Beschlussvorlage (Betriebskostenförderung für kirchliche und freie Kindertageseinrichtungen)
26. Januar 2015
Beschlussvorlage Amt: 502 Datum: 25.11.2014 Az.: 460.122 Drucksache Nr.: 220/2014 1. Ergänzung Rottenecker-Zerrer Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 19.01.2015 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 26.01.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Betriebskostenförderung für kirchliche und freie Kindertageseinrichtungen Beschlussvorschlag: Die Kindertageseinrichtungen der kirchlichen und freien Träger, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten für das Kalenderjahr 2012 den gleichen Personalkostenfördersatz wie für das Jahr 2011 entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.05.2012. Die Kindertageseinrichtungen der kirchlichen und freien Träger, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten ab dem Kalenderjahr 2013 Betriebskostenzuschüsse wie in Anlage 2 ausgeführt. Mit den Trägern sind neue Betriebskostenverträge abzuschließen. Anlage(n): Anlage 1 - Gemeinderatsbeschluss vom 14.05.2012 Anlage 2 - Fördervorschlag BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 220/2014 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: Die Stadt Lahr fördert die Betriebskosten der kirchlichen und freien Träger von 21 Kindertageseinrichtungen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, bisher durch Übernahme eines prozentualen Anteils an den Personalkosten für das pädagogische Fachpersonal. Diese Form der Förderpraxis wurde auf Wunsch der Trägervertreter auch nach der Umstellung der Landesförderung von Gruppenzuschüssen auf kindbezogene Förderung ab dem Jahr 2004 beibehalten. Bei Anpassungsbedarf der Träger folgten immer wieder langwierige Verhandlungen über den Umfang und die notwendige Höhe der Personalkostenzuschüsse. Für das Jahr 2011 wurde durch den Gemeinderat am 14.05.2012 die Förderung von 85% der Personalkosten zuzüglich der weiteren in Anlage 1 aufgeführten Förderinhalte beschlossen. Gesetzlich vorgeschrieben ist in § 8 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) die kommunale Beteiligung von mindestens 63% an den Betriebsausgaben für Kindergartengruppen sowie 68 % für Kleinkindgruppen (§ 8 Abs. 3 KiTaG). Aus Sicht des Landes sollte davon bei den Kindergartengruppen die Hälfte und für den Kleinkindbereich der gesamte Betrag an die Kommunen erstattet werden. Diese Beträge werden derzeit formal, aufgrund eines umstrittenen statistischen Berechnungsverfahrens tatsächlich nicht erreicht. Real liegt die Landesförderung bei 27 - 31 % der Betriebskosten für Kindergartenkinder und 50 - 64 % für Krippenkinder bezogen auf die vom Städtetag veröffentlichten Platzkosten. Der Städtetag verhandelt aus diesem Grund mit dem Land auch über eine verbesserte Ermittlung der Förderbeträge. Aufgrund der unterschiedlichen Mindestförderpflicht für die Kommunen wurden für Krippen in Lahr Festbetragsaufschläge zwischen 4000 Euro für eine tägliche 6-stündige Öffnungszeit und bis zu 6.000 Euro für eine 9-stündige Öffnungszeit gewährt. Hinzu kam für Gruppen, für die in der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) ein in den Jahren 2010 bis 2012 sukzessive erhöhter Mindestpersonalschlüssel festgelegt wurde, die vollständige Finanzierung dieses Personalmehrbedarfs. Dies sind meist 0,3 Fachkraftstellen pro Gruppe. Das entspricht einer finanziellen Zusatzförderung von 13.500 Euro jährlich. Außerdem gewährt das Land als Bestandteil der Landeszuweisung ausdrücklich auch Finanzmittel für die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, so dass auch die Fortbildungskosten in