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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 20.11.2020 Az.: 816.60

_j

Drucksache Nr.: 255/2020

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

30.11.2020

nichtöffentlich

Gemeinderat

14.12.2020

öffentlich

Beratung

Kennung

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

fl) ,

/%

Bürgermeister
/

/

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

piiL_

Betreff:

Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Lahr und der
Energiedienst AG, Rheinfelden über die Nutzung der öffentlichen Ver­
kehrswege zur Belieferung des Baugebietes Altenberg mit Fernwärme

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Gestattungsvertrages zwi­
schen der Stadt Lahr und der Energiedienst AG, Rheinfelden über die
Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Belieferung des Baugebietes
Altenberg mit Fernwärme gemäß der beigefügten Anlage zu. Sollten bis
zum Vertragsunterzeichnung noch Änderungen notwendig werden, die
nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragsinhalte eingreifen, so gilt
die Zustimmung hierfür als erteilt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehör­
de zur Genehmigung vorzulegen.

Anlaqe(n):
Fernwärmegestattungsvertrag Altenberg
Gutachten Fernwärmegestattungsvertrag Altenberg

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 255/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die Energiedienst AG, Rheinfelden (ED AG) ist Ende Juli an die Verwaltung herange­
treten und hat darüber informiert, dass sie sich mit dem Projektentwickler im Bauge­
biet Altenberg über die Versorgung mit Fernwärme verständigt habe. Flierfür wolle die
ED AG die öffentlichen Verkehrswege der Stadt Lahr nutzen. Dafür ist der Abschluss
eines Gestattungsvertrages erforderlich. Für das Versorgungsgebiet ist kein An­
schluss- und Benutzungszwang vorgesehen. Die Grundstückseigentümer im Bauge­
biet Altenberg sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen grundsätzlich frei in der Ent­
scheidung über ihre Wärmeversorgung. Eine Versorgungspflicht der ED AG wird nicht
begründet. Mit dem Vertrag wird der ED AG im Gegensatz zu einer Konzession nur
das einfache, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege
im Baugebiet Altenberg zum Bau und Betrieb einer Fernwärmversorgung eingeräumt.
Eine grundsätzlich vergleichbare Situation gibt es im Gebiet der Stadt mit der Fern­
wärmeversorgung im Mauerfeld. Die Verwaltung hat deshalb aus Gründen der Gleich­
behandlung die dort seinerzeit vereinbarten Konditionen für die vorliegend abzuschlie­
ßende Gestattung als Basis zu Grunde gelegt. In den folgenden Verhandlungen mit
der ED AG haben sich die Parteien angenähert und es kann nunmehr der endverhan­
delte Gestattungssvertrag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zur rechtlichen
Bewertung wurde seitens der Verwaltung die Kanzlei w2k aus Freiburg eingebunden.
Diese berät die Stadt Lahr seit vielen Jahren, unter anderem im Bereich der Vergabe
von Wegenutzungsrechten, und kennt die Lahrer Verhältnisse demnach sehr gut. W2k
hat auch die für den Vertragsschluss erforderliche gutachterliche Stellungnahme nach
§ 107 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) erstellt.
Mit dem Gestattungsvertrag verbunden sind jährliche Einnahmen. Nach Auskunft der
ED AG bewegen sich die jährlichen Einnahmen für die Stadt aufgrund der prognosti­
zierten Abgabemengen auf etwa 1.200 € bewegen.
Bedingt durch die Coronapandemie waren die erforderlichen Austausche nur per
Email und Telefonkonferenzen möglich. Persönliche Kontakte konnten nicht stattfin­
den und haben die Verhandlungen erschwert und zeitlich verzögert. Die Verwaltung
hält das erzielte Verhandlungsergebnis für gegenseitig interessensgerecht und ange­
messen. Die berechtigten Interessen der Stadt sind mit dem Vertrag gewahrt. Die
Stadt geht damit kein Risiko ein. Insbesondere ist vertraglich auch keine spätere Anla­
genübernahme und Versorgungspflicht vorgesehen. Die Verwaltung empfiehlt dem
Gemeinderat den Abschluss des Gestattungsvertrages. Der Beschluss des Gemein­
derats ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzli­
chen Voraussetzungen vorzulegen.

Oberbürgermeister

Vertrag
zwischen
der Stadt Lahr
Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald
vertreten durch den Oberbürgermeister,
- im Folgenden „Stadt" genanntund
der Energiedienst AG,
Schönenbergerstraße 10, 79618 Rheinfelden
vertreten durch den Vorstand,
- im Folgenden „ED“ genannt (

Gemeinsam „Vertragspartner“ genannt
über die
Wärmeversorgung im Baugebiet Altenberg

Präambel
Die ED beabsichtigt, im Baugebiet Altenberg in Lahr/Schwarzwald eine Fernwärme­
versorgung aufzubauen und als private Einrichtung zu betreiben. Für das Versor­
gungsgebiet ist kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen. Die Grund­
stückseigentümer im Baugebiet Altenberg sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen
grundsätzlich frei in der Entscheidung über ihre Wärmeversorgung. Eine Versor­
gungspflicht der ED wird nicht begründet. Mit diesem Vertrag wird der ED das einfa­
che, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege im Bau­
gebiet Altenberg in Lahr/Schwarzwald zum Bau und Betrieb einer Fernwärmeversor­
gung eingeräumt.

§1
Wegenutzung für die Wärmeversorgung
i. Die Stadt räumt der ED das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, ihre öffent­
lichen Verkehrswege im Baugebiet Altenberg (im folgenden „Versorgungsgebiet“
-gern. Anlage 1) für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung
von Letztverbrauchern im Versorgungsgebiet mit Fernwärme (im folgenden „Ver­
sorgungseinrichtungen“) zu benutzen.
„Öffentliche Verkehrswege“ sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne
des § 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg.

1

„Versorgungseinrichtungen“ sind die der Fortleitung von Wärme dienenden Lei­
tungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fernmelde- und Signallei­
tungen und sonstige Anlagen der Wärmeversorgung nebst Zubehör. Zu den „Ver­
sorgungseinrichtungen“ gehören insbesondere auch zugehörige Schieber,
Schächte, Ausdehnungsbauwerke.
2. Die in diesen Vertrag einbezogenen „Versorgungseinrichtungen“ sind in Anlage 2
zu diesem Vertrag aufgeführt. Die Anlage wird um Neuvorhaben der ED im Ver­
sorgungsgebiet ergänzt.
3. Beabsichtigt die ED die Inanspruchnahme „öffentlicher Verkehrsflächen“ der Stadt
Lahr für die Zwecke der leitungsgebundenen Wärmeversorgung, so teilt sie dies
unter Angabe der in Anspruch zu nehmenden „öffentlichen Verkehrsflächen“, der
Art und Weise sowie des Umfangs ihrer Inanspruchnahme der Stadt, Abteilung
Tiefbau mit.
Erfolgt kein schriftlicher, die Gründe für die Ablehnung beinhaltender Einspruch
von Seiten der Stadt binnen sechs Wochen nach Zugang der Anmeldung, wird
die Anmeldung zu Anlage 2 des Vertrages hinzugefügt. Erfolgt ein Einspruch,
nimmt die ED bei fortbestehendem Interesse an dem Vorhaben die erforderlichen
Änderungen vor und meldet das Vorhaben erneut nach Satz 1 an.
Dieses Verfahren kann von den Beteiligten fortgesetzt werden, bis Einvernehmen
erzielt ist.
4. Die Nutzungsüberlassung von „Versorgungseinrichtungen“ an Dritte ist der ED
nicht gestattet.

