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Beschlussvorlage (- Ergebnisbericht über die Vorbereitenden Untersuchungen)

                                    
                                        Städtebauliche	
  	
  
Erneuerung	
  
Stadt	
  Lahr	
  
Innenstadt	
  − 	
  Marktstraße	
  
Vorbereitende Untersuchungen nach BauGB
mit historischer Kurzanalyse
Stand August 2024

Inhaltsverzeichnis	
  
Vorwort

3	
  

1.	
   Sanierung nach dem Besonderen Städtebaurecht
1.1	
   Ziele und Aufgaben

5	
  
5	
  

1.2	
   Vorbereitende Untersuchungen

6	
  

1.3	
   Ablauf einer Sanierung nach §§ 136 ff. BauGB

7	
  

1.4	
   Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

8	
  

1.5	
   Inhalt und Ablauf

9	
  

2.	
   Rahmenbedingungen

10	
  

2.1	
   Untersuchungsgebiet „Innenstadt − Marktstraße“

10	
  

2.2	
   Landes- und Regionalplanung

11	
  

2.3	
   Bauleitplanung

13	
  

2.4	
   Demographische Entwicklung

15	
  

2.5	
   Stadtentwicklungsplanung

16	
  

2.6	
   Fachplanungen

17	
  

2.7	
   Interkommunale Kooperationen

18	
  

3.	
   Historische Kurzanalyse
3.1	
   Ortsgeschichte

19	
  
19	
  

3.2	
   Bau- und Siedlungsgeschichte

20	
  

3.3	
   Denkmalschutz

26	
  

4.	
   Die Beteiligten im Untersuchungsgebiet
4.1	
   Vorbemerkungen

43	
  
43	
  

4.2	
   Bevölkerungs- und Haushaltsstruktur

44	
  

4.3	
   Wohnumfeld

45	
  

4.4	
   Einstellung, Mitwirkungsbereitschaft und Absichten der Beteiligten

46	
  

4.5	
   Gebäudestruktur, Gebäudezustand, Wohnungsqualität

47	
  

4.6	
   Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger

50	
  

5.	
   Bestandsaufnahme und städtebauliche Analyse
5.1	
   Funktionsschwächen

51	
  
51	
  

5.2	
   Substanzschwächen

52	
  

5.3	
   Abschätzung der CO2-Einsparung

53	
  

6.	
   Sozialplan
6.1	
   Vorbemerkungen

54	
  
54	
  

6.2	
   Sanierungsbetroffene

55	
  

6.3	
   Grundsätze für den Sozialplan

56	
  

7.	
   Sanierungskonzept
7.1	
   Zielkonzept

57	
  
57	
  

7.2	
   Maßnahmenkonzept

59	
  

7.3	
   Einschätzung der Umsetzbarkeit

60	
  

7.4	
   Kosten und Finanzierung der Sanierung

61	
  

8.	
   Empfehlungen zur Sanierungsdurchführung
8.1	
   Sanierungssatzung und Gebietsabgrenzung

64	
  
64	
  

8.2	
   Sanierungsverfahren

64	
  

8.3	
   Verfahrensentscheidung

65	
  

8.4	
   Rechtsvorschriften im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet

67	
  

8.5	
   Sanierungsbedingte Maßnahmen (§§ 146 ff BauGB)

68	
  

8.6	
   Förderung privater Einzelmaßnahmen

69	
  

8.7	
   Gestaltungsempfehlungen

71	
  

8.8	
   Weitere Empfehlungen

71	
  

9.	
   Fotodokumentation

73	
  

10.	
   Planwerk

78	
  

Glossar

79	
  

Anlagen

81	
  

Impressum

83	
  

Städtebauliche Erneuerung |

3

Vorwort	
  
Die Innenstadt ist symbolische Mitte und Ort der Identifikation der Bürgerinnen und
Bürger ihrer Stadt, ihrer Heimat. Gleichzeitig bestimmt sie auch ganz maßgeblich für
alle Auswärtigen das Gesamtbild einer Stadt und ihres Umlands.
Im Juli 2021 haben Gemeinderat und Verwaltung eine gemeinsame Fachkonferenz
zur Innenstadt durchgeführt. Neben den Themenfeldern „Wirtschaft“, „Stadtmarketing“, „Kultur, Bildung und städtische Immobilien“, „Öffentlicher Raum, Freiraum, Ökologie und Mobilität“, hat man sich dem Fachthema „Städtebau, Sanierung und Wohnen“ gewidmet und die Absicht formuliert, ein neues Sanierungsgebiet in Angriff nehmen.
Seit vier Jahrzehnten gibt es in unserer Innenstadt Sanierungsgebiete mit unterschiedlichen Abgrenzungen. Das laufende Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“, ist
dank der Unterstützung von Bund und Land eine Erfolgsgeschichte und 2023 zum
Abschluss gebracht worden.
Unsere Innenstadt mit ihren vielen Facetten ist eine Daueraufgabe. In unsicheren Zeiten verstärkt sich hier der Handlungsdruck zunehmend, von daher gilt es mit Investitionen und kreativen Konzepten entgegenzusteuern. Das bewährte Instrument der
Städtebauförderung wollen wir deshalb für das neue Sanierungsgebiet Innenstadt
Marktstraße nutzen und im Rahmen dessen, Entwicklungen wie klimawirksame Umgestaltung der Freiräume, Sicherung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes, Entwicklung einer lebendigen und zukunftsfähigen Stadtmitte
sowie die energetische Sanierung des historischen Gebäudebestands voranbringen.
Tilman Petters
Baubürgermeister

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Aufnahme in die städtebauliche Erneuerung
Die Innenstadt von Lahr ist geprägt durch ihre historisch gewachsene Siedlungsstruktur mit einer Vielzahl von stadtbildprägenden denkmalgeschützten Gebäuden und
abwechslungsreichen Plätzen und Freiräumen. Dieses historische Erbe gilt es für die
Zukunft zu sichern und weiterzuentwickeln, um den Bedürfnissen einer sich ändernden Gesellschaft Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Stadt Lahr
in den vergangenen Jahren intensiv mit ihrer zukünftigen Entwicklung auseinandergesetzt und mit dem „Stadtentwicklungskonzept Lahr 2040“ sowie der „Fachkonferenz
Innenstadt“ Zielvorstellungen formuliert.
Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Kernfunktionen der Innenstadt mit Kultur, Handel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen sowie den öffentlichen
Raum gelegt, die für eine lebendige vielfältige und nutzungsgemischte Innenstadt
unerlässlich sind.
Auch wenn die Stadt Lahr über einen weitestgehend intakten und homogenen Stadtgrundriss verfügt, ergeben sich im Randbereich der historischen Innenstadt Potenziale für die zukünftige Entwicklung. Im Zeithorizont des geplanten Sanierungsgebiets
„Innenstadt − Markstraße“ kommt dem Bestandsgebäude Schillerstraße 11 eine besondere Bedeutung für die Ansiedlung zentraler Funktionen aus den Bereichen Bildung, Kultur und weiteren Nutzungen zu, die die Zentrumsfunktion der Innenstadt
stärken.
Darüber hinaus befinden sich im Untersuchungsgebiet eine große Zahl baulicher
Mängel im privaten und öffentlichen Gebäudebestand sowie Defizite bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes. Zur Beseitigung dieser Missstände sind neue Anreize
und Impulse erforderlich, um ein attraktives und zeitgemäßes Leben in der Innenstadt
von Lahr zu ermöglichen. Mit der anstehenden Sanierung soll daher die historische
Bausubstanz erhalten und eine identitätsstiftende Stadtmitte geschaffen werden.
Durch die Sanierungsmaßnahmen sollen Anreize geschaffen werden, die Leerstände
in der Stadtmitte einer neuen Nutzung zuzuführen, um die Innenstadt aufzuwerten.
Das vorliegende Maßnahmenpaket eröffnet der Stadt Lahr die Chance einer städtebaulichen Neugestaltung der Stadtmitte als wichtigen Ort der sozialen Begegnung,
des Handels, der Kultur, der Anpassung an moderne Wohnansprüche und der Befriedigung der Bedarfe einer alternden Bevölkerung.
Das Ziel der städtebaulichen Modernisierung der Stadtmitte wird durch das „Stadtentwicklungskonzept Lahr 2040“ aus dem Jahr 2022 bekräftigt und entspricht der
Entwicklungsplanung.
Wir möchten uns an dieser Stelle bei der Stadt Lahr, dem Gemeinderat, der Verwaltung für die Unterstützung bei der Durchführung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts bedanken.
Stuttgart im September 2024
Die Verfasser

Städtebauliche Erneuerung |

5

1. Sanierung	
  nach	
  dem	
  Besonderen	
  Städtebaurecht	
  
1.1 Ziele	
  und	
  Aufgaben	
  
Das Besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) bildet die rechtliche
und verfahrenstechnische Grundlage, auf der die Sanierungsmaßnahme vorbereitet
wurde.
„Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
1) das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung, nicht entspricht oder
2) das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach
seiner Lage und Funktion obliegen.“ (§ 136 Abs. 2 BauGB)
Für die Anwendung des Sanierungsrechts ist das Vorliegen eines aus der Gesamtsituation ableitbaren qualifizierten öffentlichen Interesses notwendig. Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen sind formell Gesamtmaßnahmen und zielen darauf ab, die
unterschiedlichen Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu koordinieren
und aufeinander abzustimmen. Materiell geht es bei der städtebaulichen Sanierung
um die wesentliche Verbesserung oder Umgestaltung eines Gebiets mit dem Ziel, die
zu Beginn der Maßnahme vorhandenen Missstände auf Dauer zu beheben bzw. zu
mindern.
„Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche
Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
1) die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g) die vorhandene Erschließung,
h) die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen
Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;

6

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

2) die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.“ (§ 136 Abs. 3 BauGB)
„Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
1) die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2) die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3) die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen
an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4) die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.“ (§ 136 Abs. 4 BauGB)

1.2 Vorbereitende	
  Untersuchungen	
  
Vorbereitende Untersuchungen (VU) nach § 141 BauGB sind erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen für die Notwendigkeit, den Umfang und die Intensität der Sanierung
zu erhalten. Innerhalb der VU werden durchzuführende Sanierungsmaßnahmen im
festgelegten Bereich definiert, Vorschläge für eine Neuordnung erarbeitet und die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets geschaffen.
„Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen
erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen
in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.“ (§ 141 Abs. 1 S. 2 BauGB)
Das Ergebnis des vorliegenden integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts
bestätigt die Sanierungsnotwendigkeit und belegt die Realisierungschancen hinsichtlich Finanzierung und Durchführbarkeit (Mitwirkungsbereitschaft der Sanierungsbeteiligten).

	
  

Städtebauliche Erneuerung |

7

1.3 Ablauf	
  einer	
  Sanierung	
  nach	
  §§	
  136	
  ff.	
  BauGB	
  
Phase 1

Antragstellung und ISEK für ein Städtebauförderungsprogramm
> Feststellung und Analyse der städtebaulichen Missstände
> Zielkonzept und städtebauliche Ziele
> Maßnahmenkonzept

> Kosten- und Finanzierungsübersicht
> Antrag
Phase 2

Vorbereitende Untersuchungen
> Beschluss des Gemeinderats: Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen mit ortsüblicher Bekanntmachung
> Analyse und Bewertung der städtebaulichen Missstände
> Gespräche mit den beteiligten Bürgern über Mitwirkungsbereitschaft und
Mitwirkungsfähigkeit
> Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger, Untersuchung der Durchführungsmöglichkeiten für eine Sanierung
> Grundzüge zum Sozialplan
> Städtebauliches Zielkonzept, Maßnahmenkonzept
> Detaillierte Kosten- und Finanzübersicht
> Ergebnisbericht

Phase 3

Sanierungsdurchführung
> Beschluss des Gemeinderats: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
> Betreuung und Beratung der Stadt und der beteiligten Bürger (Organisation und
Koordination)
> Städtebauliche Konkretisierung (z. B. Wettbewerb, städtebaulicher Entwurf, Bebauungsplan)
> Finanzielle Abwicklung
> Ordnungsmaßnahmen und Grunderwerb sowie grundstücksbezogene Maßnahmen (Beginn der Bodenordnung, Verhandlungen und Gespräche mit den beteiligten Eigentümern, Umsetzung von Bewohnern, Reprivatisierung)
> Modernisierung und Instandsetzung
(Betreuung und Beratung der Eigentümer)
> Erschließung
> Bauliche Realisierung
> Beschluss des Gemeinderats: Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets

8

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

1.4 Allgemeine	
  Zuwendungsbestimmungen	
  
Rechtsgrundlagen
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Rechtsgrundlagen bei der Sanierungsförderung im Fall einer Programmaufnahme bilden:
> 2. Kapitel „Besonderes Städtebaurecht“ im BauGB,
> die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR) in der Fassung vom 01.02.2019,
> die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung,
> die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022.

Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert wird als Einheit die städtebauliche Erneuerung eines Gebiets, das unter
Beachtung der dafür geltenden Grundsätze abgegrenzt wurde und für dessen Verbesserung eine Gesamtheit von Einzelmaßnahmen notwendig sind. Grundsätzlich
und ausschließlich sind die Städte und Gemeinden Empfänger der Zuwendung. Diese
sind jedoch berechtigt, einen Teil der Fördermittel, zusammen mit ihrem Eigenanteil,
für Kosten zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen Dritter zu verwenden. Zuwendungsfähig beziehungsweise förderfähig sind:
1) Vorbereitung
> die vorbereitenden Untersuchungen mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets
> die Bestimmung der städtebaulichen Ziele,
> städtebauliche Planungen, Bauleitplanung, Rahmenplanung etc.
2) Nicht rentierlicher Grunderwerb
> diese Flächen werden vorrangig für öffentliche Nutzungen, z. B. Erschließungen, erworben.
3) Rentierlicher Grunderwerb
> dient vorrangig zur Grundstücksneuordnung. Die hier erzielten Einnahmen
müssen dem Sanierungskonto gutgeschrieben werden.
4) Ordnungsmaßnahmen
> Neuordnung von Grundstücken, d. h. Freilegung und Baureifmachung,
> sanierungsbedingte Erschließungsmaßnahmen. Dazu gehört die Neugestaltung
von Straßen und Plätzen, die Errichtung von Stellplatzanlagen.
5) Baumaßnahmen
> Modernisierung und Instandsetzung (Erneuerung von Gebäuden),
> Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen (Rathaus, Kindergarten, Versammlungsräume, Mehrzweckhallen etc.).

Städtebauliche Erneuerung |

9

Die Kommune kann sich zur Erledigung und Betreuung der Sanierungsmaßnahme eines Sanierungsträgers oder eines Sanierungsbeauftragten bedienen. Auch die dort
entstehenden Honorare und Vergütungen sind förderfähig.

