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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L _i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 74/2025
Az.: 921.5

An der Vorlagenersteilung beteiligte Stellen
BGL/ZS04/60/63

Beratungsfoige

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Voriagenkonferenz

29.04.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

12.05.2025

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

26.05.2025

beschließend

öffentlich

Betreff:
Krematorium Stadt Lahr GmbH

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt die Gründung der „Krematorium Stadt Lahr GmbH"
und die Beteiligung der Stadt Lahr an dieser Gesellschaft. Die Verwaltung wird be­
auftragt, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung vorzunehmen. Sollten bis zur
notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig werden, die nicht in die we­
sentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustim­
mung hierfür als erteilt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichts­
behörde einzuholen.

Zusammenfassende Begründung:
Die Stadt Lahr plant, das städtische Krematorium nach dem Auslaufen des privaten Be­
treibervertrags im Oktober 2027 wieder in Eigenregie durch eine kommunale GmbH zu
betreiben. Ziel ist es, den Kremationsbetrieb in Verbindung mit dem Betrieb des Berg­
friedhofes langfristig, pietätvoll und umweltfreundlich sicherzustellen. Die Kremations­
technik wird modernisiert und innerhalb des Friedhofsgebäudebestandes verlagert, was
.effizientere Abläufe, bessere Umweltstandards und würdigere Abschiedsmöglichkeiten
für Angehörige ermöglicht. Die neue GmbH wird durch die Stadt Lahr - Eigenbetrieb
Bau- und Gartenbetrieb Lahr - mit insgesamt 250.000 € Kapital (25.000 € Stammkapital
/ 225.000 € Kapitalrücklage) ausgestattet und rechtlich sowie wirtschaftlich im Rahmen
der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und entsprechend den EU-Beihilferechtsvorschriften zulässig gegründet.

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Drucksache 74/2025

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Betrieb des städtischen Krematoriums ist bis Oktober 2027 an einen privaten Betreiber ver­
pachtet. Nach Ablauf des Vertrags ist die Fortführung des Einäscherungsbetriebs in Lahr sicher­
zustellen. Jährlich werden bei steigender Tendenz 300-400 Verstorbene aus Lahr eingeäschert,
weshalb eine nachhaltige Lösung erforderlich ist. Daneben werden seit jeher Verstorbene aus
dem Einzugsgebiet des Altkreises Lahr eingeäschert.

Zielsetzung:
Der Betrieb des Lahrer Krematoriums in Eigenregie soll ab dem Jahr 2027 erfolgen. Hierfür sind
bauliche Maßnahmen sowie eine Erneuerungsinvestition in die Betriebstechnik erforderlich.

Maßnahmen:
Eine Betriebsgesellschaft wird gegründet. Die Planung sowie die Umsetzung der baulichen Maß­
nahmen im vorhandenen Gebäudebestand am Bergfriedhof sowie der Einbau der notwendigen
Betriebstechnik sind dafür notwendige Maßnahmen.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Die Weiterverpachtung an einen privaten Betreiber wurde geprüft. Eine Direktvergabe an den
bisherigen Betreiber ist vergaberechtlich nicht möglich. Die Verpachtung hätte angesichts der
aktuell erneuerungsbedürftigen Kremationstechnik mit völlig offenem Ausgang ausgeschrieben
werden müssen. Eine Kremation Lahrer Verstorbener und die Anforderungen der Daseinsvor­
sorge auch im Krisenfall wären nicht verlässlich sicherzustellen gewesen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
IE!

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Finanzierung:
ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
ixiJa. mit den angegebenen Kosten

□Ja, mit abweichenden Kosten

□Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

□Ja, mit abweichenden Kosten

ixlNein

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Begründung:
i. Allgemeines
Seit dem Jahr 1939 wird auf dem Bergfriedhof das städtische Krematorium zur Einäscherung
Verstorbener betrieben. Im Zuge von notwendigen Erneuerungsinvestitionen in die Öfen sowie
die Abgastechnik hatte man sich im Jahr 1997 entschieden, den Krematoriumsbetrieb als einen
Teil der kommunalen Pflichtaufgabe von vorne herein klar geregelt, zeitlich befristet an einen
Privaten zu vergeben. Der geschlossene Gewerberaummietvertrag sah insgesamt ein dreima­
lige Verlängerungsoption vor. Zusätzlich wurde kulanzhalber, eine vierte, letztmalige Verlänge­
rung, um 5 Jahre gewährt. Damit endet der Vertrag mit dem privaten Betreiber zwingend im Ok­
tober 2027. Um auch weiterhin eine gesicherte Versorgung der Verstorbenen im Gebiet der
Stadt Lahr sicherzustellen, soll das städtische Krematorium künftig, wie ursprünglich vorgese­
hen, wieder in Eigenregie, jetzt in Form einer kommunalen Eigengeselischaft betrieben werden.
Das Krematorium soll weiterhin auf dem Gelände des historischen Bergfriedhofes betrieben
werden. Eine Verlagerung in ein Gewerbegebiet schied besonders aus Pietätsgründen aus. Ein
Krematorium mit der Möglichkeit der Angehörigenabschiednahme ist in einem Gewerbegebiet
planungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig. Ein reiner Verbrennungsbetrieb zur Einäsche­
rung Verstorbener, wie er anderorts ausschließlich gewinnorientiert betrieben wird und bis vor
wenigen Jahren noch zulässig war, widerspricht den Ansprüchen der Stadt Lahr.
Der Betreiberwechsel bietet nun die Chance insgesamt erhebliche Qualitätssteigerungen zu er­
zielen. Zunächst ist es erforderlich die Kremationstechnik nach Ablauf der Vertragslaufzeit voll­
ständig zu erneuern. Dafür soll im Zuge der notwendigen Erneuerungsinvestition das Kremato­
rium in das Friedhofsbetriebsgebäude verlegt werden. In dieses Bestandsgebäude wird dafür
der Kremationsofen sowie die Kühllagerung neu eingebaut. Die notwendigen Fachplanungen
sind für eine rechtzeitige Betriebsaufnahme im Jahr 2027 bereits weit vorangeschritten. Durch
verschiedene Vor-Ort-Termine in anderen kommunalen Krematorien konnten wertvolle Erkennt­
nisse gewonnen werden, welche helfen die Betriebsabläufe weiter zu optimieren. Bereits die
Verlagerung in ein neues Gebäude eröffnet die Möglichkeit deutlich verbesserter Betriebsab­
läufe. Die neue Kremationstechnik ist deutlich effizienter und damit umweltschonender. Durch 1
den Eigenbetrieb der Anlage sind auch die Anforderungen an den emissionsschützenden Be­
trieb jederzeit gewährleistet. Zudem wird ein sogenanntes Trauercafe eingerichtet, wo die Ange­
hörigen sich von Ihrem Verstorbenen in angemessener und würdiger Atmosphäre verabschie­
den sowie gemeinsam trauern können. Die Betriebsverlagerung bietet auch den Bestattern
deutlich bessere Betriebsabläufe und stellt damit für sie eine starke Verbesserung und Ange­
botserweiterung dar.
Die neue Betreibergesellschaft wird den Gebäudeteil von der Stadt Lahr anmieten und dafür ab
dem Betrieb des Krematoriums eine Pacht entrichten. Die Kremations- und weiteren betriebs­
notwendigen Anlagen werden von der Betriebsgesellschaft angeschafft. Ebenso setzt sie die
baulichen Änderungen am neuen Betriebsgebäude um. Mehrere Friedhofsmitarbeitende wer­
den für den Kremationsbetrieb geschult und zeitweise dort eingesetzt. Für die von der Stadt
Lahr erbrachte Leistungen zahlt die GmbH ein Entgelt. So lässt sich der Friedhofs- und Kremati­
onsbetrieb deutlich effizienter gestalten.
Das Unternehmen wird neben dem Stammkapital von 25.000 € mit einer Kapitalrücklage zur
Überbrückung der umsatzlosen Anfangsphase mit weiteren 225.000 € ausgestattet. Die Mittel
hierfür stehen im Wirtschaftspfan 2025 des Eigebetriebs Bau- und Gartenbetrieb zur Verfügung
und sollen später, bei entsprechender Überschusssituation wieder zurückgeführt werden.

