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Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtlichen Prüfung)

                                    
                                        Stadt Lahr / Schwarzwald

Gemarkungen Lahr, Sulz

Bebauungsplan „Sportkita Dammenmühle“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Stand: 26.09.2024
Auftragnehmer:

Auftraggeber

galaplan decker
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Projektleitung:

Bearbeitung:

Victoria Oezkent, M.Sc. Biologie
Tel.: 07671 / 99141-29
oezkent.victoria@galaplan-decker.de

Victoria Oezkent, M. Sc. Biologie
Jan Holweg, M. Sc. Umweltwissenschaften

galaplan decker
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Vorgehensweise

2

Untersuchungsgebiet

11

3

Methodik

14

4

Mollusken

17

5

Krebse und Spinnentiere

18

6

Käfer
6.1
Methodik
6.2
Bestand
6.3
Auswirkungen
6.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
6.5
Ausgleichsmaßnahmen
6.6
Prüfung der Verbotstatbestände
6.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

4

19
19
20
23
23
24
24
25

7

Libellen

26

8

Schmetterlinge

28

9

Heuschrecken

32

10

Fische und Rundmäuler

33

11

Amphibien

34

12

Reptilien
12.1
Methodik
12.2
Bestand
12.3
Auswirkungen
12.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
12.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
12.6
Monitoring
12.7
Prüfung der Verbotstatbestände
12.8
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

37
37
39
43
44
47
55
56
56

13

Vögel
13.1
Methodik
13.2
Bestand
13.3
Auswirkungen
13.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
13.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
13.6
Prüfung der Verbotstatbestände
13.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

57
57
58
62
63
63
64
65

14

Fledermäuse
14.1
Methodik
14.2
Lebensraum und Bestand
14.3
Auswirkungen
14.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
14.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
14.6
Prüfung der Verbotstatbestände
14.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

65
65
68
81
81
82
82
83

15

Pflanzen

84

16

Säugetiere (außer Fledermäuse)

87

17

National geschützte Arten, die der Eingriffsreglung unterliegen
17.1
Methodik
17.2
Bestand

88
88
88

18

Literatur
18.1 Allgemeine Grundlagen
18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen

90
90
93
1

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Art.
AGF
BE
BfN
BNatSchG

Absatz
Artikel
Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg
Baustelleneinrichtung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
b
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
s
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

CEF-Maßnahme

Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous
ecological functionality-measures); auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

FCS-Maßnahme

Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes ( favorable
conservation status)

FFH-Anhang

Anhang der FFH-Richtlinie

FFH-LRT

Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie

FFH-RL

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der n
natürlichen
Lebensräume, sowie der wildlebenden Pflanzen und Tierarten

FORSOR

Fachschaft für Ornithologie Südlicher Oberrhein

LAK

Landesweite Artenkartierung

LRT

Lebensraumtyp

LSG

Landschaftsschutzgebiet

LUBW

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

NSG

Naturschutzgebiet

OGBW

Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg

RLD

Rote Liste Deutschland

RL BW

Rote Liste Baden-Württemberg

sAP

spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

VS-RL

VogeIschutzrichtlinie
Anhang 1

Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

Artikel 4 Absatz 2
Zusätzliche Zugvogelarten, für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen

ZAK

Zielartenkonzept

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

Glossar der Abschichtungskriterien
Verbreitung (V): Wirkraum des Vorhabens liegt:
x = innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Baden – Württemberg vorhanden
(k.A.)
0 = außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
Lebensraum (L): Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen):
x=

vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art erfüllt oder keine Angaben möglich (k.A.)

0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
Wirkungsempfindlichkeit (E) gegenüber Bauvorhaben:
x=

gegeben oder nicht auszuschließen, sodass Verbotstatbestände / Schädigungen ausgelöst
werden könnten

0 = nicht gegeben oder so gering, dass keine Verbotstatbestände / Schädigungen zu erwarten
Nachweis (N): Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X = ja
0 = nein

Glossar der Roten Liste – Einstufungen
RLD: Rote Liste Deutschland

RL BW:

0

Ausgestorben oder verschollen

1

Vom Aussterben bedroht

2

Stark gefährdet

3

Gefährdet

G

Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R

Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen

D

Daten defizitär

V

Arten der Vorwarnliste

nb

Nicht bewertet

*

Ungefährdet

Rote Liste Baden-Württemberg

BNatSchG: s
b

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

FFH RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der wildlebenden
Pflanzen und Tierarten.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

1 Anlass und Vorgehensweise
Planvorhaben

Folgendes ist der Beschlussvorlage des Stadtplanungsamts zum Vorhaben vom
21.09.2023 zu entnehmen:
Die Stadt plant im Bereich der Sportstätten in den „Unteren Dammen“ eine
Kindertagesstätte mit Sportprofil (Sport-Kita) zu errichten. Das Gebiet liegt im
Außenbereich und der Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich eine Grünfläche Sportanlage - dar. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Sport-Kita geschaffen.
Am 15.10.2018 wurde die „Sport-Offensive“ (Drucksache Nr. 253/2018) im Gemeinderat
beschlossen. Ziel ist es die Verbesserung des Gesamtareals „Untere Dammen“ zu
erreichen, da die dortigen Sportstätten Handlungsbedarf aufweisen. Im Jahr 2020 wurde
das gesamte Konzept weiterentwickelt. Aufgrund des großen Kita-Platzmangels ist der
Neubau einer Kindertagesstätte mit einer bewegungs- und gesundheitsorientierten
Ausrichtung (Schwerpunkt Sport) geplant. Beschlossen wurde die Maßnahme am
18.07.2022 im Gemeinderat (Drucksache Nummer: 141/2022). Nach jetzigem
Planungsstand soll es fünf Betreuungsgruppen geben: drei Ü3-Gruppen mit bis zu 80
Betreuungsplätzen und zwei U3-Gruppen mit circa 20 Betreuungsplätzen. Die
Erneuerung der Sportstätten wird ebenfalls verfolgt. So ist eine Fusion der Vereine
Tennisclub Lahr und Hockey-Club Lahr angedacht. Die Vereinsräume beider
Sportvereine werden im Erdgeschoss des Gebäudes untergebracht. Das Gebäude
(Flurstücksnummer: 1141/1), welches derzeit als Vereinsgebäude des Tennisclubs
genutzt wird, wird nach der Fertigstellung der Kita durch ein Tennisfeld ersetzt.
Weitere Details sind der Beschlussvorlage zu entnehmen.
Hinweis: seit 01.01.2024 wird das Planungsbüro Kunz GaLaPlan aufgrund einer
Betriebsübergabe unter dem Namen galaplan decker geführt. Arbeiten, die im Jahr
2023 durchgeführt wurden, werden folgend noch unter dem Namen Kunz GaLaPlan
beschrieben.

Abbildung 1: Verortung und Abgrenzung des Plangebiets „Sportkita Dammenmühle“ in Lahr (rot).
Quelle Luftbild: LUBW 2023.

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§ 44 BNatSchG

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung ist § 44 BNatSchG. Die relevanten
Absätze sind im Folgenden wiedergeben.
Zugriffsverbote:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
…
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer
Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1
gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und
diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im
Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung
oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist,
beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz, Lahr

Somit ergibt sich aus der oben genannten Gesetzeslage sowie weiterer Publikationen
(Kratsch et al. 2018, Runge et al. 2010) eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz
gegenüber der
➢

In Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
als sogenannte „Verantwortungsarten“ aufgeführt sind. Sie müssten in gleicher
Weise wie die o.g. Arten behandelt werden. Eine entsprechende
Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor. Um jedoch der gutachterlichen der
gutachterlichen Sorgfalt gerecht zu werden, werden zusätzlich zu den europaweit
streng geschützten Arten auch die national streng geschützten Arten in den
jeweiligen Artenkapiteln tabellarisch dargestellt und ergänzend dazu verbalargumentativ abgeschichtet. Falls sich dabei eine Art als „Verantwortungsart“
erweisen sollte, wird diese ebenfalls einer speziellen artenschutzrechtlichen
Betrachtung unterzogen.

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Ablaufschema

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt sich die folgende Prüfkaskade:

Abbildung 2: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018).

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Aus Gründen der Enthaftung bzw. um einem Umweltschaden vorzubeugen, wird zudem
Umweltschadenseine Prüfung der nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten
gesetz
durchgeführt.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aus BNatschG § 19 („Schäden an bestimmten Arten
und natürlichen Lebensräumen“), welcher im Folgenden zitiert wird:
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser
Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei
zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67
Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund
der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches
genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine
Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den
Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht
vorbei:
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen
Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art
als normal gelten,
2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind
oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den
Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal
anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen
Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne
äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder
der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der
betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im
Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

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Besonders
geschützte Arten

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Besonders (national) geschützte Arten werden nach der Eingriffsregelung § 15
BNatschG, welche im Folgenden zitiert wird, abgearbeitet:
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn
zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,
gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer
1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in
Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der
Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht
entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen,
ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass
Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu
unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die
zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im
Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung
bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für
deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung
der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst
sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung
der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.

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Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn
der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs
festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein
anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine
Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem
betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften
eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1.zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung
diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das
Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den
vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

Prüfrelevante
Arten

Aus der Gesamtheit der Gesetzgebung ergibt sich somit ein Prüfbedarf für
Bauvorhaben im Sinne des § 44 BNatschG für
➢

Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind

➢

Aus Gründen der Enthaftung (§ 19 BNatschG) werden Anhang II Arten der
Richtlinie 92/43/EWG ebenfalls auf Artniveau abgeprüft.