1.5 Inhalt	
  und	
  Ablauf	
  
15. Mai 2023

Beschluss des Gemeinderats über die Einleitung der VU

27. Mai 2023

Öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses

15. Juni 2023

Bürgerinformationsveranstaltung/Informationspaket

Juni 2023 bis
Januar 2024

>
>
>
>
>

11. Sept. 2024

Bericht über die Ergebnisse der VU im Technischen Ausschuss

23. Sept. 2024

Bericht über die Ergebnisse der VU im Gemeinderat
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets im Gemeinderat

28. Sept. 2024

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses inklusive
Abgrenzungsplan (Rechtskraft der Satzung)

Im Anschluss

Beginn der Sanierungsdurchführung
Förderung von kommunalen und privaten Einzelmaßnahmen

Bestandsaufnahme und Analyse, Trägeranhörung
Gespräche mit den Beteiligten und Befragung
Sozialplan
Zielkonzept
Maßnahmenkonzept

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

2. Rahmenbedingungen	
  
2.1 Untersuchungsgebiet	
  „Innenstadt	
  −	
  Marktstraße“	
  
Abgrenzung des Untersuchungsgebiets
Das Untersuchungsgebiet umfasst den zentralen Innenstadtbereich westlich und östlich der Marktstraße, vom Marktplatz im Norden bis zum Werderplatz/Werderpark im
Süden und angrenzende Quartiere, insbesondere im Osten bis zur Tiergartenstraße.
Ebenfalls inbegriffen ist die Potenzialfläche Schillerstraße 11 im Westen mit den südlich angrenzenden Baufeldern in der Lotzbeckstraße und Tiergartenstraße.
Auf Basis des Untersuchungsgebiets (Signatur schwarz) wurde der Einleitungsbeschluss für die VU gefasst. Im Laufe der Bearbeitung der VU stellte sich jedoch die
verkleinerte Gebietskulisse gebietsbezogenes ISEK (Signatur gelb) als zielführend
heraus.
Lage in der Stadt

Innenstadt, Marktstraße

Größe des
Untersuchungsgebiets

VU Insgesamt ca. 13,4 ha (Signatur schwarz)
gebietsbezogenes ISEK Insgesamt ca. 10,2 ha
(Signatur gelb)

Luftbild mit der Abgrenzung des Untersuchungsgebiets VU, gebietsbezogenes ISEK

Städtebauliche Erneuerung |

Bildquelle: Stadt Lahr, ergänzt durch eigene Darstellung

2.2 Landes-­‐	
  und	
  Regionalplanung	
  
Region

Südlicher Oberrhein

Landkreis

Ortenaukreis

Raumkategorie

Verdichtungsbereich im ländlichen Raum

Zentralörtliche
Einordnung

Mittelzentrum

Oberzentrum

Offenburg

Mittelzentrum

Lahr

Unterzentrum

Schwanau-Meißenheim, Ettenheim

Kleinzentrum

Friesenheim, Seelbach

Entwicklungsachsen

Freiburg im Breisgau–Emmendingen–Lahr/Schwarzwald–Offenburg

Regionale Entwicklungsachse

Lahr – Schwanau-Ottenheim/Meißenheim –
Rheinübergang Schwanau

Regionale
Siedlungsentwicklung

Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit für die
Funktion Gewerbe der Kategorie B, sowie verstärkte
Siedlungstätigkeit für die Funktion Wohnen

Regionale
Freiraumstruktur

Die Stadt Lahr befindet sich laut Raumnutzungskarte
in einem Bereich mit besonderer Bedeutung für den
regionalen Grünzug im Norden und Süden, sowie
einer Grünzäsur im Süden. Des Weiteren grenzt die
Siedlungsstruktur der Stadt Lahr im Westen an landwirtschaftliche Vorrangflur Stufe 1 und Vorranggebiete
für Naturschutz und Landschaftspflege und im Osten/Süd-Osten Natura 2000 Gebiete (FFH Gebiete)

Quelle: Regionalplan Südlicher Oberrhein, 2019

11

12

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Auszug aus der Strukturkarte
Quelle: Regionalplan Südlicher Oberrhein, 2019

Auszug aus der Raumnutzungskarte
Quelle: Regionalplan Südlicher Oberrhein, 2019

Städtebauliche Erneuerung |

2.3 Bauleitplanung	
  	
  
Flächennutzungsplanung

> FNP Stadt Lahr

Aktuelle und geplante
Bebauungspläne

>
>
>
>
>
>
>
>

Rechtskräftige Satzungen
im Untersuchungsgebiet

> Altstadtsatzung
> Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener
Sonntage
> Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
> Rechtsverordnung über die Festsetzung der
Gebühren für das Parken in Zonen mit Parkscheinautomaten
> Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen
> Satzung über die Nutzung der Rathausinnenhöfe des Rathauses Lahr
> Marktordnung
> Marktgebührensatzung
> Vergnügungssteuersatzung
> Satzung zur Wahrung der Gemeinnützigkeit
städt. Einrichtungen
> Satzung für die Volkshochschule Lahr
> Satzung für die Stadtbücherei als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art der Stadt Lahr
> Satzung über die Erhebung der Grundsteuer
und Gewerbesteuer
> Wettbürosteuersatzung
> Allgemeine Bestimmungen über die Stellplatzablösung
> Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang
der Schutter

Art der baulichen Nutzung
im Untersuchungsgebiet

> Gemischte Bauflächen

Altstadtquartier 14, östlicher Teil
Altstadtquartier 33
Altstadtquartiere 34, 35 und 42 südlicher Teil
Altstadtquartiere 42 nördlicher Teil und 43
Altstadtquartier 36 - Rappentorgasse
Rathauspark
Vergnügungseinrichtungen u.a. in der Innenstadt
Vergnügungseinrichtungen und andere in der
Innenstadt, 1. Änderung
> Vergnügungseinrichtungen u.a. in der Innenstadt, 3. Änderung

13

14

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Quelle: Geoportal Stadt Lahr, 2022

Übersichtskarte rechtskräftiger Bebauungspläne
Quelle: Geoportal Stadt Lahr, 2022

Städtebauliche Erneuerung |

15

2.4 Demographische	
  Entwicklung	
  
Einwohnerzahl
Stichtag 11.07.2024

50.358 EW

Bevölkerungsentwicklung
2011–2022

+6.171 EW (42.903)

+14,4 %

Bevölkerungsvorausberechnung
ohne Wanderungen 2020–2040

–1.358 EW (46.533)

–2,8 %

Bevölkerungsvorausberechnung
mit Wanderungen 2020–2040

+1.641 EW (49.532)

+3,4 %

Durchschnittsalter
Stichtag 31.12.2020

43,8 Jahre
43,8 Jahre BW

Anteil der unter 18-Jährigen
Stichtag 31.12.2020

9.202 Personen

19,2 %
17,1 % BW

Anteil der über 65-Jährigen
Stichtag 31.12.2020

9.623 Personen

20,1 %
20,6 % BW

Durchschnittliche Haushaltsgröße
Stichtag: 31.12.2011

2,3 Pers.
2,3 Pers. BW

Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, letzte Abfrage am 12.08.2022, Stadt Lahr 11.07.2024

–2,8 %
2040
Bevölkerungsvorausrechnung
ohne Wanderungen

+3,4 %
2040
Bevölkerungsvorausrechnung
mit Wanderungen

∅ 2,3 Pers.
2011
Durchschnittliche Haushaltsgröße

∅ 43,8 Jahre
2020
Durchschnittsalter

20,1 %
2020
> 65-Jährige

19,2 %
2020
< 18-Jährige

16

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

2.5 Stadtentwicklungsplanung	
  
Die am 21.11.2022 vom Gemeinderat beschlossene gesamtstädtische Entwicklungsstrategie „Lahr 2040“ definiert die entwicklungspolitischen und strategischen Zielsetzungen und setzt damit den Grundstein für die weitere Entwicklung. Die Entwicklungsstrategie ist das Ergebnis einer prozesshaften Bearbeitung unterschiedlicher
analoger und digitaler Beteiligungsformate, die im Juli 2021 mit einem Verwaltungsworkshop und im Oktober 2021 mit einer Auftaktveranstaltung eingeleitet wurden.
Die Ergebnisse aller Prozessbestandteile wurden gemeinsam mit dem Gemeinderat
der Stadt Lahr in einer Gemeinderatsklausur im Mai 2022 besprochen und ergänzt.
Zum Abschluss priorisierten die Teilnehmenden für jedes Handlungsfeld die wichtigsten Maßnahmen.
Mit der Entwicklungsstrategie „Lahr 2040“ passt sich die Stadt Lahr mit Blick auf ihre
ganzheitliche Entwicklung den geänderten Rahmenbedingungen und neuen kommunalen Herausforderungen an und richtet ihre Entwicklung zukunftsfähig aus.

Titelseite Stadtentwicklungskonzept Lahr 2040

Städtebauliche Erneuerung |

17

2.6 Fachplanungen	
  
Bauland, Wohnen und Stadtentwicklung
Nach dem Leitsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ kann das Ziel der verminderten Flächeninanspruchnahme, der Nachverdichtung bebauter Gebiete sowie
die Aufstockung und Nutzungsintensivierung von Bestandsbauten forciert werden. Die
Aufgaben des Leerstandsmanagements und der Flächenaktivierung sollen über eine
feste Ansprechperson bei der Stadt koordiniert und betreut werden. Bei der Schaffung
des verdichteten und bezahlbaren Wohnens ist ein hoher Wert auf die Gestaltung von
Begegnungsflächen und qualitätvollen Freiräumen zu legen, um langfristig ein gutes
Miteinander in der Stadt zu fördern. Die Realisierung alternativer Wohnformen wie
Mehrgenerationenhäuser, Bauherrengemeinschaften, Genossenschaftsmodelle für
verschiedene Zielgruppen soll stärker in den Fokus genommen werden. Die Stadt
kann sich eine breitere Unterstützung vorstellen und prüft die Möglichkeiten zur Bereitstellung von kommunalen Flächen oder Gebäuden.

Städtebauliche Erneuerung
Die Stadt selbst setzte ihr Sanierungsprogramm ab den frühen 1960er Jahren konsequent um. In der Innenstadt kam es sowohl zu ausgeprägten Flächensanierungen
(Rathausplatz, Doler Platz, Marktplatz) und Entkernungen als auch ab den 1970er
Jahren zu sensibleren Formen der Innenstadtsanierung (Q14, Schlosserstraße u.a.).
Ermöglicht wurde das auch, als nun für eine Weile Hochhäuser an der städtischen
Peripherie gebaut wurden (Kleinfeld am Bahnhof, Geroldsecker Vorstadt, innenstadtnah auch am Doler Platz) und die umliegenden Dörfer (seit 1972 Stadtteile) ebenfalls
umfangreiche Baugebiete auswiesen. Die Industrie wurde konsequent aus der Innenstadt verdrängt und in der Regel nach Dinglingen verlagert.

Energie & Klima
Die neue Pflichtaufgabe zur kommunalen Wärmeplanung wird als Chance gesehen,
um Abhängigkeiten zu reduzieren und umweltfreundliche Lösungen zu erreichen. Es
wird abgewogen, für welche Stadtteile die dezentrale Wärmeversorgung eine realistische Entwicklungsmöglichkeit darstellt. Die Umsetzung energetischer Modernisierungen kommunaler und privater Gebäude soll weiter verstärkt werden, da sie einen
wichtigen Baustein zur Klimaneutralität bilden. Die Entwicklung eines klimaneutralen
Wohnquartiers wird angestrebt. Es bestehen zwei Möglichkeiten, wobei die Ziele entweder bei der Planung und Erschließung eines neu zu entwickelnden Wohnquartiers
berücksichtigt oder durch Modernisierungs- und Anpassungsmaßnahmen bei einem
bestehenden Quartier umgesetzt werden können. Der Gemeinderat der Stadt hat die
Entwicklung und Realisierung eines CO2-neutralen Musterquartiers beschlossen.

Grün in der Gemeinde
Die Pflege und Erweiterung der innerstädtischen Grünflächen soll zur Verbesserung
des städtischen Mikroklimas verstärkt werden. Ganzjährige Begrünung auf entsiegelten Flächen, die Installation „grüner Wände“ sowie die Ergänzung und der konsequente Ersatz des Baumbestandes sind angestrebte Ziele. Auch die Umwandlung von
Grünflächen in extensiv bewirtschaftete Blühwiesen sollen zur Förderung der Bio-

18

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

diversität und Erhöhung der Attraktivität beitragen. Eine Beschilderung mit Erläuterung zur Akzeptanz der Passanten und auch eine Patenschaft für Teilbereiche der
Blühwiesen könnten zur Bewusstseinsbildung beitragen.

Mobilität
Der Verkehrsentwicklungsplan 2030 und weitere konkretisierende Mobilitätskonzepte
befinden sich in der Umsetzung. Das übergeordnete Leitmotiv „Lahr: nachhaltig mobil“, umfasst eine Bandbreite an Maßnahmenfeldern und Einzelmaßnahmen, die
schrittweise umgesetzt werden und Durchhaltevermögen erfordern. Mit Blick auf die
Verkehrswende und das Ziel einer zukunftsfähigen Mobilität sollen weitere Anreize
geschaffen werden, die die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel zu fördern.

2.7 Interkommunale	
  Kooperationen	
  
Die Stadt Lahr ist in folgende interkommunale Kooperationen eingebunden
> Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim, Lahr übernimmt für Kippenheim administrative Aufgaben
> Grenzüberschreitender Zweckverband Vis-à-Vis
> Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
> Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr
> Abwasserzweckverband Raumschaft Lahr
> startkLahr Airport & Business Park
> Mobilitätsnetzwerk Ortenau

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3. Historische	
  Kurzanalyse	
  
3.1 Ortsgeschichte	
  
Die Geburtsstunde Lahrs schlug 1218, als die Geroldsecker am Ausgang des Schuttertals mit dem Bau einer Burg begannen. Es ist davon auszugehen, dass sich aus
der Bauhandwerkersiedlung in nur zwei Generationen die Stadt Lahr mit eigenem
Stadtrecht (1278) entwickelte. Aus dieser Zeit ist, neben Resten der Stadtmauer, der
Lahrer „Storchenturm“ als Teil der ehemaligen Tiefburg sichtbar.
Lahr war nicht der erste Ort der Region. Im Umfeld gab es bereits Dinglingen, Burgheim, Mietersheim und Kuhbach. Ende des 15. Jahrhunderts hatte die Stadt bereits
ihre dritte Stadterweiterung hinter sich und besaß rund 1.200 Einwohner. Das Zollprivileg machte Lahr zum Knotenpunkt der West-Ost-Verbindung ins Schuttertal, die
Händler durch die Stadt führte.
Alt-Lahr
In rund 200 Jahren wurde Lahr zum unbestrittenen Zentrum seiner Region, doch war
der Stadt am Fuß des Schwarzwalds im Nahbereich von Straßburg ein weiterer Aufstieg zunächst nicht möglich. Der große Stadtbrand von 1677 im Gefolge eines der
zahlreichen Kriege schien zunächst das Schicksal Lahrs als Provinzstadt zu besiegeln, doch gelang im 18. Jahrhundert der Aufstieg zur führenden Handelsstadt am
Oberrhein. Besonders in der nördlichen Innenstadt zeugen entlang der Kaiserstraße
und des Urteilsplatzes zahlreiche Handwerker- und Bürgerhäuser von diesem „goldenen Zeitalter“ der Stadtgeschichte. Bemerkenswert sind insbesondere das StoesserFischer-Haus an der Kaiserstraße 37 und das Haus Graumann-Kopp am Doler Platz.
Beider Patrizierhäuser aus dem späten 18. Jahrhundert demonstrieren die einflussreiche Straßburger Architektur in Lahr.
Entwicklung zur Industriestadt
Im Lauf der Frühindustrialisierung investierten Kaufleute und Gewerbetreibende Kapital in die Stadt, die um 1850 rund 1.300 Menschen in den Bereichen Tabak-, Zichorien- und Kartonageindustrie beschäftigte. Besonders sehenswert ist das imposante
Fabrikgebäude, das heutige Rathaus der Stadt Lahr, mit einer Fassade von Friedrich
Weinbrenner. Für kurze Zeit gehörte Lahr damit auch zu den führenden Industriestädten Badens, lediglich von Pforzheim, Mannheim, Ettlingen und Karlsruhe auf die Plätze verwiesen. Produkte wie Schnupftabak der Firma Lotzbeck oder der Lahrer Hinkende Bote aus dem Haus Schauenburg wurden weltbekannt. Der Übergang zur
Hochindustrialisierung gelang jedoch zunächst nicht. Die für Lahr und Umland typischen Billiglohn- und Handarbeitsindustrien schöpften den Arbeitsmarkt völlig aus und
ließen kaum Raum für moderne Gewerbe.
Garnisonsstadt und wirtschaftlicher Niedergang
Die Stadt stagnierte, die Stationierung von Soldaten am Ende des 19. Jahrhunderts
kaschierte das nur notdürftig. In Folge der Kriege und Friedensschlüsse des 20. Jahrhunderts kamen und gingen nun die Soldaten, zuletzt die große kanadische Garnison
1994. Lahr wurde von Krisen geschüttelt, als die alte Manufakturindustrie zunehmend
an Kraft verlor (zuletzt die Tabakindustrie in den 1950er-Jahren).
Wirtschaftliche Umgestaltung und Kommunalreform
Doch relativ rasch gelang in Ansätzen bereits in den 1920er-Jahren, endgültig nach
dem Zweiten Weltkrieg, der Übergang zu modernen Industriezweigen, der Dienstleistungssektor jedoch blieb weiter unterbesetzt. 1972 entstand mit der Eingemeindung
von sieben Umlandgemeinden das heutige Lahr mit einer Gemarkung von rund

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

70 km², in einer Lage zwischen Weinbergen, dem Vorgebirge des Schwarzwalds und
der Rheinebene.
Lahr heute
Am Beginn des 21. Jahrhunderts ist Lahr geprägt von weitläufigen Flächenpotenzialen (Flugplatz). Diese ermöglichen ein stark überdurchschnittliches Wachstum bei
Einwohnerzahlen und Arbeitsplätzen. Die Landesgartenschau 2018 führte zu einem
weiteren Schub bei Freiflächen und diversen Infrastruktureinrichtungen. Anfang 2024
überschritt die Stadt Lahr die Marke von 50.000 Einwohnern.
Quelle: Stadtverwaltung Lahr