§2
Nutzung von städtischen Grundstücken durch die ED
1. Die zu installierenden Versorgungseinrichtungen stehen im Eigentum der ED.
Sämtliche bestehenden als auch künftig errichteten Versorgungseinrichtungen
sind bzw. werden gern. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck für die
Dauer dieses Vertrages mit den Grundstücken der Stadt verbunden und sind kein
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die ED ist berechtigt, alle in ihrem Ei­
gentum stehenden Versorgungseinrichtungen mit Eigentumsmarken zu versehen.
2. Die Stadt übernimmt keine Gewähr für die Aufrechterhaltung der Widmung über
die in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke. Vor einer Entwidmung und Veräuße­
rung wird sie zur Sicherung des Leitungsrechts zugunsten der ED im Grundbuch
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf Kosten der ED eintragen lassen.
Hierbei wird die Kostentragungspflicht des Eigentümers ausgeschlossen. Die ED
trägt die gesamten mit der Grundstücksnutzung entstehenden Kosten.
3. Soweit die ED für ihre „Versorgungseinrichtungen“ Grundstücke der Stadt benö­
tigt, die keine öffentlichen Verkehrsflächen sind, so werden hierfür gesonderte
Gestattungs-, Miet-, Pacht- bzw. Erbbauverträge zu marktüblichem Entgelt ge­
schlossen. Benötigt die ED zur Errichtung von Betriebsanlagen Grundstücksflä­
2

chen der Stadt, soll die Stadt diese gegen marktübliches Entgelt der ED zur Nut­
zung überlassen oder zu marktüblichen Preisen an die ED veräußern. Werden die
Vertragspartner hierzu Vereinbarungen abschließen, die der notariellen Beurkun­
dung bedürfen, wird die ED die Kosten tragen.

§3
Abstimmung von Baumaßnahmen der Stadt und der ED
1. Die Stadt wird die ED bei städtischen Planungen, die das Versorgungsgebiet
nach Anlage 1 betreffen, angemessen beteiligen. Dies gilt auch für städtische
Bauvorhaben, die sich auf „Versorgungseinrichtungen“ der ED auswirken. Die
Stadt wird bei ihren Planungen auf die „Versorgungseinrichtungen“ der ED Rück­
sicht nehmen.
2. Die ED wird ihre „Versorgungseinrichtungen“ im Einvernehmen mit der Stadt nach
gültigen technischen Richtlinien und Vorschriften so planen, dass die öffentlichen
Verkehrsflächen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (z. B. Verkehrs­
zeichen, Signalanlagen, Verkehrsbauwerke, Bäume) sowie die öffentlichen Ab­
wasseranlagen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die ED bemüht sich, ihre
„Versorgungseinrichtungen“ so zu konzipieren, dass neu hergestellte öffentliche
Verkehrsanlagen möglichst nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der Herstellung
für Leitungsverlegungen beansprucht werden.
3. Die ED wird ihre, die öffentlichen Verkehrsflächen berührenden Planungen für
den Neubau, die Sanierung oder Änderung von Versorgungsleitungen angemes­
sene Zeit vor Beginn der Arbeiten der Koordinierungsstelle bei der Abteilung Tief­
bau bekanntgeben. Die Koordinierungsstelle ist in diesen Fällen für die ED allei­
niger Abstimmungspartner. Die Verpflichtung der ED, an der Koordinierung auf
der Baustelle mitzuarbeiten, bleibt hiervon unberührt.
4. Die ED wird für die Verlegung ihrer Versorgungsleitungen einen Trassierungsan­
trag bei der Koordinierungsstelle der Abteilung Tiefbau stellen. Der Antrag muss
über die geplanten und bestehenden Kabel, Leitungen, Kanäle und die im Wur­
zelbereich tangierten Bäume im Umfeld der Trasse Auskunft geben. Die Koordi­
nierungsstelle entscheidet nach Abstimmung mit den Betroffenen über die Trassenaufteilung nach dem Grundsatz, dass die Lösung mit dem geringsten techni­
schen und wirtschaftlichen Gesamtaufwand für die öffentlichen Verkehrsflächen
und Abwasseranlagen sowie die Versorgungsleitungen angestrebt wird. Dabei ist
der öffentlichen Abwasserbeseitigung als kommunaler Pflichtaufgabe entspre­
chende Bedeutung beizumessen. Die Trassenaufteilung erfolgt in Anlehnung an
die DIN 1998 (in der jeweils geltenden Fassung, bei Vertragsschluss in der Fas­
sung von Juli 2018).
5. Die ED oder die von ihr beauftragten Firmen haben für Aufgrabungen im Bereich
der öffentlichen Verkehrsflächen rechtzeitig im Voraus, spätestens 14 Tage vor
Baubeginn, die Genehmigung bei der Abteilung Tiefbau und der Straßenver­
kehrsbehörde zu beantragen, sofern es sich nicht um Leitungsschäden handelt,
deren Beseitigung keinen Aufschub erleiden darf. Vor Erteilung der Genehmigung
darf die Aufgrabung nicht durchgeführt werden.
3

6. Die ED und die von ihr beauftragten Firmen haben bei Aufgrabungen im öffentli­
chen Verkehrsraum die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die von
der Stadt im Rahmen der Genehmigung nach Abs. 5 mitgeteilten Vorgaben zu
beachten.
7. Beide Vertragspartner erklären, dass die als Anlage 3 zum Vertrag genommenen
Vereinbarungen über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsanlagen zwi­
schen den Vertragspartnern dieses Vertrages gelten. Weitere Vereinbarungen
oder zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Änderungen werden als Ergän­
zung der Anlage 3 jeweils zum Vertrag genommen.
8. Sollen für die Wärmeversorgung öffentliche Straßen und Flächen in Anspruch
genommen werden, die nicht der alleinigen Verfügungsgewalt der Stadt unterste­
hen, wird die Stadt die ED auf Wunsch nach besten Kräften bei den erforderlichen
Verhandlungen unterstützen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Stadt wird die
ED in gleicher Weise unterstützen, soweit dies für die Benutzung privaten Eigen­
tums erforderlich sein sollte.

§4
Neubau und Veränderung von
Versorgungseinrichtungen durch die ED
1. Die ED trägt die Kosten der Herstellung, Veränderung, Wiederherstellung und
Unterhaltung ihrer „Versorgungseinrichtungen“, soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt ist.
2. Nach Fertigstellung der „Versorgungseinrichtungen“ hat die ED bzw. die von ihr
beauftragten Firmen die „öffentlichen Verkehrsflächen“, soweit sie von den Arbei­
ten berührt wurden, gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
den von der Stadt im Rahmen der Genehmigung nach § 3 Abs. 5 mitgeteilten
Vorgaben wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder auf
Wunsch der Stadt eine Entschädigung in Höhe der für die endgültige Instandset­
zung erforderlichen Kosten zu zahlen.
3. Zur Einhaltung ihrer Verkehrssicherheitspflicht ist die Stadt berechtigt, auf Kosten
der ED Mängel, die auf das Vorhandensein von deren Versorgungsleitungen zu­
rückzuführen sind, selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Dieses Recht steht der Stadt nur zu, wenn sie die ED unter angemessener Frist­
setzung erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat oder ein Notfall vorliegt.
4. Die ED verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Stadt auftretende
Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren rügt, es sei denn, dass diese nicht
auf die Bauarbeiten der ED zurückzuführen sind. Die Frist beginnt mit der förmli­
chen Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt. Ist auf Besichtigung verzichtet
worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige der ED
über die Beendigung der Bauarbeiten.

