Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Bebauungsplan BREITMATTEN, 6. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

14. September 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Löhr

Drucksache Nr.: 199/2022
Az.: - 0687/Lö

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
ZS 02

303

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

14.09.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

26.09.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan BREITMATTEN, 6. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Für den im Bestandsplan vom 16. August 2022 markierten Bereich wird gemäß
§ 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans BREITMATTEN, 6. Änderung
beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB.
3. Die Planungsziele vom 16. August 2022 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
Der Bebauungsplan ist notwendig, um frühzeitig die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Sicherung des Standortes für den eventuellen Bau einer Schule zu schaffen.

Drucksache 199/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Im Bereich Breitmatten liegt für die drei privaten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke östlich der
aktuell leerstehenden Gaststätte eine Bauvoranfrage vor. Sie enthält (in Kombination mit der Gaststätte)
auf einer Fläche von rund 2.250 m² den Neubau einer „Adventure Minigolfanlage“ mit 18 Bahnen. Der
rechtsverbindliche Bebauungsplan BREITMATTEN von 1966 setzt für den Bereich eine Grünfläche (nähere Zweckbestimmung Sportplatz) fest. Die Abteilung Bauordnung und das Stadtplanungsamt teilen
die Einschätzung, dass die Minigolfanlage damit grundsätzlich genehmigungsfähig wäre.
Die südlich daran angrenzenden Flächen (Flurstücke 6153, 6154/1 und 6161/12) befinden sich im Eigentum der Stadt Lahr, für sie gilt die gleiche Bebauungsplan-Festsetzung. Sie sind in der Diskussion
als möglicher Standort einer Grundschule für Kuhbach, Reichenbach und die Lahrer Oststadt (siehe
Drucksache Nr. 68/2022 1. Ergänzung), die momentan jedoch planungsrechtlich hier nicht zulässig
wäre. Konkrete Beschlüsse dazu gibt es noch nicht, sondern den Auftrag die weiteren Planungen sowie
eine Gesamtkonzeption auszuarbeiten.
Die Minigolfanlage könnte die städtischen Planungen hinsichtlich teilweiser Überschneidungen beim
Flächenbedarf oder Lärmemissionen beeinträchtigen. Außerdem wäre zu prüfen, ob eine solche publikumsintensive Freizeiteinrichtung an dieser Stelle (zum Beispiel aus verkehrlichen Gründen) sinnvoll
ist bzw. gewünscht wird.
Diese komplexen offenen Fragen lassen sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist einer Bauvorfrage nicht klären. Daher sollte das Sicherungsinstrument „Zurückstellung von
Baugesuchen“ (§ 15 BauGB) Anwendung finden. Hierfür ist der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zwingend erforderlich. Seine wesentlichen städtebaulichen Planungsziele sind als Anlage
beigefügt.
Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst 14 Grundstücke mit einer Gesamtgröße von knapp zwei
Hektar, davon fünf städtische (u.a. den Wohnmobilstellplatz) mit insgesamt rund einem Hektar.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Auswirkungen

Tilman Petters

Stefan Löhr

Anlage(n):
- Anlage 0
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.