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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L _i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 207/2023
Az.: 784.01

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

07.11.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

07.12.2023

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

12.12.2023

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

18.12.2023

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinke!

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Ab­
wassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebühren
Satzung - AbwGebS)

Beschlussvorschiag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung
für das Jahr 2024 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023
wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung
zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwas­
serbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Nie­
derschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grund­
stücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.

4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalku­
lationszeltraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbe­
messung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Auftei­
lung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung er­
folgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

Seite 2

Drucksache 207/2023

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung
des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkal­
kulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzänsen eingerechnet. Da der
Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapi­
talzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebüh­
renkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und
kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenent­
wässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche
in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen.

9.

Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalku­
lationen für das Jahr 2024, Stand Oktober 2023, einschließlich sämtlicher
darin enthaltener Erläuterungen zu.

10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Gebüh­
rensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:
11

€ 2,15 je m3 Schmutzwasser
€ 0,54 je m3 Schmutzwasser
€ 0,32 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Sat­
zung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffent­
liche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS).

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 207/2023

Seite 3

Drucksache 207/2023

Seite 4

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handiungsnotwendigkeit:
Die aktuellen Abwassergebührensätze gelten nur für den Zeitraum 2022 und 2023 und sind daher
neu zu beschließen.

Zielsetzung:
Gebührenerhebung im Jahr 2024 anhand beschlossener Abwassergebührensätze

Maßnahmen:
Beschluss der Kalkulation und der Änderung der Abwassergebührensatzung

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:

M

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargesteilt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt

Begründung:
I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Ge­
meinden in Baden-Württemberg - und damit auch die Stadt Lahr - zur Kalkulation getrennter Ab­
wassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Be­
schlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen.
Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebüh­
ren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen.
Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine
Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2024 zu kalkulieren, wurden die
Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze er­
mittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kos­
tenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschlie­
ßend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseiti­
gung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschfossenen Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstel­
lung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die

Drucksache 207/2023

Seite 5

jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt - im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitiqunq durch
die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos­
senen Grundstücken anfäilt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitlgung durch die
gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen
Grundstücke.
Abwassergebühr 2024:
Die Gebührenkalkuiation 2024 weist folgende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutz­
wassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 2,15 je m3 Schmutzwasser (Vj. 1,61€/m3)
€ 0,54 je m3 Schmutzwasser (Vj. 0,48 m/3)
€ 0,32 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,31 €/m2)

Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im
vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein Betrag in Höhe von 487 T€ aus Vorjahresgebüh­
renüberschüssen gebührensenkend einkalkuliert werden konnte. Die Gebührenüberschüsse aus
Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form
der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben.
Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit
insgesamt 31 bzw. 38 Ct./m3 aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten de­
ckende Gebühr bei 1,92 €/m3 bzw. 1,99 €/m3 gelegen. Die Kostenüberdeckungen aus Vorjahren
sind innerhalb des fünijährigen Ausgleichszeitraumes inzwischen vollständig an die Gebührenzah­
ler zurückgeführt worden. Einsetzbare und damit Gebühren senkend wirkende neue Gebühren­
überschüsse stehen nicht zur Verfügung.
In der aktuellen Kalkulation liegt die kostendeckende Schmutzwassergebühr bei 2,15 €/m3.
Gründe für den Gebührenanstieg liegen in den seit 2022 deutlich gestiegenen Energiekosten, dem
inzwischen sehr stark gestiegenen Zinsaufwand, der allgemeinen Preissteigerung, gerade bei den
Betriebsstoffen der Kläranlage, sowie den deutlich gestiegenen Personalaufwendungen. Die Kos­
tensteigerung betrifft im Wesentlichen die Abwasserreinigung, welche mit annähernd 50% der Ge­
samtaufwendungen den größten Kostenblock ausmacht. Die Auswirkungs- und Vergleichsrech­
nungen der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt.
Die effektiven Kostensteigerung zur letzten Gebührenkalkulation beträgt bei den kostendeckenden
Gebührensätzen in der Schmutzwasserbeseitigung im Vergleich zum Jahr 2022 0,23 €/m3 und im
Vergleich zu 2023 0,16 €/m2. Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung lag die Steigerung
bei lediglich 0,01 €/m2.
Wegen der eingetretenen enormen Kosteigerungen wurde der neue Kalkulationszeitraum nur auf
das Jahr 2024 beschränkt. Ab dem Jahr 2025 ff werden die Abwassergebühren wieder für einen
mehrjährigen Zeitraum kalkuliert. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Preisanstiegs­
kurve bis dahin wieder deutlich abgeflacht haben wird, was sich senkend auf die Gebührenhöhe
auswirken wird.

II. Weitere Ergänzung der Abwasserqebührensatzunq:
Die bnNetze GmbH (Tochterunternehmen der badenova AG & Co. KG) betreibt im Gebiet der
Stadt Lahr die Wasserversorgung. Der Wasserversorger hat in Lahr knapp 10.000 Wasseran­
schlüsse. Das von den Kunden bezogene Wasser wird mittels Zähler erfasst. Die Wasserzähler
sind geeicht und müssen nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Das führt dazu, dass jährlich

Drucksache 207/2023

Seite 6

durchschnittlich rund 1.000 Zähler ausgetauscht werden. Daneben werden für Neubauten Wasser­
zähler erstmals gesetzt. Der Zähleraustausch und -neueinbau ist ein laufender Prozess über das
gesamte Jahr. Die so ausgetauschten und neu eingebauten Wasserzähler inklusive der erfassten
Zählerstände werden der Stadt je Quartal übermittelt. Zwischen Datenerfassung der getauschten
und neu eingebauten Wasserzähler und der Übermittlung an die Stadt kann es zu Überlappungen
mit weiteren Zähleraustauschen und -neueinbauten kommen. In der Vergangenheit wurden auf
diese Weise neu eingebaute oder getauschte nicht immer vollständig in das Abrechnungssystem
zur Gebührenermittlung erfasst. Diese Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
erhielten deswegen am Jahresende dann auch keine Aufforderung zur Zählerstandsmitteilung. Die
entstandenen Verbräuche werden dann in der Regel erst beim nächsten Zählertausch erkannt und
nacherhoben. Oftmals entstehen so sehr hohe Einmalforderungen, welche die Gebührenschuldner
oftmals überfordern.
Die Abwassergebührenerhebung erfolgt entgegen der Erhebung der Wasserentgelte auf öffentlichrechtlicher Basis. Daher gilt für die Erhebung der Abwassergebühren das Kommunalabgabenge­
setz und die Abgabenordnung. Letztere sieht eine Feststetzungsverjährung von 4 Jahren vor. D.h.
es können Gebühren für 4 Jahre nacherhoben werden, ohne dass eine Verjährung eintritt. Das be­
deutet für den sechsjährigen Zählerwechselturnus verjähren Teilzeiträume in den vorgenannten
Fällen.
Die jährliche Anzahl solcher Fälle schwankt und liegt im Jahresdurchschnitt bei 10 Fällen. Die ak­
tuelle Abwassergebührensatzung erfasst solche Fälle noch nicht. Es gibt für die Nutzer der öffentli­
chen Einrichtung Abwasserbeseitigung keine Pflicht die Zählerstände zu übermitteln, es sei denn
sie wurden von der Stadt explizit dazu aufgefordert.
Aus diesem Grunde soll die Abwassergebührensatzung dahingehend geändert werden, dass die
Abwassergebührenpflichtigen auch ohne konkrete Aufforderung der Stadt verpflichtet werden, die
Stände der Wasserzähler an die Stadt zu übermitteln. Dies eröffnet abgabenrechtlich die Möglich­
keit, einen längeren als den vorgenannten Vierjahreszeitraum, noch nachzuerheben.

