Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verbandssatzung des "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")
Vorlage: Beitritt des Abwasserverbands Raumschaft Lahr zum neu zu gründenden Zweckverband "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)"
23. November 2021
Beschlussvorlage (Beitritt des Abwasserverbands Raumschaft Lahr zum neu zu gründenden Zweckverband "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verbandssatzung des "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")
Beschlussvorlage (Anlage 2: Hintergrundinformationen zur Verbandslösung)
23. November 2021
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Beschlussvorlage (Beitritt des Abwasserverbands Raumschaft Lahr zum neu zu gründenden Zweckverband "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")
Beschlussvorlage (Anlage 2: Hintergrundinformationen zur Verbandslösung)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verbandssatzung des "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")Beschlussvorlage (Anlage 0)
VERBANDSSATZUNG DES KLÄRSCHLAMMVERWERTUNG ZWECKVERBAND SÜDBADEN Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - GKZ - in der derzeit geltenden Fassung vereinbaren die Zweckverbände Abwasserverband Friesenheim, Abwasserverband Mittleres Wiesental, Abwasserverband Murg, Abwasserverband Raumschaft Lahr, Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht, Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung, Abwasserzweckverband Kaiserstuhl Nord, Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg, Abwasserzweckverband Schwarzwasser, Abwasserzweckverband Südliche Ortenau, Abwasserzweckverband Untere Elz, Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach, Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau, der Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal, die Städte Herbolzheim und Kenzingen die Verbandssatzung des „Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden – KZV Südbaden“ Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften § § § § 1 Name und Sitz des Zweckverbands 2 Verbandsmitglieder 3 Aufgaben des Zweckverbands 4 Klärschlammverwertungsanlagen II. Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Verfassung und Organe des Zweckverbands Aufgaben der Verbandsversammlung Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrechte Geschäftsgang in der Verbandsversammlung Aufgaben des Verwaltungsrats Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Stimmrechte Geschäftsgang im Verwaltungsrat Die/Der Verbandsvorsitzende Geschäftsleitung Geschäfts- und Betriebsführung Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen 1 von 20 III. Wirtschaftsführung § § § § § 16 17 18 19 20 Wirtschaftsjahr, Stammkapital Umlagen Eigenvermögensumlage Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplans Zahlungen IV. Beschaffenheit des Klärschlamms, Klärschlammtransport und Haftung § 21 Beschaffenheit des Klärschlamms § 22 Klärschlammtransport § 23 Haftung § 24 Aufgabenerfüllung durch Dritte § 25 Benutzungsordnung V. Satzungsbefugnis, öffentliche Bekanntmachungen, Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform § 26 § 27 § 28 § 29 Satzungsbefugnis Öffentliche Bekanntmachungen Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform VI. Sonstiges § 30 Änderung der Verbandssatzung § 31 Weitere Aufgaben des Zweckverbands § 32 Schlussbestimmungen 2 von 20 I. Allgemeine Vorschriften § 1 Name und Sitz des Zweckverbands (1) Der Zweckverband führt den Namen „KLÄRSCHLAMMVERWERTUNG ZWECKVERBAND SÜDBADEN“, im Folgenden „Zweckverband“ genannt. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. § 2 Verbandsmitglieder Mitglieder des Zweckverbands sind der Abwasserverband Friesenheim, der Abwasserverband Mittleres Wiesental, der Abwasserverband Murg, der Abwasserverband Raumschaft Lahr, der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht, der Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung, der Abwasserzweckverband Kaiserstuhl Nord, der Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg, der Abwasserzweckverband Schwarzwasser, der Abwasserzweckverband Südliche Ortenau, der Abwasserzweckverband Untere Elz, der Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal, die Städte Herbolzheim und Kenzingen, der Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach und der Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau. § 3 Aufgaben des Zweckverbands (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, a. den bei den Verbandsmitgliedern anfallenden Klärschlamm ordnungsgemäß thermisch zu verwerten und b. die aus der thermischen Verwertung anfallenden Rückstände ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Vorrangs des Recyclings von Wertstoffen, zu verwerten. (2) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter, insbesondere des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht, bedienen. (3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die in ihrem Z uständigkeitsbereich anfallenden und ihrer Verwertungspflicht unterliegenden Klärschlämme, mit Ausnahme der Zeiträume nach § 22 Abs. 2, dem Zweckverband zur Verwertung zu übergeben. (4) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. (5) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) und (3) entstehen erst ab dem 01.01.2029 oder mit Inbetriebnahme der thermischen Verwertungsanlage. 