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Beschlussvorlage (Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 3. Ergänzung)

                                    
                                        Erläuterungen zur Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006 i. d. F.
der Änderungssatzung vom 14.12.2020

Hauptsatzung i. d. F. vom 14.12.2020

Hauptsatzung nach Änderung

Erläuterung

I. Verfassung und Organe
§1-§5
II. Zuständigkeit der Organe
§6-§7
§9
Haupt- und Personalausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Allgemeine Verwaltung,
2. Finanzangelegenheiten und
Abgabenerhebung,
3. Personalangelegenheiten,
4. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung,
5. Rechtsangelegenheiten,
6. Städtische Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen
einschließlich

1

Eigenbetriebe und Zweckverbände,
7. Rechnungsprüfung,
8. Stiftungen,
9. Konversionsangelegenheiten,
10. Öffentlicher Personennahverkehr,
11. Märkte.
(2) Zur selbständigen Erledigung werden
diesem Ausschuss unabhängig von den
Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen,
soweit nicht der Technische
Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist:
1. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von
Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist
und Ausgaben des täglichen
Bedarfs (Energie -, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.).

1. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als EUR 180.000,00
bis EUR 450.000,00, mit Ausnahme von
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist und
Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.)

Zur Wahrung der Transparenz
wird die Verwaltung bei
Vergaben nach regulären
Ausschreibungsverfahren in
Höhe von EUR 300.000,00 in
der jeweiligen Folgesitzung
informieren. Anpassung an
DIN5008 i. V. m. ISO 217.

2. Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben des
Haushaltsplanes von mehr als Euro
40.000,-- bis Euro 100.000,--

2. Bewilligung von über- oder
außerplanmäßigen Aufwendungen
des Ergebnishaushalts und die
Bewilligung über- und
außerplanmäßiger Auszahlungen des
Finanzhaushalts nach § 84 GemO von
mehr als EUR 60.000,00 bis EUR
150.000,00

Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend der Haushaltsund Inflationsentwicklung.
Sofern die Beschlussfassung
zu einer Verzögerung/daraus
resultierender Verteuerung lfd.
Bauvorhaben führen würde,
erfolgt eine Information in der
nachfolgenden Sitzung, bei
Projekten über EUR

2

2.000.000,00 im Rahmen der
Projektberichte. Anpassung an
DIN5008 i. V. m. ISO 217.
3. Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

3. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird
aufgehoben.

Eine Budgetüberschreitung ist
durch § 9 (2) 2. abgedeckt.

Die Nummern 4 bis 17 werden die
Nummern 3 bis 16:
4. Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert von mehr als
Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--,

3. Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert von mehr als
Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--,

5. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von über
Euro 10.000,--,

4. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von über
Euro 10.000,--,

6. Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als Euro
10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei
befristeter Niederschlagung mehr als
Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt,

5. Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als Euro
10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei
befristeter Niederschlagung mehr als
Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt,

7. Stundung von Forderungen mit einem
Betrag von mehr als Euro 100.000,--

6. Stundung von Forderungen mit einem
Betrag von mehr als Euro 100.000,--

Anpassung der Nummerierung.

3

für die Dauer bis zu 12 Monaten, im
Übrigen mit einem Betrag von mehr als
Euro 25.000,-,

für die Dauer bis zu 12 Monaten, im
Übrigen mit einem Betrag von mehr als
Euro 25.000,-,

8. Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen, sofern
der Wert des Nachgebens mehr als Euro
25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt,

7. Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen, sofern
der Wert des Nachgebens mehr als Euro
25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt,

9. Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren oder
Betritt zu gerichtlichen Verfahren und
Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert
von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro
150.000,--,

8. Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren oder
Betritt zu gerichtlichen Verfahren und
Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert
von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro
150.000,--,

10. Gewährung von Zuschüssen an
Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte von
mehr als Euro 5.000,-- bis Euro
25.000,-

9. Gewährung von Zuschüssen an
Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte von
mehr als EUR 10.000,00 bis EUR
37.500,00

11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag
von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro
7.500,--,

10. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag
von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro
7.500,--,

12. Gewährung von Ausfallgarantien und
Übernahme von Bürgschaften bis zu
Euro 75.000,-- mit Ausnahme von
gesetzlich vorgeschriebenen