3.2 Bau-­‐	
  und	
  Siedlungsgeschichte	
  
3.2.1 Mittelalter	
  –	
  Stadtgründung,	
  Erweiterungen,	
  Stadtprivilegien	
  
Der Anfang der dauerhaften Bebauung des späteren Stadtgebiets liegt im Frühmittelalter. In den Ortsteilen Mietersheim, Burgheim und Dinglingen lassen sich alemannische Siedlungen ab dem 6./7. Jahrhundert nachweisen. Grabfunde in der Schillerstraße/Dinglinger Torturmstraße weisen auf eine bislang unentdeckte alemannische
Siedlung im Bereich „Urteilsplatz“ hin. Der spätere Ortsname „Lahr“ (Lare, germanisch
für „umfriedetes Weideland/Waldweise“) zeigt die Kulturnutzung der Schutteraue
(Überschwemmungsgebiet) durch diese frühen Siedler.
Die Stadt Lahr verdankt ihre Gründung der Tiefburg, die ab 1218 im Bereich der
Schutterniederung errichtet wurde und seit der Mitte des 13. Jahrhunderts im Besitz
der Herren von Geroldseck nachgewiesen ist. Der Burgweiler dürfte gleichzeitig mit
einer (vermuteten) älteren Anlage (quadrat. Turm) entstanden und als Bauarbeitersiedlung mit der Tiefburg, deren Bau staufischen Charakter zeigt, gewachsen sein.
Mit dem Bau der Lahrer Tiefburg (und der Anlage des Gewerbekanals) wird das Areal
entwässert und der Flußlauf stabilisiert. Im Vorfeld der Burg entsteht eine kleine Bauern-/Handwerkersiedlung, die 1278 Stadtrecht enthält. Die Vorburg/Stadt liegt nördlich
der Burg und entwickelt sich in den kommenden Jahrhunderten hauptsächlich weiter
in Richtung Norden/Talrand, um die hier verlaufende West-Ost-Verbindung (RheinSchönberg-Kinzigtal) in das Stadtgebiet ziehen zu können.
1258 ist mit der Gründung des Spitals durch den Geroldsecker Stadtherrn ein Bevölkerungswachstum nachweisbar, das um 1278 die Erhebung zur Stadt und vermutlich
auch die erste Anlage eines Mauerrings nach sich zieht. Der erste Mauerring (Verlauf
etwa Mühlgasse/Kirchstraße) wird bereits um 1320 durch einen weiteren Ring (Verlauf südlich der Kaiserstraße/Friedrichstraße) erweitert. Das Weichbild wird zentral
durch eine Süd-Nord-Achse (Marktstraße) geteilt, jeweils rechts und links liegen die
überbauten Blöcke, die in der Regel durch kleinere West-Ost-Straßen erschlossen
werden. Das bestimmt noch heute das Innenstadtbild.
Um 1320 wird eine weitere Stadterweiterung notwendig, während das 1356 angelegte
Bürgerbuch der Stadt keinen Hinweis darauf enthält, dass die Pest der Jahre 1347/48
einen Einschnitt in der Bevölkerungsentwicklung mit sich gebracht hätte. Ein Pogrom
im Zusammenhang des „Judensturms“ von 1348/49 ist wahrscheinlich, aber nicht direkt nachgewiesen; das Bürgerbuch von 1356 nennt Häuser in ehemals jüdischem
Besitz, aber keine in Lahr ansässigen Juden mehr.
Auch der um 1420 gebaute dritte und abschließende Mauerring (Verlauf etwa Turmstraße) übernimmt dieses Gliederungsschema, indem er in der Obertorstraße eine

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Verlängerung der Marktstraße schafft. Die Stadt erreicht nun mit rund 2.000 Einwohnern um 1.500 zunächst eine Grenze ihres Wachstums.
Mittelalterliche Nachweise für eine größere Ausdehnung der Vorstädte gibt es nicht.
Die Stadt wirkt noch sehr kompakt.
Die Stadterhebung um 1278 erfolgte nach dem Vorbild des Freiburger Stadtrechts,
was wohl die Festschreibung der grundsätzlichen bürgerlichen Freiheiten wie Freiheit,
Leben und Eigentum bedeutete. Der Lahrer Markt überflügelte bald die benachbarten
Märkte in Ettenheim und Mahlberg. Mit der Bestätigung der Privilegien 1320 begann
eine Tradition der Stadtrechte, die 1377 in der Verleihung des neuformulierten „Freiheitsbriefs“ kulminierte. An ihr beteiligte sich die Bürgerschaft durch Zahlung der
Summe von 700 Pfund Pfennigen an den Geroldsecker Stadtherrn. Dieser „Freiheitsbrief“ bildete bis 1803 unter allen Stadtherrschaften die Grundlage der städtischen
Privilegien.

3.2.2 Frühe	
  Neuzeit	
  –	
  Doppelherrschaft,	
  Teilung	
  und	
  Widerstand	
  
Mit der Entwicklung der südöstlich gelegenen Stiftskirche (ursprünglich eine Klosterkirche, nach 1259 gebaut) zur Stadtkirche bekommt die Stadt einen weiteren Entwicklungsschwerpunkt, der zum Wachstum der sogenannten Vogtsvorstadt beitrug. Nördlich davon entsteht entlang der überregionalen West-Ost-Straße die Geroldsecker
Vorstadt, westlich der Stadt an derselben Straße die Dinglinger Vorstadt. Der Ursprung der Vorstädte lässt sich nicht nachweisen, doch sind sie im 17. Jahrhundert
bereits vorhanden und nach der Rekonstruktionsphase nach dem Stadtbrand von
1677 im frühen 18. Jahrhundert voll ausgeprägt. Das ursprünglich reine Nordwachstum schlägt im 17./18. Jahrhundert um in ein Ost- und Westwachstum der Innenstadt.
Mit dem Übergang der 1277 in der Geroldsecker Hausteilung begründeten Herrschaft
Lahr an den Erben des letzten Geroldseckers begann die Zeit der Doppelherrschaft,
da das erbberechtigte Haus Moers-Saarwerden vermutlich wegen der finanziellen
Folgen des geroldseckischen Erbfolgekriegs die Hälfte der Herrschaft verpfänden
musste, zuerst an die Stadt Straßburg, dann an Baden. Bei der Erbteilung im Haus
Baden kam dessen Hälfte an Baden-Baden, der Anteil von Moers-Saarwerden
1512/27 im Erbweg an Nassau-Saarbrücken.
Die Kondominatsherrschaft begünstigte die Wahrung der städtischen Privilegien gegenüber denn untereinander konkurrierenden Stadtherren.
Um die religiösen Streitigkeiten zwischen der evangelischen Herrschaft Nassau und
der katholischen Herrschaft Baden-Baden zu lösen, wurde 1627 die Realteilung des
bisherigen Kondominats vollzogen. Beide Herrschaften wurde künftig nach ihren
Hauptorten benannt, die Herrschaft Lahr wurde nassauisch und blieb evangelisch, die
Herrschaft Mahlberg wurde baden-badisch und blieb katholisch, da vor allem die Lahrer Bürger sich dem evangelischen Glauben zugewandt hatten.
Durch die Anerkennung des hohengeroldseckischen Anspruchs auf das Lahrer Erbe
aus dem Erbfall von 1428 nach einem Spruch des Reichskammergerichts von 1625
ging die nassauische Herrschaft Lahr als Pfand für die Verpflichtungen Nassaus an
den Markgrafen von Baden-Durlach als Allodialerben über, wo sie bis zur Auslösung
1726 blieb.
Der ständigen Konkurrenz der Stadtherrschaften scheint es unter anderem zuzuschreiben zu sein, dass die Stadtprivilegien peinlich genau und buchstabengetreu beachtet wurden. In Folge der Festschreibung auf den Wortlaut des 1377 ausgefertigten
Freiheitsbriefs, besonders in steuerlicher Hinsicht, scheint Lahr im 18. Jahrhundert als

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

„Steuerparadies“ attraktiv für Investoren geworden zu sein. Die Wirtschaftsstruktur der
Stadt wandelte sich nachhaltig von der regionalen Produktion (Schuhmacher, Gerber,
Weber) zum Engagement von Kaufleuten im Fernhandel und zur frühen Industrie
(Tabak, Kartonagen, Buchdruck). Immer noch blieb, vor allem in den Vorstädten und
Randbezirken, die Landwirtschaft ein dominierender Erwerbszweig.
Die Bausubstanz der heutigen Altstadt geht in der Regel nicht vor 1677 zurück. Es
dürfen nur wenige Steinbauten vermutet werden, typische Häuser dürften aus einfachem Fachwerk bestanden haben. Ausnahmen waren in der Regel öffentliche Gebäude (Altes Rathaus). Älter als 1677 sind neben den fortifikatorischen Anlagen
(Storchenturm, Stadtmauern) die Stiftsschaffnei oder das Henkershiisli.
Um 1750 geht die Stadt in eine neue und intensive Wachstumsphase über. Die
Stadtmauern und die Reste der stark zerfallenden Tiefburg werden 1757 vom Staat
gekauft (bis auf den Storchenturm, der bleibt staatliches Gefängnis), abgerissen oder
einschließlich der Grabenanlagen überbaut. Typische Gebäude dieser Zeit sind die
Handwerkerhäuser an der südlichen Urteilsplatzkante, die auf den nun verbreiteten
Wohlstand verweisen. Ende des 18. Jahrhunderts entstehen an der Peripherie der Innenstadt prächtige Fabrikantenhäuser, die in der Regel eine gewerbliche Nutzung als
Fabrik- oder Handelsareal miteinschließen (Neues Rathaus, Stoesser-Fischer-Haus,
Haus Graumann-Kopp).
Das Stadtbild war im 18. Jahrhundert vor allem in den Vorstädten und hier besonders
in der nach Westen gehenden Dinglinger Vorstadt (Kaiserstraße), von großbürgerlichen Villen, Handelsniederlassungen und frühen Industrieanlagen gekennzeichnet.
Erste Widerstandsbewegungen gegen die (damals badische) Stadtherrschaft 1705
blieben zunächst ohne Folgen, stärkten aber das Selbstbewusstsein der Bürgerschaft.
1772 verlangte die nassauische Stadtherrschaft eine Abkehr vom Text des Freiheitsbriefs von 1377, scheiterte aber angesichts des Widerstands der Bürgerschaft vor
dem Reichskammergericht in Wetzlar. Nassau verschleppte die Ausführung des Gerichtsurteils und versuchte anschließend, die Stadt durch neue Gerichtsurteile wegen
der finanziellen Folgen des Prozesses in die Knie zu zwingen. Diese Haltung stärkte
jedoch den Durchhaltewillen der Bürger, die um eine Demontage ihrer Privilegien
fürchteten.
Als die Stadt 1795 kurzzeitig von Truppen der französischen Republik besetzt wurde,
sympathisierten die Bürger offen mit den Besetzern, so dass vermutlich deshalb von
Plünderungen nichts bekannt ist. Übrig blieben Gerüchte und der Fasnachtsruf der
Lahrer Narren „Seira seira seirassa!“, der das Revolutionslied „Ah ca ira, ca ira ca ira“
verharmlosend aufgreift.
Die Vorstädte expandieren nun stark, intra muros findet eine starke Verdichtung statt.
Die Bevölkerung Lahr wächst von rund 2.000 Einwohnern (1700) auf 4.600 (1800).

3.2.3 Die	
  Stadt	
  im	
  19.	
  Jahrhundert	
  
Ab dem frühen 19. Jahrhundert bestimmt zunehmend die Industrialisierung die bauliche Entwicklung der Stadt. Die Bevölkerung steigt zwischen 1800 und 1900 von 4.600
auf etwa 12.000. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts drückte sich dies noch
vornehmlich in einer weiter zunehmenden Verdichtung von Innenstadt und Vorstädten
aus. Industrieanlagen entstanden im Osten der Stadt (an der Schutter, bes. Lederindustrie), im Norden (Cichorienindustrie nördlich der Kaiserstraße) sowie im Stadtkern
(Schauenburg, Tonofenfabrik u.a.)

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Lahr als badische Amtsstadt
Nach dem Übergang der Stadt an das Kurfürstentum Baden 1803 wurden die alten
Privilegien angesichts ihrer starken Tradition noch einmal aufgegriffen und neu gefasst, jedoch mit dem Ende des Alten Reiches 1806 endgültig den Forderungen des
modernen Flächenstaates nach Rechtsgleichheit unterworfen. Die Lahrer Bürger führten in verschiedenen Eingaben an die großherzogliche Regierung den Kampf um ihre
Privilegien fort, mussten sich aber 1811 mit der definitiven Ablehnung abfinden.
Ungeachtet dieser politischen Irritationen konnte die Stadt ihren wirtschaftlichen Aufstieg fortsetzen und wurde schnell zum nach Mannheim zweitwichtigsten Handelsplatz in Baden. Die bauliche Entwicklung setzte sich zunächst unter dem Einfluss
großbürgerlicher Familien fort, klassizistische Villenanlagen traten neben die Barockbauten des vergangenen Jahrhunderts. Da diese Entwicklung mit dem Bau der Eisenbahn, die an Lahr vorbeigeführt wurde, jäh abbrach, die Stadt aber in der Folgezeit keine schweren Kriegszerstörungen erleiden musste, bietet das Stadtbild auf weite Strecken noch ein einzigartiges Bild des „Romantischen Klassizismus“ der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Das politische Selbstbewusstsein der Bürgerschaft indessen führte unter der Führung
des ehemals nassauischen Amtmanns Ludwig von Liebenstein zu einer Formulierung
grundsätzlicher liberaler Forderungen in der neugewählten II. Kammer der Badischen
Landstände in Karlsruhe. Liebenstein wurde anschließend als Sanktionsmaßnahme
der Regierung nach Mannheim versetzt, wo er vermutlich mit seiner liberalen Haltung
den Kreis um Adam von Itzstein und Friedrich Hecker beeinflusste.
In der Revolution 1848/49 engagierte sich die Bürgerschaft nicht mehr als andernorts,
auch Lahr erlitt nach der Revolution einen Aderlass durch Wegzug und Auswanderung.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Lahr wurde durch den Bau der Bahnlinie von
Karlsruhe nach Basel abgeschnitten, da die Stadt auf Grund ihrer Lage im Tal nicht
unmittelbar an das Eisenbahnnetz angeschlossen wurde. Das bisher unbedeutende
Offenburg an der Abzweigung der Schwarzwaldbahn erlebte in der Folgezeit durch
seine günstigere Verkehrslage einen stärkeren wirtschaftlichen Aufschwung.
Einen wichtigen Einschnitt stellte der Bau des Stadtbahnhofs 1865 dar, da er – unmittelbar westlich vor der Innenstadt – wichtiges Erweiterungsgebiet langfristig blockierte.
Auch deshalb zog die Stadt – hier besonders das wohlhabende Bürgertum – im Kaiserreich besonders an die Talhänge insbesondere am Schutterlindenberg und am Altvater (Südhänge), die ärmeren Bevölkerungsschichten auch an der Straße hinauf
nach Burgheim. Der Bau der Kasernen ab 1898 verstärkte insbesondere die Bebauung entlang der Werderstraße und im Süden. Für das Ortsbild besonders der Innenstadt wurden zwischen 1898 zahlreiche i.d.R. dreigeschossige Sandsteinhäuser prägend. Historistisch im Stil, oft mit Mansarddächern für Bedienstetenwohnungen, waren sie mit einer Grundfläche von bis zu 180 Quadratmeter vor allem für die Offiziere
und höheren Beamten der Kreisstadt gedacht.
Die Annexion des Elsass nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 bescherte
der Lahrer Industrie neues Wachstum, vor allem im Bereich der Tabak- und Kartonagen-Industrie, die Stadt wurde Standort einer Garnison. Verkehrsmäßig wurde die
Stadt sowohl durch eine Normalspur-Stichbahn zur Rheintal-Linie als auch durch eine
Schmalspur-Verbindung, die im Schuttertal bis Seelbach geführt wurde, angeschlossen.
Erstmals wurde in dieser Zeit deutlich, dass die Stadt einen ausgeprägten „Westzug“
entwickelte. Die Stichbahnverbindungen zum Lahrer Stadtbahnhof als auch die Klein-

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

spurbahn (Bähnle) ab 1895 hatten bereits zwei neue Westverbindungen geschaffen,
die die Gemarkungsgrenze zu Dinglingen ignorierten.
Industrielle Entwicklung
1795 rief Johann Heinrich Geiger mit dem „Lahrer Wochenblatt“ die erste Zeitung in
Lahr ins Leben, sein „Kalender des Lahrer Hinkenden Boten“, begründet 1801, brachte der Stadt den Ruf als „Kalenderstadt“ ein. Geigers Druckbetrieb wurde später von
Moritz Schauenburg übernommen und bis zum Ende des 20. Jahrhunderts als Familienbetrieb weitergeführt. Schauenburg engagierte sich nach 1850 auch bei der Herausgabe von „Kommersbüchern“.
Im Kulturkampf des badischen Staates engagierte sich der katholische Dekan der
Stadt, Albert Förderer, und begründete mit dem „Anzeiger für Stadt und Land“ die
später als „Lahrer Anzeiger“ weitergeführte katholische Tageszeitung. Dekan Förderer
war ein prominenter Vertreter der badischen Zentrumspartei und wurde 1889 ermordet.
Das Ende des 1. Weltkriegs und der Friedensvertrag von Versailles rückte die Stadt
mit der Rückgabe des Elsass an Frankreich erneut in eine ungünstige Randlage, die
Garnison musste in Folge der Entmilitarisierungsbestimmungen aufgelöst werden. Ersatz brachte die Ansiedlung der ehemals in Straßburg ansässigen Badischen Tabakmanufaktur (mit den Marken Roth-Händle und Reval), die in die leer stehenden Kasernengebäude einzog.
Lange gab es keine ausgesprochenen Arbeiterviertel in Lahr, doch die Konversion der
Militäranlagen nach 1918 änderte das. Im Friedensheim (ehem. Artilleriekaserne)
wurde die Arbeiterbaugenossenschaft aktiv, andere Baugenossenschaften erschlossen in den 1920er Jahren etwa im Ernet und überhaupt südlich der Stadt insbesonder
durch Zeilenbau Wohnraum für die Industriearbeiterschaft. Dennoch blieb durch die
Grenze im Westen (neben dem Bahnhof die Gemarkungsgrenze nach Dinglingen) die
Durchmischung von Gewerbe (auch Industrie) und Wohnen typisch für die Lahrer Innenstadt.
Der sog. Weinbrenner-Plan
Sogenannter Weinbrenner-Plan für die Stadterweiterung am Beginn des
19. Jahrhunderts:

