Beschlussvorlage (Anlage0)
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
13. Dezember 2021
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023)
Beschlussvorlage (2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)
13. Dezember 2021
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023)Beschlussvorlage (2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage0)
i Stadt Lahr L -J Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 242/2021 Az.: 700.311 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 08.11.2021 nichtöffentlich Gemeinderat 13.12.2021 öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich Ortschaftsrat Sulz öffentlich Abstimmung Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Ab wassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfest setzung für die Jahre 2022 und 2023 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2021 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungs maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Seite 2 Drucksache 242/2021 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzin sen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausge stattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermitt lung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungs kosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorge nommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zuge stimmt. 8. Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird der Restbetrag in Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen. Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 645.000 € ausgeglichen. Bei der Niederschfagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 € ausgeglichen. 9. Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen. Drucksache 242/2021 Seite 3 Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen. 10. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für die Jahre 2022 - 2023, jeweils Stand Oktober 2021 einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 11. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,61 je m3 Schmutzwasser € 0,48 je m3 Schmutzwasser € 0,31 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 12. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung AbwGebS). Zusammenfassende Begründung: Die Abwassergebühren sind vom Gemeinderat auf Basis einer Kalkulation zu be schließen. Ziel ist die rechtmäßige Gebührenerhebung. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 242/2021 Seite 4 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Derzeitiger Gebührenzeitraum endet zum 31.12.021 Ziel/e Gebührenerhebung ab 01.01.2022 Maßnahmen Satzungsbeschluss Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen Fehlanzeige Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbe darf) □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden .Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmaliae finvestitions-IKosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition /Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Auf wand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) 2021 2022 2023 in curv 5.330.364 | 2024 2025 ff. 5.340.957 SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folaekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personal mehrkosten) / Verminderung von Erfrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Besol dungsgruppe 1. SUMME Jährlicher Arbeitgebe raufwand (Lohn- und Nebenkost en) in EUR Drucksache 242/2021 Seite 5 [Ergänzende Erläuterung im Fließtext] Finanzierung Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kos ten □Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ONein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kos ten □Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ONein [Sofern die Maßnahme nicht bereits in dieser Höhe im Haushaltsplan (+ggf. der mittelfristigen Pla nung) berücksichtigt wurde] Begründung l- Gebührenkaikulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg - und damit auch die Stadt Lahr - zur Kalkulation ge trennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvor lage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Ab wassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschiagswassergebührfürdie Beseiti gung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 zu kal kulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wur den danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt - im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfäilt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Seite 6 Drucksache 242/2021 Abwasseraebühren 2022 und 2023: Die Gebührenkalkuiation 2022 und 2023 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwas sers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,61 je m3 Schmutzwasser (Vj. 1,53 €/m3) € 0,48 je m3 Schmutzwasser (Vj. 0,37 m/3) € 0,31 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,23 €/m2) Die kostendeckenden Gebührensätze im Zeitraum 2022/2023 für die Beseitigung des Schmutzwassers liegen laut Kalkulation bei 1,92 €/m3 (2022) bzw. 1,99 €/m3 (2023). Für die Beseitigung des Niederschlagswassers liegen die kostendeckenden Gebührensätze bei 0,31 €/m2 (2022) bzw. 0,33 €/m2 (2023). Im vorranggegangenen Kalkulationszeitraum (2020/2021) lagen die kostendeckenden Gebührensätze bei einheitlich 1,72 €/m3 (Schmutzwasser) bzw. 0,25 €/m2 (Niederschlagswasser). Der Kostenanstieg in der aktuellen Kaikulationsperiode ist bei der Schmutzwasserbeseiti gung sowohl auf erhöhte Aufwendungen für die Abwasserreinigung als auch auf die Fol gen der regen Investitionstätigkeit zurückzuführen. Letztere führt zu steigenden Abschrei bungen und erhöhten Kapitalkosten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind die erheblichen Investitionen in die Regenrückhaltung und Regenableitung ursächlich für die Kostenanstiege. Nur durch die Berücksichtigung und Inanspruchnahme der Gebührenüberschüsse aus den vergangenen Kaikulationszeiträumen ist es möglich, im Kalkulationszeitraum 2022/2023 die geringeren Gebührensätze von 1,61 €/m3 (Schmutzwassergebühr) und 0,31 €/m2 (Nie derschlagswassergebühr) vorzuschlagen. Sofern im Kalkulationszeitraum 2020/2021 keine Überdeckungen erzielt werden können, die zur Gebührenreduktion eingesetzt werden können, ist für die Kalkulationsperiode 2024/2025 mit einem deutlichen Gebührenanstieg zu rechnen. Dieser könnte durchaus im Bereich der aktuell kalkulierten kostendeckenden Gebührensätze liegen. II. Weitere Änderungen der Abwasseraebührensatzunq: Streichung der Starkverschmutzerzuschläge Nach der Rechtsprechung „steht die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz in Einklang. Mit ihnen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einleiter stark verschmutzter Abwässer die öffentli che Entwässerungseinrichtung in höherem Maße in Anspruch nehmen als die Einleiter normal verschmutzter Abwässer. Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt“ (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7.9.2011,2 S 1202/10, unter Flinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.10.1977, VII C 4.76, KStZ 1978, 131; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94; Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/97). Benutzungsgebühren dürfen dabei im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz kostenorientiert oder leistungsorientiert oder nach beiden dieser Kriterien bemessen werden. „Entsprechendes gilt für die Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge. Drucksache 242/2021 Bei einer ausschließlich leistungsorientierten Bemessung dieser Zuschläge sind die bei den Starkverschmutzern anfallenden Abwassermengen mit Hilfe eines Umrechnungsfak tors auf normal verschmutzte Abwassermengen hochzurechnen und diese als Benut zungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen. Eine ausschließlich kostenorientierte Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge muss von der Überlegung ausgehen, die Einleiter normal verschmutzter Abwässer von den Mehraufwendungen zu entlasten, die durch die Beseitigung der im Sinne der Satzung stark verschmutzten Abwässer verur sacht werden. Bei diesem Berechnungsmodeil müssen zunächst die verschmutzungsun abhängigen Kosten ausgesondert werden, die von allen Einleitern nach Maßgabe des all gemeinen Gebührenmaßstabs zu tragen sind. Die verschmutzungsabhängigen Kosten sind wiederum in zwei Kostenmassen zu teilen, nämlich einerseits in diejenigen Kosten, die durch die Reinigung normal verschmutzter Abwässer verursacht werden, und anderer seits in diejenigen Kosten, die auf die Reinigung stark verschmutzter Abwässer ursächlich zurückzuführen sind. Die zuletzt genannte Kostenmasse muss dann der Kalkulation der Starkverschmutzerzuschläge zugrunde gelegt werden" (VGH Baden-Württemberg, Be schluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94). Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nicht in allen Fällen erhoben werden. Die obigen Ausführungen machen nach der Rechtsprechung deutlich, „dass die Erhebung eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtli chen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkei ten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsori entierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwasser mengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11.2007, 2 S 2921/06. Bei einer kostenorientierten Kalkulation wird die Typisierungsgrenze dann überschritten, wenn auf das stark verschmutzte Abwasser Mehrkosten in Höhe von 10 % und mehr der Gesamtkosten der Abwasserreinigung entfallen. Bei einer Kombination beider Kalkulati onsmethoden müssen beide Grenzwerte überschritten sein (Gössl/Reif, KAG Kommentar, Stand: Januar 2016, § 17, Ziff3.1.2). Die bisherigen Satzungsregelungen sind korrekt und auch üblich. Ihnen liegt das kombi nierte Berechnungsmodell des Gemeindetags Baden-Württemberg zugrunde, das von der Rechtsprechung anerkannt wurde. Die bestehende Regelung könnte also fortgeführt wer den. Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nur erhoben werden, wenn die stark verschmutzen Abwassermengen oder die durch das stark verschmutzte Abwasser anfal lenden Mehrkosten die jeweilige 10 %-Grenze überschreiten. Im Gebiet der Stadt Lahr gibt es lediglich einen Gewerbebetrieb, der an einer seiner Ein leitstellen Abwasser mit erhöhten Verschmutzungswerten einleitet. An den übrigen Einleit stellen wird keine erhöhte Schmutzfracht gemessen, weshalb auch keine Starkverschmut zerzuschläge erhoben werden. Weitere Unternehmen mit erhöhten Verschmutzungswer ten sind der Verwaltung nicht bekannt. Die maßgebliche, vorgenannten Schwellen von 10% wird sowohl was die Anlieferung der Schmutzwassermenge anbelangt als auch was die Mehrkosten anbelangt jeweils nicht erreicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Starkverschmutzerzuschlag aufgrund des hohen Aufwands für die Abrechnung und die Kalkulation mit der vorliegenden Gebührenkalkulation durch die entsprechende Satzungsänderung abzuschaffen. Seite 7 Drucksache 242/2021 Seite 8 Sofern später Unternehmen hinzukommen sollten, die stark verschmutzte Abwässer ein leiten und dadurch die Erheblichkeitsschwellen überschritten sind, kann die jeweilige Gebührensatzung um die Starkverschmutzerzuschläge problemlos wieder ergänzt wer den. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) zuzustimmen. Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlaaefnk - Gebührenkalkulation - Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr - Synopse Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan genes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlas sen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. Schneider & Zajontz Gebührenkalkulation für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die Jahre 2022 und 2023 Entwurfsfassung Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH Wannenäckerstraße 43 74078 Hellbronn Telefon: 07131/392-0 Telefax: 07131/392-149 E-Mail: info@schneider-zajontz.de Internet: http://www.schneider-zajontz.de Stand Oktober 2021 Schneider & Zajontz Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der Abkürzungen III Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung IV Allgemeine Vorbemerkung VII Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation VII Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung 1 Übersicht der Gebühren für die zentrale Sclnnutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung 2 Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden Gebührensatzes 3 Anlagen Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung Anlage 2 Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung 11 Anlage 3 Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung 16 Anlage 4 Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung 20 Anlage 5 Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung 21 Anlage 6 Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung 22 Anlage 7 5 Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung 23 Diese Arbeit ist urheberrechtlich geschützt und darfnur im Rahmen des erteilten Auftrags verwendet werden. Jegliche Vervielfältigung (auch von Auszügen) sowie die Weitergabe an Dritte - mit Ausnahme von Genehmigungsbehörden - ist nur gestattet, wenn wir uns vorher einverstanden erklärt haben. Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 • !l Schneider & Zajontz Verzeichnis der Abkürzungen AB AfA AHK AN ATV AV AW BSB BVerwG CSB DL EB EW Anfangsbestand Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) Anschaffungs- und Herstellungskosten EGW GA Einwohnergleichwert Grundstücksanschlüsse Gemeinde Geschossflächenzahl Gemeindeordnung Grundflächenzahl Kläranlage Kommunalabgabengesetz Kanalnetz Mischsystem Mischwasser Nutzungsdauer Nutzungsfaktor Niederschlagswasser Oberverwaltungsgericht Pumpwerk Restbuchwert Randnummer Regenrückhaltebecken Regenüberlaufbecken Regenwasser Schmutzwasser Straßenentwässerung Trennsystem Verwaltungsgerichtshof Wassergesetz Gde GFZ GO GRZ KA KAG KN MS MW ND NF NW OVG pW RBW Rdnr. RRB RÜB RW SW STE TS VGH WG Anlagenachweis Abwassertechnischer Verein Anlagevermögen Abwasser Biologischer Sauerstoffbedarf Bundesverwaltungsgericht Chemischer Sauerstoffbedarf Druckrohrleitung Endbestand Einwohnerwert Lahr_GEB gespliitet_2022-2023.xlsx__22.10.2021 ¥ Schneider & Zajontz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung I Einzelne Aufteilungen Hinweis: Diese Aufteilungen wurden durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.09.2010, 2 S 136/10) bestätigt. 1.1 Aufteilung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) a) Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) der Bauwerke Mischwasserbeseitiqunq (Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt: der (Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 45 % Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 30 % Anteil der Straßenentwässerung: 25 % entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung: Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 % Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 40 % b) Die kalkulatorischen Kosten der Schmutzwasserkanäle im Trennsystem wurden zu 100 % der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet. c) Niederschlaqswasserkanäle im Trennsystem werden ausschließlich für die Niederschiagswasserbeseitigung der Grundstücke und Straßen benötigt. Aufgrund dieser Doppelfunktion erlaubt das BVerwG (Urteil vom 09.12.1983) eine Zuordnung von je 50 % auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung. d) Die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage wurden wie folgt aufgeteilt: (Grundlage: Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 85,0 % Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 10,0 % Anteil der Straßenentwässerung: 5,0 % entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung: Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 89,5 % Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 10,5 % Lahr_GEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 IV Schneider & Zajontz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung I Einzelne Aufteilungen 1.2 Aufteilung der laufenden Kosten und Erlöse Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat sich bei den laufenden Kosten und Erlösen für die kostenorientierte Methode zur Berechnung des Straßenentwässerunganteüs entschieden. Wir haben deshalb die Aufteilung nach den unter 1.1 genannten Prozentsätzen für die kalkulatorischen Kosten vorgenommen. I.3 Aufteilung der Ertragszuschüsse 1.3.1 Abwasserbeiträge Die Kanalbeiträge (Anteil für Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt: (Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 % Klärbeiträge werden nicht erhoben. 1.3.2 Zuschüsse vgl. 1.1 (Aufteilung der kalkulatorischen Kosten) Lahr_GEB gesplittet_2022-2Q23.xlsx_22.10.2021 V Schneider & Zajontz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung II Zusammenfassung Bezeichnung Anteil für die Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke Anteil für die Niederschlagswasserbeseitigung Gesamt davon davon Grundstücke Straßen Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen) Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB) 45,0% ohne Straßenentwässerung 60,0% Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler) 100,0% Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle) 55,0% 30,0% 25,0% 40,0% 100,0% 50,0% ohne Straßenentwässerung 50,0% 100,0% Kläranlagen 85,0% ohne Straßenentwässerung 89,5% 15,0% 10,0% 5,0% 10,5% laufende Kosten und Erlöse Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB) 45,00% ohne Straßenentwässerung 60,0% Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler) 100,0% Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle) Kläranlagen 85,0% ohne Straßenentwässerung 89,5% 55,00% 30,00% 25,00% 40,0% 100,0% 50,0% 50,0% 15,0% 10,0% 5,0% 10,5% Auflösung der Ertragzuschüsse Abwasserbeiträge Kanalbeiträge 60,0% Hausanschlußkostenersätze 50,0% Zuschüsse Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 ■ 40,0% 50,0% siehe kalkulatorische Kosten V! Schneider & Zajontz Allgemeine Vorbemerkung Die Gebührenkalkulation ist das Kontrollinstrument für die Gebühren. Sie hat insbesondere dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen. In seiner Rechtsprechung verlangt der VGH, dass jeder Satzung eine Gebührenkalkulation zu Grunde liegen und der Gemeinderat diese ausdrücklich in seine Beschlussfassung mit aufnehmen muss. Eine nachträgliche Erstellung erst im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wird nicht akzeptiert. Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation Über folgende Punkte sollte der Gemeinderat im Rahmen der Satzungsberatung entscheiden: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gehührenkalkulation Stand Oktober 2021 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die vorläufigen Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die pagatorischen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. Lahr_GEB gespliUet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 VII Schneider & Zajontz 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25% 0% 50% 5% 25% 0% 50% 5% 7. Den gebührenfahigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird der Restbetrag in Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen. Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 645.000 € ausgeglichen. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 € ausgeglichen. 9. Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen. Heilbronn, den Lahr_GEBgesplitteL2022-2023.xtsx_22.t0.2021 Vill Schneider & Zajontz Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Rechnerischer Teil Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 1 Schneider & Zajontz Übersicht der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung Gebührensatz ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen (nur nachrichtlich) Schmutzwassergebühr 2022 2023 Anteil Kanalbereich 0,57 €/m3 0,60 €/m3 Anteil Klärbereich 1.35 €/m3 1.39 €/m3 Gesamt 1,92 €/m3 1,99 €/m3 2022 2023 0,31 €/m2 0,33 €/m2 Niederschlagswassergebühr Gesamtgebühr Gebührensatz mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen Schmutzwassergebühr 2022 2023 Anteil Kanalbereich 0,48 €/m3 0,48 €/m3 Anteil Klärbereich 1.13 €/m3 1.13 €/m3 Gesamt 1,61 €/m3 1,61 €/m3 2022 2023 0,31 €/m2 0,31 €/m2 Niederschlagswassergebühr Gesamtgebühr Lahr_GEBgesplittet_2022~2023.xisx__22.10.2021 2 Schneider & Zajontz Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden Gebührensatzes 2022 Bezeichnung vgl. Anlage Kanalnetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteil wasser wasser € € € € Entwässerungseinrichtung Kläranlage Entwässerungseinrichtung Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteil wasser wasser € € € € laufende Kosten 1 ■1.756.900 463.366 774.183 519.351 2.582.638 129.132 2.195.888 257.618 Abwasserabgabe 1 0 0 0 93.000 0 93.000 0 abzüglich laufende Erlöse kalkulatorische Abschreibungen 1 -83.000 -21.841 -36.962 0 -24.197 0 0 0 2 1.785.020 478.551 768.286 538.183 1.167.492 992.660 abzüglich Auflösungen 3 -565.848 -64.678 -299.634 -201.536 -155.612 58.375 -7.781 0 116.457 -132.309 -15.522 kalkulatorische Verzinsung 4 606.299 216.854 204.938 184.507 10.150 172.601 20.249 3.499.371 1.072.252 1.410.811 1.016.308 203.000 3.890.518 189.876 3.321.840 378.802 aebührenfähiqer Deckunasbedarf 1.410.811 € 1.016.308 € 3.321.840 € 378.802 € 6 2.460.000 m3 4.260.000 m2 2.460.000 m3 4.260.000 m2 0,57 €/m3 0,23 €/m2 1,35 €/m3 Zwischensummen Leistungseinheiten kostendeckende Gebührensätze (ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen) Ausgleich Vorjahre 7 -9.503 -227.272 -25.497 aebührenfähiqer Deckunasbedarf 1.183.539 € 990.811 € 6 2.460.000 m3 4.260.000 m2 2.460.000 m3 4.260.000 m2 0,23 €/m2 1,13 €/m3 Leistungseinheiten kostendeckende Gebührensätze (mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen) Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 0,48 €/m3 -535.125 0,08 €/m2 2.786.715 € 369.299 € 0,08 €/m2 3 Schneider & Zajontz Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden Gebührensatzes 2023 Bezeichnung vgl. Anlage Kläranlage Kanainetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken Entwässerungseinrichtung Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteil wasser wasser € € € € Entwässerungseinrichtung Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteü wasser wasser € € € € laufende Kosten 1 1.792.100 472.500 789.904 529.696 2.634.300 131.715 2.239.814 262.771 Abwasserabgabe 1 0 0 0 94.900 0 94.900 0 abzüglich laufende Erlöse 1 -84.700 -22.288 0 -37.719 -24.693 0 0 0 kalkulatorische Abschreibungen 2 1.861.507 493.392 810.804 557.311 1.234.926 61.746 1.049.996 0 123.184 abzüglich Auflösungen 3 -565.848 -64.678 -299.634 -201.536 -155.612 -7.781 -132.309 -15.522 kalkulatorische Verzinsung 4 606.301 202.517 219.291 184.493 203.000 10.150 172.601 20.249 3.609.360 1.081.443 1.482.646 1.045.271 4.011.514 195.830 3.425.002 390.682 aebührenfähiaer Deckunasbedarf 1.482.646 € 1.045.271 € 3.425.002 € 390.682 € 6 2.460.000 m3 4.260.000 m2 Zwischensummen Leistungseinheiten kostendeckende Gebührensätze (ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen) 7 Ausgleich Vorjahre 0,60 €/m3 -278.050 0,24 €/m2 -59.895 2.460,000 m3 4.260.000 m2 1,39 €/m3 -642.313 -22.386 368.296 € aebührenfähiqer Deckunasbedarf 1.204.596 € 985.376 € 6 2.460.000 m3 4.260.000 m2 2.460.000 m3 4.260,000 m2 0,23 €/m2 1,13 €/m3 Leistungseinheiten kostendeckende Gebührensätze (mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen) LahrJSEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 0,48 €/m3 2.782.689 € 0,09 €/m2 0,08 €/m2 4 Schneider & Zajontz Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Konto Bezeichnung Kanalbereich RÜBund Klärbereich Pumpwerke Kläranlage Mischwasser davon Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € 58.229,50 20% 48.060,00 0% 0,00 Gesamtbetrag 2022 Kanäle € € % € % € € % 7547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen 240.300,00 80% 192.240,00 88.411,18 45.599,33 7547.502 Kanalunterhaltung 175.000,00 100% 175.000,00 85.000,00 3G.0CC.00 30.000.Cu 0% 0,00 0% 0,00 7547.503 Unterhaltung der Pumpwerke 150.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 150.000,00 0% 0,00 7547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke 100.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 100.000,00 0% 0,00 7547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung 45.000,00 100% 45.000,00 20.695,50 10.674,00 13.630,50 0% 0,00 0% 0,00 7547.507 Betriebsaufwand Kanäle 250.000,00 100% 250.000,00 114.975,00 59.300,00 75.725,00 0% 0,00 0% 0,00 7547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke 150.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 150.000,00 0% 0,00 2.187.238,55 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 2.187.238,55 7547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband 7547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim 346.800,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 346.800,00 25.000,00 100% 25.000,00 11.497,50 5.930,00 7.572,50 0% 0,00 0% 0,00 500,00 100% 500,00 229,95 118,60 151,45 0% 0,00 0% 0,00 79.200,00 40% 31.680,00 14.569,63 7.514,50 9.595,87 10% 7.920,00 50% 39.600,00 0,00 100% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 0% 0,00 25.500,00 80% 20.400,00 9.381,96 4.838,88 6.179,16 20% 5.100,00 0% 0,00 500,00 80% 400,00 183,96 94,88 121,16 20% 100,00 0% 0,00 478.700,00 80% 382.960,00 176.123,30 90.838,11 115.998,58 20% 95.740,00 0% 0,00 7599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand 50.000,00 80% 40.000,00 18.396,00 9.488,00 12.116,00 20% 10.000,00 0% 0,00 7599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal 17.500,00 100% 17.500,00 8.048,25 4.151,00 5.300,75 0% 0,00 0% 0,00 7599.503 Prüfungs- und Beratungskosten Abw. 10.000,00 40% 4.000,00 1.839,60 948,80 1.211,60 10% 1.000,00 50% 5.000,00 7.500,00 40% 3.000,00 1.379,70 711,60 908,70 10% 750,00 50% 3.750,00 500,00 40% -200,00 91,98 47,44 60,58 10% 50,00 50% 250,00 7599.506 Öffentlichkeitsarbeit 0,00 80% 0,00 0,00 0,00 0,00 20% 0,00 0% 0,00 7663.510 Aufwand Rückläufer 0,00 80% 0,00 0,00 0,00 0,00 . 