3 von 20 § 4 Klärschlammverwertungsanlagen Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Anlagen errichten und betreiben. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Grundstücke und bereits vorhandene Anlagen auf Basis von Miet- oder Pachtverträgen von den Verbandsmitgliedern und/oder Dritten, insbesondere vom Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht, nutzen. Die Nutzungsbedingungen sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln. II. Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands § 5 Verfassung und Organe des Verbands (1) Auf die Verfassung, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Anwendung. (2) Organe des Verbands sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. die/der Verbandsvorsitzende, 3. der Verwaltungsrat. § 6 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbands durch den Verwaltungsrat, die/den Verbandsvorsitzenden und die Geschäftsleitung fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verwaltungsrat, den Verbandsvorsitzenden und die Geschäftsleitung. Die Verbandsversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. den Erlass und Änderung von Satzungen, die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsleitung, die Wahl der/des Verbandsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/innen sowie der nach § 10 Absatz 1 Ziffer 5 zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Ausführung von Baumaßnahmen, die im Liquiditätsplan nicht vorgesehen sind und Auszahlungen von mehr als 500.000 € verursachen sowie die Ausführung von Baumaßnahmen, die den Ansatz im Liquiditätsplan um mehr als 500.000 € überschreiten, § 84 GemO gilt sinngemäß, den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als 500.000 €, den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche im Wert von mehr als 500.000 €, die Gewährung von Krediten (ausgenommen Personalkredite), die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und 4 von 20 8. 9. §7 Verpflichtungen aus Gewährsverträgen sowie den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bei Beträgen oder Werten von mehr als 500.000 €, die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes, sonstige Angelegenheiten, die für den Zweckverband von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit sind, bzw. bei Ausübung des Vetorechts im Verwaltungsrat. Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrechte (1) Die Verbandsversammlung hat 16 Mitglieder. Es entsenden - Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem Schlammkontingent von mehr als 15.000 t - Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem Schlammkontingent von 3.000 t - 15.000 t - Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem Schlammkontingent von weniger als 3.000 t 3 Vertreter/-innen, 2 Vertreter/-innen, 1 Vertreter/-in. Klärschlammkontingent auf Basis von 25% TR/Jahr in Tonnen Anzahl der VertreterInnen in der Verbandsversammlung 31.500 3 21.723 3 Abwasserverband Murg 7.040 2 Wieseverband-AbwasserverbandLörrach 6.000 2 Abwasserverband Raumschaft Lahr 4.230 2 3.488 2 2.494 1 2.359 1 Abwasserzweckverband Untere Elz 2.224 1 Abwasserverband Friesenheim 1.886 1 Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg 1.283 1 Stadt Herbolzheim 852 1 Stadt Kenzingen 663 1 640 1 588 1 349 1 87.319 24 Verbandsmitglied Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung Abwasserzweckverband Südliche Ortenau Abwasserverband Mittleres Wiesental Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal Abwasserzweckverband Schwarzwasser Abwasserzweckverband Kaiserstuhl Nord Klärschlammgesamtaufkommen 5 von 20 (2) Der Stimmenanteil der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung errechnet sich aus dem kaufmännisch gerundeten prozentualen Anteil eines jeden Verbandsmitglieds am Klärschlammgesamtaufkommen. Jedes Verbandsmitglied hat mindestens eine Stimme. Klärschlammkontingent auf Basis von 25% TR/Jahr in Tonnen Anteil in % Stimmenanteil in der Verbandsversammlung 31.500 36,07 36 21.723 24,88 25 Abwasserverband Murg 7.040 8,06 8 Wieseverband-AbwasserverbandLörrach 6.000 6,87 7 Abwasserverband Raumschaft Lahr 4.230 4,84 5 3.488 3,99 4 2.494 2,86 3 2.359 2,70 3 Abwasserzweckverband Untere Elz 2.224 2,55 3 Abwasserverband Friesenheim 1.886 2,16 2 Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg 1.283 1,47 1 Stadt