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Beschlussvorlage (2. Satzung EVTZ "Rhein-Alpen-Korridor")

                                    
                                        SATZUNG EVTZ

Deutsche Fassung vom 14.04.2014

SATZUNG
des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit
„Interregional Alliance for the Rhine-Alpine Corridor EVTZ“
auf Basis
der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den europäischen Verbund für territoriale
Zusammenarbeit (EVTZ)

PRÄAMBEL
Zur Fortführung der Aktivitäten des INTERREG-Projekts „CODE24 – Corridor Development
Rotterdam-Genoa“ (10/2008 – 03/2015) wurde die Gründung des Europäischen Verbunds für
territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ“ beschlossen.
Das Gebiet, in dem der EVTZ seine Aktivitäten durchführt, ist der multimodale Rhein-Alpen-Korridor.
Die Geschäftsstelle des EVTZ hat ihren Sitz in Mannheim, Baden-Württemberg, Deutschland, in den
Räumlichkeiten des Verbands Region Rhein-Neckar (Körperschaft des öffentlichen Rechts), P 7, 2021, 68161 Mannheim.
Die vorliegende Satzung folgt aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 und wird auf Basis und in Übereinstimmung mit der
entsprechenden Übereinkunft des EVTZ angenommen.
ARTIKEL 1 – ZIELE UND AUFGABEN
Hauptziel des EVTZ ist die gemeinsame Stärkung und Koordinierung der integrierten
Raumentwicklung entlang des multimodalen Rhein-Alpen-Korridors aus regionaler und lokaler
Perspektive.
Die Ziele und Aufgaben des EVTZ sind
a) die Vereinigung und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber
nationalen, europäischen und für Infrastruktur zuständigen Institutionen
• Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten für die Entwicklung des
Rhein-Alpen-Korridors
• Vertretung der EVTZ-Mitglieder im EU Rhein-Alpen-Korridor Forum
b) die Weiterbearbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie für den multimodalen Rhein-AlpenKorridor
• Koordinierung der Regionalentwicklung im Rhein-Alpen-Korridor unter Berücksichtigung
lokaler und regionaler Perspektiven
• Berücksichtigung von Transportinfrastruktur-Projekten und Flächennutzungskonflikten
entlang des Rhein-Alpen-Korridors
c) die Nutzung von Finanzmitteln für korridorbezogene Aktivitäten und Projekte
• Information der EVTZ-Mitglieder über Finanzierungsmöglichkeiten für korridorbezogene
Projekte
• Bewerbung auf neue, EU-finanzierte Projekte und gemeinschaftliche Verwaltung von EUFinanzmitteln
d) die Bereitstellung einer zentralen Plattform für gegenseitigen Informations- und
Erfahrungsaustausch und Begegnung.
• Organisation von Sitzungen der Mitglieder

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Gewährleistung der Informationsübermittlung
Weiterbetrieb des im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten KorridorInformationssystems
Pflege der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten Website www.code-24.eu

e) Verbesserung der Sichtbarkeit und der öffentlichen Wahrnehmung des Korridors
• Organisation von Korridorveranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.)
• Ausarbeitung und Verbreitung von Publikationen (Newsletter, Faltblätter, Broschüren)
• Übernahme und Weiterbetrieb der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten
mobilen Ausstellung.

ARTIKEL 2 – ORGANE
Die Organe des EVTZ sind
- die Versammlung
- der Direktor / die Direktorin und
- der Vorstand.

ARTIKEL 3 – DIE VERSAMMLUNG
3.1 Zuständigkeiten
Die Versammlung ist das Entscheidungsorgan des EVTZ.
Die Versammlung ist zuständig für die Genehmigung der allgemeinen Strategie und des jährlichen
Arbeitsplans, für die Genehmigung des Jahresbudgets des EVTZ nach Artikel 11 der Verordnung (EG)
Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 sowie für den Beschluss des
Jahreshaushalts.
Die Versammlung ist ermächtigt, einen externen Beirat einzurichten.
3.2 Zusammensetzung
Jede Mitgliedsorganisation wird durch eine Person in der Versammlung vertreten. Die von der
Mitgliedsorganisation benannte Person kann durch einen Stellvertreter aus der jeweiligen
Mitgliedsorganisation vertreten werden.
3.3 Fachausschüsse
Die Versammlung kann beratende Fachausschüsse einrichten.
3.4 Vorsitz
3.4.1 Vorsitzende
Alle drei Jahre wählt die Versammlung den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie zwei Stellvertretende
Vorsitzende. Die Kandidatur erfolgt auf offene Einladung an die Versammlungsmitglieder. Falls sich
mehr als ein Kandidat / eine Kandidatin für das jeweilige Amt zur Verfügung stellt, wählt die
Versammlung den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden mit
einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Der / die Vorsitzende und die zwei Stellvertretenden
Vorsitzenden können für zwei weitere Amtsperioden wiedergewählt werden.
3.4.2 Funktion
Der / die Vorsitzende repräsentiert den EVTZ gegenüber Dritten im Rahmen seiner / ihrer
Zuständigkeiten. Im Falle der Verhinderung des / der Vorsitzenden übernehmen die Stellvertretenden
Vorsitzenden die Aufgaben des / der Vorsitzenden.
Der / die Vorsitzende ist verantwortlich für
- die Einladung zu den Sitzungen der Versammlung
- die Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen, unterstützt durch den Direktor / die Direktorin
- die enge Abstimmung mit den EVTZ-Mitgliedern und dem Direktor / der Direktorin, um die
strategische Ausrichtung in Vorbereitung auf die Sitzung festzulegen
- die Sitzungsleitung in den Sitzungen der Versammlung