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhe­
bung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung
- AbwGebS) zuzustimmen.

Oberbürgermeister

Anlage(n):
Gebührenkalkulation 2024
Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung
Abwasssergebührensatzung - Synopse
Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen
Hinweis;

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Drucksache 207/2023

Seite 7

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteüen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

Schneider & Zajontz
Ihr Partner in allen kommunalen Fragen

"\

Stadt Lahr
Gebührenkalkulation für die zentrale Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung
für die Jahre 2024

Schneider & Zajontz
Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH
Wannenäckerstraße 43
74078 Heilbronn
Telefon: 07131/392-0
Telefax: 07131/392-149
E-Mail: info@schneider-zajontz.de
Internet: http:/Avww.schneider-zajontz.de

Stand Oktober 2023

Schneider & Zajontz

Inhaltsverzeichnis
Seite

Verzeichnis der Abkürzungen

III

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung

IV

Allgemeine Vorbemerkung

VII

Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation

VII

Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale
Abwasserbeseitigung

1

Übersicht der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die
Niederschlagswasserbeseitigung

2

Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung

des kostendeckenden Gebührensatzes

3

Anlagen
Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung

4

Anlage 2

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung

7

Anlage 3

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung

11

Anlage 4

Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung

14

Anlage 5

Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung

15

Anlage 6

Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung

16

Anlage?

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung

17

Diese Ar-beit ist urheberrechtlich geschützt und darfnur im Rohmen des erteilten Auftrags verwendet werden. Jegliche
Vervielfältigung (auch von Auszügen) sowie die Weitergabe an Dritte - mit Ausnahme von Genehmigungsbehörden - ist nur
gestattet, wenn wir uns vorher einverstanden erklärt haben.

LahrjSEB gespliüet_2024_26.10.2023

il

Schneider & Zajontz

Verzeichnis der Abkürzungen
AB
AfA
AHK
AN ,
ATV
ÄV
AW
BSB
BVerwG
CSB
DL
EB
EW
EGW
GA
Gde
GFZ
GO
GRZ
KA
KAG
KN
MS
MW
ND
NF
NW
OVG
PW
RBW
Rdnr.
RRB
RÜB
RW
SW
STE
TS
VGH
WG

Anfangsbestand
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Anlagenachweis
Abwassertechnischer Verein
Anlagevermögen
Abwasser
Biologischer Sauerstoffbedarf
Bundesverwaltungsgericht
Chemischer Sauerstoffbedarf
Druckrohrleitung
Endbestand
Einwohnerwert
Einwohnergleichwert
Grundstücksanschlüsse
Gemeinde
Geschossflächenzahl
Gemeindeordnung
Grundflächenzahl
Kläranlage
Kommunalabgabengesetz
Kanalnetz
Mischsystem
Mischwasser
Nutzungsdauer
Nutzungsfaktor
Niederschlagswasser
Oberverwaltungsgericht
Pumpwerk
Restbuchwert
Randnummer
Regenrückhaltebecken
Regenüberlaufbecken
Regenwasser
Schmutzwasser
Straßenentwässerung
Trennsystem
Verwaltungsgerichtshof
Wassergesetz

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

III

Schneider & Zajontz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung
I Einzelne Aufteilungen
Hinweis: Diese Aufteilungen wurden durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
(Beschluss vom 20.09.2010, 2 S 136/10) bestätigt.

1.1 Aufteilung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen)
a) Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) der Bauwerke
Mischwasserbeseitiqunq (Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt:

der

(Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 45 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 30 %
Anteil der Straßenentwässerung: 25 %
entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung:
Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 %
b) Die kalkulatorischen Kosten der Schmutzwasserkanäle im Trennsystem wurden zu 100
% der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet.
c) Niederschlaqswasserkanäle im Trennsystem werden ausschließlich für die
Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke und Straßen benötigt. Aufgrund dieser
Doppelfunktion erlaubt das BVerwG (Urteil vom 09.12.1983) eine Zuordnung von je 50 % auf die
Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung.
d) Die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage wurden wie folgt aufgeteilt:
(Grundlage: Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 85,0 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 10,0 %
Anteil der Straßenentwässerung: 5,0 %
entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung:
Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 89,5 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 10,5 %

Lahr_GEB gesp!iUet_2024_26.10.2023

IV

Schneider & Zajontz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung

I Einzelne Aufteilungen

1.2 Aufteilung der laufenden Kosten und Erlöse
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat sich bei den laufenden Kosten und Erlösen für die
kostenorientierte Methode zur Berechnung des Straßenentwässerunganteils entschieden.
Wir haben deshalb die Aufteilung nach den unter 1.1 genannten Prozentsätzen für die
kalkulatorischen Kosten vorgenommen.

I.3 Aufteilung der Ertragszuschüsse
1.3.1 Abwasserbeiträge

Die Kanalbeiträae (Anteil für Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt:
(Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 %
Klärbeiträge werden nicht erhoben.

