Beschlussvorlage (Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“)
18. März 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Brandenburger Drucksache Nr.: 23/2024 Az.: 062.51 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.02.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 04.03.2024 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 18.03.2024 beschließend öffentlich Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“ Beschlussvorschlag: Das Bürgerbegehren „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“ ist unzulässig. Zusammenfassende Begründung: Der Gemeinderat entscheidet gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) nach Anhörung der Vertrauenspersonen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Klinikneubau in Langenwinkel. Dabei stellt der Gemeinderat fest, dass die Zulässigkeit nicht gegeben ist, da das Quorum nicht erfüllt ist. Die Durchführung eines Bürgerentscheids entfällt somit. Drucksache 23/2024 Seite 2 Sachdarstellung I. Sachverhalt: Am Montag, den 22. Januar 2024 überreichte Frau Melanie Kappus Herrn Bürgermeister Petters Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚StadteinfahrtSüd‘“. Mit diesem wird ein Bürgerentscheid nach § 21 Absatz 3 der Gemeindeordnung zu folgender Fragestellung beantragt: „Sind Sie gegen den geplanten Klinikneubau am Standort ‚Stadteinfahrt-Süd‘?“ Zur Begründung wird ausgeführt: „Wir sind gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2023 (Nr. 193), weil: • Der Prozess um die Standortwahl war aus unserer Sicht intransparent. • Der gewählte Standort beeinträchtigt erheblich die Lebensqualität der Stadtteil-Bewohner und „versiegelt“ wertvolle Kulturlandschaft. • Er hat negative Auswirkungen auf die dort über Jahre gewachsene Tier- und Pflanzenwelt. Eine vor Jahren ausgewiesene Natur-Ausgleichsfläche würde überbaut. • Der Ortsteil verliert ein Naherholungsgebiet mit weitläufigen, ebenen Wegen, das auch von Bewohnern anderer Stadtteile stark frequentiert wird. • Er behindert die Entwicklung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. • Er gefährdet die Existenz des Reitvereins, der auf vorhandene Außenanlagen verzichten muss und stellt eine enorme Belastung für die Gesundheit der in den Ställen untergebrachten Tiere durch Lärmbelästigung während der Bauzeit und danach durch Lichtverschmutzung dar. • Das Projekt würde 16 Hektar Land beanspruchen und die angrenzende Wohnbebauung westlich der Kreisstraße dominieren. Die geplante Höhe der Bauwerke von 22m bis 34m hätte zur Folge, alle Gebäude in Langenwinkel unverhältnismäßig zu überragen und die vorhandene Bebauung zu „erdrücken“. Kostendeckungsvorschlag: Ein Kostendeckungsvorschlag ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer kostenträchtigen Maßnahme zielt und es insofern Einsparungen statt Mehrkosten bewirkt. Im Übrigen wird auf die als Anlage beigefügte Musterunterschriftenliste verwiesen. II. Rechtliche Würdigung Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids richtet sich nach § 21 Gemeindeordnung (GemO). Demnach kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Stadt, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a LVwVfG (elektronische Übermittlung von Dokumenten) keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Ver- Drucksache 23/2024 Seite 3 trauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Diese Entscheidung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung. Das heißt, dass der Gemeinderat das Bürgerbegehren zulassen muss, wenn es alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Andernfalls muss der Gemeinderat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen. Es gibt kein irgendwie geartetes Ermessen. Das Bürgerbegehren muss gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO von mindestens 7 % der Bürger (Personen über 16 Jahre mit einer deutschen oder EU-ausländischen Staatsangehörigkeit, die seit mindestens drei Monaten in Lahr wohnen, § 41 Abs. 1 S. 3 KomWG i.V.m. § 12 Abs. 1 GemO) unterzeichnet sein. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriften am 22. Januar 2024 waren 36.346 Unterzeichnungsberechtigte in Lahr gemeldet. Für die Zulässigkeit waren entsprechend mindestens 2.544 Unterschriften notwendig. Insgesamt fristgerecht (§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO) abgegeben wurden 1.677 Unterschriften. Von diesen waren 193 offensichtlich ungültig (u.a. Nicht-Lahrer). Somit wird davon ausgegangen, dass 1.484 gültige Unterschriften vorgelegt wurden – ohne dass eine weitere Prüfung wie etwa des Geburtsdatums durchgeführt wurde. 511 Unterzeichnende haben ihren Wohnsitz in Langenwinkel. Insgesamt sind in Langenwinkel 1.999 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet (Stand 24.02.24). Festzuhalten ist damit, dass die erforderliche Mindestanzahl von 2.544 Unterschriften deutlich unterschritten wurde. Das notwendige Quorum von 7 % ist damit nicht erreicht, das Bürgerbegehren unzulässig. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen _______________________ Markus Ibert Oberbürgermeister _________________________ Friederike Ohnemus Abteilungsleitung 101 Anlage(n): Musterunterschriftenliste Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.