Beschlussvorlage (Anlage0)
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
18. Dezember 2023
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung)
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Synopse)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2024)
18. Dezember 2023
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Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 207/2023 Az.: 784.01 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe renz 07.11.2023 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.12.2023 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 07.12.2023 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.12.2023 vorberatend öffentlich Gemeinderat 18.12.2023 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach öffentlich Ortschaftsrat Langenwinke! öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich Ortschaftsrat Sulz öffentlich Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Ab wassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebühren Satzung - AbwGebS) Beschlussvorschiag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2024 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwas serbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Nie derschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grund stücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalku lationszeltraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbe messung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Auftei lung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung er folgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. Seite 2 Drucksache 207/2023 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkal kulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzänsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapi talzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebüh renkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenent wässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalku lationen für das Jahr 2024, Stand Oktober 2023, einschließlich sämtlicher darin enthaltener Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Gebüh rensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: 11 € 2,15 je m3 Schmutzwasser € 0,54 je m3 Schmutzwasser € 0,32 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Sat zung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffent liche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS). Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 207/2023 Seite 3 Drucksache 207/2023 Seite 4 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handiungsnotwendigkeit: Die aktuellen Abwassergebührensätze gelten nur für den Zeitraum 2022 und 2023 und sind daher neu zu beschließen. Zielsetzung: Gebührenerhebung im Jahr 2024 anhand beschlossener Abwassergebührensätze Maßnahmen: Beschluss der Kalkulation und der Änderung der Abwassergebührensatzung Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: M Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargesteilt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt Begründung: I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Ge meinden in Baden-Württemberg - und damit auch die Stadt Lahr - zur Kalkulation getrennter Ab wassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Be schlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebüh ren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2024 zu kalkulieren, wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze er mittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kos tenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschlie ßend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseiti gung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschfossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstel lung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die Drucksache 207/2023 Seite 5 jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt - im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitiqunq durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos senen Grundstücken anfäilt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitlgung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühr 2024: Die Gebührenkalkuiation 2024 weist folgende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutz wassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 2,15 je m3 Schmutzwasser (Vj. 1,61€/m3) € 0,54 je m3 Schmutzwasser (Vj. 0,48 m/3) € 0,32 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,31 €/m2) Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein Betrag in Höhe von 487 T€ aus Vorjahresgebüh renüberschüssen gebührensenkend einkalkuliert werden konnte. Die Gebührenüberschüsse aus Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben. Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit insgesamt 31 bzw. 38 Ct./m3 aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten de ckende Gebühr bei 1,92 €/m3 bzw. 1,99 €/m3 gelegen. Die Kostenüberdeckungen aus Vorjahren sind innerhalb des fünijährigen Ausgleichszeitraumes inzwischen vollständig an die Gebührenzah ler zurückgeführt worden. Einsetzbare und damit Gebühren senkend wirkende neue Gebühren überschüsse stehen nicht zur Verfügung. In der aktuellen Kalkulation liegt die kostendeckende Schmutzwassergebühr bei 2,15 €/m3. Gründe für den Gebührenanstieg liegen in den seit 2022 deutlich gestiegenen Energiekosten, dem inzwischen sehr stark gestiegenen Zinsaufwand, der allgemeinen Preissteigerung, gerade bei den Betriebsstoffen der Kläranlage, sowie den deutlich gestiegenen Personalaufwendungen. Die Kos tensteigerung betrifft im Wesentlichen die Abwasserreinigung, welche mit annähernd 50% der Ge samtaufwendungen den größten Kostenblock ausmacht. Die Auswirkungs- und Vergleichsrech nungen der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt. Die effektiven Kostensteigerung zur letzten Gebührenkalkulation beträgt bei den kostendeckenden Gebührensätzen in der Schmutzwasserbeseitigung im Vergleich zum Jahr 2022 0,23 €/m3 und im Vergleich zu 2023 0,16 €/m2. Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung lag die Steigerung bei lediglich 0,01 €/m2. Wegen der eingetretenen enormen Kosteigerungen wurde der neue Kalkulationszeitraum nur auf das Jahr 2024 beschränkt. Ab dem Jahr 2025 ff werden die Abwassergebühren wieder für einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Preisanstiegs kurve bis dahin wieder deutlich abgeflacht haben wird, was sich senkend auf die Gebührenhöhe auswirken wird. II. Weitere Ergänzung der Abwasserqebührensatzunq: Die bnNetze GmbH (Tochterunternehmen der badenova AG & Co. KG) betreibt im Gebiet der Stadt Lahr die Wasserversorgung. Der Wasserversorger hat in Lahr knapp 10.000 Wasseran schlüsse. Das von den Kunden bezogene Wasser wird mittels Zähler erfasst. Die Wasserzähler sind geeicht und müssen nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Das führt dazu, dass jährlich Drucksache 207/2023 Seite 6 durchschnittlich rund 1.000 Zähler ausgetauscht werden. Daneben werden für Neubauten Wasser zähler erstmals gesetzt. Der Zähleraustausch und -neueinbau ist ein laufender Prozess über das gesamte Jahr. Die so ausgetauschten und neu eingebauten Wasserzähler inklusive der erfassten Zählerstände werden der Stadt je Quartal übermittelt. Zwischen Datenerfassung der getauschten und neu eingebauten Wasserzähler und der Übermittlung an die Stadt kann es zu Überlappungen mit weiteren Zähleraustauschen und -neueinbauten kommen. In der Vergangenheit wurden auf diese Weise neu eingebaute oder getauschte nicht immer vollständig in das Abrechnungssystem zur Gebührenermittlung erfasst. Diese Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhielten deswegen am Jahresende dann auch keine Aufforderung zur Zählerstandsmitteilung. Die entstandenen Verbräuche werden dann in der Regel erst beim nächsten Zählertausch erkannt und nacherhoben. Oftmals entstehen so sehr hohe Einmalforderungen, welche die Gebührenschuldner oftmals überfordern. Die Abwassergebührenerhebung erfolgt entgegen der Erhebung der Wasserentgelte auf öffentlichrechtlicher Basis. Daher gilt für die Erhebung der Abwassergebühren das Kommunalabgabenge setz und die Abgabenordnung. Letztere sieht eine Feststetzungsverjährung von 4 Jahren vor. D.h. es können Gebühren für 4 Jahre nacherhoben werden, ohne dass eine Verjährung eintritt. Das be deutet für den sechsjährigen Zählerwechselturnus verjähren Teilzeiträume in den vorgenannten Fällen. Die jährliche Anzahl solcher Fälle schwankt und liegt im Jahresdurchschnitt bei 10 Fällen. Die ak tuelle Abwassergebührensatzung erfasst solche Fälle noch nicht. Es gibt für die Nutzer der öffentli chen Einrichtung Abwasserbeseitigung keine Pflicht die Zählerstände zu übermitteln, es sei denn sie wurden von der Stadt explizit dazu aufgefordert. Aus diesem Grunde soll die Abwassergebührensatzung dahingehend geändert werden, dass die Abwassergebührenpflichtigen auch ohne konkrete Aufforderung der Stadt verpflichtet werden, die Stände der Wasserzähler an die Stadt zu übermitteln. Dies eröffnet abgabenrechtlich die Möglich keit, einen längeren als den vorgenannten Vierjahreszeitraum, noch nachzuerheben. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhe bung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) zuzustimmen. Oberbürgermeister Anlage(n): Gebührenkalkulation 2024 Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung Abwasssergebührensatzung - Synopse Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen Hinweis; Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 207/2023 Seite 7 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteüen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. Schneider & Zajontz Ihr Partner in allen kommunalen Fragen "\ Stadt Lahr Gebührenkalkulation für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die Jahre 2024 Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH Wannenäckerstraße 43 74078 Heilbronn Telefon: 07131/392-0 Telefax: 07131/392-149 E-Mail: info@schneider-zajontz.de Internet: http:/Avww.schneider-zajontz.de Stand Oktober 2023 Schneider & Zajontz Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der Abkürzungen III Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung IV Allgemeine Vorbemerkung VII Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation VII Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung 1 Übersicht der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung 2 Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden Gebührensatzes 3 Anlagen Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung 4 Anlage 2 Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung 7 Anlage 3 Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung 11 Anlage 4 Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung 14 Anlage 5 Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung 15 Anlage 6 Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung 16 Anlage? Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung 17 Diese Ar-beit ist urheberrechtlich geschützt und darfnur im Rohmen des erteilten Auftrags verwendet werden. Jegliche Vervielfältigung (auch von Auszügen) sowie die Weitergabe an Dritte - mit Ausnahme von Genehmigungsbehörden - ist nur gestattet, wenn wir uns vorher einverstanden erklärt haben. LahrjSEB gespliüet_2024_26.10.2023 il Schneider & Zajontz Verzeichnis der Abkürzungen AB AfA AHK AN , ATV ÄV AW BSB BVerwG CSB DL EB EW EGW GA Gde GFZ GO GRZ KA KAG KN MS MW ND NF NW OVG PW RBW Rdnr. RRB RÜB RW SW STE TS VGH WG Anfangsbestand Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) Anschaffungs- und Herstellungskosten Anlagenachweis Abwassertechnischer Verein Anlagevermögen Abwasser Biologischer Sauerstoffbedarf Bundesverwaltungsgericht Chemischer Sauerstoffbedarf Druckrohrleitung Endbestand Einwohnerwert Einwohnergleichwert Grundstücksanschlüsse Gemeinde Geschossflächenzahl Gemeindeordnung Grundflächenzahl Kläranlage Kommunalabgabengesetz Kanalnetz Mischsystem Mischwasser Nutzungsdauer Nutzungsfaktor Niederschlagswasser Oberverwaltungsgericht Pumpwerk Restbuchwert Randnummer Regenrückhaltebecken Regenüberlaufbecken Regenwasser Schmutzwasser Straßenentwässerung Trennsystem Verwaltungsgerichtshof Wassergesetz Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 III Schneider & Zajontz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung I Einzelne Aufteilungen Hinweis: Diese Aufteilungen wurden durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.09.2010, 2 S 136/10) bestätigt. 