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Westlich (=rechts) vor die Stadt sollten drei sich am neuen Dingliner Tor-Platz treffende Straßen gelegt werden, deren
mittlere sich vor der Stadt zu einem großen Markt- und Paradeplatz erweitern sollte.
Karlsruhe, Generallandesarchiv 66/3915, Bühler, 700 Pfund S. 67

3.2.4 Das	
  20.	
  Jahrhundert	
  –	
  Lahr	
  als	
  Garnisonsstadt	
  
Ab 1898 zog das Militär in die neuen Kasernen über der Stadt ein (heute Industriehof
und Neuwerkhof). Zur gleichen Zeit plante man westlich der Stadt einen Luftschifferhafen, dessen Luftschiffhalle und Fluggelände auch gebaut wurden.
Mit der Niederlage von 1918 musste ein breiter streifen rechts des Rheins entmilitarisiert werden. In die Kasernen zogen Industrie und Wohnbevölkerung ein, das Luftschiffgelände wurde zum Grasflugplatz. Erst 1936 wurde Lahr im Rahmen der Aufrüstungspolitik der Nationalsozialisten wieder Garnisonsstadt. Dafür wurden östlich der
Stadt neue Kasernen gebaut.
1945 war auch der Zweite Weltkrieg verloren. Die zerstörten Kasernen wurden ab
1951 wiederaufgebaut und durch französisches Militär belegt. Auf dem alten Grasflugplatz legten die Franzosen einen Düsenjägerflugplatz an. Bis 1967 blieb Lahr
Standort einer großen französischen Garnison.
Dann wurden die französischen Truppen aus Lahr abberufen. Kanadische Einheiten
übernahmen die Kasernen und den Flugplatz und bauten die Garnison intensiv aus.
Zeitweise lebten rund 10.000 kanadische Staatsangehörige in Lahr und Umgebung.
1994 endete die fast 100-Jährige Garnisonsgeschichte Lahrs.
Damit setzten tiefgreifende Änderungen im gesamten Raum Lahr ein. Rund 600 Hektar Flugplatzgelände und 1.000 bundeseigene Wohnungen, ein Krankenhaus, Schulen, Kino sowie Lagergebäude standen mit einem Schlag zur Verfügung.
Insbesondere Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion zogen nach Lahr.
Hatte Lahr 1990 rund 34.000 Einwohner, waren es 2000 rund 43.000 – eine Steigerung um gut 25 Prozent in nur 10 Jahren. Dadurch ergab sich ein erhöhter und veränderter Bedarf an Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, Kindergärten, Verkehrsanlagen,

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Einkaufsmöglichkeiten und ein erheblicher Kaufkraftverlust. Die tiefgreifenden Entwicklungen in sozialer, wirtschaftlicher und stadtplanerischer Hinsicht ergaben vielfältige Probleme, aber auch große Chancen und Potenziale.
Quellen: Stadtverwaltung Lahr

3.3 Denkmalschutz	
  
Die Stadt Lahr hat im Untersuchungsgebiet diverse Kulturdenkmale der Bau- und
Kunstdenkmalpflege vorzuweisen, welche das Stadtbild entscheidend prägen und der
Innenstadt einen besonderen Charakter verleihen. Diese befinden sich in zentraler
Lage und sind wesentlicher Bestandteil des baukulturellen Erbes der Stadt. Insgesamt
befinden sich 43 Kulturdenkmale unterschiedlicher Epochen nach § 2 oder § 12
Denkmalschutzgesetz im Untersuchungsgebiet, darunter überwiegend Wohn- und
Geschäftshäuser, aber auch öffentliche Gebäude wie z. B. das Rathaus II – ehemals
Luisenschule. Diesen baukulturellen Schatz gilt es zu sichern und den Bedürfnissen
einer sich ändernden Stadtgesellschaft anzupassen.

Städtebauliche Erneuerung |

Planausschnitt Denkmalpflegerischer Werteplan, eigene Darstellung
Quelle: Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Im Untersuchungsgebiet liegen folgende bisher erfassten Kulturdenkmale der Bauund Kunstdenkmalpflege (§§ 2 und 12 DSchG):

Alleestraße 1, § 2 DSchG

Alleestraße 17, § 2 DSchG

Bismarckstraße 1a, § 2 DSchG

Bismarckstraße 6, § 2 DSchG

Städtebauliche Erneuerung |

Bismarckstraße 2, § 2 DSchG

Bismarckstraße 9, § 2 DSchG

Bismarckstraße 12, § 2 DSchG

Bismarckstraße 14, § 2 DSchG

Bismarckstraße 15, § 2 DSchG

Bismarckstraße 17, Haus Graumann-Kopp, § 12
DSchG,

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Bismarckstraße 22, § 2 DSchG
Kirchstraße 5, § 2 DSchG

Kirchstraße 20, § 2 DSchG

Kirchstraße 22, § 2 DSchG

Städtebauliche Erneuerung |

Kirchstraße 25, § 2 DSchG

Kirchstraße 26, § 2 DSchG

Kirchstraße 27, § 2 DSchG

Kirchstraße 28, § 2 DSchG

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Lammstraße 13, § 2 DSchG

Obststraße 5, § 2 DSchG

Marktplatz 5, § 2 DSchG

Marktplatz 6, § 2 DSchG

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Marktstraße 16, § 2 DSchG

Marktstraße 18-20, § 2 DSchG (Sachgesamtheit)

Marktstraße 19, § 2 DSchG

Marktstraße 22, § 2 DSchG

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Marktstraße 24, § 2 DSchG

Marktstraße 25 § 2 DSchG

Marktstraße 26, § 2 DSchG

Marktstraße 28, § 2 DSchG

Städtebauliche Erneuerung |

Marktstraße 29, § 2 DSchG

Marktstraße 30, § 2 DSchG

Marktstraße 31, § 2 DSchG

Marktstraße 32, § 2 DSchG

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Marktstraße 34, § 2 DSchG

Marktstraße 35, § 2 DSchG

Marktstraße 47, § 2 DSchG

Marktstraße 45, Storchenturm, § 12 DSchG

Städtebauliche Erneuerung |

Rathausplatz 1, § 2 DSchG

Rathausplatz 4, Neues Rathaus, § 12 DSchG

Rathausplatz 4, § 2 DSchG

Rathausplatz 7, § 2 DSchG

Schillerstraße 23, § 2 DSchG

Roßgasse 3, § 2 DSchG

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Roßgasse 5, § 2 DSchG

Schlosserstraße 10, § 2 DSchG

Schlosserstraße 11, § 2 DSchG

Vogtstorstraße 5, § 2 DSchG

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Schloßplatz 1, § 2 DSchG

Sonnenplatz 4, § 2 DSchG

Sonnenplatz 3, § 2 DSchG

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Als Ortsbild prägende Architektur in regionaltypischer Ausprägung werden Im Untersuchungsgebiet von der Denkmalpflege folgende Gebäude als erhaltenswert gewertet:

Bismarckstraße 11
Zweigeschossiges Wohnhaus mit Krüppelwalmdach
nach Osten. Schlichtes Eckgebäude aus aus der 2.
Hälfte des 19. Jahrhunderts, das nahezu unverändert
erhalten ist. Nur die Fenster des Erdgeschosses sind
für den Ladeneinbau nach unten verändert worden.

Bismarckstraße 26
Zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus von
1819 mit Kopfanbau um 1880. Schlichter, aber gut
überlieferter Gebäudebestand des 19. Jahrhunderts
mit repräsentativem Ladeneinbau an der Ostseite.

Bismarckstraße 13
Zweigeschossiges Wohnhaus, traufständig mit großem
Zwerchhaus. Das in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts
erbaute Wohnhaus ist mit profilierten Fensterrahmungen und einem Horizontalgesims versehen.

Kirchstraße 18
Zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit
Krüppelwalmdach und zweigeschossigem Eckerker,
erbaut vermutlich um 1900. Charakteristisches Eckgebäude mit sandsteingefasstem Ladeneinbau in der
Erdgeschosszone.

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Lammstraße 15
Zweigeschossiger Gebäudekomplex mit Satteldächern,
erbaut vermutlich im späten 19. Jahrhundert. Trotz
einiger Umbauten ein repräsentatives Wohn- und
Geschäftshaus seiner Zeit mit Fassadengliederung aus
Sandstein.

Marktstraße 36
Zweigeschossiges, traufständiges Wohn- und Geschäftshaus, erbaut Ende des 19. Jahrhunderts.
Klinkerfassade und Fenstergewände aus Sandstein.
Im Erdgeschoss Ladenzone mit zwei Geschäften.

Rathausplatz 3

Marktstraße 37

Feuerwehr. Zweigeschossiges Gebäude mit vier Fahrzeugtoren und nebenstehendem Schlauchturm. Ursprünglich in den 1920er Jahren im Zuge des Umbaus
zum nebenstehendem Rat- hauskomplex entstandenes Gebäude, später von der Feuerwehr übernommen
und umgebaut.

Dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus vom
Ende des 19. Jahrhunderts. Verputztes Erdgeschoss,
darüber Klinkerfassade. Fensterge- wände aus Sandstein, hohe Ladenzone im Erdgeschoss mit
korinthischer Ecksäule.

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Roßgasse1

Schlosserstraße 12

Zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit
großem, halbrundem Zwerchhaus. Im Erdgeschoss
Klinker, im Obergeschoss verputzt und Erker aus
Sandstein und Klinker. Erbaut vermutlich kurz nach
1900.

Dreigeschossiges Wohnhaus mit Fassadengliederung
aus Klinker und großen Sandsteinelementen. Das repräsentative Wohnhaus entstand vermutlich am Ende
des 19. Jahrhunderts.

Vogtstorstraße 5

Vogtstorstraße 11

Dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus in Ecklage, erbaut 1909. Repräsentative Fassade aus Klinker
mit Sandsteingewänden zur Vogtstorstraße.

Dreigeschossiges Wohngebäude mit mittigem Zwerchhaus. Stark rustiziertes Erdgeschoss, darüber Klinker
und Sandsteingewände. Das reprästentative Gebäude
wurde 1901 erbaut.

Städtebauliche Erneuerung |

43

4. Die	
  Beteiligten	
  im	
  Untersuchungsgebiet	
  
4.1 Vorbemerkungen	
  
Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen
Es ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung der Erneuerungsmaßnahme
Auswirkungen unterschiedlicher Gewichtung für alle im Sanierungsgebiet lebenden
und beschäftigten Bürger zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die
Anregungen der Bürger zu berücksichtigen, die angestrebten Zielsetzungen von Beginn an allen Beteiligten darzulegen sowie einen offenen Diskurs darüber zu führen
und die Beteiligten über Möglichkeiten und Perspektiven im Rahmen der Sanierungsmaßnahme zu informieren (vgl. § 137 BauGB).

Auftaktveranstaltung
Für das Gelingen einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme ist es unerlässlich,
die im Gebiet wohnenden und arbeitenden Einwohner frühzeitig über die geplanten
Maßnahmen zu informieren. Im Rahmen der VU wurden alle Beteiligten zu einer zentralen Informationsveranstaltung am 15. Juni 2023 in das Haus zum Pflug eingeladen
mit guter Resonanz.

Impression Auftaktveranstaltung

Impression Auftaktveranstaltung

Befragung der beteiligten Eigentümer, Mieter und Pächter
Von Juni bis August 2023 fand eine ausführliche Befragung der beteiligten Eigentümer, Mieter und Gewerbetreibenden statt. Die Befragten erhielten einen postalisch
zugestellten Fragebogen, konnten alternativ aber auch online an der Befragung teilnehmen. Der Aufbau der Fragebögen ist dem Anhang zu entnehmen. Ziel dieser Befragung war sowohl die Erhebung der für die Sanierungsmaßnahme relevanten Daten
als auch die frühzeitige Information der Beteiligten über die Ziele und den Ablauf der
bevorstehenden Sanierungsmaßnahme.
An der Befragung beteiligten sich Eigentümer und Mieter von 87 Wohn- und Geschäftsgebäuden aus dem 13,4 ha umfassenden Untersuchungsgebiet. Bei insgesamt 176 Wohn- und Geschäftsgebäuden entspricht dies einer Rücklaufquote von
49,4 Prozent.
Für die folgende Darlegung der Befragungsergebnisse wurden die Informationen der
zurückerhaltenen, teilstandardisierten Fragebögen erfasst und statistisch ausgewertet. Da die erhobenen Daten den Bestimmungen des Datenschutzes unterliegen und

44

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

als solche vertraulich behandelt werden müssen, werden die Fälle zu statistischen
Größen zusammengefasst und anonym behandelt.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beachten, dass die Antwortquote zwischen den verschiedenen Fragen variiert und daher die jeweils angegebene Anzahl
der Antwortenden (Abkürzung: n) bei Rückschlüssen auf die Grundgesamtheit der Befragten ausschlaggebend ist. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den angegebenen Werten um Rundungswerte handelt, die Summe der einzelnen Werte ergibt daher
nicht immer 100 Prozent.

4.2 Bevölkerungs-­‐	
  und	
  Haushaltsstruktur	
  
Eigentümerstruktur und Wohnungsgröße
Die Befragung im Untersuchungsgebiet diente sowohl der Ermittlung der soziostrukturellen und ökonomischen Voraussetzungen als auch einer besseren Einschätzung der
Verhältnisse hinsichtlich der Gebäude- und Grundstücksstruktur. Im Rahmen der
städtebaulichen Bestandsaufnahme wurden diese u. a. im Hinblick auf ihre Qualität,
Funktion, Nutzung und Mängel bewertet. Diese städtebauliche Betrachtungsweise ist
jedoch bezüglich einer umfassenden Aussage zur Gebäude- und Grundstücksstruktur
nicht ausreichend. Hierfür ist es erforderlich, die Eigentümer der Immobilien ebenfalls
mit einzubeziehen, um einen detaillierten Überblick zur Substanz und Ausstattung der
Gebäude zu erhalten.
Die Analyse der Eigentümerstruktur bietet einen Einblick in die Wohnsituationen im
Gebiet. Die Umfrage zeigt, dass 73 % der Einheiten von Mietern bewohnt werden,
während 16 % im Eigentum von Einzelpersonen stehen. Ein Leerstand von 9 % ist
ebenfalls zu verzeichnen, während 2 % der Bewohner das Wohnrecht besitzen.

Wohnungsgröße

12%
über 100 m²
35%
60 bis 100 m²
weniger als 60 m²

53%

Diagramm 1: Beteiligtenbefragung Wohnungsgröße 2023, n=104

Städtebauliche Erneuerung |

45

Die Befragung ergab, dass 53 % eine Wohnungsgröße von 60 bis 100 m² aufweisen.
Der Anteil von Wohnungen mit über 100 m² ist mit 35 % ebenfalls sehr hoch, dagegen
Wohnungen mit weniger als 60 m² machen lediglich einen Anteil von 12 % aus.

Zimmeranzahl
1 Zimmer

2 Zimmer

3 Zimmer

4 Zimmer

5 und mehr Zimmer

39

28
19
15

3

Diagramm 2: Beteiligtenbefragung Zimmeranzahl 2023, n=104

Die Betrachtung der Anzahl der Zimmer je Wohnung zeigt, dass im Untersuchungsgebiet eine sehr große Anzahl an Drei-Zimmer-Wohnungen vorhanden ist. Zusammen
mit den Vier-Zimmer-Wohnungen und 5 und mehr-Zimmer-Wohnungen erreichen die
drei Kategorien einen Anteil von 73 Prozent. Hinsichtlich der Wohnungsgröße besteht
Bedarf in der Schaffung von 1- und 2-Zimmerwohnungen, um für Singlehaushalte
ausreichend Wohnraum vorhalten zu können. Dies betrifft nicht nur junge, alleinlebende Menschen, sondern im Besonderen ältere Bewohner.

4.3 Wohnumfeld	
  
Neben dem direkten Wohnbereich der eigenen bzw. gemieteten Wohnung ist auch
die Struktur und Gestaltung des Wohnumfeldes ausschlaggebend für die Zufriedenheit der Bewohner mit den Wohnbedingungen. Auch eine komplett sanierte Wohnung
kann enorme Mängel in der Wohnqualität aufweisen, wenn im Nahbereich Defizite
vorhanden sind. Um sowohl mögliche Problembereiche als auch Gunstfaktoren des
Wohnumfeldes herauszufinden, wurden die Beteiligten um eine Bewertung ihres
Wohnumfeldes gebeten.

