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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L _j

Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 26.11.2020 Az.: - 0685 Da

Drucksache Nr.: 336/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

14.12.2020

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

,
302
ifc) CMdUXfO

1

605

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister
I

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

J{ß?JAL

—

Rechts- und
Ordnungsamt
Externe Betreuung

Betrei

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung im Stadtteil
Mietersheim
- Nachtragsvereinbarung "Verlängerung der Rückzahlungsverpflichtung Rechtsabbiegespur beim Knotenpunkt B3/B415/FMZ am Eckpunkt Dehner

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf zur Nachtragsvereinbarung wird zugestimmt.
Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch notwen­
dig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen Grundzüge der
Vertragskonditionen eingreifen.

Anlaqe(n):
- Entwurf zur Nachtragsvereinbarung

BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum
Handzeichen

Drucksache 336/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Städtebaulicher Vertrag
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 15.12.2014 dem Städtebaulichen Vertrag zum Projekt
Fachmarktzentrum Lahr (Drucksachen Nr. 287/2014) zugestimmt. Die Realisierung der Neubauten
des Heimwerkermarkts OBI, des Lebensmittelmarkts REWE und -discounters Aldi, des Drogerie­
markts dm und kleinerer Shops wurde zwischen der Stadt und der ITB Investment GmbH & Co. KG
geregelt. Der Städtebauliche Vertrag ist notariell beurkundet worden.
Für das Fachmarktzentrum Lahr sind im Städtebaulichen Vertrag auch die Kostenübernahme und
Herstellung von Erschließungsanlagen wie die Kreisverkehrsanlage am Knotenpunkt Im Götzmann,
die Ausfädelspur von der B 415 kommend in das FMZ, die Zufahrt LKW-Verkehr für den Garten­
markt, die Fußgängerverbindung von der Otto-Hahn-Straße in das FMZ und die zusätzliche
Rechtsabbiegespur an der Einmündung Dehner geregelt worden.
Im Sommer 2016 eröffnete die ITB Investment GmbH die Einzelhandelsgeschäfte im FMZ mit einer
Verkaufsfläche von rund 14.000 m2. Die verkehrsplanerischen Erschließungsmaßnahmen sind bis
auf die zusätzliche Rechtsabbiegespur ebenfalls im Jahr 2016 realisiert worden. Die Umsetzung der
Rechtsabbiegespur sollte bedarfsabhängig zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zusätzliche Rechtsabbiegespur
Im Städtebaulichen Vertrag ist verankert, dass ein Nachweis der verkehrlichen Entlastung (Vermei­
dung von Rückstau im Bereich Kreisverkehr/B 3/B 415) mittels Verkehrsschauen unter Beteiligung
der Polizeidirektion Offenburg und Vertreter der Straßenverkehrsbehörde zu erbringen ist. Der Be­
ginn der Prüfung wurde auf den Zeitpunkt nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Fach­
marktzentrums, also ab 2017, festgelegt. Zur Sicherung der Kostenübernahme für die Herstellung der
zusätzlichen Rechtsabbiegespur wurde von der ITB Investment GmbH ein Ablösebetrag von 150.000
Euro an die Stadt bezahlt. Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Stadt gegen den Vorhaben­
träger in Zusammenhang mit der Erstellung, Bezahlung einschließlich Kosten für einen Erwerb von
Straßenflächen im Eigentum Dritter abgegolten. Im Vertrag wurde zudem eine Rückzahlungsfrist ein­
gebunden. Die Stadt verpflichtete sich, den Ablösebetrag von 150.000 Euro zurückzuerstatten,
sollte die Rechtsabbiegespur bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht erstellt und in Betrieb ge­
nommen sein.
Optimierung der Verkehrsanbindunq FMZ
Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizeidirektion Offenburg bescheinigten 2017 und 2018 die
Erforderlichkeit der zusätzlichen Rechtsabbiegespur. In einer Stellungnahme vom Mai 2020 wird
ausgeführt, dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen durch den Individualverkehr mit Bezug
zum Fachmarktzentrum kommt. Die Folge des deutlich erhöhten Verkehrsaufkommens sind Über­
stauungen der Knotenpunkte an der Verkehrsachse Mietersheimer Hauptstraße mit ihren verschie­
denen Einmündungsbereichen. Die Häufung von Unfällen wird mittlerweile registriert.
Weiter wird ausgeführt, dass eine Realisierung der zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Knoten Im
Götzmann / Abfahrtsast B3 / Eckpunkt Dehner voraussichtlich mehr Stauraum schaffen sowie einen
zügigeren Verkehrsabfluss ermöglichen wird. Dies könnte insbesondere Verkehrsteilnehmer mit dem
Ziel der Kernstadt dazu veranlassen, die Strecke über die Mietersheimer Hauptstraße/Tramplerstraße zu meiden, um über die leistungsfähige B 415 zügig das Stadtzentrum zu errei­
chen. Im Hinblick auf die Spitzenzeiten und dem ständig steigendem Verkehrsaufkommen auch au­
ßerhalb der Hauptverkehrszeiten ist der Bau der weiteren Abbiegespur sinnvoll. Unter den Aspekten
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unterstützt das. Polizeipräsidium Offenburg ausdrücklich die
Option einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Knoten Im Götzmann / Abfahrtsast B 3.

