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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: ZS03
Sachbearbeitung: Derdau

Drucksache Nr.: 68/2024
Az.: Wifö-Gründerzentrum

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
202 / IGZ

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

06.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

13.05.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Innovations- und Gründerzentrum Lahr

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat spricht sich für die Gründung eines innovations- und Gründerzen­
trums mit Sitz im startkLahr Airport- und Businesspark Raum Lahr (startklahr-Areal)
aus.
2. Der Gemeinderat beschließt die Gründung und Beteiligung an der „startkLahr Inno­
vationen GmbH“
3. Die Stadt Lahr übernimmt die Sanierung des Gebäudes B33 in der Rainer-HaungsStraße 15 unter dem Vorbehalt der Beschlüsse zur vorgeschlagenen Gegenfinan­
zierung (Verkauf Geb. A20, Ausschüttung Jahresüberschuss 2022 des ZV IGP).
4. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterver­
sammlung der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH (IGZ GmbH) so­
wie in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark
Raum Lahr (ZV IGP) den jeweiligen Beschlüssen zur Beteiligung an der neuen Ge­
sellschaft zuzustimmen.

Drucksache 68/2024

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Zusammenfassende Begründung:
Um ein Innovations- und Gründerzentrum mit Sitz im startkLahr Airport- und Businesspark Raum Lahr
zu etablieren, soll von der Stadt Lahr, der IGZ GmbH, der BLACKVRST Equity GmbH, der Schrempp
EDV GmbH und der Dr. Martin Herrenknecht Verwaltungs GmbH eine neue Betreibergesellschaft in
Form einer GmbH als Trägerin des Zentrums gegründet werden. Ziel des Innovations- und Gründer­
zentrums ist die Förderung und Ansiedlung innovativer und junger Unternehmen, damit die Region
Lahr von der weiteren zukunftsfähigen Entwicklung profitieren kann. Zudem sollen im Industrie- und
Gewerbegebiet des startkLahr-Areal hierdurch Flächen vermietet und verkauft werden und zusätzlich
geschaffene Arbeitsplätze entstehen. Hierzu soll ein Innovations- und Gründungsmanagement eta­
bliert werden. Aufgabe wird der Aufbau des Gründerzentrums sowie der Ausbau eines Geschäftsmo­
dells sein, um weitere Einnahmequellen zu erschließen.
Ein wesentlicher Baustein des Innovations- und Gründerzentrums ist die Sanierung des Bestandsge­
bäude B33 auf dem startkLahr-Areal. Die Immobilie soll den innovativen und jungen Unternehmen in
Form von Co-Working-Bereichen, Besprechungs- und Werkstatträumen bezahlbare Mietfläche er­
möglichen. Das Gebäude verbleibt im Eigentum der Stadt Lahr. Die Sanierung in Höhe von circa 1,1
Mio. EUR wird von der Stadt Lahr übernommen. Zur Gegenfinanzierung der Gebäudesanierung
schlägt die Verwaltung den Verkauf des Gebäude A20 zum Verkehrswert an die IGZ GmbH sowie
vorbehaltlich der entsprechenden Beschlüsse in der Zweckverbandsversammlung die Ausschüttung
von Steuererlösen des Zweckverbands aus dem Jahresabschluss 2022 vor.

Drucksache 68/2024

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die mittelständische Wirtschaft am Standort Lahr und in der Ortenau äst einem hohen Transformations­
druck ausgesetzt. Gleichzeitig besteht das Wirtschaftsförderungsziel, insbesondere innovative Unter­
nehmen in Zukunftsbranchen zu fördern und dies im Rahmen des Standortmarketings sowie der An­
siedlungspolitik. Bei der Ansiedlungsstrategie ist es daher sinnvoll, verstärkt Startups und junge Unter­
nehmen in der Wachstumsphase in den Blick zu nehmen. Mit einer großen Vielfalt an leistungsfähigen
Industriebetrieben bietet der Standort Lahr ein interessantes Umfeld für junge Unternehmen dieser
Branche. Um mehr Gründeraktivitäten zu fördern, ist es notwendig, die zieigruppenspezifische Infra­
struktur und Netzwerk- und Beratungsangebote vor Ort auszubauen. Gleichzeitig kann der etablierte
Mittelstand von einer lebendigen Gründerszene profitieren, etwa in gemeinsamen Innovationsprojekten
oder durch einen Zuzug von Talenten in die Region. Daher ist die Vernetzung von Gründerszene und
etablierter Wirtschaft von zentraler Bedeutung.
Das vorliegende Konzept für ein Innovations- und Gründerzentrum am startkLahr-Areal in Lahr umfasst
eine Reihe von Maßnahmen, welche die Standortbedingungen für Innovation und Gründung gezielt
verbessern sollen.