46

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Wohnumfeld
weniger zu

keine Antwort

30

12

21

19

17
17

19

7
0

2

4

1

0

3
2
3

5

7

9

11

18
20
17

21

26
14
17
17

11

9

8
3

4

8

12

14

13

25

27
11
6
7

13

nicht zu

34

teilweise zu
31

stimme voll zu

Diagramm 3: Beteiligtenbefragung Wohnumfeld 2023, n=64

Wie bei der Innenstadtlage kaum anders zu erwarten beurteilen zahlreiche Antwortenden das Einkaufs- und Dienstleistungsangebot sowie die medizinische Versorgung
mehrheitlich positiv. Defizite bestehen insbesondere für das Spiel- und Freiflächenangebot und beim Stellplatzangebot.

4.4 Einstellung,	
  Mitwirkungsbereitschaft	
  und	
  
Absichten	
  der	
  Beteiligten	
  
Neben der Finanzierbarkeit der Maßnahmen hängt die Durchführbarkeit der Sanierung ganz entscheidend von der Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der beteiligten Eigentümer ab. Ohne deren Mitwirkung können die Wohnverhältnisse nicht verbessert werden.

Städtebauliche Erneuerung |

47

Absichten der Beteiligten
Verkauf

7%

12%

2%

2%

Abbruch
Neubau

29%

48%

Modernisierung und
Umbau
keine Veränderung
Sonstiges

Diagramm 4: Beteiligtenbefragung Absichten der Beteiligten 2023, n=56

Die Eigentümer wurden nach ihren Zukunftsabsichten befragt. Daran lässt sich ein
bestimmtes Mitwirkungsbereitschaftsniveau bezüglich des eigenen Grundstücks und
Gebäudes erkennen. Dabei gaben insgesamt 29 % der Eigentümer an, Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen vornehmen zu wollen. 12 % der Befragten streben
einen Verkauf ihres Gebäudes an.

4.5 Gebäudestruktur,	
  Gebäudezustand,	
  
Wohnungsqualität	
  
Gebäudenutzung
0%
2%

6%

Wohngebäude

5%
25%

Wohn- und
Geschäftsgebäude
Wohngebäude mit
Nebengebäude
Betriebs-/
Geschäftsgebäude
Nebengebäude

62%

Sonstiges

Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=64

Gemäß dem Rücklauf der Fragebögen zeigt sich, dass es sich bei vielen Gebäuden
um reine Wohnhäuser handelt (25 %). 62 % gaben zudem an, ein Wohn- und Ge-

48

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

schäftsgebäude zu besitzen. Im Gebiet sind vereinzelt auch Wohngebäude mit Nebengebäude und Betriebs-/Geschäftsgebäude zu finden.

Baujahr
9%
19%
vor 1900
1900 bis 1949
1950 bis 1989
41%

nach 1990
31%

Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=54

Gebäude mit einem Baujahr nach 1990 machen gemäß der Befragung im Untersuchungsgebiet mit rund 9 % den mit Abstand kleinsten Anteil aus. Die Gebäude, die
vor 1900 errichtet wurden, sind mit einem Anteil von 19 % vertreten. Den größten Anteil machen die zwischen 1950 und 1989 gebauten Gebäude mit 41 % aus.

Letzter Umbau

25%

28%

vor 1990

1990 bis 2010

nach 2010

47%

Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=32

Aufgrund des hohen Anteils an älteren Bestandsgebäuden wurden bereits bei manchen Gebäuden kleinere bis größere Umbaumaßnahmen vorgenommen, um Bausubstanz und Wohnqualität nachhaltig zu verbessern. Hierbei ist allerdings festzustellen,
dass bei 25 % dieser Gebäude die Umbaumaßnahmen vor dem Jahr 1990 stattgefunden haben.

Städtebauliche Erneuerung |

49

Energetische Maßnahmen
komplett

Teilbereiche

keine Antwort

49

31

37

42
62

15

10
9
9

16

9

20

21

Heizung

Fenster

4

1

Außenfassade

Dach

Kellerdecke

Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=67

Aufgrund der häufig anzutreffenden unsanierten oder vor Jahrzehnten sanierten Gebäude finden sich bei einigen Gebäuden bauliche Mängel vor. Bezieht man energetische und bauphysikalische Aspekte mit ein, gibt es nur wenige Gebäude ohne Sanierungsbedarf. Im Fokus stehen hierbei die Zustände von Dach, Außenfassade und Kellerdecke. Sowohl bei den Außenfassaden als auch bei den Kellerdecken liegen Defizite vor. Lediglich ein Gebäude erhielt eine umfassende energetische Sanierung der
Kellerdecke, und nur 9 Gebäude haben in der Vergangenheit eine ausreichende Fassadendämmung erhalten.

Heizsystem
1%

4%

6%
Zentralheizung

7%

Einzelöfen
Etagenheizung
Nachtspeicheröfen
58%

24%

Wärmepumpe
Thermische Solaranlage
Sonstige

0%
Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=71

Der Großteil von 58 % der Wohnungen wird mittels einer Zentralheizung beheizt.
24 % der Wohnungen nutzen Etagenheizungen, während 7 % mit Nachtspeicheröfen
beheizt werden.

50

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

2%
4%

Energieträger

10%

Öl

10%
Gas

Strom

Solarwärme
74%

Wärmepumpe

Quelle: Beteiligtenbefragung 2023, n=69

Derzeit erfolgt die Beheizung der Wohnungen im untersuchtem Gebiet hauptsächlich
über Gasheizungen, die 74 % ausmachen. Zusätzlich sind in 10 % der Gebäude
Elektroheizungen installiert, während weitere 10 % der Gebäude mit Öl beheizt werden.

4.6 	
  Beteiligung	
  öffentlicher	
  Aufgabenträger	
  
Gemäß § 139 Abs. 2 BauGB soll die Kommune den öffentlichen Aufgabenträgern, deren Aufgabenbereiche durch die Sanierung berührt werden können, möglichst frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In der Stellungnahme haben die öffentlichen Aufgabenträger Aufschluss über die von ihnen beabsichtigten und bereits eingeleiteten Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, welche für die Sanierung bedeutsam sein können. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139 Abs. 1 BauGB die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützen.
Die Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme erfolgte mit dem Schreiben vom
23.Mai 2024. Als Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde der 30. Juni 2023 eingeräumt. Die ausführliche Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ist in der Anlage der Broschüre beigefügt.

Städtebauliche Erneuerung |

51

5. Bestandsaufnahme	
  und	
  städtebauliche	
  Analyse	
  
Mit Bezug auf § 136 Abs. 3 BauGB spricht man von sogenannten Substanzschwächen, wenn Missstände gemäß Nummer 1 vorliegen. Liegen Missstände gemäß
Nummer 2 vor, werden diese als sogenannte Funktionsschwächen bezeichnet.
Gemäß § 177 Abs. 2 und 3 BauGB werden Mängel und Missstände unterschieden:
„(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.“
(§ 177 Abs. 2 BauGB)
„(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1) die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2) die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild
nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3) die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen,
insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben
soll.“ (§ 177 Abs. 3 BauGB)
Die vorbereitenden Untersuchungen zeigen, dass im Gebiet „Innenstadt − Marktstraße“ sowie in den angrenzenden Bereichen städtebauliche Missstände vorliegen, zu
deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem Besonderen Städtebaurecht des
BauGB erforderlich sind. Im Folgenden werden funktionale, strukturelle, räumliche
und das Ortsbild betreffende sowie bauliche Missstände aufgeführt und erläutert. Diese werden im Plan „Städtebauliche Missstände“ räumlich veranschaulicht.
Im Rahmen der städtebaulichen Analyse wurden zahlreiche Missstände im Untersuchungsgebiet festgestellt. Etwa die Hälfte aller Hauptgebäude ist durch erhebliche bis
substanzielle Mängel in der Bausubstanz gekennzeichnet. Im Gebiet sind zudem Gestaltungsmängel im öffentlichen Bereich vorhanden.

5.1 Funktionsschwächen	
  
Strukturelle Mängel und Missstände
Strukturelle Missstände beziehen sich auf die Nutzungsart von Gebäuden und Grundstücken und damit in der Regel auf den privaten Raum im Untersuchungsgebiet.
Leerstände und mindergenutzte Flächen haben einen negativen Einfluss auf das gesamte Ortsbild und die Aufenthaltsqualität in ihrer Umgebung. Gleichzeitig stellen diese Umstände Umnutzungs- und Innenentwicklungspotenziale dar.
> Diverse leerstehende Ladengeschäfte im gesamten Untersuchungsgebiet teilweise
in 1a Lage in der Marktstraße
> Mindergenutzte oder ungeordnete Flächen mit Innenentwicklungspotenzial insbesondere Schillerstraße 11 sowie Roßgasse, Roßplatz und Doler Platz

52

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Funktionale Mängel und Missstände
Die Kategorie bezieht sich auf Freiflächen und Verkehrsflächen: Missstände sind
dann als funktional zu betrachten, wenn einzelne Funktionen dieser Flächen „überoder unternutzt“ werden. Gestaltungsmängel in öffentlichen Platzbereichen, aber auch
in privaten Hofbereichen sind ein störendes Element mit negativer Wirkung auf das
Ortsbild und für die Aufenthaltsqualität in diesen Bereichen. Zu den funktionalen Mängeln im Untersuchungsgebiet gehören ebenso negative Auswirkungen der Verkehrsbelastung, Missstände im öffentlichem Raum, aber auch, wenn das Gebiet bioklimatische, stadthygienische und ökologische Funktionen nicht gewährleisten kann (z. B.
Durchlüftung, Verschattung, Kühlung, Wasserretention und -speicherung, Evapotranspiration, Verkehrs-, Freizeit- und Erholungsfunktion).
> Fehlende und unausgebildete straßenbegleitende Begrünung entlang der Lotzbeckstraße, Bismarckstraße sowie am Marktplatz
> Fehlende klimawirksame Begrünung Marktplatz, Rathausplatz
> Fehlende bzw. unausgeprägte Ausbildung der Stadteingänge zur Innenstadt. Im
Osten am Doler Platz und im Süden am Werderplatz/Werderpark
> Fehlende Fußwegverbindung zwischen Roßplatz und Marktstraße im Bereich
ehemaliger Gewerbegraben
> Durchgangsverkehr Emissionen Tiergartenstraße

Räumliche Mängel und Missstände
Gestaltungsmängel und -missstände in öffentlichen Platzbereichen, aber auch in privaten Hofbereichen sind ein störendes Element mit negativer Wirkung auf das Ortsbild und auf die Aufenthaltsqualität in diesen Bereichen. Darüber hinaus sind auch
zahlreiche Mängel und Missstände im Fassadenbereich oder ortsuntypische gestalterische Elemente an privaten Gebäuden vorzufinden. Aufgrund der Mängel und Missstände muss von einer notwendigen Stadtbildreparatur im Untersuchungsgebiet „Innenstadt − Marktstraße“ ausgegangen werden.
> Die öffentlichen Räume, Marktstraße aber auch die Platzräume, Marktplatz, Roßplatz, Doler Platz, Rathausplatz sowie der Freiraum Werderplatz/Werderpark weisen zum Teil erhebliche Gestaltungsdefizite und mangelnde Aufenthaltsqualität
auf. Es fehlt ein übergreifendes einheitliches Gestaltungskonzept.
> In Teilen fehlt dem Stadtgrundriss eine räumliche Ausprägung durch Bebauung
bzw. Raumkanten, fehlende Raumkante zum öffentlichen Raum in der Roßgasse,
am Roßplatz und am Doler Platz.
> Gestaltungsmängel im Fassadenbereich im Erdgeschoss am Roßplatz.

5.2 Substanzschwächen	
  
Bauliche, energetische und gestalterische Mängel
In Rahmen einer Ortsbegehung erfolgte die Bewertung der äußeren Erscheinung der
Gebäude im Untersuchungsgebiet. Untersucht wurden Fassaden, Fenster, Türen, das
Vorhandensein einer Fassadendämmung (soweit erkennbar), der Zustand des Daches, der Zustand der privaten Außenbereiche sowie der Zustand der Scheunen, Garagen oder anderer Anbauten, soweit sie vom öffentlichen Bereich einsehbar waren.
In die Bewertung wurde, neben dem baulichen Zustand, auch der energetische Zu-

Städtebauliche Erneuerung |

53

stand der Gebäude miteinbezogen, soweit dies von außen erkennbar war. Eine umfassende Bewertung der Bausubstanz kann daher nur durch die Begehung der Gebäude erfolgen. Hierdurch können sich im Weiteren abweichende Feststellungen ergeben. Die Ergebnisse der äußerlichen Begutachtung wurden darüber hinaus durch
die Befragung der Eigentümer gestützt (s. Kapitel 4).
Zustand

Anzahl der Hauptgebäude

Anteil an der Gesamtzahl

Neu | Neuwertig

20

11,4 %

Geringe Mängel

125

71,0 %

Erhebliche Mängel

31

17,6 %

Substanzielle Mängel

0

0%

176

100 %

∑
(Erläuterung siehe Glossar)

Bezogen auf das Untersuchungsgebiet weisen 17,6 % der Hauptgebäude erhebliche
bis substanzielle Mängel auf. Orts- und baujahrtypische Gestaltungs- und Gliederungselemente der Gebäude sind oft überformt oder vernachlässigt (Fenster, Haustüren, Traufen, Gesimse, Dachgauben etc.).
Der energetische Zustand ist hingegen bei 88,6 % der Gebäude mangelhaft. Angesichts der städtebaulichen Dimension von Klimaschutzaufgaben sind diese Missstände hinsichtlich einer unzureichenden Gebäudesubstanz, aber auch aufgrund unzureichender energetischer Infrastruktur (z. B. Blockheizkraftwerk mit Gebäudeanschluss) vorhanden.

5.3 Abschätzung	
  der	
  CO2-­‐Einsparung	
  
Für den Gebäudebestand im Untersuchungsgebiet wurde eine CO2-Betrachtung
durchgeführt. Betrachtet wurden hierfür beheizte Wohngebäude und beheizte gemischt genutzte Gebäude. Für das Gebiet wurde eine Einschätzung der möglichen
CO2-Einsparungen vorgenommen. Die Einsparungen basieren auf einer theoretischen
Sanierungsquote von 100 % der betrachteten Gebäude. Somit wird das maximal
mögliche Einsparpotenzial dargestellt.
Für die Berechnung des maximalen Einsparpotenzials wurden zuerst auf Basis der
jeweiligen Baualtersklassen sowie der Gebäudegröße und -art der durchschnittliche
CO2-Ausstoß der betrachteten Gebäude berechnet. Diesem Urzustand wurde der
CO2-Ausstoß bei einer theoretisch maximal möglichen energetischen Sanierung gegenübergestellt. Abhängig ist dieses Sanierungspotential in starkem Maße vom bautechnischen Zustand eines Gebäudes. Aus der Differenz ergibt sich eine theoretisch
maximal mögliche CO2-Einsparung für das Gesamtgebiet, wie es in folgender Tabelle
dargestellt wird:
CO2-Ausstoß im Urzustand der Gebäude
bezogen auf den
betrachteten Gebäudesektor
3.876,7 t/a

CO2-Ausstoß bei theoretisch maximal möglicher
energetischer Sanierung
bezogen auf den betrachteten Gebäudesektor
1.018,5 t/a

Maximal mögliche CO2Einsparung im Gebiet bezogen auf den betrachteten
Gebäudesektor
2.858,1 t/a

54

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

6. Sozialplan	
  
6.1 Vorbemerkungen	
  
Sofern Auswirkungen auf Sanierungsbetroffene durch die Ziele der Neuordnungskonzeption – auch in Einzelfällen – auftreten, gibt das BauGB das Instrument des Sozialplanes vor. Danach sind sozialplanerische Maßnahmen bereits dann vorzubereiten
und durchzuführen, wenn sich nach dem Stand der Vorbereitung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme hierfür ein Erfordernis ergibt. Die Regelung über den Inhalt von Sozialplänen (§ 180 Abs. 1 BauGB) fordert die schriftliche Darstellung der
Ergebnisse der Erörterung mit den Betroffenen, des Ergebnisses der Prüfung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen und der voraussichtlich in Betracht
zu ziehenden Maßnahmen der Kommune, sowie die Möglichkeit ihrer Verwirklichung.
Weiter besteht die Pflicht, den Sozialplan falls erforderlich zu aktualisieren (Fortschreibung).
Auf Grundlage dieser Erörterung hat die Kommune die Betroffenen in ihren eigenen
Bemühungen zu unterstützen und mitzuhelfen, um ggf. auftretende nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mindern. Insbesondere dann, wenn z. B. ein Wohnungswechsel oder die Auslagerung eines Betriebes erforderlich werden.
Neben den oben genannten Instrumentarien des BauGB stehen der Kommune hier
weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine ständige
Beratung und Unterstützung beim Bemühen, Mittel aus anderen Programmen oder
auf Grund anderer Gesetze zu erhalten:
> Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus bei Neubaumaßnahmen,
> Leistungen nach dem SGB X und XII (Bundessozialhilfegesetz),
> Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
Letztlich bedeutet dies, dass der städtebauliche Erfolg einer Sanierungsmaßnahme
nicht nur daran zu messen ist, was an (städte-)baulichen Maßnahmen erreicht wurde,
sondern auch, welche sozialen Auswirkungen diese haben. Dabei sind sowohl positive Wirkungen zu fördern als auch negative Auswirkungen möglichst gering zu halten
oder gar vorsorglich zu vermeiden. In die persönlichen und existenziellen Lebensumstände der Beteiligten soll, falls es sich nicht vermeiden lässt, möglichst „sanft“ eingegriffen werden.
Um soziale Härten zu vermeiden, ist es erforderlich, einen möglichst engen Kontakt
zwischen der Kommune bzw. ihrem Beauftragten und den Beteiligten herzustellen. In
der Regel bedarf das Bemühen um befriedigende Lösungsmöglichkeiten Engagement, Umsicht, Geduld und planerische Beweglichkeit hinsichtlich der zeitlichen Abfolge.

