Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats auf drei Jahre)
20. Juni 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 110/2022 Az.: 922.5233 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 18.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 30.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 20.06.2022 beschließend öffentlich Betreff: Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats auf drei Jahre Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, dass 1. die Amtszeit des in der Gesellschafterversammlung am 22. Juni 2022 neu zu wählenden Aufsichtsrats abweichend zu § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags drei statt vier Jahre beträgt, 2. nach Ablauf dieser verkürzten Amtszeit wieder die ursprünglichen Regelungen des § 9 des Gesellschaftsvertrags gelten, 3. der Vertreter der Stadt ermächtigt wird in der Gesellschafterversammlung entsprechend abzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: keine Drucksache 110/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Unterschiedliche Laufzeiten der Aufsichtsmandate beim E-Werk Mittelbaden. Diese schafft Probleme beim Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern. Zielsetzung: Synchronisierung der Laufzeiten der Aufsichtsratsmandate beim E-Werk Mittelbaden. Maßnahmen: Beschluss in der Gesellschafterversammlung. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Keine. Beibehaltung des Status Quo. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 110/2022 Seite 3 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Aus historischen Gründen fallen das Ende der Amtszeiten der Aufsichtsräte der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft ein Jahr auseinander. Der Aufsichtsrat der Verwaltungs-AG wurde letztes Jahr neu gewählt, der Aufsichtsrat der E-Werk AG & Co. KG steht dieses Jahr im Rahmen der Gesellschafterversammlung im Juni zur Neuwahl an. Um die Amtszeiten beider Gremien zu synchronisieren und damit Probleme beim Ausscheiden von Aufsichtsräten aus einem der Gremien zu vermeiden, ist eine einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG auf drei Jahre geplant. Eine Veränderung der Amtszeit des Aufsichtsrats bei der Verwaltungs-AG ist nicht möglich, weil bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben ist und die Dauer der Amtszeit direkt im Aktiengesetz geregelt ist. Beim Aufsichtsrat der E-Werk AG & Co. KG handelt es sich um einen sog. fakultativen Aufsichtsrat (freiwilliger Aufsichtsrat), d.h. hier gilt nicht die Strenge des Aktiengesetzes. Die Amtszeit des Aufsichtsrats ist in § 9 III des Gesellschaftsvertrags geregelt. Die Zuständigkeit für Änderungen des Gesellschaftsvertrags liegt gemäß § 15 I b) bei der Gesellschafter-versammlung und bedürfen einer 75 % Mehrheit des Festkapitals (siehe § 15 III des Gesellschaftsvertrags). Gleiches gilt nach Ansicht der Geschäftsleitung auch für Abweichungen von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Die Verwaltung schlägt vor der Beschlussfassung zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.