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Beschlussvorlage (2024_05_22_Artenschutz_Prüfung_Lahr_Albert-Förderer-Straße)

                                    
                                        Gemeinde Lahr/ Schwarzwald,

Gemarkung Lahr

BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Stand: 26.04.2023
(Kapitel Vögel ergänzt durch galaplan decker am 22.05.2024)

Auftragnehmer:

Auftraggeber

galaplan kunz
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Stadt Lahr
Rathausplatz 4
77933 Lahr

Projektleitung:

Bearbeitung:

Victoria Oezkent, M.Sc. Biologie
Tel.: 07671 / 99141-29
oezkent.victoria@kunz-galaplan.de

Carolin Tomasek, B. Sc. Forstwissenschaften
Victoria Oezkent, M. Sc. Biologie

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“
Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Vorgehensweise

5

2

Untersuchungsgebiet

13

3

Methodik

16

4

Mollusken
4.1
Methodik
4.2
Bestand

17
17
17

5

Krebse und Spinnentiere
5.1
Methodik
5.2
Bestand

18
18
18

6

Käfer
6.1
Methodik
6.2
Bestand

19
19
19

7

Libellen
7.1
Methodik
7.2
Bestand

21
21
21

8

Schmetterlinge
8.1
Methodik
8.2
Bestand

22
22
22

9

Heuschrecken
9.1
Methodik
9.2
Bestand

25
25
25

10

Fische und Rundmäuler
10.1
Methodik
10.2
Bestand

26
26
27

11

Amphibien
11.1
Methodik
11.2
Bestand

28
28
28

12

Reptilien
12.1
Methodik
12.2
Bestand
12.3
Auswirkungen
12.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
12.5
(Vorgezogene)Ausgleichsmaßnahmen
12.6
Prüfung der Verbotstatbestände
12.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

29
29
30
32
32
35
35
36

13

Vögel
13.1
Methodik
13.2
Bestand
13.3
Auswirkungen
13.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
13.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
13.6
Prüfung der Verbotstatbestände
13.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

37
37
38
41
42
43
44
45

14

Fledermäuse
14.1
Zusammenfassende Darstellung Fledermausgutachten

46
46

15

Säugetiere (außer Fledermäuse)
15.1
Methodik
15.2
Bestand

48
48
49

16

Pflanzen
16.1
Methodik
16.2
Bestand

49
49
49

17

Literatur
18.1 Allgemeine Grundlagen

52
52
1

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18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen
18

Anhang

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Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

55
56

2

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Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Art.
AGF
BE
BfN
BNatSchG

Absatz
Artikel
Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg
Baustelleneinrichtung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
b
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
s
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

CEF-Maßnahme

Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous
ecological functionality-measures); auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

FCS-Maßnahme

Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes ( favorable
conservation status)

FFH-Anhang

Anhang der FFH-Richtlinie

FFH-LRT

Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie

FFH-RL

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der n
natürlichen
Lebensräume, sowie der wildlebenden Pflanzen und Tierarten

FORSOR

Fachschaft für Ornithologie Südlicher Oberrhein

LAK

Landesweite Artenkartierung

LRT

Lebensraumtyp

LSG

Landschaftsschutzgebiet

LUBW

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

NSG

Naturschutzgebiet

OGBW

Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg

RLD

Rote Liste Deutschland

RL BW

Rote Liste Baden-Württemberg

sAP

spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

VS-RL

VogeIschutzrichtlinie
Anhang 1

Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

Artikel 4 Absatz 2
Zusätzliche Zugvogelarten, für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen

ZAK

Zielartenkonzept

3

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Glossar der Abschichtungskriterien
Verbreitung (V): Wirkraum des Vorhabens liegt:
x = innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Baden – Württemberg vorhanden
(k.A.)
0 = außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
Lebensraum (L): Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen):
x=

vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art erfüllt oder keine Angaben möglich (k.A.)

0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
Wirkungsempfindlichkeit (E) gegenüber Bauvorhaben:
x=

gegeben oder nicht auszuschließen, sodass Verbotstatbestände / Schädigungen ausgelöst
werden könnten

0 = nicht gegeben oder so gering, dass keine Verbotstatbestände / Schädigungen zu erwarten
Nachweis (N): Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X = ja
0 = nein

Glossar der Roten Liste – Einstufungen
RLD: Rote Liste Deutschland

RL BW:

0

Ausgestorben oder verschollen

1

Vom Aussterben bedroht

2

Stark gefährdet

3

Gefährdet

G

Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R

Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen

D

Daten defizitär

V

Arten der Vorwarnliste

nb

Nicht bewertet

*

Ungefährdet

Rote Liste Baden-Württemberg

BNatSchG: s
b

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

FFH RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der wildlebenden
Pflanzen und Tierarten.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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1 Anlass und Vorgehensweise
Planvorhaben

Die Stadt Lahr plant auf den Flurstücken 859/6, 866/1, 861, 867/7 und 867/6 der
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr, eine Wohnbebauung auf einer Fläche
mit bestehendem Parkplatz mit Garagen im Süden und einem gewerblich genutzten
Gebäude im Norden (Zugang über Stefanienstraße).
Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt als beschleunigtes Verfahren nach § 13a
BauGB. Die Plan-Änderung erfolgt insbesondere, um ein zusätzliches Mehrfamilienhaus
planungsrechtlich zu ermöglichen und eine nicht mehr notwendige Straßenplanung
aufzuheben.
Der Beschlussvorlage der Stadt Lahr ist zu entnehmen:
Der rund 3.660 m² große Planbereich ist Teil des seit 12.11.1969 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans ALBERTFÖRDERER-STRASSE. Dieser setzt hier ein Mischgebiet fest.
Anlass des angestrebten Verfahrens zur Planänderung ist ein Bauvorhaben der
Wohnbau Stadt Lahr. Sie beabsichtigt, nördlich ihrer zwei bestehenden
Mehrfamilienhäuser auf einer derzeitigen Garagen und Parkplatzanlage ein drittes
Wohngebäude zu errichten. Dies ist nach derzeitigem Bebauungsplan nicht zulässig. Ein
weiterer Anlass ist die Absicht, die im Bebauungsplan festgesetzte aber nie realisierte
Straßenverbindung zur Stefanienstraße aufzugeben und an dieser Stelle eine Grünfläche
mit einem Fuß- und Radweg anzulegen. Außerdem soll mit der Planänderung ein
weiteres mehrgeschossiges Gebäude an der Stefanienstraße ermöglicht werden.
Um das Ziel einer qualitätsvollen städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, wurde im
Vorfeld ein städtebauliches Konzept erarbeitet. Es sieht eine dem bestehenden baulichen
Charakter und der Innenbereichslage ergänzende Bebauung vor. Ihre geplante
Dimensionierung und Geschossigkeit orientiert sich an den umgebenden
Bestandsgebäuden, sodass sie sich homogen in das Gebiet einfügt.
Durch das Mehrfamilienhaus der Wohnbau Stadt Lahr entstehen insgesamt 25-30
Wohneinheiten, darunter auch geförderte Wohnungen gemäß städtischer
Sozialwohnungsquote. Die Parkierung für das Wohngebäude erfolgt über eine
Tiefgarage, deren Zufahrt direkt auf die Albert-Förderer-Straße führt. Oberirdische
Parkierungsflächen sind ebenfalls vorgesehen.
Neu: Die in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 07.12.2022 gewünschte
bessere Zufahrbarkeit des Flurstücks Nummer 867/1 von Süden soll durch eine
privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Wohnbau
Stadt Lahr sichergestellt werden.
Ein wesentliches Entwicklungsziel ist, die vorhandene gemischte Nutzungsstruktur von
Wohnungsbau und nicht wesentlich störendem Gewerbe in Innenbereichslage auch
zukünftig zu erhalten. Gleichzeitig sollen hohe Freiraumqualitäten und Grünanteile
gewährleistet werden. Die Planänderung kann im vereinfachten Verfahren nach §13a
BauGB erfolgen, das heißt, mit dem Aufstellungsbeschluss kann auch der
Offenlagebeschluss gefasst werden. Die Offenlage könnte dann im Wesentlichen im
Januar 2023 stattfinden, der Abschluss des Verfahrens wäre bei reibungslosem Verlauf
im Frühjahr 2023 möglich.

Durch Kunz GaLaPlan wurden 2021 im geplanten Eingriffsbereich sowie der Umgebung
artenschutzrechtliche Untersuchungen der Artengruppen der Reptilien und der Vögel
sowie weiterer Artengruppe in Form von Beibeobachtungen durchgeführt.
Die Untersuchung der Artengruppe der Fledermäuse wurde durch das Gutachterbüro
Stauss & Turni durchgeführt.
Die Ergebnisse der durchgeführten Kartierungen wurden zunächst in Form einer
Ergebnisübersicht dargestellt (Kunz GaLaPlan, Stand 23.12.2023).
In Form der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Erfassung ausgewertet und entsprechende Vermeidungs-,
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Abbildung 1: Lage Plangebiet. Quelle: LUBW.

Vorbemerkung

Zum derzeitigen Planungsstand (April 2023) wurde die Fläche in drei Teilbereiche
gegliedert. Der 1. Bauabschnitt soll alsbald realisiert werden
Im 2. Bauabschnitt sind derzeit keine zeitnah umzusetzenden baulichen Maßnahmen
geplant. Bevor hier die Umsetzung des Bebauungskonzeptes erfolgt, muss dieser
Bereich erneut artenschutzrechtlich abgeprüft werden. Auswirkungen und Maßnahmen
werden für diesen Bereich im vorliegenden Gutachten nicht formuliert.
Der dritte Teilbereich besteht aus einem Garten bzw. einer Grünfläche, hier sind nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Baumaßnahmen vorgesehen, zumal dieser Bereich im
Rahmen des Wohnungsbaus als Grünflächen erhalten bleiben sollen.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Grünfläche

2.Bauabschnitt

1.Bauabschnitt

Abbildung 2 Abgrenzung Plangebiet (rot), 1. Bauabschnitt (gelb), 2. Bauabschnitt (bau) und Grünfläche (grün). Quelle: LUBW.

§ 44 BNatSchG

Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung ist § 44 BNatSchG. Die relevanten
Absätze sind im Folgenden wiedergeben.
Zugriffsverbote:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören

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(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer
Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1
gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und
diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im
Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung
oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist,
beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.
Somit ergibt sich aus der oben genannten Gesetzeslage sowie weiterer Publikationen
(Kratsch et al. 2018, Runge et al. 2010) eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz
gegenüber der
➢

In Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
als sogenannte „Verantwortungsarten“ aufgeführt sind. Sie müssten in gleicher
Weise wie die o.g. Arten behandelt werden. Eine entsprechende
Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor. Um jedoch der gutachterlichen der
gutachterlichen Sorgfalt gerecht zu werden, werden zusätzlich zu den europaweit
streng geschützten Arten auch die national streng geschützten Arten in den
jeweiligen Artenkapiteln tabellarisch dargestellt und ergänzend dazu verbalargumentativ abgeschichtet. Falls sich dabei eine Art als „Verantwortungsart“
erweisen sollte, wird diese ebenfalls einer speziellen artenschutzrechtlichen
Betrachtung unterzogen.

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Ablaufschema

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt sich die folgende Prüfkaskade:

Abbildung 3: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

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Umweltschadens- Aus Gründen der Enthaftung bzw. um einem Umweltschaden vorzubeugen, wird zudem
gesetz
eine Prüfung der nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten
durchgeführt.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aus BNatschG § 19 („Schäden an bestimmten Arten
und natürlichen Lebensräumen“), welcher im Folgenden zitiert wird:
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser
Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei
zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67
Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund
der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches
genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine
Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den
Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht
vorbei:
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen
Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art
als normal gelten,
2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind
oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den
Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal
anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen
Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne
äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder
der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der
betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im
Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

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Besonders
geschützte Arten

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Besonders (national) geschützte Arten werden nach der Eingriffsregelung § 15
BNatschG, welche im Folgenden zitiert wird, abgearbeitet:
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn
zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,
gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer
1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in
Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der
Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht
entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen,
ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass
Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu
unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die
zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im
Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung
bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für
deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung
der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst
sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung
der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der
zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor
der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung
festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

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Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1.zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung
diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das
Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den
vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

Prüfrelevante
Arten

Aus der Gesamtheit der Gesetzgebung ergibt sich somit ein Prüfbedarf für
Bauvorhaben im Sinne des § 44 BNatschG für
➢

Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind

➢

Aus Gründen der Enthaftung (§ 19 BNatschG) werden Anhang II Arten der
Richtlinie 92/43/EWG ebenfalls auf Artniveau abgeprüft.

National streng geschützte Arten bzw. besonders geschützte Arten werden keiner
Betrachtung bzw. Geländeerhebung auf Artniveau unterzogen, sondern als
Beibeobachtungen während der für oben genannte Arten durchzuführenden
Geländeerhebungen erfasst und entsprechend der Eingriffsregelung abgearbeitet.
Entsprechende Aussagen sind im Artenschutzbericht darzustellen und in den
Umweltbericht zu integrieren. Falls ergänzend dazu Vermeidungsmaßnahmen zur
Vermeidung des Tötungsverbots besonders geschützter Arten nötig werden, wird dies
im Artenschutzbericht gesondert erwähnt. Eine vertiefende Prüfung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände findet für diese Arten jedoch nicht statt.
Zur Wahrung der gutachterlichen Sorgfalt werden ggf. auch besonders geschützte
Arten einer vertiefenden Prüfung unterzogen, wenn sie einen Gefährdungsgrad der
Roten Liste im Bereich von 0, 1 oder 2 haben oder gemäß gutachterlicher Einschätzung
auf Grund lokaler oder regionaler Verbreitungsdaten als Verantwortungsart zu
betrachten sind.

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2 Untersuchungsgebiet
Lage im Raum
und
Beschreibung
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet liegt im östlichen Siedlungsbereich der Stadt Lahr (Gemeinde
Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr). Im Westen verläuft die Albert- Förderer-Straße
und im Norden die Stefanienstraße.
Die Fläche liegt im Naturraum „Lahr-Emmendinger Vorberge“ (Naturraum-Nr. 211) der
Großlandschaft „Mittleres Oberrhein-Tiefland“ (Großlandschaft-Nr. 21) auf einer Höhe
von ca. 170 m ü. NHN.
Im Norden liegen gewerblich genutzte Gebäude und Parkplätze während im Süden
Parkplätze mit Garagen für die Wohnhäuser der südlich angrenzenden
Siedlungsbereiche bestehen. Das Plangebiet ist somit bereits großflächig versiegelt.
Vorhanden sind zudem kleine Wiesenabschnitte mit Einzelbäumen, verbuschte,
ruderalisierte Flächen bzw. Hecken sowie im Osten angrenzend Kleingartenbereiche.
Gewässerhabitate sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

Abbildung 4: Lage Plangebiet (rot). Schutzgebietskulisse mit FFH-Gebiet (blau schraffiert), Offenlandbiotope (pink) und
Waldbiotope (grün) und Landschaftsschutzgebiet (hellgrün). Quelle: LUBW.

