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Beschlussvorlage (2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023)

                                    
                                        Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung

Satzung i.d.F. vom 22.10.2019
§1
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der
Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.

Änderungssatzung
§1
Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz
unverändert

(2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für
das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
(Niederschlagswassergebühr).

§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4).
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der
Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der
eingeleiteten Schmutzwassermenge.
(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden
Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9).

§2
Gebührenmaßstab
unverändert

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(Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung
(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an
die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m 2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt
wird (§ 6).

§3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der
Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des
Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer
auch der teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner
über.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw.
dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27
KAG).

§3
Gebührenschuldner
unverändert

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Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung

§4
Schmutzwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt
im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte
Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die
dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt
oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).
(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die
möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von
der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§4
Schmutzwassermenge
unverändert

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(3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen
Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr),
bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der
Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr.
3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich
geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der
erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers
ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1
Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar
nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 40 m³ je Jahr für die erste Person und 35
m³ je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen
wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.
(5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr.
2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und
bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf
dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.

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§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf
eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige
Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt
innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferdehaltung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen
nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete
Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen
2. je Vieheinheit bei Geflügel

15 m 3/Jahr,
5 m 3/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird
von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die
dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m 3/Jahr für die erste Person und für jede
weitere Person mindestens 35 m 3/Jahr betragen.

§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
unverändert

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Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu
§ 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich
die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.

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§6

§6

Versiegelte Grundstücksfläche

Versiegelte Grundstücksfläche

(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber
hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen
Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m 2) werden mit einem
Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der
Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss,
press-, knirsch- oder auf Beton verlegt
Faktor 1,0
b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen:
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss
auf sickerfähigem Untergrund verlegt
Faktor 0,7
Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen,
Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder
Splitfugenpflaster
Faktor 0,4
c) sonstige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung

Faktor 1,0

unverändert

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Gründächer

Faktor 0,4

Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der
betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung,
einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage
versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der
Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein
Stauvolumen von 1 m 3 je angefangene 50 m 2 angeschlossene
Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m 3 aufweisen.
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf
und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im
Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.

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Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Speichervolumen von 1 m 3 je angefangene 50 m 2 angeschlossene
Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m 3 aufweisen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in
ihren Wirkungen vergleichbar sind.

§7

§7

Höhe der Abwassergebühren

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,53.

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,61.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht
an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,37.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht
an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,48

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,23.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31.

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§8

§8

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge

(1) Überschreitet das eingeleitete Schmutzwasser die nachfolgend
festgelegten Werte (stark verschmutztes Schmutzwasser), erhöht
sich der Gebührensatz (§ 7 Abs. 1) entsprechend der stärkeren
Verschmutzung wie folgt:
1. bei Schmutzwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen
von 300 bis 600 mg/l um
für jede weitere angefangene 300 mg/l
um jeweils weitere

15 v.H.,
15 v.H.;

2. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5)
von 300 bis 600 mg/l um
für jede weitere angefangene 300 mg/l
um jeweils weitere

15 v.H.,
15 v.H.

3. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)
von 600 bis 1200 mg/l um
für jede weitere angefangene 600 mg/l
um jeweils weitere

15 v.H.,
15 v.H.

(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander
erhoben. Ist der Zuschlag nach Nr. 3 höher als der nach Nr. 2,
werden nur die Zuschläge nach Nr. 1 und 3 erhoben.

gestrichen

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§9
Verschmutzungswerte
(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Schmutzwasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 3 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen
werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand
von mindestens 3 Wochen durchgeführt.
(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder
Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens
24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen.
(3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren
zugrunde:
1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren
Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung);
2. Biologisch abbaubare Stoffe:Biochemischer Sauerstoff in 5
Tagen (BSB5) DIN 38 409 H51 (in der jeweils gültigen Fassung);
3. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung).
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob
in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter
Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese
sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach 2 Stunden abgesetzten Zustand.

§9
Verschmutzungswerte
gestrichen

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§ 10

§ 10

Entstehung der Gebührenschuld

Entstehung der Gebührenschuld

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des
Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende
des Benutzungsverhältnisses.

unverändert

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf
den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei
vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im
übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

§ 11

§ 11

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2
Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3.,
zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten
der in Satz 2 genannten Termine.

unverändert

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(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel
der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6)
zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht
wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die
voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die
Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt
Lahr nicht abgegeben wurde.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 12
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist
die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie entstehen.

§ 12
Fälligkeit
unverändert

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§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2
Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

unverändert

§ 19

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.1.2018 in Kraft.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.