National streng geschützte Arten bzw. besonders geschützte Arten werden keiner
Betrachtung bzw. Geländeerhebung auf Artniveau unterzogen, sondern als
Beibeobachtungen während der für oben genannte Arten durchzuführenden
Geländeerhebungen erfasst und entsprechend der Eingriffsregelung abgearbeitet.
Entsprechende Aussagen sind im Artenschutzbericht darzustellen und in den
Umweltbericht zu integrieren. Falls ergänzend dazu Vermeidungsmaßnahmen zur
Vermeidung des Tötungsverbots besonders geschützter Arten nötig werden, wird dies
im Artenschutzbericht gesondert erwähnt. Eine vertiefende Prüfung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände findet für diese Arten jedoch nicht statt.
Zur Wahrung der gutachterlichen Sorgfalt werden ggf. auch besonders geschützte
Arten einer vertiefenden Prüfung unterzogen, wenn sie einen Gefährdungsgrad der
Roten Liste im Bereich von 0, 1 oder 2 haben oder gemäß gutachterlicher Einschätzung
auf Grund lokaler oder regionaler Verbreitungsdaten als Verantwortungsart zu
betrachten sind.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
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2 Untersuchungsgebiet
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 4668/31 der Gemarkung Lahr und 1141 der
Lage im Raum
Gemarkung Sulz der Stadt Lahr/Schwarzwald.
und
Beschreibung
Im Westen grenzen Tennisplätze des Tennisclubs Lahr e.V. an, wobei der nordwestliche
Untersuchungs- Tennisplatz innerhalb des Plangebiets liegt.
gebiet
Die Nordgrenze des Plangebiets stellt die nicht öffentliche Zuwegung „Stumpenlindle“
dar. Im Osten grenzen Gartenflächen der Wohnhäuser entlang der Werderstraße an.
Richtung Süden grenzen Kleingartenflächen an. Hier befindet sich zudem der „TGB
Fußballplatz“.
Gewässerstrukturen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden, jedoch verläuft in
westlicher Entfernung der „Sulzbach“ (Gewässer-ID 10871) während in den östlich
angrenzenden Privatgärten Gartenteiche vorhanden sind.
Im Untersuchungsgebiet, welches sich auf das Plangebiet sowie angrenzende Bereiche
erstreckt, wurden im Rahmen einer Erstbegehung am 07.12.2022 folgende
Strukturelemente nachgewiesen, die ggf. eine spezifische Bedeutung für
planungsrelevante Arten haben:
➢

Sulzbach im westlichen
wassergebundene Arten.

➢

Gewässerbegleitende Gehölzstreifen mit Alt- und Totholzanteilen entlang des
Sulzbachs sowie Heckenstrukturen und Einzelbäume.

➢

Kleingärten mit Gebüschen, Einzelbäumen, Steinhaufen, Mauerstrukturen,
Komposthaufen, Asthaufen, Saum- und Ruderalstrukturen in den Kleingärten im
Plangebiet und angrenzend.

➢

Ruderalisierte Böschungen sowie Grünflächen mit Streuobstgehölzen im nördlichen
Teil des Plangebiets und angrenzend.

Untersuchungsgebiet

als

potenzielles

Habitat für

Abbildung 3: Schutzgebietskulisse in der Umgebung des Plangebiets (rot). Quelle: LUBW 2023.

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Natura 2000

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Die nächstgelegenen Teilflächen des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg“ (Schutzgebiets-Nr. 7713341) finden sich in ca. einem
Kilometer südwestlicher bzw. südöstlicher Entfernung.
Die im FFH-Gebiet vorkommenden Einzelarten werden im vorliegenden Gutachten
berücksichtigt, sofern sie verbreitungs- und habitatbedingt nicht auszuschließen sind.
Aufgrund der Entfernung des FFH-Gebiets, der gegebenen Zerschneidungswirkungen
und entsprechend den Habitatstrukturen innerhalb des Plangebiets sowie der ohnehin
vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen lassen sich erhebliche
Beeinträchtigungen der Einzelarten, Lebensstätten und FFH-Lebensraumtypen bereits
im Vorfeld ausschließen. Auf die Erstellung einer Natura 2000-Relevanzprüfung kann
nach derzeitigem Kenntnisstand verzichtet werden.
Vogelschutzgebiete finden sich im Untersuchungsgebiet und der weiten Umgebung nicht,
sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

FFH-Mähwiesen

Innerhalb des Untersuchungsgebiets liegen keine FFH-Mähwiesen.
Die nächstgelegene FFH-Mähwiese „Mähwiese am Galgenbergweg (Nr.
6500031746155080) befindet sich in ca. 360 m westlicher Entfernung und wird vom
Bauvorhaben nicht tangiert. Beeinträchtigungen können auf Grund der Entfernung
ausgeschlossen werde.

Naturschutzgebiete

Das nächstgelegene NSG „Waldmatten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.17.009) befindet sich in
einer Entfernung von 6 km zum Untersuchungsgebiet. Beeinträchtigungen können
ausgeschlossen werden.

Innerhalb der Plangebietsabgrenzung befinden sich keine nach § 30 BNatSchG
Gesetzlich
geschützten Biotope.
geschützte
Biotope
nach Das nächstgelegene geschützte Biotop „Hohlweg Gewann Höflerain S Lahr“ liegt ca.
90 m südlich des Plangebiets und wird vom Bauvorhaben nicht tangiert. Die Biotopfläche
§30 BNatSchG
liegt somit in ausreichender räumlicher und funktionaler Entfernung zum Plangebiet,
sodass erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen werden können.
Dies gilt auch für weitere geschützte Offenlandbiotopflächen, die sich in ca. 300 m
westlicher bzw. südwestlicher Entfernung befinden.

Waldschutzgebiete

Im Untersuchungsgebiet
Waldschutzgebieten.

und

der

näheren

Umgebung

befindet

sich

keine

Eine weitere Betrachtung entfällt.

Biosphärengebiete

Landschaftsschutzgebiete

AuerwildSchutzzonen
Wildtierkorridore

Das Untersuchungsgebiet befindet sich außerhalb von Biosphärengebieten.
Eine weitere Betrachtung entfällt.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet Schutterlindenberg“ (Schutzgebiets-Nr.:
3.37.015) befindet sich in ca. 1,7 km nördlicher Entfernung. Beeinträchtigungen können
ausgeschlossen werden.

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Auerwild-Schutzzonen.

Wildtierkorridore sind innerhalb des Untersuchungsgebietes und der Umgebung nicht
vorhanden.

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Biosphärengebiete

Streuobstgebiete

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Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Im Untersuchungsgebiet und der weiten Umgebung sind keine Biosphärengebiete
ausgewiesen, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

Im nördlichen Plangebiet befindet sich ein kleiner Streuobstbestand aus Quittenbäumen
(Cydonia oblonga) und Mirabellen- und Zwetschgenbäumen (Prunus domestica). Zudem
sind in den Kleingartenstrukturen vereinzelt Obstbäume vorhanden.
Die Mindestflächengröße von 1.500 m² zum gesetzlich vorgegebenen Erhalt von
Streuobstbeständen nach § 33a NatSchG wird im Untersuchungsgebiet nicht erreicht.

Biotopverbundachsen

Westlich und östlich des Plangebiets verlaufen Suchräume, Kernräume und Kernflächen
der Biotopverbunde trockener, mittlerer und feuchter Standorte. Diese befinden sich
allerdings alle außerhalb des Plangebiets.
Die Schutzziele der Biotopverbunde (räumlicher Austausch zwischen Lebensräumen, der
nicht zwingend durch ein unmittelbares Nebeneinander gewährleistet sein muss und
Austausch von Pflanzen- und Tierarten zwischen den einzelnen Teilflächen und damit
Erhalt und Förderung der Biodiversität im betrachteten Raum (LUBW)) werden nicht
beeinträchtigt.

Abbildung 4: Plangebiet (rot) mit Biotopverbundachsen in der Umgebung. Quelle: LUBW
2023.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

3 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der OGBW (ADEBAR), der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe
Literaturliste) und weitere Quellen (z.B. Managementplan des FFH-Gebiets „SchwarzwaldWestrand von Herbolzheim bis Hohberg - bearbeitet von ILN Bühl), vorhandene Gutachten
zu Projekten in räumlicher Nähe etc.) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur vorzeitigen
Abstimmung
des
vorgesehenen
Untersuchungsumfangs
mit
der
Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Vorgeschlagen wurde zunächst folgender Untersuchungsumfang:

Artengruppe der Käfer

→

Untersuchung der von
Totholzkäfer(spuren) erforderlich.

Rodungen

betroffenen

Gehölzstrukturen

auf

→

Bei Hinweisen auf ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter Käferarten
Abstimmungen bzgl. Untersuchungsumfang (worst-case-Betrachtung / methodische
Begehungen) erforderlich.

Artengruppe der Schmetterlinge und Heuschrecken

→

Untersuchung der Vegetationsbestände zur geeigneten Vegetationsperiode auf
Futterpflanzen und Habitatstrukturen für potenziell vorkommende streng geschützte
Schmetterlings- und Heuschreckenarten. Bei Hinweisen auf ein mögliches Vorkommen
planungsrelevanter Schmetterlings- und Heuschreckenarten Abstimmungen bzgl.
Untersuchungsumfang (worst-case-Betrachtung / methodische Begehungen) erforderlich.

→

Beibeobachtungen besonders geschützter Arten sowie Arten der Roten Liste
erforderlich. Bei Hinweisen auf ein vermehrtes Vorkommen Anpassen des
Untersuchungsumfangs erforderlich.

Artengruppe der Amphibien

→

3 – 5 methodische Amphibienkartierungen (je nach Nachweislage) zwischen Mitte
Februar und Ende Juni erforderlich. Zudem nächtliches Gewässerausleuchten und
nächtliches Verhören während den Fledermauskartierungen sowie Befragungen der
Naturschutzverbände etc. vorgesehen.

Artengruppe der Reptilien

→ 5 – 6 methodische Reptilienkartierungen (je nach Nachweislage) zwischen Anfang April
und Ende September erforderlich. Zudem Ausbringen von künstlichen Verstecken
(Schlangenblechen) mit regelmäßigen Kontrollen vorgesehen.

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Artengruppe der Vögel

→

5 – 6 methodische Vogelkartierungen (je nach Nachweislage) zwischen Anfang März
und Ende Juli. Zudem Baumhöhlenkontrolle innerhalb des Rodungsbereichs vorgesehen.

Artengruppe der Fledermäuse

→

3 aktive methodische Fledermauskartierungen, 2 passive Fledermauskartierungen
zwischen Anfang März und Ende Oktober erforderlich. Zudem Baumhöhlenkontrolle
innerhalb des Rodungsbereichs und Kontrolle der Gartenhütten mittels Endoskopkamera
sowie Begutachtungen von Innen auf Tagesverstecke und indirekte Nachweise (Kot- und
Fettspuren) vorgesehen.

