Beschlussvorlage (Überführung von Honorarkräften in TVöD Arbeitsverhältnisse)
16. Dezember 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 413 Sachbearbeitung: Dold Drucksache Nr.: 171/2024 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 102 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 12.11.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 02.12.2024 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 16.12.2024 beschließend öffentlich Betreff: Überführung von Honorarkräften in TVöD Arbeitsverhältnisse Beschlussvorschlag: Die Honorarlehrkräfte der Städtischen Musikschule werden zum 1. Januar 2025 in ein TvÖD-Arbeitsverhältnis übernommen. Hierfür werden im Stellenplan 7,79 Stellen in der Entgeltgruppe 9b geschaffen. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 171/2024 Seite 2 Sachdarstellung Vorbemerkung: Die Städtische Musikschule feiert 2025 ihr 60-jähriges Bestehen. Als wichtiger Bestandteil der Lahrer Bildungslandschaft werden aktuell rund 2500 Schülerinnen und Schüler von 50 Lehrkräften unterrichtet. Die Einrichtung hat in den vergangenen sechs Jahrzehnten die musikpädagogischen Anforderungen gemeistert und immer wieder maßgebliche Impulse für die Musikschulwelt in ganz Deutschland gegeben. So wurde unter anderem 1972 das Landesjugendorchester Baden-Württemberg in Lahr gegründet. Aktuell veranstaltet der Verband deutscher Musikschulen jährlich Fortbildungen mit dem Konzept „GrooveLAB“ der Städtischen Musikschule. Im kommenden Jahr ist das Barockorchester der Einrichtung zu einem der größten internationalen Barockfestivals in Bayreuth als vorbildliche künstlerische Arbeit an Musikschulen eingeladen. Welche Wirkung die Städtische Musikschule entfaltet, kann man bestens an der Liste der Ehemaligen ablesen. Mit Tabea Zimmermann, eine der weltbesten Bratschistin an der Spitze, gefolgt von vielen Orchestermusikerinnen und -musikern, die in großen Orchestern, wie den Berliner Philharmonikern, dem Gewandhausorchester zu Leipzig, der Conzertgebouw Amsterdam, dem SWR-Symphonieorchester - um nur einige zu nennen – wie auch vielen Berufsmusikern und Lehrkräften ist nachgewiesen, wie wichtig und erfolgreich die Arbeit der Musikschule zu beurteilen ist. Auch in der Breitenförderung trägt sie umfassend zur kulturellen Bildung und zum gesellschaftlichen Miteinander bei. In vielen Kooperationen mit Schulen und Kitas wird eine wichtige Arbeit geleistet. Mit dem guten Wert von 3,65 Schülerinnen pro Deputatsstunde, werden die Ressourcen sehr effizient eingesetzt. Von der breiten Förderung über den Einzelunterricht bis hin zur Studienvorbereitung können alle Felder der Musikschularbeit abgedeckt werden. Seit 2008 sind Honorarlehrkräfte in der städtischen Musikschule Lahr tätig, die von deren professioneller Arbeit profitiert. Seither wurde die Einrichtung nach einer großen Krise zukunftsfähig umgebaut. In der heuten Struktur kann sie alle ihr gestellten Anforderungen bestens erfüllen. Die Schülerzahlen haben sich von rund 400 im Jahr 2008 auf aktuell ca. 2.500 vervielfacht. Die Wachstumsphase ist abgeschlossen. Seit Einführung der Honorarlehrkräfte fährt die Musikschule Lahr im Hinblick auf die Anstellungsart ein „hybrides“ Modell. Bereits heute befindet sich die Mehrzahl der Lehrkräfte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber Stadt Lahr (TVöD-Arbeitsverhältnis) Hierfür stehen laut Stellenplan aktuell bereits 14,10 Vollzeitstellen zur Verfügung (inkl. Stundenanteile für Bereichsleitungen und stv. Musikschulleitungen. Diese „TVöD-Lehrkräfte“ stehen zum Arbeitgeber Stadt Lahr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und werden daher abrechnungstechnisch durch die Personalabteilung verwaltet. Die Honorarlehrkräfte werden hingegen direkt von der Musikschule verwaltet. Die Höhe der