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Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 1)

                                    
                                        Landesgartenschau Lahr
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
„See in den Stegmatten“

im Auftrag
der Stadt Lahr

Horben und Sulzburg, April 2013

Dipl.-Biol. Hans Ondraczek

Dipl.-Biol. Frank Wichmann

Leimiweg 7

Hauptstraße 11

79289 Horben

79295 Sulzburg

Landesgartenschau Lahr, saP „See in den Stegmatten“

Dipl.-Biol. Ondraczek / Dipl.-Biol. Wichmann

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Zielsetzung..............................................................................2

2

Gebietsbeschreibung..................................................................................3

3

Vorhaben......................................................................................................4

4

Methoden......................................................................................................5

5

Vorkommen planungsrelevanter Arten gemäß Kartierung, worst-caseAnnahme und Datenrecherche...............................................................6

6

Überprüfung des Eintretens von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen durch das Vorhaben............................................8

7

Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen ................................9

8

Fazit............................................................................................................15

9

Literatur .....................................................................................................16

Anhang: Karten...............................................................................................19

1

Landesgartenschau Lahr, saP „See in den Stegmatten“

Dipl.-Biol. Ondraczek / Dipl.-Biol. Wichmann

1 Anlass und Zielsetzung
Im Rahmen der im Jahr 2018 in Lahr geplanten Landesgartenschau möchte die Stadt Lahr in
der Feldflur nördlich Mietersheim in den Stegmatten einen See anlegen. Für die spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Vorhabens wurde im Sommer 2012 mit der
Kartierung artenschutzrechtlich relevanter Arten begonnen. Die Untersuchungen dauern bis
Sommer 2013 an. Um so früh wie möglich eine Genehmigung der Naturschutzbehörden für
den Beginn des Vorhabens zu bekommen, erfolgt eine saP des Vorhabens schon vor
Abschluß der Kartierungen. Grundlage dieser vorliegenden saP sind die bislang erbrachten
Ergebnisse der Kartierung sowie eine sogenannte „worst-case-Betrachtung“ für Arten, für die
noch keine Kartierergebnisse vorliegen. Bei der worst-case-Betrachtung wird von einem
Vorkommen aller planungsrelevanten Arten ausgegangen, deren Vorkommen möglich
scheint. Für alle diese potentiell vorkommenden Arten werden gegebenenfalls zunächst
Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen angesetzt. Nach Abschluß der Kartierung
im Sommer 2013 erfolgt eine zweite saP auf Grundlage der dann vollständigen
Kartierergebnisse. Der Umfang der tatsächlich durchzuführenden Vermeidungs-,
Minderungs- und CEF-Maßnahmen wird sich nach den tatsächlich vorkommenden Arten
richten gemäß der zweiten saP.

2

Landesgartenschau Lahr, saP „See in den Stegmatten“

Dipl.-Biol. Ondraczek / Dipl.-Biol. Wichmann

2 Gebietsbeschreibung
Das Vorhabensgebiet ist etwa 13,4 ha groß. Es liegt im Ortenaukreis im Westen der Stadt
Lahr zwischen den Stadtteilen Langenwinkel im Westen und Mietersheim im Südosten. Im
Norden wird das Vorhabensgebiet durch die B 36 begrenzt, im Osten durch die B 3, die
Westspitze reicht bis an die Vogesenstraße heran und die Südgrenze bildet ein
Wirtschaftsweg (s. Karte 1 im Anhang).
Naturräumlich liegt das Vorhabensgebiet am Übergang der Offenburger Rheinebene
(Naturraum 210) zu den Lahr-Emmendinger-Vorbergen (Naturraum 211) (MEYNEN et al. 19531962).
Die Vorhabensfläche wird vollflächig mehr oder weniger intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Es dominieren Äcker, auf denen im Jahr 2012 mehrheitlich Mais angebaut wurde. Daneben
wurden im Jahr 2012 zwei Teilflächen von zusammen etwa 1,25 ha als Wiese genutzt (siehe
Karte 2 im Anhang). Entlang der westlichen 390 m der Südgrenze der Vorhabensfläche
verläuft ein Graben, so auch an dem östlichen der beiden etwa von Süden nach Norden
verlaufenden Wege auf einer Länge von etwa 230 m. Die Gräben werden intensiv gepflegt.
Entlang der beiden Gräben stocken lockere Reihen aus jungen, etwa 4-8 m hohen
Bäumchen, begleitet von einigen Sträuchern. Dies sind die einzigen Gehölze der
Vorhabensfläche.
In der nächsten Umgebung der Vorhabensfläche gibt es weitere landwirtschaftliche
Nutzflächen insgesamt etwa von der Größe der Vorhabensfläche selbst. Etwa 100 m südlich
der Vorhabensfläche stockt ein Pappelforst von etwa 2,7 ha Fläche. Die Vorhabensfläche ist
in allen Richtungen im Abstand von 50-250 m von Wohn- oder Mischgebieten umgeben.
Unmittelbar nördlich des Vorhabensgebiets verläuft ein Graben. Im Norden und Osten
schließen die Bundesstraßen B 36 und B 3 die Vorhabensfläche ein.
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht gibt es in der näheren Umgebung der Vorhabensfläche
keine.