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II. Zielsetzung und Vorteile einer kommunalen Betreibung
Die Gründung einer kommunalen GmbH zur Führung des Krematoriums bietet folgende Vor­
teile:
S

v'
S
S

Nachhaltige und langfristige Sicherung des Krematoriumsbetriebs: Eine städtische Gesell­
schaft stellt sicher, dass der Betrieb auch nach Auslaufen des bisherigen Mietvertrags fort­
geführt wird.
Verbesserung der Qualität und Einhaltung hoher Standards: Die Stadt kann direkt Einfluss
auf die Einhaltung von Umwelt- und Pietätsstandards nehmen.
Kostenvorteile für Bürgerinnen und Bürger: Durch den Wegfall von privaten Gewinnerwar­
tungen können stabile und faire Preise sichergestellt werden.
Effizienzsteigerung durch Nutzung bestehender kommunaler Strukturen: Der Betrieb kann
eng mit dem Eigenbetrieb BGL (Bereich Friedhöfe und Bestattungen) auch in Bezug auf
personelle Vorhaltung verzahnt werden.

III. Umsetzung und Zeitplan
•
•
•
•

2024: Vorbereitung der GmbH-Gründung, Erarbeitung von Gesellschaftsvertrag und
Geschäftspian
2025; Abschluss der formalen Gründung, Eintragung ins Handelsregister, Aufnahme des
operativen Betriebs
2026: Bauliche Umsetzung
2027: Übernahme des Krematoriumsbetriebs nach Auslaufen des bisherigen Mietver­
trags

IV. Kommunalrechtliche Beurteilung
Bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand sind die Vorgaben der Gemeindeordnung für Ba­
den-Württemberg (GemO) zu beachten und im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens festzu­
halten.
Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen
nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfä­
higkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso
gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Gegenstand des neuen Unternehmens und damit dessen öffentlicher Zweck ist der Betrieb ei­
nes Krematoriums zur Gewährleistung einer würdevollen örtlichen Kremation der Verstorbenen
unter Berücksichtigung der regionalen Bestattungskultur im Sinne von §§ 17 bis 19 Bestat­
tungsgesetz Baden-Württemberg und zur Sicherung eines belastbaren Zugangs zu den erfor­
derlichen Kremationskapazitäten in pandemischen und sonstigen Notlagen.

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Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Ge­
meinde“ schließt aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen,
wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen dürfen, wenn diese aufgrund der Größe und der
örtlichen Struktur unwirtschaftlich wären und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen
würden. Die unternehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Ge­
meinde in einem angemessenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Ge­
meinschaft Angemessene hinausgehen.
Fraglich ist dabei, ob es sich bei einem Krematorium überhaupt um ein wirtschaftliches Unter­
nehmen im Sinne der Gemeindeordnung handelt. Die Subsidiaritätsklausel aus § 102 Abs. 1
Nr. 3 GemO gilt nämlich nur für „wirtschaftlich Unternehmen“, die zudem außerhalb der kommu:
nalen Daseinsvorsorge tätig sind. Nach § 102 Abs. 4 GemO handelt es sich bei Einrichtungen
der Gesundheitspflege und Einrichtungen ähnlicher Art nicht um wirtschaftliche Unternehmen.
In der Kommentarliteratur werden Krematorien zwar als Beispiele für Unternehmen der Gesund­
heitspflege nicht explizit genannt. Allerdings sind dort mit Alters- und Pflegeheimen sowie Flallen- und Freibädern durchaus solche Einrichtungen benannt, die sowohl von Kommunen als
auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden können. Da Bestattungseinrich­
tungen - zu denen auch Krematorien gehören - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­
richtshofs auf den „gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen“ zielen
(NVwZ-RR 2006, 416, beck-online), sprechen jedenfalls Wort und Sinn und Zweck der Vor­
schrift dafür, dass ein Krematorium als Einrichtung der Gesundheitspflege oder zumindest als
Einrichtung ähnlicher Art i. S. v. § 102 Abs. 4 GemO anzusehen ist.
Selbst wenn man annähme, dass es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handeln würde,
ist anzuführen, dass Aufgabe der Gesellschaft der Betrieb des Krematoriums zur Gewährleis­
tung einer würdevollen örtlichen Kremation der Verstorbenen und zur Sicherung eines belastba­
ren Zugangs zu den erforderlichen Kremationskapazitäten in pandemischen und sonstigen Not­
lagen dient.
Bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leistungsfähigkeit nicht we­
sentlich beeinträchtigt bzw. gar überstiegen. Das Geschäftsmodell sieht keine risikoreichen und
potentiell verlustbringende Aktivitäten vor, welche das neue Unternehmen in erhebliche Schiefiage bringen würden. In den Anfangszeiten des Unternehmens ohne eigene Umsatzeriöse wer­
den durch die hohen Anfangsinvestitionen von geschätzt 3 Mio. € und den Folgen hieraus (Ab­
schreibungen, Zinsaufwendungen, etc.) zwar Verluste erwartet, diese werden aber mit zuneh­
mender und vor allem bei voller Betriebsdauer abgebaut, weshalb die Kosten des Betriebes be­
reits in wenigen Jahren des umfassenden Betriebs vollständig gedeckt sind. Je höher die Aus­
lastung des Betriebes ist, desto besser ist der Kostendeckungsgrad.
Der o.g. Gesellschaftszweck ist als Bestandteil der Bestattungseinrichtung dem Bereich der Da­
seinsvorsorge zuzuordnen. Mit der Feststellung, dass die Beteiligung der Daseinsvorsorge
dient, erübrigt sich die weitere Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO.
Die Absicht der Stadt Lahr das Krematorium künftig in Eigenregie zu betreiben wurde im Kreis
der Bürgermeister des Altkreises Lahr vorgestellt. Die Rückmeldungen der Vertreter waren sehr
positiv. Man befürwortet den Betrieb in kommunaler Eigenregie auch für die jeweiligen eigenen
Bedarfe der Nachbarkommunen und begrüßt die Zentrumsfunktion des Mittelzentrums Stadt
Lahr. Eine direkte Beteiligung der Kommunen am Krematorium wird jedoch einhellig abgelehnt.

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ln Baden-Württemberg gibt es 26 Krematorien, davon sind 17 kommunal betrieben. Das nächst­
gelegene private Krematorium wird in Eschbach, in mehr als 70 Kilometer vom Krematoriumss­
tandort Lahr entfernt, betrieben. Eine Einschränkung des privaten Betriebs ist durch das Lahrer
Krematorium nicht gegeben.
Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des priva­
ten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsatzeriösen zu decken vermag,
2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestelit ist, dass der öffentliche Zweck des
Unternehmens erfüllt wird,
3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem
entsprechenden Oberwachungsorgan des Unternehmens erhält,
4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt
wird,
5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass
a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirt­
schaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Fi­
nanzplanung zu Grunde gelegt wird,
b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für Große Kapitalgesellschaften aufgestellt
und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende ge­
setzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahres- .
abschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt
werden, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist,
d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprü­
fungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unterneh­
mens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt ist,
f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses {§ 95 a) erforderlichen Un­
terlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden.
Das Unternehmen erzielt aus der Kremation von Verstorbenen nachhaltig, stetig steigende Um­
satzerlöse zur Deckung seiner Aufwendungen (Abschreibungen, Zinsaufwendungen, Betriebsaufwand, ...). Die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO formulierten Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Der öffentliche Zweck des Unternehmens ist im Gesellschaftsvertrag im Gegenstand des Unter­
nehmens festgeschrieben (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO).
Das Unternehmen hat keinen aufwändigen, abwechslungsreichen und überwachungsbedürfti­
gen Geschäftsbetrieb. Es wurde bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages daher be­
wusst darauf verzichtet einen Aufsichtsrat zu etablieren. Die gemeindliche Einflussnahme auf
das Unternehmen ist im Rahmen der Vertretung in der Gesellschafterversammlung ausreichend
gesichert. Die gemeinderätlichen Mitglieder erhalten regelmäßig Berichterstattungen im Rah­
men der kommunalen Gremiensitzungen.