Zielsetzung:
Etablierung eines erfolgreichen Innovations- und Gründerzentrums am startkLahr-Areal, das die An­
siedlung wertschöpfender und zukunftsfähiger Unternehmen in Lahr und der Region fördert.

Maßnahmen:
Gründung einer Gesellschaft, die Innovationen im regionalen Mittelstand fördert und Unter­
nehmensgründenden Hilfestellung bietet
Sanierung und Bereitstellung des Bestandsgebäudes B33

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
□

M

□

£3

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun­
gen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Drucksache 68/2024

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Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
IHIJa, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten

□ Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten

□ Nein

Begründung:
1. Konzept:
Die Wirtschaftsförderung gehört zur kommunalen Daseinsvorsorge und damit zu den Kernaufgaben
einer Kommune. Damit die Region Lahr und das Industrie- und Gewerbegebiet des startkLahr-Areals
von einer weiteren zukunftsfähigen Entwicklung profitieren können, ist die Etablierung eines Innovations- und Gründerzentrums auf dem startkLahr-Area! geplant. Das Gründerzentrum soll zur Förderung
von Unternehmensgründungen und neuen Technologien als entscheidende Faktoren im Wettbewerb
beitragen. Damit zusammenhängend sollen außerdem eine neue Wertschöpfungsperspektive und die
Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze erreicht werden.
Das Startup-Center richtet seine Schwerpunkte auf Industrie- und produktionsnahe Dienstleistungen
aus. So ergibt sich ein regionales Alleinsteliungsmerkmal Im Vergleich zum Gründerzentrum Offenburg,
das den Fokus auf den Bereich Medien legt. Die Aufgaben des Gründerzentrums umfassen schwer­
punktmäßig die Beratung, den Austausch und die Vernetzung von mittelständischen Unternehmen aus
der Region und Gründenden. Hierzu zählen auch die Organisation von zielgruppenspezifischen Veran­
staltungen, sowie die Bereitstellung von Geschäftsräumen für Startup-Unternehmen und Unternehmen­
sausgründungen. Das Konzept soll von einer geschäftsführenden Gründungsmanagerin / einem ge­
schäftsführenden Gründungsmanager aufgebaut werden. Diese Position soll mit der Gründung des In­
novationszentrums neu geschaffen werden.
Es wird eine Vernetzung mit den Vertreterinnen und Vertretern aus Bereichen wie Hochschulen, Kam­
mern, regionaler Wirtschaftsförderung oder Investoren angestrebt.

2. Struktur:
Für die Etablierung des zukünftigen innovations- und Gründerzentrums soll zunächst eine neue Betrei­
bergesellschaft in Form einer GmbH als Trägerin des Zentrums gegründet werden. Es wird beabsichtigt,
eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer im Rahmen einer Vollzeitposition einzustellen, welche /
welcher zudem als Gründungsmanagerin / Gründungsmanager fungiert. Die Aufgaben der Gründungs­
managerin / des Gründungsmanagers werden nachfolgend konkret erläutert. Die Gesellschaftsstruktur
der GmbH setzt sich aus öffentlichen und privaten Gesellschaftern zusammen. So werden sich neben
der Stadt Lahr und der IGZ Raum Lahr GmbH die zwei regionalen Unternehmen Schrempp EDV GmbH
und Dr. Martin Herrenknecht Verwaltungs GmbH sowie die Finanzdienstieisterin BLACKVRST Equity
GmbH an der Gesellschaft beteiligen. Die Eigenkapital- sowie Gesellschaftsanteile werden nachfolgend
noch dargestellt. Die laufenden Betriebskosten betragen laut erstelltem Businessplan circa 200.000
EUR pro Jahr. Hierunter fallen unter anderem der Personalaufwand für eine Gründungsmanagerin /
einen Gründungsmanager, Bürokosten, Reise- und KFZ-Kosten, Ausgaben für Marketing und Werbung
sowie Rechts- & Beratungskosten.

