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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

17.03.2021

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan WERDER-/MOLTKESTRASSE
Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für eine maßvolle
Nachverdichtung der besonderen städtebaulichen Strukturen in der WERDER-/
MOLTKESTRASSE besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 die baulandpolitischen
Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksache 107/2017). Dazu gehört die
Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der zu erstellende Bebauungsplan WERDER-/MOLTKESTRASSE
dementsprechend folgende Planungsziele:

beinhaltet

1. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sollen eine
Nachverdichtung ermöglichen. Die ergänzende Bebauung in diesem Bereich
bedarf einer gut abgestimmten Steuerung. Sie muss die städtebaulichen
Strukturen berücksichtigen und sich in das Umfeld harmonisch einfügen.
Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan und in Ergänzung der
angrenzenden Bebauung wird für das Plangebiet grundsätzlich eine
Wohnbebauung angestrebt. Angesichts der vorhandenen Rahmenbedingungen
ist dabei auf gesunde Wohnverhältnisse sowie eine ausreichende und
leistungsfähige Erschließung zu achten.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer
7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung
ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Mietwohnungsbau auf 20%
der Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Mietwohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.