1.3.2 Zuschüsse
vgl. 1.1 (Aufteilung der kalkulatorischen Kosten)

Lahr_GEB gespliltet_2024_26.10.2023

V

Schneider & Zajonlz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung
II Zusammenfassung

Bezeichnung

Anteil für die
Schmutzwasserbeseitigung der
Grundstücke

Anteil für die
Niederschlagswasserbeseitigung
Gesamt
davon
davon
Grundstücke
Straßen

Kalkulatorische Kosten
(Abschreibungen, Zinsen)
Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB)

45,0%

ohne Straßenentwässerung

60,0%

Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler)

100,0%

Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle)

55,0%

30,0%

25.0%

40,0%

100,0%

ohne Straßenentwässerung

50,0%

50,0%

100,0%

Kläranlagen

85,0%

ohne Straßenentwässerung

89,5%

15,0%

10,0%

5.0%

10,5%

laufende Kosten und Erlöse
Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB)

45,00%

ohne Straßenentwässerung

60,0%

Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler)

100,0%

Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle)

55,00%

30,00%

25,00%

40,0%

100,0%

50,0%

50,0%

15,0%

10,0%

5.0%

Kläranlagen

85,0%

ohne Straßenentwässerung

89,5%

10,5%

Kanalbeiträge

60,0%

40,0%

Hausanschlußkostenersätze

50,0%

50,0%

Auflösung der Ertragzuschüsse
Abwasserbeiträge

Zuschüsse

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

siehe kalkulatorische Kosten
_______________^_____________

VI

Schneider & Zajontz

Allgemeine Vorbemerkung

Die Gebührenkalkulation ist das Kontrollinstrument für die Gebüliren. Sie hat insbesondere
dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitsgrundsatz zu
entsprechen. In seiner Rechtsprechung verlangt der VGH, dass jeder Satzung eine
Gebührenkalkulation zu Grunde liegen und der Gemeinderat diese ausdrücklich in seine
Beschlussfassung mit aufnehmen muss. Eine nachträgliche Erstellung erst im Rahmen einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wird nicht akzeptiert.

Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation

Über folgende Punkte sollte der Gemeinderat im Rahmen der Satzungsberatung
entscheiden:
1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023 wird
zugestimmt.
2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung zu erheben.
3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind
die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung
angeschlossen sind.
4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum
von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die vorläufigen
Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation
erläuterten Grundsätzen.
5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1
Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und
angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die pagatorischen
Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen
wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

Lahr_GEB gesplittel_2024_26.10.2023

Schneider & Zajontz

6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation
für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie
den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25%
0%
50%
5%
25%
0%
50%
5%

7, Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die

Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.
8. Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen.
Heilbronn, den 26. Oktober 2023

Dipl.-Verwaltungswirtin (FH)

Lahr_GEB gesptiltet__2024__26.10.2023

VII

Schneider & Zajontz

Kalkulation der kostendeckenden
Gebühren für die zentrale
Abwasserbeseitigung

Rechnerischer Teil

LahrJBEB gesptittet_2024_26.10.2023

1

Schneider & Zajontz

Übersicht der Gebühren für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung und die
Niederschlagswasserbeseitigung
Schmutzwassergebühr

2024

aktuelle Gebühr

Anteil Kanalbereich

0,54 €/m3

0,48 €/m3

Anteil Klärbereich

1.61 €/m3

1.13 €/m3

Gesamt

2,15 €/m3

1,61 €/m3

2024

aktuelle Gebühr

0,32 €/m2

0,31 €/m2

Niederschlagswassergebühr

Gesamtgebühr

Lahr.GEB gesplittet_2024_26.10.2023

2

Schneider & Zajontz

Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden
Gebührensatzes

2024
Bezeichnung

vgl.
Anlage

Kanalnetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken

Kläranlage

Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteil

wasser

wasser

€

€

€

€

Entwässerungseinrichtung

Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteil

wasser

wasser

€

€

€

€

Entwässerungseinrichtung

laufende Kosten

1

1.697.399

444.278

756.738

496.383

3.360.766

168.038

2.857.492

335.236

Abwasserabgabe

1

0

0

0

0

92.600

0

92.600

0

abzüglich laufende Erlöse

1

-77.500

-20.393

-34.513

-22.594

-4.500

-225

-3.826

-449

kalkulatorische Abschreibungen

2

1.513.269

420.754

625.256

467.259

1.035.060

51.753

880.060

103.247

abzüglich Auflösungen

3

-559.541

-70.656

-284.859

-204.026

-85.648

-4.282

-72.823

-8.543

kalkulatorische Verzinsung

4

762.000

271.991

263.427

226.582

200.000

10.000

170.050

19.950

3.335.627

1.045.974

1.326.049

963.604

4.598.278

225.284

3.923.553

449.441

qebührenfähiqer Deckunqsbedarf

1.326.049 €

963.604 €

3.923.553 €

449.441 €

6

2.428.000 m3

4.249.000 m2

2.428.000 m3 4.249.000 m2

0,22 €/m2

1,61 €/m3

Zwischensummen

Leistungseinheiten

kostendeckende
oeDUhrensatZe (ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

Ausgleich Vorjahre

0,54 €/m3

7

0

0

0

0,10 €/m2
0

qebührenfähiqer Deckunqsbedarf

1.326.049 €

963.604 €

6

2.428.000 m3

4.249.000 m2

2.428.000 m3 4.249.000 m2

0,22 €/m2

1,61 €/m3

Leistungseinheiten

kostendeckende
oeDUhrensatZe (mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

0,54 €/m3

3.923.553 €

449.441 €

0,10 €/m2

3

Anlage 1

Schneider & Zajontz

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Bezeichnung

Konto

Kanalbereich

Gesamtbetrag

Kanäle

2024

€

Mischwasser
125,909 km
45,99%
€

€

%

davon
Schmutzwasser
64,940 km
23,72%
€

Klärbereich

RÜB und
Pumpwerke
Regenwasser
82,926 km
30,29%
€

%

Kläranlage

€ .

€

%

67.547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen

18.100,00

80%

14.480,00

6.659,35

3.434,66

4.385,99

20%

3.620,00

0%

0,00

67.547.502 Kanaiunterhaltung

30.000,00

100%

30.000,00

13.797,00

7.116,00

9.087,00

0%

0,00

0%

0,00

300.000,00

100%

300.000,00

137.970,00

71.160,00

90.870,00

0%

0,00

0%

0,00

40.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

40.000,00

• 0%

0,00

67.547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke

110.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

110.000,00

0%

0,00

67.547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke

130.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

130.000,00

0%

0,00

45.000,00

100%

45.000,00

20.695,50

10.674,00

13.630,50

0%

0,00

0%

0,00

2.953.466,73

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

2.953.466,73

350.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

350.000,00

500,00

100%

500,00

229,95

118,60

151,45

0%

0,00

0%

0,00

3.000,00

100%

3.000,00

1.379,70

711,60

908,70

0%

0,00

0%

0,00

91.600,00

40%

36.640,00

16.850,74

8.691,01

11.098,26

10%

9.160,00

50%

45.800,00

500,00

80%

400,00

183,96

94,88

121,16

20%

100,00

0%

0,00

1.000,00

40%

400,00

183,96

94,88

121,16

10%

100,00

50%

500,00

67.599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand

200.000,00

80%

160.000,00

73.584,00

37.952,00

48.464,00

20%

40.000,00

0%

0,00

Sonstiger betrieblicher Aufwand

25.000,00

80%

20.000,00

9.198,00

4.744,00

6.058,00

20%

5.000,00

0%

0,00

25.000,00

80%

20.000,00

9.198,00

4.744,00

6.058,00

20%

5.000,00

0%

0,00

20%

100,00

0%

0,00

67.547.507 Betriebsaufwand Kanäle
67.547.503 Unterhaltung der Pumpwerke

67.547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung
67.547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband
67.547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim
Anschaffung von Werkzeug und Gerät
Wartung
67.550.410 ff Löhne und Gehälter
67.549.501 Dienst- und Schutzkleidung
67.599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten

67.592.500 Versicherungen (allg.)

500,00

80%

400,00

183,96

94,88

121,16

693.700,00

80%

554.960,00

255.226,10

131.636,51

168.097,38

20%

138.740,00

0%

0,00

67.599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal

18.000,00

100%

18.000,00

8.278,20

4.269,60

5.452,20

0%

0,00

0%

0,00

67.599.503 Rechts- und Beratungskosten

15.000,00

40%

6.000,00

2.759,40

1.423,20

1.817,40

10%

1.500,00

50%

7.500,00

50%

3.500,00
0,00

67.593.500 Büromaterial
67.597.500 Verwaltungskostenbeitrag

67.599.504 Frankieraufwand/Portokosten
Dienstfahrten/Reisekosten
67.681.500 Sonstige Steuern

Übertrag

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

7.000,00

40%

2.800,00

1.287,72

664,16

848,12

10%

700,00

500,00

80%

400,00

183,96

94,88

121,16

20%

100,00

0%

300,00

100%

0%

0,00

0%

5.058.166,73

300,00

137,97

71,16

90,87

1.213.280,00

557.987,47

287.790,02

367.502,51

484.120,00

0,00
3.360.766,73

4

Anlage 1

Schneider & Zajontz

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Konto

Bezeichnung

Kanalbereich

Gesamtbetrag

2024

Kanäle
Mischwasser
125,909 km
45,99%

€
Übertrag
abzüglich Anteil der
Straßenentwässerung

Nettoaufwand gesamt in €

%

5.058.166.73
-612.316,47

1.213.280,00

€
287.790,02

€
367.502,51

-323.248,13

-139.496,87

0,00

-183.751,26

25%
4.445.850,26

890.031,87

418.490,60
60,0%

Kläranlage

Regenwasser
82,926 km
30,29%

€
557.987,47

€

Klärbereich

RÜB und
Pumpwerke

davon
Schmutzwasser
64,940 km
23,72%

%

€
484.120,00
-121.030,00

25%

50%
287.790,02
100.00%

183.751,25

€
3.360.766,73
-168.038,34

5%

363.090,00

0,00%

%

3.192.728,39
89,5%

60%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
3.614.230,29
Anteil Niederschlagswasserbeseitigung

67.591.500

Abwasserabgabe Stadt
Abwasserabgabe Verband

Summen

Lah r_G E B gespI ittet_2024_26.10.2023

831.619,97

538.884,38

351.147,49

251.094,36

287.790,02

40.0%

0,00%

167.396,24

0,00

217.854,00

100,00%

0,00

40%

183.751,25

2.857.491,91
10,5%

145.236,00

335.236,48

0,00

0,00

92.600,00

92.600,00

92.600,00

0

0

0

0

92.600,00

5

Schneider & Zajontz

Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Erlöse
Konto

Bezeichnung

Kanalbereich

Gesamtbetrag

2024

€

Kanäle

%

€

davon
Mischwasser

Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

%

RÜB und

Klärbereich

P jmpwerke

<läranlage

€

%

€

67.534.110 Sosntige betriebliche Erträge

55.000.00

80%

44.000,00

20.235,60

10.436,80

13.327,60

20%

11.000,00

0%

0,00

67.534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen

18.000,00

80%

14.400,00

6.622,56

3.415,68

4.361,76

20%

3.600,00

0%

0,00

9.000,00

40%

3.600,00

1.655,64

853,92

1.090,44

10%

900,00

50%

4.500,00

82.000,00

62.000,00

28.513,80

14.706,40

18.779,80

15.500,00

-20.618,35

-16.518,35

-7.128.45

0,00

-9.389,90

-3.875,00

67.621.110 Nebenforderungen
Summe
abzüglich Anteil der

25,00%

Straßenentwässerung

Nettoaufwand gesamt In €

61.381,65

45.481,65

21.385,35
60.0%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
38.338,74

27.537,61

12.831,21
40,0%

Anteil Niederschlagswasserbeseitigung
23.042,92

17.944,04

8.554,14

50,00%
14.706,40
100,00%

25,00%

9.389,90
0,00%

14.706,40
0,00%

60,0%

0,00
100,00%

0,00

11.625,00

9.389,90

6.975,00
40,0%

4.650,00

4.500,00
-225,00

5,0%
4.275,00
89.5%

3.826,13
10.5%

448,88

* Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erlöse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanallängen.

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

6

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung

AHK

Abschreibung

RBW

Abschreibung

RBW

des Anlagevermögens

2022

2023

31.12.2023

2024

31.12.2024

€

€

€

€

€

Mischwasserbeseitigung il an 31.12.2022 und
Vorschau 2024

Mischwasserkanäle
Grundstücke MW-Pumpwerke+Hebewerk
Mischwasserpumpwerke
Grundstücke Regenüberlaufbecken
Regenüberlaufbecken
Anteil am beweglichen Vermögen,
Software und Generalentwässerungsplan

61,52%

43.443.632,97

15.297.277,27

697.088,62

14.600.188,65

2.555,44

2.555,00

0,00

2.555,00

1.096.510,65

276.379,53

23.036,10

253.343,43

11.584,34

11.584,00

0,00

11.584,00

4.450.029,94

1.364.387,85

59.983,03

1.304.404,82

727.623,60

80.146,05

9.086,07

71.059,98

Zuaänae 2023:
300.000,00

3.000,00

297.000,00

6.000,00

291.000,00

85.000,00

850,00

84.150,00

1.700,00

82.450,00

110.000,00

1.100,00

108.900,00

2.200,00

106.700,00

67.086,00

670,86

66.415,14

1.341,72

65.073,42

177.828,00

1.778,28

176.049,72

3.556,56

172.493,16

GEP Mietersheim

46.655,04

466,55

46.188.49

933,10

45.255.39

sonstige Kanalmaßnahmen

50.000,00

500,00

49.500,00

1.000,00

48.500,00

Kanal Altenberg
GEP Flugplatz/Hugsweier
Kanalerneuerung Dinglinger Hauptstraße
GEP Reichenbach
Kanalisation Dorfmitte Reichenbach

280.779,30

2.807,79

277.971,51

5.615,59

272.355,92

61.52%

470.628,00

29.414,25

441.213,75

58.828,50

382.385,25

61,52%

1.845,60

92,28

1.753,32

184,56

1.568,76

RÜB Meßeinrichtungen
Kanalwagen

.