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Insbesondere werden die Betriebsordnung, die Verwendung von werthattigen Wertstoffen beim
Kremationsvorgang sowie die Sicherstellung und Überwachung des pietätvollen Umgangs mit
dem Gemeinderat erörtert und von diesem beschlossen. Die Umsetzung des gemeinderätlichen
Willens erfolgt im Rahmen der abzuhaltenden Geseilschafterversammlungen.
Die Haftungsbeschränkung der Stadt Lahr ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten
Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO).
ln § 9 des Geseilschaftsvertrags ist sichergestelit, dass ein Wirtschaftsplan nach den für die Ei­
genbetriebe geltenden Vorschriften jährlich aufgestellt und den Gesellschaftern rechtzeitig über­
sandt wird. Der Wirtschaftsplan ist um die fünfjährige Finanzpianung zu ergänzen.
In § 11 des Gesellschaftsvertrages ist verankert, dass der Stadt Lahr der Jahresabschluss, der
Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden sind. Des Weiteren
sind die Vorschriften zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungs­
rechte in den § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO).
Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, we­
sentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist,
dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292
Abs. 1 des Aktiengesetzes,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmens­
gegenstands,
3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, so­
fern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 8 Abs. 4 des Gesell­
schaftsvertrages vollständig verankert.
Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass die Gemeinde an einem Unternehmen in einer
Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, sicherzustellen
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben,
2. dafür zu sorgen, dass
a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergeb­
nis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die be­
schlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbe­
trags ortsüblich bekannt gegeben werden,
b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Ta­
gen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen
wird.
Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn einer Gebiets­
körperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört.

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Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der Krematorium Stadt Lahr GmbH sind diese Vorausset­
zungen gegeben und damit die in § 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 11
des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die ge­
setzlichen Regelungen des § 105 GemO verwiesen worden.
Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Gründung der Krematorium Stadt Lahr
GmbH und die Beteiligung der Stadt Lahr hieran, sowie die Prüfung des Gesellschaftsvertrages
kommt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Ge­
meindeordnung Baden-Württemberg eingehalten werden.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Gründung der Krematorium Stadt Lahr GmbH und Beteili­
gung hieran ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen vorzulegen.

V. Finanzierung und Beihilferecht
Die Investitionen in das neue Krematorium belaufen sich auf geschätzt 3 Mio. € und werden von
der neuen Gesellschaft selbst getragen. Die zur Investitionsfinanzierung notwendigen Kredite
werden bis zu 80 % kommunal verbürgt. Der Restbetrag wird frei finanziert. Für die Bürgschaft
der Stadt wird eine marktübliche Avalprovision geleistet. Diese ist mit einem geschätzten Betrag
im Businessplan berücksichtigt. Die Höhe der tatsächlichen Avalprovision wird anhand der nach
Ausschreibung vorliegenden konkreten Darlehensbedingungen ermittelt. Die Bürgschaft bedarf
der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Übernahme der Bürgschaft durch die Stadt
Lahr folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Beschlussfassung sowie Vorlage an die
Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Bürgschaftsübernahme.
Daneben erhält das neue Unternehmen zur Überbrückung der Verluste der ersten beiden Jahre
eine Zuführung der Stadt Lahr - Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr - zur Kapitalrücklage
in Höhe von 225.000 €. Diese soll später bei entsprechender Überschusssituation an die Stadt
zurückgeführt werden. Nach erfolgter Gründung der Gesellschaft werden die Bedingungen der
Kapitaleinlagenrückführung zusammen mit der zu beauftragenden Steuerberatung erarbeitet.
Über die dafür zu schließende Vereinbarung erfolgt eine Beschlussfassung sowohl im Gemein­
derat als auch in der Gesellschafterversammlung.
Die Verwaltung hat die beihilferechtliche Beurteilung der Finanzierung der Gesellschaft aus öf­
fentlichen Mitteln sowohl mit der eingebundenen Rechtsberatungskanzlei als auch mit einer
Steuerberatungskanzlei erörtert. Alls Ergebnis der Prüfungen kann festgehaltenen werden,
dass EU-Beihilfevorschriften beachtet wurden und die zu beachtenden Vorgaben eingehaiten
werden können.

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VI. Fazit
Die Gründung der Krematorium Stadt Lahr GmbH ist eine zukunftsweisende Entscheidung zur
Sicherstellung einer kommunalen und bürgerfreundlichen Einäscherungsinfrastruktur. Durch
diese Maßnahme kann die Stadt Lahr langfristig hohe Qualitätsstandards gewährleisten und
gleichzeitig wirtschaftliche Effizienz erzielen.

Die Verwaltung empfiehlt daher die Zustimmung des Gemeinderats zur Gründung der Gesell­
schaft.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Bürgermeister

Stadtkämmerer

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag Krematorium Stadt Lahr GmbH
Wirtschaftsplan 2025 Krematorium Stadt Lahr GmbH
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

Gesellschaftsvertrag
der
Krematorium Stadt Lahr GmbH

§1
Firma, Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Krematorium Stadt Lahr GmbH
(2) Sitz der Gesellschaft ist Lahr/Schwarzwald.

§2
Gesellschaftszweck
(1) Öffentlicher Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Krematoriums zur Ge­
währleistung einer würdevollen örtlichen Kremation der Toten unter Berücksichti­
gung der regionalen Bestattungskultur im Sinne von §§ 17 bis 19 Bestattungsge­
setz Baden-Württemberg und zur Sicherung eines belastbaren Zugangs zu den
erforderlichen Kremationskapazitäten in pandemischen und sonstigen Notlagen.
Die Gesellschaft dient der Daseinsvorsorge und erfüllt öffentliche Zwecke im Sinne
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im jeweils bestehenden rechtlichen Rahmen alle
Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durchzuführen, durch die der Gesellschafts­
zweck nach Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Hierzu kann
sie insbesondere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, errichten
oder sich an solchen Unternehmen oder Kooperationen beteiligen.
(3) Für die Gesellschaft gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts des 3. Teils der Ge­
meindeordnung für Baden-Württemberg sowie das für die Gemeinde geltende Ver­
gaberecht (z.B. VOB, VOL usw.)

§3
Stammkapital, Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt: 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwan­
zigtausend Euro).
(2) Das Stammkapital ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden
Nummern 1 bis 25.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00.

(3) Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernimmt die Gesellschafterin Stadt
Lahr/Schwarzwald 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils
EUR 1,00 mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000, auf die sie eine Bareinlage in
Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 leistet.
(4) Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind sofort in bar voll einzüzahlen.

§4
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein, das mit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem darauffolgenden 31.
Dezember endet.
(3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§5
Gesellschaftsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
a)

die Geschäftsführung und

b)

die Gesellschafterversammlung.

§6
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschaf­
terversammlung bestellt und abberufen werden.
(2) Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Ge­
schäftsführer gemeinsam oder durch eine/n Geschäftsführer/in in Gemeinschaft
mit einem/r Prokuristen/in vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einem/r
oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt bzw. die erteilte
Befugnis widerrufen werden.
(3) Durch Gesellschafterbeschluss kann einem/r oder mehreren Geschäftsführern Be­
freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt bzw. die erteilte Befreiung
widerrufen werden.