11. Gewährung von Ausfallgarantien und
Übernahme von Bürgschaften bis zu
Euro 75.000,-- mit Ausnahme von
gesetzlich vorgeschriebenen

Erhöhung der Wertgrenzen
aufgrund der
Kostenentwicklung

4

Bürgschaften im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus,

Bürgschaften im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus,

13. Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz
4 der Gemeindeordnung,

12. Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz
4 der Gemeindeordnung,

14. Weisungen an die Vertretung der Stadt
in Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen privatrechtlicher
oder wirtschaftlicher Unternehmen, an
denen die Stadt unmittelbar mit mehr als
25 von Hundert oder mittelbar mit mehr
als 50 von Hundert beteiligt ist, in
folgenden Angelegenheiten:

13. Weisungen an die Vertretung der Stadt
in Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen privatrechtlicher
oder wirtschaftlicher Unternehmen, an
denen die Stadt unmittelbar mit mehr als
25 von Hundert oder mittelbar mit mehr
als 50 von Hundert beteiligt ist, in
folgenden Angelegenheiten:

a) Feststellung des Jahresabschlusses
und Entlastung der Organe des
Unternehmens,
b) Bestellung der Abschlussprüfer und
Abschlussprüferinnen,
c) Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren,
d) Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen Mitglieder
des Aufsichtsrats oder des
entsprechenden Organs des
Unternehmens,
e) Festlegung der strategischen Ziele
des Unternehmens,

a) Feststellung des Jahresabschlusses
und Entlastung der Organe des
Unternehmens,
b) Bestellung der Abschlussprüfer und
Abschlussprüferinnen,
c) Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren,
d) Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen Mitglieder
des Aufsichtsrats oder des
entsprechenden Organs des
Unternehmens,
e) Festlegung der strategischen Ziele
des Unternehmens,

5

f) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere solche
Angelegenheiten, die für die Stadt
unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder
das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl ihrer Einwohner und
Einwohnerinnen nachhaltig berühren,
g) Einziehung von Geschäftsanteilen,
h) Ausübung der Rechte als
Gesellschafter bei der
Entsendung/beim Vorschlag von
Aufsichtsratsmitgliedern und bei der
Wahl von Mitgliedern von
Leitungsorganen bei wesentlichen
Unterbeteiligungen,

f) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere solche
Angelegenheiten, die für die Stadt
unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder
das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl ihrer Einwohner und
Einwohnerinnen nachhaltig berühren,
g) Einziehung von Geschäftsanteilen,
h) Ausübung der Rechte als
Gesellschafter bei der
Entsendung/beim Vorschlag von
Aufsichtsratsmitgliedern und bei der
Wahl von Mitgliedern von
Leitungsorganen bei wesentlichen
Unterbeteiligungen,

15. Einstellung, Ernennung und Beförderung
von Beamten oder Beamtinnen der
Laufbahn des gehobenen Dienstes bis
zur Besoldungsgruppe A 12 mit
Ausnahme von Einstellungen und
Ernennungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

14. Einstellung, Ernennung und Beförderung
von Beamten oder Beamtinnen der
Laufbahn des gehobenen Dienstes bis
zur Besoldungsgruppe A 12 mit
Ausnahme von Einstellungen und
Ernennungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

16. Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14
bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

15. Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14
bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

6

17. Entscheidung über die Zurruhesetzung
auf Antrag von Beamten oder
Beamtinnen des höheren Dienstes.

16. Entscheidung über die Zurruhesetzung
auf Antrag von Beamten oder
Beamtinnen des höheren Dienstes.

§ 10
Technischer Ausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Technischen
Ausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:

(1) u n v e r ä n d e r t

1.

Städtebau, Stadtplanung und
Stadtentwicklung
2. Regional-, Raum- und Fachplanung
3. Bauverwaltung
4. Gebäudemanagement
5. Tiefbau einschließlich
Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung,
Stadtentwässerung und
Gewässerunterhaltung
6. öffentliche Grünflächen einschließlich
Sport- und Spielplätze und Friedhöfe
7. Liegenschaftsangelegenheiten
8. Vermessungs- und
Grundbuchangelegenheiten
9. Jagd-, Forst- und
Fischereiangelegenheiten
10. Denkmalschutz

7

(2) Zur selbständigen Erledigung werden
diesem Ausschuss im Rahmen der
Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen:
1.

