Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker
Drucksache Nr.: 27/2022
Az.: 892.41
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Vorlagenkonferenz
23.02.2022
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Haupt- und Personalausschuss
07.03.2022
vorberatend
nichtöffentlich
12 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen
Gemeinderat
21.03.2022
beschließend
öffentlich
Betreff:
Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr
- Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Funktion als Stiftungsrat des Hospital- und Armenfonds beschließt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 nach Maßgabe des
angeschlossenen Entwurfs.
Zusammenfassende Begründung:
Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Drucksache 27/2022
Seite 2
Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Im Entwurf des Haushaltsplans der Stiftung Hospital- und Armenfonds für das Haushaltsjahr 2022 sind
im Ergebnishaushalt ordentliche Erträge i.H.v. 33.500,- Euro und ordentliche Aufwendungen i.H.v.
22.200,- Euro veranschlagt. Das planerische Gesamtergebnis weist somit ein Überschuss i.H.v.
11.300,- Euro aus.
Im Finanzhaushalt sind die Einzahlungen und Auszahlungen aus der laufenden Tätigkeit betragsidentisch mit den Erträgen und Aufwendungen. Somit entsteht ein Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Tätigkeit i.H.v. 11.300,- Euro. Für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind keine Ansätze einzuplanen.
Folglich ist im Haushaltsjahr 2022 von einer planmäßigen Erhöhung des Finanzierungsmittelbestands
i.H.v. 11.300,- Euro auszugehen.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr
2022 verwiesen.
Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen
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Markus Ibert
Stiftungsratsvorsitzender
Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf Haushaltsplan 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.