Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Vorlage: Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele
26. April 2021
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Lageplan)
Beschlussvorlage (- Planungsziele)
26. April 2021
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
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1 Stadt Lahr I-----1 Beschlussvorlage Datum: 17.03.2021 Amt: 61 Wurth Az.: - 0684/KW Drucksache Nr.: 54/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Technischer Ausschuss 14.04.2021 vorberatend öffentlich Gemeinderat 26.04.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke OberbürgeMheister Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle Recht Abt. 10/101 Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 24.03.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Betreff: Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Für den im Bestandsplan dargestellten Bereich wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung beschlos sen. 2. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 3. Die Planungsziele vom 17.03.2021 werden gebilligt. Anlaqe(n): - Planungsziele - Bestandsplan mit Geltungsbereich - Lageplan Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag 11 abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Drucksache 54/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen [g Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Foigekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) |xi Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehl betrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittei (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Foigekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme 1 nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ Be Arbeitgeberaufwand p.a. Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten □ Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) QNein Drucksache 54/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: im Bereich Bismarckstraße/Klostermühlgasse ist ein Bauvorhaben geplant, das die Kriterien der woh nungspolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. * Die aktuelle Planung sieht vor, das Bestandsgebäude - welches bisher als Pflegeheim genutzt wurde - zu (Senioren)wohnungen umzubauen. Insgesamt sind 14 Seniorenwohnungen, verteilt auf das 1. OG und 2. OG (7 Wohnungen pro Geschoss) geplant. Es sind überwiegend 2 Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 50 m2 - 60 m2 geplant. Des Weiteren wird es zwei 1-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 38 m2, sowie zwei 3-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 90 m2 geben. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumin dest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Siche rung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet liegt zwischen der Bismarckstraße und der Klostermühlgassse und umfasst 2 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 1.400 m2. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bau herr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB verein baren, insbesondere zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum. Der vom Gemeinderat beschlossene Mustervertrag wird mit der Projektträgerin abgeschlossen. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.