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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 1. Ergänzung)

                                    
                                        SATZUNG
zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald
vom 25.09.2006 i. d. F. der Änderungssatzung vom 14.12.2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 04.04.2023 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
29.01.2024 folgende

Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt
geändert durch Satzung vom 14.12.2020 wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--“ durch „EUR
180.000,00 bis EUR 450.000,00" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „über- und außerplanmäßigen Ausgaben des
Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,--“ durch „überund außerplanmäßiger Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die
Bewilligung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen des Finanzhaushalts
nach § 84 GemO von mehr als EUR 60.000,00 bis EUR 150.000,00“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Die Nummern 4 bis 17 werden die Nummern 3 bis 16.
e) In Nummer 10, die zur neuen Nummer 9 wird, ersetzt die Angabe „EUR 7.500,00
bis EUR 37.500,00“ die Angabe „Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,--".
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird Nummer 1.

c) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--“
durch „EUR 180.000,00 bis EUR 450.000,00“ ersetzt.
d) Nummer 3 wird aufgehoben.
e) Es wird folgende Nummer 2 nach Nummer 1 neu eingefügt:
„Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf Grundlage
der Kostenberechnung bei einem Betrag über EUR 1.500.000,00 bis EUR
2.000.000,00,"
f) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
3. § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben b und c werden zu a und b.
c) In dem neuen Buchstaben a wird die Angabe „Euro 125.000,--" durch „EUR
180.000,00“ ersetzt.
d) In dem neuen Buchstaben b wird die Angabe „über- und außerplanmäßigen
Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,--“ durch „über- und außerplanmäßiger
Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die Bewilligung über- und
außerplanmäßiger Auszahlungen im Finanzhaushalt nach § 84 GemO bis zu
einer Höhe von EUR 60.000,00“ ersetzt.
e) Es wird folgender Buchstabe c nach Buchstabe b neu eingefügt:
„Vergabe von Leistungen und Lieferungen sowie Architekten- und
Ingenieurleistungen nach förmlichen Ausschreibungsverfahren, soweit die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,“
f) Buchstabe d wird aufgehoben.
g) Die Buchstaben e bis q werden zu d bis p.
h) In dem neuen Buchstaben l wird die Angabe „Euro 5.000,--“ durch die Angabe
„EUR 7.500,00“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)
Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande
gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.