1.1 Aufteilung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) a) Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) der Bauwerke Mischwasserbeseitiqunq (Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt: der (Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 45 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 30 % Anteil der Straßenentwässerung: 25 % entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung: Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 % b) Die kalkulatorischen Kosten der Schmutzwasserkanäle im Trennsystem wurden zu 100 % der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet. c) Niederschlaqswasserkanäle im Trennsystem werden ausschließlich für die Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke und Straßen benötigt. Aufgrund dieser Doppelfunktion erlaubt das BVerwG (Urteil vom 09.12.1983) eine Zuordnung von je 50 % auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung. d) Die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage wurden wie folgt aufgeteilt: (Grundlage: Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 85,0 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 10,0 % Anteil der Straßenentwässerung: 5,0 % entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung: Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 89,5 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 10,5 % Lahr_GEB gesp!iUet_2024_26.10.2023 IV Schneider & Zajontz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung I Einzelne Aufteilungen 1.2 Aufteilung der laufenden Kosten und Erlöse Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat sich bei den laufenden Kosten und Erlösen für die kostenorientierte Methode zur Berechnung des Straßenentwässerunganteils entschieden. Wir haben deshalb die Aufteilung nach den unter 1.1 genannten Prozentsätzen für die kalkulatorischen Kosten vorgenommen. I.3 Aufteilung der Ertragszuschüsse 1.3.1 Abwasserbeiträge Die Kanalbeiträae (Anteil für Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt: (Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140). Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 % Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 % Klärbeiträge werden nicht erhoben. 1.3.2 Zuschüsse vgl. 1.1 (Aufteilung der kalkulatorischen Kosten) Lahr_GEB gespliltet_2024_26.10.2023 V Schneider & Zajonlz Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung II Zusammenfassung Bezeichnung Anteil für die Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke Anteil für die Niederschlagswasserbeseitigung Gesamt davon davon Grundstücke Straßen Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen) Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB) 45,0% ohne Straßenentwässerung 60,0% Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler) 100,0% Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle) 55,0% 30,0% 25.0% 40,0% 100,0% ohne Straßenentwässerung 50,0% 50,0% 100,0% Kläranlagen 85,0% ohne Straßenentwässerung 89,5% 15,0% 10,0% 5.0% 10,5% laufende Kosten und Erlöse Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB) 45,00% ohne Straßenentwässerung 60,0% Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler) 100,0% Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle) 55,00% 30,00% 25,00% 40,0% 100,0% 50,0% 50,0% 15,0% 10,0% 5.0% Kläranlagen 85,0% ohne Straßenentwässerung 89,5% 10,5% Kanalbeiträge 60,0% 40,0% Hausanschlußkostenersätze 50,0% 50,0% Auflösung der Ertragzuschüsse Abwasserbeiträge Zuschüsse Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 siehe kalkulatorische Kosten _______________^_____________ VI Schneider & Zajontz Allgemeine Vorbemerkung Die Gebührenkalkulation ist das Kontrollinstrument für die Gebüliren. Sie hat insbesondere dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen. In seiner Rechtsprechung verlangt der VGH, dass jeder Satzung eine Gebührenkalkulation zu Grunde liegen und der Gemeinderat diese ausdrücklich in seine Beschlussfassung mit aufnehmen muss. Eine nachträgliche Erstellung erst im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wird nicht akzeptiert. Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation Über folgende Punkte sollte der Gemeinderat im Rahmen der Satzungsberatung entscheiden: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die vorläufigen Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die pagatorischen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. Lahr_GEB gesplittel_2024_26.10.2023 Schneider & Zajontz 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25% 0% 50% 5% 25% 0% 50% 5% 7, Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Heilbronn, den 26. Oktober 2023 Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Lahr_GEB gesptiltet__2024__26.10.2023 VII Schneider & Zajontz Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Rechnerischer Teil LahrJBEB gesptittet_2024_26.10.2023 1 Schneider & Zajontz Übersicht der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung Schmutzwassergebühr 2024 aktuelle Gebühr Anteil Kanalbereich 0,54 €/m3 0,48 €/m3 Anteil Klärbereich 1.61 €/m3 1.13 €/m3 Gesamt 2,15 €/m3 1,61 €/m3 2024 aktuelle Gebühr 0,32 €/m2 0,31 €/m2 Niederschlagswassergebühr Gesamtgebühr Lahr.GEB gesplittet_2024_26.10.2023 2 Schneider & Zajontz Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden Gebührensatzes 2024 Bezeichnung vgl. Anlage Kanalnetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken Kläranlage Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteil wasser wasser € € € € Entwässerungseinrichtung Gesamt- Straßenent- summe wässerungs- Schmutz- Niederschlags- anteil wasser wasser € € € € Entwässerungseinrichtung laufende Kosten 1 1.697.399 444.278 756.738 496.383 3.360.766 168.038 2.857.492 335.236 Abwasserabgabe 1 0 0 0 0 92.600 0 92.600 0 abzüglich laufende Erlöse 1 -77.500 -20.393 -34.513 -22.594 -4.500 -225 -3.826 -449 kalkulatorische Abschreibungen 2 1.513.269 420.754 625.256 467.259 1.035.060 51.753 880.060 103.247 abzüglich Auflösungen 3 -559.541 -70.656 -284.859 -204.026 -85.648 -4.282 -72.823 -8.543 kalkulatorische Verzinsung 4 762.000 271.991 263.427 226.582 200.000 10.000 170.050 19.950 3.335.627 1.045.974 1.326.049 963.604 4.598.278 225.284 3.923.553 449.441 qebührenfähiqer Deckunqsbedarf 1.326.049 € 963.604 € 3.923.553 € 449.441 € 6 2.428.000 m3 4.249.000 m2 2.428.000 m3 4.249.000 m2 0,22 €/m2 1,61 €/m3 Zwischensummen Leistungseinheiten kostendeckende oeDUhrensatZe (ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen) Ausgleich Vorjahre 0,54 €/m3 7 0 0 0 0,10 €/m2 0 qebührenfähiqer Deckunqsbedarf 1.326.049 € 963.604 € 6 2.428.000 m3 4.249.000 m2 2.428.000 m3 4.249.000 m2 0,22 €/m2 1,61 €/m3 Leistungseinheiten kostendeckende oeDUhrensatZe (mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen) Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 0,54 €/m3 3.923.553 € 449.441 € 0,10 €/m2 3 Anlage 1 Schneider & Zajontz Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Bezeichnung Konto Kanalbereich Gesamtbetrag Kanäle 2024 € Mischwasser 125,909 km 45,99% € € % davon Schmutzwasser 64,940 km 23,72% € Klärbereich RÜB und Pumpwerke Regenwasser 82,926 km 30,29% € % Kläranlage € . € % 67.547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen 18.100,00 80% 14.480,00 6.659,35 3.434,66 4.385,99 20% 3.620,00 0% 0,00 67.547.502 Kanaiunterhaltung 30.000,00 100% 30.000,00 13.797,00 7.116,00 9.087,00 0% 0,00 0% 0,00 300.000,00 100% 300.000,00 137.970,00 71.160,00 90.870,00 0% 0,00 0% 0,00 40.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 40.000,00 • 0% 0,00 67.547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke 110.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 110.000,00 0% 0,00 67.547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke 130.