4

§5
Baumaßnahmen der Stadt oder Dritter
mit Auswirkungen auf Versorgungseinrichtungen der ED
1. Die ED wird ihre „Versorgungseinrichtungen“ ändern oder entfernen, wenn dies
durch im öffentlichen Interesse liegende Baumaßnahmen der Stadt erforderlich
wird. Die Änderung erfolgt entsprechend der nach § 3 erzielten Abstimmung.
2. Die notwendigen Kosten, die der ED für die nach Abs. 1 vorzunehmenden Maß­
nahmen entstehen (Folgekosten), Werden in den ersten fünf Jahren der Vertrags­
laufzeit von jedem Vertragspartner zur Hälfte und ab dem fünften Jahr der Ver­
tragslaufzeit von der ED getragen.
3. Abweichend von Abs. 2 werden die notwendigen Kosten für Maßnahmen
nach Abs. 1
a. vollständig von der Stadt getragen, wenn diese vor Beginn der Bau­
maßnahmen der ED keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
oder ihr im Falle der Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahme keine
Begründung mitgeteilt hat;
b. vollständig von der ED getragen, wenn die Änderung der Verteilungs­
anlagen auf Veranlassung der ED erfolgt.
4. Die Kosten für eventuell notwendig werdende Provisorien trägt die ED selbst.
Dies bezieht sich sowohl auf die Sicherstellung der Wärmeversorgung als auch
auf die verkehrssichere Wiederherstellung von Fahrbahnoberflächen.
5. Für den Einnahmeausfall der ED, der durch die Veränderung oder Unterbrechung
von „Versorgungseinrichtungen“ verursacht wird, leistet die Stadt keine Entschä­
digung.
6. Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes und aufgrund dingli­
cher Rechte und anderweitiger schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Dritten be­
stehen, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

§6
Zusammenarbeit zwischen Stadt und der ED
1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen
Rücksichtnahme sowie zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Dies
gilt auch für die Koordinierung der einzelnen Baumaßnahmen an der Baustelle.
2. Die ED verpflichtet sich, bei ihren Baumaßnahmen im Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächeh die Anlagen der Stadt und die der öffentlichen Versorgungsträ­
ger nach deren Angaben zu sichern, zu schützen und gegebenenfalls wieder her­
zustellen. Die ED hat die Stadt bzw. die Träger der öffentlichen Versorgung bei
Arbeiten, die deren Anlagen beeinträchtigen können, rechtzeitig zu unterrichten,
sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erforderlich machen.
Auch in diesem Fall ist der Vertragspartner umgehend zu unterrichten.
5

3. Die ED führt eine in der Koordinierung abgesprochene gemeinsame Baumaß­
nahme gemeinsam mit anderen Bauträgern durch, wenn dies für das Gesamtvor­
haben zweckmäßig erscheint, es sei denn, dass dies für die ED wirtschaftlich oder sicherheitstechnisch unzumutbar ist.
4. Die ED ist verpflichtet, die von der Abteilung Tiefbau nach Abstimmung mit den
Beteiligten aufgestellten Termin- und Bauablaufpläne einzuhalten.
5. Die ED verpflichtet sich für die in den „öffentlichen Verkehrsflächen“ (§ 1 Abs. 1)
verlaufenden Leitungen und deren Zubehör unentgeltlich Planauskünfte zu ertei­
len.

§7
Nutzungsentgelt
1. Für die Nutzung der „öffentlichen Verkehrsflächen“ durch die „Versorgungsein­
richtungen“ entrichtet die ED an die Stadt ein Nutzungsentgelt.
Werden in den Anmeldungen zu Anlage 2 des Vertrages keine abweichenden
Festlegungen getroffen, beträgt das Nutzungsentgelt 1,20 €/MWh (in Worten: ein
Euro und zwanzig Cent je Megawattstunde) an Letztverbraucher unter Inan­
spruchnahme der „öffentlichen Verkehrsflächen“ gelieferte Wärme.
Für den Fall, dass das Nutzungsentgelt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder
die Stadt auf eine ansonsten bestehende Umsatzsteuerfreiheit verzichten sollte,
schuldet ED das Nutzungsentgelt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatz­
steuer. Für diesen Fall wird die Stadt der ED eine den umsatzsteuerrechtlichen
Bestimmungen entsprechende Rechnung stellen.
2. Jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres wird das Nutzungsentgelt für das zu­
rückliegende Verbrauchsjahr angepasst. Für die Anpassung sind die allgemein
gültigen Tarifpreise (Anlage 4) für das zu berechnende Abrechnungsjahr maßge­
bend. Hierzu wird folgende Formel in Ansatz gebracht:
Das Nutzungsentgelt errechnet sich:
NG = NGo x AP (gültig 01. Januar) / APo
Darin bedeuten:
NG = aktuelles Nutzungsentgelt
NGo= Nutzungsentgelt gültig am 01. Januar 2020 (1,20 €/MWh)
AP (gültig 01. Januar) = zum 01. Januar gültiger allgemeiner Tarifpreis
APo = allgemeiner Tarifpreis gültig am 01. Oktober 2020 (Vgl. Anlage 4)
3. Sollten an der Tarifstruktur für den allgemeinen Tarifpreis für das Versorgungsge­
biet Änderungen vorgenommen werden, wird die Preisänderungsformel für das
Netznutzungsentgelt an die neuen Verhältnisse angepasst.

6

4. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Wärmelieferung im Versor­
gungsgebiet.
5. Die ED rechnet das Nutzungsentgelt gegenüber der Stadt jährlich bis zum 31.03.
des folgenden Jahres ab. Die Zahlung hat bis zu diesem Termin zu erfolgen.
6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem je­
weiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 8 %, höchstens 12 % vereinbart.
7. Die ED legt mit der Schlusszahlung der Stadt die Jahresabrechnung vor aus der
die Berechnung des Nutzungsentgelts plausibel hervorgeht.

§8

Haftung
1. Die ED haftet gegenüber der Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
für alle Schäden, insbesondere an den öffentlichen Verkehrsflächen einschließ­
lich den Nebenanlagen und Bäumen sowie an den öffentlichen Abwasseranlagen
soweit diese Schäden auf Herstellung, Betrieb, Unterhaltung oder Instandset­
zung, Vorhandensein oder Beseitigung der „Versorgungseinrichtungen“ zurückzu­
führen sind. Vereinbarungen über die Gewährleistung für Baumaßnahmen, die
von der ED oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, berühren diese Haftungs­
regelung nicht.
2. Die ED hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die Schäden im Sinne des
Abs. 1 betreffen, insofern freizustellen, als die Stadt im Außenverhältnis haftet.
Die Stadt darf Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung der ED anerkennen oder
vergleichsweise regeln. Die Stadt muss etwaige Rechtsstreitigkeiten im Beneh­
men mit der ED führen. Die ED trägt in diesem Falle alle der Stadt zur Last fallen­
den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites. Sie muss die
ergehende Entscheidung gegen sich gelten lassen. Zur Abwehr von Forderungen
Dritter wird die Stadt die ED nach besten Kräften unterstützen und die erforderli­
chen Maßnahmen einleiten.
3. Schadensersatzansprüche der Stadt gegen die ED, ihre Organe und Bedienste­
ten wegen Einschränkung oder Unterbrechung der Lieferung von Wärme infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Umstände sind ausgeschlossen.
4. Die Stadt haftet der ED im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an deren Versorgungsleitungen, die durch Baumaßnahmen oder Leitungen der
Stadt verursacht sind.

7

§9
Rechtsnachfolge
Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw.
Aufgabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der
jeweils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen
Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bie­
tet, dass er die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in mindestens gleicher
Weise wie der bisherige Vertragspartner erfüllt. ED ist zu einer Übertragung der
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an verbundene Unternehmen (§§ 15 ff.
AktG) berechtigt.

§10
Vertragsdauer
1.

Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2021. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.

2.

Der Vertrag verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht spätestens mit
einer Frist von neun Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.

3.

Die Vertragspartner sind zu Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
berechtigt (§ 314 BGB).

4.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlos­
sen.

§11
Schlussbestimmungen
1. Die Anlagen zu diesem Vertrag
Anlage 1 Versorgungsgebiet
Anlage 2 Versorgungsanlagen
Anlage 3 Vereinbarungen über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsan­
lagen
Anlage 4 Preisblatt allgemeine Tarifpreise gültig für das Versorgungsgebiet Al­
te nberg
sind wesentliche Vertragsbestandteile.
2. Alle Leistungen der ED nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen
und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Bei­
de Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, den Vertrag so zu ändern,
8

dass dadurch ein im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichwertiges Ergebnis er­
zielt wird.
4. Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Er­
gänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
5. Die Vertragspartner bemühen sich, Streitigkeiten einvernehmlich zu klären.
6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lahr/Schwarzwald.