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3 Vorhaben
Auf der Vorhabensfläche ist ein See von etwa 3,6 ha Fläche geplant (s. Karte 3 im Anhang).
Auf der gesamten Vorhabensfläche wird der Oberboden abgetragen, die Fläche wird in
unterschiedlicher Mächtigkeit mit Seeaushub aufgefüllt. Bis auf den Baustelleneinrichtungsflächen wird der Oberboden möglichst zeitnah wieder aufgetragen. Die
Baustelleneinrichtungsflächen mit Spülfeldern, Schöpfrädern, Zuwegungen, Abstell- und
Zwischenlagerflächen, etc. sind voraussichtlich auf einer ca. 1,3 ha großen Fläche westlich
des Sees sowie auf einem Streifen nördlich des Sees im Norden bis etwa zur
Hochspannungsleitung auf einer Fläche von 1,2 ha geplant.
Der See wird Teil der Landesgartenschau sein, es wird zu erheblichem Publikumsverkehr
kommen. Im Weiteren soll der See als Badesee genutzt werden.

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4 Methoden
Die Beauftragung der Kartierung durch die Stadt Lahr erfolgte im Sommer 2012. In
Absprache mit Herrn Müller von der UNB Landkreis Offenburg wurde folgende Kartierungen
als Grundlage für die saP vereinbart:
Kartierung des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar), des Nachtkerzenschwärmers
(Proserpinus proserpina) (erfolgt am 19., 20., 28. und 29. August 2012 bei guter
Witterung) und des Dunklen und Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea
nausithous, M. teleius) (steht noch aus) durch 4 Begehungen binnen Juli und August
(nach DREWS 2003a, b, c, d und RENNWALD 2005)
Kartierung der Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) durch 2 Begehungen Mitte
Juni bis Mitte Juli (nach BUCHWALD et al. 2003) (steht noch aus)
Kartierung von Amphibien durch 2 Tag- und 2 Nachtbegehungen binnen März bis Mai
(nach SCHLÜPMANN & KUPFER 2009) (Tagbegehungen 23. März 2013, 14. April 2013;
Nachtbegehung 11. April 2013; jeweils eine Tag- und Nachtbegehung stehen noch
aus)
Kartierung von Brutvögeln mittels 2 Nacht- und 5 Tagbegehungen (nach FISCHER et al.
2005) (Nachtbegehungen 25. Februar, 14. März 2013; Tagbegehungen 14. März, 23.
März, 14. April 2013, 2 stehen noch aus)

Daten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten wurden recherchiert bei
UNB Landkreis Offenburg, Herrn Müller
LNV, Herrn Peter Bux
NABU Lahr, Herrn Udo Baum
BUND Lahr, Herrn Ulrich Sand

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5 Vorkommen planungsrelevanter Arten gemäß Kartierung, worst-case-Annahme
und Datenrecherche
Im folgenden werden die Ergebnisse der Kartierung sowie die aufgrund der worst-caseAnnahme möglicherweise vorkommenden Arten dargestellt (s. Tabelle 1, sowie Karte 4 und
5 im Anhang). Die Datenrecherche erbrachte keine Vorkommen planungsrelevanter Arten
auf der Vorhabensfläche und in deren näherer Umgebung.
An Schmetterlingen nachgewiesen wurde bislang einzig der Große Feuerfalter ( Lycaena
dispar, FFH-RL Anh. IV). Es gelang der Nachweis von Eiern an nicht-sauren Ampferarten im
Grünland der Vorhabensfläche.
Ein Nachweis des Nachtkerzenschwärmers konnte trotz intensiver Nachsuche nach
Präimaginalstadien nicht erbracht werden.
An Schmetterlingen scheint ein Vorkommen des Hellen und Dunklen Ameisenbläulings
(beide FFH-RL Anh. IV) möglich. Beide Arten könnten an den kleinflächigen Beständen des
Großen Wiesenknopfs am Graben am Südrand der Vorhabensfläche reproduzieren.
Ein Vorkommen der Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale, FFH-RL Anh. IV) am Graben
unmittelbar nördlich der Vorhabensfläche erscheint möglich. Nach mündlicher Auskunft von
Dr. HOLGER HUNGER , Freiburg, gibt es ein Vorkommen der Art etwa 400 m südwestlich der
Vorhabensfläche am Scheidgraben. Der Graben nördlich der Vorhabensfläche wird zwar
durch das Vorhaben nicht tangiert. Jedoch könnte der Nordrand der Vorhabensfläche von
der Helm-Azurjungfer als Nahrungs-, Reife- und Ruhehabitat genutzt werden. Insofern ist die
Art mit zu betrachten.
An Amphibien ist aufgrund der geringen Größe und Qualität der Laichgewässer, der
intensiven Pflege der Gräben sowie der Abgeschnittenheit des Gebietes durch die
umgebenden Straßen und die Bahnlinie kein Vorkommen planungsrelevanter Arten zu
erwarten.
An Vögeln wurde nahe der Vorhabensfläche der Neuntöter (Lanius collurio) im Sommer 2012
nachgewiesen, und zwar ein Altvogel, der einen Jungvogel führte. Da sich Neuntöter zu
dieser Zeit gerne nahe des Nests aufhalten, ist dies ein Hinweis auf eine Brut auf oder nahe
der Vorhabensfläche. Auf der Vorhabensfläche ist außerdem ein Brutvorkommen der
Feldlerche (Alauda arvensis) noch nicht ganz auszuschließen. Gegen ein Vorkommen
sprechen die geringe Größe des Gebietes, die umgebenden hohen Kulissen in nächster
Umgebung (Wohnblöcke im Norden, Pappelforst im Süden) sowie die Überspannung der
Fläche mit einer Freileitung. Außerdem wurden bei der Brutvogelkartierung am 14. April, zu
einem Zeitpunkt an dem diese Art ihre Reviere eigentlich schon besetzt hat, keine
Feldlerchen im Gebiet angetroffen. Dennoch wird die Art im folgenden worst-case mit
betrachtet.

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Im Pappelforst südlich der Vorhabensfläche ist ein Brutvorkommen weiterer planungsrelevanter Arten möglich (s. Tabelle 1, sowie Karte 5 im Anhang), u.a. ist in der
Nordwestecke des Pappelforstes eine Brutkolonie der Saatkrähe mit ca. 200 Brutpaaren.
Eulen konnten keine nachgewiesen werden. Auch ein Brutvorkommen von Greifen ist
auszuschließen, da es im Gebiet keine Horste gibt und auch kein revieranzeigendes
Verhalten von Greifvögeln beobachtet werden konnte. Planungsrelevante Spechtarten
wurden nicht nachgewiesen.

Tabelle 1: Vorkommen planungsrelevanter Arten auf der Vorhabensfläche und in deren näherer
Umgebung (RL BW nach EBERT et al. 2008, HUNGER & SCHIEL 2006, HÖLZINGER et al. 2007; RL BRD nach BINOT-HAFKE et al. 2011,
SÜDBECK et al. 2009; BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz; VRL – Vogelschutzrichtlinie; FFH-RL – FFH-Richtlinie; BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, § - besonders geschützt, §§ - streng geschützt; Vorkommen: VF – Vorhabensfläche; Umgebung Umgebung der Vorhabensfläche)

deutscher Name wissenschaftlich RL BW
er Name
Großer
Feuerfalter

Lycaena dispar

RL BRD BNatSch
G

VRL

FFH-RL Vorkommen

3

3

§§

Anh. IV

VF, kartiert

Heller
Maculinea
teleius
WiesenknopfAmeisenbläuling

1

2

§§

Anh. IV

VF, worstcase

Dunkler
Maculinea
nausithous
WiesenknopfAmeisenbläuling

3

V

§§

Anh. IV

VF, worstcase

Anh. IV

VF,
Umgebung,
worst-case

HelmAzurjungfer

Coenagrion
mercuriale

3

1

§§

Feldlerche

Alauda arvensis

3

3

§

Neuntöter

Lanius collurio

V

-

§

Kuckuck

Cuculus
canorus

3

V

§

Umgebung,
worst-case

Pirol

Oriolus oriolus

V

V

§

Umgebung,
worst-case

Saatkrähe

Corvus
frugilegus

-

-

§

Umgebung,
kartiert

VF, worstcase
Anh. I

VF, worstcase

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Überprüfung des Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
durch das Vorhaben

Für die auf der Vorhabensfläche und in deren Umgebung vorkommenden Arten wird in
Tabelle 2 geprüft, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach
§ 44 BNatSchG auslösen kann.

Tabelle 2: Überprüfung des Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen durch das
Vorhaben
deutscher Name

Ist ein
Eintreten von
VerbotsVerbotstatbeständen
nach § 44
BNatSchG
möglich?

Begründung

Großer Feuerfalter,
Heller WiesenknopfAmeisenbläuling,
Dunkler
WiesenknopfAmeisenbläuling

ja

Helm-Azurjungfer

ja

Die Vorhabensfläche reicht bis auf wenige Meter an eine
potentielle Fortpflanzungsstätte der Art heran. Es ist zu prüfen ob
durch das Vorhaben nicht essentielle Nahrungshabitate der Art
zerstört werden.

Feldlerche
Neuntöter

ja

Die beiden Vogelarten brüten worst-case auf der
Vorhabensfläche. Durch das Vorhaben ist eine Tötung von
Individuen dieser Arten möglich. Außerdem werden durch das
Vorhaben möglicherweise Fortpflanzungsstätten der Art zerstört.

Kuckuck
Pirol
Saatkrähe

nein

Diese Vogelarten können worst-case als Brutvögel im
Pappelforst 100 m südlich der Vorhabensfläche vorkommen. Der
Pappelforst wird durch das Vorhaben nicht tangiert. Als
Wirkpfade wären Lärm und die Scheuchwirkung durch die
Bautätigkeiten denkbar. Bezüglich Baulärms gibt es in der
Literatur keine Hinweise, dass dieser eine Beeinträchtigung für
Brutvögel darstellt (z.B. RECK et al. 2001). Auch die
Scheuchwirkung ist bezüglich der möglicherweise
vorkommenden Arten bei einem Abstand von mindestens 100 m
zu vernachlässigen. Somit ist ein Eintreten von
Verbotstatbeständen auszuschließen.

Die Eier, Raupen und Puppen dieser Falterarten sitzen in der
Vegetation bzw. im Boden. Durch das Abschieben des
Oberbodens könnten sie getötet werden. Außerdem werden
durch das Vorhaben Fortpflanzungsstätten der Arten zerstört.

Gegenüber nicht planungsrelevanten Vogelarten wird das Vorhaben voraussichtlich keine
Verbotstatbestände nach § 43 (1) BNatSchG auslösen. Die Gehölze werden in den Monaten
Oktober bis Februar gerodet, die Erdarbeiten beginnen außerhalb der Brutsaison. Außerdem
wird die Vorhabensfläche durch das Vorhaben als Lebensraum für Vögel aufgewertet.

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7 Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen
Bezüglich drei Falterarten, einer Libellenart und zwei Vogelarten könnte das Vorhaben
eventuell artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auslösen (s. Kap.
6, Tabelle 2). Von diesen Arten ist nur der Große Feuerfalter nachgewiesen, für den
Neuntöter besteht ein deutlicher Hinweis auf ein Brutvorkommen (s. Kap. 5). Alle anderen
Arten werden worst-case betrachtet. Im Folgenden werden Vermeidungs-, Minderungs- und
CEF-Maßnahmen formuliert um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gegenüber allen diesen Arten zu verhindern bzw. auszugleichen. Die
Maßnahmen für worst-case betrachtete Arten sind nur dann durchzuführen, wenn das
Vorkommen der Arten durch die Kartierung bestätigt wird. Dies wird in der zweiten speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung nach Abschluß der Kartierung dargelegt.

Großer Feuerfalter
Der Große Feuerfalter reproduziert im Grünland und eventuell an Weg- und Grabenrändern
der Vorhabensfläche (s. Karte 4 im Anhang), es sind durch die Kartierung mehrere Eier
nachgewiesen worden. Er legt seine Eier an nicht-saure (oxalat-arme) Ampferarten,
insbesondere Breitblättrigen Ampfer (Rumex obtusifoilus), Krausen Ampfer (R. crispus),
Teich-Ampfer (R. hydrolapathum) und Knäuel-Ampfer (R. conglomeratus) (EBERT & RENNWALD
1993, LORITZ & SETTELE 2006, LORITZ 2007). Die Raupen fressen am Ampfer und verpuppen
sich dann versteckt in der Vegetation. Der Schlupf der Falter aus den Puppen erstreckt sich
über eine so lange Zeit, dass während die ersten Weibchen der nächsten Generation schon
wieder Eier legen, immer noch Puppen in der Vegetation sind. Präimaginalstadien (Eier,
Raupen oder Puppen) der Art sind somit das ganze Jahr über in der Vegetation vorhanden.
Maßnahme 1:
1 Um eine Tötung des Großen Feuerfalters und seiner Entwicklungsstadien zu
vermeiden, sind zum Ende des Schlupfes der zweiten Generation des Großen Feuerfalters,
in durchschnittlichen Jahren etwa in der letzten Augustwoche, sämtliche nicht-saure
Ampferpflanzen der Vorhabensfläche auf Präimaginalstadien des Großen Feuerfalters zu
kontrollieren (betrifft primär 1,25 ha Grünland sowie einige Weg- und Grabenränder, s. Karte
6 im Anhang). Dazu sind sämtliche potentiellen Wirtspflanzen vorsichtig direkt über dem
Boden abzuschneiden, auf ein Tuch zu legen und Stück für Stück abzusuchen. Auf dem
Tuch können Raupen, die sich fallen gelassen haben, ggf. leicht gefunden werden. Die
gefundenen Eier, Raupen und Puppen sind vorsichtig abzusammeln und mit geeigneter
Methode auf Wirtspflanzen auf einer Fläche in der näheren Umgebung der Vorhabensfläche
umzusiedeln. Eine ungestörte Entwicklung der Präimaginalstadien zu Faltern ist zu sichern.
Hierfür wird die Feuchtwiese nordöstlich des Pappelforstes vorgeschlagen. Zur Sicherung
der ungestörten Entwicklung ist die Mahd mit dem Landwirt abzustimmen (s. Maßnahme 2).
Nach dem Absammeln sind alle Wirtspflanzen aus dem Gebiet zu verbringen um zu
gewährleisten, dass sie nicht erneut mit Eiern belegt werden. Der oberste Teil der

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unterirdischen Organe der Ampferpflanze ist mit einem Spatenstich abzutrennen um ein
Austreiben der Pflanzen zu erschweren. Das Entfernen des Oberbodens sollte kurz nach
Ende der Flugzeit des Großen Feuerfalters erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist davon
auszugehen, dass sämtliche (durch das Absammeln nicht erfaßte) Puppen sich zu Faltern
entwickelt haben und somit die Vorhabensfläche nun frei von Präimaginalstadien des
Großen Feuerfalters ist.
Wie oben ausgeführt, wird die Maßnahme zum Ende der Schlüpfzeit der zweiten Generation
der Art angesetzt. Dies dient der Synchronisation der Maßnahme 1 mit Maßnahme 3 zum
Schutz der worst-case vorkommenden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge und Maßnahme 7
zum Schutz von worst-case vorkommenden Vögeln. Wenn Wiesenknopf-Ameisenbläulinge
im Gebiet nicht nachgewiesen werden und Maßnahme 3 somit entfällt, wäre es auch möglich
Maßnahme 1 zum Ende der Schlüpfzeit der ersten Generation Ende Juni durchzuführen.
Der Große Feuerfalter nutzt ausschließlich nicht-saure Ampferarten zur Reproduktion. Diese
sind in der Vegetation leicht auszumachen. Bei gründlicher Vorgehensweise scheint es
möglich alle Präimaginalstadien der Art zu finden. Die Umsiedlung wird von den
Präimaginalstadien in der Regel gut überstanden (LORITZ mündl.). Eine sichere Entwicklung
der Präimaginalstadien zu Faltern ist durch eine Absprache mit dem Landwirt möglich. Durch
die Maßnahme kann eine Tötung von Großen Feuerfaltern und ihren Entwicklungsstadien
vollumfänglich verhindert werden. Somit wird ein Eintreten eines Verbotstatbestandes nach
BNatSchG § 44 (1) Nr. 1 am Großen Feuerfalter vermieden.
Maßnahme 2:
2 Durch das Vorhaben werden weiterhin Fortpflanzungsstätten des Großen
Feuerfalters zerstört. Dies betrifft insbesondere die 1,25 ha Grünland der Vorhabensfläche
sowie eventuell punktuell Weg- und Grabenränder. Die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
stellt einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 3 dar. Da auf der gesamten
Vorhabensfläche der Oberboden abgeschoben wird, ist dieser Verbotstatbestand weder zu
vermeiden noch zu mindern. Um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu
erhalten ist folgende CEF-Maßnahme durchzuführen:
Um die Reproduktion des Großen Feuerfalters in den Stegmatten sicher zu stellen, ist eine
Feuchtwiese nahe der Vorhabensfläche so herzustellen und zu bewirtschaften, dass sich der
Große Feuerfalter dort möglichst optimal entwickeln kann (s. Karte 6 im Anhang). Als Fläche
wird der aktuell zu zwei Dritteln als Acker und zu einem Drittel als Wiese genutzte Bereich
nordöstlich des Pappelforstes vorgeschlagen (s. Karte 6 im Anhang). Im Rahmen der
Kartierung wurden Eier des Großen Feuerfalters auf dieser Fläche gefunden, dies belegt die
Eignung der Fläche für die Maßnahme. Die Äcker sind mit regionalem Saatgut als
Feuchtwiese einzusäen. Bei der Auswahl des Saatgutes ist auf einen Anteil von
Falterblumen zu achten sowie auf nicht-saure Ampfer als Raupenfraßpflanze. Um eine
optimale Entwicklung des Großen Feuerfalters zu gewährleisten ist die Mahd gestaffelt
durchzuführen. Die Fläche wird in 3 gleich große Teilflächen unterteilt. Teilfläche 1 wird
Anfang Juni und Anfang August gemäht, Teilfläche 2 Mitte Juli und Teilfläche 3 liegt für ein
Jahr brach. Im Folgejahr rotiert der Mahd-Modus, Teilfläche 1 liegt nun brach, Teilfläche 2

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wird Anfang Juni und Anfang August gemäht, Teilfläche 3 wird Mitte Juli gemäht, usw. Die
Mahd ist mit leichtem Gerät durchzuführen und sollte möglichst hoch ansetzen. Das
Einhalten der Mahdvereinbarung ist zu überwachen. Durch diese Maßnahmen kann sich der
Große Feuerfalter auf der Ausgleichsfläche optimal entwickeln, so dass der Verlust an
Fortpflanzungsstätte durch das Vorhaben ausgeglichen wird. Die Bewirtschaftung als
Feuchtwiese ist auf dreißig Jahre durchzuführen. Die Feuchtwiese ist während der
Landesgartenschau sowie danach, während der Badeseebetriebs, durch Besucherlenkungsmaßnahmen von Betretung frei und ungestört zu halten. Die Wiese ist frei von
Gehölzbewuchs zu halten.

Heller und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Auf der Vorhabensfläche gibt es zerstreut im Feuchtgrünland und an den Weg- und
Grabenrändern kleine Bestände des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis). Der
Große Wiesenknopf ist Raupenfraßpflanze des Hellen und Dunklen WiesenknopfAmeisenbläulings (Maculinea nausithous und M. teleius) (EBERT & RENNWALD 1993). Beide
Arten könnten worst-case auf der Vorhabensfläche vorkommen (s. Karte 4 im Anhang).
Beide Arten legen ihre Eier an die Blütenköpfchen des Großen Wiesenknopfes. Nachdem die
Raupen einige Zeit am Großen Wiesenknopf gefressen haben, werden sie von im Boden
lebenden Ameisenarten (Myrmica spec.) in deren Bodennester eingetragen und verleben im
Ameisennest im Boden ihre weitere Raupen- und Puppenzeit. Die Falter schlüpfen im Boden.
Auf Großen Wiesenknopf-Pflanzen auf der Vorhabensfläche könnten von Juli bis September
Eier und Raupen von Wiesenknopf-Ameisenbläulingen leben. In der Umgebung der Großen
Wiesenknopf-Pflanzen ist ganzjährig mit Wiesenknopf-Ameisenbläulings-Raupen und
-Puppen im Boden zu rechnen. Beim Abschieben des Oberbodens könnten somit
Wiesenknopf-Ameisenbläulinge bzw. ihre Entwicklungsstadien getötet werden. Dies würde
einen Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 bedeuten. Um dies zu vermeiden ist folgende
Maßnahme durchzuführen:
Maßnahme 3:
3 Vor Beginn der Flugzeit der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge, etwa Mitte Juni,
sind sämtliche Pflanzen des Großen Wiesenknopfes auf der Vorhabensfläche zu mähen (s.
Karte 6 im Anhang). Bis zum Abschieben des Oberbodens ab Ende August ist die Fläche alle
zwei Wochen auf aufkommende Großer Wiesenknopf-Pflanzen zu kontrollieren.
Gegebenenfalls sind diese auch zu mähen. Ameisenbläulinge können somit auf der
Vorhabensfläche nicht zur Eiablage kommen. Somit wird es nach Ende der Flugzeit der
beiden Arten ab Ende August auch keine Raupen und Puppen im Boden der
Vorhabensfläche geben. Ein Abschieben des Oberbodens nach dem Ende der Flugzeit der
beiden Arten ab Ende August löst damit kein Tötungsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG
aus.
Maßnahme 4:
4 Durch das Entfernen des Großen Wiesenknopfes gehen worst-case
vorkommenden Ameisenbläulingen Fortpflanzungsstätten verloren. Dies ist durch die
Schaffung einer neuen Fortpflanzungsstätte auszugleichen. Hierfür bietet sich die

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Feuchtwiese nordöstlich des Pappelforstes an (s. Maßnahme 2, s. Karte 6 im Anhang). Auf
der Feuchtwiese nordöstlich des Pappelforstes ist Großer Wiesenknopf mit geeignetem
regionalen Saatgut einzusähen. Eine Mahd hat jedes zweite Jahr einschürig erst ab Ende
August zu erfolgen, sie sollte möglichst hoch ansetzen und mit eher leichtem Gerät
durchgeführt werden (muss ggf. mit Maßnahme 2 abgestimmt werden). Der Erfolg der
Maßnahme ist zu überprüfen, ggf. ist die Maßnahme bis zur Etablierung eines Großen
Wiesenknopf-Bestandes auf der Ausgleichsfläche, wie durch das Vorhaben vernichtet, zu
wiederholen. Mit dieser CEF-Maßnahme wird die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach
§ 44 (1) Nr. 3 ausgeglichen.

Helm-Azurjungfer
Die Helm-Azurjungfer kommt worst-case in unmittelbarer Nähe der Vorhabensfläche vor (s.
Karte 4 im Anhang). Es ist ein Vorkommen in 400 m Abstand südwestlich am Scheidgraben
bekannt (HUNGER mündl.). Möglich ist ein Vorkommen insbesondere am Wässermattengraben
südlich der Vorhabensfläche, nicht mit Sicherheit auszuschließen ist die Art auch am Graben,
der unmittelbar nördlich der Vorhabensfläche verläuft und von letzterer lediglich durch einen
asphaltierten Wirtschaftsweg getrennt ist. Beide Gräben sind im Zeitraum der Kartierung
intensiv gepflegt worden, beide sind penibel ausgemäht. Der Wässermattengraben scheint
insofern geeigneter, als dass er mehr Wasser führt und auch etwas Submersvegetation hat,
welche als Larvalhabitat für die Helm-Azurjungfer dienen könnte (vgl. STERNBERG et al. 1999).
Außerdem ist er westlich und östlich des Pappelforstes besser besonnt und auf zwei Dritteln
seiner Länge von Wiese bzw. Feuchtwiese umgeben, welche von der Helm-Azurjungfer
gerne als Reife-, Ruhe- und Jagdhabitat angenommen wird. Die Veralgung des Wässermattengrabens deutet allerdings auf seine Eutrophierung hin. Der Wässermattengraben ist
so weit von der Vorhabensfläche entfernt, dass – angesichts des geringen Aktionsraums der
Helm-Azurjungfer – diese am Wässermattengraben nicht durch das Vorhaben tangiert wird.
Der nördliche Graben enthält weniger Wasser und Wasser-Vegetation. Er ist auf seiner
gesamten Länge von mehr oder weniger Norden durch die Böschungshecke entlang der
Bundesstraße beschattet. Nach Süden jenseits des Wirtschaftswegs auf der
Vorhabensfläche grenzt er auf 85 % seiner Länge an Maisäcker und nur zu 15 % an
Grünland. Acker ist das am wenigsten attraktive Reife-, Ruhe- und Jagdhabitat der HelmAzurjungfer (vgl. BUCHWALD et al. 1989 in: STERNBERG et al. 1999, S. 261). Somit dürften aktuell
am nördlichen Graben, wenn die Helm-Azurjungfer dort vorkommen sollte – die Maisäcker
der Vorhabensfläche als Habitat kaum eine Rolle spielen. Helm-Azurjungfern bleiben zur
Reife-, Ruhe und Jagd sehr nahe an ihrem Fortpflanzungsgewässer (vgl. BUCHWALD et al.
1989 in: STERNBERG et al. 1999, S. 261). Das Grünland einer Grabenböschung kann der Art als
Reife-, Ruhe- und Jagdhabitat ausreichen (HUNGER mündl.). Dennoch ist nicht mit letzter
Sicherheit auszuschließen, dass eventuell am nördlichen Graben reproduzierende HelmAzurjungfern durch das Vorhaben aufgrund von Verlust an möglicherweise essentiellem
Jagdhabitat temporär, während der Erdbewegungen, beeinträchtigt werden. Dies käme

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einem Verbotstatbestand gleich. Als Ausgleich hierfür wird ggf. folgende cef-Maßnahme
angesetzt:
Maßnahme 5: Der Wässermattengraben als für die Helm-Azurjungfer aus verschiedenen
Gründen geeigneteres Habitat (s.o.) wird im Bereich westlich und östlich des Pappelforstes
aufgewertet (s. Karte 6 im Anhang). Dies erfolgt durch Aufweitung des Grabenprofils, durch
eine stets nur partielle Mahd außerhalb der Flugzeit der Art. Und durch Anlage eines ein- bis
zweischürigen Grünlandstreifens von 10 m Breite entlang des Grabens. Dieser Streifen darf
während der Flugzeit der Helm-Azurjungfer von Mai bis August nicht gemäht werden. Die
Maßnahme ist auf 30 Jahre durchzuführen. Der Wässermattengraben ist von Beschattung
frei zu halten, Gehölze, ausgenommen des im Rahmen der LGS geplanten Auenwäldchens
unmittelbar nördlich des Pappelforstes, sind ggf. in einem Abstand zu pflanzen, der dies auch
dauerhaft gewährleistet.
Der aufzuwertende Bereich des Wässermattengrabens ist zwar deutlich kürzer als der
Graben im Norden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Maßnahme angesichts der
grenzwertigen Habitatqualität des nördlichen Grabens und der dort zu erwartenden geringen
Dichte der Helm-Azurjungfer durchaus geeignet ist den etwaigen Lebensraumverlust durch
eine Optimierung auf kleiner Fläche auzugleichen. Diese Maßnahme ist somit geeignet um
die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Das Eintreten eines
Verbotstatbestandes nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG kann somit ausgeglichen werden.

Neuntöter
Es gibt Hinweise, dass der Neuntöter auf der Vorhabensfläche oder in deren näherer
Umgebung reproduziert (s.o.). Die Art könnte aktuell insbesondere in den Gehölzstreifen
entlang der Gräben brüten. Es wird worst-case ein Brutpaar angenommen. Durch das
Vorhaben könnten Individuen der Art getötet werden. Außerdem geht der Art eine
Fortpflanzungsstätten verloren. Die Gehölzstreifen, die durch das Vorhaben verloren gehen,
stellen möglicherweise essentielle Nahrungshabitate dar. Die mögliche Tötung durch das
Vorhaben, der Verlust an Fortpflanzungsstätten und essentiellen Nahrungshabitaten ist
durch folgende Maßnahmen zu vermeiden bzw. auszugleichen:
Maßnahme 6:
6 Die Gehölze der Vorhabensfläche sind, wie durch § 43 (2) Nr. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt, in den Monaten Oktober bis Februar zu roden (s.
Karte 7 im Anhang). Der Neuntöter ist ein Gehölzbrüter. Nach der Rodung ist eine Brut des
Neuntöters auf der Vorhabensfläche auszuschließen, lediglich eine Brut in Gehölzen nahe
der Vorhabensfläche scheint noch möglich. Eine Tötung wird somit ausgeschlossen.
Maßnahme 7: Die Umsiedlung von Präimaginalstadien des nachgewiesenen Großen
Feuerfalters Ende August (Maßnahme 1) legt nahe, die Erdarbeiten im Rahmen des
Vorhabens ab September durchzuführen. In der Regel ist die Brutperiode des Neuntöters
Mitte Juli zu Ende (BAUER et al. 2005). Späte Ersatzbruten können allerdings bis September
andauern. Auch die Brutperiode der Feldlerche ist spätestens Anfang September zu Ende

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(HÖLZINGER 1999). Falls worst-case Neuntöter und Feldlerche im Bereich der Vorhabensfläche
brüten, wird durch einen Baubeginn ab Mitte September eine Tötung von Individuen der
Arten vermieden.
Maßnahme 8:
8 Um den Verlust an Fortpflanzungsstätten auszugleichen und somit die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, ist umgehend ein neues
Bruthabitat für ein Brutpaar Neuntöter zu schaffen. Die Maßnahme sollte möglichst nahe der
Vorhabensfläche erfolgen, die Flächenauswahl erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stadt Lahr.
Entweder sind nahe geeigneter Nahrungshabitate, in deren Nähe es keine
Brutmöglichkeiten für den Neuntöter gibt, Bruthabitate in ausreichendem Maß anzulegen
(min. 100 m Hecke min 3 Meter breit, mit Dornsträuchern, Obstbäumen etc.). Oder es sind
auf 1,5 ha Fläche ein Neuntöter-Habitat anzulegen, mit ausreichenden Brut- und
Nahrungshabitaten (extensives Grünland, Obstwiesen, Hecken, etc.) Das herzustellende
Neuntöter-Habitat sollte störungsarm sein. Die Maßnahme ist umgehend durchzuführen um
dem Neuntöter mit dem Verlust seines Revieres ein neues Revier zur Verfügung zu stellen.

Feldlerche
Worst-case könnten Feldlerchen auf der Vorhabensfläche brüten und durch das Vorhaben
getötet werden. Eine Tötung wird durch eine Bauzeit von Mitte September bis März
außerhalb der Brutperiode der Art vermieden (s. Maßnahme 8). Außerdem könnten worstcase Fortpflanzungsstätten der Feldlerche durch das Vorhaben zerstört werden. Um dies zu
vermeiden bzw. die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind
folgende Maßnahmen durchzuführen:
Maßnahme 9:
9
Um den Verlust an Fortpflanzungsstätten auszugleichen und somit die ökologische Funktion
im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind auf geeigneten Flächen möglichst nahe der
Vorhabensfläche (Flächenauswahl in Absprache mit der Stadt Lahr) auf Wintergetreide- oder
Rapsäckern sogenannte „Lerchenfenster“ anzulegen. Pro Brutpaar sind hierzu bei der
Aussaat auf 2 ha Ackerfläche jeweils 2 Lerchenfenster pro Hektar von 20 m² Fläche von der
Aussaat auszusparen. Die Lerchenfenster sollten möglichst in einigem Abstand zu den
Fahrspuren, Gebäuden, Gehölzen oder möglichen Sitzwarten von Greifvögeln liegen. Nur bei
der Aussaat sind die Lerchenfenster auszusparen. Bei der Düngung und bei der Ausbringung
von Pflanzenschutzmitteln können die Lerchenfenster mitbehandelt werden. Diese
Maßnahme verbessert die Lebensbedingungen der Feldlerche auf der Ausgleichsfläche so
stark, dass der Verlust eines Reviers auf der Vorhabensfläche ausgeglichen wird. Somit
bleibt die ökologische Funktion im Raum erhalten, es tritt bezüglich der Feldlerche durch das
Vorhaben kein Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ein.

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8 Fazit
Bezüglich aller tatsächlich betroffenen und worst-case betroffenen Arten lassen sich durch
geeignete Maßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) vermeiden bzw. durch
CEF-Maßnahmen ausgleichen.
Eine mögliche zeitliche Abfolge von Vorhaben und Naturschutzmaßnahmen wird im
Folgenden (lediglich für die Vorhabensfläche) unter Berücksichtigung des Vorkommens aller
worst-case vorkommenden Arten dargestellt:
Oktober-Februar: Rodung der Gehölze (Maßnahme 6)
Mitte Juni bis Ende August: Mahd des Großen Wiesenknopfes alle zwei Wochen
(Maßnahme 3)
etwa letzte Augustwoche: Absammeln und Umsiedeln von Präimaginalstadien des
Großen Feuerfalters aus dem Grünland, von den Graben- und Wegrändern
(Maßnahme 1)
etwa Mitte September, ein Tag vor Baubeginn: erneute
Präimaginalstadien des Großen Feuerfalters (Maßnahme 1)

Kontrolle

auf

etwa Mitte September: Baubeginn, Abschieben des Oberbodens, alle weiteren
Erdarbeiten etc.
ab etwa Mitte September: ggf. Gestaltung des Wässermattengrabens für die HelmAzurjungfer (Maßnahme 5)

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9 Literatur
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MATZKE-HAJEK, G. & STRAUCH, M. (Red.) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen
und Pilze Deutschlands. Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). Naturschutz und
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BNATSCHG – Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in
der letzten Neufassung vom 29. Juli 2009. - BGBl I, S. 2545, zuletzt geändert durch
Art. 7 G vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99).
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der FFH-Richtlinie in Deutschland. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und
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DREWS, M. (2003b): Glaucopsyche teleius (BERGSTRÄSSER, 1779). In: BFN (2003): Das
europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten
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DREWS, M. (2003c): Lycaena dispar (HAWORTH, 1803). In: BFN (2003): Das europäische
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EBERT, G. & RENNWALD, E. (1993): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 2: Tagfalter
2. Ulmer, Stuttgart.

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Dipl.-Biol. Ondraczek / Dipl.-Biol. Wichmann

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2004). LUBW Online-Veröffentlichung.
EGARTSCHV – VO (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. EG L 61 vom 3.3.1997, S. 1, Anhänge zuletzt geändert durch VO (EG) Nr.
1332/2005 (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).
FFH-RICHTLINIE: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
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Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands: 47-58. Radolfzell.
HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs. Singvögel 1. Ulmer. Stuttgart.
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kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. NaturschutzPraxis, Artenschutz 11.
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LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2004): Rote
Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs
5. Fassung. Stand 31.12.2004. Karlsruhe.
MEYNEN, E. et al. (1953-1962): Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands. Bad Godesberg.
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der
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13.12.2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), in Kraft getreten am 01.01.2006,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809) m.W.v. 24.12.2009.
RECK, H. et al. (2001): Auswirkungen von Lärm und Planungsinstrumente des Naturschutzes.
– Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (5): 145-149.

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RENNWALD, E. (2005): Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina (PALLAS, 1772). - In: BFN
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STERNBERG, K., BUCHWALD, R. & RÖSKE, W. (1999): Coenagrion mercuriale (CHARPENTIER, 1840).
In: STERNBERG, K. & BUCHWALD, R. (1999): Die Libellen Baden-Württembergs. Band 1:
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SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & KNIEF, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. – Berichte zum Vogelschutz 44:
23-81.
V-RL – Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (79/409/EWG) (ABl L 103 vom 25.4.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/105/EG.

Für die Richtigkeit:

Freiburg, den 30. April 2013

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Anhang: Karten
Karte 1: Lage der Vorhabensfläche
Karte 2: Vorhabensfläche und Umgebung im Luftbild
Karte 3: Vorhaben
Karte 4: Vorkommen planungsrelevanter Arten Teil 1: Wirbellose
Karte 5: Vorkommen planungsrelevanter Arten Teil 2: Vögel
Karte 6: Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen

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Dipl.-Biol. Hans Ondraczek
Leimiweg 7
79289 Horben
0761 2023400
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Hauptstraße 11
79295 Sulzburg
0178 1876340

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Karte 1:

Lage der Vorhabensfläche
Legende

Vorhabensfläche

Datum: 24. April 2013

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Karte 2:

Vorhabensfläche und Umgebung im
Luftbild
Legende

Vorhabensfläche
Entwässerungsgräben (nur für die
Vorhabensfläche und deren nähere
Umgebung dargestellt)

Datum: 24. April 2013

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Karte 3:

Vorhaben
Legende

Vorhabensfläche
geplanter See
ungefähre Lage der Baustelleneinrichtungsflächen

Datum: 24. April 2013

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Karte 4:

Vorkommen planungsrelevanter Arten
Teil 1: Wirbellose

Legende

Vorhabensfläche
potentielle Fortpflanzungsstätten des
Großen Feuerfaltes und des Dunklen
und Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings
potentielle Fortpflanzungsstätten der
Helm-Azurjungfer
potentielle Nahrungshabitate der
Helm-Azurjungfer

Datum: 24. April 2013

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Karte 5:

Vorkommen planungsrelevanter Arten

Teil 2: Vögel

Legende

Vorhabensfläche
potentielle Niststätten des Neuntöters
potentielle Niststätten der Feldlerche
potentielle Niststätten der Baumbrüter
(s. Kap. 5, Tab. 1)

Datum: 24. April 2013

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Karte 6:
Vermeidungs-, Minderungs- und CEFMaßnahmen
Legende

Vorhabensfläche
Maßnahme 1 und 3
Maßnahme 2 und 4 (Suchraum)
Maßnahme 5

Datum: 30. April 2013