Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
18. Dezember 2023
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung)
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Synopse)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2024)
18. Dezember 2023
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2024)Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung)Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Synopse)Beschlussvorlage (Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen)Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 207/2023 Az.: 784.01 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 07.11.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.12.2023 vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen Ortschaftsrat Mietersheim 07.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Hugsweier 07.12.2023 vorberatend öffentlich 8 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 1 Enthaltung Ortschaftsrat Langenwinkel 12.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach 12.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach 13.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Sulz 14.12.2023 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.12.2023 beschließend öffentlich Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2024 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Drucksache 207/2023 Seite 2 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für das Jahr 2024, Stand Oktober 2023, einschließlich sämtlicher darin enthaltener Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 2,15 je m³ Schmutzwasser € 0,54 je m³ Schmutzwasser € 0,32 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Zusammenfassende Begründung: Drucksache 207/2023 Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Seite 3 Drucksache 207/2023 Seite 4 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die aktuellen Abwassergebührensätze gelten nur für den Zeitraum 2022 und 2023 und sind daher neu zu beschließen. Zielsetzung: Gebührenerhebung im Jahr 2024 anhand beschlossener Abwassergebührensätze Maßnahmen: Beschluss der Kalkulation und der Änderung der Abwassergebührensatzung Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Begründung: I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2024 zu kalkulieren, wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die Drucksache 207/2023 Seite 5 jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühr 2024: Die Gebührenkalkulation 2024 weist folgende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 2,15 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,61€/m³) € 0,54 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,48 m/³) € 0,32 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,31 €/m²) Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein Betrag in Höhe von 487 T€ aus Vorjahresgebührenüberschüssen gebührensenkend einkalkuliert werden konnte. Die Gebührenüberschüsse aus Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben. Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit insgesamt 31 bzw. 38 Ct./m³ aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten deckende Gebühr bei 1,92 €/m³ bzw. 1,99 €/m³ gelegen. Die Kostenüberdeckungen aus Vorjahren sind innerhalb des fünfjährigen Ausgleichszeitraumes inzwischen vollständig an die Gebührenzahler zurückgeführt worden. Einsetzbare und damit Gebühren senkend wirkende neue Gebührenüberschüsse stehen nicht zur Verfügung. In der aktuellen Kalkulation liegt die kostendeckende Schmutzwassergebühr bei 2,15 €/m³. Gründe für den Gebührenanstieg liegen in den seit 2022 deutlich gestiegenen Energiekosten, dem inzwischen sehr stark gestiegenen Zinsaufwand, der allgemeinen Preissteigerung, gerade bei den Betriebsstoffen der Kläranlage, sowie den deutlich gestiegenen Personalaufwendungen. Die Kostensteigerung betrifft im Wesentlichen die Abwasserreinigung, welche mit annähernd 50% der Gesamtaufwendungen den größten Kostenblock ausmacht. Die Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt. Die effektiven Kostensteigerung zur letzten Gebührenkalkulation beträgt bei den kostendeckenden Gebührensätzen in der Schmutzwasserbeseitigung im Vergleich zum Jahr 2022 0,23 €/m³ und im Vergleich zu 2023 0,16 €/m². Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung lag die Steigerung bei lediglich 0,01 €/m². Wegen der eingetretenen enormen Kosteigerungen wurde der neue Kalkulationszeitraum nur auf das Jahr 2024 beschränkt. Ab dem Jahr 2025 ff werden die Abwassergebühren wieder für einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Preisanstiegskurve bis dahin wieder deutlich abgeflacht haben wird, was sich senkend auf die Gebührenhöhe auswirken wird. II. Weitere Ergänzung der Abwassergebührensatzung: Die bnNetze GmbH (Tochterunternehmen der badenova AG & Co. KG) betreibt im Gebiet der Stadt Lahr die Wasserversorgung. Der Wasserversorger hat in Lahr knapp 10.000 Wasseranschlüsse. Das von den Kunden bezogene Wasser wird mittels Zähler erfasst. Die Wasserzähler sind geeicht und müssen nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Das führt dazu, dass jährlich Drucksache 207/2023 Seite 6 durchschnittlich rund 1.000 Zähler ausgetauscht werden. Daneben werden für Neubauten Wasserzähler erstmals gesetzt. Der Zähleraustausch und -neueinbau ist ein laufender Prozess über das gesamte Jahr. Die so ausgetauschten und neu eingebauten Wasserzähler inklusive der erfassten Zählerstände werden der Stadt je Quartal übermittelt. Zwischen Datenerfassung der getauschten und neu eingebauten Wasserzähler und der Übermittlung an die Stadt kann es zu Überlappungen mit weiteren Zähleraustauschen und -neueinbauten kommen. In der Vergangenheit wurden auf diese Weise neu eingebaute oder getauschte nicht immer vollständig in das Abrechnungssystem zur Gebührenermittlung erfasst. Diese Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhielten deswegen am Jahresende dann auch keine Aufforderung zur Zählerstandsmitteilung. Die entstandenen Verbräuche werden dann in der Regel erst beim nächsten Zählertausch erkannt und nacherhoben. Oftmals entstehen so sehr hohe Einmalforderungen, welche die Gebührenschuldner oftmals überfordern. Die Abwassergebührenerhebung erfolgt entgegen der Erhebung der Wasserentgelte auf öffentlichrechtlicher Basis. Daher gilt für die Erhebung der Abwassergebühren das Kommunalabgabengesetz und die Abgabenordnung. Letztere sieht eine Feststetzungsverjährung von 4 Jahren vor. D.h. es können Gebühren für 4 Jahre nacherhoben werden, ohne dass eine Verjährung eintritt. Das bedeutet für den sechsjährigen Zählerwechselturnus verjähren Teilzeiträume in den vorgenannten Fällen. Die jährliche Anzahl solcher Fälle schwankt und liegt im Jahresdurchschnitt bei 10 Fällen. Die aktuelle Abwassergebührensatzung erfasst solche Fälle noch nicht. Es gibt für die Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung keine Pflicht die Zählerstände zu übermitteln, es sei denn sie wurden von der Stadt explizit dazu aufgefordert. Aus diesem Grunde soll die Abwassergebührensatzung dahingehend geändert werden, dass die Abwassergebührenpflichtigen auch ohne konkrete Aufforderung der Stadt verpflichtet werden, die Stände der Wasserzähler an die Stadt zu übermitteln. Dies eröffnet abgabenrechtlich die Möglichkeit, einen längeren als den vorgenannten Vierjahreszeitraum, noch nachzuerheben. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Gebührenkalkulation 2024 Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung Abwasssergebührensatzung - Synopse Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen Anlage0 Hinweis: Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 207/2023 Seite 7 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.