Lahr/Schwarzwald, den...................... .

Rheinfelden, den ..

Für die
Stadt Lahr

Für die
Energiedienst AG

9

Stadt Lahr L

Stand: September 202C

Stadtplan

1:2500

L -i
© Stadt Lahr: Das Urheberrecht an diesem Plan besitzt die Stadt Lahr. Die Daten haben keine rechtliche Gültigkeit.
Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung.

Für weitere Infos zu den Bebauungsplänen
klicken Sie bitte mit dem Info-Button *
in den Bereich des Pla^(^\\rv\V.yrn

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Stadt Lahr, 12.10.2020 (gedruckt von Benutzer Auskunft2)

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WURSTER

WEISS

KUPFER

RECHTSANWÄLTE PA RT N E R S C H A FT M B B

FREIBURG
Hansjörg Wurster
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dominik Kupfer
Dr. Holger Weiß, LL M.
Dr. Björn Reith
Klaus Berger, LL. M.
Jens Baltschukat, LL. M.
Johannes Kupfer
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Till Götz Karrer
Prof. Dr. Alexander Wichmann

Gutachtliche Stellungnahme gemäß § 107 GemO
zum Wärmegestattungsvertrag
der Stadt Lahr für das Gebiet Altenberg

Christoph Mayer, LL.M.
Kaiser-Joseph-Straße 247
D-79098 Freiburg
Telefon: (07 61) 21 1149-0
Telefax: (07 61)21 1149-45
freiburg@w2k.de
STUTTGART
Alfred Bauer
Bastian Reuße, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Charlottenstraße 21b

abgegeben im Auftrag der

D-70182 Stuttgart
Telefon: (0711) 2485 46-0
Telefax: (0711)248546-19
stuttgart@w2k.de
www.w2k.de

Stadt Lahr

von

Rechtsanwalt Klaus Berger, LL.M.
W2K Rechtsanwälte Freiburg

19. November 2020

Hinweis: Dieses Dokument enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Energiedienst AG und ist daher streng vertraulich zu behandeln.

W2K

Inhaltsübersicht

A. Aufgabenstellung und Vorgehensweise...................................................................................3
B. Maßstab..................................

3

I.

Keine Gefährdung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben..................................... 4

II.

Wahrung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde................5

III. Wahrung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Einwohner...............5
C. Bewertung....................... ..............................................................................................................6
I.

Verfahrensrechtliche Anforderungen........................................................................... 6

II.

Vertragliche Regelungen im Einzelnen........................

6

0.

Zur „Präambel“.................................................................................................... 6

1.

Zu „§ 1 Wegenutzung für die Wärmeversorgung“.....................................

2.

Zu „§ 2 Nutzung von städtischen Grundstücken durch die ED“....................8

3.

Zu „§ 3 Abstimmung von Baumaßnahmen der Stadt und der ED“.............. 9

4.

Zu „§ 4 Neubau und Veränderung von Versorgungseinrichtungen durch die
ED“....................................................................................................................... 11

5.

Zu „§ 5 Baumaßnahmen der Stadt oder Dritter mit Auswirkungen auf
Versorgungseimichtungen der ED“.................................................................12

6.

Zu „§ 6 Zusammenarbeit zwischen Stadt und der ED“................................ 14

7.

Zu „§ 7 Nutzungsentgelt“.................................................................................. 15

8.

Zu „§ 8 Haftung“..........................

17

9.

Zu „§ 9 Rechtsnachfolge“.................................................

17

10.

Zu „§ 10 Vertragsdauer“...........................................

18

11.

Zu „§ 11 Schlussbestimmungen“............................................................

19

D. Ergebnis..............................................................................................

2

7

20

W2K

A.

Aufgabenstellung und Vorgehensweise

Die Stadt Lahr (nachfolgend: „Stadt“) beabsichtigt, einen Fernwärmegestattungsvertrag für das
Gebiet „Altenberg“ mit der Energiedienst AG (nachfolgend: „ED“) abzuschließen.
Nach § 107 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde
Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von
Gemeindeeigentum, einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur
Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde
und ihrer Einwohner gewahrt sind. Dazu soll dem Gemeinderat gemäß § 107 Abs. 1 S. 2 GemO
vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt wer­
den. Nach einem Erlass des Regierungspräsidiums Karlsrahe vom 25.04.1996 fallen auch Ge­
stattungsverträge für Fernwärmeversorgungseinrichtungen unter diese Vorschrift.1
Die Stadt Lahr hat W2K mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragt.
Grandlage der Bewertung ist der in § 107 Abs. 1 S. 1 GemO gesetzlich vorgegebene Prüfungs­
maßstab (hierzu B.). Bei der Bewertung gehen wir zunächst auf die verfahrensrechtlichen An­
forderungen

ein

(C.I.).

Anschließend

bewerten

wir

die

einzelnen

Bestimmungen des Vertrags (hierzu CiL). Die Ergebnisse führen wir in einer Gesamtbewer­
tung zusammen (hierzu D.).

B.

Maßstab

§ 107 Abs. 1 S. 1 GemO knüpft den Abschluss des Vertrages an drei Voraussetzungen: Die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde darf nicht gefährdet werden (I.) und die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde (II.) sowie ihrer Einwohner (III.) dürfen nicht gefähr­
det werden.

1

Vgl. Marnich/Mayer, in: BWGZ 2013, S. 514, 516.

3

I.

Keine Gefährdung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben

Die erste Voraussetzung - keine Gefährdung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben - spricht
verschiedene Aufgabenbereiche an:
Die Wärmeversorgung ist eine freiwillige kommunale Aufgabe. Die Gemeinde kann sich gegen
ein eigenes Engagement in der WärmVersorgung entscheiden und es den Bürgern überlassen,
ihren Wärmebedarf über verschiedene Lösungen am Markt zu decken. Die Gemeinde kann aber
auch selbst im Bereich der Wärmeversorgung tätig werden, etwa indem sie die Wärmeversor­
gung als öffentliche Einrichtung, ggfs, mit Anschluss- und Benutzungszwang, betreibt. Die
Verantwortung der Gemeinde hängt von der Art des Engagements und der rechtlichen Gestal­
tung der Versorgung ab.
Die Stadt Lahr hat sich entschieden, nicht selbst im Bereich der Wärmeversorgung für das Ge­
biet Altenberg aktiv zu werden. Einen Anschluss- und Benutzungszwang gibt es nicht. In dieser
Konstellation hat die Stadt selbst keine Gewährleistungsverantwortung für die Wärmeversor­
gung. Die Verantwortung liegt allein bei der ED. Es bedarf folglich keines Konzessionsver­
trags, der die ED zur Wärmeversorgung verpflichtet, sondern es genügt ein einfacher Gestat­
tungsvertrag, der der ED durch die Einräumung von Wegenutzungsrechten die Wärmeversor­
gung ermöglicht.
Der Abschluss des Gestattungsvertrags tangiert die Aufgaben der Stadt als Straßenbaulastträ­
ger. Zur Errichtung eines Wärmeversorgungsnetzes ist die Inanspruchnahme der gemeindlichen
Straßen und Wege unabdingbar. Alternative Möglichkeiten für die Wegeführung bestehen in
der Regel nicht. Die daher erforderliche Benutzung der kommunalen Wege für Verlegung und
Betrieb von Wärmeleitungen muss mit den anderen Nutzungsansprüchen an den öffentlichen
Straßemaum koordiniert und den weiteren Funktionen der Straße - insbesondere ihrer Verkehrsfunktion - in Einklang gebracht werden.2 Zudem muss sichergestellt werden, dass die
Gemeinde weiterhin Änderangen am öffentlichen Straßenkörper vornehmen kann, also in ihrer
(Straßen-)Planungskompetenz nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Dazu ist eine Pflicht des

2 Vgl. Kuntze/Bronner/Katz, G&mO BW, § 107 Rn. 48.

4

W2K

Wegenutzungsberechtigten zur Verlegung oder sonstigen Anpassung seiner Leitungen aufzu­
nehmen (sogenannte „Folgepflicht“).
Schließlich darf die Gemeinde beim Abschluss von Gestattungsverträgen keine Belastungen
oder Bindungen eingehen, die ihre Finanzkraft übersteigen oder ihre städtebauliche, planerische .
und wirtschaftliche Entwicklung hemmen oder stärker beeinträchtigen.3

II.