2.

Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hochund Tiefbau sowie öffentliches Grün mit
einer Kostenvoranschlagssumme von
20.000,00 EUR bis zu EUR 250.000,00
mit Ausnahme von Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten,

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro 125.000,- bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme
von Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet
ist und Ausgaben des täglichen
Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),

1.

1.

§ 10 Absatz 2 Nummer 1 wird
aufgehoben.

Die Regelung wurde in der
Vergangenheit nicht gelebt,
daher der Vorschlag der
Streichung. Stattdessen erfolgt
die Steuerung durch den Rat
über die in § 10 (2) 2. neu
eingefügte Regelung.

Die Nummer 2 wird Nummer 1 und
wie folgt gefasst:

Anpassung Nummerierung.

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als EUR
180.000,00 bis EUR 450.000,00 mit
Ausnahme von Ausgaben, zu denen
die Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),

Die Verwaltung wird bei
Vergaben nach förmlichen
Ausschreibungsverfahren in
Höhe von EUR 300.000,00 in
der jeweiligen Folgesitzung
informieren. Bei Projekten mit
einer Gesamtinvestitionssumme von mehr als EUR
2.000.000,00 erfolgt die
Information im Rahmen der
quartalsmäßigen
Projektberichte. Die neue
Regelung unter § 11 (1) 1. c)
gewährleistet zur
Prozessvereinfachung die
Übertragung der
Zuständigkeiten bei Vergaben

8

im förmlichen Verfahren und
bei Architekten- und
Ingenieurleistungen auf den
OB. Anpassung an DIN5008 i.
V. m. ISO 217.
3.

Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

§ 10 Absatz 2 Nummer 3 wird
aufgehoben.

Eine Budgetüberschreitung ist
durch § 10 (2) 1. (neu)
abgedeckt.

Es wird folgende Nummer 2 nach
Nummer 1 neu eingefügt:

Anpassung Nummerierung.

2. Fassung des Baubeschlusses bei
Investitionen des Finanzhaushalts auf
Grundlage der Kostenberechnung bei
einem Betrag über EUR 1.500.000,00
bis EUR 2.000.000,00,
Die Nummern 4 bis 9 werden die
Nummern 3 bis 8:
4.

Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert
von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro
250.000,--,

Steuerung durch Rat wird auf
diese Weise gewährleistet und
Wegfall der Regelung unter
§ 10 (2) 1. kompensiert.

Neue Nummerierung.

3. Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert
von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro
250.000,--,

9

5.

Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten von mehr als Euro
100.000,-- bis Euro 250.000,--

4. Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten von mehr als Euro
100.000,-- bis Euro 250.000,--

6.

Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert bei bebauten Grundstücke
von monatlich, bei unbebauten
Grundstücken von jährlich über Euro
10.000,--,

5. Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert bei bebauten Grundstücke
von monatlich, bei unbebauten
Grundstücken von jährlich über Euro
10.000,--,

7.

Zustimmung der Gemeinde zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5
LBO bei Abweichung von den
Richtlinien zur Ablösung der
Stellplatzpflicht,

6. Zustimmung der Gemeinde zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5
LBO bei Abweichung von den
Richtlinien zur Ablösung der
Stellplatzpflicht,

8.

Durchführung aller im Bereich der Stadt
vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff
BauGB und den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften,

7. Durchführung aller im Bereich der Stadt
vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff
BauGB und den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften,

9.

Durchführung von vereinfachten
Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB.

8. Durchführung von vereinfachten
Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB.

§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder
der Oberbürgermeisterin

10

(1) Dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat
nach § 13 Absatz 4 zuständig ist,
nachfolgende Aufgaben zur dauernden
selbständigen Erledigung übertragen:
1. Haushalts- und
Vermögensangelegenheiten:
a) Genehmigung der Pläne für
städtische Vorhaben aus den
Bereichen Hoch- und Tiefbau und
öffentliches Grün bei Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten ohne
betragsmäßige Beschränkung und bei
anderen Vorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu
Euro 20.000,--,

(1) u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

a) § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.

