Beschlussvorlage (Anlage 0)
22. März 2021
Beschlussvorlage Amt: 603 Martihelli Datum: 16.02,2021 : Az.: 60/603GMKa/Ma •’ ’■ -Beratungsfolge. ■ . . Haupt- und Personalausschuss Gemeinderat ' ' • - ‘ Kennung .' : Beratung/ 1 .Termin . . Drucksache Nr.: 25/2021 V- Abstimmung 08:03,202.1 vorberatend : ' nichtöffentlich. 22.03.2021' beschließend öffentlich • / Beteilig urigsvermerke Abt. 10/102 .Erfolgt • Amt Mitwirkung- Amt-20 Erfolgt • . Amt3.0• . • • Erfolgt -Eingangsvermerke Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle .Abt 10/101'- ' Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz'am 24-02:2021, Freigabe durch den'Oberbürgermeister • ■ Ob erb ü rgyÄeiste.r: •Erster Bürgermeister ‘ Bürgermeister • ‘ y/J ■ 'Betreff: .' •- • : / . - , . ’ Zweiter Verzicht auf Miet-und Rachtforderüngen wegen der Coronapandemie. • ‘ -Zeitraum 01. i1.2020 - 31.03.2021. . • • . Beschlussyorsohlag:• . - ' • ’ • " ■ ■ • • ■’ - ; • • ... ; Der Gemeihderat beauftragt die Verwaltung, aufgründ der seit November 2020'mit der Coronapandemie einhergehenden Auswirkungen erneut einen Teil der Miet- und Pachtforderungen gegenüber den Nutzern von städtischen Immobilien im o;g. Zeit raum zu erlassen. Danach beläuft sich der .Verzicht .auf die Erhebung von. Mieten/Pachten bzW.. der Rückerstattungsbetrag in Summe auf rund 40.000 €. • BERAIUNGSERGEBNIS • ' Bearbeitung?vermerk Sitzungstag:1. Datum ■ - Handzeichen □ Einstimmig □ If; Beschlussvorschlag □ abweicherider'Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit • Ja-Stimmen . Nein-Stimmen Enthalt.1 Drucksache 25/2021 - . Seite -7.- Anaaben über finanzielle und personelle Auswirkungen p Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen jg-. Die einmaligen {investitJons-JKosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekpsten inklusive der Persdnalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR p Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -in diesen Fällen ist die Tabelle nicht aüszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) Nicht iriyestive 2020 [xj Maßnahme oder LI Investition Projokt Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Driitmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter- Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand I SALDO: Überschuss (+) / Fehl betrag (-)' : Fplgekosten p,a,.//;'• . Aufwendungen und Erträge 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR 40.000 €' ' . -40.000 € •7 ■ nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderunq von Ertrag Ertrag/ Verminderung.von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Entgeltgruppe/. Beisoidungsgruppe Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle i Bezeichnung 1. 2. • ’ ■ ■■ 3. ; Ärbeitgeberaufwand p.a, (Lohn- und Nebenkosten) in EUR ■ • ...... .. — . SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der-Begründung) Kl Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten' DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) HNein Drucksache 25/2021 Seite - 3 Sachdarstellung: ... Aufgrund’der Coronapandemie konnten einige durch-die Stadt vermietete und verpachtete Räume nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Stralverfahrensrecht vom 27.03.2020 sieht in Artikel 5 mit der Änderung des Artikel 240 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nach wie vor kein Leistungsverweigerungsrecht für Mieter und Pächter vor. Stattdessen wurden nur die Kündigungsmöglichkeiten.des Vermieters beschränkt, wenn der Mieter aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der GOVlQ-19-Pandemie im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 keine Miete bezahlte. (Anm.: diese Regelung würde fortfolgend nicht mehr verlängert, da sich zeigte, dass sich Vermieter und Mieter in den meisten Fällen privatrechtlich einigen konnten). Folglich hätten diese Forderungen bis zum 30.06.2022 gestundet werden können. An dieser Rechtslage hat sich seit vergangenem Frühjahr/Sommer-lediglich durch den am 31.12.2020 in Kraft getretenen Artikel 10 des „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Geseiischafts-, Genossenschäfts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ etwas geändert. Dort wird der ■ Artikel 240 des EGBGB um folgenden § 7 (Störung der Geschäftsgrundlage von - Miet- und' Pachtverträgen) ergänzt: .: (1). Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine VVohnräume sind, infolge staat licher-Maßnahmen zur Bekämpfung der.COVID-19-Pandemie'für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein . Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach.Vertragsschiuss. schwerwiegend verändert hat. (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden. Allerdings sagt diese'Klausel aber noch nichts konkretes darüber aus, wer schlussendlich die finanzi ellen Konsequenzen zu vertreten hat, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Letztend- 'iich. müsste die Risikoverteilung in jedem Einzelfall bzw. jedem Mietvertrag individuell geprüft werden. Im Umkehrschiuss bedeutet dies, dass die Mieter keinen gesetzlich oder mietrechtlich gesicherten Anspruch auf eine Minderung haben, obwohl diese durchaus plausibel sein kann: Schließlich konnten ' die Mieter den Mietgegenstand mitunter nicht zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck oder dem be absichtigten Umfang nutzen. Oder aber sie hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt ge schlossen, weil sich, die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertrags schluss schwerwiegend geändert haben (§-313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage)..Könnte das letztgenannte Tatbestandsmerkmal unter Berücksichtigung- aller Umstände des Einzelfalls bejaht werden, so'.dürfte der Mieter eine Vertragsanpassung verlangen, weil ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. insofern müsste dann ohnehin eine einvernehmliche privatrechtliche Lösung zwischen den Vertrags parteien gefunden werden. Die Stadt Lahr hat sich mit Beschluss vom 27..07.2020, Drucksache Nr.: 195/2Ö2Ö schon im vergan genen Sommer dazu entschieden, Ihren Mietern und Pächtern entgegenkommen zu wollen und auf einen Teil der Miete im Zeitraum 01.03.2020 - §1.07.2020 zu verzichten.. Denn in verschiedenen Fällen ist den Mietern'mit den unpräzise gehaltenen gesetzlichen Regelungen zum Miet-' und Pacht recht nicht in dem Ausmaß-geholfen, damit sie ihren Geschäftsbetrieb unter den getroffenen Verein- bürungen aufrecht erhalten können. Die Stadtverwaltung ist bereits mit mehreren Anliegen und einer anderen Erwartungshaltun'g ihrer Mieter und Pächter konfrontiert worden. Drucksache 25/2021 ' . • ' Seile - 4 - Selbst die finanziellen Hilfspakete/ Wirtschaftshilfen der Bundesregierung (außerordentliche Novem' bei- und Dezemberhilfen und Überbrückungshilfen (für direkt und indirekt betroffene Unternehmen)) können die \/on den Mietern .getragenen Nutzungseinschränkungen oder Umsatzeinbußen picht voll ends auffangen, sodass ein Beitrag dös Vermieters in Form einer Teilhabe an den wirtschaftlichen Nachteilen denkbar und mitunter sogar sinnvoll erscheint,' Denn auch aus wirtschaftlichen Gründen kann es für die Stadt zielführend sein, während der Coronapanderhie einen Teil der Miete zu erlassen. Da insbesondere die Pächter und Gewerbetreibenden mit teilweise erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen haben, ist die Aufrechterhaltung der Betriebe und die Zumutbarkeit der Weiterbezahlung der vollen Miethöhe nicht gesichert. Unter den aktuellen. Be dingungen wird es auch die Stadt schwer haben, möglichen Ersatz für den Betrieb von Tiefgaragen, Gaststätten, Minigolfanlagen, Kiosken und Cafeterien oder auch sozialen Einrichtungen zu finden. Einschlägige Berichte und Kommentare sehen die Verhandlungsposition'der Gewerbemietertinnen mit dem neu eingeführten § 7 in Art.-240 EGBGB weiter gestärkt (vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; 28.12.2020, Anpassungen 'pandemiebedingter Vorschriften Miet-.und Pachtrecht, abgerufep am 1T.02.2021, unter: https://www.brhjv.de/DE/Themen/Fokus Themen/Corona/Verbraucher/Gewefbemiete/Corona^Gewerbemiete_node.html). Auch . in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich hervorgeheben, dass die Vorschrift als Appell an die Ver tragsparteien zur Verhandlungsbereitschaft zu verstehen ist (BT-Drucksache 19/25322, S. .13f.). Letztendlich ist die Bekämpfung der Pandemie eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Demnach wird empfohlen, eine sinnvolle (und möglichst gerechte) Lösung für alle Beteiligten zu finden. Bürgermeister : Abteilungsleiterin Gebäudemanagement