Honorare werden seit dieser Zeit in einem Korridor von 30,11 € bis 38,71 € pro Stunde (60 Minuten) von der Schulleitung mit den Lehrkräften ausgehandelt. Dieser Satz wurde seit 2011 nicht mehr angepasst und müsste dringend erhöht werden. Zum Vergleich: Im öffentlichen Dienst stiegen die tariflichen Monatsgehälter von 2016-2024 um 25,7%. Die Verbraucherpreise stiegen im gleichen Zeitraum um 22,8%. Eine angemessene Erhöhung (25,7%) würde künftig mit rund 85.000 € Mehrausgaben für Honorarlehrkräfte zu Buche schlagen. Der Nettoressourcenverbrauch* (Finanzbedarf vom Gesamthaushalt in Prozent) hat sich von 0,63 % im Jahr 2008 auf aktuell 0,37 % entwickelt. Das zeigt, dass die städtische Musikschule in den vergangenen Jahren sehr effizient gewirtschaftet hat. Die jetzt vorgeschlagene Übernahme der Honorarkräfte führt zu einer Veränderung des Nettoressourcenverbrauch von 0,37 % auf dann 0,43 %. Es entstehen jährliche Mehrausgaben von rund 140.000 EUR, das entspricht zwei Vollzeitstellen in der Entgeltgruppe 9b. Drucksache 171/2024 Seite 3 * Nettoressourcenverbrauch: 2008: 0,63 % (80 Mio. € Verwaltungshaushalt bei 500.000 € Zuschussbedarf) 2024: 0,37 % (163 Mio. € Verwaltungshaushalt bei 608.000 € Zuschussbedarf) Künftig: 0,43 % (172 Mio. € Verwaltungshaushalt bei 750.000 € Zuschussbedarf) Begründung: Angesichts der Rechtsprechung der Sozialgerichte der vergangenen Jahre (Bundessozialgericht: Stadt Herrenberg gegen Deutsche Rentenversicherung) und in jüngster Zeit in Streitfällen über den Status der Scheinselbständigkeit von Auftragnehmenden von Musikschulen lässt sich feststellen, dass die Risiken einer gerichtlich bestätigten Statusfeststellung von Scheinselbständigkeit von Freiberuflern, die im Auftrag, im Namen und auf Rechnung einer Musikschule Unterrichtsleistungen über einen kürzeren oder längeren Zeitraum regelmäßig erbringen, erheblich sind. Nach Einschätzung des Landesverbandes der Musikschulen Baden-Württemberg haben sich zwischenzeitlich die Möglichkeiten bzw. Handlungsspielräume von Musikschulen und deren Trägern deutlich verringert, sozialversicherungsrechtlich konform in der Bildungsarbeit und namentlich bei der Erteilung von regelmäßigem Musikschulunterricht mit Honorarkräften zusammenzuarbeiten bzw. freiberufliche Musikpädagoginnen und Musikpädagogen gegen Honorar mit der Durchführung von regelmäßigem Musikschulunterricht zu beauftragen. Die Risiken einer Feststellung und gerichtlichen Bestätigung von Scheinselbständigkeit von Honorarkräften an Musikschulen bestehen vor allem deshalb, weil sowohl die Sozialversicherungsträger als auch die Sozialgerichte aller Instanzen branchenübergreifend zwischenzeitlich durchgehend weniger die Inhalte der vertraglichen Vereinbarung über das Auftragsverhältnis, sondern die „gelebte Praxis“ der Zusammenarbeit zwischen Musikschule und Honorarkraft der Beurteilung zugrunde legen. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich vielmehr danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundessozialgerichts vom Juni 2022 im Fall der Stadt Herrenberg gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Hier hatte das Gericht noch einmal und im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung konstatiert, dass für die Feststellung einer Scheinselbständigkeit nicht die Inhalte der getroffenen Vereinbarung, mit der ein Auftragsverhältnis begründet wird, maßgeblich sind, sondern die Umsetzung der Vereinbarung in der Praxis. Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. In der weiteren Begründung hat das Bundessozialgericht noch einmal prägnant klargestellt, wann aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive tendenziell von einer Scheinselbständigkeit von für Musikschulen auf Honorarbasis tätigen freiberuflichen Musikpädagoginnen und Musikpädagogen auszugehen ist. Laut BSG ist dies unter anderem der Fall, wenn die Tätigkeit der Honorarkraft - durch eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen gekennzeichnet ist, - durch Vorgaben von regelmäßigen Unterrichtszeiten oder auch nur regelmäßigen Zeiträumen der Unterrichtstätigkeit seitens der Musikschule zeitlich von der Honorarkraft selbst nicht völlig autonom festgelegt werden kann, - „in prägender Weise“ in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert ist bzw. eine „funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ darstellt und ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Drucksache 171/2024 Seite 4 Das BSG weist des Weiteren in seiner Entscheidungsbegründung zum „Herrenberg-Urteil“ auch ausdrücklich darauf hin, dass selbst für den Fall, dass beide Vertragsparteien explizit vertraglich ein Auftrags- und kein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, dies keineswegs automatisch den tatsächlichen Status einer Scheinselbständigkeit der formal freiberuflich tätigen Lehrkraft ausschließt. Als höchstrichterliche Entscheidung sind diesen Fest- und Klarstellungen eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Das hat auch der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) Baden-Württemberg in seiner Bewertung des Urteils betont. Nach Einschätzung des Landesverbandes ist zu erwarten, dass künftige Entscheidungen der Sozialgerichte aller Instanzen (und ggf. auch der Arbeitsgerichte) in ähnlich gelagerten Fällen in der Regel auf die Entscheidungsbegründung des Bundessozialgerichts zu seinem Urteil vom 30.06.2022 in der Streitsache „Stadt Herrenberg ./. Deutsche Rentenversicherung“ Bezug nehmen werden. Klagen gegen die Statusfeststellung einer Scheinselbständigkeit einer freiberuflich für eine Musikschule tätigen Lehrkraft dürften dann mit einer analogen Begründung wie der des BSG abgewiesen werden, wenn das Arbeits-/Auftragsverhältnis vergleichbare Merkmale wie jene an der Musikschule Herrenberg aufweist. Nicht auszuschließen ist, dass mit Bezug auf das Urteil des BSG in solchen Fällen seitens des Sozialgerichts überhaupt auf eine detaillierte sachliche Prüfung verzichtet wird – ob bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände in ausreichendem Umfang Merkmale festzustellen sind, welche die Statusfeststellung einer Scheinselbständigkeit angemessen begründen – und diese ohne weiteres festgestellt wird. Nach Kenntnis des Landesverbandes hat ein erstes Sozialgericht in Baden-Württemberg bereits in dieser Weise in der mündlichen Verhandlung über die Klage eines Musikschulträgers gegen die Statusfeststellung eines Honorarbeschäftigungsverhältnisses als Scheinselbständigkeit reagiert. Der Musikschulträger hat daraufhin die Klage zurückgezogen. Die erwähnte Einschätzung des Kommunalen Arbeitgeber Verbandes Baden-Württemberg, dass den Entscheidungsbegründungen des „Herrenberg-Urteils“ eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, hat sich zwischenzeitlich bereits bestätigt: Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit sind Anfang Mai 2023 übereingekommen, ihre Beurteilungsmaßstäbe in der Frage, ob eine Honorarbeschäftigung als „Scheinselbständigkeit“ bewertet werden muss, zu präzisieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG sollen zukünftig die genannten Kriterien, die alleinigen Beurteilungsmaßstäbe sein. Auch der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV) stellt in einem Infoschreiben an die Kommunen vom 14.02.2024 klar fest: (…) Das Urteil des BSG führt dazu, dass die Arbeitsbedingungen an öffentlichen Musikschulen die sozialversicherungskonforme Nutzung von Honorarverträgen im Prinzip nicht mehr zulassen Insbesondere folgende Umstände sprechen gegen die Möglichkeit des Abschlusses eines Honorarvertrags: • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Schule/Bildungseinrichtung • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung nicht entgegen). Drucksache 171/2024 Seite 5 (…) (KAV-Info 7/2024) Diese Umstände treffen in der Musikschule Lahr alle so zu. Daher ist auch bei denen durch den KAV erarbeiteten Prüfmaßstäben davon auszugehen, dass es sich bei alles Musiklehrtätigkeiten innerhalb der Musikschule Lahr um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Einschätzung zur rechtlichen Lage: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Finanzielle Auswirkung: Aktuell werden 688 Jahreswochenstunden unterrichtet. Diese teilen sich in - 423 Jahreswochenstunden auf TVöD Mitarbeitende (61 %) und - 265 Jahreswochenstunden Honorarlehrkräfte (39 %) auf. Somit sind 7,79 Vollzeitstellen mit Honorarlehrkräften besetzt. Die Mehrkosten im Bereich Personal OHNE Gegenrechnung der Einsparungen im Haushalt der Musikschule belaufen sich auf rund 545.300 EUR. Diese ergeben sich aus folgender Rechnung: 7,79 Stellanteile TVöD 9b x 70.000 EUR (Kosten je Vollzeitstelle). Mehrkosten für TVöD Beschäftigte: 545.300 EUR Wegfallende Kosten/Mehreinnahen durch die Umstellung: Honorare: - 326.084 EUR (Rechnungsergebnis 2023) Fahrtkosten: - 22.016 EUR Künstlersozialkasse: - 12.396 EUR Höhere Zuschüsse für TVöD Lehrkräfte Mehreinnahmen durch Entgelterhöhung um rund 2,5% Tatsächliche Mehrkosten: - 25.541 EUR - 17.660 EUR 141.603 EUR Fazit: Die Verwaltung sieht auf Grund der klaren Rechtslage keine Alternative als die Übernahme der Honorarlehrkräfte in TVöD-Beschäftigungen. Fast alle Träger öffentlicher Musikschulen sind diesen Weg gegangen. Insbesondere seit der Verhandlung im Bundesgericht des Falls "Stadt Herrenberg gegen Drucksache 171/2024 Seite 6 Deutsche Rentenversicherung" (Juni 2022), sind die Risiken einer gerichtlich bestätigten Scheinselbständigkeit von freiberuflichen Musikpädagoginnen und -pädagogen erheblich gestiegen. Laut dieser Rechtsprechung ist weniger die vertragliche Vereinbarung entscheidend, sondern vielmehr die gelebte Praxis der Zusammenarbeit. Faktoren wie die Eingliederung in die Organisationsabläufe, die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in vorgegebenen Räumen und regelmäßigen Unterrichtszeiten weisen klar auf eine abhängige Beschäftigung hin. Sollte es zu einer Überprüfung der Sozialversicherungsträger kommen, stünde eine Nachzahlung an. Die Stadt Lahr müsste sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung für fünf Jahre nachzahlen, eine höhere sechsstellige Summe. Die Region 5 des Musikschulverbands Baden-Württemberg (welcher die städtische Musikschule Lahr zugeordnet ist) reicht von Lörrach, über Titisee bis Achern/Oberkirch. In allen öffentlichen Musikschulen wurden bzw. werden Honorarlehrkräfte in TVöD-Beschäftigungen überführt. Die einzigen Musikschulen, die diesen Schritt noch nicht eingeleitet haben, sind Lahr und Offenburg. Auf Grund der Größe der Lahrer Musikschule und der geringen verbliebenen Zahl an Musikschulen mit Honorarlehrkräften, ist mit einer Überprüfung der Städtischen Musikschule jederzeit zu rechnen. Über 15 Jahre hinweg konnte die Stadt Lahr von den kostengünstigeren Honorarkräften profitieren. In dieser Zeit wurde kein Antrag auf eine Erhöhung des Stellenplans gestellt, obwohl sich die Schülerzahl von rund 400 auf über 2.500 Schülerinnen und Schüler entwickeln konnte. Die Städtische Musikschule hat seither nur die tariflichen Erhöhungen im Zuschussbedarf verzeichnet, ohne zusätzliche Belastungen für den städtischen Haushalt. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat die Überführung von Honorarkräften in TVöD Arbeitsverhältnisse. Guido Schöneboom Tobias Meinen Sebastién Tricard Anlage(n): Anlage 0.pdf Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.