Folgende Artengruppen müssen nicht weiter untersucht werden, da im Vorfeld feststeht,
dass die Arten habitat- und/ oder verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können bzw.
dass keine Eingriffe in potenziell besiedelte Strukturen vorgesehen sind:
-

Artengruppe der Mollusken

-

Artengruppe der Krebse und Spinnentiere

-

Artengruppe der Fische und Rundmäuler

-

Artengruppe der Libellen

-

Artengruppe der Pflanzen

Für die Artengruppe der Käfer wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, zunächst eine Untersuchung der ggf. von Rodungen betroffenen
Gehölzstrukturen auf Totholzkäfer(spuren) vorzunehmen und zudem Beibeobachtungen
während der Kartierungen der weiteren Artengruppen erfolgen sollen.
Bei Hinweisen auf ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter Käferarten wurde
festgehalten, dass Abstimmungen bzgl. des Untersuchungsumfangs (worst-caseBetrachtung / methodische Begehungen) mit der UNB erforderlich werden.
Da sich während der 2. Fledermauskartierung am 14.06.2023 ein Nachweis eines
Hirschkäfers während einer Beibeobachtung im Untersuchungsgebiet ergab und in Lahr
durch galaplan kunz während parallellaufenden Kartierungen für weitere Bebauungspläne
weitere Hirschkäfer nachgewiesen werden konnten, wurde der Untersuchungsumfang
angepasst. Noch am Abend der ersten Beibeobachtung wurde daher die 1.
Hirschkäferkartierung durchgeführt. Entsprechend den Methodenstandards von Albrecht et
al. 2013 wurde festgelegt, dass während der Flugzeit des Hirschkäfers bis Mitte August drei
abendliche Erhebungen stattfinden sollen und v.a. potenziell geeignete Brutsubstanzen
bzw. Saftbäume gezielt auf Einzeltiere abgesucht werden sollen. Die Untere
Naturschutzbehörde wurde am 27.06.2023 nachrichtlich über den vorgesehenen
zusätzlichen Untersuchungsumfang informiert.
Die methodischen Erhebungen einschließlich der Beibeobachtungen weiterer Artengruppen
fanden im Jahr 2023 statt. Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1
entnommen werden.
Die entsprechenden Aussagen zur Methodik werden in den einzelnen Artkapiteln gegeben.
Hinweis: Die Kleingartenanlage war zu Kartierbeginn noch in mehrere umzäunte Parzellen
eingeteilt, für welche zunächst kein Zugang bestand. Durch die Stadt Lahr wurden daher
Schlüssel für die einzelnen Parzellen organisiert, um eine vollständige Zugänglichkeit
gewährleisten zu können. Die Schlüsselübergabe fand am 24.05.2023 und somit vor der
ersten Reptilienkartierung statt. Für die Kartierungen der Vögel, Fledermäuse und
Amphibien, die zum Teil schon vor der Schlüsselübergabe stattfanden, war eine
ausreichende Einsehbarkeit der umzäunten Parzellen und der angrenzenden Flächen
gegeben. Während der Kartiersaison im Jahr 2023 wurden die Kleingärten nicht mehr
gepflegt, sodass sie zunehmend ruderalisierten.

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Teilweise wurden bereits kleine Gartenhütten und Gartenutensilien entfernt oder in
Container entsorgt. Zudem wurden die umgebenden Zäune der einzelnen Parzellen
weitgehend entfernt. Im Gebiet verblieb eine Vielzahl an Brettern, Folien, Schutt,
Abbruchmaterialien usw.

Tabelle 1: Begehungstermine
Datum

Zeit

Anlass

Wetter

07.12.2022

11:30-12:00

Erste Begehung des Gesamtgebiets.
Erfassung der Habitatstrukturen,
Vegetationsbestände etc.
1. Vogelkartierung + Auslegen
Reptilienbleche + 1. Amphibienkartierung
(2 Personen)

Bedeckt,

2. Vogelkartierung + 2.
Amphibienkartierung + Kontrolle
Reptilienbleche + Beibeobachtung weitere
Artengruppen (2 Personen)
1. Fledermauskartierung (aktiv) +
Beibeobachtung weitere Artengruppen

Bedeckt,

3. Vogelkartierung + 3.
Amphibienkartierung + Kontrolle
Reptilienbleche + Beibeobachtung weitere
Artengruppen
1. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen (2 Personen)

Bedeckt,

4. Vogelkartierung + 4.
Amphibienkartierung + Kontrolle
Reptilienbleche + Beibeobachtung weitere
Artengruppen
1. Hirschkäferkartierung nach erfolgter
Beibeobachtung

Klar, sonnig,

2. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen

Sonnig, leicht bewölkt,

2. Fledermauskartierung (passiv) Teil 1

Klar, leicht bedeckt,

14.04.2023

27.04.2023

12.05.2023

16.05.2023

26.05.2023

02.06.2023

14.06.2023

16.06.2023

14.-16.06.2023

9:00-11:00

6:45-7:45

20:20-22:05

6:20-7:45

14:30-16:30

6:35-7:45

18:00-19:30

14:00-15:30

20:00-06:00

3°C
Sonnig,
6°C

8°C
Leicht bedeckt,
16°C

11°C
Sonnig, leicht bewölkt,
22°C

14°C
Klar,
23°C

27°C

25-11°C
16.-19.06.2023

20:00-06:00

2. Fledermauskartierung (passiv) Teil 2

Klar, leicht bedeckt,
25-11°C

19.06.2023

27.06.2023

03.07.2023

07.07.2023

18.07.2023

8:15-9:45

20:45-22:45

5:45-7:00

10:00-12:30

19:30-20:30

5. Vogelkartierung + 5.
Amphibienkartierung + Kontrolle
Reptilienbleche + Beibeobachtung weitere
Artengruppen
3. Fledermauskartierung (aktiv) + 2.
Hirschkäferkartierung +
Gehölzbegutachtung + Quartierkontrolle
6. Vogelkartierung + 6.
Amphibienkartierung + Kontrolle
Reptilienbleche + Beibeobachtung weitere
Artengruppen
3. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen

Sonnig, leicht bewölkt,

Biotoptypenkartierung + 3.
Hirschkäferkartierung (2 Personen)

Leicht bewölkt,

21°C
Leicht bewölkt,
23-21°C
Bedeckt,
21°C
Sonnig,
23°C

18°C

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Datum

Zeit

Anlass

Wetter

10.08.2023

11:15-12:30

4. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen

Sonnig,

5. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen

Sonnig,

4. Fledermauskartierung (aktiv) (4.
Hirschkäferkartierung)

Klar,

6. Reptilienkartierung + Beibeobachtung
weitere Artengruppen

Sonnig, leicht bewölkt,

5. Fledermauskartierung (passiv)

Klar,

05.09.2023

19.09.2023

21.09.2023

10.-11.10.2023

15:15-16:30

19:15-20:55

14:30-16:15

20:00-06:00

22°C

29°C

19-16°C

24°C

26-8°C

4 Mollusken
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Mollusken wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine methodischen Erhebungen
oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig werden.

Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
und
Untersuchungsgebiet die Arten Bachmuschel, Schmale Windelschnecke und Bauchige
Lebensraum
Windelschnecke. Es sind Vorkommen der Bachmuschel in Abschnitten des Sulzbachs
bekannt.
Da keine Eingriffe in geeignete Habitatstrukturen der planungsrelevanten Mollusken
vorgesehen sind, können erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen
werden.
Der Gewässerrandstreifen entlang des westlich liegenden Sulzbaches wird berücksichtigt.
Hier können zudem ausreichende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das
Gewässer und die Uferrandbereiche umgesetzt werden (Ausweisung Tabuzone,
Einweisung Baufirmen, Umweltbaubegleitung, Bauzäune usw.).
Da erhebliche Beeinträchtigungen der Artengruppe der Mollusken
ausgeschlossen werden können, entfällt eine weitere Betrachtung.

im

Vorfeld

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 2: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Mollusken

V

L

E

N

Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X

0

Unio crassus

Bachmuschel

1

1

II, IV

X

0

Vertigo angustior

Schmale Windelschnecke

3

3

II

X

0

Vertigo moulinsiana

Bauchige Windelschnecke

2

2

II

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Anisus vorticulus

0

Zierliche Tellerschnecke

Pseudanodonta complanata Abgeplattete Teichmuschel

2

1

1

1

II, IV

s
s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Vertigo geyeri

Vierzähnige Windelschnecke

1

1

II

5 Krebse und Spinnentiere
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Krebse und Spinnentiere wurde in der artenschutzrechtlichen
Relevanzprüfung festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine
methodischen Erhebungen oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig werden.

Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
und
Untersuchungsgebiet der Steinkrebs.
Lebensraum
Da keine Eingriffe in geeignete Habitatstrukturen der planungsrelevanten Krebse und
Spinnentiere vorgesehen sind, können erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld
ausgeschlossen werden.
Weitergehende Datenrecherchen, Befragungen der ortsansässigen Fischereiverbände
und Naturschutzverbände, Einsatz von Lebendfallen etc. zur Ermittlung des tatsächlichen
Vorkommens der Art im Untersuchungsgebiet werden daher nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erforderlich.
Der Gewässerrandstreifen entlang des westlich liegenden Sulzbaches wird berücksichtigt.

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Hier können zudem ausreichende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das
Gewässer und die Uferrandbereiche umgesetzt werden (Ausweisung Tabuzone,
Einweisung Baufirmen, Umweltbaubegleitung, Bauzäune usw.).
Da erhebliche Beeinträchtigungen der Artengruppe der Krebse und Spinnentiere im Vorfeld
ausgeschlossen werden können, entfällt eine weitere Betrachtung.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 3: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Krebse und Spinnentiere
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
0
X

0

Austropotamobius pallipes

Dohlenkrebs

1

nb

II

Austropotamobius torrentium

Steinkrebs

2

2

II

b

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Astacus astacus

Edelkrebs

2

1

s

0

Dolomedes plantarius

Gerandete Wasserspinne

2

2

s

0

Philaeus chrysops

Goldaugenspringspinne

2

2

s

Tanymastix stagnalis

Sumpf-Feenkrebs

nb

1

s

0

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Branchipus schaefferi

Sommer-Feenkrebs

nb

2

0

Anthrenochernes stellae

Stellas Pseudoskorpion

nb

2

s
II

6 Käfer
6.1 Methodik
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Käfer wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, zunächst eine Untersuchung der ggf. von Rodungen betroffenen
Gehölzstrukturen auf Totholzkäfer(spuren) vorzunehmen und zudem Beibeobachtungen
während der Kartierungen der weiteren Artengruppen erfolgen sollen.