Natura 2000

FFH – Gebiet
In ca. 690 m nordöstlicher bzw. 860 m nordwestlicher Entfernung zum Plangebiet liegen
Teilflächen des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“
(Schutzgebiets-Nr. 7713341).
Im Managementplan werden folgende Arten aufgeführt:
•

Helm-Azurjungfer

•

Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling

•

Großer Feuerfalter

•

Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling

•

Spanische Fahne

•

Steinkrebs

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

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BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“
Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

•

Bachneunauge

•

Groppe

•

Kammmolch

•

Gelbbauchunke

•

Große Hufeisennase

•

Wimperfledermaus

•

Bechsteinfledermaus

•

Großes Mausohr

•

Grünes Besenmoos

•

Rogers Goldhaarmoos

•

Europäischer Dünnfarn

Ein Vorkommen der mobileren Arten wurde im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Untersuchungen abgeprüft. Arten die habitatbedingt bereits im Vorfeld ausgeschlossen
werden können, werden aufgeführt, jedoch entfallen für diese Arten vertiefende
Untersuchungen.
Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets (Einzelarten, Lebensräume,
Lebensraumtypen) sind mangels geeigneter Habitate der meisten Arten, fehlender
Strukturen sowie durch die umzusetzenden Vermeidungs-, Minimierungs- und ggf.
Ausgleichsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Abbildung 5: Ausschnitt Managementplan Bestandes- und Zielekarte. Lebensstätten. FFH-Gebiet „Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg“

14

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“
Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

Vogelschutzgebiet
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Kinzig-Schutter-Niederung“ (Schutzgebiets-Nr.
7513441) liegt in über 6 km nördlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet. Aufgrund
der Entfernung sowie der Lage des Untersuchungsgebiets innerhalb des
Siedlungsbereichs können erhebliche Beeinträchtigungen der Arten des
Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

Naturschutzgebiete

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Naturschutzgebiete
ausgewiesen. Eine weitere Betrachtung entfällt.

Gesetzlich
Im Untersuchungsgebiet und der nächsten Umgebung sind keine nach §30 BNatSchG
geschützte
besonders geschützten Biotope vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.
Biotope
nach
§30 BNatSchG
Landschaftsschutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet „Schutterlindenberg“ (Schutzgebiets-Nr. 3.17.009) liegt in
knapp 800 m nördlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet. Aufgrund der Entfernung
sowie durch die Lage des Untersuchungsgebiets in einer Siedlung können erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

Waldschutzgebiete

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Waldschutzgebiete
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

Wildtierkorridor Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Wildtierkorridore
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

AuerhahnSchutzzone

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Auerhahn-Schutzzonen
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

FFH-Mähwiesen Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine FFH-Mähwiesen
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

Biotopverbundachsen

Innerhalb des Untersuchungsgebiets sowie der weiteren Umgebung sind keine
Biotopverbunde feuchter, mittlerer oder trockener Standorte ausgewiesen. Eine weitere
Betrachtung entfällt.

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“
Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

3 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der OGBW (ADEBAR), der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe
Literaturliste) und weitere Quellen (z.B. fertige Managementpläne etc.) genutzt.
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Untersuchungen bezüglich des
Arteninventars durchgeführt. Die Begehungsmethoden erfolgten in Anlehnung an die
Methodenblätter aus Albrecht et al. 2015.
Auf dieser Grundlage werden die relevanten Arten sowie die Methodik bezüglich
notwendiger Geländeerhebungen im Folgenden für die einzelnen Gruppen dargestellt. Die
entsprechenden Aussagen zur Methodik werden in den einzelnen Artkapiteln gegeben.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.
Tabelle 1: Begehungstermine
Datum

Zeit

Anlass

04.05.2021

Übersichtsbegehung
Baumhöhlenkartierung
Endoskopkamera

04.05.-

Täglich

11.05.2021

Nachthälfte

08.05.2021

7.30 – 8.15 Uhr

08.05.2021

31.05.2021

31.05.2021

erste

11.15- 12.00 Uhr

7.45 – 8.30 Uhr

15.00- 15.45 Uhr

04.06.2021

Erste Nachthälfte

15.06.2021

11.00-11.45 Uhr

10.07.2021

8.45 – 9.30 Uhr

11.07.2021

Erste Nachthälfte

11.07.-

Täglich

18.07.2021

Nachthälfte

14.07.2021

12.00- 12.45 Uhr

erste

Wetter

Büro
Turni
mit
und
Einsatz

1.Fledermauskartierung passiv Büro Turni

1. Kartierung Vögel

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 19° C

1. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 21° C

2. Kartierung Vögel

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 20° C

2. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 21° C

1.Fledermauskartierung
aktiv
Ausflugbeobachtung, Begehung

Büro

Turni:

17-23°C,
windarm

trocken,

3. Kartierung Reptilien

Sonnig, leicht diesig

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 23 °C

3. Kartierung Vögel

Sonnig, leicht diesig

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 20 °C

2.Fledermauskartierung
aktiv
Ausflugbeobachtung, Begehung

Büro

Turni:

15-23°C,
windstill

trocken,

2.Fledermauskartierung passiv Büro Turni

4. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 19 °C

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79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
BPlan „Albert-Förderer-Straße, 1. Änderung“
Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

Datum

Zeit

14.07.2021

12.00- 12.45 Uhr

20.08.2021

Erste Nachthälfte

03.09.-

Täglich

10.09.2021

Nachthälfte

10.09.2021

Erste Nachthälfte

14.09.2021

12.30- 13.30 Uhr

erste

Anlass

Wetter

4. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 19 °C

3.Fledermauskartierung
aktiv
Ausflugbeobachtung, Begehung

Büro

Turni:

15-20°C,
windstill

trocken,

Turni:

18-24°C,
windstill

trocken,

3.Fledermauskartierung passiv Büro Turni

4.Fledermauskartierung
aktiv
Ausflugbeobachtung, Begehung

Büro

5. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Beibeobachtung weiterer Artengruppen

ca. 22 °C

4 Mollusken
4.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. fertige Managementpläne etc.) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Befragungen der örtlichen Fischereiverbände, Naturschutzverbände usw. zum
Vorkommen von Mollusken in der Umgebung des Plangebiets werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erforderlich, da keine Eingriffe in Gewässerstrukturen vorgesehen
sind.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

4.2 Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
Untersuchungsgebiet die Arten Bachmuschel, Schmale Windelschnecke und Bauchige
Lebensraum und
Windelschnecke.
Individuen
Da keine Eingriffe in geeignete Habitatstrukturen der planungsrelevanten Mollusken
vorgesehen sind, können erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen
werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 2: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Mollusken
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X

0

Unio crassus

Bachmuschel

1

1

II, IV

X

0

Vertigo angustior

Schmale Windelschnecke

3

3

II

X

0

Vertigo moulinsiana

Bauchige Windelschnecke

2

2

II

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0
0

Anisus vorticulus

Zierliche Tellerschnecke

2

1

Pseudanodonta complanata

Abgeplattete Teichmuschel

1

1

II, IV

s
s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Vertigo geyeri

Vierzähnige Windelschnecke

1

1

II

5 Krebse und Spinnentiere
5.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. fertige Managementpläne etc.) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Befragungen der örtlichen Fischereiverbände, Naturschutzverbände usw. zum
Vorkommen von Krebsen und Spinnentieren in der Umgebung des Plangebiets werden
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich, da keine Eingriffe in geeignete
Habitatstrukturen vorgesehen sind.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

5.2 Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
Untersuchungsgebiet der Steinkrebs.
Lebensraum und
Die Art wird im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets aufgeführt. Zur
Individuen
Verbreitung im Gebiet lässt sich entnehmen:
Die Verbreitung im FFH-Gebiet beschränkt sich auf das Gewässersystem des
Dörlinbachergrundbächles mit dem Münstergraben.
Da keine Eingriffe in geeignete Habitatstrukturen der planungsrelevanten Krebse und
Spinnentiere vorgesehen sind und diese zudem bei genauerer Betrachtung
verbreitungsbedingt nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden, können
erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 3: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Krebse und Spinnentiere
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
0
X

0

Austropotamobius pallipes

Dohlenkrebs

1

nb

II

Austropotamobius torrentium

Steinkrebs

2

2

II

b

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Astacus astacus

Edelkrebs

2

1

s

0

Dolomedes plantarius

Gerandete Wasserspinne

2

2

s

0

Philaeus chrysops

Goldaugenspringspinne

2

2

s

0

Tanymastix stagnalis

Sumpf-Feenkrebs

nb

1

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Branchipus schaefferi

Sommer-Feenkrebs

nb

2

0

Anthrenochernes stellae

Stellas Pseudoskorpion

nb

2

s
II

6 Käfer
6.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. hirschkäfer-suche.de, Managementpläne) genutzt.
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölze wurden auf eine Eignung für den
Hirschkäfer sowie weitere Totholzkäfer untersucht.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

6.2 Bestand
Bis auf den Hirschkäfer und den Eichen-Buntkäfer können die streng geschützten
Bestand
Käferarten im Untersuchungsgebiet verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden.
Lebensraum und
Der Eichen-Buntkäfer, welcher alte Eichenwälder als Habitat bevorzugt, findet im
Individuen
Untersuchungsgebiet keine geeigneten Strukturen, sodass eine weitere Betrachtung
entfällt.
2022 wurde ein Hirschkäferfund in Lahr gemeldet (hirschkäfer-suche.de). In den
Vorjahren wurden mehrere Individuen in Lahr nachgewiesen (hirschkäfer-suche.de).
Die Art wird zudem im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets aufgeführt.
Dem entsprechenden Kapitel zur Verbreitung im Gebiet ist zu entnehmen:
Die Verteilung der Lebensstätte in den bei der Ausweisung berücksichtigten Bereich des
FFH-Gebiets zwischen Münchweier im Süden und dem Waldstück zwischen Lahr und
Heiligenzell im Norden erfolgte relativ gleichmäßig über die gesamte Fläche. Ein großer
Teil der Bestände liegt an Waldrandlagen und weist eine Exposition in Richtung Süden
bis Westen auf. Zwischen Sulz und Münchweier wurden deutlich weniger Bestände als
Lebensstätte ausgewiesen. Diese lagen im südlichen Bereich, in dem auch zwei
Nachweise lagen.

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Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölze wurden auf eine Eignung für den
Hirschkäfer sowie weitere Totholzkäfer untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die im
Untersuchungsgebiet vorhandenen Einzelbäume und Heckenstrukturen keine
geeigneten Habitate für eine Eiablage des Hirschkäfers darstellen. Zwar sind vereinzelt
Totholzstrukturen vorhanden, es konnten jedoch weder Saftleckstellen noch geeignete
Totholzanteile mit morschem, feuchtem, verpilztem, weißfaulem Holz in Bodennähe
nachgewiesen werden.
Allenfalls könnten sich Einzeltiere sporadisch im Untersuchungsgebiet aufhalten oder
dieses überfliegen.
Ein sporadischer Aufenthalt von Einzeltieren an den verbleibenden Gehölzen sowie ein
Überflug des Untersuchungsgebiets sind sowohl bauzeitlich als auch nach Abschluss der
geplanten Maßnahmen weiterhin möglich. Zudem können die neu entstehenden
Strukturen (Gärten, Gehölze) wieder sporadisch aufgesucht werden.
Da die zu rodenden Gehölze keine hochwertigen Habitate für den Hirschkäfer (und
weitere Totholzkäferarten) darstellen und der Hirschkäfer bauzeitlich und nach Abschluss
der Bauarbeiten für sporadische Aufenthalte in die unmittelbare Umgebung ausweichen
kann bzw. eine Nutzung der neu entstehenden Strukturen sowie ein Überflug weiterhin
möglich ist, können erhebliche Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen werden,
sodass keine weitere Betrachtung erforderlich wird.
Der zwischen Karlsruhe und Offenburg im Rheinauenwald sehr lokal nachgewiesene
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) ist aufgrund seiner stark eingeschränkten
Ausbreitungsfähigkeit in Lahr nicht zu erwarten.
Der Eremit (Osmoderma eremita) ist ebenfalls gemäß der aktuellen Nachweisstellen nicht
zu erwarten.

Tabelle 4: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Käfer
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

0

X

(X)

Clerus mutillarius
0 Lucanus cervus

0

Megopis scabricornis

0

Palmar festiva

Eichen-Buntkäfer

2

1

s

Hirschkäfer

3

2

Körnerbock

1

1

s

Südlicher Wacholder-Prachtkäfer

1

1

s

II

b

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Protaetia aeruginosa

Großer Goldkäfer

2

1

s

0

Aesalus scarabaeoides

Kurzschröter

2

1

s

0

Gnorimus varabilis

Veränderlicher Edelscharrkäfer

2

1

s

0

Cylindera germanica

Deutscher Sandlaufkäfer

1

2

s

0

Meloe rugosus

Mattschwarzer Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Purpuricenus kaehleri

Purpurbock

1

1

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Acmaeodera degener

Gefleckter Eichen-Prachtkäfer

1

1

0

Bolbelasmus unicornis

Vierzähniger Mistkäfer

nb

1

0

Eurythyrea quercus

Eckschildiger Glanz-Prachtkäfer

1

1

s

0

Meloe autumnalis

Blauschimmernder Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Meloe cicatricosus

Narbiger Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Necydalis ulmi

Panzers Wespenbock

1

1

s

s
II, IV

s

20

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79674 Todtnauberg

V
0

L

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E Art

Art

Scintillatrix mirifica

Wunderbarer Ulmen-Prachtkäfer

RLBW

RLD

1

1

FFH RL BNatSchG
s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Cerambyx cerdo

Heldbock; Großer Eichenbock

1

1

II, IV

s

0

Cucujus cinnaberinus

Scharlachkäfer

nb

1

II, IV

s

Dicerca furcata

Scharfzähniger ZahnflügelPrachtkäfer

Z

1

0

Dytiscus latissimus

Breitrand

nb

1

II, IV

s

0

Graphoderus bilineatus

Schmalbindiger BreitflügelTauchkäfer

nb

3

II, IV

s

0

Meloe decorus

Violetthalsiger Maiwurmkäfer

nb

1

0

Necydalis major

Großer Wespenbock

1

1

0

Osmoderma eremita

Eremit

2

2

0

Phytoecia uncinata

Wachsblumenböckchen

nb

1

0

Rosalia alpina

Alpenbock

2

2

0

s

s
s
II, IV

s
s

II, IV

s

7 Libellen
7.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

7.2 Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen, sind laut Verbreitungskarten der LUBW
Bestand
Vorkommen der Helm-Azurjungfer, der Großen Moosjungfer sowie der Grünen
Lebensraum und
Flussjungfer.
Individuen
Die Helm-Azurjungfer wird im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets
aufgeführt. Zur Verbreitung der Art lässt sich entnehmen:
Vorkommen der Helm-Azurjungfer im Gebiet existieren nur östlich Niederschopfheim, im
Gewässersystem des Ried- und Erlenbachs sowie zwischen Ettenheim und Wallburg im
Seltenbach.
Da jedoch keine geeigneten Habitate für die Arten vorhanden sind, können sie
habitatbedingt ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 5: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Libellen
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Orthetrum albistylum

Östlicher Blaupfeil

D

R

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

0

0
X

0

Coenagrion mercuriale

Helm-Azurjungfer

3

2

II

s

Gomphus flavipes

Asiatische Keiljungfer

2

*

IV

s

Grüne Flussjungfer

3

*

II, IV

s

2

1

Ophiogomphus cecilia

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Aeshna subarctica elisabethae

Hochmoor-Mosaikjungfer

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0
0
X
0

0

Aeshna caerulea

Alpen-Mosaikjungfer

1

1

s

Leucorrhinia caudalis

Zierliche Moosjungfer

1

3

IV

s

Leucorrhinia pectoralis

Große Moosjungfer

1

3

II, IV

s

Somatochlora alpestris

Alpen-Smaragdlibelle

1

1

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Ceriagrion tenellum

Scharlachlibelle

1

V

0

Coenagrion ornatum

Vogel-Azurjungfer

1

1

II

s

0

Leucorrhinia albifrons

Östliche Moosjungfer

0

2

IV

s

0

Nehalennia speciosa

Zwerglibelle

1

1

0

Sympecma paedisca

Sibirische Winterlibelle

2

1

s

s
IV

s

8 Schmetterlinge
8.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

8.2 Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
Untersuchungsgebiet der Große Feuerfalter, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling,
Lebensraum und
der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter sowie die
Individuen
Spanische Fahne.
Ein Nachweis des Großen Feuerfalters stammt von 2011 aus Lahr-West (schmetterlinged.de).