20% 0,00 0% 0,00 300,00 100% 0% 0,00 0% 7549.500 Anschaffung von Werkzeug und Gerät 7549.501 Schutzkeidung 7550.410 ff Löhne und Gehälter 7582.500 Verluste aus Anlagenabgängen 7592.500 Versicherungen (allg.) 7593.500 Bürobedarf 7597.500 Verwaltungskostenbeitrag 7599.504 Frankieraufwand/Portokosten 7599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten 7681.500 Sonstiqe Steuern Übertrag Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10-2021 4.339.538,55 300,00 137,97 71,16 90,87 1.188.180,00 550.961,48 270.326,30 366.892,22 568.720,00 0,00 2.582.638,55 5 Schneider & Zajontz Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Konto Bezeichnung Gesamtbetrag € Übertrag abzüglich Anteil der % € RÜBund K lärbereich F umpwerke Kläranlage Mischwasser davon Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € % € % € 4.339.538,55 1.188.180,00 550.961,48 270.326,30 366.892,22 568.720,00 2.582.638,55 ■592.498,41 -321.186,48 -137.740,37 0,00 -183.446,11 -142.180,00 -129.131,93 Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt in € Kanalbereich Kanäle 2022 50% 25% 3.747.040,14 866.993,52 413.221,11 60,0% 270.326,30 100,00% 25% 183.446,11 5% 426.540,00 0,00% 60% 2.453.506,62 89,5% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 2.970.071,39 518.258,97 247.932,67 270.326,30 40,0% 0,00% 0,00 255.924,00 100,00% 40% 2.195.888,42 10,5% Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 776.968,75 7591.500 Abwasserabgabe Stadt Abwasserabgabe Verband Summen lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx. 22.10.2021 348.734,55 165.288,44 0,00 183.446,11 170.616,00 257.618,20 0,00 0,00 93.000,00 93.000,00 93.000,00 0 0 0 0 93.000,00 6 Schneider & Zajontz Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Erlöse Konto Bezeichnung Gesamtbetrag 1<anä(e € RÜB und Klärbereich Pi mpwerke Cläranlage Kanalbereich 2022 % davon € Mischwasser Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € % € % € 7534.110 Andere betriebliche Erträge 53.000,00 80% 42.400,00 19.499,76 10.057,28 12.842,96 20% 10.600,00 0% 0,00 7534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen 30.000,00 80% 24.000,00 11.037,60 5.692,80 7.269,60 20% 6.000,00 0% 0,00 7621.110 Nebenforderungen 0,00 40% 0,00 0,00 0,00 0,00 10% 0,00 50% 0,00 7662.100 Erträge Rückläufer 0,00 40% 0,00 0,00 0,00 0,00 10% 0,00 50% 0,00 83.000,00 66.400,00 30.537,36 15.750,08 20.112,56 16.600,00 -21.840,62 -17.690,62 -7.634,34 0,00 -10.056,28 50,00% -4.150,00 Summe abzüglich Anteil der Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt in € 25,00% 61.159,38 48.709,38 22.903,02 60,0% 15.750,08 10.056,28 0,00% 100,00% 25,00% 0,00 0,00 5,0% 12.450,00 60,0% 0,00 89,5% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 36.961,89 29.491,89 13.741,81 40,0% 15.750,08 0,00 100,00% 0,00% 7.470,00 40,0% 0,00 10,5% Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 24.197,49 19.217,49 9.161,21 0,00 10.056,28 4.980,00 0,00 ' Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erlöse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanallängen. lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 7 Anlage 1 Schneider & Zajontz Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Bezeichnung Konto Kanalbereich RÜB und Klärbereich Pumpwerke Kläranlage Mischwasser davon Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € Gesamtbetrag Kanäle 2023 € € % % € % € 7547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen 245.100,00 80% 196.080,00 90.177,19 46.510,18 59.392,63 20% 49.020,00 0% 0,00 7547.502 Kanalunterhaltung 178.500,00 100% 178.500,00 88.500,00 30.000,00 60.000,00 0% 0,00 0% 0,00 7547.503 Unterhaltung der Pumpwerke 153.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 153.000,00 0% 0,00 7547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke 102.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 102.000,00 0% 0,00 45.900,00 100% 45.900,00 21.109,41 10.887,48 13.903,11 0% 0,00 0% 0,00 7547.507 Betriebsaufwand Kanäle 255.000,00 100% 255.000,00 117.274,50 60.486,00 77.239,50 0% 0,00 0% 0,00 7547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke 153.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 153.000,00 0% 0,00 2.231.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 2.231.000,00 353.700,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 353.700,00 25.500,00 100% 25.500,00 11.727,45 6.048,60 7.723,95 0% 0,00 0% 0,00 7547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung 7547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband 7547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim 7549.500 Anschaffung von Werkzeug und Gerät 7549.501 Schutzkeidung 7550.410 ff Löhne und Gehälter 7582.500 Verluste aus Anlagenabgängen 7592.500 Versicherungen (allg.) 7593.500 Bürobedarf 7597.500 Verwaitungskostenbeitrag 500,00 100% 500,00 229,95 118,60 151,45 0% 0,00 0% 0,00 80.800,00 40% 32.320,00 14.863,97 7.666,30 9.789,73 10% 8.080,00 50% 40.400,00 0,00 100% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 0% 0,00 26.000,00 80% 20.800,00 9.565,92 4.933,76 6.300,32 20% 5.200,00 0% 0,00 500,00 80% 400,00 183,96 94,88 121,16 20% 100,00 0% 0,00 488.300,00 80% 390.640,00 179.655,34 92.659,81 118.324,86 20% 97.660,00 0% 0,00 7599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand 51.000,00 80% 40.800,00 18.763,92 9.677,76 12.358,32 20% 10.200,00 0% 0,00 7599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal 17.900,00 100% 17.900,00 8.232,21 4.245,88 5.421,91 0% 0,00 0% 0,00 7599.503 Prüfungs- und Beratungskosten Abw. 10.200,00 40% 4.080,00 1.876,39 967,78 1.235,83 10% 1.020,00 50% 5.100,00 7.700,00 40% 3.080,00 1.416,49 730,58 932,93 10% 770,00 50% 3.850,00 7599.504 Frankieraufwand/Portokosten 7599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten - 500,00 40% 200,00 91,98 47,44 60,58 10% 50,00 50% 250,00 7599.506 Öffentlichkeitsarbeit 0,00 80% 0,00 0,00 0,00 0,00 20% 0,00 0% 0,00 7663.510 Aufwand Rückläufer 0,00 80% 0,00 0,00 0,00 0,00 20% 0,00 0% 0,00 300.00 100% 0% 0,00 0% 7681.500 Sonstige Steuern Übertrag Lahr_GEB gesplittet_2022-2023-xlsx_22.10.2021 4.426.400,00 300,00 137,97 71,16 90,87 1.212.000,00 563.806,65 275.146,21 373.047,15 580.100,00 0,00 2.634.300,00 Schneider & Zajontz Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Konto Bezeichnung Gesamtbetrag 2023 € Übertrag abzüglich Anteil der % € RÜB und Kiärbereich Pumpwerke Kläranlage Mischwasser davon Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € % € % € 4.426.400,00 1.212.000,00 563.806,65 275.146.21 373.047,15 580.100,00 2.634.300,00 -604.215,24 -327.475,24 -140.951,66 25% 0,00 -186.523,58 -145.025,00 -131.715,00 422.854,99 275.146,21 Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt in € Kanalbereich Kanäle 3.822.184,76 884.524,76 60,0% 50% 100,00% 5% 25% 186.523,57 435.075,00 0,00% 2.502.585,00 89,5% 60% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 3.029.717,78 528.859,20 253.712,99 275.146,21 40,0% 0,00% 0,00 261.045,00 100,00% 2.239.813,58 10,5% 40% Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 792.467,00 7591.500 ' Abwasserabgabe Stadt Abwasserabgabe Verband Summen ! .................... -i.............................. 355.665,57 169.142,00 0,00 186.523,57 174.030,00 262.771,43 0,00 0,00 94.900,00 94.900,00 94.900,00 0 0 0 0 94.900,00 ................................................. UhrjSEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 9 Anlage 1 Schneider & Zajontz Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Erlöse Bezeichnung Konto Kanalbereich Gesamtbetrag iCanäle 2023 € % davon € Mischwasser Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km $4,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € % RÜBund Klärbereich Pi mpwerke (iäranlage € € % 7534.110 Andere betriebliche Erträge 54.100,00 80% 43.280,00 19.904,47 10.266,02 13.109,51 20% 10.820,00 0% 0,00 7534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen 30.600,00 80% 24.480,00 11.258,35 5.806,66 7.414,99 20% 6.120,00 0% 0,00 7621.110 Nebenforderungen 0,00 40% 0,00 0,00 0,00 0,00 10% 0,00 50% 0,00 7662.100 Erträge Rückläufer 0,00 40% 0,00 0,00 0,00 0,00 10% 0,00 50% 0,00 84.700,00 67.760,00 31.162,82 16.072,68 20.524,50 16.940,00 -22.287,96 -18.052,96 -7.790,71 0,00 -10.262,25 -4.235,00 Summe abzüglich Anteil der 25,00% Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt in € 62.412,04 49.707,04 23.372,11 60,0% 50,00% 16.072,68 25,00% 10.262,25 0,00% 100,00% 0,00 0,00 5,0% 12.705,00 60,0% 0,00 89,5% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 37.718,95 30.095,95 14.023,27 40,0% 0,00 16.072,68 0,00% 100,00% 7.623,00 40,0% 0,00 10,5% Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 24.693,09 19.611,09 9.348,84 0,00 10.262,25 5.082,00 0,00 ’ Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erläse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanaliängen. Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 10 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Anlagevermögens Mischwasserbeseitigung AHK 2019 Abschreibung RBW Abschreibung 31.12.2020 2021 RBW 31.12.2021 Abschreibung 2022 RBW 31.12.2022 Abschreibung 2020 2023 RBW 31.12.2023 € € € € € € € € € it. an 31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 Mischwasserkanäle . 41.628.584,20 736.238,53 15.687.497,98 699.992,53 14.987.505,45 697.903,53 14.289.601,92 683.651,53 13.605.950,39 2.555,44 0,00 2.555,00 0,00 2.555,00 0,00 2.555,00 0,00 2.555,00 821.451,35 33.358,00 61.594,00 23.643,00 37.951,00 7.318,00 30.633,00 6.396,00 24.237,00 11.584,34 0,00 11.584,00 0,00 11.584,00 0,00 11.584,00 0,00 11.584,00 4.450.029,94 89.622,00 1.585.229,00 87.242,00 1.497.987,00 73.613,00 1.424.374,00 59.982,00 1.364.392,00 714.579,42 46.183,71 185.663,88 45.843,78 139.820,10 45.779,97 94.040,13 19.706,87 74.333,26 2.500,00 25,00 2.475,00 50,00 2.425,00 50,00 2.375,00 50,00 2.325,00 50.000,00 500,00 49.500,00 1.000,00 48.500,00 1.000,00 47.500,00 1.000,00 46.500,00 MW-Ableitung AWV Friesenheim 515.000,00 . 