(4) Die Geschäftsführer sind an rechtmäßige Weisungen der Gesellschafterversammiung gebunden. Insbesondere kann die Gesellschafterversammlung die Ge­
schäftsführer anweisen, bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäf­
ten nur mit ihrer Zustimmung vorzunehmen.
(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Überein­
stimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, einer etwaigen Ge­
schäftsordnung für die Geschäftsführung und den Beschlüssen der Geseilschafterversammlung zu führen.
(6) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Geseüschafterversammlung bedarf.
(7) Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Außenverhältnis ist unbe­
schränkt. Geschäftsführungsmaßnahmen, die überden gewöhnlichen Geschäfts­
betrieb hinausgehen, bedürfen jedoch im Innenverhältnis der vorherigen Zustim­
mung der Gesellschafterversammlung. Dies sind insbesondere:
a) Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen, Übernahme von Bürg­
schaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten
und ähnlichen Rechtsgeschäften, soweit im Einzeifal! ein Betrag von
EUR 50.000,00 überschritten wird oder wenn das Rechtgeschäft für die Ge­
sellschaft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und dies nicht im Wirtschaftspian nach § 9 vorgesehen ist,
b) Überschreitung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Kostenansätze, sofern
im Einzelfall EUR 50.000,00 erreicht werden und dadurch das beschlossene
Budget gefährdet ist,
c)

Investitionen, deren Kosten im Einzelfall EUR 50.000,00 bzw. zusammenge­
rechnet im Jahr EUR [120.000,00] übersteigen, soweit sie nicht durch einen
genehmigten Wirtschaftsplan gedeckt sind,

d) Verlegung des Verwaltungsmittelpunktes, die Veräußerung von wesentlichen
Teilen (Aktiva) des Unternehmens, die Errichtung oder Aufgabe von Zweignie­
derlassungen,
e)

der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grund­
stücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken soweit im Einzelfall ein
in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegender Wert über­
schritten wird,

f)

Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die zu einer monatlichen Belastung
von mehr als EUR [10.000,00] oder zu einer Jahresbelastung von mehr als
EUR [60.000,00] führen oder bei Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen eine
Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder eine Kündigungsfrist von mehr als
sechs Monaten aufweisen,

g)

Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten,

h)

alle Geschäfte mit Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Mitgliedern
der Geschäftsführung oder diesen nahestehenden Personen oder Gesell­
schaften, an denen diese beteiligt sind, sowie die Geltendmachung von Er­
satzansprüchen gegen die Geschäftsführer,

i)

Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Be­
endigung durch Rücknahme oder Vergleich, wenn der Streitwert mehr als
EUR 5.000,00 Euro aber weniger als EUR 50.000,00 beträgt (beträgt der
Streitwert EUR 50.000,00 oder mehr muss die Zustimmung der Gesellschaf­
terversammlung eingeholt werden),

j)

Anstellung oder Entlassung von Beschäftigten ab einer Vergütung analog Ent­
geltgruppe 11 sowie die Änderung eines bereits bestehenden Vertrags mit ei­
nem Beschäftigten, der analog Entgeltgruppe 11 oder höher eingestuft ist oder
es nach der Änderung wäre,

k)

die Feststellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung nach § 9 ein­
schließlich deren Veränderungen in erheblichem Umfang, sowie

l)

in allen weiteren in dieser Satzung genannten Fällen.

Vorstehende Regelungen gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft von
einzelnen oder mehreren Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete
Vertretungsbefugnis in der Liquidation fort.

§7
Gesellschafterversammlung
Die Geselischafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern bzw. deren ge­
setzlichen Vertretern und findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Gesellschafter­
versammlung kann physisch abgehalten werden, oder auch im Wege einer Tele­
fon- oder Videokonferenz oder in einer Kombination aus Präsenzversammlung,
Telefon- und/oder Videokonferenz. Die Gesellschafter bzw. deren gesetzliche Ver­
treter können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Geschäftsfüh­
rung nimmt an der Geselischafterversammlung teil, es sei denn, die Gesellschafter
beschließen im Einzelfall etwas anderes. Den Vorsitz in der Gesellschafterver­
sammlung führt der jeweilige Oberbürgermeister bzw. die jeweilige Oberbürger­
meisterin der Stadt. Die oder der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung be­
stimmt die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Art
der Abstimmung und stellt die Beschlüsse der Geselischafterversammlung fest.
Die Geselischafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Gesell­
schaft, soweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist. Darüber hinaus kann die
Gesellschafterversammlung über jeden Beschlussgegenstand, der die Gesell­
schaft betrifft, beschließen. Sie kann der Geschäftsführung in allen Angelegenhei­
ten Weisungen erteilen. In jedem Fall ist innerhalb der ersten sechs Monate nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine Geseilschafterversammlung zur Be­
schlussfassung
a) über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnis­
ses und
b) über die Entlastung der Geschäftsführung
einzuberufen.

(3) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung nach Abstim­
mung mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammiung
einberufen. Jede/r Geschäftsführer/in ist allein einberufungsberechtigt. Die Gesellschafterversafnmlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a)

es die Gesellschafterin Stadt Lahr schriftlich unter Angabe einer Tagesord­
nung und Vorlage eines Beschlussvorschlags verlangt,

b)

eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammiung erforderlich wird
oder

c)

die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft
liegt.

Kommt die Geschäftsführung dem Verlangen eines Gesellschafters zur Einberu­
fung der Gesellschafterversammiung nicht innerhalb von 7 Tagen nach, so kann
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gesellschafterversammiung selbst die
Einladung vornehmen.
(4) Die Gesellschafterversammiung wird mit einer Frist von mindestens 21 Tagen un­
ter Mitteilung der Tagesordnung, etwaigen Beschiussvorschlägen, des Tagungs­
ortes und des Sitzungsbeginns einberufen. Der Tag der Absendung der Einladung
sowie der Tag der Gesellschafterversammlung werden bei der Fristberechnung
nicht mitgerechnet. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung kann als Brief
per Post oder auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden. In
dringenden Fällen ist auch eine Einladung mit einer Ladungsfrist von mindestens
drei Tagen unter Beachtung des Satz 2 dieses § 7 Abs. 4 möglich. In solchen Fäl­
len kann die Einladung auch in telefonischer Form erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit
der Einladung ist im Fall ihrer Übersendung per Post das Datum des Poststempels,
bei telefonischer Ladung der Tag des Gesprächs und bei elektronischer Übermitt­
lung derZeitpunkt der Absendung entscheidend. Werden den Gesellschaftern Sit­
zungsunterlagen zum elektronischen Abruf in einem geschützten Datenraum zur
Verfügung gestellt, so ist hierauf bei der Einberufung hinzuweisen. Sind sämtliche
Gesellschafter bei einer Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß ver­
treten („Universalversammlung“), können Beschlüsse auch unter Verzicht auf alle
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Einberufungsvoraussetzungen gefasst wer­
den, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind oder sich an der Be­
schlussfassung beteiligen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat für eine ordnungs­
gemäße Protokollierung der Beschlüsse in der Sitzungsniederschrift zu sorgen
und darf hierfür einen Protokollführer/eine Protokollführerin hinzuziehen. Das An­
fertigen einer Sitzungsniederschrift ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit
der Gesellschafterbeschlüsse, sondern erfolgt nur zu Beweiszwecken. Werden
sämtliche Beschlüsse notariell beurkundet, muss daneben keine Sitzungsnieder­
schrift erstellt werden, ln die Sitzungsniederschrift sind das Datum, die Uhrzeiten
des Beginns und des Endes der Versammlung, die Teilnehmer sowie die gestell­
ten Beschlussanträge, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Abstim­
mungsergebnisse aufzunehmen. Die Sitzungsniederschrift ist von der Vorsitzen­
den oder dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterschreiben.