	
  

Städtebauliche Erneuerung |

55

6.2 Sanierungsbetroffene	
  
Im Rahmen der vorbereitenden Phase können explizite Einzelmaßnahmen noch nicht
endgültig festgelegt werden. Aus diesem Grund kann nur der voraussichtliche Personenkreis beschrieben werden, der unter Umständen von der Durchführung der Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung nachteilig betroffen sein könnte. Erfahrungsgemäß sind häufig nachstehende Personengruppen betroffen:

Ältere Bewohner und Rentner
Laut Daten vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg liegt der Anteil der älteren Bevölkerung (Personen über 65 Jahre alt) in der Stadt Lahr bei 19,8 Prozent. Aufgrund des demografischen Wandels werden die Anteile in den nächsten Jahren voraussichtlich deutlich steigen. Erfahrungsgemäß sinkt mit zunehmendem Alter die Bereitschaft, notwendige Veränderungen der Wohn- und Lebensverhältnisse anzugehen.
Insbesondere aufgrund der langen Wohndauer vieler (älterer) Bewohner kommt deshalb ein Fortzug kaum in Frage. Ein altersgerechter Umbau bzw. wohnortnahe Umzüge in altersgerechte Wohnformen sollten deshalb vor allem für Eigentümer höheren
Alters unterstützt werden.

Mieter- und Eigentümerhaushalte mit geringen finanziellen Mitteln
Nicht selten ist mit der Modernisierung einer Mietwohnung eine entsprechende Mieterhöhung oder bei umfassender Modernisierung ein (temporärer) Umzug in eine andere Wohnung verbunden. Dies kann zu Einschränkungen des Lebensstandards und
höheren Mieten führen. Bei der Sanierungsdurchführung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass mögliche Einschränkungen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse ein angemessenes Maß nicht überschreiten.
Bei den befragten Eigentümern besteht der Wunsch nach Verbesserung der Wohnverhältnisse. Es wird jedoch teilweise keine Möglichkeit geben, die Mittel zur Finanzierung des Eigenanteils aufzubringen. In vielen Fällen kann ein Ausweg in einem erhöhten Anteil an Eigenleistungen bei der Bauausführung gesucht werden. Die individuelle
finanzielle Situation der Betroffenen kann im Vorfeld nicht beurteilt werden. Es sollte
jedoch darauf geachtet werden, soziale Schieflagen vorsorglich zu vermeiden und
notwendige (energetische) Sanierungsmaßnahmen, die zu einer Entlastung von Nebenkosten führen, verstärkt zu unterstützen.
Bei der Sanierungsdurchführung ist möglicherweise ein erhöhter Beratungs- und Unterstützungsbedarf dieser Personengruppe zu beachten.

	
  

56

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

6.3 Grundsätze	
  für	
  den	
  Sozialplan	
  
Aufgrund der Befragung der Betroffenen sind erste Erhebungen der oben beschriebenen Bevölkerungsgruppen, die potenziell nachteilig von Sanierungsmaßnahmen betroffen sein könnten, zusammen mit ihren Einstellungen zur Sanierung ermittelt worden. Da aber, wie bereits erwähnt, der genaue Personenkreis und ggf. deren nachteilige Betroffenheit bei der Sanierungsdurchführung derzeit noch ungenügend spezifiziert werden können, werden im Folgenden zunächst lediglich allgemeine Grundsätze
für den Sozialplan dargestellt, die insbesondere bei der Behandlung der beschriebenen Personengruppen anzuwenden sind:
> Das Zielkonzept ist – orientiert an den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Betroffenen – zu entwickeln und fortzuschreiben. Dabei sind die Betroffenen laufend
in geeigneter Weise an der Entwicklung bzw. Fortschreibung sowie Realisierung
des Zielkonzeptes zu beteiligen.
> Die vorhandenen sozialen Netzwerke und Bindungen der im Gebiet lebenden Personen sind bei der Durchführung zu berücksichtigen. Eventuell notwendige Umzüge von Bewohnern sollen möglichst innerhalb des Quartiers erfolgen.
> Um einer uneinheitlichen Entwicklung der Bevölkerungsstruktur langfristig entgegenzuwirken, sind Wohnungen und Wohnumfeld so zu gestalten, dass sie den
Bedürfnissen der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen gerecht werden. Hierbei
sollte nicht ausschließlich auf die Bedürfnisse von Familien mit Kindern eingegangen werden. Ein erklärtes Ziel sollte vielmehr ein angemessener Generationenmix
sein.
> Der Wunsch älterer Bewohner, in ihrer jetzigen Wohnung altersgerecht zu bleiben,
soll unterstützt werden; alternativ sollen gemeinsam altersgerechte Lösungen im
Quartier gesucht werden.
> Anstatt durch Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote nach
§ 177 Abs. 1 BauGB, sollen die erforderlichen Maßnahmen auf freiwilliger Basis
durch Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen nach
§ 177 Abs. 4 und 5 BauGB herbeigeführt werden.
> Mietpreiserhöhungen nach erfolgten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, sind in engen Grenzen
zu halten. Einer Verdrängung der bisherigen Bewohner aus ihrem gewohnten Lebensumfeld ist entgegenzuwirken (ortsübliche Vergleichsmiete für einen bestimmten Zeitraum).
> Bei einer möglichen Umsetzung oder Auslagerung von Betrieben ist insbesondere
der Erhalt der Arbeitsplätze zu beachten. Als vorrangige Aufgabe der Sanierung ist
jedoch die Existenzgrundlage der an ihrem Standort verbleibenden Betriebe zu sichern.
Bei allen potenziell negativen Auswirkungen, die sich aus der Sanierungsdurchführung ergeben können, stehen die Kommune und ihre Beauftragten den Betroffenen
für Beratung und Hilfestellung zur Verfügung.

Städtebauliche Erneuerung |

57

7. Sanierungskonzept	
  
Bereits im Laufe der Bearbeitung der VU zeichnete sich ab, dass die Fülle der potentiellen Sanierungsmaßnahmen für die Stadt einen in absehbarer Zeit kaum zu bewältigenden Umfang erreichen. Im Hinblick auf die vorhandenen personellen Ressourcen, die Finanzierung und nicht zuletzt die zeitliche Organisation wurde die Sanierungskonzeption auf einen zum Einleitungsbeschluss verkleinerte Abgrenzung beschränkt (vgl. Kapitel 2.1). Die planerischen Überlegungen führen dazu, dass im Westen der Bereich Post-Areal mit den südlich angrenzenden Baufeldern zwischen der
Lotzbeckstraße und Tiergartenstraße, sowie die städtischen Liegenschaften im Norden Altes Rathaus, Obertorstraße 2 und 4 und Stiftsschaffneigebäude nicht in das
Sanierungsgebiet einbezogen werden sollen. Für den Bereich mit der Potenzialfläche
Schillerstraße 11 hingegen zeichnen sich Entwicklungsabsichten ab, so dass dieser in
den folgenden Betrachtungen mit enthalten ist.

7.1 Zielkonzept	
  
Die städtebauliche Analyse ergab, dass zahlreiche bauliche Mängel im privaten und
im kommunalen Gebäudebestand sowie Defizite bei der Gestaltung des öffentlichen
Raumes vorhanden sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf im Untersuchungsgebiet. Aufbauend auf dieser städtebaulichen Analyse wurde ein Zielkonzept entwickelt.
Das Zielkonzept für das Gebiet „Innenstadt-Marktstraße“ in textlicher und zeichnerischer Form (siehe Planwerk) zeigt grundsätzliche Vorschläge für eine zukunftsfähige
Entwicklung des Untersuchungsgebiets. Es liefert Ideen zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände. Im Zielkonzept wird ein Überblick über die vorhandenen Potenziale und Entwicklungschancen im Untersuchungsgebiet gegeben. Zudem gibt es
den Rahmen für eine künftige Sanierungsmaßnahme nach dem Besonderen Städtebaurecht des BauGB vor.
Die Zielsetzung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen beinhaltet neben den sogenannten Modernisierungs- und Gestaltungsmaßnahmen im privaten und im öffentlichen Bereich ebenso Aussagen zur weiteren Entwicklung der Stadt Lahr sowie der
Stärkung ihrer Bedeutung und Funktion. Die Sanierungsmaßnahmen können im Gesamtzusammenhang wichtige und richtungsweisende Perspektiven für die Entwicklung der Kommune skizzieren, wobei immer eine Abwägung zwischen den einzelnen
privaten Interessen und der Zielstellung der Kommune erfolgen muss. Die folgenden
Themenfelder sind betroffen:

Themenfelder:
> Klimaschutz und Klimaanpassung als wichtigstes globales und gesellschaftliches
Ziel mit den Unterzielen:
− Energie
− Blau-grüne Infrastruktur

> Wohnen als herausragendes Ziel der Städtebauförderung
> Gemeinwesen und soziales Miteinander
> Mobilität
> Öffentlicher Raum

58

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

> Denkmalschutz
> Baukultur
Die Sanierungsziele entsprechen den Förderschwerpunkten der aktuellen Programmausschreibung. Der Schaffung von zentrumsnahem Wohnraum kommt ein hohes
Gewicht bei. Dabei wird eine zügige Umsetzung angestrebt. Die städtebaulichen Ziele
und Maßnahmen für den Bereich „Innenstadt-Marktstraße“ berücksichtigen die Inhalte
des gesamtkommunalen Entwicklungskonzeptes und konkretisieren diese.
Folgende Sanierungsziele sollen zur Beseitigung der zuvor genannten städtebaulichen Missstände und Mängel angestrebt werden:
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Schillerstraße 11 / 3. Ort
> Umnutzung Bestand als Standort Mediathek, Mehrgenerationenhaus sowie ergänzende Nutzungen
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Mühlgasse / Schloßplatz
> Neugestaltung der Freiräume
> Beseitigung von Funktions- und Gestaltungsmängeln im Fassadenbereich im EG
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Marktplatz
> Neugestaltung des Marktplatzes mit geeigneten klimawirksamen Gehölzen und
Oberflächen für diverse Nutzungsmöglichkeiten
> Abbruch Funktionsgebäude und Brunnen (Entlüftung TG)
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Marktstraße
> Neugestaltung der Freiräume
> Stärkung der Funktion Marktstraße als „Rückgrat der Innenstadt“ mit Handel und
Gastronomie im EG, Zusammenlegung von Flächen, sowie Wohnen im OG
> Neugestaltung der Marktstraße
> Erhöhung des Erlebniswertes der Innenstadt
> Reaktivierung leerstehender Ladenlokale und Obergeschosse
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Schlosserstraße / Vogtstorstraße / Krämergasse
> Reaktivierung von leerstehenden Ladenlokalen mit Dienstleistungen und Wohnen
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Stadteingang Ost / Doler Platz
> Städtebauliche Fassung des Stadteingangs am Doler Platz mit einem Neubau
> Neugestaltung Doler Platz und angrenzender Bereiche
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Roßplatz
> Neugestaltung Roßplatz und angrenzender Bereiche sowie Rückbau der ebenerdigen Stellplätze
> Freiraumgestaltung als Spielplatz mit hoher Aufenthaltsqualität
> Anbindung Roßplatz über Gasse (Gewerbegraben) an Marktstraße

Städtebauliche Erneuerung |

>
>
>
>

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Barrierefreier Umbau des Platzniveaus
Arrondierung der städtebaulichen Struktur
Rossgasse und Zufahrt TG Rossplatz
Beseitigung von Funktions- und Gestaltungsmängeln im Fassadenbereich im EG

Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Rathausplatz
> Klimaangepasste Neugestaltung Rathausplatz
> Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Hinblick auf Klimawandel
Ziel und Entwicklungsschwerpunkt: Stadteingang Süd Werderplatz /Werderpark
> Herstellung eines attraktiven Freiraums für die angrenzenden Quartiere und die
Innenstadt
> Neugestaltung des Freiraums mit den Zielen, Verbesserung der Aufenthaltsqualität
und Klimafunktion
> Verbesserung der Zugänglichkeit zwischen Werderplatz und Werderpark und der
Wegeverbindung zur Innenstadt
> Aufweitung des Mündungsbereichs von Scheerbach/Schutter
> Reduktion des Flächenverbrauchs für Abbiegespur Einmündung Tiergartenstraße
Allgemeine Sanierungsziele
>
>
>
>

Entwicklung einer lebendigen zukunftsfähigen Stadtmitte
Klimawirksame Umgestaltung der Freiräume
Sicherung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes
Energetische Sanierung des Gebäudebestands unter Berücksichtigung des historischen Bestands und der Denkmalpflege
> Nutzung von Innenentwicklungsflächen mit dem Schwerpunkt Wohnen
Durch die im Zuge der Sanierung durchgeführten Maßnahmen kommt es grundsätzlich zu einer Aufwertung des betroffenen Gebiets. Durch Aktivierung der Leerstände
können zuvor abgegangene Frequenzen wieder zurück in die Innenstadt gebracht
werden und neben weiteren geplanten Maßnahmen, die im Zuge der Sanierung erfolgen sollen, dem Funktionsverlust der Innenstadt begegnet werden.

7.2 Maßnahmenkonzept	
  
Das Maßnahmenkonzept definiert die Maßnahmen zum Erreichen der Sanierungsziele.
Mit der städtebaulichen Erneuerung strebt die Stadt Lahr eine Aufwertung und Stärkung an, sodass ein zukunftsfähiges Zentrum unter Berücksichtigung des historischen
denkmalgeschützten baukulturellen Erbes und sozialer Gegebenheiten entsteht.
Insbesondere für die Umsetzung der Maßnahmen, die im privaten Eigentum durchzuführen sind, ist es unerlässlich, weitere Absprachen mit den Eigentümern durchzuführen. Die STEG Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH selbst oder ein beauftragter Sanierungsträger steht dabei vermittelnd und beratend zur Verfügung und begleitet den
Prozess der Sanierungsdurchführung vom Beschluss über die Einleitung einer Sanierungssatzung bis hin zur förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebiets.

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Gebäude- und grundstücksbezogene Maßnahmen
> Reaktivierung von leerstehenden Ladenlokalen mit Handel und Gastronomie im
EG, Zusammenlegung von Flächen, sowie Wohnen im OG
> Ausbildung eines neuen Stadteingangs am Doler Platz mit einem Neubau und
Umgestaltung der angrenzenden Freiflächen
> Energetische Sanierung des Gebäudebestands
Kommunale Erneuerungsmaßnahmen im Gebäudebestand
> Entwicklung eines neuen öffentlichen Ortes Schillerstraße 11, Umnutzung Bestandsgebäude mit zentralen Funktionen, wie Mediathek, Mehrgenerationenhaus
sowie ergänzende Nutzungen
Private Erneuerungsmaßnahmen im Gebäudebestand
> Umfassende energetische Erneuerung und Modernisierung von Bestandsgebäuden
> Abbruch nicht erhaltenswerter bzw. substanziell gefährdeter Bausubstanz mit Freilegung bzw. Schaffung ortsbildgerechter Ersatzbauten
> Aufwertung des privaten Wohnumfelds und der Garten- bzw. Hofbereiche
> Umfassende Erneuerung mit erhöhtem Bedarf
Erschließungs- und Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum
> Aufwertung des öffentlichen Raums in der Innenstadt. Davon sind die zentralen öffentlichen Räume der Innenstadt betroffen - Marktstraße, Marktplatz, Roßplatz,
Doler Platz, Rathausplatz, Werderplatz und Werderpark
> Klimaangepasste Neugestaltung der Freiräume in der Innenstadt
> Erhöhung des Erlebniswertes der Innenstadt
Vorbereitende Maßnahmen
> Kontinuierliche Beteiligung der Bürger, z. B. durch aktivierende Formate wie Klimarundgänge, Quartierswerkstätten, lokale Befragungen für Sensibilisierung Klimaschutz und Klimaanpassung
> Weitere städtebauliche Untersuchungen und Fachplanungen
> Teilnahme am Tag der Städtebauförderung
> Bei Bedarf Stellplatzbedarfsberechnung

7.3 Einschätzung	
  der	
  Umsetzbarkeit	
  
Durch die aufgezählten Maßnahmen soll die Stadtmitte von Lahr zukunftsorientiert
gestaltet werden. Das Erscheinungsbild des Untersuchungsgebiets soll zielgerichtet
entsprechend den hier vorgeschlagenen Maßnahmen aufgewertet werden. Die Beteiligten zeigen Mitwirkungsbereitschaft und die städtischen Gremien sowie die Öffentlichkeit unterstützen die Sanierungsbestrebungen.
Die hier genannten Maßnahmen sollen einen Beitrag zum Erhalt und zur qualitätsvollen Sicherung der Bausubstanz leisten. Sie dienen der funktionalen Stärkung des Gesamtgebiets und der dauerhaften Verbesserung der bestehenden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Gleichzeitig soll mit der energetischen Gebäudesanierung ein Beitrag
zur Einsparung fossiler Brennstoffe geleistet werden.