die Personalkostenförderung einbezogen wurden. Mit dem Ausbau der Kleinkindbetreuung wurde für alle Kindertageseinrichtungen der Bedarf an zusätzlichen Hilfskräften gesehen. Dieser kann über Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder an sonstigen beruflich orientierten Praktika abgedeckt werden. Dies dient gleichzeitig der Nachwuchswerbung für eine pädagogische Ausbildung. So wurden die Förderinhalte stetig erweitert und der Prüfungs- und Abrechnungsaufwand stieg entsprechend. Schätzungsweise liegt der Personalkostenzuschuss real bei ca. 88% der Personalkosten für pädagogische Fachkräfte. Die Stadt strebt daher eine grundlegende Neuregelung, orientiert an den tatsächlich anfallenden Betriebskosten an. Diese Art der Bezuschussung ist als sogenannte Abmangelfinanzierung weit verbreitet. Die Betriebskostenergebnisse 2012 wurden von allen Einrichtungen vorgelegt. Es hat sich gezeigt, dass bei den kirchlichen Einrichtungen durchschnittlich 18% der Betriebskosten durch Elternbeiträge gedeckt waren. Kirchliche Finanzzuweisungen machen durchschnittlich 8%-9% der Betriebskosten aus, so dass noch rund 73% der Betriebsausgaben durch den kommunalen Betriebskostenzuschuss und ggf. Eigenmittel des Trägers gedeckt werden mussten. Die örtlichen Kirchengemeinden selbst sehen sich aufgrund unzureichender Finanzausstattung nicht mehr in der Lage, Eigenbeiträge für ihre Kindertageseinrichtungen aufzubringen. Zusätzliche Gruppen, die laut Bedarfsplanung dringend benötigt werden, können zumindest in evangelischer Trägerschaft aktuell nicht mehr in die kirchlichen Mittelzuweisungen aufgenommen werden, so dass hier die Stadt 100% der ungedeckten Betriebskosten übernehmen muss. Drucksache 220/2014 1. Ergänzung Seite - 3 - Aus Vereinfachungsgründen soll die neue kommunale Förderung daher 100% der durch Elternbeiträge und kirchliche Finanzzuweisungen nicht gedeckten Betriebsausgaben umfassen. Um die finanziellen Folgen für die Stadt Lahr überschaubar zu halten, sollen einige Ausgabenbereiche, wie auch bei den städtischen Einrichtungen, durch Pauschalen gedeckelt werden. Grundsätzlich stehen die Träger der angedachten Neuregelung aufgeschlossen gegenüber. Gleichzeitig wird sowohl die Notwendigkeit der Pauschalierung als auch der Bedarf an Festschreibung einheitlicher Standards gesehen. Gerade die hauswirtschaftlichen Aufgaben haben als Folge der bedarfsentsprechenden Einrichtung von Ganztags- sowie Krippenbetreuung und der damit verbundenen Mittagessenversorgung in den Einrichtungen stark zugenommen. Die Mahlzeiten werden angeliefert, es gelten jedoch strenge Hygieneanforderungen bezüglich Lebensmitteln sowie Reinigung des Küchenbereichs. Daher sollte jede Einrichtung mit Essensversorgung die Möglichkeit haben, hauswirtschaftliche Kräfte einzusetzen. Ebenso soll eine Grundversorgung an Hausmeisterleistungen sichergestellt sein. Die Kosten für Verwaltungsdienstleistungen schwanken bei den Trägern je nach Qualifikation und Aufgabenverteilung zwischen Einrichtungsleitung und gewählten Dienstleistern stark. Da hier bei den freien Trägern auch ehrenamtliche Aufgaben erbracht werden, soll entweder die Berücksichtigung einer Pauschale bzw. die Anrechnung nachgewiesener Ausgaben möglich sein. Konsens wurde bisher nicht über die Anerkennung trägerspezifischer vergütungsrechtlicher Regelungen erzielt, sofern keine Vergleichbarkeit mit den Regelungen des TVöD besteht. Insbesondere ist die Eingruppierung der Leitungskräfte in evangelischen Einrichtungen nach einem Faktormodell strittig, die zu überhöhten Eingruppierungen im Vergleich zum TVöD führt. Beim Faktormodell werden Kinder nicht mit 1,0 