22

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Stadt Lahr, Gemarkung Lahr

Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden die Arten Heller
Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-AmeisenBläuling und Spanische Flagge aufgeführt. Zur Verbreitung der Arten lässt sich
entnehmen:
Der Schwerpunkt der Verbreitung des Hellen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings liegt im
Süden des Gebiets Hier sind an erster Stelle die recht individuenstarken Populationen im
„Dörlinbachergrund“ und im „Münstergraben“ östlich Ettenheimmünster zu nennen.
Kleinere Vorkommen existieren ferner an den Hängen unmittelbar nördlich
Ettenheimmünster sowie im NSG „Saure Matten“ zwischen Ettenheim und Wallburg. Im
Norden gibt es nur eine kleine, derzeit im Wesentlich auf zwei Feuchtbrachen beschränkte
Population bei Zunsweier.
Der Große Feuerfalter hat seinen Verbreitungsschwerpunkt im Nordwesten des Gebiets,
da hier im Raum zwischen Zunsweier, Niederschopfheim und Diersburg mehrere
Teilgebiete im Offenland liegen, das die typische überwiegend kleinteilige Struktur der
Schwarzwaldvorbergzone mit ihren Bachtälchen aufweist. Vergleichbare Verhältnisse
finden sich zwischen Ettenheim und Wallburg im Süden, wo die Art ebenfalls
nachgewiesen werden konnte.
Der Schwerpunkt der Verbreitung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings liegt
im Süden des Gebiets. Hier sind an erster Stelle die recht individuenstarken Populationen
im „Dörlinbachergrund“ und im „Münstergraben“ östlich Ettenheimmünster zu nennen.
Kleinere Vorkommen existieren ferner an den Hängen unmittelbar nördlich
Ettenheimmünster sowie im NSG „Saure Matten“ zwischen Ettenheim und Wallburg. Im
Norden gibt es nur eine kleine, derzeit im Wesentlich auf zwei Feuchtbrachen beschränkte
Population bei Zunsweier.
Die Funde der Spanischen Flagge konzentrieren sich auf das Waldgebiet zwischen
Wallburg und Sulz. Zwischen Sulz und Lahr sowie nördlich Lahr wurde die Art trotz eines
teils sehr guter Habitatangebots nur vereinzelt angetroffen. Östlich Diersburg gelang trotz
des Vorhandenseins geeigneter Habitate kein Nachweis.
Der Große Feuerfalter findet innerhalb des Untersuchungsgebiets keine geeigneten
Habitate wie etwa strukturreiches, feuchtes Grünland, Hochstauden entlang von
Gewässern usw.
Auch die Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Heller WiesenknopfAmeisenbläuling können habitatbedingt bereits im Vorfeld im Untersuchungsgebiet
ausgeschlossen werden. Für diese an ein Vorkommen des Großen Wiesenknopfs
gebundenen Arten sind keine geeigneten Habitatstrukturen wie Feuchtwiesen,
hochwertige Wiesenbrachen, Gräben mit Hochstaudensäumen usw. vorhanden, sodass
eine weitere Betrachtung entfällt.
Der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter, der 2005 in Lahr nachgewiesen wurde
(schmetterlinge-d.de), bevorzugt Trocken- und Magerrasen, magere Straßenränder,
Waldlichtungen usw. mit lückiger Vegetation zur Eiablage. Im Plangebiet werden die
Habitatansprüche der Art nicht erfüllt, sodass ein Vorkommen als unwahrscheinlich
einzustufen ist.
Die Spanische Fahne wurde 2019 in Lahr-Ost nachgewiesen (schmetterlinge-d.de). Auch
für diese Art sind die Habitatansprüche im Untersuchungsgebiet mangels bevorzugter
Futterpflanzen nicht ideal.
Die präferierten Nahrungspflanzen Wasserdost und Gemeiner Dost sind nicht vorhanden.
Zwar nutzt die Art alternativ auch Futterpflanzen wie Brennnessel, Klee und Brombeere,
da das vorhandene Strukturangebot jedoch äußerst gering ausfällt, kann allenfalls ein
sporadischer Aufenthalt zur Thermoregulation erwartet werden.
Strukturen zur Thermoregulation findet die Art auch in der unmittelbaren Umgebung des
Plangebiets, in welche sie ungehindert ausweichen kann. Nach Abschluss der Bauarbeiten
entstehen neue Strukturen (Gärten, Sträucher etc.) die zur Thermoregulation genutzt
werden können.

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Da es weder zu einem Verlust hochwertiger Strukturen zur Thermoregulation noch zu
einem Verlust von Plätzen zur Eiablage und Nahrungsaufnahme der Spanischen Fahne
kommt, können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
In Form von Beibeobachtungen während den durchgeführten artenschutzrechtlichen
Kartierungen wurden keine abweichenden Ergebnisse erbracht. Weiterführende
Untersuchungen werden nicht erforderlich.
Grundsätzlich wird für die Insektenfauna empfohlen, geplante Grünflächen möglichst
arten- und strukturreich mit Blühaspekten (z.B. stauden- und blütenreichen Ruderalsäume)
zu gestalten und auf blütenarme Zierrasenelemente möglichst zu verzichten.
Auch ein Einrichten von Insektenhotels ist grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Wahl
geeigneter insektenfreundlicher Gestaltungselemente können die Umweltbaubegleitung
sowie die örtlichen Naturschutzverbände hinzugezogen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.
Tabelle 6: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Schmetterlinge
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

0

Callimorpha quadripunctaria

Spanische Fahne

*

*

II

X

0

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

3

3

II, IV

s

Maculinea arion

Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling

2

3

IV

s

X

0
0

Maculinea nausithous

Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling

3

V

II, IV

s

X

0

Maculinea teleius

Heller WiesenknopfAmeisenbläuling

1

2

II, IV

s

Nycteola degenerana

Salweiden-Wicklereulchen

2

3

Proserpinus proserpina

Nachtkerzenschwärmer

V

*

Pyrgus armoricanus

Oberthürs Würfel-Dickkopffalter

1

3

s

1

D

s

0
0
X

0

s
IV

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Brenthis daphne

Brombeer-Perlmutterfalter

0

Cleorodes lichenaria

Grüner Flechten-Rindenspanner

2

1

s

0

Cucullia caninae

Hundsbraunwurz-Mönch

R

R

s

0

Hipparchia fagi

Großer Waldportier

R

2

s

0

Luperina dumerilii

Dumerils Graswurzeleule

R

2

s

1

1

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Alcis jubata

Bartflechten-Rindenspanner

0

Anarta cordigera

Moor-Bunteule

2

1

s

0

Idaea contiguaria

Fetthennen-Felsflur-Zwergspanner

R

2

s

0

Nola subchlamydula

Gamander-Graueulchen

1

R

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Fagivorina arenaria

Scheckiger Rindenspanner

3

1

s

0

Actinotia radiosa

Trockenrasen-Johanniskrauteule

R

1

s

0

Agrodiaetus damon

Weißdolch-Bläuling

1

1

s

0

Carsia sororiata

Moosbeerenspanner

2

1

s

0

Cucullia gnaphalii

Goldruten-Mönch

1

1

0

Eriogaster catax

Hecken-Wollafter

0

1

0

Eucarta amethystina

Amethysteule

2

2

0

Eurodryas aurinia

Goldener Scheckenfalter

1

2

0

Gastropacha populifolia

Pappelglucke

1

1

s
II, IV

s

II

b

s

s

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V

L

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E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

1

2

s

0

Hadena magnolii

Südliche Nelkeneule

0

Hyles vespertilio

Fledermausschwärmer

1

0

s

0

Lemonia taraxaci

Löwenzahn-Wiesenspinner

R

0

s

0

Lopinga achine

Gelbringfalter

1

2

0

Nola cristatula

Wasserminzen-Graueulchen

1

*

s

0

Paidia murina

Mauer-Flechtenbärchen

D

1

s

0

Pericallia matronula

Augsburger Bär

R

1

s

0

Pyrgus cirsii

Spätsommer-Würfel-Dickkopffalter

1

1

s

0

Tephronia sepiaria

Totholz-Flechtenspanner

1

R

s

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Carcharodus flocciferus

Heilziest-Dickkopffalter

1

2

0

Coenonympha hero

Wald-Wiesenvögelchen

1

2

IV

s

0

Gortyna borelii

Haarstrangeule

1

1

II, IV

s

0

Hypodryas maturna

Eschen-Scheckenfalter

1

1

II, IV

s

0

Lycaena helle

Blauschillernder Feuerfalter

1

2

II, IV

s

0

Parnassius apollo

Apollofalter

1

2

IV

s

0

Parnassius mnemosyne

Schwarzer Apollo

1

2

IV

s

0

Zygaena angelicae

Elegans-Widderchen

R

1

s

s

9 Heuschrecken
9.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

9.2 Bestand
Die Große Schiefkopfschrecke breitet sich in Südbaden in den letzten Jahren deutlich aus
Bestand
und ist daher verbreitungsbedingt auch im Untersuchungsgebiet nicht auszuschließen.
Lebensraum und
Der Roten Liste mit Stand von 2020 ist zu entnehmen, dass die Art als ungefährdet
Individuen
eingestuft wird, während sie zuvor noch als ausgestorbene Art am geografischen Rand
ihres Verbreitungsgebiets (RL 0r) eingestuft wurde.
Da der positive Trend vermutlich klimatisch bedingt ist, rechnet Treiber (2016) mit einer
weiteren Ausbreitung dieser Art, die, falls sie sich vergleichbar ökologisch breit gefächert
ansiedelt wie im Mittelmeerraum, in Zukunft ein breites Habitatspektrum in Südbaden
besetzen wird. Laut Treiber „ist die lokale Population sehr groß und dehnt sich ständig
weiter aus. Die Vorkommen in den Teilgebieten des Oberrheingebiets hängen aufgrund
der hohen Mobilität der Art auch über Straßen, Flüsse und Siedlungsgebiete hinweg
zusammen und stehen in Austausch“. Sie ist weiterhin in der Ausbreitung begriffen und
nimmt auch unterschiedliche Lebensräume an, so dass sie mittel- bis langfristig als weit
verbreitet, nicht mehr bedroht und euryök eingestuft werden wird.
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Nach gängiger fachlicher Praxis wird die Art aufgrund der Ausbreitungswelle als besonders
geschützte Art im Rahmen der Eingriffsregelung abgehandelt.
Ideale Habitate der Großen Schiefkopfschrecke in Form von Magerrasen, Magerwiesen
und strukturreichen Säumen sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Zwar kann
beobachtet werden, dass die Art auch Gärten, Parks usw. besiedelt, die weniger
hochwertige Strukturen bereitstellen, im Plangebiet ist ein Vorkommen der Art jedoch
dennoch als unwahrscheinlich einzustufen.
Ebenfalls verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist die besonders geschützte, der
Eingriffsregelung unterliegende Blauflügelige Ödlandschrecke. Die Art bevorzugt als
Habitat trockene Standorte mit lückiger Vegetation wie Halbtrockenrasen, Kies- und
Sandgruben, Rheindämme usw. Auch diese Art findet im Untersuchungsgebiet keine
ausreichend
hochwertigen
Habitatstrukturen,
sodass
ein
Vorkommen
als
unwahrscheinlich eingestuft wird.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht erforderlich. Auch ein Ausgleichsbedarf ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht.
Grundsätzlich wird jedoch für die Insektenfauna empfohlen, geplante Grünflächen
möglichst arten- und strukturreich mit Blühaspekten (z.B. stauden- und blütenreichen
Ruderalsäume, offene Bodenstellen etc.) zu gestalten und auf blütenarme
Zierrasenelemente möglichst zu verzichten.
Auch ein Einrichten von Insektenhotels ist grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Wahl
geeigneter insektenfreundlicher Gestaltungselemente können die Umweltbaubegleitung
sowie die örtlichen Naturschutzverbände hinzugezogen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 7: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Heuschrecken
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X

(X)

0 Ruspolia nitidula

Große Schiefkopfschrecke

0

R

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Aiolopus thalassinus

Grüne Strandschrecke

2

2

s

0

Platycleis tessellata

Braunfleckige Beißschrecke

1

1

s

Modicogryllus frontalis

Östliche Grille

1

1

s

0

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Arcyptera fusca

Große Höckerschrecke

1

1

s

10 Fische und Rundmäuler
10.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
26

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Befragungen der örtlichen Fischereiverbände, Naturschutzverbände usw. zum
Vorkommen von Fischen und Rundmäulern in der Umgebung werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erforderlich, da keine Eingriffe in Gewässerhabitate vorgesehen sind.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

10.2 Bestand
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
Lebensraum und geschützten Arten Bachneunauge, Bitterling, Groppe, Karausche, Karpfen, Meerforelle,
Individuen
und Äsche sowie der besonders geschützte Europäische Aal.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden die Arten
Bachneunauge und Groppe aufgeführt. Zur Verbreitung der Arten im Gebiet lässt sich
entnehmen:
Bachneunauge:
Die Verbreitung im FFH-Gebiet beschränkt sich auf das Gewässersystem von
Dörlinbachergrundbächle mit dem Münstergraben.
Groppe:
Die Verbreitung der Groppe beschränkt sich im FFH-Gebiet auf die im Süden liegenden
Bäche Dörlinbachergrundbächle und Münstergraben. Die Vielzahl der im Gebiet darüber
hinaus befindlichen Bäche weisen in der Regel einen zu geringen Abfluss bei
Niedrigwasser oder ungeeignete Habitatbedingungen auf. Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass manche Zuflüsse zum Sulzbach, aus dem die Art bekannt ist, im
Unterlauf besiedelt werden.
Da im Untersuchungsgebiet keine potenziell besiedelbaren Gewässer vorhanden sind,
können die Arten habitatbedingt ausgeschlossen werden, sodass keine vertiefenden
Untersuchungen erforderlich sind.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 8: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fische und Rundmäuler
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL
II

0

Alosa alosa

Maifisch

1

1

0

Anguilla anguilla

Aal

2

2

0

Aspius aspius

Rapfen

1

*

Carassius carassius

Karausche

1

2

0

Chondrostoma nasus

Nase

2

V

0

Cobitis taenia

Steinbeißer

2

*

II
II

X

0

BNatSchG

b
II

X

0

Cottus gobio

Groppe, Mühlkoppe

V

*

X

0

Cyprinus carpio

Karpfen

2

*

0

Gymnocephalus baloni

Donau-Kaulbarsch

nb

*

II, IV

0

Hucho hucho

Huchen

1

2

II

0

Lampetra fluviatilis

Flussneunauge

2

3

II

b

Lampetra planeri

Bachneunauge

3

*

II

b

0

Leuciscus idus

Aland

2

*

0

Leuciscus souffia agassizii

Strömer

2

1

0

Lota lota

Quappe

2

V

0

Misgurnus fossilis

Schlammpeitzger

1

2

X

0

II

II

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0

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Petromyzon marinus

Meerneunauge

2

V

II

Rhodeus amarus

Bitterling

2

*

II

0

Salmo salar

Atlantischer Lachs

1

1

II

0

Salmo trutta lacustris

Seeforelle

2

*

Salmo trutta trutta

Meerforelle

1

*

Salvelinus alpinus

Seesaibling

2

*

Thymallus thymallus

Äsche

2

2

Zingel streber

Streber

2

2

X

X

0

0

0
X
0

0

b

II

11 Amphibien
11.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Bisher fanden im Untersuchungsbereich zwei Übersichtsbegehungen zur Erhebung des
Habitatpotenzials statt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

11.2 Bestand
Verbreitungsbedingt lassen sich laut den Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
Untersuchungsgebiet die streng geschützten Arten Nördlicher Kammmolch,
Lebensraum und
Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Europäischer Laubfrosch und Springfrosch sowie die
Individuen
besonders geschützten, der Eingriffsregelung unterliegenden Arten Feuersalamander,
Bergmolch, Fadenmolch, Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch und Seefrosch
nicht ausschließen.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden die Arten Nördlicher
Kammmolch und Gelbbauchunke aufgeführt. Zur Verbreitung der Arten im Gebiet lässt
sich entnehmen:
Der Kammmolch konnte im Gebiet nur in einem Absetzbecken auf dem Deponiegelände
Kahlenberg und an einem künstlichen Kleingewässer wenig außerhalb nachgewiesen
werden.
Die Gelbbauchunke konnte in vier Teilgebieten festgestellt werden:
- Steinbruch südlich Diersburg
- Deponie Kahlenberg
- Waldgebiet zwischen Lahr und Münchweier
- Steinbruch „Altvater“ und Umgebung
Ein Vorkommen streng geschützter Amphibienarten im Untersuchungsgebiet ist mangels
bekannter Nachweise und aufgrund der gegebenen Habitatstrukturen als
unwahrscheinlich einzustufen.
Im Plangebiet sind vor allem Gebäude, Zierrasen, Einzelbäume, versiegelte Flächen und
Heckenstrukturen vorhanden. Eine Nutzung dieser Strukturen als Landlebensräume
kann mangels geeigneter Habitate weitgehend ausgeschlossen werden.