Wahrung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde

Die Gemeinde hat das berechtigte Interesse, für die Einräumung des Rechts zur Benutzung ihrer
öffentlichen Straßen ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Dabei gibt es im Bereich der Fern­
wärme - im Gegensatz zu den Versorgungssparten Strom, Gas und Wasser - keine gesetzlichen
Vorgaben.
Ferner hat die Gemeinde ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Wegenut­
zungsvertrag auch im Übrigen kommunalfreundlich ausgestaltet ist. Das betrifft z. B. die Re­
gelung zur Kostentragung, wenn der Wegenutzungsberechtigte im öffentlichen Interesse der
Stadt Leitungen verlegen oder sonst anpassen muss (Folgekostenregelung).

III.

Wahrung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Einwohner

Die Einwohner der Stadt haben vor allem das berechtigte wirtschaftliche Interesse, dass die
Stadt mit dem Gestattungsvertrag die Durchführung der Wärmeversorgung ermöglicht. Dane­
ben haben sie das berechtigte Interesse, dass sie beispielsweise durch Bauarbeiten, die der
Wegenutzungsberechtigte im öffentlichen Straßenraum durchführt, möglichst wenig in ihrer
Eigenschaft als Anlieger und Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden.

3 Kunlze/Bronner/Katz, GemO BW, § 107 Rn. 48.

5

c.

Bewertung

I.

Verfahrensrechtliche Anforderungen

Die Stadt hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abschluss des Wärmegestat­
tungsvertrages im Vorfeld des Verfahrens durch die Rechtsanwaltskanzlei W2K prüfen lassen.
Die Prüfung hat ergeben, dass für den vorliegenden Vertrag keine öffentliche Ausschreibung
erforderlich war, da sich dieser auf eine reine Gestattung besch ränkt. Beim Abschluss einfacher
Gestattungsverträge wird dem Gebot der diskriminierungsfreien Wegerechtsvergabe durch die
Bereitschaft der Stadt entsprochen, grundsätzlich jedem Versorger zu gleichen Bedingungen
ein solches Wegerecht einzuräumen. Ein wettbewerbliches Verfahren wird nur notwendig,
wenn der Wegenutzungsvertrag mit einer Versorgungspflicht und/oder einem Ausschließlich­
keitsrecht einhergeht. Dies ist hier nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund ist die Stadt unmittelbar in Verhandlungen mit der ED über den künf­
tigen Wärmegestattungsvertrag für das Gebiet Altenberg eingetreten. In diesen Verhandlungen
haben sich die Parteien auf die nachfolgenden Bestimmungen zur künftigen Regelung der Wär­
megestattung geeinigt.

II.

Vertragliche Regelungen im Einzelnen

Der ausverhandelte Wärmegestattungsvertrag ist im Einzelnen wie folgt zu bewerten:
0.

Zur „Präambel“

Die Präambel benennt den Hauptgegenstand des Vertrages, nämlich die Benutzung der öffent­
lichen Verkehrswege im Gebiet Altenberg für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeversorgung
durch die ED. Dabei wird klargestellt, dass die Fernwärmeversorgung durch die ED als private
Eimichtung betrieben werden soll, keine Versorgungspflicht begründet wird, kein Anschlussund Benutzungszwang vorgesehen ist und die Grundstückseigentümer grundsätzlich frei in der
Entscheidung über ihre Wärmeversorgung sind.

6

W2K

1.

Zu „§ 1 Wegenutzung für die Wärmeversorgung“

Absatz 1
Abs. 1 regelt die Hauptpflicht der Stadt - nämlich die Einräumung von Wegenutzungsrechten
- und definiert das Versorgungsgebiet. Die Stadt gewährt der ED das Recht, alle im Baugebiet
Altenberg (=Versorgungsgebiet) gelegenen öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und
den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Versor­
gungsgebiet mit Fernwärme zu benutzen. Damit wird ED ein qualifiziertes - weil nicht leitungs-, sondern gebietsbezogenes - Wegenutzungsrecht eingeräumt. Es wird klargestellt, dass
es sich um ein nicht-ausschließliches Wegenutzungsrecht handelt.4 Der Begriff der öffentlichen
Verkehrswege wird näher definiert als öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 2
Straßengesetz für Baden-Württemberg. Schließlich enthält die Regelung die Definition der zu
den „Versorgungseinrichtungen“ zählenden Leitungen und Anlagen.
Absatz 2
Abs. 2 verweist für die Beschreibung der für den Vertrag zentralen „Versorgungseinrichtun­
gen“ auf die Anlage 2 zum Vertrag. Diese Anlage wird bei Neuvorhaben entsprechend ergänzt.
Damit sind Gegenstand und Umfang des Wegenutzungsrechts klar bestimmt.
Absatz 3
Abs. 3 regelt den Antrag der ED für die Inansprachnahme öffentlicher Verkehrsflächen der
Stadt für Versorgungseimichtungen, die noch nicht gern. Abs. 1 und 2 in den Vertrag einbezo­
gen sind. Eine Ablehnung durch die Stadt („Einspruch“) muss innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang der Anmeldung begründet werden, andernfalls wird die Anmeldung - wie im
Falle einer Genehmigung - der Anlage 2 zum Vertrag (vgl. Abs. 2) hinzugefügt. Erforderliche
Änderangen, die die Stadt mit ihrem rechtzeitig begründeten Einspruch geltend macht, werden
von der ED umgesetzt, bevor das Vorhaben erneut angemeldet wird. Der Vertrag sieht vor, dass
dieses Abstimmungsverfahren fortgesetzt werden kann, bis Einvernehmen erzielt ist.

4 Die Erteilung eines ausschließlichen Wegenutzungsrechts kommt im Bereich der FernWärmeversorgung aus kar­
tellrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

7

W2K

Absatz 4
Abs. 4 schließt die Nutzungsüberlassung von Versorgungsanlagen durch die ED an Dritte aus.

2.

Zu „§ 2 Nutzung von städtischen Grundstücken durch die ED“

Absatz 1
Die Regelung des Abs. 1 stellt klar, dass die Versorgungseinrichtungen im Eigentum der ED
stehen. Es findet auch kein Eigentumsübergang durch Verbindung der Anlagen mit den ent­
sprechenden (Straßen-)Grundstücken statt. Vielmehr- werden die Versorgungseinrichtungen
gern. § 95 BGB nur zu einem vombergehenden Zweck eingebaut und sind keine wesentlichen
Bestandteile des Grundstücks.
Absatz 2
Abs. 2 regelt den Fall einer etwaigen Entwidmung und Veräußerang von Grandstücken. Die
Stadt übernimmt keine Gewähr- für die Aufrechterhaltung der straßenrechtlichen Widmung. Für
den etwaigen Fall einer Entwidmung und Veräußerang verpflichtet sie sich aber, zur Sicherang
des Leitungsrechts der ED eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grandbuch eintragen
zu lassen. Im Gegenzug hat die ED die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Absatz 3
In Abgrenzung zu den öffentlichen Verkehrswegen werden in Abs. 3 die sonstigen Grandstücke
der Stadt (fiskalische Grandstücke) adressiert. Deren Benutzung soll in gesonderten Verträgen
geregelt werden - wobei ein marktübliches Entgelt zu vereinbaren ist. Falls ED für die Errich­
tung von Betriebsanlagen Grandstücksflächen der Stadt benötigt, sollen ihr diese gegen markt­
übliches Entgelt überlassen werden. Die Kosten einer etwaigen notariellen Beurkundung hat
die ED zu tragen.