Herbolzheim 852 0,98 1 Stadt Kenzingen 663 0,76 1 640 0,73 1 588 0,67 1 349 0,40 1 87.319 100,00 102 Verbandsmitglied Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung Abwasserzweckverband Südliche Ortenau Abwasserverband Mittleres Wiesental Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal Abwasserzweckverband Schwarzwasser Abwasserzweckverband Kaiserstuhl Nord Klärschlammgesamtaufkommen Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. (3) Der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht besitzt ein Vetorecht im Zusammenhang mit Satzungsänderungen oder dem Bau und Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage, sofern der Standort und/oder Schnittstellen mit dem Betrieb der Kläranlage Forchheim betroffen sind. 6 von 20 § 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung (1) Die/der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung auch formlos und ohne Einhaltung der Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. (3) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Das gleiche gilt, wenn der Antrag von Verbandsmitgliedern gestellt wird, die über mindestens ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen verfügen. (4) Die Geschäftsleitung ist berechtigt und verpflichtet an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen soweit die Verbandsversammlung nicht etwas Abweichendes bestimmt. (5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. (6) Notwendige Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit der Verbandsmitglieder durchgeführt werden, wenn die Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. § 9 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbands, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung, die/der Verbandsvorsitzende oder die Geschäftsleitung kraft Gesetzes oder dieser Satzung zuständig sind. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung. § 13 Abs. (1) geht vor. (3) Im Aufgabengebiet des Verwaltungsrats vertreten seine Mitglieder ausschließlich Interessen des Zweckverbands; sie sind an Weisungen des sie entsendenden Verbandsmitglieds nicht gebunden. § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Stimmrechte (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder des Verwaltungsrates sind: 1. Die/der Verbandsvorsitzende, als Vorsitzende/Vorsitzender Verwaltungsrats, 2. die beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, 7 von 20 des 3. 4. 5. die Vertreter des Verbandsmitgliedes Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht in der Verbandsversammlung, soweit sie nicht bereits nach Nr. 1 oder Nr. 2 dem Verwaltungsrat angehören, zwei Vertreter des zweitgrößten Verbandsmitglieds, soweit sie nicht bereits nach Nr. 1 oder Nr. 2 dem Verwaltungsrat angehören und weitere Mitglieder, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind. (2) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Handelt es sich dabei um ein weiteres Mitglied nach Abs. 1 Ziff. 5, so hat die Verbandsversammlung für die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die/der Verbandsvorsitzende. Sie/er wird im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten. (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. (4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst. (5) Der Verwaltungsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht gewertet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht besitzt ein Vetorecht. Dieses Vetorecht erlischt, wenn der Zweckverband das Ziel der Errichtung einer Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht aufgibt. § 11 Geschäftsgang im Verwaltungsrat (1) Die/Der Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat mit angemessener Frist je nach Bedarf zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats beantragt wird. (2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung. Handelt es sich um eine Angelegenheit, über die die Verbandsversammlung nur mit einer qualifizierten Mehrheit entscheiden könnte, kann die Eilentscheidung des Verwaltungsrats ebenfalls nur mit qualifizierter Mehrheit seiner satzungsmäßigen Stimmenzahl getroffen werden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Verwaltungsrat hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den Zweckverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. 