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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
hederruhrende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann

Drucksache Nr.: 134/2022
Az.; 922.5114

An der Vorlagenerstellung beteilig te Stellen

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

20.06.2022

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Betreff:
Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Jahresabschluss 2021

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat nimmt
• die Bilanz zum 31.12.2021,
• die Gewinn-und Verlustrechnung vom 01.01. ~ 31.12.2021,
• den Lagebericht 2021,
• den Anhang 2021,
• den Anlagenspiegel 2021;
• den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterver­
sammlung den geprüften Jahresabschluss 2021 festzustellen.
2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammiung den Vorschlägen des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzge­
winns des Geschäftsjahres 2021 zuzustimmen,
3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung zuzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:
Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2021

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
keine

Seite 2

Drucksache 134/2022

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:

□

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun­
gen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­

lage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
□ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
□

Einmailae nnvestiUons-IKosten

2022

2023 '

2024

;:

2025 ;4{:;

2026 ff.

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In­
vestition /Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu­
schüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) l Fehlbetrag (-)

-;^
Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folaekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos­
ten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf V:
SteMenbezelchnunai Umfang

: Entgelt-/ Besoldungsgruppe:

1.
2.
SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn-und Nebenkosten) in EUR ;

Drucksache 134/2022
□Ja. mit den angegebenen Kosten

Seite 3
DJa, mit abweichenden Kosten

□Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

OJa. mit abweichenden Kosten

DNein

Begründung:
im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Be­
teiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungs­
managementkonzept erarbeitet, welches am .16,11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) be­
schlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung
der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittel­
baren Beteiligung von 25 % oder mittelbaren Beteiligung von 50 % (sowie badenova AG & Co. KG)
- künftig durch den Haupt- und Personalausschuss. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städ­
tische Wohnbaugesellschaft Lahr mbH) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind 12 Aufsichtsräte
hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtiich befangen. Eine gemeinsame Befassung zur Feststel­
lung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet dem­
nach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit
der ais Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze
nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammen­
hängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemein­
derat zur Entscheidung unterbreitet.
Die nächste Gesellschafterversammlung wurde noch nicht terminiert.
Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschfags:
Die Geschäftsführung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung den geprüften
Jahresabschluss 2021 zur Verfügung gestellt Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird ver­
wiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss in Höhe von
675.061,25 € (Vj.; 901.589,04 €). Daraus ergibt sich für das laufende Geschäftsjahr ein Cashflow in
Höhe von 2.541.043,51 € (Jahresuberschuss + Abschreibungen).
Der Jahresabschluss wurde vom Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobflienunternehmen e.V., Stuttgart, geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigüngsvermerk erteilt.
Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags:
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen, vom Bilanzge­
winn 2021 205.000 € den freien Rücklagen zuzuweisen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe
von 710,59 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Es wird vorgeschlagen, den Jahresabschluss festzustellen, dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zuzustimmen und der Geschäftsleitung die Entlastung zu erteilen.

Oberbürgermeister

Drucksache 134/2022

Seite 4

Anlage(n):
Bilanz 2021
Anhang 2021
GuV 2021
Anlagespiegel 2021
Lagebericht
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleiien. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.