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Beschlussvorlage (- Satzung)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung
Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 10. November 2014 in öffentlicher
Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4.
Änderung beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung
nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den
Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes.
Diese Satzung beruht auf § 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581,
ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBI. S. 55), § 14 und
§ 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI.I S.
2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBI. I S. 954).

§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung wird eine Veränderungssperre
angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Gebiet des
Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung und ist dem als
Anlage beigefügten Bestandsplan zu entnehmen.
Nachfolgend aufgeführte Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2216-2221, 2222
(teilweise), 2228, 2231, 2231/1, 2231/2, 1716, 1722 und 1729/1 liegen im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben
b. Aufschüttungen
und
Abgrabungen
größeren
Umfanges
sowie
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

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B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen der Gemeinde.
C. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung, spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft.
Lahr, 11. November 2014

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

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