8 von 20 (4) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. (5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. (6) Notwendige Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit der Verwaltungsratsmitglieder durchgeführt werden, wenn die Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. § 12 Die/Der Verbandsvorsitzende (1) Die/der Verbandsvorsitzende und zwei Stellvertreter/-innen werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Solange der Zweckverband das Ziel der Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des Abwasserzweckverbandes verfolgt, sollen die Aufgaben der/des Verbandsvorsitzenden von der/dem Verbandsvorsitzenden des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht wahrgenommen werden. Scheidet die/der Verbandsvorsitzende oder ein/e Stellvertreter/-in aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch ihr/sein Amt als Vorsitzende/-r oder Stellvertreter/-in. In diesem Fall wählt die Verbandsversammlung für die Restdauer der Amtszeit eine/-n Nachfolger/-in. (2) Die/der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende/-r der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sind stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Die/Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband. Sie/Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Sie/Er kann sich hierzu und zur Vorbereitung ihrer/seiner eigenen Entscheidungen der Geschäftsleitung bedienen. Die/Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die ihr/ihm durch Gesetz, diese Satzung, die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Soweit es sich nicht um Aufgaben der Geschäftsleitung handelt, werden der/dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: I. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten 1. Vollzug des Wirtschaftsplanes; bei Baumaßnahmen jedoch nur, soweit die Verbandsgremien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den einzelnen Gesamtprojekten einschließlich deren Finanzierung zugestimmt haben. 2. Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen über Leistungen und Lieferungen des Liquiditätsplans (Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 500.000 € im Einzelfall. 3. Genehmigung von Kostenüberschreitungen bei vom Verwaltungsrat 9 von 20 vergebenen Bauaufträgen bis zu 10 % der nachgerechneten Angebotssumme - höchstens bis 250.000 € im Einzelfall. 4. Bis zu einem Betrag im Einzelfall von 100.000 € a. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Wirtschaftsplanes unter sinngemäßer Anwendung des § 84 der GemO. b. Belastung oder Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens. c. Verzicht und Niederschlagung von Forderungen gegenüber Dritten. d. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschlüsse von Vergleichen, sofern die Streitwerte oder die Werte des Nachgebens den oben genannten Betrag nicht übersteigen und die Angelegenheiten für den Zweckverband nicht von besonderer Bedeutung sind. (3) Die/Der Verbandsvorsitzende unterrichtet die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat über alle wichtigen, den Zweckverband und die Anlagen zur Klärschlammbehandlung und Klärschlammverbrennung betreffenden Angelegenheiten. § 43 Absatz 5 und § 24 Absatz 3 der GemO finden sinngemäße Anwendung. (4) Die/Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes zu sichern und Missstände zu beseitigen. (5) Die/Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der Geschäftsleitung, die sie/er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; sie/er kann dies anordnen, wenn sie/er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für den Zweckverband nachteilig sind. (6) Die/Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte/r der Geschäftsleitung und oberste Dienstbehörde für alle Mitarbeitenden des Zweckverbandes. (7) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die/der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. § 13 Geschäftsleitung (1) Die Geschäftsleitung besteht aus einer/-m oder mehrer/-en Geschäftsführern/innen. Die/Der Geschäftsführer/-innen können zeitlich unbefristet oder als Angestellte auf Zeit oder als Beamte auf Zeit eingestellt werden. Die Aufgaben der Geschäftsleitung werden von der Geschäftsführung des Abzwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht gegen Kostenersatz wahrgenommen, solange der Zweckverband das Ziel der Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht verfolgt. 10 von 20 (2) Die Geschäftsleitung leitet Betrieb und Verwaltung des Zweckverbandes, soweit im Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit, im Eigenbetriebsgesetz oder dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere die Geschäfte des laufenden Betriebs und der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Ausführung der Investitionsmaßnahmen, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Die Geschäftsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens verantwortlich. Sie ist Vorgesetzter aller beim Zweckverband beschäftigten Bediensteten. (3) Die Geschäftsleitung entscheidet daneben in eigener Zuständigkeit über: I. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten a) Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen über Leistungen und Lieferungen des Erfolgsplans. b) Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen über Leistungen und Lieferungen des Liquiditätsplans (Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 250.000 € im Einzelfall. c) Genehmigung von Kostenüberschreitungen bei vom Verwaltungsrat vergebenen Bauaufträgen bis zu 10 % der nachgerechneten Angebotssumme - höchstens bis 100.000 € im Einzelfall. d) Die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Wirtschaftsplans. e) Die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplans. f) Die Entscheidung über die Anpassung von Konditionen bestehender Kreditverträge. g) Bis zu einem Betrag im Einzelfall von 50.000 €: ga) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Wirtschaftsplans unter sinngemäßer Anwendung des § 84 der GemO. gb) Belastung oder Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens. gc) Verzicht und Niederschlagung von Forderungen gegenüber Dritten. gd) Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschlüsse von Vergleichen, sofern die Streitwerte oder die Werte des Nachgebens den oben genannten Betrag nicht übersteigen und die Angelegenheiten für den Verband nicht von besonderer Bedeutung sind. II. Personalangelegenheiten Die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der Stellenübersicht. (4) Die Geschäftsleitung wirkt bei der Vorbereitung der Sitzungen von Verbandsversammlung und Verwaltungsrat und den Entscheidungen der/des Verbandsvorsitzenden mit. Sie vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und die Entscheidungen der/des Verbandsvorsitzenden, soweit diese/-r nicht für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. 11 von 20 (5) Die Geschäftsleitung hat die/den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Sie hat insbesondere 1. regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Liquiditätsplans zu berichten, 2. unverzüglich zu berichten, wenn a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind, oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, b) Mehrauszahlungen, die für die einzelne Investitionsmaßnahme erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Liquiditätsplan abgewichen werden muss. (6) Die Geschäftsleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen. (7) Die Geschäftsleitung vertritt den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben. Unter der Bezeichnung „Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden, Geschäftsleitung“. Hat der Zweckverband mehr als eine/-n Geschäftsführer/-in, so wird er durch zwei Geschäftsführer/-innen gemeinsam vertreten. (8) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung regelt die/der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch eine Geschäftsordnung. (9) Die Geschäftsleitung kann Bedienstete des Verbands in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilen. § 14 Geschäfts- und Betriebsführung (1) Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte können unter Abschluss von Verwaltungsleiheverträgen Bedienstete des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht gegen Kostenersatz eingesetzt werden. (2) Der Zweckverband kann für die Aufgabenwahrnehmung eigenes Personal beschäftigen. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamte zu ernennen. 12 von 20 § 15 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und für Dienstgeschäfte außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung nach Maßgabe einer besonderen Satzung. In ihr kann bestimmt werden, dass auch die/der Verbandsvorsitzende und ihre/seine Stellvertreter Aufwandsentschädigungen erhalten. III. Wirtschaftsführung § 16 Wirtschaftsjahr, Stammkapital (1) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr. (2) Auf den Zweckverband finden gemäß § 20 GKZ die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung. Das Rechnungswesen wird nach den Vorschriften des HGB geführt. (3) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen. § 17 Umlagen Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband nach näherer Maßgabe des Wirtschaftsplanes folgende Umlagen: 1. Eine Eigenvermögensumlage (§ 18) und 2. eine Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplanes (§ 19). § 18 Eigenvermögensumlage (1) Zur Finanzierung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit kann der Verband bei seinen Mitgliedern eine Eigenvermögensumlage, soweit die Auszahlungen nicht aus Eigenmittel, Krediten, Beiträgen und Zuweisungen gedeckt werden, erheben. (2) Die Umlage wird von den Mitgliedern Klärschlammkontingente umgelegt (§ 7 Abs. 1). im Verhältnis ihrer (3) Werden bei einem Ausbau oder bei einer Erweiterung der Anlagen zur Klärschlammverwertung Investitionen aus Gründen erforderlich, die ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zuzurechnen sind und erweist sich danach der Verteilungsmaßstab nach Absatz 2 als offenbar unbillig, ist zwischen den Verbandsmitgliedern durch zusätzliche Beitragsleistungen ein billiger Ausgleich herbeizuführen. 