Beschlussvorlage (Anlage 1: Vertrag LTF + Leistungskatalog)
17. Mai 2021
Vertrag zwischen Stadt Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Markus Ibert – nachfolgend „Stadt“ genannt – und Badischer Turner-Bund e.V. Am Fächerbad 5, 76131 Karlsruhe vertreten durch den Präsidenten Herrn Gerhard Mengesdorf und den Vizepräsidenten Finanzen Herrn Rainer Wurzinger – nachfolgend „BTB“ genannt – über die Bereitstellung von Veranstaltungsstätten und Schulunterkünften für das Landesturnfest 2022 1 Präambel Das Landesturnfest ist die größte Breitensportveranstaltung in Baden-Württemberg. Die Veranstaltung bietet neben verschiedenen Wettkämpfen vielfältige Attraktionen für die Zuschauer und Besucher: So gibt es neben Mitmachangeboten und Showveranstaltungen ein ausgedehntes Bühnenprogramm. Erwartet werden bis zu 12.000 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, wovon ca. 80 Prozent in Lahr und um Umgebung Übernachtungsmöglichkeiten benötigen. §1 Der BTB veranstaltet vom 25. bis 29. Mai 2022 in Lahr/Schwarzwald das Landesturnfest. Organisation, Finanzierung und Durchführung des Landesturnfests sind alleinige Angelegenheit des BTB. §2 1. Die Stadt unterstützt den BTB beim Landesturnfest gemäß Anlage 1. 2. Ansprechpartner für den BTB bei der Stadt ist Herr Max Walter, bei dessen Verhinderung Herr Harry Ott (beide Abteilung „Bildung und Sport“). §3 1. Die Stadt stellt dem BTB die für die Durchführung des Landesturnfests erforderlichen Wettkampfstätten (einschließlich Sportgeräten), Anlagen und Flächen für den Veranstaltungszeitraum vom 25.05. bis 29.05.2022 einschließlich der erforderlichen Auf- und Abbauzeiten (ca. eine Woche vor und nach dem Landesturnfest) in wettbewerbstauglichem Zustand kostenund werbefrei und unter Übernahme der Betriebskosten gemäß Anlage 1 zur Verfügung. Dies gilt nicht für untrennbar mit der Veranstaltungsstätte verbundene Werbung. 2. Die Stadt stellt dem BTB in der Zeit vom 25.05. bis 29.05.2022 bewohnbare Klassenräume in Schulen für die Übernachtung gemäß Anlage 1 kostenfrei zur Verfügung. Der BTB wird bis zum 20.03.2022 den Raumbedarf beziffern. §4 Die für die zur Verfügung gestellten Sportstätten, Schulen und sonstige Anlagen der Stadt geltenden Haus- und Nutzungsordnungen erkennt der BTB an. 2 §5 1. Der BTB verpflichtet sich, für die Risiken aus der Durchführung des Landesturnfests eine Veranstalterhaftpflichtversicherung einschließlich einer Mietsachversicherung abzuschließen. Als Deckungssumme sind mind. € 10.000.000 (in Worten: zehn Millionen) pauschal für Personen- und/oder Sachschäden und € 100.000 (in Worten: einhunderttausend) für Vermögensschäden je Schadensfall vorzusehen. Im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen und beweglichen Sachen mit einer Mindestdeckungssumme von € 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) je Schadensfall zu versichern. 2. Der BTB wird der Stadt rechtzeitig vor Beginn des Landesturnfests den Abschluss der erforderlichen Versicherungen durch Vorlage der Versicherungspolicen nachweisen. 3. Der BTB haftet im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und Unfälle, die den Teilnehmern und Besuchern oder Dritten aus Anlass des LTF entstehen und stellt die Stadt von allen veranstaltungsund nicht gebäudebezogenen Schadensersatzansprüchen frei. Der BTB kann Personen- und Sachschaden, soweit sie im Sportversicherungsvertrag der Landessportbünde Baden und Schwaben enthalten sind, über die Vereine abwickeln, da alle Mitglieder von Turn- und Sportvereinen durch die Bestandsmeldung automatisch in die bestehenden Sportversicherungsverträge eingeschlossen sind. 4. Der BTB haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die an Gebäuden, den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Inventaren und Geräten durch ihn selbst, seine Beauftragten, Besucher oder sonstige Dritte, denen er Zutritt gewahrt, angerichtet werden. Im Schadensfall ersetzt der BTB der Stadt den Zeitwert bzw. die Reparatur-/Instandsetzungskosten. Ausgenommen sind hier kommunale Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Straßen-/Wegeunterhaltung. 5. Für sämtliche vom BTB selbst, von ihm beauftragten Dritten oder Teilnehmern des Landesturnfests eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt keine Haftung. Die Stadt haftet insbesondere nicht, wenn Garderobe oder sonstige Gegenstände abhandenkommen. 