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Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Bei Hinweisen auf ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter Käferarten wurde
festgehalten, dass Abstimmungen bzgl. des Untersuchungsumfangs (worst-caseBetrachtung / methodische Begehungen) mit der UNB erforderlich werden.
Da sich während der 2. Fledermauskartierung am 14.06.2023 ein Nachweis eines
Hirschkäfers während einer Beibeobachtung im Untersuchungsgebiet ergab und in Lahr
durch galaplan kunz während parallellaufenden Kartierungen für weitere Bebauungspläne
weitere Hirschkäfer nachgewiesen werden konnten, wurde der Untersuchungsumfang
angepasst. Noch am Abend der ersten Beibeobachtung wurde daher die 1.
Hirschkäferkartierung durchgeführt. Entsprechend den Methodenstandards von Albrecht
et al. 2013 wurde festgelegt, dass während der Flugzeit des Hirschkäfers bis Mitte August
drei abendliche Erhebungen stattfinden sollen und v.a. potenziell geeignete
Brutsubstanzen bzw. Saftbäume gezielt auf Einzeltiere abgesucht werden sollen. Die
Untere Naturschutzbehörde wurde am 27.06.2023 nachrichtlich über den vorgesehenen
zusätzlichen Untersuchungsumfang informiert.
Bzgl. des verbreitungsbedingt nicht auszuschließenden Südlichen WacholderPrachtkäfers wurden mögliche Habitatstrukturen (v.a. eine Thujahecke) in Form von
Beibeobachtungen auf ein Vorkommen der Art geprüft.
Zudem erfolgten im Zuge der Baumhöhlenkartierungen auch Aufnahmen von
Totholzkäferspuren an den Gehölzen innerhalb des Plangebiets. Eine Bestimmung auf
Artebene der vorkommenden Totholzkäfer anhand der Bohrlöcher und Fraßspuren
erfordert das Hinzuziehen einer Fachkraft mit Expertenwissen. Nach derzeitigem
Kenntnisstand wird dies nicht erforderlich, da die betroffenen Gehölzabschnitte auf worstcase-Basis über Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fachgerecht umverlegt
werden.

6.2 Bestand
Bis auf den Hirschkäfer, den Eichen-Buntkäfer und den Südlichen Wacholder-Prachtkäfer
Bestand
und
können die streng geschützten Käferarten im Untersuchungsgebiet verbreitungsbedingt
Lebensraum
ausgeschlossen werden.
Der Eichen-Buntkäfer, welcher alte Eichenwälder als Habitat bevorzugt, findet im
Untersuchungsgebiet keine geeigneten Strukturen, sodass eine weitere Betrachtung
entfällt.
In der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) wurde
der Südliche Wacholder-Prachtkäfer zunächst nicht vollständig ausgeschlossen, da
dieser neben Wacholder auch weitere Zypressengewächse als Wirtspflanzen nutzt und
z.B. zwischen der Kleingartenanlage und der Tennisplatzanlage eine Thuja-Hecke als
trennendes Element verläuft.
Die Thuja-Hecke wurde daher auf mögliche Schlupflöcher der Art untersucht und auch
die Vitalität der Gehölze geprüft, da sich ein Befall durch den Käfer auch durch ein
Absterben von Trieben und Ästen zeigt, Harz austritt und die Nadeln sich verfärben.
Darüber hinaus wurden die Gehölze auf Adulttiere der Art untersucht.
Bei den Erhebungen wurde eine grundsätzliche Vitalität der Thuja-Hecke festgestellt.
Lediglich im nördlichen Plangebiet sind einige Gehölz-Individuen der Hecke abgestorben,
was jedoch auf einen Brand zurückzuführen ist (schwarze Stämme, abgebrannte
Nadeln), sodass hier auch keine Habitateignung gegeben ist.
Zwar konnten aufgrund der Dichte der Hecke die Stämme und Äste der Thuja-Hecke
nicht frei eingesehen werden, aufgrund der gegebenen Vitalität und des Fehlens von
Schlupflöchern in den einsehbaren Bereichen wird jedoch ein Vorkommen als
unwahrscheinlich eingestuft. So wurden auch keine Adulttiere an den Gehölzen
nachgewiesen. Derzeit wird somit nicht von einem Vorkommen der Art im
Untersuchungsgebiet ausgegangen.

20

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Bzgl. des Hirschkäfers wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan
kunz, Stand 15.02.2023) festgehalten, dass die älteren Bäume in den
Kleingartenparzellen des Plangebiets sporadisch durch den Hirschkäfer oder weitere
Totholzkäfer aufgesucht werden könnten. Im Jahr 2022 wurde ein Hirschkäferfund in Lahr
gemeldet (hirschkäfer-suche.de).
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets wird die Verbreitung des
Hirschkäfers wie folgt beschrieben (kursiv):
Die Verteilung der Lebensstätte in den bei der Ausweisung berücksichtigten Bereich des
FFH-Gebiets zwischen Münchweier im Süden und dem Waldstück zwischen Lahr und
Heiligenzell im Norden erfolgte relativ gleichmäßig über die gesamte Fläche. Ein großer
Teil der Bestände liegt an Waldrandlagen und weist eine Exposition in Richtung Süden
bis Westen auf. Zwischen Sulz und Münchweier wurden deutlich weniger Bestände als
Lebensstätte ausgewiesen. Diese lagen im südlichen Bereich, in dem auch zwei
Nachweise lagen.
Am 14.06.2023 wurden nach der Beibeobachtung eines Hirschkäfers während der 2.
Fledermauskartierung potenziell geeignete Gehölze auf Einzeltiere der Art mit
untersucht. Am 27.06.2023 und 18.07.2023 wurden weitere Hirschkäferkartierungen
durchgeführt.
Der Nachweis des weiblichen Hirschkäfers vom 14.06.2023 ergab sich am
nordwestlichen Plangebietsrand. Bei den folgenden Hirschkäferkartierungen sowie als
Beibeobachtungen bei weiteren Kartierungen konnten keine Hirschkäfer oder andere
Totholzkäfer nachgewiesen werden.
Bei der Begutachtung der Gehölze am 27.06.2023 konnten an mehreren Bäumen und
Baumstümpfen Mulm und Spuren von Totholzkäfern festgestellt werden. Eine
Bestimmung auf Artebene weiterer potenziell vorkommender Totholzkäfer anhand der
Bohrlöcher und Fraßspuren erfordert das Hinzuziehen einer Fachkraft mit
Expertenwissen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird dies nicht erforderlich, da die
betroffenen Gehölzabschnitte auf worst-case-Basis über Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen fachgerecht umverlegt werden.
Hierbei wird auch berücksichtigt, dass betroffenen Gehölze, trotz fehlender HirschkäferNachweise an diesen, eine gewisse Relevanz für den Hirschkäfer aufweisen und
zumindest teilweise als Rendezvousplätze oder auch für die Larvenentwicklung geeignet
sein könnten. Ein Vorhandensein eines essenziellen Lebensraums für die Art konnte
durch den Einzelnachweis jedoch nicht bestätigt werden.

Abbildung 5: Am 16.06.2023 im Plangebiet nachgewiesenes Hirschkäfer-Weibchen.
Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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Abbildung 6: Spuren von Totholzkäfern an im Plangebiet befindlichen Gehölzen.
Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

Tabelle 4: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Käfer.
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

0

X

X

Clerus mutillarius
(X)

0
X

X Lucanus cervus
Megopis scabricornis

(X)

0

0 Palmar festiva

Eichen-Buntkäfer

2

1

s

Hirschkäfer

3

2

Körnerbock

1

1

s

Südlicher Wacholder-Prachtkäfer

1

1

s

II

b

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Protaetia aeruginosa

Großer Goldkäfer

2

1

s

0

Aesalus scarabaeoides

Kurzschröter

2

1

s

0

Gnorimus varabilis

Veränderlicher Edelscharrkäfer

2

1

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Cylindera germanica

Deutscher Sandlaufkäfer

1

2

s

0

Meloe rugosus

Mattschwarzer Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Purpuricenus kaehleri

Purpurbock

1

1

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Acmaeodera degener

Gefleckter Eichen-Prachtkäfer

1

1

s

0

Bolbelasmus unicornis

Vierzähniger Mistkäfer

nb

1

0

Eurythyrea quercus

Eckschildiger Glanz-Prachtkäfer

1

1

s

0

Meloe autumnalis

Blauschimmernder Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Meloe cicatricosus

Narbiger Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Necydalis ulmi

Panzers Wespenbock

1

1

s

0

Scintillatrix mirifica

Wunderbarer Ulmen-Prachtkäfer

1

1

s

II, IV

s

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V

L

E

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N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Cerambyx cerdo

Heldbock; Großer Eichenbock

1

1

II, IV

s

0

Cucujus cinnaberinus

Scharlachkäfer

nb

1

II, IV

s

0

Dicerca furcata

Scharfzähniger Zahnflügel-Prachtkäfer

Z

1

0

Dytiscus latissimus

Breitrand

nb

1

II, IV

s

0

Graphoderus bilineatus

Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer

nb

3

II, IV

s

0

Meloe decorus

Violetthalsiger Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Necydalis major

Großer Wespenbock

1

1

s

0

Osmoderma eremita

Eremit

2

2

0

Phytoecia uncinata

Wachsblumenböckchen

nb

1

0

Rosalia alpina

Alpenbock

2

2

s

II, IV

s
s

II, IV

s

6.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Im Plangebiet wird voraussichtlich die Rodung von mehreren Gehölzen erforderlich. Die
Gehölze sind teilweise alt und weisen Totholzstrukturen und Käferspuren auf. Im östlichen
Plangebietsrand bleiben voraussichtlich einige der alten Gehölze mit Totholzstrukturen
erhalten. Zudem kommt es im Rahmen des Bauvorhabens zur Pflanzung von neuen
Bäumen.
Durch das Bauvorhaben wird in potenzielle Habitatstrukturen des Hirschkäfers
eingegriffen, für die zwar ausgeschlossen werden kann, dass es sich um essenzielle
Lebensräume handelt, die jedoch dennoch eine Relevanz für die Art und weitere
Totholzkäferarten haben können.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Plangebiet teilweise wieder nutzbar. Zudem
befinden sich in unmittelbarer Umgebung, besonders südlich angrenzend und im Bereich
der westlich entlang des Sulzbachs befindlichen älteren Gehölze, weitere hochwertige
Strukturen, welche von Hirschkäfern genutzt werden können.
Da für den Hirschkäfer und weitere Totholzkäfer relevante Gehölze baubedingt/
anlagebedingt entfernt werden, werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
sowie Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe erforderlich.
Betriebsbedingt sind keine Auswirkungen zu erwarten.

6.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Folgend wird in Anlehnung an Lorenz (2012) dargestellt, wie die Gehölzstrukturen mit
Totholz- und Käferspuren im Plangebiet zu sichern und umzusetzen sind:
Die zu entfernenden Gehölze mit hochwertigen Strukturen sollten mit möglichst langer
Stamm-, bzw. Astlänge abgesägt und die Wurzeln stammnah abgestochen werden und
als Totholzhabitate mit stehendem Totholz einschließlich des vorhandenen Mulms in
räumlich-ökologischem Zusammenhang wiedererrichtet werden. Wenn an der
Stammbasis im Übergang zum Wurzelbereich ebenfalls Totholzkäferspuren vorhanden
sind, sind diese Übergangsbereiche mit zu sichern.
Die Stämme werden so steil wie möglich aneinandergestellt, damit die Aststummel
verkeilen, und statisch mit einem Stahlseilring gesichert.