Der oder die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat zu veranlassen,
dass die Sitzungsniederschrift den Gesellschaftern unverzüglich übermittelt wird,
wobei die Übersendung einer Kopie des unterschriebenen Originals per E-Mail
ausreicht.
(6) Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift
sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift bei dem
Gesellschafter von diesem gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gesell­
schafterversammlung, die oder der die Sitzung geleitet hat, schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) mit Begründung zu erheben. Für die
Wahrung der Frist ist der nach Maßgabe des Satzes 1 fehlerfreie Zugang formge­
rechter Einwendungen erforderlich. Werden Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Sitzungsniederschrift nicht fristgerecht erhoben, so wird vermutet, dass die Sit­
zungsniederschrift vollständig und richtig ist.

§8
Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Gesellschafterfassen ihre Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen.
(2) Die Geselischafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter formund fristgerecht eingeladen wurden und mindestens 50% des Stammkapitals ver­
treten ist („Quorum“). Sollte das Quorum in einer Gesellschafterversammlung nicht
erreicht werden, kann der Vorsitzende der Geselischafterversammlung die Ge­
schäftsführung anweisen, innerhalb von zwei Wochen nach der ersten, nicht be­
schlussfähigen Gesellschafterversammlung eine zweite Gesellschafterversamm­
lung mit derselben Tagesordnung einzuberufen („Nachfolgeversammlung“). Die
Nachfolgeversammlung ist unter Beachtung der Formalitäten in § 7 Abs. 4 Satz 1
bis 7 einzuberufen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Gesell­
schafter beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(3) Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit im Gesetz oder Geselischaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Je
EUR 1,00 des Stammkapitals gewährt eine Stimme.
(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt - außer in den sonst im Gesetz oder
in diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen - über folgende Angelegen­
heiten:
a)

die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,

b) die Entlastung der Geschäftsführung,
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags,
d)
e)
f)

die Auflösung der Gesellschaft,

die Umwandlung der Gesellschaft,
den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Unternehmensverträ­
gen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
g) Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Ge­
sellschaftszweckes,

h)

die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Betei­
ligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft
wesentlich ist,

i)

die Zustimmung zu Verfügungen eines Gesellschafters über Geschäftsanteile
an der Gesellschaft gemäß § 10,

j)

die Bestellung der Abschlussprüfer, wobei zu bestimmen ist, dass im Rahmen
der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz geprüft wird,

k)

die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie den Abschluss von
Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern.

l)

Bestimmung der Geschäfte, bei denen die Geschäftsführung im Innenverhält­
nis nach § 6 Abs. 7 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt,

m) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversamm­
lung von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden.
(6) Beschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege
der schriftlichen Abstimmung oder per E-Mail („Umlaufverfahren") gefasst werden,
wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind oder sich an der Beschlussfas­
sung beteiligen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Kombination aus Gesellschafterversammlung und Umlaufverfahren nach diesem Absatzzulässig.
(7) § 7 Abs. 5 gilt für außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasste Be­
schlüsse entsprechend.
(8) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb eines Monats
seit Zugang der Niederschrift beim anfechtenden Gesellschafter angefochten wer­
den. Die Anfechtung erfolgt durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft.

§9
Wirtschaftsplan
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für
jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzusteilen und der Wirtschaftsführung
eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen..
(2) Vor Beschlussfassung sind der Wirtschaftsplan und die fünflährige Finanzplanung
der Stadt Lahr/Schwarzwald zu übersenden.

§10
Vinkulierungsklausel
Rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art über Geschäftsanteile oder Teile
von Geschäftsanteilen der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gesell­
schafterversammlung, die hierüber mit % der vorhandenen Stimmen entscheidet.

Dies gilt auch für die Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäfts­
anteilen sowie jede Begründung von Unterbeteiligungen, Nießbrauchsrechten, stil­
len Gesellschaften, Treuhandschaften, Beteiligungen am Gewinn und ähnlichen
Rechtsverhältnissen an diesen.

§11
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie Lagebe­
richt sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und unverzüglich an die
Gesellschafter zu übersenden. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Jahresabschluss
und Lagebericht sind durch den von der Gesellschafterversammlung bestimmten
Abschlussprüfer innerhalb weiterer zwei Monate zu prüfen. Dabei hat der Ab­
schlussprüfer auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Der
Prüfungsbericht der Abschlussprüfer hat den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr.
2 HGrG zu genügen. Die Geschäftsführung hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach dessen Eingang der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(2) Abschlussprüfer kann nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge­
sellschaft sein.
(3) Die Gesellschaft hat der Stadt die für die Aufstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts der Stadt (§ 95a GemO) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem
von der Stadt bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Weiter hat sie der Stadt die Un­
terlagen zu übersenden, die diese benötigt, um ihrer Bekanntmachungs- und Of­
fenlageverpflichtung gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 GemO nachzukommen. Die für die
Erstellung des Beteiligungsberichts (§ 105 Abs. 2 GemO) notwendigen Unterlagen
und Auskünfte sind zu überlassen.
(4) Der Rechnungsprüfungsbehörde der Stadt sowie der für die überörtliche Prüfung
zuständigen Prüfungsbehörde stehen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse
zu. Dabei stehen der für die überörtliche Prüfung zuständigen Behörde die Befug­
nisse aus § 114 Abs. 1 GemO zu.
(5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Be­
stimmungen. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Er­
gebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage­
berichts sind ortsüblich bekannt zu geben. In der Bekanntgabe ist darauf hinzu­
weisen, dass der Jahresabschuss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich
ausgelegt werden.

§12
Bekanntmachung
Bekanntmachungen der Gesellschaft werden entsprechend der Bestimmungen
der Stadt Lahr/Schwarzwald und - soweit gesetzlich erforderlich - im elektroni­
schen Bundesanzeiger veröffentlicht.

§13
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten und Steuern bis
zum Betrag von EUR 2.500,00 (Euro zweitausendfünfhundert).

§14
Schlussbestimmungen
Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesell­
schaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit
sie nicht eines Gesellschafterbeschiusses oder notarieller Beurkundung bedürfen.
Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags oder eine
oder mehrere künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der üb­
rigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag
eine Regelungslücke enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von
Regelungslücken gilt dann jeweils eine angemessene Regelung, die, soweit recht­
lich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt ha­
ben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten. Das
gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag
vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Leistungszeitpunkt (Frist oder Termin)
beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder der Zeitpunkt (Frist oder
Termin) als vereinbart gelten, das oder der rechtlich zulässig ist und dem Gewoll­
ten möglichst nahekommt. Betrifft der Mangel notwendige Satzungsbestandteile,
ist eine solche Regelung nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 GmbHG zu vereinbaren.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern der
zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit die­
sem Gesellschaftsvertrag oder über dessen Gültigkeit ist - soweit gesetzlich zu­
lässig - der Sitz der Gesellschaft.