Der Buchstabe b wird zu
Buchstabe a und wie folgt gefasst:
b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu
Euro 125.000,00; Ausgaben, zu
denen die Stadt gesetzlich oder
vertraglich verpflichtet ist und
Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),

a) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu
EUR 180.000,00; Ausgaben, zu
denen die Stadt gesetzlich oder
vertraglich verpflichtet ist und
Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.)

Die Regelung wurde in der
Vergangenheit nicht gelebt,
daher der Vorschlag der
Streichung.

Anpassung Nummerierung.

Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend Haushalts- und
Inflationsentwicklung.
Anpassung an DIN5008 i. V. m.
ISO 217.

11

unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,

unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,
Der Buchstabe c wird zu
Buchstabe b und wie folgt geändert:

c) Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur
Höhe von Euro 40.000,--

b) Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen
des Ergebnishaushalts und die
Bewilligung über- und
außerplanmäßiger Auszahlungen
im Finanzhaushalt nach § 84 GemO
bis zu einer Höhe von EUR
60.000,00,
Es wird folgender Buchstabe c nach
Buchstabe b neu eingefügt:

d) Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,- beträgt,

Anpassung Nummerierung.

Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend Haushalts- und
Inflationsentwicklung.
Anpassung an DIN5008 i. V. m.
ISO 217.

Anpassung Nummerierung.

c) Vergabe von Leistungen und
Lieferungen sowie Architekten- und
Ingenieurleistungen nach förmlichen
Ausschreibungsverfahren, soweit die
haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen,

Übertragung der
Zuständigkeiten bei Vergaben
im förmlichen Verfahren und
bei Architekten- und
Ingenieurleistungen auf den
OB ohne wertmäßige
Begrenzung.

d) Buchstabe d wird aufgehoben.

Eine Überschreitung des
Budgets ist über § 11 (1) 1. b)
neu abgedeckt.

12

Die Buchstaben e bis q werden die
Buchstaben d bis p:
e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten mit
einem Wert von bis zu Euro 100.000,-,
f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von
Vorkaufsrechten in unbeschränkter
Höhe,
g) Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert für bebaute Grundstücke
von monatlich und für unbebaute
Grundstücke von jährlich bis Euro
10.000,--,
h) Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert bis zu Euro
25.000,--,
i) Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht bis
Euro 10.000,--,
j) Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von Euro
10.000,--, bei befristeter

Anpassung Nummerierung.

d) Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten mit
einem Wert von bis zu Euro
100.000,--,
e) Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von
Vorkaufsrechten in unbeschränkter
Höhe,
f) Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert für bebaute Grundstücke
von monatlich und für unbebaute
Grundstücke von jährlich bis Euro
10.000,--,
g) Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert bis zu
Euro 25.000,--,
h) Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht bis
Euro 10.000,--,
i) Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von
Euro 10.000,--, bei befristeter

13

Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt,
k) Stundung von Forderungen bis zu
Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu
12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro
25.000,--,
l) Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens den
Betrag von Euro 25.000,-- nicht
übersteigt,
m) Gewährung von Zuschüssen an
Verbände und Vereine,
Privatpersonen und andere Dritte bis
zu Euro 5.000,--,
n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. bis zu einem
Jahresmitgliedsbeitrag von Euro
1.000,--,
o) Übernahme von gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues,
p) Erhöhung von Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen um bis zu
Euro 2.500,--.
q) Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe
vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die
Umschuldung von Darlehen.

Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt,
j) Stundung von Forderungen bis zu
Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu
12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro
25.000,--,
k) Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens den
Betrag von Euro 25.000,-- nicht
übersteigt,
l) Gewährung von Zuschüssen an
Erhöhung der Wertgrenzen
Verbände und Vereine,
aufgrund der
Privatpersonen und andere Dritte bis Kostenentwicklung
zu EUR 10.000,00,
m) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. bis zu einem
Jahresmitgliedsbeitrag von Euro
1.000,--,
n) Übernahme von gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues,
o) Erhöhung von Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen um bis zu
Euro 2.500,--.
p) Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe
vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die Umschuldung
von Darlehen.

