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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Fördervorschlag)

                                    
                                        Anlage 2
Kommunale Kindergarten- und Krippenförderung der Stadt Lahr ab dem
1. Januar 2013:
1. Die Betriebsausgaben werden abzüglich Elternentgelte, kirchliche Finanzzuweisungen, Personalkostenerstattungen, Zuschüsse für Projekte und Maßnahmen
sowie sonstige Einnahmen in voller Höhe durch die Stadt bezuschusst.
2.
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Nicht zu den anerkennungsfähigen Betriebsausgaben zählen:
Abschreibungen und kalkulatorische Kosten.

3.
-

Nicht zu den Einnahmen zählen:
Spenden
Mitgliedsbeiträge der freien, nichtkonfessionellen Träger, alternativ die Anteile der
Elternentgelte, die die städtischen Gebührensätze übersteigen.

4.

Die Personalkosten umfassen:

-

Den von der Stadt anerkannten Fachkräfteschlüssel unter Berücksichtigung der
Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO,

-

einen Anteil für die Leitungsfreistellung von 0,1 Fachkraftstellen pro Gruppe,

-

die Anrechnung der pädagogischen Fachkräfte im Anerkennungsjahr auf 0,6
Fachkraftstellen auf den Stellenschlüssel, der Auszubildenden in der
Praxisintegrierten Ausbildung zum/zur Erzieher/in auf 0,2 Fachkraftstellen.

-

eine FSJ/BFD – Stelle oder Stelle für eine/n Orientierungspraktikant/in für Kitas mit
bis zu vier Gruppen, darüber hinaus eine weitere Stelle,

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fest eingestellte zusätzliche Vertretungskräfte (Arbeit auf Abruf) bis zu 2,3% des
Fachkräfteschlüssels,

-

Hausmeistertätigkeiten bis zu 6 Wochenstunden,

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Hauswirtschaftliche Kräfte für die Mittagessenversorgung bei angeliefertem Essen:
10-20 Essen: 10 Wochenstunden
21-30 Essen: 12,5 Wochenstunden
31-40 Essen: 14 Wochenstunden
41-50 Essen: 15,5 Wochenstunden
51-60 Essen: 17 Wochenstunden , weitere Größenklassen: + 1,5 Std.
Berechnungsgrundlage: Real ausgegebene Kinderessen der letzten 2 Monate bzw.
Anpassung nach unten, bei einer zu erwartenden geringeren Zahl an Essenskindern.

-

Bei der ehrenamtlichen Zubereitung des Essens (Kochdienst der Eltern) kann eine
Aufwandsentschädigung bis zu 6 Euro/Stunde im Rahmen der Ehrenamtspauschale
bezahlt und abgerechnet werden, alternativ kann auch die Verpflegungspauschale
geringer als die kommunale angesetzt werden.

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Reinigungskräfte (Vergütung maximal nach Entgeltgruppe 2 möglich) nach
städtischem Standard: Konkreter Umfang kann unter Mithilfe des städtischen
Gebäudemanagements bzw. nach trägereigenen Haushaltsrichtlinien für jede
Einrichtung ermittelt werden. Ein konkreter Abgleich wird folgen, so dass
abschließend eine einheitliche Regelung erfolgen kann.

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-

Die Anerkennung des gesamten Personalschlüssels erfolgt erstmals bei
Vertragsschluss und wird bei Veränderungsbedarf aktualisiert. Die Personalkosten
sind nur bis zur Höhe von TVöD-Tarifen/-Eingruppierungen einschließlich
Übergangsregelungen, für die pädagogischen Fachkräfte nach S-Tarif,
zuschussfähig. Trägerspezifische vergütungsrechtliche Regelungen, die TVöDTarife/-Eingruppierungen übersteigen, werden im Rahmen der Abmangelfinanzierung
nur anerkannt, wenn eine Vergleichbarkeit zu den Tarifen und Vorgaben des TVöD
besteht. Das durch die Kirchen praktizierte Faktormodell bei der Eingruppierung der
Leitungskräfte und sonstige Abweichungen, welche zu Höhereingruppierungen der
Leitungskräfte führen, werden vorläufig bis zum 31.12.2015 akzeptiert.

-

Ziel muss eine am tatsächlichen Bedarf orientierte, wirtschaftliche und sparsame
Verwendung der Finanzmittel sein, nicht eine bestmögliche Ausschöpfung der
maximalen Personalkapazitäten

5.
-

Sachkosten:
Deckelung der Sachkosten nach Stichtagsbelegung am 01.03. des Vorjahres pro
Kind für :
Inventarunterhaltung: 37 Euro,
Pädagogischer Betriebsaufwand: 49 Euro,
sonstiger Betriebsaufwand: 22 Euro,
Geschäftsbedarf: 37 Euro,
Gesamtbudget: 145 Euro, diese Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

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Die Deckelung der Sachkosten gilt ab dem Kalenderjahr 2015. Weitere
Budgetierungen sind aktuell nicht vorgesehen. Die eingesetzten Mittel sind
wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

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Projekte und Maßnahmen einschließlich der anfallenden Personalausgaben sollen
kostendeckend durchgeführt werden. Kann keine Kostendeckung erzielt werden, so
bedürfen diese Projekte und Maßnahmen der vorherigen Genehmigung durch die
Stadt.

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Anschaffungspauschale: Gesamtpauschale für jede Einrichtung 500 Euro pro Gruppe
und Jahr; alle im Kalenderjahr über diese Gesamtpauschale hinausgehenden
Anschaffungen sind vorher von der Stadt zu genehmigen.

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Anerkennungsfähige Verwaltungskosten sind nachgewiesene tatsächliche
Verwaltungsausgaben sowie Geschäftsführungskosten oder pauschaliert
2,5 % der Bruttolohnsumme.

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Mietkosten: Der Abschluss eines neuen oder die Änderung eines bestehenden
Mietvertrags bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Kaltmiete sowie
Nebenkosten für angemietete Räume sind Sachkosten. Angekündigte
Mieterhöhungen können in angemessenem Umfang nur anerkannt werden, wenn sie
umgehend und vor Inkrafttreten mitgeteilt werden. Bestehende Mietverträge für
städtische Gebäude sind hinsichtlich der Eigenbeteiligungen anzupassen.

-

Unterhaltungskosten für Grundstück und Gebäude, Schönheitsreparaturen,
Pflegemaßnahmen im Außenbereich sowie bauliche Maßnahmen bzw.
Instandsetzungen bis zu jeweils 1.500 Euro pro Maßnahme zählen zu den
Sachkosten.

Kommunale Kindergarten- Krippenförderung der Stadt Lahr ab dem 01.01.2013