Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung)
Vorlage: Änderung der Hauptsatzung
18. März 2024
Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 3. Änderung)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 3. Ergänzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 BV 114 2006 Begründung von Mehr- und Minderkosten)
18. März 2024
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Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 3. Änderung)Beschlussvorlage (Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 3. Ergänzung)Beschlussvorlage (Anlage 3 BV 114 2006 Begründung von Mehr- und Minderkosten)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: ZS02 Sachbearbeitung: Stampf Drucksache Nr.: 237/2023 3. Ergänzung Az.: 020.051 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 20 / 603 / 605 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 04.03.2024 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 07.03.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 07.03.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.03.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 12.03.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 13.03.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 18.03.2024 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim vorberatend öffentlich Abstimmung Betreff: Änderung der Hauptsatzung Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Änderung der Hauptsatzung“ gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf. 2. Der Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.2006 gemäß Drucksache Nr. 114/2006 wird aufgehoben. Drucksache 237/2023 3. Ergänzung Seite 2 Sachdarstellung Zielsetzung: Die Änderungen dienen dazu, dass vom Gemeinderat beschlossene Projekte schneller umgesetzt werden können und die Verwaltung, insbesondere bei Auftragsvergaben und beim Nachtragsmanagement, handlungsfähiger wird. Begründung: 1. Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Stadt Lahr stammt aus dem Jahr 2006. Die in der Anlage 1 vorgenommenen Anpassungen wurden im Rahmen der Kommunalverfassungsreform zuletzt vor 6 Jahren - genauer mit Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2017 - geändert. Angesichts der seither erfolgten Steigerung des Haushaltsvolumens, erheblichen Preissteigerungen anlässlich der Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg sowie einer anhaltend hohen Inflation besteht ein erneuter Änderungs- und Modernisierungsbedarf einiger Satzungsregelungen, unter anderem durch eine Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen. Ausweislich der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichten Daten entwickelte sich allein der Baupreisindex seit 2017 um insgesamt 46,4 %. Die folgenden Diagramme sollen diese Entwicklung für den Tiefbau, Hochbau und Gesamt verdeutlichen. Drucksache 237/2023 3. Ergänzung Die Daten für die Grafiken basieren auf folgender Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (2023), URL: https://www.statistik-bw.de/GesamtwBranchen/KonjunktPreise/BPI-LR.jsp (Stand: 14.11.2023). Seite 3 Drucksache 237/2023 3. Ergänzung Seite 4 Bauprojekte werden grundsätzlich per Grundsatz- beziehungsweise Projektbeschluss oder durch Berücksichtigung im Haushaltsplan genehmigt. Mit dem nun in die Satzung aufgenommenen Baubeschluss wird die Bauausführung freigegeben, soweit die entsprechende Entwurfsplanung mit der dazugehörigen Kostenberechnung vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt kann der Gemeinderat entsprechend die Weichen für Projekte stellen, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden. Über Projektmanagementberichte sowie Informationen über Auftragsvergaben wird sichergestellt, dass der Gemeinderat umgehend und umfassend über den jeweiligen Projekt- und Kostenstand informiert ist. Außerdem wird die in Bezug auf die Verwaltung beabsichtigte Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze entsprechend bei den auf die Ortschaften übertragenen Entscheidungszuständigkeiten geändert. 2. Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses Drucksache Nr. 114/2006: Parallel zur Beschlussfassung über die Hauptsatzung entschied der Gemeinderat am 25.09.2006 mit Beschlussvorlage Drucksache Nr. 114/2006 (siehe Anlage 3) über die Zuständigkeit bei Über- oder Unterschreitung von Vergabesummen im Zeitpunkt der Schlussabrechnung. Eine Anpassung dieser Zuständigkeiten in der Zuständigkeitsregelung beziehungsweise der Hauptsatzung erfolgte nicht. Bei späteren Anpassungen der Wertgrenzen fanden diese Regelungen ebenso keine Berücksichtigung. Die betreffenden Regelungen kamen nicht zur Anwendung. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Hauptsatzung wird dieser Beschluss der Form halber außer Kraft gesetzt. Die Fassung der Anlage hat sich durch die in der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 04.03.2024 beantragte Änderung der Wertgrenze unter § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l (neu) geändert. Diesem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt. Damit einher geht konkludent die Modifikation der Zuständigkeitsregelung in § 9 Absatz 2 Nummer 10. Beide Änderungen sind in der Anlage mit roter Schriftfarbe kenntlich gemacht. Im Übrigen empfiehlt der Haupt- und Personalausschuss dem von der Verwaltung unterbreiteten Beschlussvorschlag zuzustimmen wie folgt: 1. Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Änderung der Hauptsatzung“ gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf. 2. Der Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.2006 gemäß Drucksache Nr. 114/2006 wird aufgehoben. Diesem Antrag wurde einstimmig zugestimmt. Markus Ibert Annett Strick Oberbürgermeister Abteilungsleitung Justiziariat/Recht Drucksache 237/2023 3. Ergänzung Seite 5 Anlage(n): Anlage 0 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 3. Änderung Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 3. Ergänzung Anlage 3 BV 114 2006 Begründung von Mehr- und Minderkosten Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.