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Damit eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet wird, sollte die Totholzpyramide
an geeigneten Stellen mit Erdreich angefüllt und ggf. mit Stahlankern im Boden befestigt
werden. Hochwertiges Astmaterial soll zudem um die Pyramide herum aufgeschichtet
werden, während hochwertige Spalten/ Astlöcher als natürliche Höhlen in den oberen
Bereichen befestigt werden sollen.
In der Umgebung der umgesetzten Bäume sollten in barrierefreiem Abstand in maximal
ca. 100 bis 200 m Abstand bereits Alt- und Totholzstrukturen vorhanden sein (Äcker und
Wiesenflächen fernab von Gehölzen oder dichte Nadelholzforste sind als Standort
ungeeignet).
Die kleinklimatischen Bedingungen der Ausgleichsfläche sollten denen der Eingriffsfläche
ähneln. In direkter Umgebung der Strukturen sollten blütenreiche Wiesen vorhanden
sein/ etabliert werden und gesichert werden.
Besonnte oder halbschattige Standorte sind besser geeignet als stark beschattete. Der
neue Standort muss mindestens 20 Jahre raumordnerisch gesichert sein und es sollte
keine Probleme mit der Verkehrssicherheit geben, d.h. sie müssen abseits von Wegen
und Straßen liegen. Je nach Standort (Siedlungsnähe, Wanderwege etc.) sollten
Hinweisschilder angebracht werden sowie ggf. ein Einzäunen erfolgen.
Die Umsetzung muss durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung begleitet werden.
Durch die Umweltbaubegleitung wird vor Ort festgelegt, welche der vorhandenen
Strukturen als Totholzpyramide erhalten werden sollen, welche Strukturen im Astwerk
rings um die Pyramide angebracht werden sollen und welche herausgeschnitten und im
oberen Bereich der Pyramide als natürliche Höhlen erhalten bleiben sollen und in welche
Richtung diese ausgerichtet sein sollen. Zudem wird die Anzahl an Totholzpyramiden
(voraussichtlich 2) im Hinblick auf die Standsicherheit vor Ort festgelegt.
Möglich ist auch die Anbringung einzelner Stämme an bestehenden Bäumen außerhalb
des Rodungsbereichs.
Ein geeigneter Standort für die Totholzpyramiden wäre am östlichen Rand des
Plangebiets zwischen den zu erhaltenden Gehölze. Alternativ könnten die Strukturen in
die vorgesehenen Reptilienhabitate (siehe Kapitel 12.5) integriert werden. Die genaue
Lage wird vor Ort durch die Umweltbaubegleitung in Abstimmung mit der Stadt Lahr und
unter Hinzuziehen der UNB festgelegt.

6.5 Ausgleichsmaßnahmen
Bei Umsetzung der oben genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
können die im Plangebiet vorhandenen hochwertigen Gehölzabschnitte als
Totholzpyramiden erhalten bleiben.
Zudem sollen bei den vorgesehenen Neupflanzungen von Gehölzen im Plangebiet
Baumarten gewählt werden, die vom Hirschkäfer bevorzugt genutzt werden (Obstbäume,
Eichen). Hierfür kann die Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen werden.

6.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Rodung von Gehölzen für die
geplante Bebauung sind zeitliche Reglementierungen einzuhalten. So sind
Gehölzrodungen nur von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig. Außerdem sollen
die hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze erhalten bleiben und an einen
nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in den
betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern können
somit ihre Entwicklung fortsetzen.

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Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Tatbestand
der Tötung ausgeschlossen werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Durch die Baumaßnahme ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. Für
die Gehölzrodungen wurden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt, die
ermöglichen, dass potenziell in den Stämmen befindliche Käferlarven ihre Entwicklung
fortsetzen können.
Die vorkommenden Imagines können die umgebenden Bereiche des Eingriffsbereichs
weiterhin nutzen.
Betriebsbedingt ist nicht mit einer erheblichen Erhöhung der Störwirkungen zu rechnen.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die zu rodenden Gehölze im Eingriffsbereich
eine Relevanz als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für den Hirschkäfer haben. Zudem
konnten Spuren weiterer Totholzkäferarten an einigen Totholzstrukturen nachgewiesen
werden.
Durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass
hochwertige, potenziell von Totholzkäfern nutzbare Strukturen, erhalten bleiben und auf
nahegelegen Ausgleichsflächen als Totholzpyramiden gesichert werden.
Zudem sollen bei den vorgesehenen Neupflanzungen von Gehölzen im Plangebiet
Baumarten gewählt werden, die vom Hirschkäfer bevorzugt genutzt werden (Obstbäume,
Eichen). Hierfür kann die Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen werden.
Der Tatbestand der Schädigung kann bei
Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

fachgerechter

Umsetzung

der

Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

6.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Bis auf den Hirschkäfer, den Eichen-Buntkäfer und den Südlichen Wacholder-Prachtkäfer
können die streng geschützten Käferarten im Untersuchungsgebiet verbreitungsbedingt
ausgeschlossen werden.
Ein Vorkommen des Eichen-Buntkäfers sowie des Südlichen Wacholder-Prachtkäfers
wird habitatbedingt bzw. aufgrund mangelnder Hinweise auf ein Vorkommen derzeit
ausgeschlossen.
Jedoch konnte am 14.06.2023 ein weiblicher Hirschkäfer am nordwestlichen
Plangebietsrand nachgewiesen werden.

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Bei den folgenden Hirschkäferkartierungen sowie als Beibeobachtungen bei anderen
Kartierungen konnten keine Hirschkäfer oder andere Totholzkäfer nachgewiesen werden.
Bei der Begutachtung der Gehölze am 27.06.2023 konnten an mehreren Bäumen Mulm
und Spuren von Totholzkäfern festgestellt werden. Eine Bestimmung auf Artebene
weiterer potenziell vorkommender Totholzkäfer anhand der Bohrlöcher und Fraßspuren
erfordert das Hinzuziehen einer Fachkraft mit Expertenwissen. Nach derzeitigem
Kenntnisstand wird dies nicht erforderlich, da die betroffenen Gehölzabschnitte auf worstcase-Basis über Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fachgerecht umverlegt
werden.
Hierbei wird auch berücksichtigt, dass betroffenen Gehölze, trotz fehlender HirschkäferNachweise an diesen, eine gewisse Relevanz für den Hirschkäfer aufweisen und
zumindest teilweise als Rendezvousplätze oder auch für die Larvenentwicklung geeignet
sein könnten. Ein Vorhandensein eines essenziellen Lebensraums für die Art konnte
durch den Einzelnachweis jedoch nicht bestätigt werden.
Im Plangebiet wird voraussichtlich die Rodung von mehreren Gehölzen erforderlich. Die
Gehölze sind teilweise alt und weisen Totholzstrukturen und Käferspuren auf. Im
östlichen Plangebietsrand belieben voraussichtlich einige der alten Gehölze mit
Totholzstrukturen erhalten. Zudem kommt es im Rahmen des Bauvorhabens zur
Pflanzung von neuen Bäumen. Da für den Hirschkäfer und weitere Totholzkäfer relevante
Gehölze baubedingt/ anlagebedingt entfernt werden, werden Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen erforderlich.
Dabei sollen die hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze erhalten bleiben und an
einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in den
betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern können
somit ihre Entwicklung fortsetzen.
Zudem sollen bei den vorgesehenen Neupflanzungen von Gehölzen im Plangebiet
Baumarten gewählt werden, die vom Hirschkäfer bevorzugt genutzt werden (Obstbäume,
Eichen). Hierfür kann die Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

7 Libellen
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Libellen wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine methodischen Erhebungen
oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig werden.

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Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen, sind laut Verbreitungskarten der LUBW
Bestand
und
Vorkommen der Helm-Azurjungfer, der Großen Moosjungfer sowie der Grünen
Lebensraum
Flussjungfer.
Da keine Eingriffe in geeignete Habitatstrukturen der planungsrelevanten Libellen
vorgesehen sind, können erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen
werden.
Der Gewässerrandstreifen entlang des westlich liegenden Sulzbaches wird berücksichtigt.
Hier können zudem ausreichende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das
Gewässer und die Uferrandbereiche umgesetzt werden (Ausweisung Tabuzone,
Einweisung Baufirmen, Umweltbaubegleitung, Bauzäune usw.).
Da erhebliche Beeinträchtigungen der Artengruppe der Libellen im Vorfeld ausgeschlossen
werden können, entfällt eine weitere Betrachtung.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 5: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Libellen
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Orthetrum albistylum

Östlicher Blaupfeil

D

R

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

0

0
X

0

Coenagrion mercuriale

Helm-Azurjungfer

3

2

II

s

Gomphus flavipes

Asiatische Keiljungfer

2

*

IV

s

Ophiogomphus cecilia

Grüne Flussjungfer

3

*

II, IV

s

2

1

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Aeshna subarctica elisabethae

Hochmoor-Mosaikjungfer

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Aeshna caerulea

Alpen-Mosaikjungfer

1

1

0

Leucorrhinia caudalis

Zierliche Moosjungfer

1

3

IV

s

Leucorrhinia pectoralis

Große Moosjungfer

1

3

II, IV

s

Somatochlora alpestris

Alpen-Smaragdlibelle

1

1

X
0

0

s

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Ceriagrion tenellum

Scharlachlibelle

1

V

s

0

Coenagrion ornatum

Vogel-Azurjungfer

1

1

II

s

0

Leucorrhinia albifrons

Östliche Moosjungfer

0

2

IV

s

0

Nehalennia speciosa

Zwerglibelle

1

1

0

Sympecma paedisca

Sibirische Winterlibelle

2

1

s
IV

s

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8 Schmetterlinge
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Schmetterlinge wurde in der artenschutzrechtlichen
Relevanzprüfung festgehalten, dass die Vegetationsbestände zur geeigneten
Vegetationsperiode auf Futterpflanzen und Habitatstrukturen für potenziell vorkommende
streng geschützte Schmetterlingsarten untersucht werden sollen. Bei Hinweisen auf ein
mögliches Vorkommen planungsrelevanter Schmetterlingsarten sollten daraufhin
Abstimmungen bzgl. des Untersuchungsumfangs (worst-case-Betrachtung / methodische
Begehungen) erfolgen. Da sich während den Vegetationsaufnahmen und
Beibeobachtungen keine Hinweise auf ein (potenzielles) Vorkommen streng geschützter
Arten ergab, wurde keine artspezifische Anpassung des Untersuchungsumfangs
erforderlich.
Die Beibeobachtungen nicht streng geschützter Arten (v.a. zur Erfassung besonders
geschützter Arten sowie Arten der Roten Liste) fanden v.a. während den
Reptilienkartierungen statt. Hierbei wurden stets ein Schmetterlingsnetz sowie ein
Fangglas mitgeführt, die Arten im Feld bestimmt oder anhand von Fotos nachbestimmt und
wieder freigelassen.

Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
und
Untersuchungsgebiet der Große Feuerfalter, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling,
Lebensraum
der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter sowie die
Spanische Fahne.
Ein Nachweis des Großen Feuerfalters stammt von 2011 aus Lahr-West (schmetterlinged.de). Der Große Feuerfalter findet innerhalb des Plangebiets keine geeigneten Habitate
wie etwa strukturreiches, feuchtes Grünland, Hochstauden entlang von Gewässern usw.
Auch für die Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Heller WiesenknopfAmeisenbläuling finden sich im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Habitatstrukturen
wie Feuchtwiesen, hochwertige Wiesenbrachen, Gräben mit Hochstaudensäumen usw.
Auch der Großen Wiesenknopf als Wirtspflanze konnte nur in sehr geringer Stückzahl
nachgewiesen werden. Dementsprechend erfolgten keine Nachweise der beiden Arten in
Form von Beibeobachtungen, die einen vertieften Untersuchungsumfang bedingt hätten.
Da die beiden Arten habitatbedingt im Vorfeld ausgeschlossen werden können und die
Beibeobachtungen keine abweichenden Ergebnisse lieferten, können erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.
Der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter, der 2005 in Lahr nachgewiesen wurde
(schmetterlinge-d.de), bevorzugt Trocken- und Magerrasen, magere Straßenränder,
Waldlichtungen usw. mit lückiger Vegetation zur Eiablage. Das Plangebiet liegt derzeit als
strukturreiche Kleingartenanlagenparzellen, versiegelte und teilversiegelte Fläche, sowie
Grünland vor.

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Auch für diese Art finden sich im Plangebiet und der Umgebung keine geeigneten
Habitatstrukturen. Dementsprechend erfolgten auch keine Nachweise dieser Art in Form
von Beibeobachtungen, sodass ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden können und eine weitere Betrachtung entfällt.
Die Spanische Fahne wurde 2019 in Lahr/ Schwarzwald-Ost nachgewiesen
(schmetterlinge-d.de). Dem Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets lässt
sich zur Verbreitung der Art im Gebiet entnehmen (kursiv):
Die Funde der Spanischen Flagge konzentrieren sich auf das Waldgebiet zwischen
Wallburg und Sulz. Zwischen Sulz und Lahr sowie nördlich Lahr wurde die Art trotz eines
teils sehr guter Habitatangebots nur vereinzelt angetroffen. Östlich Diersburg gelang trotz
des Vorhandenseins geeigneter Habitate kein Nachweis.
Durch die hohe Mobilität der Art lässt sich zumindest ein sporadisches Auftauchen von
Einzeltieren zur Thermoregulation grundsätzlich nicht vollständig ausschließen. Jedoch
finden sich im Plangebiet keine Bestände des Wasserdosts (Eupatorium cannabinum), und
nur sehr vereinzelt Individuen des Gemeinen Dosts (Origanum vulgare), welche als
bevorzugte Nahrungspflanzen der Art gelten. Als weitere Nahrungspflanzen nutzt die
Spanische Fahne unter anderem auch Schmetterlingsflieder, Hasel, Rote Taubnessel,
Rote Heckenkirsche und Große Brennnessel, die im Untersuchungsgebiet vorkommen,
dennoch konnten im Untersuchungsjahr keine Nachweise der Art erbracht werden. Selbst
bei einem Auftauchen von Einzeltieren zur Thermoregulation wären keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten, da ein bauzeitliches Ausweichen in die Randbereiche
ungehindert möglich ist und anlagebedingt wieder potenzielle Strukturen zur
Thermoregulation geschaffen werden. Zudem entfallen für die Spanische Fahne keine
hochwertigen oder nachweislich genutzten Habitatstrukturen, sodass eine weitere
Betrachtung entfällt.
Bisher konnten in Form von Beibeobachtungen lediglich weit verbreitete
Schmetterlingsarten erfasst werden (Tabelle 6). Darunter befanden sich die besonders
geschützten Arten Kleines Wiesenvögelchen, Hauhechel-Bläuling und Kaisermantel.
Wie in Kapitel 12.4 beschrieben, findet für die Artengruppe der Reptilien vor Beginn der
Baumaßnahmen eine umfassende Lebensraumentwertung durch Entfernung aller
hochwertigen Strukturen (Steine, Äste, Gehölze) und Mahden statt. Durch die
Lebensraumentwertung können auch die hochmobilen Schmetterlingsarten, die der
Eingriffsregelung unterliegen, schonend aus den Eingriffsbereichen vergrämt werden. Eine
Eiablage kann durch die vorgesehenen regelmäßigen Mahden vor Baubeginn weitgehend
verhindert werden. Zudem erfolgen vor Baubeginn nochmals Kontrollen der
Eingriffsflächen auf Reptilienvorkommen. Dabei können im Gebiet verbliebene immobile
Stadien von Insekten, Mollusken usw. durch die Umweltbaubegleitung abgesammelt und
in die Umgebung umgesetzt werden. Weitergehende, artspezifische Maßnahmen werden
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist für die Artengruppe
der Schmetterlinge nicht zu erwarten.

Abbildung 7: Schmetterlinge im Plangebiet (Brauner Waldvogel, Tagpfauenauge,
Großes Ochsenauge). Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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galaplan decker
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Tabelle 6: Liste der bisher als Beibeobachtung nachgewiesenen Arten der Gruppe der Schmetterlinge
Art

Art

RLBW

RLD

BNatSchG

Pieris brassicae

Großer Kohlweißling

*

*

-

Maniola jurtina

Großes Ochsenauge

*

*

-

Pyronia tithonus

Rostbraunes Ochsenauge *

*

-

Coenonympha
pamphilus

Kleines Wiesenvögelchen *

*

b

Polyommatus icarus

Hauhechel-Bläuling

*

*

b

Aphantopus hyperantus

Brauner Waldvogel

*

*

-

Pararge aegeria

Waldbrettspiel

*

*

-

Aglais io

Tagpfauenauge

*

*

-

Gonepteryx rhamni

Zitronenfalter

*

*

-

Argynnis paphia

Kaisermantel

*

*

b

Tabelle 7: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Schmetterlinge
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis vorkommen,
aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

(X)

X

0

0

0

0 Callimorpha quadripunctaria

Spanische Fahne

*

*

II

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

3

3

II, IV

s

Maculinea arion

Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling

2

3

IV

s

X

0

Maculinea nausithous

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

3

V

II, IV

s

X

0

Maculinea teleius

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

1

2

II, IV

s

Nycteola degenerana

Salweiden-Wicklereulchen

2

3

Proserpinus proserpina

Nachtkerzenschwärmer

V

*

Pyrgus armoricanus

Oberthürs Würfel-Dickkopffalter

1

3

s

0
0
X

0

s
IV

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Brenthis daphne

Brombeer-Perlmutterfalter

1

D

s

0

Cleorodes lichenaria

Grüner Flechten-Rindenspanner

2

1

s

0

Cucullia caninae

Hundsbraunwurz-Mönch

R

R

s

0

Hipparchia fagi

Großer Waldportier

R

2

s

0

Luperina dumerilii

Dumerils Graswurzeleule

R

2

s

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Alcis jubata

Bartflechten-Rindenspanner

1

1

s

0

Anarta cordigera

Moor-Bunteule

2

1

s

0

Idaea contiguaria

Fetthennen-Felsflur-Zwergspanner

R

2

s

0

Nola subchlamydula

Gamander-Graueulchen

1

R

s

30

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79674 Todtnauberg

V

L

E

N Art

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Sportkita-Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Alcis jubata

Bartflechten-Rindenspanner

1

1

s

0

Anarta cordigera

Moor-Bunteule

2

1

s

0

Idaea contiguaria

Fetthennen-Felsflur-Zwergspanner

R

2

s

0

Nola subchlamydula

Gamander-Graueulchen

1

R

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Fagivorina arenaria

Scheckiger Rindenspanner

3

1

s

0

Actinotia radiosa

Trockenrasen-Johanniskrauteule

R

1

s

0

Agrodiaetus damon

Weißdolch-Bläuling

1

1

s

0

Carsia sororiata

Moosbeerenspanner

2

1

s

0

Cucullia gnaphalii

Goldruten-Mönch

1

1

0

Eriogaster catax

Hecken-Wollafter

0

1

0

Eucarta amethystina

Amethysteule

2

2

0

Eurodryas aurinia

Goldener Scheckenfalter

1

2

0

Gastropacha populifolia

Pappelglucke

1

1

s

0

Hadena magnolii

Südliche Nelkeneule

1

2

s

0

Hyles vespertilio

Fledermausschwärmer

1

0

s

0

Lemonia taraxaci

Löwenzahn-Wiesenspinner

R

0

s

0

Lopinga achine

Gelbringfalter

1

2

0

Nola cristatula

Wasserminzen-Graueulchen

1

*

s

0

Paidia murina

Mauer-Flechtenbärchen

D

1

s

0

Pericallia matronula

Augsburger Bär

R

1

s

0

Pyrgus cirsii

Spätsommer-Würfel-Dickkopffalter

1

1

s

Tephronia sepiaria

Totholz-Flechtenspanner

1

R

s

0

s
II, IV

s
s

II

IV

b

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Carcharodus flocciferus

Heilziest-Dickkopffalter

1

2

s

0

Coenonympha hero

Wald-Wiesenvögelchen

1

2

IV

s

0

Gortyna borelii

Haarstrangeule

1

1

II, IV

s

0

Hypodryas maturna

Eschen-Scheckenfalter

1

1

II, IV

s

0

Lycaena helle

Blauschillernder Feuerfalter

1

2

II, IV

s

0

Parnassius apollo

Apollofalter

1

2

IV

s

0

Parnassius mnemosyne

Schwarzer Apollo

1

2

IV

s

0

Zygaena angelicae

Elegans-Widderchen

R

1

s

31

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9 Heuschrecken
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Heuschrecken wurde in der artenschutzrechtlichen
Relevanzprüfung festgehalten, dass die Vegetationsbestände zur geeigneten
Vegetationsperiode auf Futterpflanzen und Habitatstrukturen für potenziell vorkommende
streng geschützte Heuschreckenarten untersucht werden sollen.
Bei Hinweisen auf ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter Heuschreckenarten
sollten daraufhin Abstimmungen bzgl. des Untersuchungsumfangs (worst-caseBetrachtung / methodische Begehungen) erfolgen. Da sich während den
Vegetationsaufnahmen und Beibeobachtungen keine Hinweise auf ein (potenzielles)
Vorkommen streng geschützter Arten ergab, wurde keine artspezifische Anpassung des
Untersuchungsumfangs erforderlich.
Die Beibeobachtungen nicht streng geschützter Arten (v.a. zur Erfassung besonders
geschützter Arten sowie Arten der Roten Liste) fanden v.a. während den
Reptilienkartierungen statt. Hierbei wurden stets ein Schmetterlingsnetz sowie ein
Fangglas mitgeführt, die Arten im Feld bestimmt oder anhand von Fotos nachbestimmt und
wieder freigelassen.