Wirtschaftsplan 2025
Krematorium Stadt Lahr GmbH

Wirtschaftsplan 2025
für die
Krematorium Stadt Lahr GmbH
Der Gemeinderat der Stadt Lahr / Schwarzwald hat am xx.xx,2025 aufgrund von
§ 14 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 96 GemO den Wirtschaftspian für das Wirtschaftsjahr
2025 und 2026 wie folgt beschlossen:

1. Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge
Gesamtbetraa der Aufwendunaen
Jahresergebnis

0€
7.500 €
0€

b) Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten.
Auszahlunaen aus Investitionstätigkeiten
, Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeiten
c) Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeiten
Auszahlunaen aus Finanzierungstätigkeiten
Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeiten

a) vorgesehenen Kreditaufnahmen von

0€
0€
500.000 €
-500.000 €
500.000 €
7.500 €
492.500 €
-7.500 €

d) Saldo des Liquiditätsplans

3. Gesamtbetrag der

O O

2. Liquiditätspian
a) Einzahlungen laufender Geschäftstätigkeit
Auszahlunaen laufender Geschäftstätiakeit
Zahlungsmittelüberschuss laufender Geschäftstätigkeit

■
500.000 €

b) Verpflichtungsermächtigungen von

0€

4. Höchstbetrag der Kassenkredite von

0€

Lahr/Schwarzwaid, den xx.xx.2025

Markus Ibert
Oberbürgermeister

BGLi': 1
Bau-und.
, ,
GartenbaUieb L -»J Lahr

Wirlschaftsplan 2025 - Krematorium Stadt Lahr GmbH

Inhaltsverzeichnis

Vorbericht
1. Allgemeines................................ ........ ;........ ......... .................................. .......... ......3
2. Erfolgsplan......................................................... ...................... ............................. ,4
3. Üquiditätspian................................. ................................ .................... .................,6
4. Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität.............. .................... ............. J
5. Investitionsmaßnahmen

Wirtschaftsplan
1. Erfolgsplan einschließlich Finanzplanung
2. Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung
3. Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
4. Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen

-

'............. 7

Wirtschaflsplan 2025 - Krematorium Stadt Lahr GmbH

DGlf 1 1
Bau-und ,
. ,
GartonfaeUieb L
Lahr

Vorbericht
1. Allgemeines

Seit dem Jahr 1939 wird auf dem Bergfriedhof das städtische Krematorium zur Ein­
äscherung Verstorbener betrieben. Im Zuge von notwendigen Erneuerungsinvestitio­
nen in die Öfen sowie Abgastechnik hatte man sich im Jahr 1997 entschieden, den
Krematoriumsbetrieb ais einen Teil der kommunalen Pfüchtaufgabe zeitlich befristet,
bis zum 30.09.2027, an einen Privaten zu vergeben. Um nach Beendigung des Vertragsverhäitnisses einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten wurde durch den
Gemeinderat am 18.11.2024 einstimmig beschlossen eine stadteigene Gesellschaft zu
gründen. Diese soll den zukünftigen Betrieb, die Errichtung und den Unterhalt der An­
lagen sicherstellen. Die Krematorium Stadt Lahr GmbH wird das Krematorium weiter­
hin auf dem Gelände des historischen Bergfriedhof betreiben.
Die Feuerbestattung verstorbener Menschen ist ein wichtiger Bestandteil der kommu­
nalen Daseinsvorsorge. Dass mit Verstorbenen nicht wie in früheren Zeiten unkoordi­
niert umgegangen, sondern vielmehr dafür Sorge getragen wird, dass Leichen inner­
halb kurzer Zeit erdbestattet oder aber kremiert werden, stellt einen Kernbereich staat­
licher Tätigkeit dar.
Die geordnete Leichenversorgung zielt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit
und auf die Beachtung hygienischer Anforderungen. In den Worten des VGH Mann­
heim: es ist „eine Tatsache, dass das Bestattungswesen die Belange der Öffentlich­
keit. besonders der Volksgesundheit,, stark berührt" VGH Mannheim, ESVGH 11, 122
(123).
Aus diesem Grund zählt die Leichenversorgung zu den Lebensbedingungen, die der
Einzelne sich nicht selbst beschaffen kann. Ordnungsgemäße Friedhöfe und Feuerbestattungsantagen sind vielmehr öffentlich gesteuert zur Verfügung zu stellen. Das gel­
tende Friedhofs- und Bestattungsreeht verdeutlicht diese Tatsachen nebst korrespon­
dierender Aufgabenzuweisung umfassend.
Im Allgemeinen bedienen sich Kommunen, die kein eigenes Krematorium betreiben,
anderen Feuerbestattungsanlagen von anderen Kommunen oder wenden sich an eL
nen Dienstleister. In Baden-Württemberg werden insgesamt 26 Krematorien betrieben,
davon sind 17 kommunal betrieben.
Ziele des Krematoriumsbetrieb in Eigenregie sind unter anderem:
• nachhaltige und langfristige Sicherung eines wirtschaftlichen Krematioriumsbetriebs
• Dienstleistungen für die Angehörigen höherwertiger und pietätvoller gestalten
• der Ressourceneinsatz sowie die Abwärmenutzung effizient gestalten und
• durch bessere Umweltstandards die Umweltbelastungen reduzieren
• effizientere Abläufe und Synergien im Personaleinsatz,

3

Wirlschaflsplan 2025 - Krematorium Stadt Lahr GmbH

bgli~ 1
Bau-und,
, ,
Gartenbediob L »J Lahr

2- Erfolgsplan und Finanzplan 2025-2028
Im Erfofgsplan (Anlage I) sind die. voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge für
das Wirtschaftsjahr 2025 dargestellt. Der Erfolgsplan wurde um die Finanzplanung für
die Jahre 2026 - 2028 ergänzt.
Die Jahre 2024 bis September 2027 dienen der Vorbereitung für den reibungslosen
Übergang von dem Betrieb durch einen Privaten zum Krematoriumsbetrieb in Eigen­
regie durch die Stadt Lahr. Ab Oktober 2027 werden die Kremationen durch die Kre­
matorium Stadt Lahr GmbH vorgenommen.
Zu Position 1.-4.)
Da in den Jahren 2025 und 2026 keine Kremationen erfolgen, werden dementspre­
chend keine Einnahmen generiert. Im Jahr 2027 wurden für die Monate Oktober bis
Dezember vorsichtig geschätzte 500 Kremationen angesetzt, Im Jahr 2028 wird mit
2.500 Kremationen gerechnet. Die Kapazitätsgrenze liegt bei 3.000 Kremationen pro
Jahr. Je Kremation wurden Umsatzerlöse von 519r € kalkuliert. Dies entspricht in der
Summe Umsatzerlösen in Höhe von 259.500 € im Jahr 2027. in den Folgejahren wird
mit Umsatzerlösen in Höhe von circa 1.297.500,- € gerechnet, .

Zu Position 5.)
,
Der Materialaufwand beträgt im Jahr 2027 circa 87.500,- €. In den Folgejahren wird
bei einem Ansatz von jährlich 2.500 Kremationen mit einem Materialaufwand von
647.500r € gerechnet..

a) Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren
b) Aufwand für bezogene Leistungen
Einsatz der Friedhofsmitarbeiter des BGL
Emissionsmessungen
Amtsarzt
Rückvergütung an Bestatter
Rechnungsübernahme durch Bestatter
Materialaufwand insgesamt

Ansatz 2027
50.000 €

Ansatz 2028
250.000 €

87.500 €
32.500 €
10.000 €
20.000 €
12.500 €
12.500 €
87.500 €

397.500 €
162.500 €
■10.000 €
100.000 €
62.500 €
62.500 €
647.500 €

Die Ansätze beim Materialaufwand sind zum größten Teil abhängig von der Kremati­
onsleistung. Aufwendungen für Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren werden mit
100,- € je Kremierung angesetzt. Hier enthalten sind unter anderem die Strom- und
Gaskosten, der Additivverbrauch, die Rückstandsentsorgung der Rückstände sowie
die Aschekapseln.
Für die Kremierung wird Personal des BGL ausgeliehen. Hierfür wird eine Pauschale
von 65,- € pro Kremation angesetzt
Die Emissionsmessungen sind auslastungsunabhängige Fixkosten.
Die Aufwendungen des Amtsarztes wurden mit 40 € je Untersuchung angesetzt. Die
Rückerstattung an den Bestatter und die Vergütung für die Rechnungssteilung zu je
25,-€ je Kremation.
4