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 100% 130.000,00 0% 0,00 45.000,00 100% 45.000,00 20.695,50 10.674,00 13.630,50 0% 0,00 0% 0,00 2.953.466,73 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 2.953.466,73 350.000,00 0% 0,00 0,00 0,00 0,00 0% 0,00 100% 350.000,00 500,00 100% 500,00 229,95 118,60 151,45 0% 0,00 0% 0,00 3.000,00 100% 3.000,00 1.379,70 711,60 908,70 0% 0,00 0% 0,00 91.600,00 40% 36.640,00 16.850,74 8.691,01 11.098,26 10% 9.160,00 50% 45.800,00 500,00 80% 400,00 183,96 94,88 121,16 20% 100,00 0% 0,00 1.000,00 40% 400,00 183,96 94,88 121,16 10% 100,00 50% 500,00 67.599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand 200.000,00 80% 160.000,00 73.584,00 37.952,00 48.464,00 20% 40.000,00 0% 0,00 Sonstiger betrieblicher Aufwand 25.000,00 80% 20.000,00 9.198,00 4.744,00 6.058,00 20% 5.000,00 0% 0,00 25.000,00 80% 20.000,00 9.198,00 4.744,00 6.058,00 20% 5.000,00 0% 0,00 20% 100,00 0% 0,00 67.547.507 Betriebsaufwand Kanäle 67.547.503 Unterhaltung der Pumpwerke 67.547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung 67.547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband 67.547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim Anschaffung von Werkzeug und Gerät Wartung 67.550.410 ff Löhne und Gehälter 67.549.501 Dienst- und Schutzkleidung 67.599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten 67.592.500 Versicherungen (allg.) 500,00 80% 400,00 183,96 94,88 121,16 693.700,00 80% 554.960,00 255.226,10 131.636,51 168.097,38 20% 138.740,00 0% 0,00 67.599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal 18.000,00 100% 18.000,00 8.278,20 4.269,60 5.452,20 0% 0,00 0% 0,00 67.599.503 Rechts- und Beratungskosten 15.000,00 40% 6.000,00 2.759,40 1.423,20 1.817,40 10% 1.500,00 50% 7.500,00 50% 3.500,00 0,00 67.593.500 Büromaterial 67.597.500 Verwaltungskostenbeitrag 67.599.504 Frankieraufwand/Portokosten Dienstfahrten/Reisekosten 67.681.500 Sonstige Steuern Übertrag Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 7.000,00 40% 2.800,00 1.287,72 664,16 848,12 10% 700,00 500,00 80% 400,00 183,96 94,88 121,16 20% 100,00 0% 300,00 100% 0% 0,00 0% 5.058.166,73 300,00 137,97 71,16 90,87 1.213.280,00 557.987,47 287.790,02 367.502,51 484.120,00 0,00 3.360.766,73 4 Anlage 1 Schneider & Zajontz Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Kosten Konto Bezeichnung Kanalbereich Gesamtbetrag 2024 Kanäle Mischwasser 125,909 km 45,99% € Übertrag abzüglich Anteil der Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt in € % 5.058.166.73 -612.316,47 1.213.280,00 € 287.790,02 € 367.502,51 -323.248,13 -139.496,87 0,00 -183.751,26 25% 4.445.850,26 890.031,87 418.490,60 60,0% Kläranlage Regenwasser 82,926 km 30,29% € 557.987,47 € Klärbereich RÜB und Pumpwerke davon Schmutzwasser 64,940 km 23,72% % € 484.120,00 -121.030,00 25% 50% 287.790,02 100.00% 183.751,25 € 3.360.766,73 -168.038,34 5% 363.090,00 0,00% % 3.192.728,39 89,5% 60% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 3.614.230,29 Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 67.591.500 Abwasserabgabe Stadt Abwasserabgabe Verband Summen Lah r_G E B gespI ittet_2024_26.10.2023 831.619,97 538.884,38 351.147,49 251.094,36 287.790,02 40.0% 0,00% 167.396,24 0,00 217.854,00 100,00% 0,00 40% 183.751,25 2.857.491,91 10,5% 145.236,00 335.236,48 0,00 0,00 92.600,00 92.600,00 92.600,00 0 0 0 0 92.600,00 5 Schneider & Zajontz Anlage 1 Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung laufende Erlöse Konto Bezeichnung Kanalbereich Gesamtbetrag 2024 € Kanäle % € davon Mischwasser Schmutzwasser Regenwasser 125,909 km 64,940 km 82,926 km 45,99% 23,72% 30,29% € € € % RÜB und Klärbereich P jmpwerke <läranlage € % € 67.534.110 Sosntige betriebliche Erträge 55.000.00 80% 44.000,00 20.235,60 10.436,80 13.327,60 20% 11.000,00 0% 0,00 67.534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen 18.000,00 80% 14.400,00 6.622,56 3.415,68 4.361,76 20% 3.600,00 0% 0,00 9.000,00 40% 3.600,00 1.655,64 853,92 1.090,44 10% 900,00 50% 4.500,00 82.000,00 62.000,00 28.513,80 14.706,40 18.779,80 15.500,00 -20.618,35 -16.518,35 -7.128.45 0,00 -9.389,90 -3.875,00 67.621.110 Nebenforderungen Summe abzüglich Anteil der 25,00% Straßenentwässerung Nettoaufwand gesamt In € 61.381,65 45.481,65 21.385,35 60.0% Anteil Schmutzwasserbeseitigung 38.338,74 27.537,61 12.831,21 40,0% Anteil Niederschlagswasserbeseitigung 23.042,92 17.944,04 8.554,14 50,00% 14.706,40 100,00% 25,00% 9.389,90 0,00% 14.706,40 0,00% 60,0% 0,00 100,00% 0,00 11.625,00 9.389,90 6.975,00 40,0% 4.650,00 4.500,00 -225,00 5,0% 4.275,00 89.5% 3.826,13 10.5% 448,88 * Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erlöse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanallängen. Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 6 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung AHK Abschreibung RBW Abschreibung RBW des Anlagevermögens 2022 2023 31.12.2023 2024 31.12.2024 € € € € € Mischwasserbeseitigung il an 31.12.2022 und Vorschau 2024 Mischwasserkanäle Grundstücke MW-Pumpwerke+Hebewerk Mischwasserpumpwerke Grundstücke Regenüberlaufbecken Regenüberlaufbecken Anteil am beweglichen Vermögen, Software und Generalentwässerungsplan 61,52% 43.443.632,97 15.297.277,27 697.088,62 14.600.188,65 2.555,44 2.555,00 0,00 2.555,00 1.096.510,65 276.379,53 23.036,10 253.343,43 11.584,34 11.584,00 0,00 11.584,00 4.450.029,94 1.364.387,85 59.983,03 1.304.404,82 727.623,60 80.146,05 9.086,07 71.059,98 Zuaänae 2023: 300.000,00 3.000,00 297.000,00 6.000,00 291.000,00 85.000,00 850,00 84.150,00 1.700,00 82.450,00 110.000,00 1.100,00 108.900,00 2.200,00 106.700,00 67.086,00 670,86 66.415,14 1.341,72 65.073,42 177.828,00 1.778,28 176.049,72 3.556,56 172.493,16 GEP Mietersheim 46.655,04 466,55 46.188.49 933,10 45.255.39 sonstige Kanalmaßnahmen 50.000,00 500,00 49.500,00 1.000,00 48.500,00 Kanal Altenberg GEP Flugplatz/Hugsweier Kanalerneuerung Dinglinger Hauptstraße GEP Reichenbach Kanalisation Dorfmitte Reichenbach 280.779,30 2.807,79 277.971,51 5.615,59 272.355,92 61.52% 470.628,00 29.414,25 441.213,75 58.828,50 382.385,25 61,52% 1.845,60 92,28 1.753,32 184,56 1.568,76 RÜB Meßeinrichtungen Kanalwagen . Betriebs- u. Geschäftsausstattung Zuaänqe 2024: weiterer Feuerwehrstandort Regenüberlaufbecken Sulz sonstige Kanalmaßnahmen Inlinermaßnahmen Zwischensumme Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 • 1.575.000,00 15.750,00 1.559.250,00 4.030.000,00 40.300,00 3.989.700,00 50.000,00 500,00 49.500,00 3.000,00 930.103,85 297.000,00 23.606.367.78 300.000,00 57.276.758,88 18.581.471,63 7 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung AHK Abschreibung RBW Abschreibung RBW des Anlagevermögens 2022 2023 31.12.2023 2024 31.12.2024 € € € € € 57.276.758,88 Übertrag 0,00 18.581.471,63 930.103,85 23.606.367,78 davon Anteil der Straßenentwässerung 25% 0,00 4.645.367.91 232.525,96 5.901.591,95 davon Anteil der Schmutzwasserbes. 