Beschlussvorlage (2. Satzung EVTZ "Rhein-Alpen-Korridor")
28. April 2014
SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 SATZUNG des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine Corridor EVTZ“ auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) PRÄAMBEL Zur Fortführung der Aktivitäten des INTERREG-Projekts „CODE24 – Corridor Development Rotterdam-Genoa“ (10/2008 – 03/2015) wurde die Gründung des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ“ beschlossen. Das Gebiet, in dem der EVTZ seine Aktivitäten durchführt, ist der multimodale Rhein-Alpen-Korridor. Die Geschäftsstelle des EVTZ hat ihren Sitz in Mannheim, Baden-Württemberg, Deutschland, in den Räumlichkeiten des Verbands Region Rhein-Neckar (Körperschaft des öffentlichen Rechts), P 7, 2021, 68161 Mannheim. Die vorliegende Satzung folgt aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 und wird auf Basis und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Übereinkunft des EVTZ angenommen. ARTIKEL 1 – ZIELE UND AUFGABEN Hauptziel des EVTZ ist die gemeinsame Stärkung und Koordinierung der integrierten Raumentwicklung entlang des multimodalen Rhein-Alpen-Korridors aus regionaler und lokaler Perspektive. Die Ziele und Aufgaben des EVTZ sind a) die Vereinigung und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber nationalen, europäischen und für Infrastruktur zuständigen Institutionen • Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten für die Entwicklung des Rhein-Alpen-Korridors • Vertretung der EVTZ-Mitglieder im EU Rhein-Alpen-Korridor Forum b) die Weiterbearbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie für den multimodalen Rhein-AlpenKorridor • Koordinierung der Regionalentwicklung im Rhein-Alpen-Korridor unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Perspektiven • Berücksichtigung von Transportinfrastruktur-Projekten und Flächennutzungskonflikten entlang des Rhein-Alpen-Korridors c) die Nutzung von Finanzmitteln für korridorbezogene Aktivitäten und Projekte • Information der EVTZ-Mitglieder über Finanzierungsmöglichkeiten für korridorbezogene Projekte • Bewerbung auf neue, EU-finanzierte Projekte und gemeinschaftliche Verwaltung von EUFinanzmitteln d) die Bereitstellung einer zentralen Plattform für gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch und Begegnung. • Organisation von Sitzungen der Mitglieder SATZUNG EVTZ • • • Deutsche Fassung vom 14.04.2014 Gewährleistung der Informationsübermittlung Weiterbetrieb des im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten KorridorInformationssystems Pflege der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten Website www.code-24.eu e) Verbesserung der Sichtbarkeit und der öffentlichen Wahrnehmung des Korridors • Organisation von Korridorveranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.) • Ausarbeitung und Verbreitung von Publikationen (Newsletter, Faltblätter, Broschüren) • Übernahme und Weiterbetrieb der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten mobilen Ausstellung. ARTIKEL 2 – ORGANE Die Organe des EVTZ sind - die Versammlung - der Direktor / die Direktorin und - der Vorstand. ARTIKEL 3 – DIE VERSAMMLUNG 3.1 Zuständigkeiten Die Versammlung ist das Entscheidungsorgan des EVTZ. Die Versammlung ist zuständig für die Genehmigung der allgemeinen Strategie und des jährlichen Arbeitsplans, für die Genehmigung des Jahresbudgets des EVTZ nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 sowie für den Beschluss des Jahreshaushalts. Die Versammlung ist ermächtigt, einen externen Beirat einzurichten. 3.2 Zusammensetzung Jede Mitgliedsorganisation wird durch eine Person in der Versammlung vertreten. Die von der Mitgliedsorganisation benannte Person kann durch einen Stellvertreter aus der jeweiligen Mitgliedsorganisation vertreten werden. 3.3 Fachausschüsse Die Versammlung kann beratende Fachausschüsse einrichten. 3.4 Vorsitz 3.4.1 Vorsitzende Alle drei Jahre wählt die Versammlung den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Die Kandidatur erfolgt auf offene Einladung an die Versammlungsmitglieder. Falls sich mehr als ein Kandidat / eine Kandidatin für das jeweilige Amt zur Verfügung stellt, wählt die Versammlung den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Der / die Vorsitzende und die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden können für zwei weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. 