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- die Vorbereitung der strategischen Ausrichtung des EVTZ. Diese ist darauf gerichtet, die strategische
Position des EVTZ in Europa zu stärken und muss durch die Versammlung verabschiedet werden.
3.5 Sitzungen der Versammlung
Die Versammlung tagt mindestens einmal jährlich. Zusätzliche Sitzungen können durch den
Vorsitzenden / die Vorsitzende oder auf Antrag von einem Fünftel der Versammlungsmitglieder
einberufen werden.
3.6 Regeln für die Sitzungen der Versammlung
Die Einladung muss den Versammlungsmitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung durch den
Vorsitzenden / die Vorsitzende zugesandt werden.
Der Direktor / die Direktorin ist verantwortlich für die Erstellung und den Versand des Protokolls an die
Mitglieder zum Zwecke der Überprüfung und Genehmigung.
3.7 Entscheidungsverfahren
Der / die Vorsitzende legt die Tagesordnungspunkte fest, über die ein Beschluss gefasst werden
muss. Ein Tagesordnungspunkt ist außerdem auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder in die
Tagesordnung aufzunehmen.
Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller
Versammlungsmitglieder.
Falls nicht abweichend in dieser Satzung oder in der Übereinkunft geregelt, werden Entscheidungen
der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder getroffen.
Jedes Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme. Sofern ein Mitglied nicht an der Sitzung
teilnehmen kann, kann es seine Stimme auf ein anderes Versammlungsmitglied übertragen. Ein
Versammlungsmitglied kann nicht mehr als eine übertragene Stimme erhalten und abgeben.
3.8 Entscheidung über Änderungen der Übereinkunft und der Satzung
Änderungen der Übereinkunft und solche Änderungen der Satzung, die eine Änderung der
Übereinkunft nach sich ziehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller
Versammlungsmitglieder. Auf Vorschlag eines EVTZ- Mitglieds wird der Änderungsvorschlag der
Versammlung zur Entscheidung vorgelegt.
Anderweitige Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Versammlungsmitglieder.
ARTIKEL 4 – DER DIREKTOR / DIE DIREKTORIN
4.1 Ernennung
Der Direktor / die Direktorin wird durch die Versammlung berufen, er / sie ist kein Mitglied der
Versammlung. Er / sie kann direkt vom EVTZ angestellt oder von einer Mitgliedsorganisation
abgeordnet werden.
In der Regel beträgt die Amtszeit des Direktors / der Direktorin sieben Jahre, diese kann verlängert
werden.
4.2 Zuständigkeit
Die Hauptzuständigkeiten des Direktors / der Direktorin sind insbesondere:
- die rechtliche Vertretung des EVTZ
- die Vorlage eines strategischen Ausblicks für sieben Jahre
- die jährliche Vorstellung des Arbeitsplans und des Haushaltsplans zum Zwecke der Genehmigung
durch die Versammlung
- die Vorlage der Jahresrechnung mit Arbeitsbericht zur Genehmigung durch die Versammlung
- die Vorlage der Jahresrechnung nach Beschluss durch die Versammlung bei der entsprechend dem
Sitz der Geschäftsstelle für die Genehmigung zuständigen Behörde
- aktives Engagement in Bezug auf europäische Programme, Städtenetzwerke und die Europäischen
Kommission im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit
- die Erstellung und der Versand der Sitzungsprotokolle an alle Mitglieder der Versammlung zum
Zwecke der Überprüfung und Zustimmung
- der Aufbau und die Führung eines Sekretariats mit dem Ziel, ihr optimales Funktionieren zu
gewährleisten
- die Verwaltung von Personalangelegenheiten und die Vorbereitung von Einstellungsverfahren und
Arbeitsverträgen für das Personal des Sekretariats.