W2K

3.

Zu „§ 3 Abstimmung von Baumaßnahmen der Stadt und der ED“

Absatz 1
Die Bestimmung befasst sich mit der Rücksichtnahme auf die Versorgungseimichtungen der
ED im Versorgungsgebiet. Die Stadt verpflichtet sich zur angemessenen Beteiligung der ED
bei städtischen Planungen, die das Versorgungsgebiet betreffen. So kann die Stadt die Leitun­
gen und Anlagen der ED im Versorgungsgebiet im Vorhinein bei ihren Planungen berücksich­
tigen und - in Abstimmung mit der ED - etwaige Vorkehrungen treffen, um diese zu sichern,
bzw. Beschädigungen zu vermeiden.
Absatz 2
Spiegelbildlich zur Regelung in Abs. 1 verpflichtet sich die ED nach Abs. 2, ihre Versorgungs­
einrichtungen im Einvernehmen mit der Stadt und nach den gültigen technischen Richtlinien
und Vorschriften so zu planen, dass die Verkehrsflächen der Stadt samt zugehöriger Einrich­
tungen und öffentlicher Abwasseranlagen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Zur Vermei­
dung unnötiger Aufgrabungen wird sich die ED bemühen, ihre Versorgungseinrichtungen so
zu konzipieren, dass diese nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der Herstellung für Leitungs­
verlegungen beansprucht werden.
Absatz 3
Abs. 3 regelt die Pflicht der ED, der Stadt ihre die öffentlichen Verkehrsflächen berährenden
Planungen rechtzeitig bekanntzugeben. Im Sinne einer effizienten Koordinierung von Baumaß­
nahmen im öffentlichen Straßenraum hat die Bekanntgabe direkt gegenüber der Koordiniemngsstelle bei der Abteilung Tiefbau zu erfolgen, welche alleiniger Abstimmungspartner der
ED für diese Fälle ist.
Absatz 4
Für die Verlegung ihrer Versorgungsleitungen hat die ED einen Trassierungsantrag zu stellen,
wiederam direkt bei der Koordinierungsstelle der Abteilung Tiefbau der Stadt. Der Antrag muss
über den Umfang bestehender und geplanter Kabel und Leitungen Auskunft geben sowie über
etwaige im Wurzelbereich tangierte Bäume im Umfeld der Trasse - um bereits im Vorfeld
etwaige Baumschutzmaßnahmen klären zu können.

9

W2K

Die Entscheidung der Koordinierungsstelle erfolgt nach Abstimmung mit den Betroffenen über
die Trassenaufteilung nach dem Grundsatz, dass die Lösung mit dem geringsten technischen
und wirtschaftlichen Gesamtaufwand für die öffentlichen Verkehrsflächen und Abwasseranla­
gen sowie die Versorgungsleitungen angestrebt wird. Die Regelung betont die Bedeutung der
Abwasserbeseitigung als kommunale Pflichtaufgabe und sieht die Anlehnung an die DIN 1998
vor - welche die Richtlinie für die Planung der Unterbringung von Leitungen und Anlagen in
öffentlichen Verkehrsflächen beinhaltet.
Absatz 5
Abs. 5 regelt das Erfordernis einer Aufgrabungsgenehmigung, welche die ED spätestens 14
Tage vor Baubeginn zu beantragen hat. Die Aufgrabung darf erst nach Erteilung der Genehmi­
gung durchgeführt werden. Eine Ausnahme gilt für die unaufschiebbare Beseitigung von Lei­
tungsschäden.
Absatz 6
Die ED und die von ihr beauftragten Firmen müssen nach dieser Regelung bei Aufgrabungen
im öffentlichen Verkehrsraum die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die von
der Stadt im Rahmen der Genehmigung nach Abs. 5 mitgeteilten Vorgaben beachten.
Absatz 7
Gern. Abs. 7 gelten die Vereinbarungen über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsan­
lagen gern, der ggf. zu ergänzenden Anlage 3 zum Vertrag.
Absatz 8
Abs. 8 beinhaltet die Unterstützung der ED durch die Stadt bei Verhandlungen über den Erwerb
etwaiger für die Versorgung erforderlicher Flächen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen klarstellend steht die Unterstützung unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit.
Durch die Regelungen in § 3 ist sichergestellt, dass die Aufgabenerfüllung der Stadt als Träge­
rin der Straßenbaulast durch Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum nicht beeinträchtigt wird
und dass die Interessen der Stadt als Wegeeigentümerin sowie die Interessen der Einwohner als
Straßennutzer gewahrt sind.

10

4.

Zu „§ 4 Neubau und Veränderung von Versorgungseinrichtungen durch
die ED“

Absatz 1
Abs. 1 regelt die grundsätzliche Kostentragung der ED für die Herstellung, Veränderung, Wie­
derherstellung und Unterhaltung ihrer Versorgungseinrichtungen.
Absatz 2
Nach Abs. 2 hat ED die in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen nach Fertig­
stellung der Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den von der
Stadt im Rahmen der Genehmigung nach § 3 Abs. 5 mitgeteilten Vorgaben wieder herzustellen
- die Stadt kann sich auch dafür entscheiden, die Flächen selbst instand zu setzen und die Kos­
ten hierfür bei ED geltend zu machen.
Absatz 3
Die Stadt hat das Recht, zur Einhaltung ihrer Verkehrssicherheitspflicht Mängel, die auf das
Vorhandensein von Versorgungsleitungen der ED zurückzuführen sind, auf deren Kosten selbst
zu beseitigen - jedoch nur nach erfolgsloser Fristsetzung oder im Notfall.
Absatz 4
Abs. 4 regelt die Haftung der ED für Mängel an den durch Leitungsverlegungen in Ansprach
genommenen Straßen. Die Gewährleistungsfrist für Mängel, die auf Bauarbeiten der ED zu­
rückzuführen sind, beträgt fünf Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme durch die Stadt
- bei Verzicht auf eine förmliche Abnahme beginnt die Frist mit Eingang der schriftlichen An­
zeige der ED über die Beendigung der Bauarbeiten. Die Gewährleistungsfrist orientiert sich
damit am BGB-Werkvertragsrecht, was angesichts der Nähe der Wiederherstellungsverpflichtung der ED nach Abs. 2 zum Werkvertrag sachgerecht erscheint.

11

W2K

5.

Zu „§ 5 Baumaßnahmen der Stadt oder Dritter mit Auswirkungen auf Ver­
sorgungseinrichtungen der ED“

Absatz 1
Abs. 1 regelt die sog. Folgepflicht der ED, wonach diese ihre Versorgungseimichtungen ändern
oder entfernen wird, wenn dies durch im öffentlichen Interesse liegende Baumaßnahmen der
Stadt erforderlich wird. Für die Einzelheiten zur Änderung wird auf das im Rahmen des Verfahrens nach § 3 erzielte Abstimmungsergebnis verwiesen.
Absatz 2
Die grundsätzliche Regelung zur Kostentragung für Maßnahmen nach Abs. 1 (Folgekosten)
findet sich in Abs. 2. Danach werden die notwendigen Folgekosten der ED in den ersten fünf
Jahren der Vertragslaufzeit je zur Hälfte von der Stadt und ED getragen. Ab dem fünften Jahr
der Vertragslaufzeit trägt ED die Folgekosten.
Diese Regelung erscheint sachgerecht, da sie einen Anreiz zur frühzeitigen und umfangreichen
Abstimmung von Baumaßnahmen zwischen Stadt und ED setzt. Durch die anteilige Kostener­
stattung durch die Stadt soll verhindert werden, dass es über die Folgepflicht und Folgekosten­
erstattung innerhalb kurzer Zeit nach Neuerrichtung der Wärmeversorgungsanlagen wiederum
zu deren Verlegung/Veränderung kommt. Vielmehr werden etwaige Szenarien, die eine Verle­
gung erforderlich machen, bereits bei der Planung zu berücksichtigen sein. Da eine solche Pla­
nung nur für einen mittelfristigen Zeitraum möglich ist, sollen die Kosten für Leitungen, die
bereits seit längerer Zeit verlegt sind, zu Lasten der ED gehen.
Absatz 3
Diese Bestimmung regelt zwei vom Grundfall des Abs. 2 abweichende Fälle der Folgekosten­
tragung:
Zunächst werden die Folgekosten vollständig von der Stadt getragen, wenn diese der ED keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder ihr im Falle der Nichtberücksichtigung ihrer Stel­
lungnahme keine Begründung mitgeteilt hat.
Erfolgt die Änderung der Verteilungsanlagen auf Veranlassung der ED, so trägt diese die Fol-,
gekosten vollständig.