3.4.2 Funktion Der / die Vorsitzende repräsentiert den EVTZ gegenüber Dritten im Rahmen seiner / ihrer Zuständigkeiten. Im Falle der Verhinderung des / der Vorsitzenden übernehmen die Stellvertretenden Vorsitzenden die Aufgaben des / der Vorsitzenden. Der / die Vorsitzende ist verantwortlich für - die Einladung zu den Sitzungen der Versammlung - die Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen, unterstützt durch den Direktor / die Direktorin - die enge Abstimmung mit den EVTZ-Mitgliedern und dem Direktor / der Direktorin, um die strategische Ausrichtung in Vorbereitung auf die Sitzung festzulegen - die Sitzungsleitung in den Sitzungen der Versammlung SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 - die Vorbereitung der strategischen Ausrichtung des EVTZ. Diese ist darauf gerichtet, die strategische Position des EVTZ in Europa zu stärken und muss durch die Versammlung verabschiedet werden. 3.5 Sitzungen der Versammlung Die Versammlung tagt mindestens einmal jährlich. Zusätzliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder auf Antrag von einem Fünftel der Versammlungsmitglieder einberufen werden. 3.6 Regeln für die Sitzungen der Versammlung Die Einladung muss den Versammlungsmitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende zugesandt werden. Der Direktor / die Direktorin ist verantwortlich für die Erstellung und den Versand des Protokolls an die Mitglieder zum Zwecke der Überprüfung und Genehmigung. 3.7 Entscheidungsverfahren Der / die Vorsitzende legt die Tagesordnungspunkte fest, über die ein Beschluss gefasst werden muss. Ein Tagesordnungspunkt ist außerdem auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Versammlungsmitglieder. Falls nicht abweichend in dieser Satzung oder in der Übereinkunft geregelt, werden Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder getroffen. Jedes Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme. Sofern ein Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen kann, kann es seine Stimme auf ein anderes Versammlungsmitglied übertragen. Ein Versammlungsmitglied kann nicht mehr als eine übertragene Stimme erhalten und abgeben. 3.8 Entscheidung über Änderungen der Übereinkunft und der Satzung Änderungen der Übereinkunft und solche Änderungen der Satzung, die eine Änderung der Übereinkunft nach sich ziehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Versammlungsmitglieder. Auf Vorschlag eines EVTZ- Mitglieds wird der Änderungsvorschlag der Versammlung zur Entscheidung vorgelegt. Anderweitige Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Versammlungsmitglieder. ARTIKEL 4 – DER DIREKTOR / DIE DIREKTORIN 4.1 Ernennung Der Direktor / die Direktorin wird durch die Versammlung berufen, er / sie ist kein Mitglied der Versammlung. Er / sie kann direkt vom EVTZ angestellt oder von einer Mitgliedsorganisation abgeordnet werden. In der Regel beträgt die Amtszeit des Direktors / der Direktorin sieben Jahre, diese kann verlängert werden. 4.2 Zuständigkeit Die Hauptzuständigkeiten des Direktors / der Direktorin sind insbesondere: - die rechtliche Vertretung des EVTZ - die Vorlage eines strategischen Ausblicks für sieben Jahre - die jährliche Vorstellung des Arbeitsplans und des Haushaltsplans zum Zwecke der Genehmigung durch die Versammlung - die Vorlage der Jahresrechnung mit Arbeitsbericht zur Genehmigung durch die Versammlung - die Vorlage der Jahresrechnung nach Beschluss durch die Versammlung bei der entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle für die Genehmigung zuständigen Behörde - aktives Engagement in Bezug auf europäische Programme, Städtenetzwerke und die Europäischen Kommission im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit - die Erstellung und der Versand der Sitzungsprotokolle an alle Mitglieder der Versammlung zum Zwecke der Überprüfung und Zustimmung - der Aufbau und die Führung eines Sekretariats mit dem Ziel, ihr optimales Funktionieren zu gewährleisten - die Verwaltung von Personalangelegenheiten und die Vorbereitung von Einstellungsverfahren und Arbeitsverträgen für das Personal des Sekretariats. SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 ARTIKEL 5 – DER VORSTAND 5.1 Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich zusammen aus - dem / der Vorsitzenden - den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sowie - dem Direktor / der Direktorin - ohne Stimmrecht - . 5.2 Aufgaben Die Hauptaufgabe des Vorstands ist die Vorbereitung der strategischen Entscheidungen, die der Versammlung vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Direktors / der Direktorin über die Einstellung von Personal. 