45% 0,00 8.361.662,23 418.546,73 10.622.865,50 davon Anteil der NW-beseitigung 30% 0,00 5.574.441,49 279.031,16 7.081.910,33 9.627.394,77 3.207.175,41 150.859,59 3.056.315,82 84.220,96 84.219.60 0,00 84.219,60 874.361,55 87.305,81 24.982,54 62.323,27 0,51 1,00 0,00 1,00 13,29% 157.186,57 17.313,74 1.962,84 15.350,90 Kanalwagen 13,29% 101.668,50 6.354,28 95.314,22 12.708,56 82.605,66 Betriebs- u. Geschäftsausstattung 13,29% 398,70 19,94 378,76 39,87 338,89 16.155,40 3.214.925,00 Schmutzwasserbeseitigung it an 31.12.2022 und Vorschau 2024 Schmutzwasserkanäie Grundstücke SW-Pumpwerke+Hebewerk SW-Pumpwerke Entwässerungsanl. Flugplatz Ost Anteil am bew. Vermögen, Software und Generalentwässerungsplan Zuqänoe 2023: Zuqänoe 2024; 3.231.080,40 Rheinstr. Nord Summe Schmutzwasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung 14.076.311,96 3.491.708,54 206.708,80 6.516.080,14 19.226.206,63 31.073,25 278.937,87 17.684,56 506.561,41 10.388.509,04 31.073,00 1.103,73 17.684,00 0,00 329.183,39 0,00 1.103,73 0,00 0,00 10.059.325,65 31.073,00 0,00 17.684,00 0,00 297.933.01 32.816,63 3.720,39 29.096,24 20.358.396,73 10.471.186,40 334.007.51 10.137.178,89 it an 31.12.2022 und Vorschau 2024 Niederschlagswasserkanäle. Grundstücke RW-Pumpwerke+Hebewerk RW-Pumpwerke Grundstücke RRB Regenrückhaltebecken Anteil am beweglichen Vermögen, Software und Generalentwässerunqsplan Übertrag Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 25,19% 8 Anlage 2 Schneider & Zajontz Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung AHK 2022 € Bezeichnung des Anlagevermögens Übertrag Abschreibung 2023 € RBW 31.12.2023 € Abschreibung 2024 € RBW 31.12.2024 € 20.358.396,73 0,00 10.471.186,40 334.007,51 10.137.178,89 Zuqänqe 2023: Kanalwagen 25.19% 192.703,50 12.043,97 180.659,53 24.087,94 156.571,59 Betriebs- u. Geschäftsausstattung 25.19% 755,70 37,79 717,91 75,57 642,34 Zuqänqe 2024: RRB Rheinstr. Nord 1.263.000,00 6.315,00 1.256.685,00 Rheinstr. Nord 2.154.053,60 10.770,27 2.143.283,33 120.000,00 1.200,00 118.800,00 10.652.563,84 376.456,29 13.813.161,15 RW Kanal Wittumstr./Gereutertalstraße Zwischensumme davon Anteil der Straßenentwässerung 50% 5.326.281,92 188.228,15 6.906.580,58 davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung 50% 5.326.281,92 188.228,14 6.906.580,57 11.853.370,77 625.255,53 17.138.945,64 10.900.723,41 467.259,30 13.988.490,90 9.971.649,83 420.754,11 12.808.172,53 Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbes. Kanalbereich Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 9 Schneider & Zajontz Anlage 2 Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung Bezeichnung AHK RBW Abschreibung RBW Abschreibung RBW des Anlagevermögens 2022 31.12.2022 2023 31.12.2023 2024 31.12.2024 € € € € € € AZV Raumschaft Lahr Anlagevermögen It. AN 31.12.2022 des AZV (ohne Anlagen im Bau) 14.598.527,42 1.003.000,66 13.595.526,76 1.003.000,66 12.592.526,10 Zuqänqe 2023: Rückl.schlamm- u. Restentl.pumpw. Maschinentechnik 411.853,63 10.296,34 401.557,29 20.592,68 380.964,61 IBW Schlammentwässerung 429.041,07 10.726,03 418.315,04 21.452.05 396.862,99 Maschinentechnik Schlammentwässerung 902.505,97 22.562,65 879.943,32 45.125,30 834.818,02 Elektrotechnik Schlammentwässerung 571.010,86 14.275,27 556.735,59 28.550,54 528.185,05 Schlammbehandlung Zwischenlager 124.066,66 3.101,67 120.964,99 6.203,33 114.761,66 Sanierung Prozessleitsystem 268.720,51 6.718,01 262.002,50 13.436,03 248.566,47 Optimierung Belebung Maschinentechnik 738.000,00 18.450,00 719.550,00 36.900,00 682.650,00 65.000,00 1.625,00 63.375,00 3.250,00 60.125,00 Optimierung Belebung IBW Energieversorgung/Photovoltaik 930.000,00 23.250,00 906.750,00 46.500,00 860.250,00 Probenschrank 7.000,00 350,00 6.650,00 700,00 5.950,00 Presswerkzeug für Rohre 3.000,00 150,00 2.850,00 300,00 2.550,00 28.750,00 1.121.250,00 Zuqänqe 2024: Optimierung Belebung Elektrotechnik 1.150.000,00 Sanierung EG altes Betriebsgebäude San. Niederspannungsleit. Zulauf-PW u. Biologie 388.000,00 3.880,00 384.120,00 1.070.000,00 26.750,00 1.043.250,00 Zwischensumme 1.114.505.63 17.934.220,49 1.285.390,59 19.256.829,90 davon entfallen auf die Stadt Lahr: 897.455,66 14.441.531,05 1.035.060,77 15.506.562,28 44.872,78 722.076.55 51.753,04 775.328,11 852.582,88 13.719.454,50 983.307.73 14.731.234,17 763.061,68 12.278.911,78 880.060,42 13.184.454,58 ./. Anteil der Straßenentwässerung 5% Zwischensumme davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung 89.5% davon Anteil der Niederschlagswasserbes. 10.5% 89.521,20 1.440.542,72 103.247,31 1.546.779,59 763.061,68 24.132.282,55 1.505.315,95 30.323.400,22 Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung 89.521,20 12.341.266,13 570.506,61 15.535.270,49 Gesamtsumme Straßenentwässerung 44.872,78 10.693.726,38 472.507,15 13.583.500,64 Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 10 Anlage 3 Schneider & Zajontz Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Abzugskapitals Ertrags Auflösung RAB Auflösung RAB zuschüsse 2023 € 31.12.2023 € 2024 € 31.12.2024 € € Zuschüsse Mischwasserbeseitigung und RÜB Anteil für Mischwasserbeseitigung it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 61,52% Zuschüsse für MW Pumpwerk 5.374.442,03 1.460.875,45 107.549,11 1.353.326,34 8.480,00 0,00 0,00 0,00 363.119,61 345.477,65 7.510.38 337.967,26 Zuschüsse für Kanal SW Hosenmatten II it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Summe Mischwasserbeseitigung 5.746.041,64 1.806.353,10 115.059,49 1.691.293,60 davon Anteil der Straßenentwässerung 25% 1.436.510,41 451.588,28 28.764,87 422.823,40 davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung 45% 2.585.718,74 812.858,90 51.776,77 761.082,12 davon Anteil der Niederschlagswasserbes. 