Beschlussvorlage (Entsorgung teerhaltiger Straßenaufbruch / kontaminierter Boden Abschluss eines Rahmenvertrages 2022 -2024 Vergabe der Entsorgungsleistungen)
18. Juli 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 605 Sachbearbeitung: Misic Drucksache Nr.: 169/2022 Az.: 60/605 Lau/Mi An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 20 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 18.07.2022 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Entsorgung teerhaltiger Straßenaufbruch / kontaminierter Boden Abschluss eines Rahmenvertrages 2022 -2024 Vergabe der Entsorgungsleistungen Beschlussvorschlag: Die Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG aus Oberstdorf wird aufgrund ihres Angebotes vom 04.07.2022 beauftragt, die erforderlichen Entsorgungsleistungen für den teerhaltigen Straßenaufbruch und kontaminierten Bodenaushub zu erbringen. Rahmenvertragssumme, ohne Anspruch des Auftragnehmers hinsichtlich der Höhe des Umsatzes und der Liefermenge, beträgt einschließlich 19% Mehrwertsteuer: 526.449,46 EUR Rahmenvertragslaufzeit: 01.08.2022 – 01.08.2024 Drucksache 169/2022 Seite 2 Sachdarstellung Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Begründung: Ja, mit abweichenden Kosten Nein Drucksache 169/2022 Seite 3 Ausschreibung / Submission: Die erforderlichen Entsorgungsleistungen für den teerhaltigen Straßenaufbruch und kontaminierten Bodenaushub wurden am 02.06.2022 im offenen Verfahren (europaweit) ausgeschrieben. Zum Submissionstermin am 04.07.2022 um 10:31 Uhr lagen 2 Angebote vor. Nach rechnerischer Prüfung und Auswertung der Angebote ergab sich folgendes Ergebnis: 1. Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG mit Angebotssumme (brutto): 526.449,46 EUR 2. Bieter Nr.2: mit Angebotssumme (brutto): 566.752,38 EUR Die Verwaltung schlägt vor, den Auftrag (Rahmenvertrag für den Zeitraum 01.08.2022 01.08.2024) an die Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG aus Oberstdorf (Standort Kehl) zu erteilen. Rahmenvertragssumme, ohne Anspruch des Auftragnehmers hinsichtlich der Höhe des Umsatzes und der Liefermenge, beträgt einschließlich 19% Mehrwertsteuer: 526.449,46 EUR Mittelverfügung: Es ist kein gesonderter Investitionsauftrag vorhanden. Die Leistungen werden im Rahmen der einzelnen Bauvorhaben der Stadt Lahr abgerechnet. Rahmenvertragslaufzeit: 01.08.2022 - 01.08.2024 Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen. Tilman Petters Udo Lau Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.