Betriebs- u. Geschäftsausstattung
Zuaänqe 2024:
weiterer Feuerwehrstandort
Regenüberlaufbecken Sulz
sonstige Kanalmaßnahmen
Inlinermaßnahmen
Zwischensumme

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

•

1.575.000,00

15.750,00

1.559.250,00

4.030.000,00

40.300,00

3.989.700,00

50.000,00

500,00

49.500,00

3.000,00
930.103,85

297.000,00
23.606.367.78

300.000,00
57.276.758,88

18.581.471,63

7

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung

AHK

Abschreibung

RBW

Abschreibung

RBW

des Anlagevermögens

2022

2023

31.12.2023

2024

31.12.2024

€

€

€

€

€

57.276.758,88

Übertrag

0,00

18.581.471,63

930.103,85

23.606.367,78

davon Anteil der Straßenentwässerung

25%

0,00

4.645.367.91

232.525,96

5.901.591,95

davon Anteil der Schmutzwasserbes.

45%

0,00

8.361.662,23

418.546,73

10.622.865,50

davon Anteil der NW-beseitigung

30%

0,00

5.574.441,49

279.031,16

7.081.910,33

9.627.394,77

3.207.175,41

150.859,59

3.056.315,82

84.220,96

84.219.60

0,00

84.219,60

874.361,55

87.305,81

24.982,54

62.323,27

0,51

1,00

0,00

1,00

13,29%

157.186,57

17.313,74

1.962,84

15.350,90

Kanalwagen

13,29%

101.668,50

6.354,28

95.314,22

12.708,56

82.605,66

Betriebs- u. Geschäftsausstattung

13,29%

398,70

19,94

378,76

39,87

338,89

16.155,40

3.214.925,00

Schmutzwasserbeseitigung

it an 31.12.2022 und Vorschau

2024

Schmutzwasserkanäie
Grundstücke SW-Pumpwerke+Hebewerk
SW-Pumpwerke
Entwässerungsanl. Flugplatz Ost
Anteil am bew. Vermögen, Software und
Generalentwässerungsplan
Zuqänoe 2023:

Zuqänoe 2024;
3.231.080,40

Rheinstr. Nord
Summe Schmutzwasserbeseitigung

Niederschlagswasserbeseitigung

14.076.311,96

3.491.708,54

206.708,80

6.516.080,14

19.226.206,63
31.073,25
278.937,87
17.684,56
506.561,41

10.388.509,04
31.073,00
1.103,73
17.684,00
0,00

329.183,39
0,00
1.103,73
0,00
0,00

10.059.325,65
31.073,00
0,00
17.684,00
0,00

297.933.01

32.816,63

3.720,39

29.096,24

20.358.396,73

10.471.186,40

334.007.51

10.137.178,89

it an 31.12.2022 und

Vorschau 2024

Niederschlagswasserkanäle.
Grundstücke RW-Pumpwerke+Hebewerk
RW-Pumpwerke
Grundstücke RRB
Regenrückhaltebecken
Anteil am beweglichen Vermögen, Software und
Generalentwässerunqsplan
Übertrag
Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

25,19%

8

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
AHK
2022
€

Bezeichnung
des Anlagevermögens
Übertrag

Abschreibung
2023
€

RBW
31.12.2023
€

Abschreibung
2024
€

RBW
31.12.2024
€

20.358.396,73

0,00

10.471.186,40

334.007,51

10.137.178,89

Zuqänqe 2023:
Kanalwagen

25.19%

192.703,50

12.043,97

180.659,53

24.087,94

156.571,59

Betriebs- u. Geschäftsausstattung

25.19%

755,70

37,79

717,91

75,57

642,34

Zuqänqe 2024:
RRB Rheinstr. Nord

1.263.000,00

6.315,00

1.256.685,00

Rheinstr. Nord

2.154.053,60

10.770,27

2.143.283,33

120.000,00

1.200,00

118.800,00

10.652.563,84

376.456,29

13.813.161,15

RW Kanal Wittumstr./Gereutertalstraße
Zwischensumme
davon Anteil der Straßenentwässerung

50%

5.326.281,92

188.228,15

6.906.580,58

davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

50%

5.326.281,92

188.228,14

6.906.580,57

11.853.370,77

625.255,53

17.138.945,64

10.900.723,41

467.259,30

13.988.490,90

9.971.649,83

420.754,11

12.808.172,53

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich
Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbes. Kanalbereich
Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

9

Schneider & Zajontz

Anlage 2

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung

AHK

RBW

Abschreibung

RBW

Abschreibung

RBW

des Anlagevermögens

2022

31.12.2022

2023

31.12.2023

2024

31.12.2024

€

€

€

€

€

€

AZV Raumschaft Lahr
Anlagevermögen It. AN 31.12.2022 des AZV (ohne
Anlagen im Bau)

14.598.527,42

1.003.000,66

13.595.526,76

1.003.000,66

12.592.526,10

Zuqänqe 2023:
Rückl.schlamm- u. Restentl.pumpw.
Maschinentechnik

411.853,63

10.296,34

401.557,29

20.592,68

380.964,61

IBW Schlammentwässerung

429.041,07

10.726,03

418.315,04

21.452.05

396.862,99

Maschinentechnik Schlammentwässerung

902.505,97

22.562,65

879.943,32

45.125,30

834.818,02

Elektrotechnik Schlammentwässerung

571.010,86

14.275,27

556.735,59

28.550,54

528.185,05

Schlammbehandlung Zwischenlager

124.066,66

3.101,67

120.964,99

6.203,33

114.761,66

Sanierung Prozessleitsystem

268.720,51

6.718,01

262.002,50

13.436,03

248.566,47

Optimierung Belebung Maschinentechnik

738.000,00

18.450,00

719.550,00

36.900,00

682.650,00

65.000,00

1.625,00

63.375,00

3.250,00

60.125,00

Optimierung Belebung IBW
Energieversorgung/Photovoltaik

930.000,00

23.250,00

906.750,00

46.500,00

860.250,00

Probenschrank

7.000,00

350,00

6.650,00

700,00

5.950,00

Presswerkzeug für Rohre

3.000,00

150,00

2.850,00

300,00

2.550,00

28.750,00

1.121.250,00

Zuqänqe 2024:
Optimierung Belebung Elektrotechnik

1.150.000,00

Sanierung EG altes Betriebsgebäude
San. Niederspannungsleit. Zulauf-PW u. Biologie

388.000,00

3.880,00

384.120,00

1.070.000,00

26.750,00

1.043.250,00

Zwischensumme

1.114.505.63

17.934.220,49

1.285.390,59

19.256.829,90

davon entfallen auf die Stadt Lahr:

897.455,66

14.441.531,05

1.035.060,77

15.506.562,28

44.872,78

722.076.55

51.753,04

775.328,11

852.582,88

13.719.454,50

983.307.73

14.731.234,17

763.061,68

12.278.911,78

880.060,42

13.184.454,58

./. Anteil der Straßenentwässerung

5%

Zwischensumme
davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung

89.5%

davon Anteil der Niederschlagswasserbes.