5.150,00 509.850,00 10.300,00 499.550,00 10.300,00 489.250,00 10.300,00 478.950,00 Sonstige Kanalmaßnahmen 100.000,00 1.000,00 99.000,00 2.000,00 97.000,00 2.000,00 95.000,00 2.000,00 93.000,00 80.000,00 800,00 79.200,00 1.600,00 77.600,00 1.600,00 76.000,00 1.600,00 74.400,00 613,60 30,68 582,92 61,36 521,56 61,36 460,20 61,36 398,84 50.000,00 500,00 49.500,00 1.000,00 48.500,00 1.000,00 47.500,00 2.200.000,00 22.000,00 2.178.000,00 44.000,00 2.134.000,00 44.000,00 2.090.000,00 700.000,00 7.000,00 693.000,00 14.000,00 679.000,00 14.000,00 665.000,00 201.669,80 Grundstücke MW-Pumpwerke+Hebewerk Mischwasserpumpwerke Grundstücke Regenüberlaufbecken Regenüberlaufbecken Software und Generalentwässerungspian 61.36% Zuqänqe 2020: MW-Sammler Kläranlage bis Eisenbahnstr. GEP Flugplatz Iniinermaßnahmen Betriebs- und Geschäftsausstattung 61,36% Zuaänae 2021: Kanal Altenberg Rheinstr. Nord Sanierung Gewerbekanal Lotzbeckstr. Verlängerung Kanal Gießenstraße 212.284,00 2.122,84 210.161,16 4.245,68 205.915,48 4.245,68 Kanalauswechslung Alemannenstraße 205.708,00 2.057,08 203.650,92 4.114,16 199.536,76 4.114,16 195.422,60 Entwässerung BG "Reichswaisenhaus" 5.682,00 56,82 5.625,18 113,64 5.511,54 113,64 5.397,90 Kanalerneuerung Kanadaring 5.000,00 50,00 4.950,00 100,00 4.850,00 100,00 4.750,00 2.000,00 198.000,00 907.519,41 20.945.886,37 4.000,00 911.199,34 194.000,00 20.034.687,03 Kanalisation Dorfmitte Kuhbach Zwischensumme Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 200.000,00 51.955.572,29 912.907,92 18.274.731,78 . 4.000,00 190.000,00 856.321,24 19.178.365,79 11 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Anlagevermögens Zwischensumme AHK 2019 Abschreibung 2020 RBW 31.12.2020 Abschreibung 2021 RBW 31.12.2021 € € € € € Abschreibung 2022 € RBW 31.12.2022 € Abschreibung 2023 € RBW 31.12.2023 € 907.519,41 20.945.886,37 911.199,34 20.034.687,03 856.321,24 19.178.365,79 13.560,00 135,60 13.424,40 271,20 13.153,20 271,20 12.882,00 34.000,00 340,00 33.660,00 680,00 32.980,00 680,00 32.300,00 4.030.000,00 100.750,00 3.929.250,00 201.500,00 3.727.750,00 201.500,00 3.526.250,00 425.000,00 4.250,00 420.750,00 8.500,00 412.250,00 8.500,00 403.750,00 365.000,00 9.125,00 355.875,00 18.250,00 337.625,00 18.250,00 319.375,00 50.000,00 500,00 49.500,00 1.000,00 48.500,00 47.500,00 100.000,00 1.000,00 99.000,00 2.000,00 97.000,00 1.000,00 2.000,00 1.840,80 92,04 1.748,76 184,08 1.564,68 184,08 1.380,60 51.955.572,29 912.907,92 18.274.731,78 Zuqanqe 2021: GEP Reichenbach GEP Mietersheim Regenüberlaufbecken Sulz Kanalumverlegung Heitergaß. Sulz RÜB Meßeinrichtungen Sonstige Kanalmaßnahmen Inlinermaßnahmen Betriebs- und Geschäftsausstattung 61,36% 95.000,00 Zuqänqe 2022: RÜB Rheinstr. Nord weiterer Feuerwehrstandort GEP Kernstadt GEP Hugsweier SK Lahrer Straße Sonstige Kanalmaßnahmen Inlinermaßnahmen Betriebs- und Geschäftsausstattung 61,36% 450.000,00 11.250,00 438.750,00 22.500,00 416.250,00 1.875.000,00 18.750,00 1.856.250,00 37.500,00 1.818.750,00 75.000,00 750,00 74.250,00 1.500,00 72.750,00 75.000,00 750,00 74.250,00 1.500,00 72.750,00 1.600.000,00 16.000,00 1.584.000,00 32.000,00 1.552.000,00 50.000,00 500,00 49.500,00 48.500,00 100.000,00 1.000,00 99.000,00 1.000,00 2.000,00 1.227,20 61,36 1.165,84 122,72 1.043,12 97.000,00 Zuaänae 2023: Lilienthalstr./Flugplatzstr. MW-Sammler Kläranlage bis Eisenbahnstr. Kanalerneurung Burgstr. Sonstige Kanalmaßnahmen Inlinermaßnahmen Betriebs- und Geschäftsausstattung 61,36% Zwischensumme 1.550.000,00 15.500,00 1.534.500,00 4.650.000,00 46.500,00 4.603.500,00 2.800.000,00 28.000,00 2.772.000,00 50.000,00 500,00 49.500,00 100.000,00 1.000,00 99.000,00 1.227,20 61,36 1.165,84 70.352.427,49 912.907,92 18.274.731,78 1.023.712,05 25.849.094,53 1.192.645,98 28.882.675,75 1.278.390,60 36.755.512,35 davon Anteil der Straßenentwässerung 25% 228.226,98 4.568.682,95 ■ 255.928,01 6.462.273,63 '298.161,50 7.220.668,94 319.597,65 9.188.878,09 davon Anteil der Schmutzwasserbes. 45% 410.808,56 8.223.629,30 460.670,42 11.632.092,54 536.690,69 12.997.204,09 575.275,77 16.539.980,56 davon Anteil der NW-beseitigunq 30% 273.872,38 5.482.419,53 307.113,62 7.754.728,36 357.793,79 8.664.802,73 383.517,18 11.026.653,71 Lahr_GEB gesp!ittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 12 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Anlagevermögens AHK 2019 Abschreibung 2020 RBW 31.12.2020 Abschreibung 2021 RBW 31.12.2021 Abschreibung 2022 RBW 31.12.2022 Abschreibung 2023 RBW 31.12.2023 € € € € € € € € € Schrnutzwasscrbcscitigung ir. an und Vorschau 2020-2023 Schmutzwasserkanäle Grundstücke SW-Pumpwerke+Hebewerk SW-Pumpwerke 9.627.394,77 176.215,00 3.723.257,00 173.391,00 3.549.866,00 171.833,00 3.378.033,00 170.823,00 3.207.210,00 84.220,96 0,00 84.219,60 0,00 84.219,60 0,00 84.219,60 0,00 84.219,60 874.361,55 39.945,00 172.815,00 34.391,00 138.424,00 25.560,00 112.864,00 25.560,00 87.304,00 1,00 0,51 0,00 1,00 0,00 1,00 0,00 1,00 0,00 13,85% 161.292,78 10.424,45 41.907,51 10.347,72 31.559,78 10.333,32 21.226,46 4.448,18 16.778,29 13,85% 138,50 6,93 131,57 13,85 117,72 13,85 103,87 13,85 90,02 260.000,00 6.500,00 253.500,00 13.000,00 240.500,00 13.000,00 13,85% 415,50 20,78 394,72 41,55 353,17 41,55 227.500,00 . 311,62 Neues Quartier Lahr West 60,00% 1.080.000,00 10.800,00 1.069.200,00 21.600,00 1.047.600,00 Betriebs- und Geschäftsausstattung 13,85% 277,00 13,85 263,15 27,70 235,45 13,85% 277,00 13,85 263,15 Entwässerungsanl. Flugplatz Ost Anteil am bew. Vermögen, Software und Generalentwässerungsplan Zuaänae 2020: Betriebs- und Geschäftsausstattung Zuaänae 2021: Pumpwerk im Dornschlag Betriebs- und Geschäftsausstattung Zuaänae 2022: Zuaänae 2023: Betriebs- und Geschäftsausstattung Summe Schmutzwasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung 12.088.378,57 226.591,38 4.022.331,68 224.664,35 4.058.082,82 231.595,57 4.906.764,25 235.528,13 4.671.513,13 18.122.484,25 308.830,45 10.383.402,55 303.961,45 10.079.441,10 297.831,45 9.781.609,65 295.598,45 9.486.011,20 31.073,25 0,00 31.073,00 0,00 31.073,00 0,00 31.073,00 0,00 .31.073,00 278.937,87 4.336,00 7.586,00 4.074,00 3.512,00 1.204,00 2.308,00 1.204,00 1.104,00 17.684,56 0,00 17.684,00 0,00 17.684,00 0,00 17.684,00 0,00 17.684,00 506.561,41 15.351,00 23.025,00 15.351,00 7.674,00 7.674,00 0,00 0,00 0,00 288.696,61 18.658,64 75.009,90 18.521,31 56.488,60 18.495,52 37.993,07 7.961,76 30.031,31 19.245.437,95 347.176,09 10.537.780,45 341.907,76 10.195.872,70 325.204,97 9.870.667,72 304.764,21 9.565.903,51 it. AN 31,12,2019 und Vorschau 2020-2023 Niederschlagswasserkanäle .Grundstücke RW-Pumpwerke+Hebewerk RW-Pumpwerke Grundstücke RRB Regenrückhaitebecken Anteil am beweglichen Vermögen, Software und Generalentwässerungsplan Übertraq Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 24,79% 13 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Anlagevermögens AHK 2019 Abschreibung 2020 RBW 31.12.2020 Abschreibung 2021 RBW 31.12.2021 Abschreibung 2022 RBW 31.12.2022 Abschreibung 2023 RBW 31.12.2023 € € € €. € € € € € 19.245.437,95 347.176,09 10.537.780,45 341.907,76 10.195.872,70 325.204,97 9.870.667,72 304.764,21 9.565.903,51 247,90 12,40 235,50 24,79 210,71 24,79 185,92 24,79 161,13 1.410.000,00 14.100,00 1.395.900,00 28.200,00 1.367.700,00 28.200,00 1.339.500,00 2.500,00 25,00 2.475,00 50,00 2.425,00 50,00 2.375,00 24,79% 743,70 37,19 706,51 74,37 632,14 74,37 557,77 Neues Quartier Lahr West 40,00% 720.000,00 7.200,00 712.800,00 14.400,00 698.400,00 Betriebs- und Geschäftsausstattung 24,79% 495,80 24,79 471,01 49,58 421,43 24,79% 495,80 24,79 471,01 Übertraa Zuaänae 2020: Betriebs- und Geschäftsausstattung 24,79% Zuaänae 2021: RW Ableitungssammler Hosenmatten Kan. Meßmers'grund Oberflächenwasser Betriebs- und Geschäftsausstattung Zuaänae 2022: Zuaänae 2023: Betriebs- und Geschäftsausstattung Zwischensumme davon Anteil der Straßenentwässerunq davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung 347.188,49 10.538.015,95 356.094,74 11.595.164,92 360.778,92 11.954.881,79 347.587,74 11.607.789,85 50% 173.594,25 5.269.007,98 178.047,37 5.797.582,46 180.389,46 5.977.440,90 173.793,87 5.803.894,93 50% 173.594,25 5.269.007,98 178.047,37 5.797.582,46 180.389,46 5.977.440,90 173.793,87 5.803.894,93 637.399,94 12.245.960,98 685.334,77 15.690.175,36 768.286,26 17.903.968,34 810.803,90 21.211.493,69 447.466,63 10.751.427,51 485.160,99 13.552.310,82 538.183,25 14.642.243,63 557.311,05 16.830.548,64 401.821,23 9.837.690,93 433.975,38 12.259.856,09 478.550,96 13.198.109,84 493.391,52 14.992.773,02 Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbes. Kanalbereich Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 14 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Anlagevermögens AHK 2019 € Abschreibung 2020 € RBW 31.12.2020 Abschreibung 2021 € € RBW 31.12.2021 € Abschreibung 2022 € RBW 31.12.2022 € Abschreibung 2023 € RBW 31.12.2023 € AZV Raumschaft Lahr Anlagevermögen It. AN 31.12.2019 des AZV (ohne Anlagen im Bau) 1.312.643,37 16.179.746,45 1.312.643,37 14.867.103,08 1.312.643,37 13.554.459,71 1.312.643,37 12.241.816,34 1.500,00 9.750,00 