Städtebauliche Erneuerung |

61

Die Maßnahmen berücksichtigen dabei Anforderungen an Funktionalität und Nachhaltigkeit der Innenstadt und bewegen sich in einem realistischen Rahmen. Dennoch ist
die Umsetzung der Maßnahmen mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, sodass der Umfang des Gebietsumgriffs zu diskutieren ist.

7.4 Kosten	
  und	
  Finanzierung	
  der	
  Sanierung	
  
Die Voraussetzung für die Durchführbarkeit der städtebaulichen Sanierung ist die Finanzierung der unrentierlichen Kosten. Der benötigte Finanzbedarf resultiert aus den
Ergebnissen der VU und der daraus entwickelten städtebaulichen Entwicklungs- und
Maßnahmenkonzeption. Auf dieser Grundlage wurde die folgende Kosten- und Finanzierungsübersicht erstellt:

62

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Unter Berücksichtigung aller zu erwartenden Kosten und möglichen Einnahmen werden die Gesamtkosten auf etwa 7.591.515 Euro geschätzt. Der voraussichtlich benötigte finanzielle Rahmen für die Sanierungsmaßnahme „Innenstadt − Marktstraße“
übersteigt den zur Verfügung stehenden Förderrahmen von 1.666.667 Euro um
5.924.848 Euro. Die Darstellung der Gesamtfinanzierung und damit auch Durchführbarkeit der Maßnahme dient der Rechtssicherheit der Sanierungssatzung. Deshalb
müssen folgende Alternativen untersucht werden:
> Das Sanierungsgebiet wird soweit verkleinert, dass die sanierungsbedingten Kosten dem bewilligten Förderrahmen entsprechen.

Städtebauliche Erneuerung |

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> Es wird eine detaillierte Prioritätenliste erarbeitet, welche Maßnahmen mit dem
bewilligten Förderrahmen durchgeführt werden sollen.
> Die Stadt Lahr gibt dahingehend eine Eigenfinanzierungserklärung ab, dass sie
bereit ist, dem Grunde nach die fehlenden Sanierungsmittel aus eigenen Haushaltsmitteln aufzubringen.
Da sich die geplanten Maßnahmen auf den Betrachtungsbereich verteilen und eine
Priorisierung einzelner Vorhaben die Wirkung der Sanierung als Gesamtkonzept
maßgeblich in Frage stellen würde, soll eine Eigenfinanzierungserklärung über die
durch den bisherigen Förderrahmen nicht abgedeckten Kosten abgegeben werden.
Darin bestätigt die Stadt Lahr, dass sie den Fehlbetrag innerhalb der Gesamtverfahrensdauer selbst tragen bzw. aufbringen kann.
Die Eigenfinanzierungserklärung hindert die Gemeinde nicht daran, zu gegebener Zeit
einen Aufstockungsantrag zu stellen. Ebenso wenig verpflichtet sich die Gemeinde
dadurch, die Ausgaben, welche sie ohne finanzielle Unterstützung des Landes zu tragen hätte, tatsächlich zu tätigen.

64

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

8. Empfehlungen	
  zur	
  Sanierungsdurchführung	
  
Die Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet städtebauliche
Missstände vorliegen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem Besonderen Städtebaurecht des BauGB erforderlich sind.

8.1 Sanierungssatzung	
  und	
  Gebietsabgrenzung	
  
Die städtebauliche Erneuerung wird im Besonderen Städtebaurecht, den §§ 136–191
des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Hier werden die zeitlich befristeten und
räumlich begrenzten Aufgaben und Befugnisse der Kommune – im Gegensatz zu
dem stets geltenden Allgemeinen Städtebaurecht – definiert sowie der Einsatz von
Fördermitteln grundsätzlich geregelt. Durch Art. 104 b Grundgesetz wird der Bund
ermächtigt, den Ländern für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen – so auch für die städtebauliche Erneuerung.
Die Kommune kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
durchgeführt werden soll, durch Beschluss als Sanierungsgebiet festlegen. Sie beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung
(§ 142 Abs. 3 BauGB).
Das Sanierungsgebiet ist so abzugrenzen, dass die vorhandenen städtebaulichen
Missstände in einem überschaubaren Zeitraum beseitigt werden können und die der
Sanierungsmaßnahme zugrunde gelegte Konzeption umgesetzt werden kann. In der
Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet parzellenscharf zu bezeichnen. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen unter anderem dazu, diese Abgrenzung vorzunehmen.
Wie in den vorigen Kapiteln beschrieben, kristallisierte sich im Zuge der Vorbereitenden Untersuchungen ein zum Einleitungsbeschluss verkleinerter Abgrenzungsvorschlag heraus. Dieser berücksichtigt nun die Dringlichkeiten der Einzelmaßnahmen
und deren Priorisierung. Der genaue Abgrenzungsvorschlag kann dem Plan „Abgrenzungsvorschlag“ entnommen werden.

8.2 Sanierungsverfahren	
  
Verfahrensarten
Für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen sieht das BauGB zwei
Verfahrensarten vor:
> das Regelverfahren (umfassendes Verfahren) unter Einbeziehung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156 a BauGB) und
> das vereinfachte Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156 a BauGB).
Das BauGB geht davon aus, dass bei Vorliegen städtebaulicher Missstände
(§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB), die durch Sanierungsmaßnahmen behoben werden sollen, die Anwendung des gesamten besonderen Sanierungsrechts grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die geplanten umfassenden
Bau- und Ordnungsmaßnahmen sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind oder die Gemeinde Grunderwerbe zur Umsetzung der Sanierungsziele tätigen muss.

Städtebauliche Erneuerung |

65

Den Rechtsinstrumenten im Regelverfahren liegt eine besondere, vom allgemeinen
Städtebaurecht abweichende bodenpolitische Konzeption zugrunde. Es wird damit
das allgemeine Ziel verfolgt, die Bodenpreisentwicklung zu dämpfen und Bodenspekulationen zu verhindern bzw. zu erschweren.
Die Kommune übt im Regelverfahren zum einen durch die Prüfung von Kaufpreisen
eine Kontrollfunktion hinsichtlich des Grundstücksverkehrs und der Entwicklung der
Bodenpreise aus. Zum anderen können sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen
zur Finanzierung der Erneuerungsmaßnahme abgeschöpft werden.
Dafür findet das Erschließungsbeitragsrecht für Erschließungsanlagen nach
§ 127 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Das Regelverfahren wird also gewählt, wenn
der Einsatz oder wenigstens die Verfügbarkeit der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB erforderlich ist. Grundsätzlich wird das Regelverfahren vor allem dann zur Anwendung kommen, wenn eine erhebliche Gebietsumgestaltung angestrebt wird.
Nach § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung der erwähnten Vorschriften in der Sanierungssatzung jedoch auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung voraussichtlich nicht erschwert wird,
wenn sie nicht zur Anwendung kommen (vereinfachtes Verfahren). Das bedeutet,
dass je nach der städtebaulichen Situation und den Sanierungszielen eine Verpflichtung der Kommune bestehen kann, den Weg des vereinfachten Verfahrens zu beschreiten. Es wird angewandt, wenn die Erhaltung und Verbesserung des Bestands
im Vordergrund der Sanierung stehen.

8.3 Verfahrensentscheidung	
  
Die Entscheidung über die anzuwendende Verfahrensart für die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme hat der Gemeinderat nach Diskussion und Beurteilung der
Sachlage zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung zwischen dem Regelverfahren und dem vereinfachten Verfahren keine Ermessensentscheidung der
Kommune ist. Vielmehr muss die Kommune in der Sanierungssatzung die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB ausschließen, wenn diese Vorschriften für die
Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung hierdurch
voraussichtlich nicht erschwert wird (§ 142 Abs. 4 Halbsatz 1 BauGB). Das Gesetz
verlangt damit von der Kommune, die „Erforderlichkeitsprüfung“ vorzunehmen. Das
heißt, sie muss sich vor der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung mit der
Entscheidung zwischen dem Regelverfahren und dem vereinfachten Verfahren sowie
den daraus resultierenden rechtlichen Besonderheiten auseinandersetzen. Grundlage
hierfür bildet grundsätzlich das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen
(§ 141 BauGB).
Bei der Abwägung ist zu beachten, dass es nicht notwendig ist, das Regelverfahren
zu wählen, wenn die Werterhöhungen ausschließlich aus Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB zu erwarten sind. Die Kommune kann in diesem Fall
ihre Kosten über § 127 BauGB bzw. Kommunalabgabengesetz (KAG) decken, die im
vereinfachten Verfahren gelten. Es ist jedoch denkbar, dass Erschließungsbeiträge
nach § 127 BauGB zu einer höheren Belastung der Grundstückseigentümer – und
mittelbar auch der Mieter – führen, als bei der Abschöpfung von Werterhöhungen
durch Ausgleichsbeträge. In diesem Fall kann es für die Verwirklichung und Durchsetzbarkeit des kommunalen Sanierungskonzepts günstiger sein, wenn die Kommune
das Regelverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wählt („Schutzfunktion des Ausgleichsbetrags“).

66

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Das Baugesetzbuch schließt einen Wechsel vom vereinfachten Sanierungsverfahren
zum Regelverfahren oder umgekehrt nicht aus. Ein solcher Wechsel ist aber mit einer
Vielzahl von Rechtsproblemen behaftet, auf die hier nicht näher eingegangen werden
kann.

Begründung
Die Entscheidung, ob die Sanierung mit oder ohne Einbeziehung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes durchzuführen ist, beruht auf
den Gegebenheiten vor Ort und den mit der Sanierung verfolgten Zielen und Zwecken.
Die Umsetzung der geplanten Sanierungsziele erfordert ein Bündel von Ordnungsund Baumaßnahmen:
> Ausbau der öffentlichen Infrastruktur und Gemeinbedarfseinrichtungen
> Neugestaltung der Erschließungs- und Freiräume u.a. zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Klimafunktion
> Stärkung der Funktion Marktstraße als „Rückgrat der Innenstadt“ mit Handel und
Gastronomie im EG, Zusammenlegung von Flächen, sowie Wohnen im OG
> Reaktivierung von Leerständen
> Neuordnung und Arrondierung der städtebaulichen Struktur zur Nutzung von Innenentwicklungsflächen
> Beseitigung von Funktions- und Gestaltungsmängeln
> Ggf. Grunderwerb durch die Stadt
Die Sanierung „Innenstadt − Marktstraße“ lässt somit in Teilbereichen durchgreifende
Umstrukturierungsmaßnahmen erwarten. Durch die notwendigen Ordnungsmaßnahmen, Verbesserung der Erschließung und Bereitstellung von neuen Baumöglichkeiten
sind wesentliche Bodenwerterhöhungen nicht ausgeschlossen. Zudem soll die Kontrollfunktion hinsichtlich des Grundstücksverkehrs und der Entwicklung der Bodenpreise, bodenpolitische Eingriffe der Kommune zur Erreichung der Sanierungsziele erleichtern.
Gemäß den formulierten Sanierungszielen ist im zu beschließenden Sanierungsgebiet
„Innenstadt − Marktstraße“ die Anwendung der besonderen städtebaurechtlichen Vorschriften des dritten Abschnitts (§§ 152 bis 156 a BauGB) für die Durchführung der
Sanierung erforderlich.
In Abwägung aller Belange wird der Kommune für das geplante Sanierungsgebiet „Innenstadt − Marktstraße“ die Anwendung des Regelverfahrens nach § 142 Abs. 4
BauGB unter Einbeziehung der §§ 152 bis 156 a BauGB empfohlen.

Gesamtabwägung
§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthält das allgemeine sanierungsrechtliche Abwägungsgebot. Danach sind bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegenstand der Abwägung ist die Sanierungsplanung (vgl. hierzu das Kapitel „Sanierungskonzept“).
Zu einer ordnungsgemäßen Abwägung gehört neben der Wahl des Verfahrens nach
§ 142 Abs. 4 BauGB, dass sich der Satzungsgeber ausgehend vom jeweiligen Stand

Städtebauliche Erneuerung |

67

der Planung über das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
für die Erreichbarkeit des Sanierungsziels vergewissert.
Diesbezüglich ist nach vorliegendem Planungsstand festzustellen, dass das Sanierungskonzept verwirklicht werden kann und dabei gewährleistet ist, dass der zeitliche
Rahmen eingehalten werden kann (Zügigkeitsgebot).
Weiterhin ist die geplante Sanierungsmaßnahme finanzierbar, da die Kommune ausgehend von der Kosten- und Finanzierungsübersicht ihren Eigenanteil aufbringen
kann.
Hinsichtlich der Betroffenheit von Eigentümern, Erbbauberechtigten, Mietern, Pächtern und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten ist
festzustellen, dass die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, so dass auch
noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist.
Nachteilige Auswirkungen, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben, sind derzeit nicht erkennbar (vgl. hierzu ausführlicher Kapitel „Sozialplan“).

8.4 Rechtsvorschriften	
  	
  
im	
  förmlich	
  festgelegten	
  Sanierungsgebiet	
  
Befristung der Sanierungsdurchführung (§ 142 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB ist die Kommune verpflichtet, durch Beschluss die Frist
festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Kann die Sanierungsmaßnahme nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 BauGB)
Mit der Sanierungssatzung müssen alle Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß
BauGB mit einem Sanierungsvermerk versehen werden, sofern das Regelverfahren
durchgeführt wird oder im vereinfachten Verfahren die Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 2 BauGB nicht ausgeschlossen wurde. Der Sanierungsvermerk hat keine
unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion
für den Grundstücksverkehr. Mit der rechtswirksamen Sanierungsatzung ist eine Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Kommune möglich.
Der Eintrag wird nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht. Den Eigentümern entstehen keine Kosten.

Genehmigungspflichtige Vorhaben (§§ 144, 145 BauGB)
Im Sanierungsgebiet besteht unter anderem für Bau- und Abbruchvorhaben, für den
privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine
Genehmigungspflicht gemäß § 144 BauGB durch die Kommune. Dabei hat die Kommune zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach
§ 145 BauGB zu versagen. Die Kommune besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung.
Die §§ 144 und 145 BauGB treten an die Stelle der entsprechenden Vorschriften des
allgemeinen Städtebaurechts. Nur innerhalb des vereinfachten Verfahrens kann die

68

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Kommune nach ihrem Ermessen unterschiedliche verfahrensrechtliche Gestaltungen
wählen und die Anwendung folgender Vorschriften des § 144 BauGB ganz oder teilweise ausschließen.
Die Genehmigung nach § 144 BauGB ist eine eigenständige Sanierungsgenehmigung, die beispielsweise zu einer Baugenehmigung hinzutritt. Die Pflicht zur Einholung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erstreckt sich dabei auch auf die Vornahme erheblicher oder wesentlich wertsteigender Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen außerhalb des Sanierungsgebiets nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben, die der Genehmigungspflicht nach
§ 144 BauGB unterliegen, orientiert sich an den Zielen und Zwecken der Sanierung,
wie sie sich aus dem Sanierungskonzept der Kommune ergeben. Dies kann in einem
Bebauungsplan oder einer informellen Rahmenplanung (§ 140 Nr. 4 BauGB) niedergelegt sein. Während zu Beginn der Sanierung allgemein gehaltene Ziele und Zwecke
der Sanierung als Beurteilungsgrundlage für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
herangezogen werden.
Über die Genehmigungspflicht nach §§ 144 und 145 BauGB hinaus kommt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sowohl im vereinfachten als auch im Regelverfahren § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über das allgemeine Vorkaufsrecht beim Kauf von
Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen
Entwicklungsbereich zur Anwendung. Es ist zu beachten, dass die Ausübung des
Vorkaufsrechtes durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss. Sie muss
sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren und dazu beitragen,
dass die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände erforderlich sind.