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Drucksache 68/2024

3. Finanzierung und Gesellschaftsanteile:
Die Stadt Lahr, die IGZ GmbH, die BLACKVRST Equity GmbH sowie die zwei regionalen Unternehmen
Schrempp EDV GmbH sowie Dr. Martin Herrenknecht Verwaltungs GmbH planen, sich wie folgt an der
neuen Gesellschaft zu beteiligen.

Kapitalanteil an Gesellschaft (einschließlich EKFinanzierungsanteile)

EK-Finanzierungsanteile
Komnuinciitiäton

in EUR

in Prozent

in EUR

in Prozent

Stadt Lahr

8.375,00

33,50

155.000,00

34,44444

IGZ GmbH

8.375,00

33,50

155.000,00

34,44444

BLACKVRST Equity
GmbH

2.250,00

9,00

40.000,00

8,88889

Schrempp EDV GmbH

3.000,00

12,00

50.000,00

11,11111

Dr. Martin Herrenknecht
Verwaltungs GmbH

3.000,00

12,00

50.000,00

11,11111

25.000,00

100,00

450.000,00

100,00

Summe

Die Gesellschaft soll sich zunächst über die direkten Einlagen in die Gesellschaft finanzieren. Diese
dienen zur Finanzierung der allgemeinen Betriebs- und Personalkosten in den ersten drei Jahren
nach Gesellschaftsgründung. Des Weiteren wird die Gesellschaft über Dienstieistungsverträge mit
der Stadt Lahr und der IGZ GmbH zusätzliche liquide Mittel einnehmen. Die Dienstleistungsverträge
begründen sich damit, dass das Gründerzentrum maßgebliche wirtschaftsfördernde und wertschöp­
fende Tätigkeiten anbietet, von denen sowohl die Stadt Lahr als auch die IGZ GmbH in ihrem jewei­
ligen Tätigkeitsfeld profitieren. Hierzu zählen unter anderem die Förderung der Ansiedlungen von
innovativen, jungen Unternehmen sowie die damit einhergehenden potentiellen Vermietungen. Flä­
chenverkäufe und zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätze. Im Rahmen dieser Dienstieistungsver­
träge ist seitens der Stadt dauerhaft eine jährliche Summe von 75.000 EUR an die staftkLahr Inno­
vationen GmbH zu entrichten: für die IGZ GmbH beläuft sich die jährliche Summe auf 25.000 EUR.
Der Dienstleistungsvertrag mit der IGZ GmbH ist auf zwei Jahre befristet. Mit dem oben erläuterten
Finanzierungskonzept wäre die Finanzierung der Position der Gründungsmanagerin / des Grün­
dungsmanagers sowie die der laufenden Betriebskosten des Gründerzentrums für drei Jahre gesi­
chert. Zudem ist es Aufgabe der zukünftigen Gründungsmanagerin / des zukünftigen Gründungs­
managers, weitere Einnahmequellen zu erschließen; unter anderem durch die Akquise geeigneter
Fördermittel und den Aufbau eines Sponsoring-Modells. Zugleich werden mittel- bis langfristig die
Mieterlöse aus der Bestandsimmobilie B33 beitragen. Eine Aufstellung aller geschätzten Kosten­
punkte ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

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Tätigkeitsfelder der Gesellschaft sind insbesondere:
-