6. Die Stadt haftet im Rahmen des kommunalen Schadensausgleichs für alle Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten entstehen oder durch bauliche Beschaffenheit der Anlagen, der Zufahrtswege oder sonstiger, ihrer baulichen oder sonstigen Betreuung unterliegenden Einrichtungen und Anlagen verursacht werden. 7. Wird die Stadt von Dritten wegen des Landesturnfests auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so macht sie dem BTB unverzüglich davon Mitteilung. Will die Stadt einen solchen Anspruch ganz oder teilweise 3 anerkennen, so kann sie eine Freistellung von der dabei eingegangenen Verpflichtung durch den BTB nur verlangen, wenn dieser dem Anerkenntnis über den Vergleich zugestimmt hat. Wird ein solcher Anspruch gerichtlich gegen die Stadt geltend gemacht, so verkündet diese dem BTB den Streit. Auf Verlangen der Stadt ist der BTB verpflichtet, außergerichtlich und gerichtlich die Stadt gegenüber dem/der Anspruchsteller/in zu vertreten und eventuelle Schadensersatzansprüche zu befriedigen, sofern der BTB haftet. 8. Der BTB haftet der Stadt für das Verschulden jedes seiner Organe und Erfüllungsgehilfen sowie seiner Vertragspartner. Durch das Geltendmachen der Haftung werden Kündigungsanspruche nicht berührt. §6 1. Sollte die Benutzung der nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Örtlichkeiten bzw. Anlagen aus einem weder von der Stadt noch dem BTB zu vertretenden Umstand unmöglich sein, kann keiner der Beteiligten Ansprüche irgendwelcher Art hieraus ableiten. 2. Wenn das gesamte Landesturnfest aus Gründen entfällt, die durch keinen der Vertragsbeteiligten zu vertreten sind, sind die Vertragsbeteiligten von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit. In diesem Fall tragen der BTB und die Stadt die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst. 3. Die Vertragsbeteiligten sind sich einig, dass die Unzumutbarkeit der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen behördlichen Maßnahmen ein von keinem der Vertragsbeteiligten zu vertretender Grund im Sinne des Abs. 2 ist. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, einander unverzüglich zu unterrichten, sobald sie von einer derartigen Unzumutbarkeit ausgehen. 4. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin bei Ausfall der Veranstaltung besteht nicht. §7 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dies den Vertrag im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die Vertragsbeteiligten werden die unwirksamen Bestimmungen dahingehend ändern, dass sie dem Interesse beider entsprechen. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. 4 Lahr/Schwarzwald, den 20.05.2021 ________________________________________________ Oberbürgermeister Markus Ibert Stadt Lahr/Schwarzwald ________________________________________________ Präsident Gerhard Mengesdorf Badischer Turner-Bund e.V. ________________________________________________ Vizepräsident Finanzen Rainer Wurzinger Badischer Turner-Bund e.V. 5 Anlage 1: Leistungen der Stadt für das Landesturnfest 2022 (Erledigung/Kostenübernahme) Leistungsbezeichnung Allgemeines Besucherwerbung über Stadtmarketing Anmerkungen Mitspracherecht in Kooperation mit BTB Stadtbildgestaltung (Bereitstellung der städtischen Werbeflächen wie Litfaßsäulen, Bauzaunwerbung an Einfallstraßen, Fahnenmasten) Anbringung der Werbebanner und Plakate an städtischen Werbeflächen und Fahnenmasten Unterbringung Bereitstellung der städtischen Quartiere Bereitstellung des Personals der Quartiere (Hausmeister in Rufbereitschaft) Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen sowie Endreinigung der Quartiere Müllentsorgung (Sonderleerung vor Beginn und nach Ende des LTF) Wettkampf Bereitstellung der städtischen Wettkampfstätten (Sporthallen, Sportplätze, Leichtathletik-Stadion, BeachVolleyball-Anlagen) Bereitstellung des Personals der Wettkampfstätten (Hausmeister) Tägliche Reinigung der Wettkampfstätten sowie Endreinigung Müllentsorgung an Wettkampfstätten Bereitstellung der vorhandenen städtischen Turn- und Sportgeräte, sofern benötigt Bereitstellung eines Gerätelagers Festprogramm Bereitstellung der städtischen Hallen und Räumlichkeiten für Veranstaltungszwecke Bereitstellung von Freiflächen in der Innenstadt sowie im See- und Bürgerpark Planung und Durchführung des Programms auf Mitspracherecht in Festgelände (insbesondere „Lahr lädt ein“) Kooperation mit BTB Müllentsorgung und Sauberkeit auf Festgelände (Aufstellung zusätzlicher Müllbehälter, regelmäßige Leerung, Reinigung des Festgeländes) 6