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Beschlussvorlage (Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Lahr und der Energiedienst AG, Rheinfelden über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Belieferung des Baugebietes…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 17.09.2020 Az.: 816.60

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss
Gemeinderat

Drucksache Nr.: 255/2020

Beratung

Kennung

Abstimmung

30.11.2020

nichtöffentlich

Einstimmig

14.12.2020

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Lahr und der
Energiedienst AG, Rheinfelden über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Belieferung des Baugebietes Altenberg mit Fernwärme

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Lahr und der Energiedienst AG, Rheinfelden über die
Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Belieferung des Baugebietes
Altenberg mit Fernwärme gemäß der beigefügten Anlage zu. Sollten bis
zum Vertragsunterzeichnung noch Änderungen notwendig werden, die
nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragsinhalte eingreifen, so gilt
die Zustimmung hierfür als erteilt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Anlage(n):
Fernwärmegestattungsvertrag Altenberg
Gutachten Fernwärmegestattungsvertrag Altenberg
Anlage 1
Anlage 3
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 255/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die Energiedienst AG, Rheinfelden (ED AG) ist Ende Juli an die Verwaltung herangetreten und hat darüber informiert, dass sie sich mit dem Projektentwickler im Baugebiet Altenberg über die Versorgung mit Fernwärme verständigt habe. Hierfür wolle die
ED AG die öffentlichen Verkehrswege der Stadt Lahr nutzen. Dafür ist der Abschluss
eines Gestattungsvertrages erforderlich. Für das Versorgungsgebiet ist kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen. Die Grundstückseigentümer im Baugebiet Altenberg sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen grundsätzlich frei in der Entscheidung über ihre Wärmeversorgung. Eine Versorgungspflicht der ED AG wird nicht
begründet. Mit dem Vertrag wird der ED AG im Gegensatz zu einer Konzession nur
das einfache, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege
im Baugebiet Altenberg zum Bau und Betrieb einer Fernwärmversorgung eingeräumt.
Eine grundsätzlich vergleichbare Situation gibt es im Gebiet der Stadt mit der Fernwärmeversorgung im Mauerfeld. Die Verwaltung hat deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung die dort seinerzeit vereinbarten Konditionen für die vorliegend abzuschließende Gestattung als Basis zu Grunde gelegt. In den folgenden Verhandlungen mit
der ED AG haben sich die Parteien angenähert und es kann nunmehr der endverhandelte Gestattungssvertrag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zur rechtlichen
Bewertung wurde seitens der Verwaltung die Kanzlei w2k aus Freiburg eingebunden.
Diese berät die Stadt Lahr seit vielen Jahren, unter anderem im Bereich der Vergabe
von Wegenutzungsrechten, und kennt die Lahrer Verhältnisse demnach sehr gut. W2k
hat auch die für den Vertragsschluss erforderliche gutachterliche Stellungnahme nach
§ 107 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) erstellt.
Mit dem Gestattungsvertrag verbunden sind jährliche Einnahmen. Nach Auskunft der
ED AG bewegen sich die jährlichen Einnahmen für die Stadt aufgrund der prognostizierten Abgabemengen auf etwa 1.200 € bewegen.
Bedingt durch die Coronapandemie waren die erforderlichen Austausche nur per
Email und Telefonkonferenzen möglich. Persönliche Kontakte konnten nicht stattfinden und haben die Verhandlungen erschwert und zeitlich verzögert. Die Verwaltung
hält das erzielte Verhandlungsergebnis für gegenseitig interessensgerecht und angemessen. Die berechtigten Interessen der Stadt sind mit dem Vertrag gewahrt. Die
Stadt geht damit kein Risiko ein. Insbesondere ist vertraglich auch keine spätere Anlagenübernahme und Versorgungspflicht vorgesehen. Die Verwaltung empfiehlt dem
Gemeinderat den Abschluss des Gestattungsvertrages. Der Beschluss des Gemeinderats ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer