Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden)
Vorlage: Bebauungsplan SEEPARK - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
13. Oktober 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan Teilaufhebung)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan Seepark)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)
Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 1)
Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 2)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
13. Oktober 2014
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)Beschlussvorlage (- Bestandsplan Teilaufhebung)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan Seepark)Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 1)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 2)Beschlussvorlage (- Begründung)
SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ 1 Beteiligter IHK 08.04.2014 2 Landratsamt Ortenaukreis Abfallwirtschaft 08.04.2014 Anregungen d. Beteiligten Gegen das Vorhaben sind keinen grundsätzlichen Bedenken Benachteiligungen bzw. Beeinträchtigungen für die vorzubringen. benachbarten Gewerbebetriebe, die vom Plangebiet herrühren, sind entsprechend des Lärmgutachtens nicht zu Die IHK bittet die Stadt, bis zur Offenlage darzulegen, dass erwarten. Durch die neuen Parkanlagen wird das Umfeld der die zum Plangebiet südwestlich gelegenen Betriebe, die Betriebe deutlich aufgewertet. nordöstlich gelegenen Betriebe sowie die nördlich „angrenzende“ Fa. Schneider Electric durch die Planung keine Benachteiligungen bzw. gar Beeinträchtigungen erfahren werden. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen. Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung. 3 Landesnaturschutzverband 15.04.2014 Stellungnahme Die Anlagen des neuen Seeparks werden von der Stadt gepflegt, d.h. auch die Leerung von evtl. vorgesehenen Müllbehältern wird durch den BGL erfolgen. Das Haus am See im Bereich der Seeterrasse ist über die bestehende Unterführung der B 3 und der dort neu geplanten Erschließung auch für ein 3-achsiges Fahrzeug problemlos zu erreichen. Eine FNP-Änderung im Zuge eines Parallelverfahrens wird grundsätzlich abgelehnt, da nach Ansicht des LNV eine temporäre Veranstaltung keine plausible Begründung für eine derartige Umnutzung darstellt. Für die Bauleitplanverfahren (FNP, BP) ist nicht die ca. ein halbes Jahr andauernde Ausstellung im Jahr 2018 maßgeblich, sondern die auf Dauer angelegten Parkanlagen. Die „temporäre Veranstaltung“ ist also weder für die FNPÄnderung noch für die Aufstellung des Bebauungsplans SEEPARK der Anlass. Für die dauerhafte Umnutzung von heute überwiegend landwirtschaftlicher Fläche in öffentliche Parkanlagen bedarf es jedoch sehr wohl der planungsrechtlichen Sicherung. Es gibt artenschutzrechtliche Bedenken bezogen auf die FFH-Richtlinie. Ferner war der Presse zu entnehmen, dass eine Moschee dorthin gebaut werden soll, wo eigentlich Rückzugsflächen für Arten nach der FFH-Richtlinie geplant Die Belange des Artenschutzes werden im Umweltbericht sowie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt. Im Fazit ist festzustellen, dass Planung und Artenschutz in Einklang zu bringen sind. 1 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme gewesen wären. Das geplante Baugrundstück für eine Moschee im Gewann „Unteres Brüchle“ war nie als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche vorgesehen und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Das Ministerium für Naturschutz in Stuttgart hat eindeutig auf das Ziel den Flächenverbrauch drastisch zu reduzieren hingewiesen. Der geplante Flächenverbrauch hat nichts mit städtischer Entwicklung zu tun, sondern dient ausschließlich dazu als Eyecatcher für eine temporäre Veranstaltung zu dienen. Die Planung sieht vor landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen in einen öffentlichen Park umzuwandeln. Große Flächen werden dabei naturnah gestaltet und nur extensiv genutzt. Ein Flächenverbrauch im Sinne des Naturschutzes ist nicht bzw. kaum zu erkennen. Der Eingriff in das Bruthabitat der dort brütenden Saatkrähen ist zu unterlassen. Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 02.04.1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahren nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Diese ist am 15.02.2010 in Kraft getreten. Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EUStaaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten und neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln. Die derzeit gültige FFH-Richtlinie im Bereich Umwelt greift im Artikel 2 und 12 in vollem Umfang. Das Waldbiotop liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK. Allein daraus kann abgeleitet werden, dass aufgrund der Planungen zur LGS im dort befindlichen Bruthabitat der Saatkrähe keine Eingriffe vorgenommen werden. Vielmehr wird mit der unmittelbar nördlich des Waldbiotops vorgesehenen Aufforstung neuer Lebensraum in nicht unerheblicher Größenordnung auch für Vögel geschaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass es jedem Bürger der EU möglich ist, ohne eine besondere Legitimation, Verstöße direkt an die EU mittels eines durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur Verfügung gestellten Vordruckes zu melden. - Der LNV wird dem Landratsamt Ortenaukreis in einem gesonderten Schreiben dringend empfehlen die wasserrechtliche Genehmigung zu versagen um eine ´Meldung an die EU zu vermeiden (Klärung mit dem LRA Die ursprüngliche Planung einen Grundwassersee auszubaggern wurde aufgrund der vorgefundenen hohen und kaum brauchbaren Deckschichten über der Kieslage aufgegeben. Anstelle dessen soll nun ein im rechtlichen Der Rundweg ist deutlich räumlich vom bestehenden Waldbiotop abgesetzt. Die artenschutzrechtliche Prüfung sieht daher auch kein Konfliktpotenzial. 2 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme wurde seitens des BfN empfohlen, sonst wäre die Meldung bereits erfolgt). Sinne als Wasserbecken bezeichneter See gebaut werden, der keiner wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt mehr bedarf. Es stehen zum jetzigen Zeitpunkt auch noch die geforderten Nachuntersuchungen bezüglich der dort lebenden Arten aus. Bei einer Begehung des LNV im vergangenen Sommer wurde im hinteren Teil ein Bläuling auf dem dortigen Wiesengrundstück gesichtet, was darauf schließen lässt, dass die Untersuchungen in diesem Gebiet nicht vollständig und gründlich genug durchgeführt wurden. Der bestätigte Feuerfalter ist sicher nicht die einzige dort lebende Falterart. Für das Plangebiet wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Diese erfolgte, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, in zwei separaten Verfahren. (vgl. Ondraczek & Wichmann 2013, sowie Ondraczek 2014) Folgende Kartierungen wurden nach Absprache mit der UNB Landkreis Offenburg durchgeführt: Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Nachtkerzenschwärmer (Prosperpinus prosperpina), Dunkler und heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous, M. teleius); Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale); Amphibien; Brutvögel. In Bezug auf den Bläuling wurde Folgendes festgehalten: Die Grünland-Flächen und die Weg- und Grabenränder sind potentielle Fortpflanzungsflächen dieser Arten. Der als Raupenfraßpflanze dienende Große Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) kommt verstreut im gesamten Plangebiet vor. Bei der Kartierung 2013 wurde die Art allerdings nicht nachgewiesen. (Vergleiche Umweltbericht Kap. 5.3) Es wird außerdem angemerkt, dass entlang dem von Nord nach Süd verlaufenden Graben die Bäume und Hecken entfernt wurden, was ein Verstoß gegen die Richtlinie 2009/147 EG darstellt. Diese Bäume und Hecken waren Brutareale. Im Rahmen des Umweltberichts wurde der Bestand aufgenommen und bewertet. Für den Verlust von Hecken und Bäumen erfolgt ein Ausgleich. 3 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein See an dieser Stelle und mit dieser Größe unweigerlich dazu führt, dass sich dort ein Amphibien-Biotop entwickelt. Es kann nicht verhindert werden, dass Amphibienlaich eingeschleppt wird durch Wasservögel. Dann würde hier die FFH-Richtlinie gelten, denn alle in Europa vorkommenden Amphibienarten stehen unter dem Schutz des Anhangs 2 – 4 und 5. Ein Verbot des Badebetriebs von März bis September wäre die Folge. Leiteinrichtungen mit erheblich hohem finanziellem Aufwand müssten installiert werden. Über kurz oder lang ist auch davon auszugehen, dass sich Wasservögel ansiedeln. Je nach Art würde dies auch zu einem Badeverbot führen, falls die Art unter dem Schutz der FFH-Richtlinie steht. Ansammlungen von Wasservögeln könnten auch zu Infektionsquellen für Mensch und Tier werden. Die Folgekosten, die in der Presse genannt wurden, hält der LNV nicht für glaubwürdig. Es liegt im Bereich des Möglichen, dass Unterhaltskosten explodieren können (z.B. Naturbad Sulz oder Hohberg-See). Stellungnahme Im Umweltbericht wird aufgeführt, dass „durch den Bau des geplanten Sees ein hochwertiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen entsteht und dadurch sich möglicherweise artenschutzrechtliche Konflikte mit der Nutzung der geplanten Parkanlage (Amphibien, Vögel) ergeben. Der naturnahe Bereich des Sees ist als § 32 Biotop nach NatSchG geschützt. … Um potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist die Entwicklung des Artenbestands durch ein Artenschutz-Monitoring zu begleiten. Möglichen, negativen Entwicklungen kann so mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werden.“ (Vergleiche Umweltbericht Kap. 5.6.2 und 5.3) Es ist davon auszugehen, dass sich verschiedene Tiere ansiedeln werden und Nutzungskonflikte entstehen können. Die Planungsziele werden dadurch nicht in Frage gestellt. Die Folgekosten wurden unter bestimmten Annahmen und aufgrund von Erfahrungswerten benannt. Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Seitens des LNV wurden bereits Alternativen zum geplanten See aufgezeigt. Außerdem war in der Presse zu lesen, dass der Berger-Teich wieder instand gesetzt werden soll, was nach Ansicht des LNV völlig ausreichend wäre für eine temporäre Veranstaltung. Es gab eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit und eine ausführliche Beratung in den politischen Gremien. Die Beschlüsse für die Seelösung werden von einer breiten Mehrheit getragen. Der See ist im Übrigen wesentlicher Teil des Parkkonzeptes und nur mit diesem zusammen beurteilbar. Externe „See-Alternativen“ scheiden danach aus. Es wird auch nochmals zu Bedenken gegeben, dass durch die geplante Pylonen-Brücke damit zu rechnen ist, dass nach nächtlichen Partys auch leere Flaschen auf die Fahrbahn des Autobahnzubringers geworfen werden könnten, was zu einer nicht zu unterschätzenden Gefahr für den Straßenverkehr werden kann. Das beschriebene Szenario träfe auf jede vorhandene oder neue Brücke über einen Verkehrsweg zu. Die Konsequenz daraus kann nicht ernsthaft der Verzicht auf jedwede Brücke sein. Bisher ist dieses Problem bei den Lahrern Brücken nicht aufgetreten. Im Übrigen ist die Verkehrssicherheit kein Belang, den der LNV zu vertreten hat. 4 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Es kann auch zu einer Abwanderung von Badegästen aus dem Terrassenbad kommen, was die Kosten für das Terrassenbad in die Höhe treibt. Der LNV ist gerne zu einem weiteren Dialog bereit. 4 Badenova 14.04.2014 5 Regierungspräsi dium Freiburg Denkmalpflege 11.04.2014 Stellungnahme Kein Belang, der in den Kompetenzbereich des LNV fällt. Im Terrassenbad und im Seepark werden unterschiedliche Wasserqualitäten angeboten und damiz auch ein anderer besucherkreis angesprochen. Bereits heute gibt es zahlreiche Alternativen zum Terrassenbad und trotzdem hat dieses einen großen Kundenkreis. Es wird darauf hingewiesen, dass im nördlichen Bereich des Der Hinweis wird berücksichtigt. Verfahrensgebietes eine Erdgas-Hochdruckleitung und eine Wassertransportleitung verlegt sind, die bei der weiteren Planung im Einvernehmen mit der zuständigen Fachabteilung der badenova zu berücksichtigen sind. Eine Überbauung oder Überpflanzung der Leitung ist nicht zulässig. Innerhalb des Schutzstreifens der Leitungen dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu jeder zeit gewährleistet bleiben. Aus dem Plangebiet sind bisher keine archäologischen Hinweis wird aufgenommen. Funde bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen unbekannte Fundstellen zutage treten können, sind archäologische Funde nicht generell auszuschließen. Folgender Hinweis soll in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden: Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 5 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ 6 Beteiligter E-Werk Mittelbaden 22.04.2014 Anregungen d. Beteiligten Folgende Punkte sind zu berücksichtigen: Der Leitungsbestand des E-Werkes ist zu beachten. Evtl. Leitungsumlegungen sind abzuklären. Stellungnahme Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen werden als Hinweise sowohl in den zeichnerischen, als auch in den textlichen Teil des Bebauungsplans aufgenommen. Zur Versorgung der geplanten Gebäude wird das EWM ein neues Niederspannungskabelnetz verlegen. Die Trassenvarianten müssen mit der Abt. Tiefbau und den anderen Versorgungsträgern abgestimmt werden. Die Ausweisung eines Grundstückes für die Aufstellung einer neuen Transformatorenstation ist aus heutiger Sicht des EWM nicht notwendig. Es wird empfohlen, bei der Planung im Besonderen für die Straßenbeleuchtungsanlagen zw. Dauerbedarf und Veranstaltungsbedarf zu differenzieren damit eine korrekte Zuordnung und zugeschnittene Erschließung erfolgen kann. 7 DB Immobilien 17.04.2014 Es bestehen keine Bedenken zur Planung. Die geplante Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Baumaßnahme befindet sich im Bereich der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe – Basel. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes SEEPARK werden gegenüber der DB keine Schutz-, Entschädigungs-, oder sonstigen Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr etwaige Einwirkungen aller Art und gleich welchen Umfangs, insbesondere durch Elektrosmog, elektrische Strahlung, Funkenflug, Erschütterungen, elektromagnetische Impulse etc., die von den Bahnanlagen und von dem Bahnbetrieb 6 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme einwirken können, auf dem Grundstück entschädigungslos duldet. Zum Bahnbetrieb zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsmaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und Ergänzung der Streckenausrüstung. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind vom Bauherr selbst durchzuführen. 8 Regierungspräsi dium Freiburg Abt. Verkehr 06.05.2014 Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums. Hinweis wird berücksichtigt. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich. 9 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 02.05.2014 Die Flächen des Seeparks werden derzeit noch fast vollständig landwirtschaftlich als Acker- und Grünflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegen im Interesse der Allgemeinheit. Insofern wird bedauert, dass mit Ausweisung neuer Planungsgebiete und der daraus folgenden Bebauung weitere Flächen verloren gehen. In der Tat stehen die Flächen im Plangebiet nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Der neu geplante Seepark als Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Lahrer Westen stellt dem gegenüber einen öffentlichen Belang dar, der die Inanspruchnahme rechtfertigt. 2008 wurde durch ein Landschaftsplanerbüro eine Machbarkeitsstudie zur Realisierung einer Landesgartenschau für das gesamt Stadtgebiet durchgeführt. Nur an den jetzt geplanten Standorten standen Freiflächen in erforderlicher Größe und in einer sinnvollen Zuordnung zu Wohngebieten zur Verfügung. Insofern erweist sich die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen als notwendig. 7 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Vom Verlust sind 7 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Getreideund Körnermaisanbau sowie als Grünlandflächen nutzen. Insgesamt beläuft sich der Verlust von Flächen auf 18,24 ha. Bei den Erwerbsverhandlungen bzw. der Auflösung der Pachtverträge konnten teilweise gleichwertige Ersatzflächen angeboten werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben dieses Angebot in Anspruch genommen, so dass einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten. Die betroffenen Betriebe werden auch in Zukunft bevorzugt, wenn weitere Ersatzflächen zur Verfügung stehen. Bei Bedarf sind den Bewirtschaftern gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen. Umweltprüfung: Der Aspekt eines Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Produktionsflächen zur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe muss in die Untersuchung und Bewertung einfließen (§ 1 Abs. 6 Nr.8 b und § 1a Abs. 2 BauGB). 10 Dt. Telekom 07.05.2014 Im Umweltbericht hat der Aspekt in den Kapiteln 5.5 Boden und 5.9 Kultur- und Sachgüter Berücksichtigung Eingang gefunden. Im Plangebiet befinden sich entlang der B3 und B36 Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen gewährleistet bleiben. Die vorhandenen TK-Linien, die das Plangebiet berühren, verlaufen entlang der Böschungsfüße der Bundesstraßen B 36 und B 3, die zugleich auch die Grenze des Geltungsbereichs vom Bebauungsplan SEEPARK definieren. Bundesstraßen, Entwässerungsgraben sowie der Die Telekom bittet, die Planung so an die vorhandenen TKdazugehörende Pflegeweg erfahren keine, bzw. keine Linien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt gravierenden Veränderungen. Eine Überbauung der TKwerden müssen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist Linien ist also nicht vorgesehen, der Betrieb kann das Merkblatt zu beachten. unverändert fortgeführt werden. Einer Überbauung der TK-Linien wird nicht zugestimmt, weil Im Zuge der Umsetzung des Pflanzkonzepts im Bereich der dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung TK-Linien wird zuvor eine Abstimmung mit den verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht. Versorgungsträgern stattfinden. 8 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ 11 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Abwasserentsorgung: Eine fachtechnische Beurteilung hinsichtlich Amt für entwässerungstechnischer Belange kann erst erfolgen, wenn Wasserwirtschaft eine entsprechende Entwässerungskonzeption vorliegt. und Bodenschutz Es wird davon ausgegangen, dass das allg. Regelwerk der 06.05.2014 Abwassertechnik sowie die entsprechenden Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der LUBW beachtet werden. Weiter wird davon ausgegangen, dass der Generalentwässerungsplan berücksichtigt wird. Alle befestigten Flächen (Wege, Plätze, Seeterrasse, Parken) in der Anlage des Seeparks werden direkt in die umgebenden Grünanlagen entwässert. Das einzige geplante Gebäude im Plangebiet, das Haus am See, erhält seinen Anschluss im Trennsystem an das bestehende Kanalnetz in Richtung Unterführung B 3. Bodenschutz: Für eine Stellungnahme wird mind. ein Lageplan zur endgültig geplanten Gestaltung des Seeparks benötigt. Bzgl. des naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfs wird angemerkt, dass der ursprünglich in UVS und Bodengutachten angegebene Kompensationsbedarf von 29,26 bzw. 29,5 ha/WE korrigiert werden muss, da die Flächenangaben zu geplanten Eingriffen im Bodengutachten fachlich nicht nachvollziehbar sind. Die Berechnungen des LRA sind zu beachten. Zum Umfang der Umweltprüfung: Bzgl. der Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: Veränderung der Wasserführung und der Wasserqualität von Oberflächengewässer Gewässerzerstörung Veränderung der Gewässerökologie Beeinträchtigung des Retentionsvermögens durch Veränderung der Bodenstruktur Der Gestaltungsplan des Rahmenplans Landesgartenschau wird Teil des Bebauungsplans und wird somit Teil der Unterlagen, die in die Offenlage gegeben werden. Die Schutzgüter Boden und Wasser wurden im Umweltbericht unter Kapitel 5.5 bzw. 5.6 eingehend behandelt. Er ist ebenfalls Teil der Unterlagen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden offen gelegt werden. Zu den nord- und südlich des Plangebietes verlaufenden Gewässern führt der Umweltbericht u.a. Folgendes aus: Der Entwässerungsgraben im nördlichen Plangebiet und der Wässermattengraben (insgesamt ca. 2.000 m²) und ihre Begleitvegetation (ca. 3000 m² Röhricht und 250 m² Großseggen-Ried) werden zum Erhalt festgesetzt. Um die Wertigkeit der Begleitvegetation zu erhalten und zu erhöhen, wird die Pflege der Gräben extensiviert (2 Mähgänge pro Jahr). Fazit: Durch die Planung wird das Grundwasser bei Beachtung 9 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ 12 Beteiligter Regierungspräsi dium Freiburg, Abt. Straßenwesen und Verkehr 15.05.2014 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beeinträchtigung von Überschwemmungsbereichen Schadstoffeintrag Die nord- und südlich des geplanten Baugebietes verlaufenden Gewässer werden durch die Planung betroffen. Entsprechend sollten die vorgenannten Betrachtungsaspekte auf diese Gewässer angewendet werden. der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Mit dem geplanten See entsteht ein hochwertiges Oberflächengewässer. Der teilweise Verlust der Entwässerungsgräben wird dadurch mehr als ausgeglichen. In den betroffenen Bereichen der Bundesstraßen bestehen derzeit weder Planungs- noch Ausbauabsichten. Andere Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Die Abstandsbestimmungen zu Bundesstraßen werden berücksichtigt. Es wird auf die Abstandsbestimmungen nach § 9 FStrG hingewiesen. Hiernach dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Im Bereich der Anschlussstelle B3/B36 ist der Neubau einer Die Planung für die neue Fuß- und Radwegebrücke wurde Fuß- und Radwegebrücke geplant, das RP wurde bereits in und wird bereits in enger Abstimmung mit dem die Planung einbezogen. Voraussetzung für die Zustimmung Regierungspräsidium erstellt. des RP ist ein mit dem Referat 43 (Ingenieurbau) abgestimmter und genehmigungsfähiger Bauwerksentwurf. Weiterhin beinhaltet das Plangebiet im Nordosten einen angrenzenden Teil der B 36 einschließlich des Anschlusses B3 / B36, vermutlich über die erforderlichen Flächen für den Brückenneubau hinaus. Es wird vermutet, dass hier lediglich eine vom Bestand abweichende Bepflanzung geplant ist. Eingriffe in die Verkehrsflächen sind ausdrücklich nicht genehmigt. Eingriffe in die Verkehrsflächen der Bundesstraßen sind nicht geplant. Die Flächen wurden in den Geltungsbereich einbezogen, damit die Brücke als Ganzes im Bebauungsplan SEEPARK liegt und somit planungsrechtlich gesichert wird. Die Flächen nördlich der Fahrbahn der B 36 bedürfen der Anpassung an das Brückenbauwerk, so z.B. bei der Führung des vorhandenen Radwegs. Die Planung im Randbereich der Bundesstraße und auf bundeseigenen Grundstücken ist mit dem RP abzustimmen. Eine Abstimmung wird selbstverständlich erfolgen. 10 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ 13 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 20.05.2014 14 Regierungspräsi dium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 30.04.2014 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich drei nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatschG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG geschützte Biotope (Feldhecke an Graben „Untere Stegmatten“, Feldhecke an Schnellstraße B36, SchlehenFeldhecke an ehem. Güterbahnlinie Lahr. Gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können. Von den Verboten kann lediglich auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK verläuft entlang der B 36 am Böschungsfuß der Rampe, die zur Brücke über die Vogesenstraße führt. Die dort befindliche Feldhecke liegt also außerhalb des Plangebiets und wird daher durch die Planung nicht beeinträchtigt. Im weiteren Verfahren sind ein Umweltbericht mit Eingriffs/Ausgleichsbilanz zu erstellen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist für den gesamten Geltungsbereich durchzuführen. Ein Umweltbericht wurde erarbeitet und ist Teil der Unterlagen, die zur Offenlage des Bebauungsplans der Öffentlichkeit sowie den Behörden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Die bau- und anlagebedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die im Süden angrenzende Brutkolonie der Saatkrähe, welche nach EG-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt ist, sind zu untersuchen und darzustellen. Die Brutkolonie befindet sich in einem angrenzenden Hybrid-Pappelforst, welcher als Waldbiotop geschützt ist. Auch hier sind alle Handlungen verboten, sie zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können. Unmittelbar nördlich des Waldbiotops wird mit dem so genannten Auenwäldchen in enger Abstimmung mit dem Forst eine Aufforstungsmaßnahme vorgesehen, die als Ausgleich für einen Eingriff im Zuge der Ertüchtigung des Schutterentlastungskanals dient. Feldhecken im Umfang von ca. 1.250 m² werden zum Erhalt festgesetzt. Um den Verlust von 1.430 m² Feldhecken als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auszugleichen, werden in gleichem Umfang neue Feldhecken aus Bäumen und Sträuchern, bzw. nur aus Sträuchern, im südwestlichen Bereich an der Grenze zum Gewerbegebiet, angepflanzt. Im Waldbiotop selbst, das nicht Teil des Plangebiets ist, wird es zu keinen Beeinträchtigungen oder gar Zerstörungen kommen, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind. Geotechnik: Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgt keine fachtechnische Prüfung zu vorgelegten Gutachten. Der Hinweis wird aufgenommen. 11 SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Grundwasser: Auf die Stellungnahme zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für den geplanten See wird verwiesen: Die hydrogeologischen Verhältnisse wurden im entspr. Gutachten untersucht. Es werden die verschiedenen lokalen Randbedingungen für die Anlage eines flachen Sees an diesem Standort benannt. Entgegen der ursprünglichen Planung eines Baggersees, wie sie dem Planfeststellungsverfahren zugrunde lag, ist nun ein ca. 2 – 3 m tiefes „Wasserbecken“ geplant. Dieser See soll mittels der vorhandenen Lehmschicht abgedichtet werden und hat keine Verbindung zum Grundwasser. Hinsichtlich der Pumpversuchsergebnisse wird um Überlassung der Pumpversuchsdaten und der Machbarkeitsstudie gebeten, damit das RP eigene Auswertungen zur Grundwasserhydraulik durchführen kann. Aus hydrogeologischer Sicht wird empfohlen, im Zu- und Abstrom des Sees ein Messfeld einzurichten und nach Anlage des Sees regelmäßige Bestandsaufnahmen des Seewassers und des Grundwassers auf relevante hydrochemische und isotopenhydrologische Parameter durchzuführen. Insbesondere die zuletzt genannten Messungen sollen es erlauben, unabhängig von der hydraulischen Prognose zur Durchströmung des Sees Erkenntnisse zum Abdichtungsverhalten des Sees zu gewinnen. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 12