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ARTIKEL 5 – DER VORSTAND
5.1 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem / der Vorsitzenden
- den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sowie
- dem Direktor / der Direktorin - ohne Stimmrecht - .
5.2 Aufgaben
Die Hauptaufgabe des Vorstands ist die Vorbereitung der strategischen Entscheidungen, die der
Versammlung vorgelegt werden.
Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Direktors / der Direktorin über die Einstellung von
Personal.
5.3 Sitzungen
Der Vorstand organisiert seine Arbeit eigenständig. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal jährlich.
Die Sitzungen werden vom / von der Vorsitzenden geleitet. Zusätzliche Sitzungen können einberufen
werden. In den Sitzungen des Vorstands können der /die Vorsitzende sowie die Stellvertretenden
Vorsitzenden durch einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin aus ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisation
vertreten werden.
ARTIKEL 6 – BEIRAT
Um Interessensvertretern die Beteiligung im Rahmen der Netzwerkarbeit zu ermöglichen, um von
gegenseitigen Erfahrungen zu profitieren und die Kräfte zu bündeln, kann die Versammlung einen
Beirat einrichten.
6.1 Mitglieder und Mitgliedschaft
Vertreter anderer öffentlicher Körperschaften und privater Organisationen, die nicht Mitglieder im
EVTZ sind, können Mitglied im Beirat werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern in den Beirat.
6.2 Auftrag
Der Beirat handelt in beratender Funktion für die Versammlung, er hat kein Stimmrecht bezüglich der
Belange des EVTZ.
6.4 Sitzungen
Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.
ARTIKEL 7 – MITGLIEDER DES EVTZ
7.1 Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder des EVTZ sind
– die Namen der Mitglieder werden ergänzt, sobald die Absichtserklärungen vorliegen –
7.2 Beitritt neuer Mitglieder
Weitere Mitglieder im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006
in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 können dem EVTZ jederzeit auf Antrag beitreten.
Die Zustimmung der Versammlung ist notwenige Bedingung für den Beitritt. Neue Mitglieder müssen
sich den Bestimmungen der Übereinkunft und der Satzung unterwerfen.
7.3 Beitritt von Mitgliedern aus Drittstaaten
Körperschaften aus Drittstaaten, insbesondere aus der Schweiz, können entsprechend der Artikel 3a,
4 der Verordnung (EG) Nr.1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 Mitglied
werden.

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7.4 Austritt eines Mitglieds
Ein Mitglied kann mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres aus dem EVTZ austreten. Ein Mitglied,
das den Austritt wünscht, muss dies dem / der Vorsitzenden drei Monate vor Ende des laufenden
Kalenderjahres anzeigen.
Der Austritt ist nur unter der Bedingung möglich, dass der offenstehende Jahresbeitrag beglichen ist.
Ungeachtet des Austritts haftet das Mitglied für alle Verpflichtungen, die während seiner Mitgliedschaft
entstanden sind.
7.5 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied soll ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Prinzipien des EVTZ
zuwiderhandelt. Der Direktor / die Direktorin tritt mit dem entsprechenden Mitglied zu einem
Beratungsgespräch zusammen, berichtet der Versammlung über die Ergebnisse des
Beratungsgespräches. Die Versammlung entscheidet über den Ausschluss.
Während des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied nicht mehr abstimmungsberechtigt.
Das ausgeschlossene Mitglied bleibt für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen
Verpflichtungen haftbar.
ARTIKEL 8 – DAUER UND AUFLÖSUNG
8.1 Dauer des EVTZ
Der EVTZ wird auf unbegrenzte Dauer eingerichtet. Er endet mit seiner Auflösung.
8.2 Auflösung des EVTZ
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.
1302/2013 ordnet das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde des Mitgliedsstaats, in
dem sich die Geschäftsstelle befindet, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden
zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es befindet, dass der EVTZ den in der
Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr entspricht oder dass der EVTZ außerhalb des
Rahmens der in der Verordnung festgelegten Aufgaben handelt.
Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in
der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 kann die Auflösung auch aus einem Beschluss der
Versammlung des EVTZ resultieren.
Der EVTZ kann durch die Versammlung aufgelöst werden, wenn eine einstimmige Entscheidung mit
diesem Ergebnis von allen Versammlungsmitgliedern gefällt wird.
Die Auflösung des EVTZ infolge eines Beschlusses der Versammlung tritt 3 Monate nach
Beschlussfassung in Kraft. Vor Auflösung des EVTZ müssen alle ausstehenden Beiträge und
finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt werden.
Der Direktor / die Direktorin koordiniert den Auflösungsprozess und informiert den Ausschuss der
Regionen spätestens 15 Tage vorher über die Auflösung.
Verbleibendes Vermögen des EVTZ wird den Mitgliedern zu gleichen Teilen ausbezahlt, sofern alle
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten beglichen sind.
Falls der EVTZ EU-Fördergelder erhalten hat, muss die Auflösung den zuständigen Stellen der
Förderprogramme mitgeteilt werden, um eine Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung zu ermöglichen.
ARTIKEL 9 – ARBEITSSPRACHE
Die Arbeitssprache des EVTZ ist Englisch.
ARTIKEL 10 – ANWENDBARES RECHT
Der EVTZ als eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Person des
Gemeinschaftsrechts unterliegt dem öffentlichen Recht.
Die Mitglieder unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU)
Nr. 1302/2013 und den Regelungen des nationalen deutschen Rechts sowie den Regelungen des
Bundeslandes Baden-Württemberg, in dem die Geschäftsstelle ihren Sitz hat.