13 von 20 § 19 Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplans (1) Der jährliche Aufwand für Darlehenszinsen und für planmäßige Abschreibungen auf die Anlagen wird auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Klärschlammkontingente (§ 7 Abs. 1) umgelegt (Festkostenumlage). (2) Die restlichen nicht von sonstigen Einnahmen gedeckten Betriebsaufwendungen werden von den Verbandsmitgliedern nach dem im Verhältnis der im abzurechnenden Wirtschaftsjahr angelieferten Klärschlammmengen erhoben (Betriebskostenumlage). Basis ist hierbei die angelieferte Klärschlammmenge in Tonnen. Bis zur Inbetriebnahme der thermischen Verwertungsanlage berechnet sich die Betriebskostenumlage nach Absatz 1. § 20 Zahlungen (1) Die Festkostenumlage nach § 19 Absatz 1 und die Betriebskostenumlage nach § 19 Absatz 2 werden von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan festgesetzt. Die endgültige Umlage richtet sich nach dem Jahresabschluss. (2) Auf die Umlagen nach den §§ 18 und 19 erhebt der Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen werden angefordert: Verband - Auf die Eigenvermögensumlage (§ 18) nach Bedarf und - auf die Umlagen zum Erfolgsplan (§ 19) jeweils zu Beginn des Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des im Erfolgsplan auf der Grundlage der im Vorjahr angelieferten Klärschlammmengen veranschlagten Umlagebetrages. Im ersten Wirtschaftsjahr des Zweckverbands bzw. im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Beitritt eines neuen Mitglieds werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der vereinbarten Klärschlammkontingente berechnet. IV. Beschaffenheit des Klärschlamms, Klärschlammtransport und Haftung § 21 Beschaffenheit des Klärschlamms (1) Als Klärschlamm im Sinne dieser Satzung gilt Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind. 14 von 20 (2) Bei der Anlieferung des Klärschlamms sind die Richtwerte der Schadstoffgehalte nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) einzuhalten. (3) Der von den Verbandsmitgliedern angelieferte Klärschlamm muss folgende Anforderungen einhalten: a) Er hat frei von chemischen Zusatzstoffen zu sein. Bei der vorgelagerten Klärschlammentwässerung dürfen nur organische Flockungshilfsmittel (Polymere) eingesetzt werden, b) er muss einen Trockenrückstand (TR) zwischen 20 % und 33 % aufweisen, c) er muss aerob oder anaerob stabilisiert sein. Stör- und Fremdstoffe (z. B. Steine, Holz, Müll) müssen durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen auf dem gesamten Schlammbehandlungsweg inkl. des Transportweges sicher ferngehalten werden, d) er darf sich nicht in gefrorenem Aggregatszustand befinden, e) er darf bei ordnungsgemäßer Handhabung weder das Personal noch die betrieblichen Einrichtungen des Zweckverbands schädigen, f) er muss ohne zu kleben mechanisch förderbar sein. (4) Die Verbandsmitglieder haben für die vorstehenden Eigenschaften des Klärschlamms einzustehen. Der Zweckverband kann die Klärschlammbeschaffenheit durch eigene Untersuchungen prüfen lassen. Sollte angelieferter Klärschlamm nicht die vorstehenden Eigenschaften haben, werden die dem Zweckverband entstehenden Mehrkosten ermittelt und von den betreffenden Verbandsmitgliedern gesondert erhoben. § 22 Klärschlammtransport (1) Der Klärschlammtransport zu den Klärschlammverwertungsanlagen des Zweckverbands wird von den Verbandsmitgliedern unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchgeführt. Der mechanisch entwässerte Klärschlamm wird mit der Anlieferung (Abkippen in den Schlammbunker) Eigentum des Zweckverbands. Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen für das Anliefern und Abkippen in den Schlammbunker des Zweckverbands technisch geeignet sein. Geruchsprobleme müssen durch Abdecken der Container während des Transports verhindert werden. (2) Die Verbandsmitglieder haben in ihrem Wirkungsbereich Möglichkeiten der Speicherung des Klärschlamms für die Dauer von 10 Wochen (Regelanfall) vorzuhalten, oder für diesen Zeitraum alternative, gleichartige technische oder organisatorische Lösungen vorzunehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Zweckverband keine eigene Klärschlammverwertungsanlage betreibt. Die in diesem Fall entstehenden Transportkosten werden von jedem Verbandsmitglied selbst getragen. 