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Im Rahmen der artenschatzrechtlichen Kartierungen der Artengruppe der Reptilien
erfolgten Beibeobachtungen der Amphibien. Nachweise wurden dabei nicht erbracht.
Auch potenziell besiedelte Gewässerhabitate sind im Untersuchungsgebiet nicht
vorhanden.
Zu Bedenken ist zudem, dass durch die Lage des Plangebiets im Siedlungsbereich mit
angrenzenden Straßen, Gebäuden usw. diverse Zerschneidungswirkungen vorhanden
sind, sodass auch ein Einwandern von Einzeltieren aus ggf. vorhandenen Gartenteichen
umgebender Wohnhäuser als unwahrscheinlich erachtet werden kann, zumal keine
Lockwirkungen vom Plangebiet ausgehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Einzelarten der Artengruppe der Amphibien im
Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden, sodass keine weiteren Untersuchungen
erforderlich werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 9: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Amphibien
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RL D

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
0

Alytes obstetricans

Geburtshelferkröte

1

2

IV

s

X

0

Bombina variegata

Gelbbauchunke

2

2

II, IV

s

X

0

Bufo calamita

Kreuzkröte

2

2

IV

s

X

0

Hyla arborea

Europäischer Laubfrosch

3

3

IV

s

Pelophylax lessonae

Kleiner Wasserfrosch

G

G

IV

s

0
X

0

Rana dalmatina

Springfrosch

*

3

IV

s

X

0

Triturus cristatus

Kammmolch

3

3

II, IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0
0

Pelobates fuscus

Knoblauchkröte

1

3

IV

s

Pseudepidalea viridis

Wechselkröte

2

2

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Rana arvalis

Moorfrosch

1

3

IV

s

0

Salamandra atra

Alpensalamander

R

*

IV

s

12 Reptilien
12.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis).
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Untersuchungen bezüglich des
Arteninventars durchgeführt. Die Begehungsmethoden erfolgten in Anlehnung an die
Methodenblätter aus Albrecht et al. 2015.
Zur Erfassung der Reptilien wurden potenziell nutzbare Bereiche (ruderalisierte
Vegetation, Gartenbereiche, anthropogene Ablagerungen, Mauern etc.) im
Untersuchungsgebiet langsam abgeschritten.
29

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Mögliche Verstecke (z. B. größere Steine, Äste, Bretter) wurden umgedreht bzw. mehrfach
aufgesucht.
Dabei wurde die Suche nach den Hauptaktivitätsphasen der zu erwartenden Reptilien
angepasst.
Privatgärten, die an das Plangebiet angrenzen, konnten nicht untersucht werden. Es
erfolgte jedoch eine Befragung von Anwohnenden nach Sichtnachweisen. Die Ergebnisse
der Befragungen wurden für eine worst-case-Betrachtung nicht einsehbarer Bereiche
hinzugezogen.

12.2 Bestand
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
Lebensraum und geschützten Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter sowie die besonders
Individuen
geschützten Arten Blindschleiche und Ringelnatter.
Das Plangebiet bietet Reptilien nur in eingeschränkter Form geeignete Habitate.
Allenfalls könnten Mauereidechsen und ggf. Zauneidechsen im Plangebiet und in der
Umgebung (Kleingärten) habitatbedingt vorkommen. Von den besonders geschützten
Arten kommt habitatbedingt die Blindschleiche in Frage.
Eine angrenzend an das Plangebiet vorhandene Trockenmauer liegt in feucht-schattiger
Lage und ist stark vermoost, sodass eine Nutzung durch die wärmeliebenden Reptilien
im Voraus weitgehend ausgeschlossen wurde. Die Kartierungen ergaben hier keine
abweichenden Ergebnisse.
Die wenigen potenziell besiedelten Bereiche (Gehölzränder, ruderalisierte Vegetation,
anthropogene Ablagerungen usw.) wurden 2021 in Form von 5 methodischen
Reptilienkartierungen auf ein Vorkommen von Reptilien untersucht.
Potenziell besiedelte Bereiche, die innerhalb von Privatgärten angrenzend an das
Plangebiet liegen, konnten nicht methodisch untersucht werden. Stattdessen erfolgten
Befragungen von Anwohnenden auf ein Vorkommen sowie eine worst-case-Betrachtung
im Hinblick auf die gegebenen Strukturen.
Die Befragung ergab, dass vor mehreren Jahren eine tote Blindschleiche in der
südwestlichen Ecke des Plangebiets nachgewiesen werden konnte (siehe Abbildung 6).
2021 waren die hier vorhandenen Gehölzflächen aufgrund des dichten Bewuchses nicht
für Begehungen zugänglich. Aufgrund der Verbuschung der Gehölzfläche sind hier keine
potenziell nutzbaren Plätze zum Sonnenbaden mehr vorhanden. Nachweise der
Blindschleiche konnten im Rahmen der Reptilienkartierungen unter Brettern, Folien usw.
nicht erbracht werden. Prinzipiell ist ein Vorkommen der Blindschleiche im
Untersuchungsgebiet zwar noch möglich- dieses ist jedoch habitatbedingt eher in den
östlich und ggf. westlich angrenzenden Gartenbereichen zu erwarten.
Hier ergab die Befragung der Anwohnenden zudem, dass vor allem in den Kleingärten
Eidechsen gesichtet werden konnten. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung im Bereich
der Privatgärten wird daher von einem Vorkommen von Reptilien angrenzend an das
Plangebiet ausgegangen (Abbildung 6, gelb hinterlegte Fläche).
Nachweise innerhalb des Plangebiets wurden nicht erbracht. Da mittig des Plangebiets
innerhalb des hier betrachteten 1. Bauabschnitts jedoch vereinzelt Strukturen
(Ziegelsteine, ruderalisierte Vegetation, Gehölzränder) vorhanden sind, von denen
gewisse Lockwirkungen ausgehen (Abbildung 6, lila hinterlegte Fläche), ist ein
Einwandern von Einzeltieren im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht gänzlich
auszuschließen.
Für den 1. Bauabschnitt werden daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
umgesetzt. Da für den 2. Bauabschnitt in den nächsten Jahren keine Überbauung
vorgesehen ist, werden hier zunächst keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahen
festgelegt. Sollte es hier in Zukunft zu baulichen Änderungen kommen, so wird eine
gesonderte artenschutzrechtliche Beurteilung erforderlich.

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Auch für die Grünfläche am westlichen Plangebietsrand werden nach derzeitigem
Kenntnisstand keine Eingriffe vorgesehen. Hier wird durch Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen verhindert, dass Reptilien über die Grünfläche in den
bauzeitlichen Gefahrenbereich des 1. Bauabschnitts gelangen können. Falls hier
entgegen des derzeitigen Kenntnisstands Eingriffe vorgesehen sind, so werden die
Vermeidungsund
Minimierungsmaßnahmen
über
eine
qualifizierte
Umweltbaubegleitung entsprechend angepasst und mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt.

Grünfläche
2.Bauabschnitt

1.Bauabschnitt

Abbildung 6: Hinweis tote Blindschleiche durch Anwohner (blauer Punkt). Potenziell von Reptilien besiedelte Gartenbereiche
(gelb). Fläche mit Lockstrukturen (lila) und potenzieller Einwanderung von Eidechsen aus der Umgebung (Pfeile). Quelle: LUBW

Tabelle 10: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Reptilien
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und
Ortenaukreis vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X

Schlingnatter

3

3

IV

s

X (X) (X) 0 Lacerta agilis

0

0

Coronella austriaca

Zauneidechse

V

V

IV

s

X (X) (X) 0 Podarcis muralis

Mauereidechse

2

V

IV

s

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V

L

E

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N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und
Ortenaukreis keine aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt
vorkommen.
0

Lacerta bilineata

Westliche Smaragdeidechse

1

2

0

Vipera aspis

Aspisviper

1

1

IV

s
s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und
Ortenaukreis verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Emys orbicularis

Europäische Sumpfschildkröte

1

1

II, IV

s

0

Zamenis longissimus

Äskulapnatter

1

2

IV

s

12.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Bisher konnten im Plangebiet zwar keine streng geschützten Reptilien nachgewiesen
werden, jedoch bestehen ältere Hinweise auf einen Nachweis einer Blindschleiche
innerhalb des 1. Bauabschnitts und ein Einwandern von Reptilien aus umliegenden
Gartenstrukturen ist im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht gänzlich auszuschließen.
Die versiegelten Flächen und Zierrasenelemente des 1. Bauabschnitts stellen für Reptilien
keine relevanten Strukturen dar. Die Gehölzflächen sind dicht und beschattet. Gänzlich
auszuschließen ist jedoch ein sporadisches Aufsuchen der Gehölzränder durch Reptilien
nicht, zumal hier keine größeren Barrierewirkungen zu den angrenzenden potenziell
besiedelten Gärten bestehen.
Auch wenn innerhalb des Plangebiets bisher keine Reptilien nachgewiesen werden
konnten, werden aufgrund des möglichen Einwanderns baubedingt Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen für die Umsetzung des 1. Bauabschnitts erforderlich.
Anlagebedingt wird nicht von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Es entfallen
keine hochwertigen Reptilienhabitate durch das Entfernen der dichten, beschatteten
Gehölzflächen. Eine Nutzung der umgebenden Flächen als Ganzjahreslebensräume inkl.
Nahrungshabitate ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Durch die bestehenden Garagen
und versiegelten Flächen sind bereits Vorbelastungen gegeben, über welche die geplanten
Baumaßnahmen nicht wesentlich hinausgehen. Aufgrund der gegebenen
Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung und da keine nachweislich oder
potenziell besiedelten Reptilienhabitate mit Qualität als Ganzjahreslebensräume entfallen,
ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Ausgleichsbedarf.
Grundsätzlich wird empfohlen, die neu entstehenden Garten- und Grünflächen möglichst
strukturreich zu gestalten und an geeigneten Stellen Sonderstrukturen wie Mauern,
Steinhaufen, Asthaufen einzubringen sowie öffentliche Grünflächen extensiv als
Blühstreifen zu pflegen und nicht als Zierrasen kurz und artenarm zu halten.
Betriebsbedingte Auswirkungen, die wesentlich über die bestehenden Vorbelastungen
hinausgehen, sind nicht zu erwarten.

12.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Vorgesehen ist die Umsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die
berücksichtigen, dass sich innerhalb des 1. Bauabschnitts einzelne eingewanderte
Reptilien aufhalten könnten und außerhalb des 1. Bauabschnitts Reptilien vorkommen,
die in das Plangebiet einwandern könnten. Maßnahmen für den 2. Bauabschnitt werden
nicht festgelegt, da hier in den nächsten Jahren keinerlei Eingriffe vorgesehen sind. Wenn
der 2. Bauabschnitt zukünftig realisiert werden soll, wird eine gesonderte
artenschutzrechtliche Betrachtung erforderlich.

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Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auch keine Eingriffe in die Grünfläche des
westlichen Plangebietsrands vorgesehen. Hier beschränken sich die Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen zunächst darauf, dass ein Einwandern von Reptilien über die
Grünfläche in den 1. Bauabschnitt vermieden werden muss. Sollten hier doch Eingriffe
z.B. in Form von bauzeitlichen Flächeninanspruchnahmen erforderlich werden, so erfolgt
eine Anpassung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch eine qualifizierte
Umweltbaubegleitung und eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden festgelegt:
➢

Vollständige Lebensraumentwertung:

Im Eingriffsbereich soll außerhalb der kritischen Fortpflanzungsphase der Reptilien, d.h.
zwischen Anfang September und Anfang Oktober oder unmittelbar nach der Winterruhe
und vor der Reproduktionszeit, d.h. zwischen Ende März und Ende April eine umfassende
Lebensraumentwertung erfolgen, indem sämtliche oberflächlich vorhandenen Strukturen
und Versteckmöglichkeiten (Steine, Vegetation, Äste etc.) vorsichtig und manuell entfernt
werden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Winterquartiere (meist in tieferen
Bodenbereichen) entfernt werden.
Die Freiräumung des Baufeldes sollte immer nur von einer Seite her in Richtung der
angrenzenden ungestörten Tabuzonen stattfinden.
An geeigneten Stellen wird ergänzend feines Hackschnitzelmaterial aufgebracht
(temporär), um eine zusätzliche Entwertung der Flächen zu bewerkstelligen.
Während der gesamten Bauzeit ist darauf zu achten, dass die Eingriffsbereiche
einschließlich der BE-Flächen regelmäßig und schonend bei guter Witterung über 15 °C
gemäht werden und aufkommende Gehölztriebe entfernt werden, sodass keine neuen
Lockwirkungen entstehen.