30% 1.723.812,49 541.905,92 34.517.85 507.388,08 13,29% 1.161.026,25 315.588,99 23.233,54 292.355,45 230.380,74 175.266,84 4.607,54 170.659,30 83.040,00 74.459,20 1.660,80 72.798,40 Zuschüsse Schmutzwasserbeseitigung Anteil für Schmutzwasserbeseitigung it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Zuschüsse für SW-Kanäle it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Zuschüsse für SW-Kanäle BG Hagedorn it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2022 und Vorschau 2024 (Anteil SW) Summe Schmutzwasserbeseitigung 607.676,86 486.451,60 12.153,54 474.298,07 2.082.123,85 1.051.766,63 41.655,42 1.010.111,22 2.200.620,85 598.170,56 44.037,10 554.133,46 1.149.878,75 1.094.012,54 23.782,89 1.070.229,66 55.360,00 49.639,47 1.107,20 48.532,27 742.716,16 594.551.96 14.854,32 579.697,64 4.148.575,76 2.336.374,53 1.168.187,27 83.781,51 41.890,76 2.252.593,03 4.148.575,76 1.168.187,26 41.890,75 1.126.296,51 Zuschüsse Regenwasserbeseitigung Anteil für Niederschlagswasserbeseitigung it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 25,19% Zuschüsse für Kanal RW Hosenmatten II it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Zuschüsse für SW-Kanäle BG Hagedorn it. an 31.12.2022 und Vorschau bis 2024 Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2022 und Vorschau 2024 (Anteil NW) Zwischensumme ./. Anteil der Straßenentw. Summe Regenwasserbeseitigung Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 50% 1.126.296,52 11 Anlage 3 Schneider & Zajontz Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Ertrags Auflösung RAB Auflösung zuschüsse 2023 31.12.2023 2024 31.12.2024 € € € € € Bezeichnung des Abzugskapitals . RAB Kanalbeiträge 5.549.357,70 4.600,00 223.100,00 2.300,00 6.074.671,92 16.830,00 319.044,22 1.666.170,00 7.438.627,70 60% 1.380,00 3.644.803,15 191.426,53 4.463.176,62 40% 920,00 2.429.868,77 127.617,69 2.975.451,08 1.380,00 5.509.428,68 284.858,72 6.234.369,96 920,00 4.139.961,95 204.026,29 4.609.135,67 0,00 1.619.775,55 70.655,63 1.549.119,92 1.683.000,00 20.207.734,37 Beiträge 2024 Summe Beiträge Kanalisation Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbeseitigung Kanalbereich Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 297.614,22 227.700,00 230.000,00 Beiträge 2023 davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung 5.846.971,92 18.294.734,37 Beiträge It. AN 31.12.2022 und Afavorschau 2024 2.300,00 12 Anlage 3 Schneider & Zajontz Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung Bezeichnung des Abzugskapitals Ertrags RAB Auflösung RAB Auflösung RAB zuschüsse 31.12.2022 2023 € 31.12.2023 € 2024 € 31.12.2024 € € AV Raumschaft Lahr: Zuschüsse Anlagevermögen It. AN des AZV 31.12.2022 (ohne Zuschüsse für Anlagen im Bau) 3.057.257,08 100.748,21 3.158.005,29 100.748,21 100.748,21 3.158.005,29 100.748,21 3.057.257,08 81.127,50 2.542.983,76 81.127,50 2.461.856,26 4.056,38 127.149.19 4.056,38 123.092,81 77.071,12 2.415.834,57 77.071,12 2.338.763,45 89,5% 68.978,65 2.162.171,94 68.978,65 2.093.193,29 10,5% 8.092,47 253.662,63 8.092,47 245.570,16 141.281,04 4.520,99 136.760,05 0,00 7.064,05 226,05 6.838,00 0,00 134.216,99 4.294,94 129.922,05 89,5% 0,00 120.124,21 3.843,97 116.280,23 10.5% 0,00 14.092.78 450,97 13.641,82 68.978,65 2.282.296,15 72.822,62 2.209.473,52 8.092,47 267.755,41 8.543,44 259.211,98 4.056,38 134.213,24 4.282,43 129.930,81 3.258.753,50 Zuaänae 2023-2024: keine aeolant Zwischensumme davon entfallen auf die Stadt Lahr: davon Anteil der Straßenentwässerunq 5% Zwischensumme ohne Straßenentwässerung davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlaqswasserbeseitigung Zuschüsse Kläranlagen Zuschuss für Investitionsumlage an AV Lahr 226.050,00 1L AN 31.12.2022 und Afavorschau bis 2024 davon Anteil der Straßenentwässerunq 5% Zwischensumme ohne Straßenentwässerung davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung davon Anteil der Niederschlaqswasserbeseitigung Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Klärbereich Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung Klärbereich Gesamtsumme Straßenentwässerung Klärbereich Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 13 Anlage 4 Schneider & Zajontz Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital zusammen. Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitigung Der Zinsaufwand beträgt für 2024 762.000,00 € - Fremdkapitalzinsen 385.000,00 € - Zinsen an Gemeinde 377.000,00 € - Zinserlöse - € 200.000,00 € - Zinsumlage an Abwasserverband Eiqenkapitalverzinsunq Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet. Kalkulatorische Verzinsung gesamt - € ______________________________ 962.000,00 € Gesamt Schmutzwasser beseitigung € € Kanalbereich Niederschlags wasser beseitigung € Straßenent wässerung Schmutzwasser beseitigung € € Klärbereich Niederschlags wasser beseitigung € Straßenent wässerung € Restbuchwerte 31.12.2024 (vgl. Anlage 2) 59.442.171,35 17.138.945,64 13.988.490,90 12.808.172,53 13.184.454,58 1.546.779,59 775.328,11 -14.991.241,86 -6.234.369,96 -4.609.135,67 -1.549.119,92 -2.209.473,52 -259.211,98 -129.930,81 44.450.929,49 10.904.575,68 9.379.355,23 11.259.052,61 10.974.981,06 1.287.567,61 645.397,30 962.000,00 263.427,42 226.581,89 271.990,70 170.050,00 19.950,00 10.000,00 Restauflösungsbeträge 31.12.2024 (vgl. Anlage 3) Betriebskapital Aufteilung der kalku latorischen Verzinsung Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 14 Schneider & Zajontz Anlage 5 Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung In die Kläranlage des Abwasserverbandes "Raumschaft Lahr" wird der Fäkalschlamm von Grundstücken entsorgt, die ihre Abwässer in geschlossene Gruben oder sogenannte Drei-KammerSysteme einleiten. Diese Kosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung dürfen bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht berücksichtigt werden. Die Gebührenerlöse aus der dezentralen Abwasserbeseitigung erhält der Abwasserverband, diese decken die Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung. In der Betriebskostenumlage des Abwasserverbandes sind somit keine Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung enthalten. In der vorliegenden Kalkulation ist deshalb kein Abzug vorzunehmen. Lahr_GEB gesplitlet_2024_26.10.2023 15 Schneider & Zajontz Anlage 6 Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung Schmutzwasser m3 Zu erwartende Schmutzwassermenge 2024 Bezeichnung 2.428.000 Niederschlagswasser m2 Zu erwartende Leistungseinheiten 2024 Lahr_GEB gespliUet_2024__26.10.2023 4.249.000 16 Anlage 7 Schneider & Zajontz Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung Schmutzwasserbeseitiqunq Jahr Ausgleich in den Jahren: Betriebsergebnis + = Kostenüberdeckung / - = Kostenunterdeckung Kalkulations zeitraum gesamt € Vorjahre 2010 (Übertrag) € 9.602,91 1.804.981,93 Vorjahre 2018 € € 2019 € 2020 2021 2022 € € € 2023 € 2024 2025ff Summe € € € -9.602,91 0,00 -1.804.981,93 0,00 -85.480,59 0,00 -298.094,20 0,00 - 2011 -120.556,96 2012 206.037,55 2013 298.094,20 2014 -25.488,02 230.000,00 -102.255,99 -102.255,99 0,00 2015 -394.770,63 835.450,68 -220.340,03 -220.340,02 0,00 2016 -105.213,85 2017 29.901,71 2018 678.688,18 2019 241.483,68 85.480,59 -75.312,14 0,00 -470.000,00 -470.000,00 -117.396,81 1.132.708,95 ' — 322.596,02 322.596,01 920.171,86 0,00 -645.000,00 -920.363,89 ' 2020 2021 Summe steht noch nicht fest 2.622.760,70 Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 — 0,00 0,00 0,00 -470.000,00 -470.000,00 -762.396,81 -920.363,89 0,00 0,00 0,00 17 Anlage 7 Schneider & Zajontz Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitiqunq Jahr Ausgleich in den Jahren: Betriebsergebnis + = Kostenüberdeckung / Kalkulations - = Kostenunterdeckung zeitraum gesamt Vorjahre € € € 2.960,68 Vorjahre 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025ff Summe € € € € € € € € € -2.960,68 0,00 -471.564,71 0,00 207.856,23 0,00 2010 (Übertrag) 471.564,71 2011 -116.524,76 2012 -91.331,47 2013 -122.448,96 122.448,96 0,00 -152.168,17 152.168,17 0,00 9.807,06 36.868,67 2014 2015 -207.856,23 . 