Aufbau eines systematischen, proaktiven Innovations- und Gründungsmanagements
• Persönliche Dienstleistungsangebote
■ Unterstützung vor und während der Gründung:
Beratung hinsichtlich Geschäftsmodell, Finanzierungsstrategien und Umsetzung
■ Begleitung in der Wachstumsphase:
Skalierung des Geschäftsmodells, Finanzierung, Startup~/KMU-Matching und Ko­
operationsaufgleisung
• Design und Durchführung von Förder- und Veranstaltungsformaten
■ Etablierung eines neuen Reverse-Pitch-Formats in Kooperation mit mittelständi­
schen Unternehmen
■ weitere nutzerzentrierte Angebote in Form von Accelatoren, Fiackathons, etc.
■ Fortführung der Startup-Events in Kooperation mit foundersnet (ehern.
Startup.connect)
• Fundraising
■ Akquise neuer Projekte und Partnerschaften, operative Umsetzung von Finanzierungs- und Fundraising-Maßnahmen (Antragsstellung und Abwicklung bei Stiftun­
gen, öffentlichen Geldgebern, etc.)
• Strategisches Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
■ Bewerbung auf den gängigen Kommunikationskanälen
■ Aufbau einer Online-Plattform
■ Bereitstellung von Möglichkeiten der digitalen Beteiligung und Vernetzung
• Verortung in das Startup-Ökosystem in der Region
■ Vernetzung mit Partnern u. Initiativen (z.B. foundersnet, IHK Südlicher Oberrhein,
etc.)
■ inhaltliche Positionierung des Standorts durch eigene Schwerpunktsetzung

-

Bereitstellung von Räumlichkeiten
• Büroräume, Besprechungszimmer, Gemeinschafts- und Veranstaltungsflächen
• Kurz- bis mittelfristig (1-5 Jahr): Umnutzung von Bestandsimmobilien

-

Verwaltungstätigkeiten
• Budgetverantwortung
• Abrechnung, Projektevaluation, Leistungsbilanz, etc.

Mögliche Geschäftsfelder der Gesellschaft in der Zukunft können insbesondere sein:
-

externe Beratungsleistungen (z.B. Workshops oder Trainings)
überregionale Kooperationen und Forschungskooperationen
weitere Dienstleistungsangebote (Angebot von zusätzlichen Services oder Premium-Leistungen)

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Aufgaben der Gründunqsmanaqerin / des Gründunqsmanaqers:
■
■
■
■
■
■
■
■
■

Aufbau des Gründerzentrums
Ausbau des Geschäftsmodells, z. B. Ausarbeitung einer Sponsoring-Architektur
Gesellschafter- und Sponsorenakquise; Fördermittelakquise
Beratungsdienstleistungen für Gründende
Entwicklung und Durchführung diverser Veranstaltungsformate
Marketingaktivitäten und zielgerichteter Aufbau der Marke Gründerzentrum
Netzwerkaufbau und -betreuung
Kontaktaufbau zu Unternehmen -> Aufbau einer innovationsplattform
Kooperationen mit bereits etablierten Dachmarken in der Gründerszene (nectanet /
foundersnet, etc.)

4. Kommunalrechtliche Beurteilung:
Die Gesellschaft wird mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestattet. Davon übernehmen die
Stadt Lahr und die IGZ GmbH jeweils 33,5 % und stellen damit mehr als 2/3 des Stammkapitals.
Die Gesellschafter Stadt Lahr und die IGZ GmbH beauftragen die Gesellschaft mit Dienstleis­
tungsaufträgen.
Die privaten Gesellschafter stellen Kapital sowie unternehmerisches Know-How und deren Netz­
werke im Sinne der mittelständischen Wirtschaft am Standort Lahr und in der Ortenau, welche ei­
nem hohen Transformationsdruck ausgesetzt, zur Verfügung.
Die Gesellschafter beabsichtigen mit der startkLahr Innovationen GmbH insbesondere Startups
und junge Unternehmen in der Wachstumsphase zu unterstützen - etwa durch die Schaffung ei­
nes Angebots von bezahlbarem Mietraum, die Förderung eines Austausche unter Unternehmen,
das Bereitstellen von Beratungsdienstleistungen und von Testflächen auf dem startkLahr-Areal.
Die mittelständischen Unternehmen sollen durch eine Stärkung ihrer Innovationskraft, die Bindung
und Gewinnung von Fachkräften, die Förderung von Synergien und eines gegenseitigen Aus­
tausche. durch die Einrichtung von Showrooms und durch die Unterstützung bei der Suche nach
einem Raum für Ausgründungen unterstützt werden. Durch die allgemeine Förderung von Unter­
nehmergeist und neuen Technologien, die Unterstützung bei der Schaffung von Werten und Ar­
beitsplätzen sowie einem intensiven Standortmarketing soll die Wirtschaft insgesamt gefördert
werden.
Bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand sind die Vorgaben der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) zu beachten und im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.
Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen
nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähig­
keit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso
gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