➢ Rodungen und Befahren mit schwerem Gerät (zeitliche Restriktionen):
Des Weiteren sind im Bereich der zu rodenden Gehölze gesonderte Maßnahmen
einzuhalten. Die aufgrund der aus weiteren artenschutzrechtlichen Gründen (Vögel und
Fledermäuse) einzuhaltenden zeitlichen Restriktionen der Baumfällungen sind hier
ebenfalls einzuhalten.
Es dürfen in den Wintermonaten lediglich die Bäume gefällt werden, Wurzelstubben o.ä.
müssen im Bereich belassen werden und dürfen erst entfernt werden, sobald die Tiere
nicht mehr in der Winterruhe verharren, ausreichend fluchtfähig sind und
Vergrämungsmaßnahmen (wie oben beschrieben) auch in diesem Bereich stattgefunden
haben. Zudem dürfen unversiegelte Bereiche im Winter nicht mit schweren Maschinen
oder ähnlichem Befahren werden, um ruhende Tiere nicht zu beeinträchtigen.
➢

Reptilienschutzzäune und Tabuzonen:

Es werden nach erfolgreich durchgeführter Vergrämung durch Lebensraumentwertung
reptiliensichere Schutzzäune entsprechend Abbildung 9 aufgestellt. Die angrenzenden
potenziell besiedelten Flächen sind als Bautabuzonen zu betrachten. Die Baufirmen
werden entsprechend durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung eingewiesen.
Vorerst wird eine bauzeitliche Errichtung von Schutzzäunen entlang der West- und
Ostgrenze des Plangebiets festgelegt.
Hierdurch wird auch berücksichtigt, dass ggf. in nicht einsehbaren Privatgärten Reptilien
vorkommen könnten, die bei Entstehung von Lockstrukturen im Baustellenbereich
einwandern könnten.
Sollten zwischenzeitlich z.B. wetterbedingt Bereiche der aufzustellenden reptilien- und
amphibiensicheren Schutzzäune beschädigt werden, so sind die Schäden umgehend zu
reparieren.

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Die Funktionsfähigkeit des Zauns ist regelmäßig durch die Umweltbaubegleitung zu
prüfen.
➢

Umgang Zwischenlagerung Baumaterialien und Erdaushübe:

Ggf. bauzeitlich anfallendes und zwischenzulagerndes Erdmaterial stellt zunächst keine
hochwertigen Reptilienhabitate dar. Sollte dieses jedoch über mehrere Monate
zwischengelagert werden, können durch aufkommende Ruderalvegetation
Lockwirkungen für Reptilien und weitere Artengruppen entstehen, sodass hier ein
Einwandern nicht auszuschließen ist.
Derzeit ist noch nicht bekannt, ob und an welcher Stelle bauzeitlich Erdmaterial
zwischengelagert werden muss. Bei einer längeren Lagerung muss die
Wahrscheinlichkeit eines Einwanderns durch Reptilien möglichst geringgehalten werden.
Ggf. wird hierfür ein Aufstellen von Reptilienschutzzäunen in Kombination mit einem
temporären Ausbringen von feinen Hackschnitzeln erforderlich.
Bei einer längeren Zwischenlagerung von Erdmaterial muss zudem vor Entfernung des
Erdmaterials eine Kontrolle auf ein Reptilienvorkommen erfolgen, um sicherstellen zu
können, dass hier keine Neubesiedlung stattgefunden hat. Je nach Besiedlung sind hier
ergänzende Maßnahmen umzusetzen (Vergrämung, Abfang, Berücksichtigung Eiablage
und Winterruhe usw.). Es erfolgt eine Betreuung durch die Umweltbaubegleitung unter
Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde.
➢

Umweltbaubegleitung:

Die gesamten Vergrämungsmaßnahmen und Rodungsarbeiten sind von einer
qualifizierten Umweltbaubegleitung (inklusive Beratung der ausführenden Firmen
bezüglich der Habitatgestaltungen und Vergrämungen, Kontrolle der bauzeitlichen
Auflagen, Effizienzkontrolle der Vergrämungsmaßnahmen und ggf. Nachbesserungen
gemäß den vorhandenen Standortfaktoren etc.) zu betreuen.
Die Baufirmen sind über die Verläufe der Tabuzonen zu informieren. Die Baumaßnahmen
sind erst nach Freigabe durch die Umweltbaubegleitung umzusetzen, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Tiere im Eingriffsbereich befinden.
Sollte sich im Zuge der Baumaßnahmen ergeben, dass Eingriffe im Plangebiet
erforderlich werden, die über den 1. Bauabschnitt hinausgehen, so sind durch die
Umweltbaubegleitung ggf. weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
festzulegen, die mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind.

Abbildung 7: Aktivitätsphasen der Mauereidechsen im Jahresverlauf nach Laufer (2014).

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1.Bauabschnitt

Abbildung 8: Bauabschnitt 1 mit vollständiger Lebensraumentwertung und zeitlichen Restriktionen der Eingriffe
(gelb) und Vergrämungsrichtung (lila Pfeile). Verlauf bauzeitlich herzustellender reptiliensicherer Schutzzaun
(grün). Quelle: LUBW

12.5 (Vorgezogene)Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen müssen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht umgesetzt
werden, da keine nachweislich besiedelten Strukturen, essenzielle Nahrungshabitate
usw. im Untersuchungsgebiet entfallen und eine Nutzung der neu entstehenden Gärten
im Plangebiet durch Reptilien möglich ist. Sollten sich entgegen dem derzeitigen
Kenntnisstand vereinzelt Reptilien innerhalb des Eingriffsbereichs befinden, so finden
diese ausreichend Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung.

12.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
In der Umgebung des Plangebiets kommen (potenziell) Reptilien vor. Innerhalb des
Plangebiets wurden während den Kartierungen zwar keine Nachweise erbracht, aufgrund
der teilweise vorhandenen Lockwirkungen ist ein Einwandern in den 1. Bauabschnitt
jedoch nicht gänzlich auszuschließen.

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Es wurden daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (zeitliche Restriktionen
bei Rodungen und Befahren mit schwerem Gerät, vollständige Lebensraumentwertung,
Reptilienzäune, Umweltbaubegleitung usw.) festgelegt, um der Verbotstatbestand der
Tötung ausschließen zu können.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
In der Umgebung des Plangebiets kommen (potenziell) Reptilien vor. Innerhalb des
Plangebiets wurden während den Kartierungen zwar keine Nachweise erbracht, aufgrund
der teilweise vorhandenen Lockwirkungen ist ein Einwandern in den 1. Bauabschnitt
jedoch nicht gänzlich auszuschließen.
Es wurden daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (zeitliche Restriktionen
bei Rodungen und Befahren mit schwerem Gerät, vollständige Lebensraumentwertung,
Reptilienzäune, Umweltbaubegleitung usw.) festgelegt, um der Verbotstatbestand der
Störung ausschließen zu können.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.
§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Da keine nachweislich besiedelten Strukturen, essenzielle Nahrungshabitate usw. im
Untersuchungsgebiet entfallen und eine Nutzung der neu entstehenden Gärten im
Plangebiet durch Reptilien möglich ist, ist nicht von einem Eintreten des
Verbotstatbestands der Schädigung auszugehen.
Ausgleichsmaßnahmen müssen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht umgesetzt
werden. Sollten sich entgegen dem derzeitigen Kenntnisstand vereinzelt Reptilien
innerhalb des Eingriffsbereichs befinden, so finden diese ausreichend
Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

12.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
In der Umgebung des Plangebiets kommen (potenziell) Reptilien vor. Innerhalb des
Plangebiets wurden während den Kartierungen zwar keine Nachweise erbracht, aufgrund
der teilweise vorhandenen Lockwirkungen ist ein Einwandern in den 1. Bauabschnitt
jedoch nicht gänzlich auszuschließen.
Es wurden daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (zeitliche Restriktionen
bei Rodungen und Befahren mit schwerem Gerät, vollständige Lebensraumentwertung,
Reptilienzäune, Umweltbaubegleitung usw.) festgelegt, um der Verbotstatbestand der
Störung ausschließen zu können.
Ausgleichsmaßnahmen müssen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht umgesetzt
werden, da keine nachweislich besiedelten Strukturen, essenzielle Nahrungshabitate
usw. im Untersuchungsgebiet entfallen und eine Nutzung der neu entstehenden Gärten
im Plangebiet durch Reptilien möglich ist. Sollten sich entgegen dem derzeitigen
Kenntnisstand vereinzelt Reptilien innerhalb des Eingriffsbereichs befinden, so finden
diese ausreichend Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

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13 Vögel
13.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der OGBW (ADEBAR) genutzt.
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Geländeuntersuchungen bezüglich
des Arteninventars durchgeführt. Die Begehungsmethoden erfolgten in Anlehnung an die
Methodenblätter aus Albrecht et al. 2015. Während der Kartierungen wurden
Klangattrappen eingesetzt.
Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10 x 42) und eine Arbeitskarte der jeweiligen
Fläche mitgeführt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während der frühmorgendlichen
Kontrollen in die Karte eingetragen. Eine Vogelart wurde als Brutvogel gewertet, wenn ein
Nest mit Jungen gefunden wurde oder bei verschiedenen Begehungen mehrere
Nachweise revieranzeigender Verhaltensweisen derselben Vogelart erbracht wurden.
Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet: (Südbeck
et al. 2005)
•
•
•
•
•
•
•
•
•

das Singen / balzrufende Männchen
Paare
Revierauseinandersetzungen
Nistmaterial tragende Altvögel
Vermutliche Neststandorte
Warnende, verleitende Altvögel
Kotballen / Eischalen austragende Altvögel
Futter tragende Altvögel
Bettelnde oder flügge Junge.

Knapp außerhalb des Untersuchungsbereiches registrierte Arten mit revieranzeigenden
Verhaltensweisen wurden als Brutvögel gewertet, wenn sich die Nahrungssuche
regelmäßig im Untersuchungsbereich vollzog. Vogelarten, deren Reviergrößen größer
waren als die Untersuchungsflächen und denen keine Reviere zugewiesen werden
konnten, wurden als Nahrungsgäste aufgeführt. Tiere, die das Gebiet hoch und geradlinig
überflogen, wurden als Überflug gewertet.
Zudem wurden die Gehölze und Gebäude innerhalb des Eingriffsbereichs auf für
Höhlenbrüter nutzbare Strukturen und Nester untersucht.

Begehungen

Zur Erfassung der Avifauna wurden aufgrund des vergleichsweise kleinen und innerhalb
der Siedlungsstrukturen liegenden Eingriffsfläche drei Begehungen als ausreichend
erachtet. Diese erfolgten am 08.05., 31.05. und 10.07.2021

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13.2 Bestand
Bestand
Während der erfolgten Untersuchungen konnte nur der Haussperling als
Lebensraum und planungsrelevante Art innerhalb des Plangebietes (2. Bauabschnitt) nachgewiesen
Individuen
werden. Im derzeit relevanten 1.Bauabschnitt konnten keine Brutstätten kartiert werden.
Der Haussperling als Höhlen- und Gebäudebrüter wird auf Grund seines landesweiten
Negativtrends (derzeit auf der Vorwarnstufe stehend) als planungsrelevant betrachtet.
Weitere Gebäudebrüter konnten als Brutvögel nicht festgestellt werden. Die bisherige
Begutachtung der Garagen und Gebäudefassaden ergab keinen Hinweis auf Nester von
Rauch-/Mehlschwalben oder Mauerseglern.
Des Weiteren sind die im 1. Bauabschnitt vorhandenen Garagen für Gebäudebrüter nicht
geeignet, da es sich hier um fugen- und spaltenfreie Betongaragen ohne nutzbare
Strukturen handelt.

Abbildung 9 Ansicht Garagen im zentralen Plangebiet mit Parkplatzflächen (1. Bauabschnitt) Quelle:
kunz galaplan.

Unter den nachgewiesenen Vögeln konnten vereinzelt Überflüge von streng geschützten
Greifvogelarten (Mäusebussard (Buteo buteo), Turmfalke (Buteo buteo), Rotmilan
(Milvus milvus)) registriert werden, die sich so aber über den gesamten Luftraum von Lahr
beobachten lassen.
Weiterhin wurde der Mauersegler (Apus apus) häufig bei Überflügen gesichtet.
Als Randsiedler werden die in den direkt angrenzenden Gebäude - und Gehölzbereichen
brütenden Mönchgrasmücke (Sylvia atricapilla), Hausrotschwanz (Phoenicurus
ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus
major), und Zilpzalp (Phylloscopus collybita) eingestuft. Die Mönchgrasmücke brütet
südwestlich des Plangebiets in einer Heckenstruktur. Kleiber und Kohlmeise brüten
westlich bzw. südlich des Plangebiets. Die Niststandorte von Hausrotschwanz und
Zilpzalp liegen östlich, bzw. südöstlich des Plangebiets in den Gehölzen und
Privatgartenbereichen (vgl. Abb. 20). Diese Arten nutzen das Plangebiet und die
umliegenden Bereiche nur zur Nahrungsaufnahme (=Randsiedler).
Weitere Arten, die sporadisch zur Nahrungsaufnahme auftreten (=Nahrungsgäste) sind
Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Elster (Pica pica), Eichelhäher
(Garrulus glandarius), Singdrossel (Turdus philomelos) und Stieglitz (Carduelis
carduelis).

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Des Weiteren konnten über die ganze Kartiersaison Saatkrähen (Corvus frugilegus) im
Luftraum über Lahr beobachtet werden. Die Niststandorte liegen jedoch außerhalb des
Plangebiets an den zahlreichen Platanenalleen in Lahr.

Tabelle 12: Liste der nachweislich betroffenen Vogelarten innerhalb des Planbereichs.

V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

BNatschG

Status

X

X

X

X Haussperling

Passer domesticus

V

V

b

B

X

X

0

X Mauersegler

Apus apus

V

*

b

Ü

X

X

0

X Mäusebussard

Buteo buteo

*

*

s

Ü

X
X

X

0

X Rotmilan

Milvus milvus

*

*

X

0

X Saatkrähe

Corvus frugilegus

X

X

0

X Turmfalke

Falco tinnunculus

V

*

s

Ü

b

Ü

s

Ü

Gilde der euryöken, weit verbreiteten, ungefährdeten Arten mit hohen Bestandszahlen („Ubiquisten“), die nicht
nach BNatSchG streng geschützt sind.
X

X

0

X Amsel, Blaumeise, Buchfink, Eichelhäher, Elster,
Hausrotschwanz,
Kleiber,
Kohlmeise,
Mönchsgrasmücke, Singdrossel, Stieglitz, Zaunkönig

*

*

b

B(V),
NG,
ÜF

Status: B= Brutvogel; BV=Brutverdacht; NG= Nahrungsgast; Ü= Überflug

Abbildung 20: Plangebiet (rot), 2. Bauabschnitt (blau) und Lage der nachweislich von Haussperlingen
besiedelten Gebäude (gelb) sowie Niststandorte der Randsiedler (siehe Legende). Quelle Luftbild:
LUBW.

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Abbildung 10: Ansicht Gebäude südlich des Plangebiets mit Nistplätzen Hausperling

Abbildung 11: Ansicht Garage/Lagergebäude 2. Bauabschnitt, Totholzbaum

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Abbildung 12: Mauersegler über dem Plangebiet

13.3

Auswirkungen

Anmerkung

Wie bereits oben aufgeführt, werden die Auswirkungen lediglich für den 1.Bauabschnitt
erörtert.

Auswirkungen

Derzeit ist sowohl bau- als auch betriebs- und anlagebedingt mit einer geringen Erhöhung
von Störwirkungen im Vergleich zum Ist-Zustand auszugehen. Durch die bestehenden
Wohngebäude und die Nutzung der Rasenbereiche zwischen den Gebäuden ist eine
Störwirkung bereits vorhanden. Die neu gebauten Gebäude im Bereich der jetzigen
Garagen, stellen lediglich eine Nachverdichtung dar.
Auswirkungen entstehen somit durch den Neubau von Gebäuden, der Rodung von
Bäumen/Gehölzen sowie den Verlust von Parkplatz- und Grünflächen.