DGL =
Bau-und .
GartenboUieb L

Wirlschaftspian 2026 - Krematorium Stadt Lahr GmbH

T
kJ

, ,
Lahr

Zu Position 6.)
Es entstehen keine Personalkosten im engeren Sinn. Die Krematorium Stadt Lahr
GmbH verfügt über kein eigenes Personal. Friedhofsmitarbeitende des BGL werden
entsprechend geschult und zeitweise nach Bedarf für Aufgaben der GmbH eingesetzt.
Siehe hierzu Position 5 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen. Der Geschäftsfüh­
rerwird mit 10.00Ör angesetzt.
Zu Position 7.)
Der Umbau des Bestandsgebäudes wird im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. Das
Trauercafe sowie die 24/7-Verabschiedungsräume werden 2027 umgebaut. Die Ge­
samtkosten der Umbaumaßnahmen werden mit 1.600.000,- € geplant. Ab Fertigstel­
lung beginnt die Abschreibung. Die Abschreibungen sind im Jahr 2026 mit 20.000,- €
angesetzt. Ab 2027 wurde die Abschreibung für die Umbaumaßnahmen in Höhe von,
50.000, -€ kalkuliert,
per Eihäscherungsofen hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Dies entspricht bei
Änschaffungs- und Herstellungskosten von circa. 1.400.000,- € einer jährlichen Ab­
schreibung von 140.000,- €. Für 2027 wurde ein anteiliger Betrag in Höhe von
35.000, -€ angesetzt.
Zu Position 8.)
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden für das Jahr 2027 mit
46.500,- € angesetzt.

sonst. Betriebsmittel
Wartung / Verschleiß
Energiekosten Grundverbrauch
Steuerberatung u.ä,
Miete
Summe sonst, betrieblicher Aufwand

Ansatz 2027
30.000 €
8.500 €
3.000 €
5.000 €
?
46.500 €

Ansatz 2028
30.000 €
25.000 €
7.000 €
5.000 €
?
66.000 €

Die Ansätze entsprechen der Prognose in der Strategieentwicklung der Schetter
GmbH & Co. KG vom 18.06,2024 sowie der prognostizierten Preisentwicklung bis zum
Betrieb des Krematoriums im Jahr 2027.
Da das Gebäude Eigentum der Stadt Lahr ist wird hierfür durch die GmbH ab dem Be­
trieb Mietzahlungen zu entrichten sein. Eine Schätzung 7ur Miethöhe ist zum.jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich.
Zu Position 13.)
Zinsaufwendungen für Fremdkapitai entstehen voraussichtlich bereits ab dem Jahr
2025. Um im Oktober 2027 nahtlos mit dem.Krematoriumsbetrieb in Eigenregie starten
zu können finden bereits Beratungen und Planungen zum Umbau und der in Frage
kommenden Technik statt. Die Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude und die An­
lagen werden auf Kosten der GmbH angeschafft Es sind Investitionen von circa
3.000.000,- € erforderlich.
Die Konditionen für Fremdkapitalaufnahmen und der Zeitpunkt der Dariehensaufnahmen sind bei Wirtschaftspianersteilung nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass
5

DGL r‘ 1

Wirtschäflspian 2025 - Krematorium Stadt Lahr GmbH

Gartenbeuieb L.

Lahr

80% des benötigten Fremdkapitals durch eine kommunale Bürgschaft zu günstigeren
Konditionen aufgenommen werden können. Die hierfür anfallende Avaiprovision wurde
berücksichtigt, Die restlichen 20% sind zu den auf dem freien Kreditmarkt geltenden
Konditionen zu finanzieren. Bei der Ermittlung der anfallenden Zinsen ist man von ei­
nem Zinssatz von 3.5 % ausgegangen.
Da im Jahr 2025 und 2026 keine Einnahmen zu erwarten sind, wird in'beiden Jahren
negatives Ergebnis in Höhe der anfallenden Zinsen für Fremdkapita! und der Ab­
schreibung erwartet.

3. Liquiditätsplan
Der Liquiditätsplan (Anlage li) muss alle voraussichtlich eingehenden ergebnis- und
vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirk­
samen Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und
Finanzierungstätigkeit enthalten. Der Liquiditätsplan wurde um die Finanzplanung für
die Jahre 2026 - 2028 ergänzt. Für die Berechnung der verschiedenen Cashflows
wurde die direkte Methode angewendet.
2025:
Nr. 9) Für das Jahr 2025 liegt ein voraussichtlicher Zahlungsmittelbedarf aus lau­
fender Geschäftstätigkeit in Höhe von 0,- € vor, da noch keine laufende Geschäfts­
tätigkeit vorliegt.
,
Nr. 28) Der veranschlagte Finanzierungsmittelbedarf für Investitionstätigkeit be­
trägt im Jahr 2025 500.000,- €.
i

Nr. 33) Die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeiten im Jahr 2025 in Höhe von
500.000,- € setzen sich aus der voraussichtlichen Kreditaufnahme zusammen.
Nr. 38) Die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeiten in Höhe 7.500,- € entspre­
chen den anfallenden Zinsen für das Fremdkapital.
Nr. 39) Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit beträgt somit 429.500,- €.
Das Ergebnis der üquiditätsplanung ergibt sich aus der Addition der drei unterschied­
lichen Cashflows und entspricht der veranschlagten Änderung des Finanzmittelbe­
standes zum Jahresende, in der Summe ergibt sich eine rechnerische Änderung des
Finanzierungsmittelbestandes in Höhe von-7.500,-€.
Die bisherigen und weiteren Kosten für die Vorbereitung und Planung in Höhe von
250.000,- € wurden über den Wirtschaftsplan des BGL veranschlagt. Die tatsächlich
vorgestreckten Kosten werden dem BGL nach Gründung der stadteigenen Gesell­
schaft, spätestens 2028, von dieser erstattet.
Die Darlehen für die Umbaumaßnahmen, den Erwerb des Einäscherungsofens und
der technischen Anlagen werden von der Krematorium Stadt Lahr GmbH aufgenom­
men.

6

DGL ^ ' T .

Wirtschaftspian 2025 - Krematorium Stad( lahr GmbH

GertenbeiHebL «4Lahr

\

Der voraussichtliche Stand an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum
31.12.2025 beträgt 500.000,-€.

Übersicht über den Stand der Schulden
(ohne Kassenkredite und gemeindliches Dar eben)
Darlehens­
Voraussichtlicher
Tilgung von
Voraussichtlicher
Stand zum
aufnahme
Kreditmarkt­
Stand zum
31.03.2025
darlehen
31.12.2025
0,-€
0,- €
0.-€
500.000,- €

4. Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
In der Anlage 3 ist die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität dargestellt.

5. Investitionsmaßnahmen
■

Die Anlage 4 stellt eine Übersicht zum Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in den Jahren 2025 bis 2028 dar.
Im Jahr 2025 sind folgende Investitionen geplant.
Gutachten, Juristische Beratung,
Planung
Umbau Außenanlage, Zufahrt
Umbau des Bestandsgebäudes
Summe der Investitionen 2025

,

40.000 €
50.000 €
200.000 €
210.000 €
500.000 €

Die Investitionen werden durch Fremdkapital finanziert. Nähere Informationen hierzu
sind unter Nr. 2 Erfolgsplan Nr, 13 Zinsaufwendungen aufgeführt.

Lahr/Schwarzwald, im April 2025

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Flerbert Schneider
Betriebsleiter

7

Anlage 1

(zu § 1 Absätz 1 Satz 2 und § 4 BgBVO-HGB i.V.m. § 14 EgBG)

Krematorium Stadt Lahr GmbH
Erfolgsplan einschließlich Finanzplanung
Erfolgsplan
Ansatz

Nr.

Finanzplanung
Planung

Planung

::zz

2027
EUR

1.
4.
5.
a)
b)
6.
a)
b)
7.

Umsatzerlöse
sonstfqe betriebliche Erfräqe
Materialairfwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfe- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendunaen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen
.
.