10.5%

89.521,20

1.440.542,72

103.247,31

1.546.779,59

763.061,68

24.132.282,55

1.505.315,95

30.323.400,22

Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung

89.521,20

12.341.266,13

570.506,61

15.535.270,49

Gesamtsumme Straßenentwässerung

44.872,78

10.693.726,38

472.507,15

13.583.500,64

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

10

Anlage 3

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Abzugskapitals

Ertrags­

Auflösung

RAB

Auflösung

RAB

zuschüsse

2023
€

31.12.2023
€

2024
€

31.12.2024
€

€
Zuschüsse Mischwasserbeseitigung und RÜB
Anteil für Mischwasserbeseitigung it. an 31.12.2022
und Vorschau bis 2024

61,52%

Zuschüsse für MW Pumpwerk

5.374.442,03

1.460.875,45

107.549,11

1.353.326,34

8.480,00

0,00

0,00

0,00

363.119,61

345.477,65

7.510.38

337.967,26

Zuschüsse für Kanal SW Hosenmatten II it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

Summe Mischwasserbeseitigung

5.746.041,64

1.806.353,10

115.059,49

1.691.293,60

davon Anteil der Straßenentwässerung

25%

1.436.510,41

451.588,28

28.764,87

422.823,40

davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung

45%

2.585.718,74

812.858,90

51.776,77

761.082,12

davon Anteil der Niederschlagswasserbes.

30%

1.723.812,49

541.905,92

34.517.85

507.388,08

13,29%

1.161.026,25

315.588,99

23.233,54

292.355,45

230.380,74

175.266,84

4.607,54

170.659,30

83.040,00

74.459,20

1.660,80

72.798,40

Zuschüsse Schmutzwasserbeseitigung
Anteil für Schmutzwasserbeseitigung it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

Zuschüsse für SW-Kanäle it. an 31.12.2022 und
Vorschau bis 2024

Zuschüsse für SW-Kanäle BG Hagedorn it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2022
und Vorschau 2024 (Anteil SW)
Summe Schmutzwasserbeseitigung

607.676,86

486.451,60

12.153,54

474.298,07

2.082.123,85

1.051.766,63

41.655,42

1.010.111,22

2.200.620,85

598.170,56

44.037,10

554.133,46

1.149.878,75

1.094.012,54

23.782,89

1.070.229,66

55.360,00

49.639,47

1.107,20

48.532,27

742.716,16

594.551.96

14.854,32

579.697,64

4.148.575,76

2.336.374,53
1.168.187,27

83.781,51
41.890,76

2.252.593,03

4.148.575,76

1.168.187,26

41.890,75

1.126.296,51

Zuschüsse Regenwasserbeseitigung
Anteil für Niederschlagswasserbeseitigung it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

25,19%

Zuschüsse für Kanal RW Hosenmatten II it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

Zuschüsse für SW-Kanäle BG Hagedorn it. an
31.12.2022 und Vorschau bis 2024

Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an 31.12.2022
und Vorschau 2024 (Anteil NW)
Zwischensumme
./. Anteil der Straßenentw.
Summe Regenwasserbeseitigung
Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

50%

1.126.296,52

11

Anlage 3

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Ertrags­

Auflösung

RAB

Auflösung

zuschüsse

2023

31.12.2023

2024

31.12.2024

€

€

€

€

€

Bezeichnung
des Abzugskapitals

.

RAB

Kanalbeiträge
5.549.357,70

4.600,00

223.100,00

2.300,00

6.074.671,92

16.830,00
319.044,22

1.666.170,00
7.438.627,70

60%

1.380,00

3.644.803,15

191.426,53

4.463.176,62

40%

920,00

2.429.868,77

127.617,69

2.975.451,08

1.380,00

5.509.428,68

284.858,72

6.234.369,96

920,00

4.139.961,95

204.026,29

4.609.135,67

0,00

1.619.775,55

70.655,63

1.549.119,92

1.683.000,00
20.207.734,37

Beiträge 2024
Summe Beiträge Kanalisation

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich
Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbeseitigung
Kanalbereich
Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

297.614,22

227.700,00

230.000,00

Beiträge 2023

davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

5.846.971,92

18.294.734,37

Beiträge It. AN 31.12.2022 und Afavorschau 2024

2.300,00

12

Anlage 3

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Abzugskapitals

Ertrags­

RAB

Auflösung

RAB

Auflösung

RAB

zuschüsse

31.12.2022

2023
€

31.12.2023
€

2024
€

31.12.2024
€

€

AV Raumschaft Lahr: Zuschüsse
Anlagevermögen It. AN des AZV 31.12.2022
(ohne Zuschüsse für Anlagen im Bau)

3.057.257,08

100.748,21

3.158.005,29

100.748,21

100.748,21

3.158.005,29

100.748,21

3.057.257,08

81.127,50

2.542.983,76

81.127,50

2.461.856,26

4.056,38

127.149.19

4.056,38

123.092,81

77.071,12

2.415.834,57

77.071,12

2.338.763,45

89,5%

68.978,65

2.162.171,94

68.978,65

2.093.193,29

10,5%

8.092,47

253.662,63

8.092,47

245.570,16

141.281,04

4.520,99

136.760,05

0,00

7.064,05

226,05

6.838,00

0,00

134.216,99

4.294,94

129.922,05

89,5%

0,00

120.124,21

3.843,97

116.280,23

10.5%

0,00

14.092.78

450,97

13.641,82

68.978,65

2.282.296,15

72.822,62

2.209.473,52

8.092,47

267.755,41

8.543,44

259.211,98

4.056,38

134.213,24

4.282,43

129.930,81

3.258.753,50

Zuaänae 2023-2024: keine aeolant
Zwischensumme

davon entfallen auf die Stadt Lahr:
davon Anteil der Straßenentwässerunq

5%

Zwischensumme ohne Straßenentwässerung
davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlaqswasserbeseitigung

Zuschüsse Kläranlagen
Zuschuss für Investitionsumlage an AV Lahr
226.050,00

1L AN 31.12.2022 und Afavorschau bis 2024

davon Anteil der Straßenentwässerunq

5%

Zwischensumme ohne Straßenentwässerung
davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlaqswasserbeseitigung

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung
Klärbereich
Gesamtsumme
Niederschlagswasserbeseitigung Klärbereich
Gesamtsumme Straßenentwässerung Klärbereich

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

13

Anlage 4

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung
Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische
Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital
zusammen.

Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitigung
Der Zinsaufwand beträgt für 2024

762.000,00 €

- Fremdkapitalzinsen

385.000,00 €

- Zinsen an Gemeinde

377.000,00 €

- Zinserlöse

-

€

200.000,00 €

- Zinsumlage an Abwasserverband

Eiqenkapitalverzinsunq
Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet.

Kalkulatorische Verzinsung gesamt

-

€

______________________________ 962.000,00 €

Gesamt

Schmutzwasser­
beseitigung

€

€

Kanalbereich
Niederschlags­
wasser­
beseitigung
€

Straßenent­
wässerung

Schmutzwasser­
beseitigung

€

€

Klärbereich
Niederschlags­
wasser­
beseitigung
€

Straßenent­
wässerung
€

Restbuchwerte 31.12.2024
(vgl. Anlage 2)

59.442.171,35

17.138.945,64

13.988.490,90

12.808.172,53

13.184.454,58

1.546.779,59

775.328,11

-14.991.241,86

-6.234.369,96

-4.609.135,67

-1.549.119,92

-2.209.473,52

-259.211,98

-129.930,81

44.450.929,49

10.904.575,68

9.379.355,23

11.259.052,61

10.974.981,06

1.287.567,61

645.397,30

962.000,00

263.427,42

226.581,89

271.990,70

170.050,00

19.950,00

10.000,00

Restauflösungsbeträge
31.12.2024
(vgl. Anlage 3)

Betriebskapital
Aufteilung der kalku­
latorischen Verzinsung

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

14

Schneider & Zajontz

Anlage 5

Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung
In die Kläranlage des Abwasserverbandes "Raumschaft Lahr" wird der Fäkalschlamm von
Grundstücken entsorgt, die ihre Abwässer in geschlossene Gruben oder sogenannte Drei-KammerSysteme einleiten. Diese Kosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung dürfen bei der Kalkulation
der Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht berücksichtigt werden.
Die Gebührenerlöse aus der dezentralen Abwasserbeseitigung erhält der Abwasserverband, diese
decken die Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung. In der Betriebskostenumlage des
Abwasserverbandes sind somit keine Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung enthalten. In der
vorliegenden Kalkulation ist deshalb kein Abzug vorzunehmen.

Lahr_GEB gesplitlet_2024_26.10.2023

15

Schneider & Zajontz

Anlage 6

Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung

Schmutzwasser
m3

Zu erwartende Schmutzwassermenge 2024

Bezeichnung

2.428.000

Niederschlagswasser
m2

Zu erwartende Leistungseinheiten 2024

Lahr_GEB gespliUet_2024__26.10.2023

4.249.000

16

Anlage 7

Schneider & Zajontz

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung
Schmutzwasserbeseitiqunq
Jahr

Ausgleich in den Jahren:

Betriebsergebnis

+ = Kostenüberdeckung /
- = Kostenunterdeckung

Kalkulations­
zeitraum
gesamt

€
Vorjahre

2010
(Übertrag)

€
9.602,91

1.804.981,93

Vorjahre

2018
€

€

2019
€

2020

2021

2022

€

€

€

2023
€

2024

2025ff

Summe

€

€

€

-9.602,91

0,00

-1.804.981,93

0,00

-85.480,59

0,00

-298.094,20

0,00

-

2011

-120.556,96

2012

206.037,55

2013

298.094,20

2014

-25.488,02

230.000,00 -102.255,99 -102.255,99

0,00

2015

-394.770,63

835.450,68 -220.340,03 -220.340,02

0,00

2016

-105.213,85

2017

29.901,71

2018

678.688,18

2019

241.483,68

85.480,59

-75.312,14

0,00

-470.000,00 -470.000,00 -117.396,81

1.132.708,95

'
—

322.596,02 322.596,01

920.171,86

0,00

-645.000,00 -920.363,89

'

2020
2021
Summe

steht noch nicht fest

2.622.760,70

Lahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

—

0,00

0,00

0,00 -470.000,00 -470.000,00 -762.396,81 -920.363,89

0,00

0,00

0,00

17

Anlage 7

Schneider & Zajontz

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung
Niederschlagswasserbeseitiqunq
Jahr

Ausgleich in den Jahren:

Betriebsergebnis
+ = Kostenüberdeckung /

Kalkulations­

- = Kostenunterdeckung

zeitraum
gesamt

Vorjahre

€

€

€
2.960,68

Vorjahre

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025ff

Summe

€

€

€

€

€

€

€

€

€

-2.960,68

0,00

-471.564,71

0,00

207.856,23

0,00

2010 (Übertrag)

471.564,71

2011

-116.524,76

2012

-91.331,47

2013

-122.448,96

122.448,96

0,00

-152.168,17

152.168,17

0,00

9.807,06

36.868,67

2014
2015

-207.856,23

.

2016

143.353,59

2017

137.431,61

2018

51.616,19

2019

18.989,12

-

-

2020
steht noch nicht fest
2021

Summe

353.249,60

l_ahr_GEB gesplittet_2024_26.10.2023

280.785,20

-23.337,87

-117.984,28

-44.816,64

23.337,87

70.605,31

0,00

-23.337,86

0,00

-117.984,28

23.337,86

-35.000,00

-82.281,04

-35.000,00

-82.281,04

0,00

]
0,00

0,00

0,00 -117.984,28 -117.984,28

0,00

0,00

0,00

18

Satzung
zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 14.12.2021
Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG),
§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2023 folgende
Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung
1.

§ 4 - Schmutzwassermenge - Abs. 2 wird wie folgt gefasst;

(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1
Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der
Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit
der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die
möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist.
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen
Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen;
die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt
die Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebührenschuldner zum
, Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1
die Messeinrichtungen der Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt
den Zählerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email mitzuteilen. Die Mitteilung ist
zu richten an Stadtverwaltung Lahr. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr,
Rathausplatz 4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@lahr.de.
Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2
Satz 2 Abgabenordnung wird verwiesen.

2.

§ 7 - Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3
Schmutzwasser
€2,15.2
(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser
€ 0,54.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2
bis 5 gewichteten versiegelte Fläche
€ 0,32.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2023

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung

Änderunqssatzung

Satzung i.d.F. vom 14.12.2021
§1
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt
Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes
Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.

§1
Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz
unverändert

(2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseran­
lagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken
anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das
auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Nieder­
schlagswassergebühr).

§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwas­
sermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen an­
geschlossenen Grundstück anfällt (§ 4).
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der
Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der ein­
geleiteten Schmutzwassermenge.
(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9).

§2
Gebührenmaßstab
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbau­
ten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an
die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstü­
cke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswas­
ser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksent­
wässerungsanlage oder in sonstigerWeise zugeführt wird (§ 6).