Bauzeitlich
Bauzeitlich ist mit einer Erhöhung der Störwirkungen zu rechnen. Die im Umfeld
vorhandenen Brutvogelarten sind jedoch aufgrund der bestehenden Vorbelastungen
(Straßen, Wohngebiet, Gewerbe) bereits an entsprechende Störwirkungen angepasst.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die bauzeitlich auftretenden Störwirkungen
erheblich über die bestehenden Vorbelastungen hinausgehen. Die vorkommenden
Vogelarten können sich barrierefrei in die angrenzenden störungsärmeren Flächen
außerhalb des Wirkraums der Baumaßnahmen zurückziehen.
Die vorhandenen Gehölzbestände im westlichen und östlichen Plangebiet werden
vollständig in Anspruch genommen. Dies betrifft auch die kleinflächigen Grünland- bzw.
Gartenbereiche. Im 1.Bauabschnitt werden lediglich die als Bruthabitat ungeeigneten
Garagen entfernt.
Durch bauzeitliche Vermeidungsmaßnahmen bei der Rodung von Bäumen und Gehölzen
können Tötungen oder erheblichen Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten
verhindert werden.

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Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die im Gebiet vorkommenden
Vogelarten zur Brut auf die angrenzenden Gehölze ausweichen können, zudem sind
Ersatzpflanzungen vorgesehen.

Betriebsbedingt
Betriebsbedingt sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da sich im
Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr auf der Zufahrtsstraße, die Nutzung der Flächen
durch Anwohner usw. keine signifikanten Änderungen ergeben werden.

Anlagebedingt
Durch die derzeit geplante Bebauung des 1.Bauabschnitts kommt es zu keinen
wesentlichen, anlagebedingten Beeinträchtigungen. Da keine als Brutstätte genutzten
Gebäude entfernt werden, gehen durch den Rückbau der Garagen keine
gebäudegebundenen Bruthabitate verloren. Die potenziell vorhandenen Bruthabitate an
den zu entfernenden Gehölzen etc. müssen über Ausgleichsmaßnahmen kompensiert
werden. Der Verlust an Nahrungshabitaten kann zumindest für den Zentralbereich als
unerheblich betrachtet werden, da es sich überwiegend um Trittpflanzenbestände und
Zierrasen handelt, die durch die geplanten Ersatzpflanzungen kompensiert werden
können.
Eine Kulissenwirkung mit erheblicher Bedeutung ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Gebäudebrüter sind in der Regel ursprüngliche Felswandbrüter und als solche eher an
eine Simulation der Felswandfunktionen durch hohe Gebäudewände angepasst. Die
Baum- und Strauchbrüter finden in den benachbarten Strukturen ausreichende
Ersatzlebensräume.
Die geringfügigen anlagebedingten Einschränkungen der Nahrungshabitate führen nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der vorkommenden
Arten.

13.4
Hinweis Amt für
Umweltschutz
Zu Vogelschlag
(Stellungnahme
LRA vom
10.02.2023)

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Das Amt für Umweltschutz führt in seiner Stellungnahme vom 10.02.2023 auf, dass
„Vögel nicht in der Lage sind, durchsichtige sowie spiegelnde Glasfronten als Hindernis
wahrzunehmen (Schmid, Doppler, Heynen, & Rössler, 2012). Betroffen sind sowohl
ubiquitäre, aber auch seltene und bedrohte Arten. Der Vogelschlag an Glas stellt somit
ein signifikantes Tötungsrisiko dar.“
Um das Kollisionsrisiko deutlich zu reduzieren, sollen folgende Maßnahmen beachtet
werden:
„Beim unverzichtbaren Bau großer Fensterfronten, Fassadenöffnungen und Balkone > 2
m² Glasfläche und > 50 cm Breite ohne Leistenunterteilung sollten geeignete
Maßnahmen und Materialien gemäß dem Stand der Technik ergriffen bzw. verwendet
werden, um Vogelschlag an Glasflächen zu vermeiden. Durch die Verwendung von Glas
mit geringem Außenreflexionsgrad < 15 % (Schmid, 2016) können Spiegelungen
reduziert werden. Die dadurch entstehende Durchsicht kann durch halbtransparentes
(bearbeitetes bzw. gefärbtes) Glas, Folien oder Muster vermindert werden. Es sind
ausschließlich hochwirksame Muster, die durch genormte Flugtunneltests geprüft worden
sind (Kategorie A der österreichischen Norm ONR 191040 zur Verwendung im
deutschsprachigen Raum), zu verwenden. Einzelne Greifvogel-Silhouetten sowie UVMarkierungen sind nach aktuellem Erkenntnisstand nicht ausreichend wirksam und somit
ungeeignet. Zum aktuellen Stand der Technik siehe Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm), Schweizerische
Vogelwarte
Sempach
(https://vogel-glas.vogelwarte.ch)
sowie
Wiener
Umweltanwaltschaft (https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoeko-logie/vogelanprallan-glasflaechen).“

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Im Rahmen der Gebäudeplanung sind diese Vorgaben zu beachten.
Vermeidung
und
Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung von Verbotstatbeständen sind Vorkehrungen zum
Schutz der Arten einzuhalten. Diese sind
➢

Die Rodung von Gehölzen und das Abhängen von Nistkästen müssen außerhalb
der Brutperiode der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).
Sollte dies nicht möglich sein, sind die betreffenden Bäume vor der Rodung von
einer Fachkraft auf Nester zu überprüfen und ggf. die Rodungsarbeiten bis auf
das Ende der Brutperiode zu verschieben.

➢ Beachtung und Umsetzung der Hinweise des Amtes für Umweltschutz zum
Vogelschlag/Vermeidung des Kollisionsrisikos (s.o.)

➢ Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.

Alpensegler

Während der Kartierungen im Jahr 2021 konnten keine Alpensegler (Apus melba) in Lahr,
bzw. im Plangebiet nachgewiesen werden.
Bisher konnten keine Alpenseglerbruten in Lahr nachgewiesen werden, vermutet werden
sie in der Lotzbeckstraße und Tiergartenstraße (Quelle: Gebäude ersetzen Felsklippen nabu-ettenheims Webseite!)

13.5
Hinweise NABU
Lahr

Ausgleichsmaßnahmen

(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Der NABU Lahr weist in seiner Stellungnahme vom 14.02.2023 darauf hin, dass an den
neuen Wohngebäuden zwei Sperlingskästen mit jeweils sechs Nistkästen und fünf
Mauerseglerkästen installiert werden sollen. Weiterhin sollen noch fünf Nistkästen für
Vögel an vorhandenen Gehölzen in der direkten Umgebung aufgehängt werden.
Derzeit kann lediglich der Ausgleichsbedarf für den 1.Bauabschnitt abgeschätzt werden.
Hier gehen im westlichen und östlichen Plangebiet Gehölz- und Grünstrukturen verloren.
Der Rückbau der Garagen hat keine artenschutzrechtliche Relevanz. Bisher konnten an
den betroffenen Bäumen keine Bruten von Höhlenbrütern nachgewiesen werden.
Auf den Freiflächen lassen sich bisweilen siedlungsadaptierte Vögel wie Amsel, Blauund Kohlmeise, Mönchsgrasmücke oder Elster bei der Nahrungsaufnahme beobachten.
Es handelt sich jedoch um Zierrasen- und mit Rasengittersteinen befestigte PKWAbstellbereiche, die als Nahrungshabitat eher eine untergeordnete Rolle spielen. Sie
können in der Umgebung kompensiert werden, da der im Plangebiet vorhandene Garten
im nordwestlichen Plangebiet erhalten bleibt, im weiteren Siedlungsbereich vergleichbare
Grünflächen vorhanden sind und Ersatzpflanzungen geplant sind.
Bisher konnte keine Brut innerhalb der Gehölzstrukturen in den westlichen und östlichen
Gehölzstrukturen oder den Garagen (1.Bauabschnitt) festgestellt werden, vorsorglich und
auf Empfehlung des NABU (s.o.) sowie nach Abstimmung mit der Stadt Lahr wird jedoch
das Aufhängen folgender Vogelnistkästen an den neu gebauten Gebäuden festgelegt
und auf freiwilliger Basis umgesetzt:
➢

2 Sperlingskästen mit jeweils 6 Nistkästen,

➢

5 Mauerseglerkästen

Außerdem sollen weitere 5 Nistkästen für Vögel an vorhandenen Gehölzen in der direkten
Umgebung aufgehängt werden.
Da keine nachweislich genutzten Brutstrukturen entfallen, handelt es sich nicht um CEFMaßnahmen, die vorgezogen hergestellt werden müssen. Die Maßnahmen werden auf
Empfehlung hin umgesetzt.
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Die Sperlings- und Mauerseglerkästen sind an den neu erbauten Gebäuden spätestens
vor Beginn der Bruttätigkeiten unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung im Frühjahr
anzubringen.
Die 5 weiteren Vogelnistkästen können an den neu gepflanzten Gehölzen oder
vorhandenen Gehölzen im räumlich-funktionalen Umfeld installiert werden.
Die Kästen müssen katzen- und mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m wind- und
regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Der Mindestabstand
der Kästen sollte 10 m betragen.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom
Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands. Die Pflege der
Kästen findet in einem Zeitraum von mindestens 25 Jahren statt. Defekte Kästen sind zu
reparieren bzw. zu ersetzen.
Falls möglich soll der im Plangebiet vorhandene Totholzbaum (Abb. 20- orangenes X) im
Randbereich der Grünfläche im nordwestlichen Plangebiet als Totholzhabitat dauerhaft
abgelegt werden.

13.6
§ 44 (1) 1
Tötungsverbot

Prüfung der Verbotstatbestände
„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Im Rahmen der geplanten Bebauung ist die Rodung mehrerer Gehölze/Bäume sowie der
vollständige Abbruch der Garagen nötig. Findet das Entfernen der Gehölze während der
Brutzeit statt, kann eine Tötung von Einzeltieren nicht ausgeschlossen werden. Zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen ist die Rodung deshalb nur in der Zeit von Anfang
Oktober bis Ende Februar zulässig.
Bei Einhaltung der zeitlichen Reglementierungen für die Gehölzarbeiten (Oktober bis
Ende Februar) kann der Tatbestand der Tötung ausgeschlossen werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 2
Störungsverbot

„Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die nachweislich von den Hausperlingen als Bruthabitat genutzten Gebäude im
2.Bauabschnitt werden nach derzeitigem Planungsstand (April 2023) nicht entfernt.
Betriebsbedingt ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. In der Regel
sind hiermit jedoch keine signifikanten und nachhaltigen Störwirkungen verbunden, die
sich negativ auf die Erhaltungszustände von häufigen und weit verbreiteten Vogelarten
im UG auswirken (Runge et al. 2010).
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlich notwendigen zeitlichen Reglementierungen für
die Rodung von Gehölzen und dem Rückbau der Garagen (Anfang Oktober bis Ende
Februar) kann der Tatbestand der Störung ausgeschlossen werden.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 3
Schädigungsverbot

„Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Das Schädigungsverbot bezieht sich auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten
standorttreuer Tierarten, wenn diese grade nicht besetzt sind. In Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe d) der FFH-Richtlinie 92/43/EWG ergibt sich: “.dass die betreffenden
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann zu schützen sind, wenn sie nicht ständig
besetzt sind, aber die treffenden Arten mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit an
diese Stätten zurückkehren werden.
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Das Plangebiet bzw. der 1.Bauabschnitt wird nachweislich lediglich als Nahrungshabitat
von siedlungsadaptierten Arten genutzt. Die Bruthabitate liegen in den angrenzenden
Bereichen. Die festgestellten Brutstandorte des Haussperlings (Passer domesticus)
befinden sich jedoch außerhalb der geplanten Baufenster des 1.Bauabschnitts, sodass
die Bruthabitate weiterhin für die ansässige Avifauna zur Verfügung stehen.
Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen, das
Anbringen von 2 Sperlingskästen, 5 Mauerseglerkästen und 5 Nistkästen für Vögel wird
jedoch zur Habitataufwertung und auf Anraten des NABU empfohlen.
Da keine nachweislich genutzten Brutstrukturen entfallen, handelt es sich nicht um CEFMaßnahmen, die vorgezogen hergestellt werden müssen. Die Maßnahmen werden auf
Empfehlung hin umgesetzt.
Die Verbotstatbestände des § 44 (1) 3 werden unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erfüllt.

13.7

Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungsbereiches von Lahr und besteht
neben den vorhandenen Wohngebäuden bzw. Garagen mit entsprechenden PKW
Abstellflächen auch aus häufig gepflegten Rasenflächen und Gartenbereichen. Im
westlichen und östlichen Plangebiet befinden sich Gehölze, (Zier-) Sträucher sowie (Zier) Büsche. Die Rasenflächen werden vor allem im Sommer intensiv durch die Bewohner
und zahlreiche Kinder zum Spielen genutzt.
Es wurden zwar insgesamt 18 Vogelarten nachgewiesen, wobei jedoch innerhalb des
Planbereichs selbst nur der Haussperling als planungsrelevante Art festgestellt werden
konnten. Der Haussperling brütet an einem Gebäude im nördlichen Plangebiet, welches
sich nach derzeitiger Planung im 2.Bauabschnitt befindet. Der Haussperling steht auf der
Vorwarnliste.
Unter den nachgewiesenen Vögeln konnten vereinzelt Überflüge von streng geschützten
Greifvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan) und Mauerseglern beobachtet
werden, die sich so aber über den gesamten Luftraum von Lahr beobachten lassen.
Als Randsiedler werden die in den direkt angrenzenden Gebäude - und Gehölzbereichen
brütenden Mönchgrasmücke (Sylvia atricapilla) Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros),
Haussperling (Passer domesticus), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major),
und Zilpzalp (Phylloscopus collybita) eingestuft. Die Mönchgrasmücke brütet südwestlich
des Plangebiets in einer Heckenstruktur. Kleiber und Kohlmeise brüten westlich bzw.
südlich des Plangebiets. Die Niststandorte von Hausrotschwanz und Zilpzalp liegen
östlich, bzw. südöstlich des Plangebiets in den Gehölzen und Privatgartenbereichen. (vgl.
Abb. 20)
Diese Arten nutzen das Plangebiet und die umliegenden Bereiche nur zur
Nahrungsaufnahme (=Randsiedler).
Weitere Arten, die sporadisch zur Nahrungsaufnahme auftreten (=Nahrungsgäste) sind
Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Elster (Pica pica), Eichelhäher
(Garrulus glandarius), Singdrossel (Turdus philomelos) und Stieglitz (Carduelis
carduelis).
Des Weiteren konnten über die ganze Kartiersaison Saatkrähen (Corvus frugilegus) im
Luftraum über Lahr beobachtet werden. Die Niststandorte liegen jedoch außerhalb des
Plangebiets an den zahlreichen Platanenalleen in Lahr.
Für alle Brutvogelarten der Umgebung genügt als Maßnahme die Einhaltung von
Eingriffsfristen bei der Entfernung von Gehölzstrukturen.
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Findet das Entfernen der Gehölze und baulicher Strukturen während der Brutzeit statt,
kann eine Störung oder Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind diese Maßnahmen nur von Anfang
Oktober bis Ende Februar zulässig.
Weiterhin sind die Hinweise des Amtes für Umweltschutz zum Vogelschlag/Vermeidung
des Kollisionsrisikos zu beachten und umzusetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist
durch eine Umweltbaubegleitung sicherzustellen und zu begleiten.
Bisher konnte keine Brut innerhalb der Gehölzstrukturen in den westlichen und östlichen
Gehölzstrukturen oder den Garagen (1.Bauabschnitt) festgestellt werden, vorsorglich und
auf Empfehlung des NABU (s.o.) sowie nach Abstimmung mit der Stadt Lahr wird jedoch
das Aufhängen folgender Vogelnistkästen an den neu gebauten Gebäuden festgelegt
und auf freiwilliger Basis umgesetzt:
➢

2 Sperlingskästen mit jeweils 6 Nistkästen,

➢

5 Mauerseglerkästen

Außerdem sollen weitere 5 Nistkästen für Vögel an vorhandenen Gehölzen in der direkten
Umgebung aufgehängt werden.
Da keine nachweislich genutzten Brutstrukturen entfallen, handelt es sich nicht um CEFMaßnahmen, die vorgezogen hergestellt werden müssen. Die Maßnahmen werden auf
Empfehlung hin umgesetzt.
Die Sperlings- und Mauerseglerkästen sind an den neu erbauten Gebäuden spätestens
vor Beginn der Bruttätigkeiten unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung im Frühjahr
anzubringen.
Die 5 weiteren Vogelnistkästen können an den neu gepflanzten Gehölzen oder
vorhandenen Gehölzen im räumlich-funktionalen Umfeld installiert werden.
Die Kästen müssen katzen- und mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m wind- und
regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Der Mindestabstand
der Kästen sollte 10 m betragen.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom
Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands. Die Pflege der
Kästen findet in einem Zeitraum von mindestens 25 Jahren statt. Defekte Kästen sind zu
reparieren bzw. zu ersetzen.
Falls möglich soll der im Plangebiet vorhandene Totholzbaum (Abb. 20- orangenes X) im
Randbereich der Grünfläche im nordwestlichen Plangebiet als Totholzhabitat dauerhaft
abgelegt werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

14 Fledermäuse
14.1 Zusammenfassende Darstellung Fledermausgutachten
Zusammenfassung

Den Verbreitungskarten der LUBW ist zu entnehmen, dass innerhalb des vorliegenden
TK25-Quadranten die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus,
Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer
Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr und Graues
Langohr verbreitet sind. In angrenzenden Quadranten sind zudem Große
Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Weißrandfledermaus,
Mückenfledermaus und Zweifarbfledermaus aufgeführt.

