Beschlussvorlage (Betrauungsakt)
10. November 2014
Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) der Stadt Achern, der Gemeinde Appenweier, der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach, der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach der Gemeinde Berghaupten, der Gemeinde Biberach, der Stadt Bühl, der Gemeinde Durbach, der Stadt Ettenheim, der Gemeinde Fischerbach, der Gemeinde Friesenheim, der Stadt Gengenbach der Gemeinde Gutach, der Handwerkskammer Freiburg der Stadt Haslach im Kinzigtal, der Stadt Hausach, der Gemeinde Hofstetten, der Gemeinde Hohberg, der Stadt Hornberg, der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein der Gemeinde Kappel-Grafenhausen, der Gemeinde Kappelrodeck, der Stadt Kehl, der Gemeinde Kippenheim, der Stadt Lahr, des Landkreises Ortenaukreis, der Gemeinde Lauf, der Gemeinde Lautenbach, der Stadt Mahlberg, der Gemeinde Meißenheim, der Gemeinde Mühlenbach, der Gemeinde Neuried, der Gemeinde Nordrach, der Gemeinde Oberharmersbach, der Stadt Oberkirch, der Gemeinde Oberwolfach, -2- der Stadt Offenburg, Gemeinde Ohlsbach, der Stadt Oppenau, der Gemeinde Ortenberg, der Gemeinde Ottenhöfen, der Stadt Renchen, der Gemeinde Ringsheim, der Gemeinde Rust, der Gemeinde Sasbach, der Gemeinde Sasbachwalden, der Stadt Schiltach, der Gemeinde Schuttertal, der Gemeinde Schutterwald, der Gemeinde Schwanau, der Gemeinde Seebach, der Gemeinde Seelbach, der Gemeinde Steinach, der Gemeinde Willstätt, der Stadt Wolfach, und der Stadt Zell am Harmersbach (nachfolgend gemeinsam "die Gesellschafter") auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungbeschluss -, der -3- MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) an die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH, Offenburg (nachfolgend auch "Gesellschaft") §1 Gemeinwohlaufgabe (1) Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind Landkreise und Kommunen zur kommunalen Wirtschaftsförderung berechtigt. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung der Standortbedingungen der Wirtschaft das wirt- -4- schaftliche und soziale Wohl der Einwohner in den Landkreisen und Kommunen zu sichern oder zu steigern. Die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgabe im Interesse ihrer Einwohner entschlossen. (2) (3) Zur Umsetzung des in Abs. 1 beschriebenen Ziels im Interesse der Allgemeinheit haben die Gesellschafter die Gesellschaft gegründet. Deren Gegenstand ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der Region Offenburg/Ortenau durch eine gezielte Förderung der Wirtschaft, insbesondere mittels eines regionalen Standortmarketings (nach innen und außen), die Entwicklung und Betreuung des vorhandenen Unternehmensbestandes, die Akquisition ansiedlungswilliger Unternehmen, die Information, Kooperation und Koordination in allen Bereichen der regionalen Wirtschaftsförderung sowie die Förderung der regionalen Identität. Diese Ziele verfolgt die Gesellschaft insbesondere durch 1. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Werbeprospekten, Anzeigenschaltungen, Beteiligung an Messen und Ausstellungen etc., 2. Aufbereitung der Standortfaktoren der Region, z.B. vorhandene Gewerbeflächen, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Forschungs- und Entwicklungspotentiale, Kultur-, Freizeit- und Erholungsangebote u.a. für die Akquisition von Investoren im In- und Ausland, 3. die Intensivierung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Gesellschaftern, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, den technologie- und innovationsorientierten Dienstleistungseinrichtungen, den Unternehmen der Region sowie anderen Institutionen beispielsweise im Rahmen von Arbeitskreisen, Fachgesprächen und Informationsveranstaltungen, 4. die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Gesellschafter gegenüber Bund, Land, Kammern und Verbänden sowie sonstigen von der Wirtschaftsförderung tangierten Institutionen, 5. Existenzgründungsförderung, 6. ein gemeinsames Erscheinungsbild (CI/CD) der Region. Die in Abs. 1 genannte Aufgabe stellt eine Aufgabe der klassischen "kommunalen Daseinsvorsorge" dar. Aufgrund der kommunalen Definitionshoheit für den Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ist anerkannt, dass diese Leistung auch eine DAWI mit einem spezifischen Gemeinwohlbezug im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts darstellt. -5- (4) Aufgrund der Formulierungen in § 2 des Gesellschaftsvertrags der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH ist sichergestellt, dass die Gesellschaft bei der in Abs. 1 genannten Aufgabe auf die Erbringung von DAWI und das kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist. Falls und soweit sich das Aufgabengebiet der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH in den folgenden Jahren ändern wird, werden die Gesellschafter den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft entsprechend anpassen. Dabei werden die Gesellschafter insbesondere dafür Sorge tragen, dass die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH bei sämtlichen von ihr erbrachten Maßnahmen und Geschäften weiterhin auf die Erbringung von DAWI und das kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist. §2 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH betrauen die Gesellschaft mit Wirkung zum []. [] 2014 mit der Erbringung nachstehender DAWI: 1. Branchen- und zielgruppenspezifisches Standortmarketing: Dazu gehört die externe und interne Bewerbung der Branchenschwerpunkte der Ortenau, die Identifikation von Investoren, Potentialanalysen, die Entwicklung und Durchführung von Kampagnen zur Zielgruppenansprache, Public Relations, das Benchmarking mit benachbarten Regionen sowie die Bestimmung strategischer Partnerschaften. 