5.3 Sitzungen Der Vorstand organisiert seine Arbeit eigenständig. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom / von der Vorsitzenden geleitet. Zusätzliche Sitzungen können einberufen werden. In den Sitzungen des Vorstands können der /die Vorsitzende sowie die Stellvertretenden Vorsitzenden durch einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin aus ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisation vertreten werden. ARTIKEL 6 – BEIRAT Um Interessensvertretern die Beteiligung im Rahmen der Netzwerkarbeit zu ermöglichen, um von gegenseitigen Erfahrungen zu profitieren und die Kräfte zu bündeln, kann die Versammlung einen Beirat einrichten. 6.1 Mitglieder und Mitgliedschaft Vertreter anderer öffentlicher Körperschaften und privater Organisationen, die nicht Mitglieder im EVTZ sind, können Mitglied im Beirat werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Beirat. 6.2 Auftrag Der Beirat handelt in beratender Funktion für die Versammlung, er hat kein Stimmrecht bezüglich der Belange des EVTZ. 6.4 Sitzungen Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. ARTIKEL 7 – MITGLIEDER DES EVTZ 7.1 Gründungsmitglieder Die Gründungsmitglieder des EVTZ sind – die Namen der Mitglieder werden ergänzt, sobald die Absichtserklärungen vorliegen – 7.2 Beitritt neuer Mitglieder Weitere Mitglieder im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 können dem EVTZ jederzeit auf Antrag beitreten. Die Zustimmung der Versammlung ist notwenige Bedingung für den Beitritt. Neue Mitglieder müssen sich den Bestimmungen der Übereinkunft und der Satzung unterwerfen. 7.3 Beitritt von Mitgliedern aus Drittstaaten Körperschaften aus Drittstaaten, insbesondere aus der Schweiz, können entsprechend der Artikel 3a, 4 der Verordnung (EG) Nr.1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 Mitglied werden. SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 7.4 Austritt eines Mitglieds Ein Mitglied kann mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres aus dem EVTZ austreten. Ein Mitglied, das den Austritt wünscht, muss dies dem / der Vorsitzenden drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres anzeigen. Der Austritt ist nur unter der Bedingung möglich, dass der offenstehende Jahresbeitrag beglichen ist. Ungeachtet des Austritts haftet das Mitglied für alle Verpflichtungen, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. 7.5 Ausschluss eines Mitglieds Ein Mitglied soll ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Prinzipien des EVTZ zuwiderhandelt. Der Direktor / die Direktorin tritt mit dem entsprechenden Mitglied zu einem Beratungsgespräch zusammen, berichtet der Versammlung über die Ergebnisse des Beratungsgespräches. Die Versammlung entscheidet über den Ausschluss. Während des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied nicht mehr abstimmungsberechtigt. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen haftbar. ARTIKEL 8 – DAUER UND AUFLÖSUNG 8.1 Dauer des EVTZ Der EVTZ wird auf unbegrenzte Dauer eingerichtet. Er endet mit seiner Auflösung. 8.2 Auflösung des EVTZ Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 ordnet das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde des Mitgliedsstaats, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es befindet, dass der EVTZ den in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr entspricht oder dass der EVTZ außerhalb des Rahmens der in der Verordnung festgelegten Aufgaben handelt. Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 kann die Auflösung auch aus einem Beschluss der Versammlung des EVTZ resultieren. Der EVTZ kann durch die Versammlung aufgelöst werden, wenn eine einstimmige Entscheidung mit diesem Ergebnis von allen Versammlungsmitgliedern gefällt wird. Die Auflösung des EVTZ infolge eines Beschlusses der Versammlung tritt 3 Monate nach Beschlussfassung in Kraft. Vor Auflösung des EVTZ müssen alle ausstehenden Beiträge und finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt werden. Der Direktor / die Direktorin koordiniert den Auflösungsprozess und informiert den Ausschuss der Regionen spätestens 15 Tage vorher über die Auflösung. Verbleibendes Vermögen des EVTZ wird den Mitgliedern zu gleichen Teilen ausbezahlt, sofern alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten beglichen sind. Falls der EVTZ EU-Fördergelder erhalten hat, muss die Auflösung den zuständigen Stellen der Förderprogramme mitgeteilt werden, um