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Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen der Artengruppe der Fledermäuse wurden
durch das Gutachterbüro Strauss & Turni durchgeführt. Hierzu wurde ein separates
Gutachten (Bebauungsplan „Albert-Förderer-Straße“ in Lahr. Untersuchung der
Fledermäuse unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes. Stand: 03.12.2021)
erstellt (siehe Anhang).
Zusammenfassend ist dem Gutachten zu entnehmen, dass im Plangebiet die Arten
Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus und Zweifarbfledermaus im Rahmen von 4 aktiven
Detektorbegehungen mit Ausflugbeobachtungen sowie durch passive, automatische
Aufzeichnungen in 3 Erfassungszeiträumen nachgewiesen werden konnten,
Das Artenspektrum wurde eher im schmalen Bereich eingestuft und entspricht den
Erwartungen für Gartengrundstücke im Siedlungsbereich.
Die Aktivität wurde als mittel bis hoch eingestuft. Ca. 96 % aller erfassten Rufsequenzen
entfielen auf die Zwergfledermaus, während alle übrigen Fledermausarten im Plangebiet
eher gelegentlich bis sporadisch auftraten.
Die Jagdaktivität der Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus konzentrierte
sich im Wesentlichen auf die verwilderten Gehölzbestände am Rande des Plangebiets.
Die Gehölzbestände im Plangebiet bieten Fledermäusen keine geeigneten
Unterschlupfmöglichkeiten wie Höhlen oder Spalten. Einflugmöglichkeiten sind nur in der
Lagerhalle vorhanden. Im Rahmen der Ausflugkontrollen ergaben sich jedoch keine
Hinweise auf eine Quartiernutzung in der Lagerhalle. Da jedoch eine Nutzung der
Lagerhalle als Tagesversteck nicht ausgeschlossen werden kann, wurden folgende
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt:
➢

Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung
zu vermeiden, müssen Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der
Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.

Das Amt für Umweltschutz führt in seiner Stellungnahme vom 10.02.2023 bzgl. der
Beleuchtung folgenden Hinweis auf, der ebenfalls als Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen für die Artengruppe der Fledermäuse umzusetzen ist:
Aufgrund der allgemeinen Lichtverschmutzung und den daraus resultierenden Folgen
sind künstliche Beleuchtungen im Außenbereich zu vermeiden (vgl. § 21 NatSchG).
➢

Die öffentliche und private Außenbeleuchtung an Gebäuden und Freiflächen
(z.B. Wege, Parkplätze) ist energiesparend, blendfrei, streulichtarm sowie artenund insektenfreundlich zu gestalten und auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Zulässig sind daher nur voll abgeschirmte Leuchten, die im installierten Zustand
nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0% Upward Light Ratio) und
Leuchtmittel mit für die meisten Arten wirkungsarmen Spektrum wie
bernsteinfarbenes bis warmes Licht entsprechend den Farbtemperaturen von
1600 bis 2400 bzw. max. 3000 Kelvin. Flächige Fassadenanstrahlungen,
freistrahlende Röhren und rundum strahlende Leuchten (Kugelleuchten,
Solarleuchten) mit einem Lichtstrom höher als 50 Lumen sind unzulässig. Durch
Schalter, Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder „smarte“ Technologie soll dich
Beleuchtung auf die Nutzungszeit begrenzt werden (genauere Ausführungen
siehe Schroer et al. 2019 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen
Anforderungen
an
eine
nachhaltige
Außenbeleuchtung", BFN - Skripten 543).

Da die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang in den
angrenzenden Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang weiterhin zu Verfügung
steht, wurde bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen festgelegt:
➢

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Details sind dem gesonderten Gutachten zu entnehmen (siehe Anhang).

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Tabelle 11: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fledermäuse

V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

X

X

X Myotis myotis

Großes Mausohr

2

*

II, IV

s

X

X

0

0 Myotis daubentoni

Wasserfledermaus

3

*

IV

s

X

X

X

X Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

3

*

IV

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

X

0

0 Pipistrellus kuhlii

Weißrandfledermaus

D

*

IV

s

X

X

0

0 Myotis bechsteinii

Bechsteinfledermaus

2

2

II, IV

s

X

X

0

0 Myotis emarginatus

Wimperfledermaus

R

2

II, IV

s

X

X

0

0 Myotis mystacinus

Bartfledermaus

3

*

IV

s

X

X

0

0 Myotis nattereri

Fransenfledermaus

2

*

IV

s

X

X

0

0 Nyctalus leisleri

Kleiner Abendsegler

2

D

IV

s

X

X

0

0 Nyctalus noctula

Großer Abendsegler

i

V

IV

s

X

X

X

X Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

2

3

IV

s

X

X

X

X Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

G

*

IV

s

(X)

X

X

X Vespertilio murinus

Zweifarbfledermaus

i

D

IV

s

X

X

0

0 Plecotus auritus

Braunes Langohr

3

3

IV

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

1

2

II, IV

s

0

Eptesicus nilssonii

Nordfledermaus

2

G

IV

s

0

Myotis brandtii

Brandtfledermaus

1

*

IV

s

X

X

X

X Pipistrellus nathusii

Rauhautfledermaus

i

*

IV

s

X

X

0

0 Plecotus austriacus

Graues Langohr

1

1

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Hypsugo savii

Alpenfledermaus

nb

R

IV

s

0

Myotis alcathoe

Nymphenfledermaus

nb

1

IV

s

0

Rhinolophus ferrumequinum Große Hufeisennase

1

1

II, IV

s

15 Säugetiere (außer Fledermäuse)
15.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.

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Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

15.2 Bestand
Bestand
Verbreitungsbedingt lassen sich im Untersuchungsgebiet die Arten Haselmaus und
Lebensraum und Wildkatze nicht ausschließen. Zwar sind im Untersuchungsgebiet kleinflächig
Individuen
Heckenstrukturen vorhanden. Ein Vorkommen der Haselmaus wird aufgrund der
isolierten Lage der Strukturen sowie aufgrund der Zusammensetzung der Gehölze nicht
erwartet.
Auch ein Vorkommen der Wildkatze wird habitatbedingt aufgrund der Lage des
Untersuchungsgebiets im Siedlungsbereich ausgeschlossen.
Auf weiterführende Untersuchungen der Artengruppe der Säugetiere kann daher
verzichtet werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 12: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Säuger (außer Fledermäuse)
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Castor fiber

Biber

2

V

II, IV

s

X

0
0

Felis silvestris

Wildkatze

0

3

IV

s

X

0

Muscardinus avellanarius

Haselmaus

G

V

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Canis lupus

Wolf

0

3

II, IV

s

0

Lynx lynx

Luchs

0

1

II, IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Cricetus cricetus

Feldhamster

1

1

IV

s

16 Pflanzen
16.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. Managementpläne, das Zielartenkonzept der LUBW etc.) genutzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die zur Verfügung stehenden Daten ausreichend.
Vertiefende Untersuchungen sind nicht notwendig.

16.2 Bestand
Potenziell ist laut Verbreitungskarten der LUBW im vorliegenden TK-Quadranten das
Bestand
Vorkommen von Kleefarn, Europäischem Dünnfarn, Grünem Besenmoos und Rogers
Lebensraum und
Goldhaarmoos möglich.
Individuen

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Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden die Arten Grünes
Besenmoos, Rogers Goldhaarmoos und Europäischer Dünnfarn aufgeführt. Zur
Verbreitung der Arten im Gebiet lässt sich entnehmen:

Grünes Besenmoos:
Die untersuchten überwiegend komplett bewaldeten Teilflächen befinden sich an den
zumeist steilen Hängen der Randplatten des Schwarzwaldes. Bestände mit einem Alter
von über 140 Jahren sind vergleichsweise selten, zudem wurden einige ältere Bestände
offenbar wenige Jahre vor der Erfassung der Zielart verjüngt. Daneben sind in den
vorhandenen Beständen durch die Durchforstung wenige geeignete Trägerbäume
vorhanden. Vorkommen des Besenmooses befinden sich an zwei isolierten Stellen im
FFH-Gebiet. Beide Fundorte sind Einzelfunde mit wenigen Polstern an den lebendigen
Trägergehölzen. Die Fundorte befinden sich in vergleichbaren Habitaten auf Buche auf
frischem Boden.

Rogers Goldhaarmoos:
Das Moos wurde im Gebiet an zwei Stellen gefunden. Einmal an einer mehrstämmigen
Salweide an einer Böschung in einem Magerrasen bei der Deponie Kahlenberg zwischen
Herbolzheim und Ringsheim und einmal an einem Walnussbaum in einer Baumhecke in
dem reich strukturierten Hecken-Wiesen-Gebiet am Dammenberg bei Sulz, südlich von
Lahr.
Innerhalb der gesamten Gebietsfläche besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die
Art spontan einzelne weitere Trägerbäume besiedeln könnte, sofern auch zukünftig eine
nachhaltige Ausstattung mit geeigneten Trägergehölzen sichergestellt ist.

Europäischer Dünnfarn:
Der Europäische Dünnfarn konnte im FFH-Gebiet an drei Stellen nachgewiesen werden:
Bei den "Bildsteinen" östlich Oberweier, am "Katzenfelsen" nördlich Ettenheimmünster und
an der Geißhalde östlich von Bleichheim. Die Vorkommen umfassen jeweils nur wenige
Polster und wenigen Quadratzentimetern.

Innerhalb des Eingriffsbereichs sind keine für die Arten nutzbaren Trägerbäume oder
sonstige Trägersubstanzen (z.B. Felsen und Blockhalden) vorhanden. Auch die
klimatischen Bedingungen im Untersuchungsgebiet eignen sich für die meisten
planungsrelevanten Arten nicht.
Die genannten Pflanzenarten können somit habitatbedingt im Untersuchungsgebiet
ausgeschlossen werden, sodass keine weitere Betrachtung erforderlich wird.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 13: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Pflanzen
V

L

E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0
X

0

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

2

V

II

Dicranum viride

Grünes Besenmoos

V

V

II

0

Hamatocaulis vernicosus

Firnisglänzendes Sichelmoos

2

2

II

0

Lobaria pulmonaria

Echte Lungenflechte

2

1

s

50

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V

L

X

0

Orthotrichum rogeri

X

0

Trichomanes speciosum

Artenschutzrechtliche Prüfung
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E Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Rogers Goldhaarmoos

R

*

II

Europäischer Dünnfarn

*

*

II, IV

2

2

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Botrychium matricariifolium

Ästige Mondraute

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Anagallis tenella

Zarter Gauchheil

1

2

0

Bromus grossus

Dicke Trespe

2

2

II, IV

s

0

Cypripedium calceolus

Europäischer Frauenschuh

3

3

II, IV

s

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Lindernia procumbens

Liegendes Büchsenkraut

2

2

IV

s

Liparis loeselii

Sumpf-Glanzkraut

2

2

II, IV

s

Marsilea quadrifolia

Kleefarn

1

1

II, IV

s

0

Nuphar pumila

Kleine Teichrose

2

1

s

0

Scorzonera austriaca

Österreichische Schwarzwurzel

1

1

s

0

Vitis vinifera subsp. sylvestris

Wilde Weinrebe

1

2

s

0
X

0

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Apium repens

Kriechender Sellerie

1

2

II, IV

s

0

Botrychium simplex

Einfacher Rautenfarn

0

1

II, IV

s

0

Gladiolus palustris

Sumpf-Siegwurz

1

2

II, IV

s

0

Iris variegata

Bunte Schwertlilie

R

1

0

Juncus stygius

Moor-Binse

nb

1

0

Jurinea cyanoides

Silberscharte

1

2

II, IV

s

0

Myosotis rehsteineri

Bodensee-Vergissmeinnicht

1

1

II, IV

s

0

Najas flexilis

Biegsames Nixenkraut

1

0

IV

s

0

Pedicularis sceptrum-carolinum Karlszepter

2

2

0

Saxifraga hirculus

Moor-Steinbrech

0

0

II, IV

s

0

Spiranthes aestivalis

Sommer-Schraubenstendel

1

2

IV

s

s
s

s

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18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen
BFN Internethandbuch Arten
https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html

BFN FFH - VP - Info
http://ffh-vp-info.de/FFHVP/

LUBW
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/artensteckbriefe
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/meldeplattformen

Weichtiere
http://www.bw.mollusca.de/
https://naturportal-suedwest.de/de/weichtiere/allgemeine-hinweise/

Spinnentiere
https://arages.de/arachnologie-vernetzt/atlas-der-spinnentiere

Käfer
http://www.colkat.de/de/fhl/
https://www.kerbtier.de
http://xn--hirschkfersuche-6kb.de/index.php/ct-die-suche/ct-wohnorte-unserer-hirschkaefer
http://coleonet.de/coleo/

Schmetterlinge
https://www.schmetterlinge-d.de/
http://www.schmetterlinge-bw.de/
https://lepiforum.org/

Wildbienen
https://www.wildbienen.info/

Amphibien und Reptilien
http://www.herpetofauna-bw.de/arten/amphibien/
http://www.amphibien-reptilien.com/amphibien-kalender.php
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/landesweiteartenkartierung-lak

Vögel
https://www.ogbw.de/voegel
https://www.ogbasel.ch/jahresberichte-mit-avifauna/
http://www.fosor.de/
www.dda-web.de (Fehler! Linkreferenz ungültig. Fledermäuse
http://www.frinat.de/index.php/de/biologie-verbreitung-und-schutz-der-fledermaeuse

Wolf
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologischevielfalt/artenschutz/wolf/nachweise/
https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=1ARmn8z9V4pcnbbrKo6kztqf4mdA&ll=47.939
1513243838%2C8.112040802884177&z=11

Luchsmonitoring
https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/daten_fakten/Dokumente/2020_02_06_Luchsverbreitung_2018_19_
Karte.pdf
https://www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikel,-Vierter-Luchs-im-Suedwesten-heimisch_arid,1500808.html

Wildkatze (FVA)
https://www.wildkatze-bw.de/zahlen-und-fakten

Biber
http://www.cscf.ch/cscf/de/home/biberfachstelle/biberbilder-undverbreitungskart/verbreitungskarten.html

Pflanzen
http://www.blumeninschwaben.de/
http://www.floraweb.de/
http://www.bildatlas-moose.de/

Verbundplanungen
http://www.biotopverbund-markgraeflerland.de/
https://www.fva-bw.de/top-meta- navigation/fachabteilungen/wildtierinstitut/lebensraumverbundwildunfaelle/internationale-wiedervernetzung-am-hochrhein
http://www.fva-bw.de/forschung/wg/generalwildwegeplan.pdf

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18

Ergebnisübersicht Artenschutzrechtliche Kartierungen
Wohnbebauung Albert-Förderer-Straße
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Anhang

56

Bebauungsplan „Albert-Förderer-Straße“ in Lahr
Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung
des speziellen Artenschutzes

Zwergfledermaus; Foto: D. Nill (mit freundlicher Genehmigung)

Auftraggeber

Kunz GalaPlan
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Bearbeitung

Stauss & Turni
Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen
Heinlenstraße 16, 72072 Tübingen
Dr. Hendrik Turni
TM Konstantin Straten (Mitarbeit)
TM Jannis Zhuber-Okrog (Mitarbeit)
M.Sc. Max Belz (Mitarbeit)

Tübingen, 03.12.2021

58

1

Anlass und Aufgabenstellung

Die Stadt Lahr plant eine Wohnbebauung in der Albert-Förderer-Straße. Da nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass mit dem Vorhaben in den Lebensraum streng
geschützter Fledermäuse eingegriffen wird, wurde eine vertiefende Untersuchung
im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Abbildung 1

Planung (Entwurf Schaible Architekten, Lahr, Stand 14.06.2019)

59

2

Rechtliche Grundlagen

Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 [BGBl. IA. 2542], seit 01. März 2010 in Kraft) ist der Artenschutz in den
Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5
Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15
BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und
Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte
Arten).
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
erfüllt sind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1): Gemäß § 44 ist es nach Absatz
1 verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene
Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44
Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie
unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.