§3
Gebührenschuldner

§3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach §2 Abs. 1 und2sowie
der Niederschlagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der Grund­
stückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grund­
stückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungs- und Teil­
eigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der
teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft
Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners
geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgen­
den Monats auf den neuen Gebührenschuidner über.
(2) Mehrere Gebührenschuidner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem
Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG).

unverändert

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

§4

§4

Schmutzwassermenge

Schmutzwassermenge

(1) in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt
im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte
Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die
dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder­
schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder
im Betrieb genutzt wird (Zisternen).

(1) unverändert

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________
Zum
Nachweis
der
angefalienen
Abwassermenge bei Einleitun­
(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitun­
(2)
gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserver­
gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserver­
sorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner
sorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner
selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung
selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung
nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen
nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen
Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene
Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene
Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt ge­
Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt ge­
setzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der
setzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Ver­
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Ver­
hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt die
Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebühren­
schuldner zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge
bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 die Messeinrichtungen der
Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt den Zäh­
lerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungs­
zeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email
mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu richten an Stadtverwaltung
Lahr, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Rathausplatz
4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@Iahr.de. Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz
in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung wird
verwiesen.
(3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen
Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei
nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nut­
zung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3)
soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähiers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften
entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeigne­
tes instaliationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Ei­
gentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf ei­
gene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Ein­
bau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt in­
nerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen._____________________________________________ ___

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
__________________________________Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________
(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1
Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trink­
wasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeig­
neten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar
nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefailene Abwassermenge 40 m3 je Jahr für die erste Person und 35
m3 je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden
alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten
Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht
nur vorübergehend aufhalten, ln alien anderen Fällen wird die an­
gefallene Abwassermenge geschätzt.
(5) Solange der Gebührenschuidner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr.
2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei
Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzäh­
ler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefaliene Ab­
wassermenge 12 m3 je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei
werden alle während des .Veranlagungszeitraums polizeilich ge­
meldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grund­
stück nicht nur vorübergehend aufhaiten. In allen anderen Fällen
wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.______________ |_____________________________________

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung -AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwas­
seranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuidners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzäh­
lers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften ent­
spricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigen­
tum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene
Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau so­
wie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb
von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferdehaitung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen
nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wasser­
mengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Was­
sermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen
2. je Vieheinheit bei Geflügel

15m3/Jahr,
5 m3/Jahr.

§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird
von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die da­
bei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsan­
wesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des
Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindes­
tens 40 m3/Jahrfür die erste Person und für jede weitere Person
mindestens 35 m3/Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssei für Tierbestände in Vieheinheiten zu
§ 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die
Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis
zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe­
scheids zu stellen.
§6
Versiegelte Grundstücksfläche
(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hin­
aus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschiossenen
Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitrau­
mes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpfiicht der Zustand
zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Fak­
tor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Was­
serdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss,

§6
Versiegelte Grundstücksfläche
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
__________________________________Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________
press-, knirsch- oder auf Beton verlegt
Faktor 1,0
b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen;
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss
auf sickerfähigem Untergrund verlegt
Faktor 0,7
Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen,
Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder
Splitfugenpflaster
Faktor 0,4
c) sonstige Befestigungen;
Dachflächen ohne Begrünung

Faktor 1,0

Gründächer

Faktor 0,4

Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der
betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlags­
wasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, ei­
nem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage ver­
sickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwas­
seranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche
berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für
die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen
von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und min­
destens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen.

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_________________________________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________
(4) Versiegelte Teilfiächen, von denen das anfallende Niederschiagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsan­
lage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder
eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zuge­
führt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschiagswasser ganz oder teilweise im Haus­
halt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toiiettenanlagen,
Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbe­
wässerung genutzt wird.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die ange­
schlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Speicher­
volumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche
und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ih­
ren Wirkungen vergleichbar sind.

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

§7

§7

Höhe der Abwassergebühren

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,61.

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 2,15.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an
ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,48.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an
ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,54

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,32.

§8

§8

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge

gestrichen

unverändert

§9

§9

Verschmutzungswerte
gestrichen

Verschmutzungswerte
unverändert

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung ~ AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

§10
Entstehung der Gebührenschuld

§10
Entstehung der Gebührenschuld
(1) ln den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veraniagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veran­
lagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des
Benutzungsverhältnisses.

unverändert

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentü­
mer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) ln den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vor­
übergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übri­
gen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

§11
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwasserge­
bühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4)
zu [eisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6.,
zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die
Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entste­
hen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2
genannten Termine.

§11
Vorauszahlungen
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel
der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und je­
der Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel
der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zu­
grunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird
der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die vor­
aussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklä­
rung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht
abgegeben wurde.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) ln Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§12
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Be­
kanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vor­
auszahlungen (§11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Ge­
bührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die
Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird
der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe­
scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie entstehen.______

§12

Fälligkeit
unverändert

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(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
_____________ Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung_____________

§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1
und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

unverändert

§19

§19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.1.2022 in Kraft,

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Vergleich Abwasssergebühren

Schmutzwasser

Offenburq
Kehl
Achern
Oberkirch
Städtetagsqruppe B
Lahr

1,51
1,61
2,13
1,60
2,02
1,61

2023
Niederschlagswasser

0,36
0,23
0,19
0,25
0,47
0,31

Schmutzwasser

2024
Niederschlagswasser

2,15

.

0,32

i. Auswirkungsrechnung
Art

Verbrauch m

Gebühr

Fläche m2
2022/23

Einfamilienhaus
Einfamilienhaus
Mehrfamilienhaus
Mehrfamilienhaus
Gewerbeqrundstück
Industriegrundstück

153
138
431
473
187
5.502

219
52
460
358
2013
73.658

2024

314,22 €
238,30 €
836,51 €
872,51 €
925,10 €
31.692,20 €

399,03 €
313,34 €
1.073,85 €
1.131,51 €
1.046,21 €
35.399,86 €

Differenz in Differenz
Euro
in Prozent
84,81 €
75,04 €
237,34 €
259,00 €
121,11 €
3.707,66 €

26,99
31,49
28,37
29,68
13,09
11,70

II. Auswirkungsrechnung
Art
Einfamilienhaus
Einfamilienhaus
Mehrfamilienhaus
Mehrfamilienhaus
Gewerbeqrundstück
industriegrundstück

/erbrauch m
153
138
431
473
187
5.502

Fläche m2
219
52
460
358
2013
73.658

Gebühr
2011/12
327,51 €
264,84 €
889,64 €
945,50 €
766,81 €
25.591,86 €

Steigerung Verbraucherpreise 2011 - 2023 (Stand September): 27,8 %

2024
399,03 €
313,34€
1.073,85 €
1.131,51 €
1.046,21 €
35.399,86 €

Differenz in Differenz
Euro
in Prozent
71,52 €
21,84
48,50 €
18,31
184,21 €
20,71
19,67
186,01 €
279,40 €
36,44
9.808,00 €
38,32