Drucksache 336/2020

Seite - 3 -

Unabhängig von der gesamten Verkehrsabwicklung ist ein weiterer starker Verkehrsanstieg zu erwar­
ten, da zahlreiche Flächen im Fachmarktzentrum derzeit nicht belegt sind. Über 5.000 m2 Verkaufs­
fläche stehen noch leer. Von einer zeitnahen Belegung der Leerstände ist auszugehen.
Die zusätzliche Rechtsabbiegespur stellt die letzte bauliche Maßnahme dar, die die Stadt zur
Beförderung eines besseren Verkehrsabflusses für das Fachmarktzentrum realisieren kann. Eine
Umsetzung war für dieses Jahr geplant, aufgrund der Corona-Krise, die den Haushalt der Stadt Lahr
hart getroffen hat, konnten Haushaltsmittel für die Herstellung der Maßnahme in 2020 nicht zur Ver­
fügung gestellt werden.
Nachtragsvereinbarunq
Nach Gesprächen zwischen Verwaltung und Vertragspartner haben die oben aufgeführten Aspekte
die Beteiligten veranlasst, verbindlich einer Fristverlängerung der Rückzahlungspflicht des Ablö­
sebetrags von 150.000 Euro bis zum 31.12.2025 zuzustimmen, damit die Stadt die Herstellung und
Inbetriebnahme der zusätzlichen Rechtsabbiegespur in diesem Zeitraum realisieren kann. Der Ver­
tragstext wurde mit den Vertragspartnern vorabgestimmt. Auch der neue Eigentümer begrüßt eine
Realisierung einer weiteren Rechtsabbiegespur, da er dies als deutliche Verbesserung für seine
Kunden bewertet. .
.
Die Verwaltung empfiehlt, dem als Anlage beigefügten Entwurf zur Nachtragsvereinbarung zuzu­
stimmen. Nach Abstimmung mit der Ortsvorsteherin wird die Vorlage für den Ortschaftsrat im Nach­
gang zur Kenntnis genommen. Der Ortschaftsrat befürwortet eine Realisierung der Rechtsabbiege­
spur.

Sabine Fink
Hinweis;
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit­
zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicht­
öffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.

Nachtrag.Nr. 1
zum städtebaulichen Vertrag vom 10.12.2014 (DR 2231 /214 V, Notar Dr. Markus
Voltz, Stadt Lahr)

zwischen
Stadt Lahr
- nachstehend auch
„Stadt genannt und
VZWL Objekt Lahr GmbH & Co. KG
- nachstehend auch „Vorhabenträgef genannt - Stadt und Vorhabenträger nachstehend zusammen auch „Parteien“ genannt -

1.

Vorbemerkung, Vertragsgrundlage

1.1.

Die Parteien haben mit notarieller Niederschrift vom 10.12.2014 (nebst Anla­
gen) einen Städtebaulichen Vertrag geschlossen (UR 2231 / 214 V, Notar Dr.
Markus Voltz, Stadt Lahr) - im Folgenden auch „Städtebaulicher Vertrag“ be­
zeichnet. Auf die vorgenannte notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) wird ver­
wiesen. Die notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) liegt bei der heutigen Beur­
kundung in Urschrift vor. Ihr Inhalt ist den Beteiligten bekannt. Die Beteiligten
verzichten auf das Vorlesen, die Durchsicht und das Beifügen zur heutigen Nie­
derschrift.

1.2.

Der Vorhabenträger firmierte im Zeitpunkt des Abschlusses des Städtebauli­
chen Vertrags als ITB Investemt GmbH & Co. KG mit damaligem Sitz in
Bocholt; damals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld un­
ter HRA 6998. Der Sitz des Vorhabenträgers wurde mittlerweile nach Bergisch
Gladbach verlegt.

1.3.

Die Parteien sind sich einig, dass der Städtebauliche Vertrag in der Vergangen­
heit gültig war und auch zukünftig gültig sein soll. Sie bestätigen den Städtebau­
lichen Vertrag für den Fall seiner Unwirksamkeit / Anfechtbarkeit hiermit noch­
mals ausdrücklich.

2.

Änderung § 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag

2.1.

Der letzte Satz in § 5 Ziff. 5.5 des Städtebaulichen Vertrags wird rückwirkend
durch die folgende Regelung ersetzt:
„Sollte auch bis zum Ablauf des 31.12.2025 eine zusätzliche Rechtsab­
biegerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZJAbfahrt B3/B415
wie in der Anlage 4 dargestellt) nicht gemäß Anlage 4 erstellt und in Be­
trieb genommen sein, so ist die Stadt verpflichtet, den erhaltenen Ablöse­
betrag an den Vorhabenträger zurückzuerstatten."

2.2.

Klarstellend wird vereinbart, dass die Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags
unverändert bleib.

2.3.