14

2. Personalangelegenheiten:

2. u n v e r ä n d e r t

a) Einstellung von Personen, die ein
Verwaltungspraktikum ableisten
werden; Einstellung und Entlassung
von Auszubildenden und Personen,
die ein Praktikum sowie ein
Volontariat ableisten werden oder
ableisten,
b) Abschluss von Vereinbarungen für ein
Freiwilliges Soziales Jahr, den
Bundesfreiwilligendienst und ähnliche
Beschäftigungsverhältnisse,
c) Einstellung und Entlassung von bis zu
einem Jahr befristet Beschäftigten,
d) Einstellung, Ernennung und
Beförderung von Beamten und
Beamtinnen der Laufbahn des
mittleren Dienstes
e) Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2
bis 13 mit Ausnahme von
Einstellungen und Entlassungen bei
leitenden Gemeindebediensteten,
f) Entscheidung über die
Vorweggewährung bzw. Hemmung
von Entwicklungsstufen bei
Beschäftigten,
g) Entlassung von Beamtinnen und
Beamten auf Antrag,

15

h) Entscheidung über die
Zurruhesetzung auf Antrag von
Beamtinnen und Beamten des
mittleren und gehobenen Dienstes
3. Bau- und planungsrechtliche
Angelegenheiten:

3. u n v e r ä n d e r t

a) Entscheidung über das Einvernehmen
der Gemeinde in den Fällen der §§
14, 31, 33 bis 35 des
Baugesetzbuches, und über die
Erteilung von Genehmigungen nach
§§ 144 und 173 BauGB,
b) Zustimmung der Gemeinde bei
Stellplatznachweisen nach § 37
Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6
LBO im Rahmen der Richtlinie zur
Stellplatzablösung;
c) Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Angrenzer in
Baugenehmigungsverfahren gem.
§ 56 LBO und Entscheidung über die
Übernahme von Baulasten gem. § 7
LBO,
d) Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Träger öffentlicher Belange
und bei interkommunalen
Angelegenheiten ohne besondere
Bedeutung.

16

e) Stellung von Anträgen auf die
Zurückstellung von Baugesuchen
(§ 15 BauGB),
f) Anordnung von städtebaulichen
Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB.
4. Beteiligungsangelegenheiten:

4. u n v e r ä n d e r t

a) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, sofern nicht der
Haupt- und Personalausschuss
zuständig ist, mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:
aa) Errichtung, Erwerb,
Veräußerung, Auflösung,
Umwandlung und
Verschmelzung von
Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen,
bb) Abschluss von
Beherrschungs-,
Ergebnisabführungs- und
andere Unternehmensverträge
(§§ 291, 292 Absatz 1 AktG),
cc) Änderung des
Gesellschaftsvertrages, der

17

Satzung oder entsprechender
Regelungen,
dd) Übernahme neuer Tätigkeiten
durch das Unternehmen in
nicht nur unwesentlichem
Umfang.
b) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Verbandsversammlungen von
Zweckverbänden mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:
aa) Aufnahme, Ausscheiden und
Ausschluss von
Verbandsmitglieder und die
Auflösung des
Zweckverbandes,
bb) Festlegung der strategischen
Ziele des Zweckverbands,
cc) Angelegenheiten von
besonderer oder
grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere
Angelegenheiten, die die
Haushaltswirtschaft der Stadt
in erheblichem Maße
beeinflussen,
dd) Erlass, Änderung und
Aufhebung der
Verbandssatzung,

18

ee) Aufstellung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
Bebauungsplänen.
5. sonstige Angelegenheiten

5. u n v e r ä n d e r t

a) Bestellung von Bürgerinnen und
Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit
bei Wahlen und zu Zählungen aller
Art sowie Entscheidung, ob ein
wichtiger Grund für die Ablehnung
einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt,
b) Zuziehung von Sachverständigen
und sachkundigen Einwohnern und
Einwohnerinnen zu Beratungen des
Gemeinderates und der beratenden
und beschließenden Ausschüsse
gem. § 33 Absatz 3 GemO,
c) Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren
und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, sofern deren
Streitwert den Betrag von Euro
50.000,-- nicht übersteigt,
d) Zustimmung der Gemeinde nach
§ 45 Absatz 1b
Straßenverkehrsordnung.
(2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine (2) u n v e r ä n d e r t
Befugnisse ganz oder zum Teil auf die