60

Abbildung 2

Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

3

Untersuchungsgebiet

Das 0,3 ha große Plangebiet "Albert-Förderer-Straße" befindet sich in der Innenstadt von
Lahr. Es umfasst zwei Garagen, eine Lagerhalle sowie ein verwildertes, brachliegendes
Grundstück mit wenigen Sträuchern, zudem einzelne, gut gepflegte Bäume im Innenhof der
bestehenden Wohnhäuser.

Abbildung 3

Lage des Untersuchungsgebiets (Grundlage: Top Karten 25, LGL B-W 2012)

Abbildung 4

Garagen im Plangebiet

62

Abbildung 5

Garage und Lagerhalle im Plangebiet

Abbildung 6

Verbuschtes Grundstück im Plangebiet

63

Abbildungen 7 – 8 Gepflegte Gehölzbestände im Plangebiet

64

4

Fledermäuse

4.1

Methoden

Im Hinblick auf das Quartierpotenzial erfolgte zunächst eine Übersichtserfassung am
04.05.2021. Erreichbare Baumhöhlen und Spalten wurden mit einem Endoskop inspiziert.
Hierbei wurde auch auf indirekte Spuren wie Kotpellets, verfärbte Hangplätze, Mumien oder
Fraßreste geachtet. Am 04.06., 11.07., 20.08. und 10.09.2021 erfolgten
Ausflugbeobachtungen zur Ermittlung der Quartiernutzung. Im Anschluss daran wurden
Detektorbegehungen mit dem Batlogger M (Elekon) im Plangebiet durchgeführt. Alle
Begehungen wurden in der ersten Nachthälfte und bei günstigen Witterungsverhältnissen
(>10°C, max. 3 Bft und kein Niederschlag) durchgeführt. Darüber hinaus wurde in 3
Erfassungszeiträumen ein Batlogger A+ (Elekon, CH) zur automatischen Erfassung von
Fledermausrufen installiert. Der Batlogger zeichnete vom 04.05. – 11.05., 11.07. – 18.07.
und vom 03.09. – 10.09.2021 jeweils in der ersten Nachthälfte (Hauptaktivitätsphase der
Fledermäuse) durchgehend auf. Die Lautaufnahmen wurden am PC mit Hilfe der
Programme BatExplorer und BatSound analysiert.

Abbildung 9 Batlogger-Standort (pink) im Untersuchungsgebiet (gelb)

65

Tabelle 1 Witterungsverhältnisse an den Detektorbegehungsterminen
Datum

Wetter

Tätigkeit Kurzbeschreibung

04.06.2021

17-23°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

11.07.2021

15-23°C, trocken, windstill

Ausflugbeobachtung, Begehung

20.08.2021

15-20°C, trocken, windstill

Ausflugbeobachtung, Begehung

10.09.2021

18-24°C, trocken, windstil

Ausflugbeobachtung, Begehung

4.2

Ergebnisse

4.2.1 Artenspektrum, Aktivitätsschwerpunkte
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnten im Plangebiet insgesamt 6
Fledermausarten nachgewiesen werden. Alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgelistet und demzufolge national streng geschützt.
Tabelle 2

Fledermausarten im Untersuchungsgebiet

Art
Wissenschaftl. Name

Deutscher Name

FFH

§

RL B-W

RL D

Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

IV

s

2

3

Myotis myotis

Großes Mausohr

II, IV

s

2

*

Pipistrellus nathusii

Rauhautfledermaus

IV

s

i

*

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

IV

s

3

*

Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

IV

s

G

*

Vespertilio murinus

Zweifarbfledermaus

IV

s

i

D

Erläuterungen:
Rote Liste
D
Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2020)
BW
Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
2
stark gefährdet
3
gefährdet
i
gefährdete wandernde Tierart
G
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
D
Daten defizitär, Einstufung nicht möglich
*
nicht gefährdet
FFH
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
II
Art des Anhangs II
IV
Art des Anhangs IV
§
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und Verordnungen
s
streng geschützte Art

66

Das Artenspektrum ist eher im schmalen Bereich einzustufen und entspricht den
Erwartungen für Gartengrundstücke im Siedlungsbereich.
Im Rahmen der Detektorbegehungen und der automatischen Ruferfassung wurden in 25
Erfassungsnächten bzw. in 138 Erfassungsstunden insgesamt 2.833 Rufsequenzen erfasst.
Das entspricht 20,5 Rufkontakten pro Stunde während der Hauptaktivitätsphase der
Fledermäuse. Dieser Wert ist als mittlere bis hohe Aktivität einzustufen. Etwa 96 % aller
erfassten Rufsequenzen entfielen auf die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Alle
übrigen Fledermausarten traten im Plangebiet eher gelegentlich bis sporadisch auf.
Tabelle 3

Registrierte Häufigkeit (Rufsequenzen) der einzelnen Arten
Detektor

Wissenschaftl. Name

Mai 21

Eptesicus serotinus

Dauererfassung

Jul 21 Aug 21 Sep 21 Mai 21
1

4

5

0,2%

2

1

3

0,1%

4

12

1

13

31

1,1%

Myotis myotis
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus

1
24

33

16

28

1.070

873

678

2.722

96,1%

2

1

3

31

16

12

65

2,3%

5

7

0,2%

25

36

18

35

1.116

895

708

2.833

3

3

3

3

42

42

42

138

8,3

12,0

6,0

11,7

26,6

21,3

16,9

20,5

Pipistrellus pygmaeus
Vespertilio murinus
Rufsequenzen (gesamt)
Erfassungsstunden [h]
Rufsequenzen / h

Jul 21 Sep 21 Gesamt Anteile [%]

1

1

Die Jagdaktivität der Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus konzentrierte sich
im Wesentlichen auf die verwilderten Gehölzbestände am Rande des Plangebiets.

Steckbriefe der Fledermausarten im Gebiet
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Siedlungsfledermaus. Ihre Jagdgebiete sind
Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldränder, größere Gewässer,
Streuobstwiesen, Parks und Gärten. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von 16,5 km um die Quartiere. Wochenstuben von 10-70 (max. 200) Weibchen befinden sich an
und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B. Fassadenverkleidungen,
Zwischendecken, Dachböden). Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren
auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen
orts- und quartiertreu. In Baden-Württemberg wurde die Breitflügelfledermaus als stark
gefährdete Art eingestuft (Braun et al. 2003). Genauere Untersuchungen der letzten Jahre
zeigten jedoch, dass diese Art öfter vorkommt als bislang angenommen, allerdings ist sie
nirgends häufig.
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Das Große Mausohr ist eine wärmeliebende Art, die klimatisch begünstigte Täler und
Ebenen bevorzugt. Jagdhabitate sind Laubwälder, kurzrasiges Grünland, seltener
Nadelwälder und Obstbaumwiesen. Die Jagd auf große Insekten (Laufkäfer etc.) erfolgt im
langsamen Flug über dem Boden und auch direkt auf dem Boden.

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Zu den Jagdhabitaten werden Entfernungen von 10 bis 15 km zurückgelegt. Wochenstuben
befinden sich fast ausschließlich in Dachstöcken von Kirchen. Einzeltiere sowie Männchenund Paarungsquartiere finden sich auch in Baumhöhlen oder Nistkästen. Die Überwinterung
erfolgt in Felshöhlen, Stollen oder tiefen Kellern. In Baden-Württemberg ist das Große
Mausohr stark gefährdet (Braun et al. 2003).
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit
einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und
Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt
werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und
Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden
Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in
Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen,
Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Die Paarung
findet während des Durchzuges von Mitte Juli bis Anfang Oktober statt. Dazu besetzen die
reviertreuen Männchen individuelle Paarungsquartiere. Die Rauhautfledermaus wird in der
Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdete wandernde Art eingestuft, die in BadenWürttemberg nicht reproduziert, obwohl zumindest im Bodenseegebiet einzelne
Reproduktionen nachgewiesen wurden.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor
allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen
Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich
werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 26 m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die
individuellen Jagdgebiete können bis zu 2,5 km um das Quartier liegen. Als Wochenstuben
werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht, insbesondere
Hohlräume hinter Fensterläden, Rollladenkästen, Flachdächer und Wandverkleidungen.
Baumquartiere sowie Nistkästen werden nur selten bewohnt, in der Regel nur von einzelnen
Männchen. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich
die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei
denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude
einfliegen. Die Zwergfledermaus wird in der Roten Liste der Säugetiere BadenWürttembergs (Braun et al. 2003) als gefährdet eingestuft.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Die Mückenfledermaus wurde erst vor wenigen Jahren als neue Art entdeckt. Gemeinsam
mit der ihr ähnlichen Zwergfledermaus ist sie die kleinste europäische Fledermausart. Da
seit der Anerkennung des Artstatus erst wenige Jahre vergangen sind, ist das Wissen über
die Ökologie und die Verbreitung der Art sehr lückenhaft. Nach derzeitigen Kenntnisstand
besiedelt die Mückenfledermaus gewässerreiche Waldgebiete sowie baum- und
strauchreiche Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen. In BadenWürttemberg gehören naturnahe Auenlandschaften der großen Flüsse zu den bevorzugten
Lebensräumen (Häussler & Braun 2003). Die Nutzung von Wochenstuben scheint der
Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entsprechen. Bevorzugt werden
Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder
Mauerhohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus finden sich Mückenfledermäuse
regelmäßig auch in Baumhöhlen und Nistkästen, die sie vermutlich als Balzquartiere nutzen.

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Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
Die Zweifarbfledermaus ist eine ursprünglich felsbewohnende Art felsreicher Waldgebiete.
Heute bewohnt sie als Kulturfolger ersatzweise auch Gebäude. Geeignete Jagdgebiete sind
strukturreiche Landschaften mit Grünlandflächen und einem hohen Wald- und
Gewässeranteil im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich. Dort fliegen die Tiere meist in
großen Höhen zwischen 10-40 m. Männchen halten sich teilweise auch im Sommer in den
Überwinterungs- und Durchzugsgebieten auf, wo sie oftmals sehr hohe Gebäude (z.B.
Hochhäuser in Innenstädten) als Balz- und Winterquartiere nutzen. Von Oktober bis
Dezember führen sie ihre Balzflüge aus. In Baden-Württemberg gilt die Zweifarbfledermaus
als gefährdete wandernde Art (Braun et al. 2003).
4.2.2 Quartierpotenzial
Die Gehölzbestände im Plangebiet bieten Fledermäusen keine geeigneten
Unterschlupfmöglichkeiten wie Höhlen oder Spalten. Einflugmöglichkeiten sind nur in der
Lagerhalle vorhanden. Im Rahmen der Ausflugkontrollen ergaben sich jedoch keine
Hinweise auf eine Quartiernutzung in der Lagerhalle.

Abbildung 10

Lagerhalle, ohne Quartiernachweis

69

4.3
Artenschutzrechtliche Bewertung
4.3.1 Verbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Planbereich sind Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse in einer Lagerhalle vorhanden.
Hinweise auf ein Wochenstubenquartier oder ein Winterquartier liegen nicht vor, allerdings
kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass diese Halle im Sommer sporadisch von
Fledermäusen als Tagesversteck genutzt wird. Zur Vermeidung der unbeabsichtigten
Verletzung oder Tötung von Individuen sind geeignete Abrisszeiten im Zuge der
Baufeldfreimachung zu beachten. Der geeignete Zeitraum wäre Anfang November bis Ende
Februar.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Maßnahme nicht erfüllt.
4.3.2 Verbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Störung einer Wochenstube (Fortpflanzungsstätte) oder eines Winterquartiers durch
baubedingten Lärm und Erschütterungen oder durch Licht sind nicht zu erwarten, da keine
Hinweise auf solche Quartiere vorliegen.
Die Jagdaktivität ist im Untersuchungsgebiet im mittelhohen Bereich, der Verlust des
Nahrungshabitats ist aufgrund der geringen Flächengröße nicht einschlägig, da ausreichend
weitere Nahrungsflächen in den angrenzenden Siedlungs- und Waldgebieten in großem
Umfang vorhanden sind.
Insgesamt sind keine Störungen zu erwarten die geeignet wären, den Erhaltungszustand
der lokalen Fledermaus-Populationen zu verschlechtern.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 2 BNatSchG werden nicht erfüllt.
4.3.3 Verbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Plangebiet ist eine Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse in einer Halle vorhanden.
Der Verlust einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,
wenngleich hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust von
Ruhestätten sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44 (5)
BNatSchG ergeben, wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den
nachgewiesenen Fledermausarten weitere geeignete Ruhestätten in den angrenzenden
Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische
Kontinuität im räumlichen Zusammenhang angenommen werden kann.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 3 BNatSchG werden nicht erfüllt.

70

4.4

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

4.4.1 Vermeidungsmaßnahmen
Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung zu
vermeiden, müssen Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der Fledermäuse in
der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.
4.4.2 Ausgleichsmaßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

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5
Literatur (zitiert und verwendet)
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Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit
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Braun, M.; Dieterlen, F.; Häussler, U.; Kretzschmar, F.; Müller, E.; Nagel, A.; Pegel, M.; Schlund, W. & Turni, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in
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zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434)
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Steffens, R., Zöphel, U. & Brockmann, D. (2004): 40 Jahre Fledermausmarkie-rungszentrale
Dresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht. Sächsisches Land

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