gezählt, sondern je nach Alter, Betreuungsform und Berücksichtigung einer etwaigen Behinderung gewichtet. So zählt pro Kind die Regelbetreuung einfach, die VÖ-Betreuung 1,2fach, die Ganztagsbetreuung 1,33 fach, die Betreuung unter drei Jahren 2,65fach, das Vorliegen einer Behinderung 3fach. Dies führt teilweise zu erheblich höheren Eingruppierungen der Leitungskräfte, was sachlich unbegründet ist und für andere Anstellungsträger zu Wettbewerbsnachteilen bei der Personalgewinnung führt.Die evangelische Kirche hat mit Schreiben vom 11.11.2014 erklärt, dass sie diese Problematik der Landeskirche, dem Diakonischen Werk und der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel darlegen wird, eine Lösung zu finden, die vergleichbare Vergütungsgrundlagen für alle Träger mit sich bringt. Nach zwischenzeitlicher Mitteilung der Verrechnungsstelle führt auch die Katholische Kirche zum 01.01.2015 in ihren Kindertagesstätten ein Faktormodell ein. Zusätzlich soll die niedrigste Leitungseingruppierung von S7 auf S8 angehoben werden. Da derzeit auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gekündigt wurde und Veränderungen auch im kommunalen Erzieherinnen- und Leitungsbereich zum Tragen kommen könnten, wird die Stadt Lahr die Höhereingruppierung der kirchlichen Leitungen vorläufig bis zum 31.12.2015 akzeptieren. Kein Einvernehmen wurde zur Bemessung der Pauschalen orientiert an der Stichtagsregelung 01.03. des Vorjahres erzielt. Die kirchlichen Träger favorisieren eine Mischförderung aus einer Grundpauschale von € 90 pro vorhandenem Platz und einer Zusatzpauschale von € 45 pro belegtem Platz. Die Stadt möchte durch die Stichtagsregelung einen Anreiz zur Belegung möglichst aller genehmigter Kita-Plätze schaffen, da die Landeszuweisungen auf der Grundlage der am 01.03. des Vorjahres belegten Plätze bezahlt werden. Drucksache 220/2014 1. Ergänzung Seite - 4 - Aufgrund der sich ändernden Standards lassen sich die finanziellen Auswirkungen nur grob abschätzen. Das Fachamt geht im Vergleich zu den bisherigen Personalkostenzuschüssen von Mehrkosten in Höhe von ca. 3% aus. Das entspräche ca. € 170.000 jährlich. In Anbetracht der gerade bei den evangelischen Einrichtungen angespannten Finanzsituation wird kein finanzieller Verhandlungsspielraum der örtlichen Kirchengemeinden gesehen. Damit bliebe als Alternative zur vorgeschlagenen Neuregelung nur die Aufgabe der Trägerschaft einzelner Träger. Die finanziellen Risiken durch den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden damit stärker als bisher auf die Stadt verlagert. Steuerungsmöglichkeiten werden lediglich über die Deckelung einzelner Ausgabenbereiche gesehen. Für 2013 und 2014 werden noch keine Pauschalen berücksichtigt. Die Einsparungen bei der Erstattung der Familienförderungszuschüsse werden durch erhöhte Betriebskostenzuschüsse neutralisiert. Die Geschwisterermäßigung, die zu einer Verringerung des Gebührenaufkommens führt, wird ebenfalls durch erhöhten Zuschussbedarf komplett durch die Stadt Lahr ausgeglichen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei einer Beibehaltung der bisherigen Personalkostenbezuschussung eine entsprechende Anhebung notwendig gewesen wäre, so dass die einzelnen Kirchengemeinden keine Eigenmittel mehr für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen bereitstellen müssen. Die Abmangelfinanzierung berücksichtigt die trägerspezifischen Unterschiede bei der Finanzausstattung und den allgemeinen Verwaltungskosten besser. Eine Überfinanzierung einzelner Kindertageseinrichtungen erfolgt nicht. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Günter Evermann Amtsleiter