8. sonstige betriebliche Aufwendungen
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
:i7: jähf^überschuss/Jahresfehilietpärj
nachrichtlich
18. Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung
19. Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung

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0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
7.500
-7 50Ö

0
0

■

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- 0
0
0
0
0
0
0
0

259.500
0
137.500
50.000
87.500
10.000
10.000
0
0

1.297.500
0
647.500
250.000
397.500
10.000

20.000

85.000
46.500
74.800
-04.300

190.000
.66.000
86.300
r.17:700

0
0

0
0

0
60.000

0
0

10.000
0
0

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 EigBVO-HGB l.V. § 14 EigBG)

Krematorium Stadt Lahr GmbH
Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung
'

'

M

I 1 '
Planung
'■ermächtigungeni

J
Finanzbianü^iiT^'i'’/^
IjVerpflicHtungsr ■: ^i;TE?IanüngiTi?
ermachtigungen
IV:,1 JA

N

2028

2025

EUR

EUR

0,00
0,00

Einzahlunaen aus laufender Geschäftstätiakeft
Auszahlunaen aus laufender Geschiftstätiakert
Ä Zäh)üngsm1tte!ub'erschüss/-bedarf;äusiaüfendef'Geschäftsta:figk:eit(Säldo:'
4

8

0,00
500.000.00

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'

|fö|

nachrichtlich:
41 voraussichtlicher Bestand an liquiden Eigenmittel zum Jahresbeginn
42 voraussichtlicher Bestand an inneren Darlehen zum Jahresbeginn

0.00
0,00

-500.000,00

0,00
0,00

0,00
0,00

0,00
500.000,00
•

0,00
0,00

1.297.500.00
713.500.00

0,00
0.00
0,00
1.000.000.00
0,00
. 0,00
j||ffl#ö6;öö 8SSiSil®öo ißbpKpoöjöqi iÜfiÄob'
0.00
1.500.000,00

0,00
1.500.000.00

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0,00

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1.000.000,00

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0,00

1.000.000,00 SBlsSJ^öö
0,00
195.000,00
74.800,00

0,00
195.000,00
86.300.00

—:- liligliMpiQ 8(11150.000,00 ä8il:l8;iSSb |||269:sb(j;Öö

281^300,00

0,00
0.00
7.500,00

■

259.500,00
184.000,00

WMmMm* lUMtS^ÖO'OÖ l^iÄööbio'b

ilÄÄBÄPÄ 8-11500:000,00 ■ ;T

PS

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0,00
0.00

0.00 glglllllllpöo iiiillÄqq

19 Einzahlunaen aus Investitionstätiakeit CAbaanoe von Anlaoevermöaen')
27 Auszahlunaen aus Investitionstätigkeit (Zuaana von Anlagevermögen)
Ä?: V^rahscHlägteriErhänaerurigsmittelübersdhuss^
.
Ihvs^tiÖnst^ckefefS^do-äd^iNümmem'iS'.ünd.^yA^öAyÄÄV^vK;;^
VeranschlagteryFinanaerungsm ittel DberschüssZ-ben ; rr
fSäldö)aaS'Niimrhdm/9iürtä'2SV^:::Ä:ii'A:'Ä:xv:;:iÄ^';:.;vA;H^
31 Einzahlunaen aus der Aufnahme von Investitionskrediten bei der Gemeinde
32 Einzahlunaen aus der Aufnahme von Investiöonskredrten bei Dritten
ül Einr^iurrigen^Svpnanzierungstäbgkeltert^kÄ;*;*::^
TSi^meiaüsiNümrtiemiälriihä^)
35 Auszahlung aus der Tilgung von Investitionskredrten gegenüber der Gemeinde
36 Auszahlung aus der Tiicunc von Investitionskrediten gegenüber Dritten
37 Gezahlte Zinsen
Aüs^Hlütigen-aüsi^Inärcäenfrigstätigkeiten- •
•• •
ifSiinfinT6?aü$föiOTm£i^5Slä^
yeräfischlägter-'rinärizienihgsmittelüberschüssAbeu. m .v-u1.".
Flhäninerang^tiaRMerifSälddYauä-iNummiem r. ung .'Si
Vei^'schIägte^äemng;;des);FmänzierungsmHfeIbestandeszum;Ende;deS'::
iWri^h^rahf^'i^I^^üS^ümmem)29tjhd:39)''''i'TvTT^T;:S;Ä:;T;iT^:iTT:iT;'Ti:Vi

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0,00
0,00
0,00

0,00
90.000.00
60.000,00

0,00
0.00
0,00

u.......... fSi8ilÄiiÄ ;;T--!-35Ö.OOO,00 SIS®S®I»öö

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0.00

-150.000,00

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730.200.00 •
|8S94'3bq;bb'

-281.30Ö-00

(211 §2 Absatz 3

Anlage 4
Satz 2 und § 4 BigBVO-HGB)

Krematorium Stadt Lahr GmbH
Einzeldarstellung der (nvestitionsmaßnahmen
i/yVerpflichtuhgs-^'?,
ri.anüngiy^l' ;vVetpflichfung$r.:'- yiyjR^nÜrigä'ii:;;/
riermächtiguhpenV-' 'yyinrts'cHaftsjahr'.'- iye'rm'ä'chtlgürigen:;);! VVjrtecliäftsjahr'. •Wirtschaftsrahr
2028

„GesamtangäberJ;
(izüf'iyiaßnahmeV 'MtteTiziert:|:
•.'•.-nachVicfitUchH.'

Nf,

1

i

-

1.288.000
100.000

Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem
Sachvermögen

.,13 Surnme der'Abszahlungenaus InyestitipnsiÄtigkeit (Summe;
S^NummerTiibiS/lsjv;^

838.000
0
0

0

950.000
550.000
0

0
738.000
100.000

0
0
0

0
0
0

0

0

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0

0
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100.000
40.000
60.000

0
0

0

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11

1.500.000
0
0

^ii^^ooöiqoo <i,;;vi.62.00q • ••• :■ so.qtbcq

,

15 Aktivierte Eigenleistungen
■G^mtk^ehideriWIaBnafin^
(Summe aus Nummer 13 und 15)

500.000
40.000
50.000
200.000
210.000
0
0

100.000
40.000
60.000

Waoen: Kleinaeräte
Ausstattung Abschiedraum

Saldo aus, Inyesiätjoristät'gkelt
(Saldo aus Nummer 6 und 13)

62.000
62.000

50.000
200.000
1.160.000

Umbau Außenanlaae
Umbauarbeiten Bestandsaebäude
Einäscherungsofen / Technische Anlagen
Umbau Leichenhalle & Traueroafe
9

.
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2:900.000
102.QC0

■;y/eitcre Jahre ,-;3
.l-hadhrichtiich-'

'viyvfiiÖRiv;£iS

EUR

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8 Auszahlungen für BaumaBnahmen
Gutachten, Juristische Beratung

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■ ui'; 'i'!'*iV;

17 Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme
entstehenden Jährlichen Ergefanisbelastungen73
11 In dieser Spalte werden die insgesamt zu der Maßnahme geplanten Beträge (vgl. § 2 Absatz 3 EigBVO-HGB) nachrichtlich angegeben (Beträge müssen ggf. in einer Nebenrechnung ermittelt werden); bei Ein-Jahres-Vorhaben ist diese!
21
3J
41
53
G)
73

Rechnungsergebnisse aus Vorvctfahren (einschließlich Spalte 4); bei Ein-Jahres-Vorhaben ist diese Spalte entbehrlich. •
Spalten können zu Spalte "Ansatz Verjähr zzgl. Mittelübertragungen aus Vorvorishri zusammengefasst werden.
Bei einem Doppelwirtschaftsplan lautet die Spaltenüberschrift "Ansatz Wirtschaftsjahr +1
Die neben Spalte 7 zusätzliche Spalte 9 zum Ausweis der Verpflichtungsermächdgungen im Wirtschaftsjahr +1 ist nur bei einem Doppelwirtschaftsplan erforderlich.
Spalte optional bei Vorhaben mit einer Laufzeit über den Finanzplanungszeitraum hinaus.
.
■
Wertangaben können mit Erläuterungen untersetzt werden.