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Gegenstand des neuen Unternehmens und damit dessen öffentlicher Zweck ist es, die Wirtschaft
im Gebiet der Stadt zugunsten der Einwohnerinnen zu fördern, insbesondere durch die Unterstüt­
zung innovativer Unternehmen und ambitionierter Gründerinnen. Die kommunale Wirtschaftsförde­
rung ist Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge i.S.d. § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO; VGH BW,
Urt. v. 5.11.2014 -1 S 2333/13 - juris, Rn. 67; Hafner, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2. Auf!.
2019,§ 102 GemO Rn. 56.
Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde“
schließt aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich er­
weitern oder sich daran beteiligen dürfen, wenn diese aufgrund der Größe und der örtlichen Struk­
tur unwirtschaftlich wären und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Die unter­
nehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde in einem ange­
messenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Gemeinschaft Angemessene
hinausgehen.
Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung neuer Unternehmen und innovativer Geschäftsideen als
Teil der Wirtschaftsförderung. Bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leis­
tungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. gar überstiegen. Wirtschaftsförderung ist schon
immer Aufgabe der Kommune. Die Förderung neuer Unternehmen und innovativer Geschäftsideen
als Teil der Wirtschaftsförderung soll in den neuen Strukturen gemeinsam mit weiteren Akteuren
ausgebaut und professionalisiert werden. Das Geschäftsmodell sieht keine risikoreichen und poten­
tiell verlustbringende Aktivitäten vor, welche das neue Unternehmen in erhebliche Schieflage brin­
gen würden.
Der o.g. Gesellschaftszweck ist als Wirtschaftsförderung dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzu­
ordnen. Mit der Feststellung, dass die Beteiligung der Daseinsvorsorge dient, erübrigt sich die wei­
tere Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO.
Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten
Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsat­
zerlösen zu decken vermag,
2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des
Unternehmens erfüllt wird,
3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent­
sprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält,
4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt
wird,
5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass
a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirt­
schaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünphrige Fi­
nanzplanung zu Grunde gelegt wird,
b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in
entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vor­
schriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,

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c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzpianung des Unternehmens, der Jahresab­
schluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wer­
den, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist,
d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprü­
fungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unterneh­
mens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt ist,
f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95 a) erforderlichen Unter­
lagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden.
Das Unternehmen erfüllt für die Gesellschafter Stadt und IGZ GmbH direkte Dienstleistungsauf­
träge. Die vertragliche Vergütung hieraus liegt bei insgesamt 100 TEUR/a. Das Unternehmen ist
für die Beauftragung der öffentlichen Aufträge noch förmlich mittels eines Betrauungsaktes zu be­
trauen. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt in einer separaten Beschlussvorlage.
Neben diesen Umsatzerlösen aus den Dienstleistungsaufträgen erhält das Unternehmen Mietan­
teile am überlassenen Gebäude des Innovations- und Gründungszentrums. Der Gesamtaufwand
des Unternehmens wird laut vorab erstellte Businessplan auf 200 TEUR/a geschätzt. Die in § 103
Abs. 1 Nr. 1 GemO formulierten Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Der öffentliche Zweck des Unternehmens ist im Gesellschaftsvertrag im Gegenstand des Unter­
nehmens festgeschrieben (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO).
Die Gründerszene ist geprägt von schnellen Entscheidungen, flachen Hierarchien und kreativen,
neuen Wegen. Es wurde bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages daher bewusst darauf
verzichtet einen Aufsichtsrat zu etablieren. Die gemeindliche Einflussnahme auf das Unternehmen
ist im Rahmen der Vertretung in der Gesellschafterversammlung ausreichend gesichert. Die gemeinderätlichen Mitglieder erhalten regelmäßig Berichterstattungen im Rahmen der kommunalen
Gremiensitzungen.
Die Haftungsbeschränkung der Stadt Lahr ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten
Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO).
In § 12 des Gesellschaftsvertrags ist sichergestefit, dass ein Wirtschaftsplan nach den für die Ei­
genbetriebe geltenden Vorschriften jährlich aufgestellt und den Gesellschaftern rechtzeitig über­
sandtwird. Der Wirtschaftsplan ist um die fünfjährige Finanzplanung zu ergänzen.
In § 13 des Gesellschaftsvertrages ist verankert, dass der Stadt Lahr der Jahresabschluss, der La­
gebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden sind. Des Weiteren sind
die Vorschriften zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungsrechte in
den § 19 des Gesellschaftsvertrages geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO).

Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen in
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesent­
lich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist. dass die
Gesellschafterversammlung auch beschließt über
1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292
Abs. 1 des Aktiengesetzes.

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2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensge­
genstands,
3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern
dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist.
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vollständig verankert.

Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass die Gemeinde an einem Unternehmen in einer
Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten
Umfang beteiligt, sicherzustellen
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben,
2. dafür zu sorgen, dass
a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis,
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlos­
sene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags orts­
üblich bekannt gegeben werden.
b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen
öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird.
Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn einer Gebiets­
körperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört.
Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der StartkLahr Innovationen GmbH sind diese Voraussetzun­
gen gegeben und damit die in § 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 13 Abs. 1
des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die gesetzli­
chen Regelungen des § 105 GemO verwiesen worden.

Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Gründung der startkLahr Innovationen
GmbH und die Beteiligung der Stadt Lahr hieran, sowie die Prüfung des Gesellschaftsvertrages
kommt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemein­
deordnung Baden-Württemberg eingehalten werden.
Der Beschluss des Gemeinderafs zur Gründung der startkLahr Innovationen und Beteiligung
hieran ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Vor­
aussetzungen vorzulegen.

Die im Gesellschaftsvertrag gewählte Gesellschaftsbezeichnung „startkLahr Innovationen GmbH"
stellt Bezug zum etablierten Begriff des startkLahr Airport & Businessparks Raum Lahr her, wird
später jedoch im werblichen Auftritt ehereine untergeordnete Rolle spielen. Prägnanter wird hier­
bei mehr die Gebäudebezeichnung des Start-Up-Centers sein.