Zuaänae 2020: Erwerb bewegliches Vermögen 15.000 750,00 14.250,00 1.500,00 12.750,00 1.500,00 11.250,00 Telelader 65.000 2.600,00 62.400,00 5.200,00 57.200,00 5.200,00 52.000,00 5.200,00 46.800,00 1.169.600,00 Schlammentwässerung Rücklaufschiammpumpwerk 1.360.000 27.200,00 1.332.800,00 54.400,00 1.278.400,00 54.400,00 1.224.000,00 54.400,00 710.000 14.200,00 695.800,00 28.400,00 667.400,00 28.400,00 639.000,00 28.400,00 610.600,00 750,00 14.250,00 1.500,00 12.750,00 1.500,00 11.250,00 15.000 750,00 14.250,00 1.500,00 12.750,00 1.250.000 17.857,14 1.232.142,86 35.714,29 1.196.428,57 394.800,00 Zuaänae 2021: Erwerb bewegliches Vermögen 15.000 Zuaänae 2022: Erwerb bewegliches Vermögen Betonsanierung Schlammfaulung San. Maschinentechnik Faulturm 1 420.000 8.400,00 411.600,00 16.800,00 Optimierung Belebung 960.000 19.200,00 940,800,00 38.400,00 902.400,00 750,00 14.250,00 Zugänge 2023: Erwerb bewegliches Vermögen 15.000 Betonsanierung Schlammfaulung Erneuerung des BHKW 1.000.000 14.285,71 985.714,29 900.000 22.500,00 877.500,00 1.533.593,37 18.473.659,20 Zwischensumme 1.357.393,37 1.093.041,01 davon entfallen auf die Stadt Lahr: ./. Anteil der Straßenentwässerunq Zwischensumme davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung 5% 18.284.996,45 1.402.893,37 16.897.103,08 1.449,850,51 18.092.252,57 14.723.993,39 1.129.679,89 13.606.392,26 1.167.492,12 14.568.786,38 1.234.926,06 14.875.914,07 680.319,61 58.374,61 54.652,05 736.199,67 56.483,99 1.038.388,96 13.987.793,72 1.073.195,90 12.926.072,65 1.109.117,51 743.795,70 61.746,30 728.439,32 13.840.347,06 1.173.179,76 14.132.118,37 89,5% 929.358,12 12.519.075,38 960.510,33 11.568.835,02 992.660,17 12.387.110,62 1.049.995,89 12.648.245,94 10,5% 109.030,84 112.685,57 116.457,34 Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung 1.468.718,34 1.357.237,63 1.453.236,44 123.183,87 1.483.872,43 1.566.758,06 24.765.036,36 1.645.845,10 27.259.010,38 1.760.946,43 30.291.078,96 1.860.799,79 33.859.739,63 Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung 556.497,47 12.220.145,85 597.846,56 14.909.548,45 654.640,59 16.095.480,07 680.494,92 18.314.421,07 Gesamtsumme Straßenentwässerung 456.473,28 10.573.890,60 490.459,37 12.940.175,70 536.925,57 13.926.549,16 555.137,82 15.736.568,72 Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 15 Schneider & Zajontz Anlage 3 ' Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Abzugskapitals RAB ErtragsZuschüsse Auflösung RAB 31.12.2020 Auflösung 2021 RAB 31.12.2021 Auflösung 2020 2022 RAB 31.12.2022 Auflösung 2023 31.12.2023 € € € € € € € € € Zuschüsse Mischwasserbeseitigung und RÜB Anteil für Mischwasserbeseitigung it. an 5.360.464,29 107.269,55 1.778.884,08 107.269,55 1.671.614,53 107.269,55 1.564.344,97 107.269,55 1.457.075,42 168.000,00 3.360,00 160.720,00 3.360,00 157.360,00 3.360,00 154.000,00 3.360,00 150.640,00 8.480,00 1.696,00 5.088,00 1.696,00 3.392,00 1.696,00 1.696,00 1.696,00 0,00 Zuschüsse 2020: 700.000,00 7.000,00 693.000,00 14.000,00 679.000,00 14.000,00 665.000,00 14.000,00 651.000,00 Zuschüsse 2021: 800.000,00 8.000,00 792.000,00 16.000,00 776.000,00 16.000,00 760.000,00 3.161.040,97 142.325,55 3.018.715,42 31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023 61,36% ET Hagedorn it. AN 31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 (Anteil Mischwasser) Zuschüsse für MW Pumpwerk Summe Mischwasserbeseitigung davon Anteil der Straßenentwässerung 7.036.944,29 25% 119.325,55 2.637.692,08 134.325,55 3.303.366,53 142.325,55 29.831,39 659.423,02 33.581,39 825.841,63 35.581,39 790.260,24 35.581,39 754.678,86 64.046,50 1.358.421,94 42.697,67 905.614,63 davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung 45% 53.696,50 1.186.961,44 60.446,50 1.486.514,94 64.046,50 1.422.468,44 davon Anteil der Niederschlaqswasserbes. 30% 35.797,67 791.307,62 40.297,67 991.009,96 42.697,67 948.312,29 Zuschüsse Schmutzwasserbeseitigung . Anteil für Schmutzwasserbeseitigung it. an 1.209.948,34 24.212,57 401.524,52 24.212,57 377.311,95 24.212,57 353.099,38 24.212,57 328.886,81 Vorschau bis 2020-2023 230.380,74 4.608,00 189.089,00 4.608,00 184.481,00 4.608,00 179.873,00 4.608,00 175.265,00 Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 (Anteil SW) 607.676,86 12.153,60 522.912,15 12.153,60 510.758,55 12.153,60 498.604,95 12.153,60 486.451,35 2.048.005,94 40.974,17 1.113.525,67 40.974,17 1.072.551,50 40.974,17 1.031.577,33 40.974,17 990.603,16 2.165.676,50 43.337,88 718.685,40 43.337,88 675.347,52 43.337,88 632.009,65 43.337,88 588.671,77 Vorschau bis 2020-2023 438.042,32 0,00 438.042,32 0,00 ■ 438.042,32 0,00 438.042,32 0,00 438.042,32 Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 (Anteil NW) 742.716,16 14.854,40 639.114,85 14.854,40 624.260,45 14.854,40 609.406,05 14.854,40 594.551,65 3.346.434,98 58.192,28 29.096,14 1.795.842,57 1.737.650,29 58.192,28 1.679.458,02 897.921,29 58.192,28 29.096,14 868.825,15 29.096,14 839.729,01 58.192,28 29.096,14 1.621.265,74 810.632,87 3.346.434,98 29.096,14 897.921,28 29.096,14 868.825,14 29.096,14 839.729,01 29.096,14 810.632,87 31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023 13,85% Zuschüsse für SW-Kanäle it. an 31.12.2019 und Summe Schmutzwasserbeseitigung Zuschüsse Regenwasserbeseitigung Anteil für Niederschlagswasserbeseitigung It. AN 31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023 Zuschüsse für Kanal RW it. an 31.12.2019 und 24,79% Zwischensumme ./. Anteil der Straßenentw. Summe Regenwasserbeseitigung LahrjSEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 50% 16 Schneider & Zajontz Anlage 3 Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Abzugskapitals Ertrags zuschüsse Auflösung 2020 RAB 31.12.2020 Auflösung 2021 RAB 31.12.2021 Auflösung 2022 RAB 31.12.2022 Auflösung 2023 RAB 31.12.2023 € € € € € € € € € Kanalbeiträge Beiträge It. AN 31.12.2019 und Afavorschau 2020-2023 18.116.667,02 Beiträge 2020 200.000,00 Beiträge 2021 1.400.000,00 292.355,82 6.565.830,18 2.000,00 198.000,00 292.355,82 5.981.118,54 292.355,82 5.688.762,72 194.000,00 4.000,00 190.000,00 4.000,00 186.000,00 14.000,00 1.386.000,00 28.000,00 1.358.000,00 28.000,00 1.330.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 292.355,82 6.273.474,36 4.000,00 Beiträge 2022 Beiträge 2023 Summe Beiträge Kanalisation davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigunq 294.355,82 6.763.830,18 310.355,82 7.853.474,36 324.355,82 7.529.118,54 0,00 324.355,82 0,00 7.204.762,72 60% 176.613,49 4.058.298,11 186.213,49 4.712.084,62 194.613,49 4.517.471,12 194.613,49 4.322.857,63 40% 19.716.667,02 117.742,33 2.705.532,07 124.142,33 3.141.389,74 129.742,33 3.011.647,42 129.742,33 2.881.905,09 Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich 271.284,16 6.358.785,22 287.634,16 7.271.151,06 299.634,16 6.971.516,89 299.634,16 6.671.882,73 Gesamtsumme Niederschlagswasserwasser beseitigung Kanalbereich 182.636,14 4.394.760,97 193.536,14 5.001.224,84 201.536,14 4.799.688,72 201.536,14 4.598.152,59 58.927,53 1.557.344,31 64.677,53 1.629.989,25 64.677,53 1.565.311,73 Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 62.677,53 1.694.666,78 17 Anlage 3 Schneider & Zajontz Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Bezeichnung ErtragsZuschüsse des Abzugskapitals € Auflösung RAB Auflösung RAB Auflösung RAB Auflösung RAB 2020 € 31.12.2020 € 2021 € 31.12.2021 € 2022 € 31.12.2022 € 2023 € 31.12.2023 € 3.001.271,00 187.632,00 AV Raumschaft Lahr: Zuschüsse Anlagevermögen It AN des AZV 31.12.2019 (ohne Zuschüsse für Anlagen im Bau) 187.632,00 2.813.639,00 187.632,00 2.626.007,00 187.632,00 2.438.375,00 7uoännfi ?n?0-?n?3: keine nenlant 187.632,00 3.001.271,00 187.632,00 2.813.639,00 187.632,00 2.626.007,00 187.632,00 2.438.375,00 151.090,67 2.416.773,47 151.090,67 2.265.682,80 151.090,67 2.114.592,14 151.090,67 1.963.501,47 5% 7.554,53 120.838,67 7.554,53 113.284,14 7.554,53 105.729,61 7.554,53 98.175,07 Zwischensumme ohne Straßenentwässerung 143.536,14 2.295.934,80 143.536,14 2.152.398,66 143.536,14 2.008.862,53 143.536,14 1.865.326,40 davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung 89,5% 128.464,85 2.054.861,65 128.464,85 1.926.396,80 128.464,85 1.797.931,96 128.464,85 1.669.467,13 10,5% 15.071,29 241.073,15 15.071,29 226.001,86 15.071,29 210.930,57 15.071,29 195.859,27 4.521,00 154.844,00 4.521,00 150.323,00 4.521,00 145.802,00 4.521,00 141.281,00 226,05 7.290,10 226,05 7.064,05 Zwischensumme davon entfallen auf die Stadt Lahr: davon Anteil der Straßenentwässerung Zuschüsse Kläranlagen Zuschuss für Investitionsumlage an AV Lahr It. AN 31.12.2019 und Afavorschau bis 2023 226.050,00 davon Anteil der Straßenentwässerung 226,05 7.742,20 226,05 7.516,15 4.294,95 147.101,80 4.294,95 142.806,85 4.294,95 138.511,90 4.294,95 134.216,95 89,5% 3.843,98 131.656,11 3.843,98 127.812,13 3.843,98 123.968,15 3.843,98 120.124,17 10,5% 450,97 15.445,69 450,97 14.994,72 450,97 14.543,75 450,97 14.092,78 5% Zwischensumme ohne Straßenentwässerung davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Klärbereich Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung Kiärbereich Gesamtsumme Straßenentwässerung Klärbereich Lahr_GEB gesp[ittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 132.308,83 2.186.517,76 132.308,83 2.054.208,93 132.308,83 1.921.900,11 132.308,83 1.789.591,30 15.522,26 256.518,84 15.522,26 240.996,58 15.522,26 225.474,32 15.522,26 209.952,05 7.780,58 128.580,87 7.780,58 120.800,29 7.780,58 113.019,71 7.780,58 105.239,12 18 Schneider & Zajontz Anlage 4 Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital zusammen. Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitiqung Der Zinsaufwand beträgt für 2022 606.300,00 € -Fremdkapitalzinsen 600.000,00 € - Zinsen an Gemeinde 6.300,00 € - Zinserlöse - € 203.000,00 € - Zinsumiage an Abwasserverband Eiqenkapitalverzinsung Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet. - Kalkulatorische Verzinsung gesamt € 809.300,00 € Gesamt Schmutzwasser beseitigung € € Kanalbereich Niederschlags wasser beseitigung € Straßenent wässerung Schmutzwasser beseitigung € € Klärbereich Niederschlags wasser beseitigung € Straßenent wässerung € Restbuchwerte 31.12.2022 (vgl. Anlage 2) 60.313.108,19 17.903.968,34 14.642.243,63 13.198.109,84 12.387.110,62 1.453.236,44 728.439,32 -15.661.589,00 -6.971.516,89 -4.799.688,72 -1.629.989,25 -1.921.900,11 -225.474,32 -113.019,71 44.651.519,19 10.932.451,45 9.842.554,91 11.568.120,59 10.465.210,51 1.227.762,12 615.419,61 809.300,00 204.938,30 184.507,24 216.854,47 172.600,75 20.249,25 10.150,00 Restauflösungsbeträge 31.12.2022 (vgl. Anlage 3) Betriebskapital Aufteilung der kalku latorischen Verzinsung 2022 Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 19 Anlage 4 Schneider & Zajontz Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung ais Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital zusammen. Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitiqunq Der Zinsaufwand beträgt für 2023 606.300,00 € -Fremdkapitalzinsen 600.000,00 € - Zinsen an Gemeinde 6.300,00 € - Zinserlöse - € 203.000,00 € - Zinsumlage an Abwasserverband Eiqenkapita {Verzinsung Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet. - Kalkulatorische Verzinsung gesamt € 809.300,00 € Gesamt Schmutzwasserbeseitigung € € Kanalbereich Niederschlagswasserbeseitigung € StraßenentWässerung Schmutzwasserbeseitigung € € Klärbereich Niederschlagswasserbeseitigung € StraßenentWässerung € Restbuchwerte 31.12.2023 (vgl. Anlage 2) 67.910.729,42 21.211.493,69 16.830.548,64 14.992.773,02 12.648.245,94 1.483.872,43 743.795,70 -14.940.129,52 -6.671.882,73 -4.598.152,59 -1.565.311,73 -1.789.591,30 -209.952,05 -105.239,12 52.970.599,90 14.539.610,96 12.232.396,05 13.427.461,29 10.858.654,64 1.273.920,38 638.556,58 809.300,00 219.290,61 184.492,53 202.516,85 172.600,75 20.249,25 10.150,00 Restauflösungsbeträge 31.12.2023 (vgl. Anlage 3) Betriebskapital Aufteilung der kalkulatorischen Verzinsung 2023 lahr_GEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 20 Schneider & Zajontz Anlage 5 Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung ln die Kläranlage des Abwasserverbandes "Raumschaft Lahr" wird der Fäkalschlamm von Grundstücken entsorgt, die ihre Abwässer in geschlossene Gruben oder sogenannte Drei-KammerSysteme einleiten. Diese Kosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung dürfen bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht berücksichtigt werden. Die Gebührenerlöse aus der dezentralen Abwasserbeseitigung erhält der Abwasserverband, diese decken die Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung. In der Betriebskostenumlage des Abwasserverbandes sind somit keine Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung enthalten. In der vorliegenden Kalkulation ist deshalb kein Abzug vorzunehmen. Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 21 Anlage 6 Schneider & Zajontz Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung Schmutzwasser m3 Zu erwartende Schmutzwassermenge 2022 2.460.000 Zu erwartende Schmutzwassermenge 2023 2.460.000 Bezeichnung Niederschlagswasser m2 Zu erwartende Leistungseinheiten 2022 4.260.000 Zu erwartende Leistungseinheiten 2023 4.260.000 Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx__22.10.2021 22 Anlage 7 Schneider & Zajontz Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung Schmutzwasserbeseitiaunq Jahr Ausgleich in den Jahren: Betriebsergebnis + = Kostenüberdeckung / - = Kostenunterdeckung KalkulationsZeitraum gesamt € € Vorjahre € 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024ff Summe € € € € € € € € 9.602,91 -9.602,91 0,00 2010 (Übertrag) 1.804.981,93 -1.804.981,93 0,00 2011 -120.556,96 206.037,55 -85.480,59 0,00 2012 2013 298.094,20 -298.094,20 0,00 2014 -25.488,02 230.000,00 -102.255,99 -102.255,99 0,00 2015 -394.770,63 835.450,68 -220.340,03 -220.340,02 0,00 2016 -105.213,85 2017 29.901,71 2018 678.688,18 2019 241.483,68 Vorjahre 2020 Summe 85.480,59 -75.312,14 1 J 1.132.708,95 920.171,86 -470.000,00 -470.000,00 322.596,02 322.596,01 0,00 0,00 0,00 -117.396,81 -645.000,00 -920.363,89 0,00 0,00 -762.396,81 -920.363,89 0,00 0,00 steht noch nicht fest 2.622.760,70 Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 0,00 -470.000,00 -470.000,00 23 Anlage 7 Schneider & Zajontz Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung Niederschlaqswasserbeseitiqunq Jahr Ausgleich in den Jahren: Betriebsergebnis i + = Kostenüberdeckung - = Kostenunterdeckung KalkulationsZeitraum gesamt € € Vorjahre € 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024ff Summe € € € € € € € € 2.960,68 -2.960,68 0,00 2010 (Übertrag) 471.564,71 -471.564,71 0,00 2011 -116.524,76 207.856,23 0,00 2012 -91.331,47 2013 -122.448,96 122.448,96 0,00 2014 -152.168,17 152.168,17 0,00 2015 9.807,06 36.868,67 2016 143.353,59 2017 137.431,61 2018 51.616,19 2019 18.989,12 Vorjahre 2020 Summe -207.856,23 280.785,20 -23.337,87 0,00 -23.337,86 -44.816,64 -117.984,28 0,00 -117.984,28 — 1 J 70.605,31 23.337,87 23.337,86 0,00 0,00 -35.000,00 0,00 -82.281,04 steht noch nicht fest 353.249,60 Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021 0,00 -117.984,28 -117.984,28 -35.000,00 -82.281,04 0,00 0,00 24 Satzung zur Änderung der . Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung {Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 22.10,2019 Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 7 - Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst: (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,61. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschiossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,48. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche €0,31. 2. § 8 - Starkverschmutzerzuschläge - wird gestrichen. 3. § 9 - Verschmutzungswerte - wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Lahr/Schwärzwaid, den XX.XX.2021 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert) Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung Änderungssatzung Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 §1 Erhebungsgrundsatz (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckver bandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. §1 Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz unverändert (2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseran lagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstü cken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). §2 Gebührenmaßstab §2 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwas sermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen an geschlossenen Grundstück anfällt (§ 4). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge. (3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9). unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 D.2019 / Änderungssatzung (4) Die Niederschiagswassergebühr bemisst sich nach den überbau ten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstü cke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlags wasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grund stücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 6). • §3 Gebührenschuldner §3 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 so wie der Niederschiagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungs und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer gemeinschaft Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebüh renschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG). unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F, vom 22.1 0.2C 19 / Änderungssatzung §4 Schmutzwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im' Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitun gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasser versorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuld ner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforde rung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine an gemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächli chen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. §4 Schmutzwassermenge unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.2019 / Änderungssatzung (3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vor. Schriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Instaliationsunternehmen eingebaut werden. Sie ste hen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von die sem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zähler standes anzuzeigen. (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trink wasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeig neten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefal lene Abwassermenge 40 m3 je Jahr für die erste Person und 35 m3 je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei wer den alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemel deten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grund stück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. (5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs: 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwi schenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als ange fallene Abwassermenge 12 m3 je Jahr und Person zugrunde ge legt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums po lizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf. dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen an deren Fällen wird die angefailene Abwassermenge geschätzt. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 D.2019 / Änderunqssatzung §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Ab wasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Ge bührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr ab gesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzäh lers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften ent spricht. Zwischenzähier dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Ei gentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzu zeigen. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferde haltung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Was sermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 2. je Vieheinheit bei Geflügel 15m3/Jahr, 5 m3/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Be triebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort wäh rend des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend auf hält, mindestens 40 m3/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m3/Jahr betragen. §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr rich tet. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ge bührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermen ge zu stellen. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzurig- AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 120 19 / Änderungssatzung §6 Versiegelte Grundstücksfläche §6 Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber, hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeit raumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpfiicht der Zu stand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchiässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss, press-, knirsch- oder auf Beton verlegt Faktor 1,0 b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor0,7 Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splitfugenpflaster Faktor0,4 c) sonstige Befestigungen: Dachflächen ohne Begrünung Faktor1,0 unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung Gründächer Faktor 0,4 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend. d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), weiche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurch lässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlags wasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Ab wasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenan teile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen. (4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Nieder schlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernut zungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseran lagen zugeführt wird, werden a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenan lagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird, b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Garten bewässerung genutzt wird. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die ange schlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Spei chervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufwei sen. (5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. §7 Höhe der Abwassergebühren §7 Höhe der Abwassergebühren Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach 2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,61. 2 Abs. 1 und (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs.- 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,53. (1) (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwas sergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,37. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwas sergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,48 (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,23. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6.Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung §8 Starkverschmutzerzuschläge §8 Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Schmutzwasser die nachfolgend festgeiegten Werte (stark verschmutztes Schmutzwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 7 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt: 1. bei Schmutzwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 bis 600 mg/l um für jede weitere angefangene 300 mg/l um jeweils weitere 15v.H., 15v.H.; 2. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an biologisch ab baubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoff bedarf nach 5 Tagen (BSB5) von 300 bis 600 mg/l um für jede weitere angefangene 300 mg/l um jeweils weitere 15v.H., 15v.H. 3. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an chemisch oxi dierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbe darf (CSB) von 600 bis 1200 mg/l um für jede weitere angefangene 600 mg/l ' um jeweils weitere 15v.H., 15 v.H. (2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben. Ist der Zuschlag nach Nr. 3. höher als der nach Nr. 2, werden nur die Zuschläge nach Nr. 1 und 3 erhoben. gestrichen Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 D.20 19 / Änderungssatzung §9 Verschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Schmutz wasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungs werten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zu grunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 3 Ab wasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens 3 Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies ent spricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weni ger als zwei Minuten und nicht mehr ate zwölf Stunden zu ent nehmen. (3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde: 1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung); . 2. Biologisch abbaubare Stoffe:Biochemischer Sauerstoff in 5 Tagen (BSB5) DIN 38 409 H51 (in der jeweils gültigen Fas sung); 3. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Ver schmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Ab wasser im nach 2 Stunden abgesetzten Zustand. §9 Verschmutzungswerte gestrichen Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 I Änderungssatzung §10 Entstehung der Gebührenschuld §10 Entstehung der Gebührenschuld (1) ln den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranla gungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhäitnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. unverändert (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstücksei gentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. §11 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwasser gebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjah res. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeit raumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2 genannten Termine. §11 Vorauszahlungen unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22,1 0.2019 / Anderungssatzung (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und je der Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Vier tel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech net. (4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. §12 Fälligkeit §12 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Be kanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vo rauszahlungen (§11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebühren bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeit punkt fällig, zu dem sie entstehen. unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung § 12a Ordriungswidrigkeiten § 12a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. unverändert §19 § 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1.1.2018 in Kraft. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.