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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

28. Mai 2021

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE WEST
Planungsziele
Der nach § 30 BauGB zu erstellende Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE
WEST beinhaltet folgende Planungsziele:
1. Zur Umsetzung und Sicherung des Einzelhandelskonzeptes soll dieser
Bebauungsplan aufgestellt werden. Der größte Supermarkt in Lahr soll
zukünftig bei Nutzungsänderungen einer Steuerung unterliegen. Diese greift
zwar erst bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen. Eine solche liegt
aber beispielsweise vor, wenn – wie nach dem Verkauf der deutschen RealMärkte wohl angestrebt – eine Aufteilung in kleinere Einheiten erfolgt. Diese
würde – entgegen dem Märktekonzept der Stadt – eine noch größere
Bedrohung der Einzelhandelsentwicklung in der Innenstadt bedeuten und ist
deshalb dringend zu verhindern. Eine Genehmigungssituation nach § 34
BauGB wie bisher ist deshalb und alleine schon aufgrund der schieren Größe
von Areal und Bebauung nicht mehr vertretbar. Zur Fortführung der
bestandsgeschützten Nutzung dringend notwendige Genehmigungen können
im Einzelfall differenziert zugelassen werden.
Weiteres Ziel ist, dass die Flächen effizienter genutzt werden, indem eine
mehrgeschossige Bebauung angestrebt wird. Dazu gehört auch eine
Änderung beim ruhenden Verkehr. Nach den Planungsvorstellungen der Stadt
wird - analog zum schräg gegenüberliegenden Lidl-Grundstüsck - eine
intensivere Nutzung der Grundstücke im Sinne des Flächensparens
angestrebt.
Auch eine optische Aufwertung entlang der B 3 wird als dringend notwendig
angesehen. Die Ziele sind im weiteren Planungsprozess weiter zu
konkretisieren und auszuarbeiten.
Jeglicher in diesem Sinne nicht notwendiger Verfestigung der Situation und
vor allem jeglicher Änderung zum Schlechteren soll mit den Mitteln der
Sicherung der Bauleitplanung begegnet werden.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer
7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind.
Die Stadt bekräftigt auch für das Plangebiet ausdrücklich ihr Planungsziel,
geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Dazu sollen auch die neuen
gesetzgeberischen Möglichkeiten genutzt und hinsichtlich der nicht für
Einzelhandel beanspruchten bzw. vorgesehenen Fläche ein einfacher

Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2d BauGB aufgestellt werden. Das in den
nächsten Tagen in Kraft tretende Baulandmobilisierungsgesetz – BauGBNovelle 2021 – sieht diese neue Möglichkeit der Festsetzungen in einem
einfachen Bebauungsplan über bisher nach § 34 BauGB zu beurteilende
Flächen vor:
Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem
Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der
folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine
Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen;
3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen
dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende
Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere
die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser
Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird;
Nach Z. 3 können jetzt also nicht mehr nur wie bisher förderbare Wohnungen
festgesetzt werden, sondern kann Baurecht ausdrücklich von der vertraglichen
Unterwerfung unter die Bestimmungen des geförderten Wohnungsbaus
abhängig gemacht werden. Die Stadt sieht sich mit dieser Neuerung in ihren
bisherigen Bestrebungen für die Schaffung preisgünstigen, insbesondere
geförderten Wohnraums nachdrücklich bestätigt und möchte daher ab sofort
auch diese Möglichkeiten ausschöpfen.
Damit stehen dann möglicherweise einfacher Bebauungsplan für den
Wohnungsbau und qualifizierter Bebauungsplan für die Einzelhandelsfläche
nebeneinander. Ob die Zusammenfassung in einem einzigen Planwerk
möglich ist, bleibt noch zu prüfen. Erforderlichenfalls kann die Teilung des
Bebauungsplans bis zum Offenlagebeschluss erfolgen, sonst mit erneuter
Offenlage, was möglichst zu vermeiden ist.
Auch hinsichtlich dieser Planungsziele soll die Schaffung vollendeter
Tatsachen dadurch abgewendet werden, dass die Stadt von den Mitteln der
Sicherung der Bauleitplanung Gebrauch macht.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Mietwohnungsbau auf 20%
der Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan
festgesetzte
Prozentsatz
für
den
förderbaren
Mietwohnungsbau ebenfalls auf 20% gesenkt.