Beschlussvorlage (- Mietvertragsentwurf)
2. Juni 2014
Vertrag zwischen Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller, Rathausplatz 4, 77933 Lahr - im Folgenden Stadt Lahr und Eigentümergemeinschaft x, vertreten durch x - im Folgenden Mieterin Präambel In der Feuerwehrstraße sollen im Abschnitt zwischen der Willy-Brandt-Straße und dem Hohbergweg an der Nordseite Längsparkplätze für die Anwohner errichtet werden. Die Eigentümerversammlungen der Anwohner erklären sich bereit, die dafür notwendigen zwei Treppenaufgänge sowie die Beleuchtung auf ihre eigenen Kosten herzustellen und zu unterhalten. Die Herstellung erfolgt vor der Verbreiterung der Straße und der Erneuerung der Fahrbahndecke im September 2014. Die Stadt Lahr stellt die Stellplätze erstmalig her, die Mieterin ist für die Unterhaltung zuständig. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung: § 1 Vertragsgegenstand Die Stadt Lahr vermietet an die Mieterin eine noch zu vermessende Teilfläche des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 5449 Lahr, Feuerwehrstraße mit x m². Die Mietfläche ist in beiliegendem Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, schaffriert dargestellt. Auf der Mietfläche sind x Kfz Stellplätze hergestellt. § 2 Laufzeit/Kündigung Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2014 und dauert 10 Jahre. Nach dieser Zeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils um fünf weitere Jahre, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. § 3 Mietzins Vereinbarung 06.05.2014 1/3 Der jährliche Mietzins beträgt x Euro. Er berechnet sich wie folgt: x Parkplätze * 11,30 € anteilige Herstellungskosten = x € * 12 Monate = x € Miete pro Jahr. Sofern die Stadt Lahr mit der Vermietung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Kfz-Stellplätze der Umsatzsteuer unterliegt, erfolgt die Vermietung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. In diesem Falle handelt es sich bei dem oben bezifferten jährlichen Mietzins um die Nettomiete. Der Mietzins ist jeweils zum 11.11. eines jeden Jahres an die Stadtkasse zu zahlen. § 4 Anpassung Die Anpassung des Mietzinses an veränderte Verhältnisse erfolgt in der Weise, dass der Mietzins sich alle drei Jahre entsprechend der jeweiligen Änderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland auf volle 10 Euro abgerundet verändert, erstmals mit Wirkung ab dem xx.xx.2017. § 5 Unterhaltungspflichten Die Mieterin hat für die Beseitigung von Unrat, Abfällen und dergleichen auf der Mietfläche zu sorgen. Ebenfalls übernimmt die Mieterin die Haftung für Schäden, die sich aus der Mietsache und ihrer Benutzung ergeben. Der Mieterin obliegt die Schneeräum- und Streupflicht auf der Mietfläche sowie auf den Zugangs- und Gehwegen. Sie stellt für die Dauer des Mietverhältnisses die Stadt von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. § 6 Rechtsnachfolge Die Parteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an mögliche Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. § 7 Schlussbestimmungen (1) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen sowie der Vereinbarung im Ganzen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (3) Gerichtsstand ist Lahr/Schwarzwald. Vereinbarung 06.05.2014 2/3 Datum: Für die Stadt Lahr Der Oberbürgermeister Datum: Für die Eigentümergemeinschaft x die vertreten wird durch x Vereinbarung 06.05.2014 3/3