eine Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung zu ermöglichen. ARTIKEL 9 – ARBEITSSPRACHE Die Arbeitssprache des EVTZ ist Englisch. ARTIKEL 10 – ANWENDBARES RECHT Der EVTZ als eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Person des Gemeinschaftsrechts unterliegt dem öffentlichen Recht. Die Mitglieder unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 und den Regelungen des nationalen deutschen Rechts sowie den Regelungen des Bundeslandes Baden-Württemberg, in dem die Geschäftsstelle ihren Sitz hat. SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 ARTIKEL 11 – VEREINBARUNGEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG Im Interesse der gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme der EVTZ-Mitglieder aus anderen teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einschließlich der Angelegenheiten der Finanzkontrolle, wird vereinbart, dass alle notwendigen Dokumente zur Finanzkontrolle in der Sprache der für die Kontrolle zuständigen Stelle und in der von dort geforderten Form zur Verfügung gestellt werden. ARTIKEL 12 – PERSONALMANAGEMENT UND EINSTELLUNG Der EVTZ kann Personal direkt anstellen oder abgeordnetes Personals nutzen. Personalverwaltung, Einstellungsverfahren und Arbeitsverträge liegen in der Verantwortung des Direktors / der Direktorin. Entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle sind für diese Vorgänge deutsches sowie baden-württembergisches Recht anwendbar. Auf Vorschlag des Direktors / der Direktorin entscheidet der Vorstand über die Einstellung von Personal. Abgeordnetes Personal bleibt bei seiner abordnenden Körperschaft angestellt. Auf Antrag der abordnenden Stelle kann eine Erstattung der Personalkosten durch den EVTZ erfolgen. ARTIKEL 13 – FINANZIERUNG 13.1 Jahresbeiträge der Mitglieder Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Die Versammlung entscheidet über die Höhe des Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag muss im Voraus im ersten Quartal des Kalenderjahres beglichen werden. Ein Mitglied, das die Zahlung mehr als ein Jahr säumig bleibt, kann vom EVTZ ausgeschlossen werden, wenn die Versammlung dies beschließt. 13.2 Beantragung von EU-Fördermitteln Um die gesteckten Ziele zu erreichen und insbesondere die Aktivitäten zu unterstützen und zu stärken, ist der EVTZ berechtigt, europäische Fördermittel zu beantragen. 13.3 Regelungen zur Buchführung und zum Haushalt Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung sowie den Haushalt sind die nationalen deutschen Vorschriften und die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg anwendbar, in dem der EVTZ seine Geschäftsstelle hat. 13.4 Verwaltung der Kontrolle öffentlicher Mittel Die Verwaltung der Kontrolle der Finanzmittel wird durch die entsprechend dem Sitz der EVTZGeschäftsstelle zuständigen Behörde durchgeführt werden. 13.5 Externer Rechnungsprüfer Gemäß den Vorschriften der Gemeindeprüfungsordnung Baden-Württemberg wird die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg für die externe Rechnungsprüfung (überörtliche Prüfung) zuständig. ARTIKEL 14 – HAFTUNG Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden. Reichen die Aktiva des EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder zu gleichen Teilen für die Schulden des EVTZ, unabhängig von der Art dieser Schulden. ARTIKEL 15 – GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 nichts anderes geregelt ist, gelten für Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle bei den deutschen bzw. baden-württembergischen Gerichten. SATZUNG EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 ARTIKEL 16 – VERFAHREN BEI ÄNDERUNGEN DER ÜBEREINKUNFT UND DER SATZUNG Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 übermittelt der EVTZ jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedsstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 6a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013, erfordert die Zustimmung der Mitgliedstaaten. ARTIKEL 17 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 müssen die Satzung, die Übereinkunft sowie nachfolgende Änderungen entsprechend der am Sitz der Geschäftsstelle geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden. Der EVTZ erlangt am Tag der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung Rechtspersönlichkeit. Der EVTZ wird die vorliegende Satzung sowie die Übereinkunft dem Ausschuss der Regionen zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 vorlegen. Datum, Ort Unterschriften