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ARTIKEL 11 – VEREINBARUNGEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Im Interesse der gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme der EVTZ-Mitglieder aus anderen
teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einschließlich der Angelegenheiten der Finanzkontrolle, wird
vereinbart, dass alle notwendigen Dokumente zur Finanzkontrolle in der Sprache der für die Kontrolle
zuständigen Stelle und in der von dort geforderten Form zur Verfügung gestellt werden.
ARTIKEL 12 – PERSONALMANAGEMENT UND EINSTELLUNG
Der EVTZ kann Personal direkt anstellen oder abgeordnetes Personals nutzen.
Personalverwaltung, Einstellungsverfahren und Arbeitsverträge liegen in der Verantwortung des
Direktors / der Direktorin. Entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle sind für diese Vorgänge
deutsches sowie baden-württembergisches Recht anwendbar.
Auf Vorschlag des Direktors / der Direktorin entscheidet der Vorstand über die Einstellung von
Personal.
Abgeordnetes Personal bleibt bei seiner abordnenden Körperschaft angestellt. Auf Antrag der
abordnenden Stelle kann eine Erstattung der Personalkosten durch den EVTZ erfolgen.
ARTIKEL 13 – FINANZIERUNG
13.1 Jahresbeiträge der Mitglieder
Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Die Versammlung entscheidet über die Höhe des
Jahresbeitrags.
Der Jahresbeitrag muss im Voraus im ersten Quartal des Kalenderjahres beglichen werden. Ein
Mitglied, das die Zahlung mehr als ein Jahr säumig bleibt, kann vom EVTZ ausgeschlossen werden,
wenn die Versammlung dies beschließt.
13.2 Beantragung von EU-Fördermitteln
Um die gesteckten Ziele zu erreichen und insbesondere die Aktivitäten zu unterstützen und zu
stärken, ist der EVTZ berechtigt, europäische Fördermittel zu beantragen.
13.3 Regelungen zur Buchführung und zum Haushalt
Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung sowie den Haushalt sind die
nationalen deutschen Vorschriften und die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg anwendbar,
in dem der EVTZ seine Geschäftsstelle hat.
13.4 Verwaltung der Kontrolle öffentlicher Mittel
Die Verwaltung der Kontrolle der Finanzmittel wird durch die entsprechend dem Sitz der EVTZGeschäftsstelle zuständigen Behörde durchgeführt werden.
13.5 Externer Rechnungsprüfer
Gemäß den Vorschriften der Gemeindeprüfungsordnung Baden-Württemberg wird die
Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg für die externe Rechnungsprüfung (überörtliche
Prüfung) zuständig.
ARTIKEL 14 – HAFTUNG
Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden. Reichen die Aktiva des EVTZ nicht aus, um seine
Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder zu gleichen Teilen für die Schulden des EVTZ,
unabhängig von der Art dieser Schulden.
ARTIKEL 15 – GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013
nichts anderes geregelt ist, gelten für Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist, die
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in
solchen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die
Beilegung von Streitigkeiten entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle bei den deutschen bzw.
baden-württembergischen Gerichten.

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ARTIKEL 16 – VERFAHREN BEI ÄNDERUNGEN DER ÜBEREINKUNFT UND DER SATZUNG
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.
1032/2013 übermittelt der EVTZ jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den
Mitgliedsstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen.
Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Artikel 6
Absatz 6a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.
1032/2013, erfordert die Zustimmung der Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 17 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013
müssen die Satzung, die Übereinkunft sowie nachfolgende Änderungen entsprechend der am Sitz der
Geschäftsstelle geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden.
Der EVTZ erlangt am Tag der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung
Rechtspersönlichkeit.
Der EVTZ wird die vorliegende Satzung sowie die Übereinkunft dem Ausschuss der Regionen zum
Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der
Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 vorlegen.

Datum, Ort
Unterschriften