, Stuttgart.
FURE, A. (2012): Bats and lighting – six years on. – The London Naturalist, 91:
69-88.
GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und
Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für
die Praxis. –Schriftenreihe Natur und Recht, 7.
GLUTZ VON BLOTZHEIM, URS N. (Hrsg.) (1988): Handbuch der Vögel
Mitteleuropas. – Bd. 12/I Passeriformes (3. Teil), Aula-Verlag Wiesbaden.
– CD-ROM-Ausgabe.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK
[Nationales Gremium Rote Liste Vögel] (2015): Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands, 5. Fassung, 30. November 2015. – Berichte zum Vogelschutz, 52: 19-67.
HÖLZINGER, J., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT & U. MAHLER (2005): Artenliste der
Vögel Baden-Württembergs. – Ornithologische Jahreshefte für BadenWürttemberg Band 22, Heft 1, Dezember 2005.
HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2:
Singvögel 2. – Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (Hohenheim).

85

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

KOORDINATIONSSTELLEN FÜR FLEDERMAUSSCHUTZ IN BAYERN (Hrsg.) (2009):
Kriterien für die Wertung von Artnachweisen basierend auf Lautaufnahmen. – Erlangen & Waldkraiburg.
KORNDÖRFER, F. (1992): Hinweise zur Erfassung von Reptilien. – In: TRAUTNER,
J. (Hrsg.): Arten- und Biotopschutz in der Planung: Methodische Standards zur Erfassung von Tierartengruppen. – Ökologie in Forschung und
Anwendung, 5: 53-60.
KÜHNEL, K.- D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009):
Rote Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands.
– Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70 (1): 231-256.
LAMBRECHT H., J. TRAUTNER, G. KAULE & E. GASSNER (2004): Ermittlung von
erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 801 82 13
0 [unter Mitarb. von M. RAHDE u. a.].
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2010): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. –
abgerufen am 27.03.2019.
LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (LfU) (Hrsg.) (2002):
Gebietesheimische Gehölze in Baden-Württemberg. – NaturschutzPraxis Landschaftspflege, 1.
LANDESANTSALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (HRSG.) (2018): Arten, Biotope, Landschaft. Schlüssel zum
Erfassen, Beschreiben, Bewerten. – 5., ergänzte und überarbeitete
Auflage, Karlsruhe.
LANDESANSTALT

UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (LUBW) (HRSG.) (2019): Hinweise zur Veröffentlichung
von Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse. – Karlsruhe.
FÜR

LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN (LBV-SH)
(HRSG.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in
Schleswig-Holstein. – Kiel.
LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden
Württembergs (3. Fassung, Stand 31.10.1998). – Naturschutz und
Landschaftspflege Baden-Württemberg, 73: 103-134.

86

Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

LAUFER, H., K. FRITZ & P. SOWIG (Hrsg.) (2007): Die Amphibien und Reptilien
Baden-Württembergs. – Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (Hohenheim).
LAUFER, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am
Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. – Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg, 77: 93-142.
MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER unter Mitarbeit von H. BENKE, R. BRINKMANN,
C. HARBUSCH, D. HOFFMANN, R. LEITL, D. VON KNORRE, J. KRAUSE, T.
MERCK, K. NORITSCH, B. POTT-DÖRFER & M. W EISHAAR (2009). Rote Liste
und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Stand
Oktober 2008. – Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70 (1): 115-153.
MESCHEDE, A. & K.-G. HELLER (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in
Wäldern. – Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, 66.
MESCHEDE, A. & B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. – Verlag Eugen
Ulmer, Stuttgart (Hohenheim).
PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK
(Bearb.) (2004): Das europäische Schutzgebietessystem Natura 2000.
Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.
Band 2: Wirbeltiere. – Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, 69 (2).
RUNKEL, V. (2014): Kontaktzahl als Aktivitätsmaß. – abgerufen am 27.03.2019.
SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Kennzeichen, Echoortung und
Detektoranwendung. – Neue Brehm-Bücherei, Bd. 648, 2. Auflage.
VerlagsKG Wolf, Magdeburg.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K.SCHRÖDER
& C. SUDFELDT (HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der
Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell.
TRAUTNER, J. & R. JOOS (2008): Die Bewertung „erheblicher Störung“ nach § 42
BNatSchG bei Vogelarten. Ein Vorschlag zur praktischen Anwendung. –
Naturschutz und Landschaftsplanung, 40 (9): 265-272.
VUBD (1994): Vereinigung umweltwissenschaftlicher Berufsverbände: Handbuch
landschaftsökologischer Leistungen. Empfehlungen zur aufwandsbezogenen Honorarermittlung. – Selbstverlag der VUBD, Nürnberg.
Gerichtsurteile
BVerwG 2008a
BVerwG 2008b
BVerwG 2009a

BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06
BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07
BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 – 9 A 73.07

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Artenschutzrechtliche Beurteilung
Bebauungsplan „Feuerwache West“, Lahr

BVerwG 2009b
GAin Kokott 2011
VG Halle 2010
VGH Kassel 2008

BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07
GAin Kokott, Schlussanträge v. 20.1.2011 – C383/09, NuR 2011, 229
VG Halle, Urt. V. 23.11.2010 – 4 A 34/10HAL
VGH Kassel, Urt. V. 17.6.2008 – 11 C
1975/07.T

Sonstige Quellen
BT-Drs. 16/5100

Drucksache 16/5100 vom 25. 04. 2007 −
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes

Internet
https://www.lubw.badenwuerttemberg.de/documents/10184/209474/liste_geschuetzter_arten_bw.pdf/42
2a9697-5551-4d09-9878-6f661a7d7992, letzter Zugriff am 24.09.2020

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