2016 143.353,59 2017 137.431,61 2018 51.616,19 2019 18.989,12 - - 2020 steht noch nicht fest 2021 Summe 353.249,60 l_ahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023 280.785,20 -23.337,87 -117.984,28 -44.816,64 23.337,87 70.605,31 0,00 -23.337,86 0,00 -117.984,28 23.337,86 -35.000,00 -82.281,04 -35.000,00 -82.281,04 0,00 ] 0,00 0,00 0,00 -117.984,28 -117.984,28 0,00 0,00 0,00 18 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 14.12.2021 Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 4 - Schmutzwassermenge - Abs. 2 wird wie folgt gefasst; (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt die Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebührenschuldner zum , Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 die Messeinrichtungen der Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt den Zählerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu richten an Stadtverwaltung Lahr. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Rathausplatz 4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@lahr.de. Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung wird verwiesen. 2. § 7 - Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst: (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser €2,15.2 (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,54. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,32. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2023 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert) Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung Änderunqssatzung Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 §1 Erhebungsgrundsatz (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. §1 Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz unverändert (2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseran lagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Nieder schlagswassergebühr). §2 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwas sermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen an geschlossenen Grundstück anfällt (§ 4). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der ein geleiteten Schmutzwassermenge. (3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9). §2 Gebührenmaßstab unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ (4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbau ten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstü cke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswas ser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksent wässerungsanlage oder in sonstigerWeise zugeführt wird (§ 6). §3 Gebührenschuldner §3 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach §2 Abs. 1 und2sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der Grund stückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grund stückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungs- und Teil eigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgen den Monats auf den neuen Gebührenschuidner über. (2) Mehrere Gebührenschuidner sind Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG). unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ §4 §4 Schmutzwassermenge Schmutzwassermenge (1) in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (1) unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ Zum Nachweis der angefalienen Abwassermenge bei Einleitun (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitun (2) gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserver gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserver sorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner sorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt ge Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt ge setzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der setzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Ver Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Ver hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt die Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebühren schuldner zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 die Messeinrichtungen der Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt den Zäh lerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungs zeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu richten an Stadtverwaltung Lahr, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Rathausplatz 4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@Iahr.de. Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung wird verwiesen. (3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nut zung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähiers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeigne tes instaliationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Ei gentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf ei gene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Ein bau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt in nerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen._____________________________________________ ___ Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr __________________________________Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trink wasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeig neten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefailene Abwassermenge 40 m3 je Jahr für die erste Person und 35 m3 je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten, ln alien anderen Fällen wird die an gefallene Abwassermenge geschätzt. (5) Solange der Gebührenschuidner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzäh ler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefaliene Ab wassermenge 12 m3 je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des .Veranlagungszeitraums polizeilich ge meldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grund stück nicht nur vorübergehend aufhaiten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.