Sanierungsrechtliches Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Der Gemeinde steht ein allgemeines Vorkaufsrecht in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten zu. Eine zusätzliche Satzung zur Begründung des Vorkaufsrechts ist
nicht erforderlich. Dem Vorkaufsrecht unterliegen Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke. Erfasst werden nur die rechtswirksamen, sanierungsrechtlich
genehmigten Kaufverträge. Wird die Genehmigung aus den in § 145 Abs. 2 BauGB
genannten Gründen oder wegen eines überhöhten Kaufpreises (vgl. § 153 Abs. 2
BauGB) versagt, kommt der Vertrag nicht zustande, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ins Leere gehen würde.
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit
die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind. Bei
der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zu beachten, dass die Ziele und Zwecke der
Sanierung anfangs noch nicht im Einzelnen festzustehen brauchen. Erst mit fortschreitendem Sanierungsverfahren sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Ziele der Maßnahme zu stellen.

8.5 Sanierungsbedingte	
  Maßnahmen	
  (§§	
  146	
  ff	
  BauGB)	
  
Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB)
Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:
> die Bodenordnung,

Städtebauliche Erneuerung |

69

> der kommunale Grunderwerb zum sanierungsunbeeinflussten Preis,
> der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
> die Freilegung von Grundstücken (Abbruch von baulichen Anlagen, Entsiegelungsmaßnahmen, Entschädigungsleistungen),
> die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (Straßen, Stellplätze,
Grünanlagen, Plätze, u.a.),
> sonstige Kosten, die für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen oder von
Baumaßahmen notwendig sind (z.B. Ausgleichsmaßnahmen).
Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Stadt
Lahr. Sie kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder
teilweise dem Eigentümer überlassen. Ausgenommen davon sind Grunderwerbe für
die Sanierung, die ausschließlich durch die Stadt Lahr zu tätigen sind.

Baumaßnahmen (§ 148 BauGB)
Zu den Baumaßnahmen gehören:
> die Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden,
> die Errichtung, die Erneuerung und der Umbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.
Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) können private und kommunale Erneuerungsmaßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden gefördert
werden. Der zuwendungsfähige Gesamtaufwand ergibt sich aus der Summe der förderfähigen Baukosten. Der Fördersatz beträgt bei kommunalen nicht denkmalgeschützten Gebäuden bis zu 60% und bei denkmalgeschützten Gebäuden bis zu 85 %
des zuwendungsfähigen Gesamtaufwands.
Der Bau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist grundsätzlich Aufgabe der
Stadt Lahr. Diese Einrichtungen dienen verwaltungsmäßigen, kulturellen und sozialen
Zwecken und müssen öffentlich zugänglich sein.

8.6 Förderung	
  privater	
  Einzelmaßnahmen	
  
Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) kann die Kommune die Zuwendung aus der Städtebauförderung für Erneuerungsmaßnahmen und/oder Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB, die der Zielerreichung der Sanierung dienen, an private Dritte weitergeben. Die Durchführung
von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 BauGB ist grundsätzlich Aufgabe der Kommune. Sie kann aber die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, außer den Erwerb
von Grundstücken, auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen und fördern.
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten für Gebäude in Sanierungsgebieten, die
ein Eigentümer auf vertraglicher Grundlage mit der Gemeinde durchführt, können
nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden.
Ebenso der Erhaltungsaufwand an solchen Gebäuden nach § 11 a EStG. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG bei selbst genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten.
Die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie die möglichen Steuererleichterungen
sollen für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bilden, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebiets zu

70

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

verbessern. Grundvoraussetzung ist der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung
zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde vor Beginn der Baumaßnahmen. Die
Kommune entscheidet hierbei nach der städtebaulichen Bedeutung, der baulichen
Dringlichkeit sowie den finanziellen Gegebenheiten. Der Eigentümer hat auf die Förderung keinen Rechtsanspruch. In jedem Fall haben private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen über den individuellen Vorteil hinaus auch der Ortsbildpflege und
der allgemeinen Verbesserung der städtebaulichen Situation zu dienen.

Förderung privater Maßnahmen
Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien kann der Kostenerstattungsbetrag für private Erneuerungsmaßnahmen bis zu 35 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten betragen. Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten
Gebäuden, kann der Kostenerstattungsbetrag um bis zu 15 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten erhöht werden.
Eine Förderung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll nur gewährt werden, wenn
entsprechend den städtebaulichen Erneuerungszielen der Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöht wird. So genannte Restmodernisierungsmaßnahmen, die
an einem bereits teilsanierten Gebäude umgesetzt werden, können gefördert werden.
Bei der Festlegung des Maßnahmenumfangs im Rahmen von Erneuerungsvereinbarungen sollen persönliche Belange der Eigentümer Berücksichtigung finden, um insbesondere negative soziale Auswirkungen oder eine wirtschaftliche Überforderung zu
vermeiden.
Für private Ordnungsmaßnahmen wie Grundstücksfreilegung und Abbruch sind, gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien, Förderquoten von 100 Prozent möglich.
Mögliche Fördersätze StBauFR 2019

max.

Private Baumaßnahme

35 %

Zuschlag bedeutendes Gebäude nach Nr. 10.2.2.3 StBauFR

+ 15 %

Private Ordnungsmaßnahme

100 %

Entschädigung Substanzverlust

100 %

Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gem. Städtebauförderungsrichtlinie.
Durch die Festlegung von Förderrichtlinien für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen kann eine Steuerung des privaten Sanierungsinteresses entsprechend
den Zielen der Sanierung erreicht werden. Um den einen wirtschaftlichen Umgang mit
dem zur Verfügung stehenden Förderrahmen zu gewährleisten und zugleich eine Anreizwirkung bei den privaten Eigentümern zu erreichen, muss abgewogen werden,
inweit von den möglichen Höchstfördersätzen abgewichen werden soll. In der Praxis
hat sich ein verringerter oder entsprechend der Zielerreichung der Maßnahme differenzierter Fördersatz und gleichzeitig eine Begrenzung auf einen absoluten Förderbetrag bewährt.

Städtebauliche Erneuerung |

71

8.7 Gestaltungsempfehlungen	
  
In Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen soll erreicht
werden, dass Baumaßnahmen aller Art bezüglich Werkstoffauswahl, Farbgebung,
Konstruktion und Gestaltung einzelner Bauteile zur Erhaltung und Gestaltung des
Ortsbildes beitragen. Ziel ist es, das typische Erscheinungsbild sowie die ortsbildprägenden baulichen Anlagen zu sichern.
Für die Sicherung und Erhaltung eines einheitlichen, in der Regel historisch gewachsenen Ortsbildes (z. B. „Fachwerkstadt“) können allgemein gültige Gestaltungsrichtlinien oder eine rechtsverbindliche Gestaltungssatzung erlassen werden.
In jedem Fall haben private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen über den individuellen privaten Vorteil hinaus auch der Ortsbildpflege und der allgemeinen Verbesserung der städtebaulichen Situation zu dienen.
Bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden oder bei Neubauten muss gewährleistet sein, dass diese sich in das bestehende Ortsbild einfügen. Dabei sollen traditionelle Elemente als Grundlagen der Gestaltung übernommen und mit einer zeitgemäßen
Architektursprache in Bezug auf Formen und Materialien übersetzt werden. Die vorherrschende Gebäudeform im Sinne von einfachen kubischen Baukörpern mit Satteldächern ist weitgehend zu erhalten bzw. aufzugreifen. Neubauten sollen die ortstypische Parzellenstruktur, Trauf- und Firsthöhen sowie Gebäudebreiten und -längen aufnehmen. Unsachgemäße Umbauten, die die Konstruktion des Gebäudes beeinträchtigen oder das Erscheinungsbild stören, sollen korrigiert werden.

8.8 Weitere	
  Empfehlungen	
  
> Kommunales Starkregenrisikomanagement und -vorsorge
> Dezentrales Regenwassermanagement
> Kommunales Klimaanpassungskonzept
> Klimacheckliste als Planungsstandard in der Bauleitplanung
> Nutzung der GALK-Straßenbaumliste für stadtklimafeste Gehölzarten und -sorten
> Klimaprüfung von kritischen Infrastrukturen (Energie, Gesundheit, Informationstechnik, Telekommunikation, Transport und Verkehr, Medien und Kultur, Wasserver- und -entsorgung, Finanz- und Versicherungswesen, Ernährung, Staat und
Verwaltung) hinsichtlich Risikovorsorge und Bevölkerungsschutz
> Koppelung Klimasicherheit von Gebäuden durch Sanierung für technische Optimierung und ggf. architektonischer Anpassung mit vorsorgeorientierter Versicherungslösung, insbesondere Lösungen für das baukulturelle Erbe
> Ggf. kommunales Anreizprogramm zur Entsiegelung und Begrünung von Privatgrundstücken
> Anwendung städtebaulicher Instrumente:
−
−
−

Festsetzungsmöglichkeiten zur wassersensiblen Stadtgestaltung in der
Bauleitplanung
Städtebauliches Gebot zur Bepflanzung von Grundstücksflächen
Städtebauliche Gebote zum Rückbau und zur Entsiegelung von
Grundstücksflächen

72

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

−
−

Örtliche Bauvorschriften
Freiflächengestaltungssatzung (als verbindliche Grundlage bei Bauanfragen)

Städtebauliche Erneuerung |

9. Fotodokumentation	
  
Mängel in der Bausubstanz

Mängel in der Bausubstanz
Obststraße

Mängel in der Bausubstanz
Obststraße

Mängel in der Bausubstanz
Bei der Stadtmühle

Mängel in der Bausubstanz
Schloßplatz

73

74

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Mängel in der Bausubstanz
Gasse zwischen Schloßplatz und Mühlgasse

Mängel in der Bausubstanz
Rathaus II – ehemalige Luisenschule

Mängel in der Bausubstanz
Gasse zwischen Schloßplatz und Mühlgasse

Städtebauliche Erneuerung |

Räumliche Mängel, Mängel im Ortsbild

Räumliche Mängel
Hofbereich Roßgasse

Räumliche Mängel
Flächen ehemaliger Gewerbegraben am Roßplatz

Gestaltungsmängel Fassade
Roßplatz

Gestaltungsmängel Fassade, Garagenzufahrt
Roßplatz

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Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum, Stadteingang
Doler Platz

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum
Marktplatz

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum
Tiergartenstraße Abbiegespur

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum
Werderplatz, Werderpark

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum
Roßplatz

Gestaltungsmängel öffentlicher Raum
Rathausplatz

Städtebauliche Erneuerung |

Leerstände

Leerstand Ladengeschäft
Marktstraße

Leerstand Ladengeschäft
Kirchstraße

Leerstand Ladengeschäft
Schloßplatz

Leerstand Ladengeschäft
Marktstraße

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10.

Stadt Lahr | Vorbereitende Untersuchungen „Innenstadt − Marktstraße“

Planwerk	
  
> Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Gebietskulisse VU und ISEK
> Übersicht der Sanierungsgebiete
> Städtebauliche Mängel und Missstände Gebietskulisse VU
> Städtebauliche Mängel und Missstände Gebietskulisse ISEK
> Zielkonzept
> Maßnahmenkonzept
> Denkmalpflegerischer Werteplan
> Luftbild
> Abgrenzungsvorschlag Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets

Städtebauliche Erneuerung |

Glossar	
  
Kriterien der Gebäudebewertung
Neu | Neuwertig
Alle 4 Kriterien erfüllt

Generell: optische Unversehrtheit

>

Dach, Dachstuhl

Dicht, keine Schäden, Dach gedämmt

>

Fassade, Mauerwerk

Ansprechende Gestaltung, gedämmte Fassade

>

Fenster

2- bis 3-fach verglaste Fenster (Isolierglasfenster <10
J.), Rahmen unbeschädigt

>

Zugangs- und
Außenbereich

Gestaltete Flächen

Geringe Mängel
1 Kriterium erfüllt

Generell: geringe Mängel, Nutzung unbeeinträchtigt

>

Dach, Dachstuhl

Dicht, farbliche Veränderungen, ungleiches Verlegemuster, Dämmung vorhanden, geringe Stärke, kaum
Kältebrücken

>

Fassade,
Mauerwerk

Farbveränderungen, mangelhafter Anstrich, gestalterische Mängel, Dämmung vorhanden, geringe Stärke,
kaum Kältebrücken

>

Fenster

2- bis 3-fach verglaste Fenster (Isolierglasfenster <25
J.), Rahmen mit Farbveränderungen

>

Zugangs- und
Außenbereich

Geringe optische Mängel, kleinere Ausbesserungen,
schwer zugänglich (steile Treppe)

Erhebliche Mängel
2 Kriterien erfüllt

Generell: größere Schäden, Mängel, Nutzung eingeschränkt, Standard überaltert

>

Dachdichtigkeit gefährdet, durchhängende Balken, verschobene Dachziegel, Regenrinne mit Rostbefall, Dachrinne hängt durch, ortsuntypisches Material, unzulängliche Wärmedämmung, sehr geringe Stärke, lückenhafte
Ausführung, in wesentlichen Teilen ungedämmt, erhebliche Kältebrücken

Dach, Dachstuhl

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>

Fassade, Mauerwerk

Deutliche Farbveränderungen, feuchte Stellen, abgeplatzter Putz, Rissbildungen, ortsuntypische Verkleidung
unzulängliche Wärmedämmung, sehr geringe Stärke,
lückenhafte Ausführung, in wesentlichen Teilen ungedämmt, erhebliche Kältebrücken

>

Fenster

Isolierglasfenster (> 25 J.), Verbundfenster mit Einfachglas, Doppelfenster mit Einfachglas, Glasbausteine,
Rahmen mit starken Farbveränderungen, Lackabplatzungen

>

Zugangs- und
Außenbereich

Beschädigte und ungleiche Beläge, beschädigte oder
fehlende Geländer, Unebenheiten und Pfützenbildung,
ausgetretene Stufen

Substanzielle Mängel
3 Kriterien erfüllt

Generell: schlechter Zustand, Nutzung stark eingeschränkt, abbruchreif, einsturzgefährdet, Wirtschaftlichkeit einer Sanierung fraglich

>

Dach, Dachstuhl

Dach ist undicht, zerstörte oder fehlende Ziegel, feuchte
Balken, gebrochene Balken, undichte Regenrinnen,
keine Wärmedämmung vorhanden, zu großen Teilen
ungedämmt, mehrere ungedämmte Räume

>

Fassade, Mauerwerk

Putz großflächig abgeplatzt, Feuchteschäden, Standsicherheit eingeschränkt, keine Wärmedämmung vorhanden, zu großen Teilen ungedämmt, mehrere ungedämmte Räume

>

Fenster

Einscheibenverglasung, Fenster und/oder Rahmen
schadhaft, Glasbausteine beschädigt, Rahmen mit starken Farbveränderungen, Lackabplatzungen, morsches
Holz

>

Zugangs- und
Außenbereich

Beschädigte Stützmauern, gefährdete Standsicherheit,
Schlaglöcher

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Anlagen	
  
Fragebögen
> Gebäude- und Grundstücksbogen
> Haushalts- und Wohneinheitsbogen
> Betriebsbogen

Informationsunterlagen
> Stellungnahmen der öffentlichen Aufgabenträger mit Abwägungsvorschlägen
> Information der Öffentlichkeit | Presseartikel

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Impressum	
  

> Auftraggeber:

Stadt Lahr / Schwarzwald
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister
Markus Ibert
Rathaus, Rathausplatz 4
77933 Lahr

> Auftragnehmer:

die STEG Stadtentwicklung GmbH
Olgastraße 54
70182 Stuttgart

> Bearbeitung:

Arun Gandbhir, Projektleitung
Jan Blanek, Planung BLU architekten

> Veröffentlichung:

August 2024

Verantwortlich für den Inhalt ist
die STEG Stadtentwicklung GmbH
Olgastraße 54 | 70182 Stuttgart | info@steg.de
Vertreten durch die Geschäftsführung Dr. Frank Friesecke | Artur Maier
Verantwortlich im Sinne des Presserechts Dr. Frank Friesecke | Artur Maier
Steuer-Nr. 99126/02086 USt-IdNr. DE147865503
Handelsregister Stuttgart B2552 Berufsaufsichtsbehörde Stadt Stuttgart
Berufskammer Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Soweit möglich, werden im Text geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Ansonsten wird aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet. Falls nicht ausdrücklich angegeben, beziehen sich alle Aussagen
auf Personen jeglichen Geschlechts.
Soweit keine andere Quelle angegeben wurde, sind alle Abbildungen und Fotos Eigentum der STEG Stadtentwicklung
GmbH bzw. BLU architekten.

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Unsere	
  Standorte	
  
die STEG Stadtentwicklung GmbH
Stuttgart
Olgastraße 54 | 70182 Stuttgart
T 0711 21068 0 | F 0711 21068 112
steg-stuttgart@steg.de

Heilbronn
Bahnhofstraße 7 | 74072 Heilbronn
T 07131 9640 0 | F 07131 9640 40
steg-heilbronn@steg.de

Freiburg
Kartäuserstraße 51a | 79102 Freiburg im Breisgau
T 0761 2928137 0 | F 0761 2928137 20
steg-freiburg@steg.de

Dresden
Bodenbacher Straße 97 | 01277 Dresden
T 0351 25518 0 | F 0351 25518 55
steg-dresden@steg.de

Glauchau
Schloßplatz 11 | 08371 Glauchau
T 03763 4400 30 | F 03763 4400 39
steg-glauchau@steg.de