15 von 20 § 23 Haftung Die Verbandsmitglieder haften dem Zweckverband für Eigenschäden des Zweckverbands und für Fremdschäden, die nachweislich darauf beruhen, dass der angelieferte entwässerte Klärschlamm nicht die geforderte Beschaffenheit hat. Ist die Abweichung des angelieferten Klärschlamms von der geschuldeten Beschaffenheit erwiesen, wird deren Ursächlichkeit für einen eingetretenen Eigen- oder Fremdschaden vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Eigenart des eingetretenen Schadens und/oder den zeitlichen Umständen nicht vereinbar. § 24 Aufgabenerfüllung durch Dritte Fällt die Klärschlammverwertungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger als einen Monat aus, kann dieser Dritte mit der Verwertung beauftragen. Der Zweckverband wird die Verbandsmitglieder über den Namen und die Anschrift der als Ersatz vorgesehenen Einrichtung und die Dauer von deren Einschaltung informieren. § 25 Benutzungsordnung Im Interesse der zuverlässigen Funktion, der günstigen Auslastung und des wirtschaftlichen Betriebes der Anlagen zur Klärschlammverwertung erlässt der Verwaltungsrat eine Benutzungsordnung. V. Satzungsbefugnis, öffentliche Bekanntmachungen, Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform § 26 Satzungsbefugnis Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Satzungen. Der Zweckverband kann im Geltungsbereich seiner Satzungen die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen zu beachten und bei ihrer Durchführung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten. § 27 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Zweckverbands www.kzvsüdbaden.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. 16 von 20 (2) Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können ferner in der Geschäftsstelle des Zweckverbands während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse übermittelt. § 28 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Die Verbandsversammlung kann die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder nur mit mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschließen. (2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder zulässig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Verbandsmitgliedes. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen oder auf eine Abfindung für seinen Beitrag zum Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht. § 29 Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform (1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenanzahl die Auflösung des Verbands beschließen. Der Beschluss wird unwirksam, wenn die Mehrheit der Verbandsmitglieder der Auflösung widerspricht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Zweckverband aufgelöst werden soll, um die Trägerschaft an den Anlagen zur Klärschlammverwertung in eine andere Rechtsform zu überführen. (3) Soweit Vermögen und Verbindlichkeiten des Zweckverbands nach der Auflösung nicht von einem künftigen Träger übernommen werden, wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten auf die dem Zweckverband zu diesem Zeitpunkt angehörenden Mitglieder im Verhältnis ihrer Klärschlammkontingente (§ 7 Abs. 1) aufgeteilt. Dasselbe gilt für die Verbindlichkeiten, wenn diese das Vermögen übersteigen. (4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung dies erfordert. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen. (5) Für Verpflichtungen des Zweckverbands, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Auflösung hinaus wirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. 17 von 20 VI. Sonstiges § 30 Änderung der Verbandssatzung Die Verbandssatzung kann nur durch Beschluss der Verbandsversammmlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. § 31 bleibt unberührt. § 31 Weitere Aufgaben des Zweckverbands Soll der Zweckverband weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ BW entsprechend (§ 21 Abs. 1 GKZ BW). § 32 Schlussbestimmungen (1) Bis zur Wahl der/des Verbandsvorsitzenden nimmt deren/dessen Aufgabe die/der Verbandsvorsitzende des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht wahr. Hierunter fällt auch die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung. (2) Bis zur Bestellung der Geschäftsleitung des Zweckverbands nimmt deren Aufgabe die Geschäftsführung des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht wahr. (3) Die Zweckverbandssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckverbandssatzung in Kraft. Gleichzeitig gilt der Zweckverband als entstanden. 18 von 20 Freiburg, den Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsitzende/r) Abwasserverband Murg Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsiztende/r) Abwasserverband Raumschaft Lahr Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsitzende/r) Abwasserzweckverband Südliche Ortenau Abwasserverband Mittleres Wiesental (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsitzende/r) Abwasserzweckverband Unter Elz Abwasserverband Friesenheim (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsitzende/r) Abwasserzweckverband Stadt Herbolzheim 19 von 20 Raumschaft Hausach-Hornberg (Verbandsvorsitzende/r) (Bürgermeister/in) Stadt Kenzingen Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal (Bürgermeister/in) (Verbandsvorsitzende/r) Abwasserzweckverband Schwarzwasser Abwasserzweckverband Kaiserstuhl Nord (Verbandsvorsitzende/r) (Verbandsvorsitzende/r) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 20 von 20