§ 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag enthält die Voraussetzungen, bei deren
Vorliegen der Vorhabenträger zur Realisierung der zusätzlichen Rechtsabbie­
gerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZ/Abfahrt B3/B415 wie in der
Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags dargestellt) zur verkehrlichen Entlas­
tung (Vermeidung von Rückstau beim bestehenden Kreisel Dehner in den Spit­
zenstunden) verpflichtet ist. Klarstellend hierzu wird vereinbart, dass diese Vo­
raussetzungen nach Abschluss des Städtebaulichen Vertrags fristgemäß ein­
getreten sind und der Vorhabenträger den Ablösebetrag gemäß § 5 Ziff. 5.5
Städtebaulicher Vertrag in Höhe von 150,000,00 EUR an die Stadt fristgemäß
geleistet hat, und zwar durch einen Dritten auf Schuld des Vorhabenträgers.
Sollte die Stadt bis zum 31.12.2025 diese zusätzliche Rechtsabbiegerspur er­
stellen und in Betrieb nehmen, verbleibt der Ablösebetrag endgültig bei der
Stadt.

2.4.

Soweit sich aus diesem Nachtrag nichts anderes ergibt, bleiben die Regelungen
des Städtebaulichen Vertrags im Übrigen unverändert bestehen.

Seite 2

3.

Kosten

3.1.

Sämtliche Gerichts- und Notarkosten der Beurkundung dieses Vertrags und
seiner Durchführung trägt die Stadt.

3.2.

Die Kosten der jeweiligen Berater tragen die Parteien jeweils selbst.

4.

Vollmacht
Alle Beteiligten erteilen den Notarangestellten,
. a)

Frau___ ,

b)

Herrn__ ,

- je einzeln sämtlich geschäftsansässig in

._______ ,

die von der Wirksamkeit dieses Vertrages unabhängige, nicht bedingte Voll­
macht, beliebige Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die der han­
delnde Bevollmächtigte zum Vollzug des Urkundeninhalts und zur Vornahme
etwa notwendiger Änderungen sowie zur Löschung auf den Vertragsgegen­
stand eingetragener Belastungen für erforderlich oder zweckdienlich hält. Für
den Fall der Unwirksamkeit der Vollmacht wird eine Haftung des Bevollmächtig­
ten gern. § 179 BGB ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Notars, von der
Vollmacht Gebrauch zu machen, besteht nicht.
Die Vollmacht berechtigt insbesondere
zur Herbeiführung und Entgegennahme aller zu diesem Vertrag und sei
nem Vollzug etwa erforderlichen Genehmigungen;
zur Vornahme von Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages;
zur Abgabe und Rücknahme von Grundbuchbewilligungen und anträgen;
zur Löschung von eingetragenen Grundstücksbelastungen;

-3-

zur Erklärung bzw. Wiederholung der Auflassung sowie Abgabe von
Identitätserklärungen nach endgültiger Bildung des Vertragsgegenstan­
des;
Die Vollmacht ist auf Dritte übertragbar. Die Bevollmächtigten sind von den Be­
schränkungen des § 181 BGB befreit.
Der beurkundendende Notar ist zur Stellung, Änderung und Zurücknahme von
Anträgen beim Grundbuchamt ermächtigt.
Von dieser Vollmacht darf nur vor dem amtierenden Notar oder seinem jeweili­
gen Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden.

5.

Form, Salvatorische Klausel

5.1.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen
so- wie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen, soweit
das Gesetz nicht notarielle Form vorschreibt, der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung dieser Bestimmung.

5.2.

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam, anfechtbar oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Den Vertragspar­
teien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, wonach mit der
vorstehenden Regelung vergleichbare Festlegungen grundsätzlich nur eine
Umkehr der Beweislast bewirken sollen; vor diesem Hintergrund stellen die Ver­
tragsparteien klar, dass es ihr ausdrücklicher Wille ist,, dass durch diese Rege­
lung nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge des §
139 BGB (Nichtigkeit des gesamten Vertrages) abbedungen wird. In jedem der
vorbeschriebenen Fälle sind die Vertragsparteien daher verpflichtet, anstelle
der unwirksamen, anfechtbaren bzw. nicht durchführbaren Regelungen eine
andere Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten im Rahmen
des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt bzw. was die Vertragsparteien un­
ter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, so­
fern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Re­
gelungslücken; Regelungslücken sind nach Treu und Glauben gemäß § 242
BGB so auszufüllen, wie es redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss

Seite 4

vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen
wäre. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Schlussbestimmungen
(Der Notar soll bitte seine hier üblichen Regelungen/ Hinweise einfügen.)

L

ANLAGE 4
’ NEUBAU EINES FACHMARKTZENTRUMS
LAHR
IM GÖTZMANN
ITB Investment GmbH & Co. KG
Dinxperloer Straße 18-20
46399 Bocholt

Entwurfsverfasser

Dipl. Ing. Albert ten Brinke

Ten Brinke
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Projoktentwlcklung
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Uf.

Planbczelchnung

Projettnummer

LAGEPLAN ERSCHLIESSUNGSPLAN
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LAHR0011

Maßstab

gezeichnet

06.11.2014

1:750

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