19

Beigeordneten oder andere leitende Beamte
und Beschäftigte zu übertragen.
(3) Nach Entscheidung des
Oberbürgermeisters können unter den in
§ 37a GemO festgelegten Voraussetzungen
Sitzungen des Gemeinderats, der
Ausschüsse und sonstiger Gremien sowie
Sitzungen der Ortschaftsräte ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im
Sitzungsraum durchgeführt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

III. Der Ortschaftsrat
§ 12
§ 13
Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche
Verwaltung zu beraten.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in
allen Angelegenheiten, die den jeweiligen
Stadtteil betreffen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den
Stadtteil betreffenden Angelegenheiten,
rechtzeitig vor der Entscheidung durch die
zuständigen Organe zu hören. Wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere

(3) u n v e r ä n d e r t

20

1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel
sowie die Feststellung der
Schlussabrechnung für Bauvorhaben,
2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die
personelle Ausstattung und wesentliche
Änderung der örtlichen Verwaltung und
der städtischen Einrichtungen in den
Ortschaften,
3. die Planung, Errichtung, wesentliche
Änderung
und
Aufhebung
von
öffentlichen
Einrichtungen
und
Gemeindestraßen,
4. der Ausbau und die Unterhaltung der
Abwasserbeseitigung,
5. die
Veräußerung
und
dingliche
Belastung, Erwerb und Tausch von
Grundeigentum und grundstücksgleichen
Rechten
einschl.
der
Ausübung
vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem
Wert von mehr als Euro 10.000,--,
6. Bauleitpläne,
Maßnahmen
der
Bodenordnung und der Erschließung,
städtebaulich wichtige Maßnahmen und
Baumaßnahmen,
7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung
von Satzungen und Polizeiverordnungen,
8. die Festsetzung von Abgaben und
Tarifen,
9. das Feuerwehrwesen.

21

(4) Dem Ortschaftsrat werden folgende
Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der
finanziellen Auswirkungen ausschließlich
den Bereich des Stadtteils betreffen und
nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der
dafür im Haushaltsplan zur Verfügung
gestellten Mittel zur Entscheidung
übertragen:

(4) u n v e r ä n d e r t

1. Einstellung und Entlassung der in der
örtlichen Verwaltung und in den
städtischen Einrichtungen des Stadtteils
eingesetzten Beschäftigten nach
Maßgabe des Stellenplanes im
Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro
bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme
von Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.);
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist,
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als EUR 25.000,00
bis zu EUR 180.000,00 mit Ausnahme
von Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.);
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist,
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,

Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend Haushalts- und
Inflationsentwicklung.
Angleichung entsprechend der
Änderung OB-Zuständigkeit.
Anpassung an DIN5008 i. V. m.
ISO 217

22

3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich und
für unbebaute Grundstücke von jährlich
mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-,
4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit
einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu
Euro 25.000,--,
5. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr
als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,
6. Ausgestaltung, Benutzung und
Unterhaltung von folgenden
Einrichtungen nach Maßgabe der vom
Gemeinderat beschlossenen Richtlinien:

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

a) öffentliche Gebäude mit
Betriebseinrichtungen,
b) der Kultur- und Sportpflege,
c) der Park-, Grünanlagen und Biotope,
des Friedhofes,
d) der Kinderspielplätze und
Kindergärten,
e) der Feld- und Waldwege sowie
Wasserläufe,
f) des Fremdenverkehrswesens.
7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der
örtlichen Vereine,

7. u n v e r ä n d e r t

23

8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der
Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils,
9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen
Brauchtums,
10. Benennung von öffentlichen Straßen,
Wegen u. Plätzen,
11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b und c
Straßenverkehrsordnung.
12. Fischereiverpachtung und
Jagdverpachtung,
13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte
des Schulträgers bei der Besetzung der
Schulleiterstellen des Stadtteils.
(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat
zuständig für die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen
seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4.

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
13. u n v e r ä n d e r t

(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat
zuständig für die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
EUR 7.500,00 bis EUR 60.000,00 im
Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz
4.

Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend Haushalts- und
Inflationsentwicklung.
Angleichung entsprechend der
Änderung OB-Zuständigkeit.
Anpassung an DIN5008 i. V. m.
ISO 217.

§ 14 - § 16

24