______________ |_____________________________________ Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung -AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwas seranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuidners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzäh lers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften ent spricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigen tum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau so wie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferdehaitung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wasser mengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Was sermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 2. je Vieheinheit bei Geflügel 15m3/Jahr, 5 m3/Jahr. §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die da bei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsan wesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindes tens 40 m3/Jahrfür die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m3/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssei für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe scheids zu stellen. §6 Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hin aus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschiossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitrau mes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpfiicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Fak tor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Was serdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss, §6 Versiegelte Grundstücksfläche unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr __________________________________Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ press-, knirsch- oder auf Beton verlegt Faktor 1,0 b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen; Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor 0,7 Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splitfugenpflaster Faktor 0,4 c) sonstige Befestigungen; Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0 Gründächer Faktor 0,4 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend. d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlags wasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, ei nem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage ver sickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwas seranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und min destens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _________________________________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ (4) Versiegelte Teilfiächen, von denen das anfallende Niederschiagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsan lage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zuge führt wird, werden a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschiagswasser ganz oder teilweise im Haus halt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toiiettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird, b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbe wässerung genutzt wird. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die ange schlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Speicher volumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen. (5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ih ren Wirkungen vergleichbar sind. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ §7 §7 Höhe der Abwassergebühren Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,61. (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 2,15. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,48. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,54 (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,32. §8 §8 Starkverschmutzerzuschläge Starkverschmutzerzuschläge gestrichen unverändert §9 §9 Verschmutzungswerte gestrichen Verschmutzungswerte unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung ~ AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ §10 Entstehung der Gebührenschuld §10 Entstehung der Gebührenschuld (1) ln den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veraniagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veran lagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. unverändert (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentü mer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) ln den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vor übergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übri gen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. §11 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwasserge bühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu [eisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entste hen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2 genannten Termine. §11 Vorauszahlungen unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und je der Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zu grunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die vor aussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklä rung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) ln Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. §12 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Be kanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vor auszahlungen (§11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Ge bührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie entstehen.______ §12 Fälligkeit unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr _____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________ § 12a Ordnungswidrigkeiten § 12a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. unverändert §19 §19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1.1.2022 in Kraft, Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Vergleich Abwasssergebühren Schmutzwasser Offenburq Kehl Achern Oberkirch Städtetagsqruppe B Lahr 1,51 1,61 2,13 1,60 2,02 1,61 2023 Niederschlagswasser 0,36 0,23 0,19 0,25 0,47 0,31 Schmutzwasser 2024 Niederschlagswasser 2,15 . 0,32 i. Auswirkungsrechnung Art Verbrauch m Gebühr Fläche m2 2022/23 Einfamilienhaus Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus Gewerbeqrundstück Industriegrundstück 153 138 431 473 187 5.502 219 52 460 358 2013 73.658 2024 314,22 € 238,30 € 836,51 € 872,51 € 925,10 € 31.692,20 € 399,03 € 313,34 € 1.073,85 € 1.131,51 € 1.046,21 € 35.399,86 € Differenz in Differenz Euro in Prozent 84,81 € 75,04 € 237,34 € 259,00 € 121,11 € 3.707,66 € 26,99 31,49 28,37 29,68 13,09 11,70 II. Auswirkungsrechnung Art Einfamilienhaus Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus Gewerbeqrundstück industriegrundstück /erbrauch m 153 138 431 473 187 5.502 Fläche m2 219 52 460 358 2013 73.658 Gebühr 2011/12 327,51 € 264,84 € 889,64 € 945,50 € 766,81 € 25.591,86 € Steigerung Verbraucherpreise 2011 - 2023 (Stand September): 27,8 % 2024 399,03 € 313,34€ 1.073,85 € 1.131,51 € 1.046,21 € 35.399,86 € Differenz in Differenz Euro in Prozent 71,52 € 21,84 48,50 € 18,31 184,21 € 20,71 19,67 186,01 € 279,40 € 36,44 9.808,00 € 38,32