12

W2K

Die beiden Ausnahmen gelten sowohl während der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit als
auch danach.
Die Ausnahme orientiert sich an der Folgekostenregelung des Musterkonzessionsvertrages Ba­
den-Württemberg in der Fassung 2.0 aus dem Jahr 20125. Indem sie die Folgekostenerstattung
durch ED letztlich von deren Anhörung durch die Stadt (und dem Umgang mit etwaigen Stel­
lungnahmen der ED) abhängig macht, soll eine hinreichende Abstimmung über die genaue
Ausgestaltung der Maßnahme erreicht werden. Damit besteht ein (weiterer) Anreiz für die Ab­
stimmung der neuen Trassenführung - im Sinne einer technisch und wirtschaftlich optimalen
Lösung.
Absatz 4
Abs. 4 stellt klar, dass die Kosten für etwaig notwendig werdende Provisorien - sowohl hin­
sichtlich der Wärmeversorgung als auch der Fahrbahnoberflächen - von der ED getragen wer­
den.
Absatz 5
Nach der Klarstellung in Abs. 5 haftet die Stadt nicht für einen durch Veränderung oder Unter­
brechung von Versorgungseinrichtungen verursachten Einnahmeausfall der ED.
Absatz 6
Schließlich lässt Abs. 6 Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes und auf. grand dinglicher Rechte und anderweitiger schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Dritten be­
stehen, unberührt. Eine gesetzliche Folgekostenregelung ist etwa in § 1023 BGB für dinglich
gesicherten Leitungen und Anlagen geregelt.
Insgesamt trifft die Folgepflicht- und Folgekostenregelung des § 5 einen sachgerechten Aus­
gleich zwischen den (wirtschaftlichen) Interessen der Vertragspartner.

5 Vgl. dazu BWGZ 2006, S, 11 f., 206 ff. sowie BWGZ 2012, S. 710 ff.

13

W2K

6.

Zu „§ 6 Zusammenarbeit zwischen Stadt und der ED“

Absatz 1
Abs. 1 enthält die gegenseitige Verpflichtung von Stadt und ED zur Zusammenarbeit und ge­
genseitigen Rücksichtnahme sowie zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik - ausdrücklich auch in Bezug auf die Koordinierung der einzelnen Baumaßnahmen an der Baustelle.
Absatz 2
Abs. 2 verpflichtet die ED zur Sicherang und etwaigen Wiederherstellung der Anlagen der Stadt
und der öffentlichen Versorgungsträger bei ihren Baumaßnahmen. Dementsprechend hat ED
die Stadt bzw. die Träger der öffentlichen Versorgung bei Arbeiten, die deren Anlagen beein­
trächtigen können, zu unterrichten.
Mit dieser Sicherangs- und Unterrichtungspflicht sollen etwaige Schäden an den übrigen Ver­
sorgungsanlagen durch vorherige Abstimmung möglichst vermieden werden.
Absatz 3
Nach Abs. 3 hat ED - vorbehaltlich der wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Unzumut­
barkeit - eine in der Koordinierung abgesprochene gemeinsame Baumaßnahme gemeinsam mit
anderen Bauträgern durchzuführen.
Absatz 4
Abs. 4 verpflichtet die ED, die von der Abteilung Tiefbau nach Abstimmung mit den Beteilig­
ten aufgestellten Termin- und Bauablaufpläne einzuhalten.
Absatz 5
Schließlich verpflichtet sich die ED in Abs. 5, für die in den öffentlichen Verkehrsflächen gern.
§ 1 Abs. 1 verlaufenden Leitungen und deren Zubehör unentgeltlich Planauskünfte zu erteilen.
Insgesamt ist nach § 6 eine enge Koordination und Abstimmung von Baumaßnahmen vorgese­
hen. Dies dient den Belangen der Einwohner im Versorgungsgebiet, etwaige Baumaßnahmen
auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

14

W2K

7.

Zu „§ 7 Nutzungsentgelt“

Absatz 1
Die ED hat für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt für den Bau und Betrieb
ihrer Versorgungseimichtungen ein Nutzungsentgelt zu zahlen.
Vorbehaltlich abweichender Festlegungen zu den konkreten Trassen beträgt das Nutzungsent­
gelt 1,20 € je MWh an Letztverbraucher gelieferter Wärme.
Zudem ist für den Fall einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht ausdrücklich geregelt, dass es sich
hierbei um das Netto-Entgelt handelt, mithin also bei Umsatzsteuerpflichtigkeit des Entgelts
diese zusätzlich von ED an die Stadt zu entrichten ist.
Im Gegensatz zu den gesetzlich geregelten Wegenutzungsrechten für Strom- und Gasversor­
gungsnetze gibt es für die Einräumung entsprechender Rechte für den Bau und Betrieb von
Fernwärmeversorgungsanlagen keine Bestimmungen zur Flöhe der Gestattungsentgelte bzw.
Konzessionsabgabe. Das Entgelt kann im Wege der Vertragsfreiheit festgelegt werden.6 Die
vertraglich vorgesehene Höhe des Entgelts ist das Ergebnis der Vertragsverhandlungen zwi­
schen den Parteien.
Der vereinbarte Satz von 1,20 € je MWh hält sich innerhalb der vom Bundesfinanzministerium
für Fernwärmelieferungen angesetzten Grenzen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 der KAEAnO (Anord­
nung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Ver­
sorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März
1941)7 und erscheint für die Inanspruchnahme der städtischen Grundstücke angemessen.
Absatz 2
Nach Abs. 2 wird das Nutzungsentgelt jährlich an die Entwicklung der allgemeinen Tarifpreise,
die die ED im Versorgungsgebiet erhebt, angepasst. Damit ist sichergestellt, dass sich das künf-

6 Vgl. Anmerkungen und Erläuterungen zum Gestattungsvertragsmuster des DStGB, S. 2, zu § 3.
7 Vgl. BMF-Schreiben vom 09.02.1998 - IV B 7 - S 2744 - 2/98.

15

W2K

tige Nutzungsentgelt entsprechend zu den erhobenen Entgelten entwickelt. Damit erfolgt letzt­
lich eine angemessene Anpassung entsprechend der Entwicklung des Wertes des Wegenut­
zungsrechts für das Versorgungsunternehmen.
Absatz 3
Abs. 3 regelt den Fall, dass sich die für die Anpassung des Nutzungsentgelts nach Abs. 2 maß­
gebliche Tarifstruktur ändert. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung der Preisänderungsklausel
an die neuen Verhältnisse.
Absatz 4
Abs. 4 knüpft den Beginn der Zahlungspflicht für das Nutzungsentgelt an den Beginn der Wär­
melieferung - damit erfolgt eine Vergütung der Stadt für die Wegeinanspruchnahme erst, wenn
die ED die Versorgung aufnimmt und damit den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Wegenut­
zungsrecht zieht. Aufgrund der grandsätzlichen Entscheidung der Parteien, das Wegenutzungs­
entgelt an die gelieferte Wärmemenge zu knüpfen, handelt sich es sich dabei aber letztlich nur
um eine Klarstellung.
Absatz 5
Die Zahlung und Abrechnung erfolgt zum 31.03. des Folgejahres.
Absatz 6
Nach Abs. 6 fallen bei Zahlungsverzug Verzugszinsen an.
Absatz 7
Schließlich verpflichtet sich die ED in Abs. 7, der Stadt mit der Schlusszahlung die Jahresab­
rechnung vorzulegen. Diese muss es der Stadt ermöglichen, die Berechnung des Nutzungsent­
gelts nachvollziehen zu können.
Insgesamt ist festzustellen: Mit den Regelungen in § 7 werden die wirtschaftlichen Interessen
der Stadt in hohem Maße berücksichtigt: Die Stadt erhält ein angemessenes Gestattungsentgelt,
welches sachgerecht an künftige Entwicklungen angepasst und zeitnah abgerechnet wird.