2. Netzwerkbildung auf interkommunaler Ebene: Die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH baut Branchennetzwerke auf, bildet über Veranstaltungen und Projekte Brücken zwischen relevanten Akteuren von Kommunalverwaltungen und Kommunalpolitik, bezieht Führungskräfte aus Unternehmen in das kommunale Leben ein und veranstaltet öffentlich zugängliche Unternehmerforen für die breite Öffentlichkeit. 3. Gründungsklima schaffen: Zur Unterstützung von Existenzgründern koordiniert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH gemeinsam mit den Gründerzentren BITZ in Bühl, Technologiepark Offenburg und ZIG in Hornberg die Gründerinitiative Ortenau. Durch die Schaffung zusätzlicher Beratungsangebote verstetigt die WRO Wirtschaftsregion Offen- -6- burg/Ortenau GmbH das Thema Existenzgründung in der Region, insbesondere an den regionalen Hochschulen. Gemeinsam mit einem breiten Netzwerk an Kooperationspartnern richtet die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH einen regelmäßigen Existenzgründertag aus. Der Existenzgründertag ist die zentrale Veranstaltung zur umfassenden und optimalen Beratung von Existenzgründern. 4. Gewerbeimmobilienmessen und Tourismusmessen: Um einen optimalen Vertrieb der regional verfügbaren Gewerbeflächen und Bestandsimmobilien zu unterstützen, organisiert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH für Gesellschafter und Mitgliedsfirmen die Teilnahme an Gewerbeimmobilienmessen in München (ExpoReal) und Cannes (MIPIM). Um von der Sogwirkung durch den Einzugsbereich Straßburg/Frankreich zu profitieren, finden die Auftritte gemeinsam mit der Communauté de Strasbourg (CUS) und dem Eurodistrikt statt. Die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH stärkt den ländlichen Raum der Ortenau mit der Organisation der Teilnahme an Tourismusmessen. Dazu gehören Auftritte im regionalen Umfeld und im grenznahen Ausland, zum Beispiel die Basler Ferienmesse, Oberrheinmesse Offenburg, Offerta Karlsruhe, SITV Colmar und Tourissimo Strasbourg. 5. Einbeziehung der regionalen Wirtschaft: Die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH stärkt die Einbeziehung der regionalen Wirtschaft und ermutigt Unternehmen der Region, dem hierfür gegründeten Wirtschaftsbeirat beizutreten. Der Wirtschaftsbeirat ist ein branchenübergreifender Zusammenschluss aus rund 150 regionalen Unternehmen der Region. Der Beirat finanziert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH GmbH in Teilen mit. 6. Erledigung aller mit den unter Ziffern 1 bis 5 zusammenhängenden und den dortigen Belangen dienenden Geschäfte sowie Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch welche die unter Ziffern 1 bis 5 genannten DAWI gefördert werden. (2) Die Gesellschaft erbringt derzeit keine Dienstleistungen, die nicht zu den DAWI nach Abs. 1 zählen. (3) Die Beauftragung nach § 2 Abs. 1 ist befristet auf den [maximal 10 Jahre]. -7- (4) Falls und soweit die in Abs. 1 dargestellten Aufgaben der Gesellschaft infolge der fortschreitenden Entwicklung der relevanten Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder der europäischen und nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI angesehen werden kann oder die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind, werden die Gesellschafter diesen Betrauungsakt entsprechend anpassen oder aufheben oder die Ausgleichsleistungen vor der weiteren Gewährung bei der Europäischen Kommission anmelden. §3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 erforderlich, gewähren die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH Ausgleichsleistungen im Sinne von Art. 5 des Freistellungsbeschlusses, insbesondere durch jährliche Umlagen, deren Höhe sich aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH ergibt. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Gesellschaft auf die Gewährung der Ausgleichsleistung. (2) Die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlossenen Jahres-Wirtschaftsplan der Gesellschaft. Auf dieser Grundlage entscheiden die Gesellschafter über die Ausgleichsleistungen und deren Höhe. (3) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (4) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (5) Soweit die Gesellschaft sonstige Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die Gesellschaft in ihrer Buch- -8- führung die Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 2 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die Gesellschaft erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die Gesellschaft wird die Trennungsrechnung den Gesellschaftern zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. §4 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der Gesellschaft erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die Gesellschaft den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. (2) Die Gesellschafter fordern die Gesellschaft zur Rückzahlung der Überkompensation auf. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann die Gesellschaft diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abziehen. §5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. -9- Dieser Betrauungsakt wurde jeweils vom Kreistag des Landkreises Ortenaukreis und den einzelnen Gemeinderäten der weiteren Städte und Gemeinden, die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH sind, beschlossen. Im Hinblick auf die Handwerkskammer Freiburg und die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein haben die jeweils vertretungsberechtigten bzw. zuständigen Organe bzw. Gremien zugestimmt. [Ort, Datum und Unterschriften]