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5. Immobilie des Innovations- und Gründerzentrums:
Ein wichtiger Baustein für den Erfolg des Gründer- und Innovationszentrums ist die Herstellung einer
kostengünstigen und leistungsfähigen Infrastruktur auf dem startklahr-Areal. Die Immobilie dient als
Austauschs- und Vernetzungsplattform und stellt jungen Unternehmen bezahlbare Mietfläche bereit,
u. a. in Form von Co-Working-Bereichen, Besprechungs- und Werkstatträumen. Sie ist damit ein
essentieller Bestandteil und Erfolgsfaktor des Konzepts Gründerzentrum und damit unabdinglich für
die Gründung des Zentrums. Hierfür soll das Bestandsgebäude B33 - weiches sich im Eigentum der
Stadt Lahr befindet - in der Rainer-Haungs-Straße 15 auf dem startkLahr-Areal von der Stadt Lahr
zur Verfügung gestellt und saniert werden. Die vom Büro Meurer Architekten geschätzten Sanie­
rungskosten belaufen sich auf circa 1,1 Mio. EUR. Die Gebäudesanierung kann zeitlich nach der
Gesellschaftsgründung und Bestellung des Geschäftsführenden erfolgen. Das Gebäude verbleibt
im Eigentum der Stadt Lahr und wird nicht in die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. Durch
die unangetastete Eigentümerstruktur des Gebäudes B33 ist ein potentielles, mit der Sanierung ein­
hergehendes Risiko für die Stadt Lahr minimiert, zumal die Drittverwertung der Immobilie gegeben
ist.
Finanzierung der Sanierunaskosten des Bestandsgebäudes B33 i. H. v. 11 Mio. EUR:
Für die Gegenfinanzierung der Gebäudesanierung unterbreitet die Verwaltung folgenden Vorschlag:
Die IGZ GmbH erwirbt das sich im Eigentum der Stadt Lahr befindliche Gebäude A20 (Verwaltungs­
gebäude der IGZ GmbH) zum Verkehrswert, der nach derzeitigem Kenntnisstand zirka 440.000 EUR
beträgt. Dieses Vorgehen bewirkt zunächst einen Vermögensabgang bei der Stadt Lahr und einen
Entfall von Mieteriösen i. H. v. 13.400 EUR p.a. Allerdings behält die Stadt Lahr durch ihre Gesell­
schaftsbeteiligung an der IGZ GmbH weiterhin indirekten Besitz am Grundstück A20 in Höhe ihres
Gesellschaftsanteils, welcher 45 % beträgt. Durch den Verkauf des Bestandsgebäudes A20 gene­
riert die Stadt Lahr liquide Mittel, welche zur Finanzierung der Sanierungskosten eingesetzt werden
könnten. Die Veräußerung des Gebäudes A20 erfolgt auf Basis eines aktualisierten Verkehrsgut­
achtens vorbehaltlich der entsprechenden Beschlüsse in der IGZ Gesellschafterversammlung und
der Stadt Lahr.
Für die IGZ GmbH verhält sich der Erwerb des Gebäudes vermögensneutral. Im Jahr des Kaufes
erfolgt zunächst ein Liquiditätsabgang i. H. v. 440.000 EUR: dem darauffolgend ein Zugang im An­
lagevermögen gegenübersteht. Der jährlichen Mietersparnis der IGZ GmbH i. H. v. 13.409 EUR
steht die jährliche Abschreibung des Gebäudes (2 % des Grundstückswertes / Jahr) i. H. v. 6.600
EUR gegenüber. Der jährliche Ertrag der IGZ GmbH erhöht sich somit um circa 6.800 EUR.
Zudem erhält die Stadt Lahr vorbehaltlich der entsprechenden Beschlüsse in der Zweckverbands­
versammlung durch die Ausschüttung von Steuererlösen des Zweckverbands aus dem Jahresab­
schluss 2022 anteilsgemäß voraussichtlich 670.000 EUR.
Durch den Verkauf des Bestandsgebäudes A20 an die IGZ GmbH sowie die Ausschüttung aus dem
Zweckverband würde die Stadt Lahr damit ausreichend liquide Mittel generieren, um die Sanierung
des Bestandsgebäudes B33 gegenfinanzieren zu können.
Es werden also gleichzeitig die Erlöse aus dem Areal (Immobilienverkauf und Zweckverbandsaus­
schüttungen) direkt wieder in das startkLahr-Areal in Form des Gründer- und Innovationszentrums
reinvestiert.

Drucksache 68/2024

Seite 12

Der Verkaufserlös für das Gebäude A 20 fließt dem Rahmenkonto zu. Die Ausschüttung der Steue­
rerlöse und des Jahresüberschusses 2022 fließen hingegen dem Haushalt der Stadt zu. Für die
einheitliche Abwicklung der Sanierung des Gebäudes B33 über das Rahmenkonto Ost werden die
Ausschüttungen des ZV IGP an das Rahmenkonto weitergeleitet.
Aufteilung der Mieterlöse:
Die Mieterlöse der Immobilie B33 verbleiben zu 30 % bei der Stadt Lahr und zu 70 % bei der startklahr Innovationen GmbH. Die Mieterlöse tragen bei der Gründungsgesellschaft dazu bei, die Ak­
quise und Bindung von Gründenden an dem Standort Lahr zu fördern. Dies rechtfertigt die oben
aufgeführte Mietaufteilung. Zugleich wird der Gesellschaft ermöglicht, stetig und verlässlich eigene
Umsätze zu generieren. Die Aufteilung wird durch einen Bewirtschaftungsvertrag zwischen der startklahr Innovationen GmbH und der Stadt Lahr geregelt.

Zeitplan:
Ab
Ab
Ab
Ab
Ab
Ab

05/2024
07/2024
07/2024
08/2024
08/2024
10/2024

Gremienbefassung HPA und Gemeinderat Lahr
Zweckverbandsversammlung / IGZ Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen
Stellenausschreibung
Gesellschaftsgründung
Auswahl Bewerber / Bewerberinnen
Stellenbesetzung

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Drucksache 68/2024

Die Verwaltung empfiehlt die Beschlussfassung.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Robin Derdau
Wirtschaftsförderer

Anlage(n):
2024-04-22_Wirtschaftsplan_Gründerzentrum
Stadtplan
2024-04-22_Gestaltungsplan_B33
Hinweis;
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.