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Beschlussvorlage (- Entwurf zur Nachtragsvereinbarung)

                                    
                                        N a c h t r a g N r. 1
zum städtebaulichen Vertrag vom 10.12.2014 (UR 2231 / 214 V, Notar Dr. Markus
Voltz, Stadt Lahr)

zwischen
Stadt Lahr
- nachstehend auch
„Stadt“ genannt –
und
VZWL Objekt Lahr GmbH & Co. KG
- nachstehend auch „Vorhabenträger“ genannt - Stadt und Vorhabenträger nachstehend zusammen auch „Parteien“ genannt –

1.

Vorbemerkung, Vertragsgrundlage

1.1.

Die Parteien haben mit notarieller Niederschrift vom 10.12.2014 (nebst Anlagen) einen Städtebaulichen Vertrag geschlossen (UR 2231 / 214 V, Notar Dr.
Markus Voltz, Stadt Lahr) – im Folgenden auch „Städtebaulicher Vertrag“ bezeichnet. Auf die vorgenannte notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) wird verwiesen. Die notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) liegt bei der heutigen Beurkundung in Urschrift vor. Ihr Inhalt ist den Beteiligten bekannt. Die Beteiligten
verzichten auf das Vorlesen, die Durchsicht und das Beifügen zur heutigen Niederschrift.

1.2.

Der Vorhabenträger firmierte im Zeitpunkt des Abschlusses des Städtebaulichen Vertrags als ITB Investemt GmbH & Co. KG mit damaligem Sitz in
Bocholt; damals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6998. Der Sitz des Vorhabenträgers wurde mittlerweile nach Bergisch
Gladbach verlegt.

1.3.

Die Parteien sind sich einig, dass der Städtebauliche Vertrag in der Vergangenheit gültig war und auch zukünftig gültig sein soll. Sie bestätigen den Städtebaulichen Vertrag für den Fall seiner Unwirksamkeit / Anfechtbarkeit hiermit nochmals ausdrücklich.

2.

Änderung § 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag

2.1.

Der letzte Satz in § 5 Ziff. 5.5 des Städtebaulichen Vertrags wird rückwirkend
durch die folgende Regelung ersetzt:
„Sollte auch bis zum Ablauf des 31.12.2025 eine zusätzliche Rechtsabbiegerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZ/Abfahrt B3/B415
wie in der Anlage 4 dargestellt) nicht gemäß Anlage 4 erstellt und in Betrieb genommen sein, so ist die Stadt verpflichtet, den erhaltenen Ablösebetrag an den Vorhabenträger zurückzuerstatten.“

2.2.

Klarstellend wird vereinbart, dass die Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags
unverändert bleib.

2.3.

§ 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag enthält die Voraussetzungen, bei deren
Vorliegen der Vorhabenträger zur Realisierung der zusätzlichen Rechtsabbiegerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZ/Abfahrt B3/B415 wie in der
Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags dargestellt) zur verkehrlichen Entlastung (Vermeidung von Rückstau beim bestehenden Kreisel Dehner in den Spitzenstunden) verpflichtet ist. Klarstellend hierzu wird vereinbart, dass diese Voraussetzungen nach Abschluss des Städtebaulichen Vertrags fristgemäß eingetreten sind und der Vorhabenträger den Ablösebetrag gemäß § 5 Ziff. 5.5
Städtebaulicher Vertrag in Höhe von 150.000,00 EUR an die Stadt fristgemäß
geleistet hat, und zwar durch einen Dritten auf Schuld des Vorhabenträgers.
Sollte die Stadt bis zum 31.12.2025 diese zusätzliche Rechtsabbiegerspur erstellen und in Betrieb nehmen, verbleibt der Ablösebetrag endgültig bei der
Stadt.

2.4.

Soweit sich aus diesem Nachtrag nichts anderes ergibt, bleiben die Regelungen
des Städtebaulichen Vertrags im Übrigen unverändert bestehen.

Seite 2

3.

Kosten

3.1.

Sämtliche Gerichts- und Notarkosten der Beurkundung dieses Vertrags und
seiner Durchführung trägt der Vorhabenträger.

3.2.

Die Kosten der jeweiligen Berater tragen die Parteien jeweils selbst.

4.

Vollmacht
Alle Beteiligten erteilen den Notarangestellten,
a)

Frau ___,

b)

Herrn ___,

- je einzeln sämtlich geschäftsansässig in _______, _______,
die von der Wirksamkeit dieses Vertrages unabhängige, nicht bedingte Vollmacht, beliebige Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die der handelnde Bevollmächtigte zum Vollzug des Urkundeninhalts und zur Vornahme
etwa notwendiger Änderungen sowie zur Löschung auf den Vertragsgegenstand eingetragener Belastungen für erforderlich oder zweckdienlich hält. Für
den Fall der Unwirksamkeit der Vollmacht wird eine Haftung des Bevollmächtigten gem. § 179 BGB ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Notars, von der
Vollmacht Gebrauch zu machen, besteht nicht.
Die Vollmacht berechtigt insbesondere
-

zur Herbeiführung und Entgegennahme aller zu diesem Vertrag und sei
nem Vollzug etwa erforderlichen Genehmigungen;

-

zur Vornahme von Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages;

-

zur Abgabe und Rücknahme von Grundbuchbewilligungen und anträgen;

-

zur Löschung von eingetragenen Grundstücksbelastungen;

-3-

-

zur Erklärung bzw. Wiederholung der Auflassung sowie Abgabe von
Identitätserklärungen nach endgültiger Bildung des Vertragsgegenstandes;

Die Vollmacht ist auf Dritte übertragbar. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der beurkundendende Notar ist zur Stellung, Änderung und Zurücknahme von
Anträgen beim Grundbuchamt ermächtigt.
Von dieser Vollmacht darf nur vor dem amtierenden Notar oder seinem jeweiligen Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden.

5.

Form, Salvatorische Klausel

5.1.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen
so- wie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen, soweit
das Gesetz nicht notarielle Form vorschreibt, der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung dieser Bestimmung.

5.2.

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam, anfechtbar oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, wonach mit der
vorstehenden Regelung vergleichbare Festlegungen grundsätzlich nur eine
Umkehr der Beweislast bewirken sollen; vor diesem Hintergrund stellen die Vertragsparteien klar, dass es ihr ausdrücklicher Wille ist, dass durch diese Regelung nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge des §
139 BGB (Nichtigkeit des gesamten Vertrages) abbedungen wird. In jedem der
vorbeschriebenen Fälle sind die Vertragsparteien daher verpflichtet, anstelle
der unwirksamen, anfechtbaren bzw. nicht durchführbaren Regelungen eine
andere Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten im Rahmen
des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt bzw. was die Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken; Regelungslücken sind nach Treu und Glauben gemäß § 242
BGB so auszufüllen, wie es redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss

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vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen
wäre. § 139 BGB findet keine Anwendung.

6.

Schlussbestimmungen
(Der Notar soll bitte seine hier üblichen Regelungen/ Hinweise einfügen.)

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