16

W2K

8.

Zu „§ 8 Haftung“

Absatz 1
Abs. 1 sieht eine Haftung der ED nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Das gesetzliche
Regelungsregime beinhaltet einen praxisüblichen Ausgleich der Interessen zwischen den Ver­
tragsparteien. Es gibt keine Veranlassung, hiervon im Wärmegestattungsvertrag abzuweichen.
Die Regelungen des § 4 Abs. 4 zur Gewährleistung der ED für Baumaßnahmen bleiben von
dieser Regelung unberührt.
Absatz 2
Gern. Abs. 2 stellt ED die Stadt allerdings von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die
Stadt im Außenverhältnis haftet. Das ist sachgerecht, da die Verantwortung für die Versorgung
(allein) bei ED liegt. Die Bestimmung schützt die wirtschaftlichen Interessen der Stadt. Die
Stadt wird jedoch im Gegenzug verpflichtet, sich hinsichtlich dieser Ansprüche mit der ED
abzustimmen und diese bei der Abwehr von Forderungen zu unterstützen.
Absatz 3
Nach Abs. 3 sind Schadensersatzansprüche der Stadt gegen die ED wegen Einschränkung oder
Unterbrechung der Lieferung von Wärme infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendba­
rer Umstände ausgeschlossen.
AbsatzA
Schließlich richtet sich gern. Abs. 4 auch die Haftung der Stadt nach den gesetzlichen Bestim­
mungen. Entsprechend der Haftung der ED nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich der Haftung
der Stadt keine Veranlassung, von den gesetzlichen Haftungsregelungen abzuweichen.

9.

Zu „§ 9 Rechtsnachfolge“

§ 9 enthält eine generelle Rechtsnachfolgeklausel, wonach beide Vertragspartner ihre vertrag­
lichen Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übertragen können. Es besteht eine
wechselseitige Pflicht zur Information und ein Widerspmchsrecht bei mangelnder Gewähr für
die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Rechtsnachfolger.

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W2K

ED ist ausdrücklich berechtigt, ihre vertraglichen Rechte und Pflichten an verbundene Unter­
nehmen i.S.d. §§15 ff. AktG zu übertragen.
Da es sich lediglich um einen einfachen Gestattungsveitrag ohne Versorgungspflicht handelt,
erscheint die Rechtsnachfolgeklausel sachgerecht. Einer Übertragung durch die ED auf einen
Dritten kann die Stadt widersprechen, wenn keine Gewähr für die Erfüllung der Vertragspflich­
ten durch dieses I Internehmen - mithin insbesondere die Pflicht zur Abstimmung von Baumaß­
nahmen sowie der Entrichtung des Nutzungsentgelts - besteht. Damit sind die berechtigten
wirtschaftlichen Belange der Stadt und ihrer Einwohner auch für den etwaigen Fall der Rechts­
nachfolge auf einen Dritten gewahrt.

10.

Zu „§ 10 Vertragsdauer“

Absatz 1
Abs. 1 regelt den Laufzeitbeginn. Der Vertrag soll am 01.01.2021 wirksam werden und eine
Erstlaufzeit von 20 Jahren haben.
Diese Laufzeitregelung erscheint - auch unter Berücksichtigung der nicht geregelten Endschaft
- unlaitisch. Die Erstlaufzeit orientiert sich an der Höchstlaufzeit für Strom- und Gaskonzessi­
onsverträge nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Da die Stadt für das betreffende Gebiet keinen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen hat,
trifft sie selbst keine Gewährleistungsverantwortung für die Durchführung der Versorgung. In­
sofern war es nicht erforderlich, weitere Regelungen zur Laufzeit des Vertrages oder dessen
Endschaft zu treffen.
Absatz 2
Nach Abs. 2 verlängert sich der Vertrag um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht spätestens mit
einer Frist von neun Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist sowie der Verlängerungszeitraum sind an die Regelung des § 32 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) angelehnt. Diese Bestimmungen gelten für die von ED mit ihren Endkunden

18

W2K

geschlossenen WärmeliefemngsVerträge. Insofern erscheint es sachgerecht, Kündigungsfrist
und Laufzeitzeitverlängerung für den Gestattungsvertrag entsprechend zu regeln.
Absatz 3
Nach Abs. 3 bleiben die Vertragspartner zur Kündigung des Gestattungsvertrages aus wichti­
gem Grand berechtigt (§ 314 BGB). Damit gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
entsprechende Sonderkündigung. Für eine Abweichung hiervon im Rahmen des Gestattungs­
vertrages besteht kein Anlass.
Absatz 4
Schließlich ist für die Kündigung die Schriftform festgelegt - die Kündigung in (ggf. die
Schliftform ersetzender) elektronischer Form ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

11.

Zu „§ 11 Schlussbestimmungen“

Absatz 1
Abs. 1 benennt die Anlagen und bezieht diese als wesentliche Bestandteile in den Vertrag mit
ein.
Absatz 2
Abs. 2 stellt klar, dass alle vertraglichen Leistungen der ED im Rahmen und vorbehaltlich der
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht werden.
Absatz 3
Abs. 3 enthält eine - in derartigen Verträgen übliche - salvatorische Klausel.
Absatz 4
Dieser Absatz sieht die Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages als zwin­
gend vor.
Absatz 5
Die Vertragspartner sollen sich nach dieser Regelung bemühen, Streitigkeiten einvernehmlich
zu klären. Dabei handelt es sich nicht um eine Schieds- oder Schiedsgerichtsklausel, die sich
(in ggf. für die klagende Partei nachteiliger Weise) auf die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den.

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W2K

ordentlichen Gerichten auswirken könnte (und daher ggf. zu wirtschaftlichen Nachteilen für die
Stadt im Falle eines Rechtsstreits führen könnte).
Absatz 6
Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einheitlich Lahr/Schwarzwald
vereinbart. Auch diese Regelung wahrt die berechtigten (wirtschaftlichen) Interessen der Stadt.

D.

Ergebnis

Der vorliegende Vertrag entspricht den Anforderungen des § 107 GemO. Er gefährdet die Er­
füllung der Aufgaben der Stadt - etwa als Straßenbaulastträger und Wegeeigentümer - nicht
und wahrt die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und ihrer Einwohner.
Der Vertrag ermöglicht im Interesse der Stadt und ihrer Einwohner die Benutzung der städti­
schen Verkehrswege zu Zwecken der Wärmeversorgung im Gebiet Altenberg. Einer schonen­
den Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums wird vor allem durch die Abstimmungspflichten für Baumaßnahmen Beachtung geschenkt. Dadurch sollen auch die Einwohner im
Versorgungsgebiet durch Bauarbeiten, die der Wegenutzungsberechtigte im öffentlichen Stra­
ßenraum durchführt, möglichst wenig in ihrer Eigenschaft als Anlieger und Verkehrsteilnehmer,
beeinträchtigt werden.
Der Vertrag sichert die wirtschaftlichen Interessen der Stadt. Er sieht die Bezahlung eines an­
gemessenen Wegenutzungsentgelts vor. Darüber hinaus enthält er eine angemessene Regelung
zur Folgekostentragung. Die Haftungsrisiken sind sachgerecht zugeordnet.
Die vertraglichen Regelungen sind insgesamt interessengerecht und ausgewogen ausgestaltet.

Rechtsanwalt

Anlage: Wärmegestattungsvertrag

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