Die streng geschützte Große Schiefkopfschrecke breitet sich in Baden-Württemberg
Bestand
und
derzeit stark aus und ist daher auch in Lahr verbreitungsbedingt nicht auszuschließen.
Lebensraum
Nachgewiesen werden konnte sie während den Kartierungen nicht, sodass derzeit nicht
von einem Vorkommen ausgegangen wird.
Ebenfalls verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist die besonders geschützte, der
Eingriffsregelung unterliegende Blauflügelige Ödlandschrecke. Für diese an trockene
Standorte mit lückiger Vegetation wie Halbtrockenrasen, Kies- und Sandgruben,
Rheindämme usw. gebundene Art sind nur in geringem Umfang geeignete
Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet vorhanden. Nachweise der Art konnten jedoch
nicht erbracht werden, sodass derzeit nicht von einem Vorkommen ausgegangen wird.
Auch als Beibeobachtung konnten keine streng oder besonders geschützten und
verbreitungsbedingt nicht auszuschließenden Arten nachgewiesen werden.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

32

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Tabelle 8: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Heuschrecken.
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X

(X)

0

0 Ruspolia nitidula

Große Schiefkopfschrecke

*

R

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen
0

Aiolopus thalassinus

Grüne Strandschrecke

3

2

s

0

Platycleis tessellata

Braunfleckige Beißschrecke

2

1

s

0

Modicogryllus frontalis

Östliche Grille

1

1

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Arcyptera fusca

Große Höckerschrecke

1

1

s

10 Fische und Rundmäuler
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Fische und Rundmäuler wurde in der artenschutzrechtlichen
Relevanzprüfung festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine
methodischen Erhebungen oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig werden.

Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die
Bestand
und
planungsrelevanten Arten Bachneunauge, Bitterling, Groppe, Karausche, Karpfen,
Lebensraum
Meerforelle, und Äsche sowie der Europäische Aal.
Da keine Eingriffe in den Sulzbach vorgesehen sind und auch indirekte Beeinträchtigungen
durch
Ausweisungen
von
Bautabuzonen,
Einweisungen
der
Baufirmen,
Umweltbaubegleitung usw. im Voraus ausgeschlossen werden können, werden
weitergehende Datenrecherchen, Befragungen der ortsansässigen Fischereiverbände und
Naturschutzverbände, Elektrobefischung etc. zur Ermittlung des tatsächlichen
Vorkommens der Arten im Untersuchungsgebiet im Rahmen der Artenschutzrechtlichen
Prüfung nicht erforderlich.
Da erhebliche Beeinträchtigungen der Artengruppe der Fische und Rundmäuler im Vorfeld
ausgeschlossen werden können, entfällt eine weitere Betrachtung.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 9: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fische und Rundmäuler.
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL
II

0

Alosa alosa

Maifisch

1

1

0

Anguilla anguilla

Aal

2

2

0

Aspius aspius

Rapfen

1

*

Carassius carassius

Karausche

1

2

0

Chondrostoma nasus

Nase

2

V

0

Cobitis taenia

Steinbeißer

2

*

II
II

X

0

BNatSchG

b
II

X

0

Cottus gobio

Groppe, Mühlkoppe

V

*

X

0

Cyprinus carpio

Karpfen

2

*

0

Gymnocephalus baloni

Donau-Kaulbarsch

nb

*

II, IV

0

Hucho hucho

Huchen

1

2

II

0

Lampetra fluviatilis

Flussneunauge

2

3

II

b

Lampetra planeri

Bachneunauge

3

*

II

b

0

Leuciscus idus

Aland

2

*

0

Leuciscus souffia agassizii

Strömer

2

1

0

Lota lota

Quappe

2

V

0

Misgurnus fossilis

Schlammpeitzger

1

2

II

0

Petromyzon marinus

Meerneunauge

2

V

II

Rhodeus amarus

Bitterling

2

*

II

0

Salmo salar

Atlantischer Lachs

1

1

II

0

Salmo trutta lacustris

Seeforelle

2

*

Salmo trutta trutta

Meerforelle

1

*

Salvelinus alpinus

Seesaibling

2

*

Thymallus thymallus

Äsche

2

2

Zingel streber

Streber

2

2

X

X

X

0

0

0

0
X

0

0

II

b

II

11 Amphibien
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.

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Für die Artengruppe der Amphibien wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, dass je nach Nachweislage 3 bis 5 methodische Amphibienkartierungen
zwischen Mitte Februar und Ende Juni erforderlich seien. Hierbei sollten potenziell
besiedelte Habitate auf Laich, Larven und Juvenil- bis Adulttiere untersucht werden.
Zudem wurde ein nächtliches Gewässerausleuchten und nächtliches Verhören während
den Fledermauskartierungen sowie eine Befragung der Naturschutzverbände etc.
vorgesehen. Da es zu keinen Amphibiennachweisen kam, wurden keine
Naturschutzverbände befragt.
Im Jahr 2023 wurden im Zuge der frühmorgendlichen Vogelkartierungen 6 methodische
Amphibienkartierungen durchgeführt. Neben einer Kontrolle der Gewässer- und
Uferbereiche des Sulzbachs wurden auch potenzielle Landlebensräume bzw.
Versteckmöglichkeiten von Amphibien v.a. in der Kleingartenanlage (Bretter, Steinhaufen,
Erdhaufen usw. abgesucht). Während den methodischen Erhebungen der Artengruppe der
Amphibien sowie während den Erhebungen weiterer Artengruppen wurde das
Untersuchungsgebiet zudem auf Wanderbewegungen von Amphibien kontrolliert.
Während den aktiven Fledermauskartierungen sowie den ergänzend umgesetzten
Hirschkäferkartierungen wurde der Sulzbach zudem ausgeleuchtet und es erfolgte ein
abendliches / nächtliches Verhören.
Auch während den Reptilienkartierungen fanden Beibeobachtungen der Amphibien statt.
Zudem fanden Befragungen der Anwohner*innen der östlich angrenzenden Wohnhäuser
sowie der Kleingärtner*innen des Plangebiets über bekannte Amphibienvorkommen im
Gebiet statt.
Auf eine Errichtung von Fangzäunen zur Ermittlung von Wanderbewegungen sowie ein
Ausbringen von Wasserfallen konnte verzichtet werden.

Verbreitungsbedingt lassen sich laut den Verbreitungskarten der LUBW im
Bestand
und
Untersuchungsgebiet die streng geschützten Arten Nördlicher Kammmolch,
Lebensraum
Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Europäischer Laubfrosch und Springfrosch sowie die
besonders geschützten, der Eingriffsregelung unterliegenden Arten Feuersalamander,
Bergmolch, Fadenmolch, Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch und Seefrosch
nicht ausschließen.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden die Arten Kammmolch
und Gelbbauchunke aufgeführt. Zur Verbreitung der beiden Arten im Gebiet lässt sich
entnehmen (kursiv):
Der Kammmolch konnte im Gebiet nur in einem Absetzbecken auf dem Deponiegelände
Kahlenberg und an einem künstlichen Kleingewässer wenig außerhalb nachgewiesen
werden.
Die Gelbbauchunke konnte in vier Teilgebieten festgestellt werden:
- Steinbruch südlich Diersburg
- Deponie Kahlenberg
- Waldgebiet zwischen Lahr und Münchweier
- Steinbruch „Altvater“ und Umgebung
Innerhalb des Plangebiets können diese beiden Arten habitatbedingt ausgeschlossen
werden.
Auch ein Vorkommen der weiteren streng geschützten Arten wurde bereits im rahmen
der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung als unwahrscheinlich eingestuft. So
besiedelt die Kreuzkröte neben natürlichen Flachwasserzonen mit natürlicher
Auendynamik z.B. Kies- und Sandgruben und nutzt als Laichplätze sonnige, flache
Kleinstgewässer mit spärlichem Pflanzenbewuchs, da diese fischfrei und oft arm an
wirbellosen Fressfeinden sind (LUBW).

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Der Europäische Laubfrosch bevorzugt als Laichgewässer flache, gut besonnte Ufer mit
Röhrichten z.B. in Form von naturnahen Flussauen und Teichlandschaften sowie Kiesund Tongruben (LUBW).
Der Springfrosch ist eine Art warmer, lichter Laub- und Mischwälder mit Altholzbeständen
mit Landlebensräumen in Form von Waldwiesen, Kahlschlägen, Lichtungen sowie an
Wald- und Wegrändern. Als Laichplatz nutzt der Springfrosch sowohl Kleingewässer wie
Gräben und Tümpel als auch Altwässer, Teiche, Rückhaltebecken und Seen (LUBW).
Da der Sulzbach im Untersuchungsgebiet keine natürliche Auendynamik aufweist und
zudem durch die angrenzenden Gehölze stark beschattet vorliegt und eine konstante
Fließgeschwindigkeit ohne beruhigte Uferbereiche aufweist, wird er innerhalb des
Untersuchungsgebiets nicht als geeignetes Habitat streng geschützter Amphibienarten
beurteilt. Auch sandige oder tonhaltige Kleinstgewässer sind im Untersuchungsgebiet
nicht vorhanden. Zwar sind durch den bereits teilweise erfolgten Abbau der
Kleingartenanlagen einige Vertiefungen im Plangebiet entstanden, die sich nach
längeren Regenphasen mit Wasser füllten. Eine Nutzung dieser erst kürzlich
entstandenen Pfützen durch streng geschützte Arten ist jedoch als sehr unwahrscheinlich
einzustufen, zumal die Habitatansprüche hier nicht erfüllt werden. Dementsprechend
wurden auch keine streng geschützten Arten im Plangebiet nachgewiesen.
Zwar konnten die streng geschützten Amphibienarten im Untersuchungsgebiet bereits im
Vorfeld ausgeschlossen werden, ein Vorkommen besonders geschützter Einzelarten ist
jedoch habitatbedingt möglich.
Da im Westen des Plangebiets der Sulzbach verläuft, in den östlich angrenzenden
Privatgärten außerhalb des Plangebiets Gartenteiche vorhanden sind und insbesondere
die Kleingartenstrukturen eine Vielzahl an potenziellen Landlebensräumen für Amphibien
bereitstellen, wurde ein Vorkommen von besonders geschützten Amphibienarten im Jahr
2023 untersucht.
Dabei ergaben sich weder Nachweise adulter Tiere in potenziellen Landlebensräumen
bzw. Verstecken noch von Laich, Kaulquappen oder Juvenil- bis Adulttieren im Sulzbach.
Eine Untersuchung von Gartenteichen der an das Plangebiet angrenzenden Privatgärten
konnte mangels der Zugänglichkeit nicht überprüft werden, wird aber im Sinne einer
worst-case-Betrachtung angenommen. Hier wurde auch von einem Anwohner auf
vereinzelt nächtlich rufende Frösche hingewiesen. Sollten sich besonders geschützte
Amphibienarten in den Privatgärten außerhalb des Plangebiets aufhalten, so ist ein
umfassender Schutz durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegeben,
die im Hinblick auf die Artengruppe der Reptilien umgesetzt werden (Schutzzaun,
Ausweisung Tabuzonen, zeitliche Reglementierungen usw.).
Mangels erfolgter Amphibiennachweise im Untersuchungsgebiet sowie hinsichtlich der
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Artengruppe der
Reptilien vorgesehen sind und auch einen umfassenden Schutz für potenziell in den
Privatgärten außerhalb des Plangebiets vorkommenden Amphibienarten gewährleisten,
können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, sodass eine weitere
Betrachtung entfällt.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist für die Artengruppe
der Amphibien nicht zu erwarten.

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Tabelle 10: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Amphibien.
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RL D

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
0

Alytes obstetricans

Geburtshelferkröte

1

2

IV

s

X

0

Bombina variegata

Gelbbauchunke

2

2

II, IV

s

X

0

Bufo calamita

Kreuzkröte

2

2

IV

s

X

0

Hyla arborea

Europäischer Laubfrosch

3

3

IV

s

Pelophylax lessonae

Kleiner Wasserfrosch

G

G

IV

s

0
X

0

Rana dalmatina

Springfrosch

*

3

IV

s

X

0

Triturus cristatus

Kammmolch

3

3

II, IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Pelobates fuscus

Knoblauchkröte

1

3

IV

s

0

Pseudepidalea viridis

Wechselkröte

2

2

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Rana arvalis

Moorfrosch

1

3

IV

s

0

Salamandra atra

Alpensalamander

R

*

IV

s

12 Reptilien
12.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Neben den Datenrecherchen wurden für die Artengruppe der Reptilien von Mai bis
September 2023 sechs Kartierungen in Anlehnung an die Methodenblätter aus Albrecht et
al. 2015 durchgeführt. Es wurde darauf geachtet, dass die Kartierungen an ausreichend
warmen und sonnigen Tagen stattfanden.

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Zur Erfassung der Reptilien wurden potenziell nutzbare Bereiche (insbesondere die
Randbereiche der Gehölze, Ruderalflächen und Gartenbereiche) langsam abgeschritten.
Mögliche Verstecke (z. B. abgelagerte Materialien) wurden umgedreht bzw. mehrfach
aufgesucht. Dabei wurde die Suche den Hauptaktivitätsphasen der zu erwartenden
Reptilien angepasst.
Zudem erfolge Mitte April 2023 (wegen später Beauftragung nicht früher möglich) die
Auslage von 14 Reptilienblechen, die im Zuge der weiteren Gebietsbegehungen kontrolliert
wurden (vgl. nachfolgende Abbildung).
Eine Auslage weiterer Reptilienbleche war nicht erforderlich, da im Untersuchungsgebiet
in großem Umfang vergleichbare Strukturen wie Bleche, Bretter, Äste usw. vorhanden
waren, die ebenfalls umgedreht und auf Reptilien- und Amphibienvorkommen untersucht
werden konnten.
Hinweis: Die Kleingartenanlage war zu Kartierbeginn noch in mehrere umzäunte Parzellen
eingeteilt, für welche zunächst kein Zugang bestand. Durch die Stadt Lahr wurden daher
Schlüssel für die einzelnen Parzellen organisiert, um eine vollständige Zugänglichkeit
gewährleisten zu können. Die Schlüsselübergabe fand am 24.05.2023 und somit vor der
ersten Reptilienkartierung statt. Für die Kartierungen der Vögel, Fledermäuse und
Amphibien, die zum Teil schon vor der Schlüsselübergabe stattfanden, war eine
ausreichende Einsehbarkeit der umzäunten Parzellen und der angrenzenden Flächen
gegeben. Während der Kartiersaison im Jahr 2023 wurden die Kleingärten nicht mehr
gepflegt, sodass sie zunehmend ruderalisierten. Teilweise wurden bereits kleine
Gartenhütten und Gartenutensilien entfernt oder in Container entsorgt. Zudem wurden die
umgebenden Zäune der einzelnen Parzellen weitgehend entfernt. Im Gebiet verblieb eine
Vielzahl an Brettern, Folien, Schutt, Abbruchmaterialien usw.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

Abbildung 8: Verortung der ausgelegten Reptilienbleche (gelb) im Plangebiet (rote
Umgrenzung). Quelle Luftbild: LUBW 2023.

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12.2 Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
Bestand
geschützten Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter sowie die besonders
Lebensraum und
geschützten Arten Blindschleiche und Ringelnatter.
Individuen
Die Schlingnatter besiedelt wärmebegünstigte Hanglagen mit niedriger Vegetation auf
sandig-steinigem Untergrund. In Baden-Württemberg ist die Schlingnatter eine typische
Art des offenen und halboffenen Hügellandes mit Hecken und einem kleinflächigen
Mosaik aus Trocken- oder Magerrasen, des weiteren Wacholderheiden, Felsen,
Waldränder, Rebhänge, Weinbergbrachen, Trockenmauern, Bahndämme und
Steinbrüche (LUBW).
Die Art lässt sich im Plangebiet habtatbedingt weitestgehend ausschließen und wurde
dementsprechend während den Kartierungen nicht nachgewiesen.
Für alle weiteren im Plangebiet potenziell vorkommenden Reptilienarten sind in den
Kleingärten und Randstrukturen zahlreiche Strukturen vorhanden, die Reptilien als
Habitate dienen können. So befinden sich im Untersuchungsgebiet entlang der Wege
und Gehölzflächen besonders für Mauer- und Zauneidechsen nutzbare Strukturen.
Zudem sind kleine Rohboden- und Kiesflächen, Ruderalflächen, Totholz- und
Altholzhaufen sowie Steinhaufen vorhanden. Es sind somit Ganzjahreslebensräume mit
geeignete Sonnungsplätze, Plätzen zur Eiablage und zur Überwinterung sowie
Strukturen mit Versteckmöglichkeiten vorhanden. Für die an Gewässer gebundene
Ringelnatter sind ebenfalls Strukturen vorhanden, da in ca. 80 m westlicher Entfernung
zum Plangebiet der Sulzbach verläuft.
Unter den ausgelegten Reptilienblechen konnten keine Reptilien nachgewiesen werden.
Bei den Reptilienkartierungen konnten zahlreiche Mauer- und Zauneidechsen in allen
Entwicklungsstadien (juvenil, subadult, adult) im gesamten Plangebiet und direkt
angrenzend nachgewiesen werden. Für besonders geschützte Reptilien ergaben sich
keine Nachweise. Zudem ergaben sich im Umfeld des Plangebiets entlang des Sulzbachs
und angrenzend an die Tennisplätze und Grün- und Gehölzflächen weitere Nachweise
von Zaun- und Mauereidechsen in allen Entwicklungsstadien.
Folgend wird aufgezeigt, wie viele Eidechsen im Plangebiet nachweisbar waren.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die nachgewiesenen Mauer- und
Zauneidechsen entsprechend ihrem Aktionsradius zwischen den geeigneten Bereichen
innerhalb des Plangebiets und in außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen bewegen
können. D.h. sie können die Strukturen außerhalb des Plangebiets nutzen oder Tiere, die
außerhalb des Plangebiets nachgewiesen wurden, in dieses einwandern. Ein genetischer
Austausch der Tiere innerhalb und außerhalb des Plangebiets ist möglich.
Nach Laufer 2014 wird bei den vorkommenden Mauer- und Zauneidechsen bei
gegebener Barrierefreiheit ein Aktionsradius von bis zu 500 m angenommen. Es wird
daher davon ausgegangen, dass die nachgewiesenen Mauer- und Zauneidechsen je
einer Population angehören, die sich bis in die angrenzenden Gebiete erstreckt, welche
nur randlich untersucht werden konnten (z.B. angrenzende Privatgärten). Aussagen über
die Größe der Gesamtpopulation lassen sich anhand der erhobenen Daten daher nicht
treffen und werden auch nicht erforderlich. Mit Aufgabe des Betriebs der
Kleingartenanlage im Jahr 2023 und der damit einhergehenden zunehmenden
Ruderalisierung der Gärten und Belassen einer Vielzahl an anthropogenen Ablagerungen
kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die neu entstehenden Lockwirkungen im
Plangebiet Reptilien aus der Umgebung einwanderten. Auffällig war dabei v.a. die
deutlich höhere Nachweisdichte an Eidechsen bei der 6. Reptilienkartierung.
Während sowohl für die Mauer- und Zauneidechsen innerhalb als auch außerhalb des
Plangebiets Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehen
sich die Ausgleichsmaßnahmen auf die innerhalb des Plangebiets entfallenden
Strukturen.

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Dargestellt werden soll daher folgend, wie viele Eidechsen jeweils in den Bereichen
innerhalb des Plangebiets nachweisbar waren und auf welche Flächengröße sich die
Habitatstrukturen jeweils belaufen.
Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei den nachgewiesenen
Mauereidechsen um allochthone Tiere handelte. Es wird von einer autochthonen
Population ausgegangen.
Da in Lahr bereits allochthone Mauereidechsen vorkommen, ist ein Auftauchen dieser
sowie eine Hybridisierung mit autochthonen Mauereidechsen jedoch grundsätzlich nicht
auszuschließen.
Auf Grund der schnellen Flucht der Tiere sowie der vorhandenen hohen Vegetation und
der hohen Anzahl an Versteckmöglichkeiten konnte nicht für alle Individuen die Art bzw.
das Geschlecht sicher bestimmt werden.
Folgende Nachweise konnten im Plangebiet und direkt angrenzend erbracht werden:

1. Reptilienkartierung (26.05.2023)
-

1 x Eidechse (Art unbestimmt)
1 x Mauereidechse, adult, männlich
2 x Mauereidechse, subadult, weiblich
1 x Mauereidechse, juvenil
1 x Zauneidechse, adult, weiblich

2. Reptilienkartierung (16.06.2023)
-

2 x Mauereidechse, adult, männlich
1 x Mauereidechse, juvenil
1 x Zauneidechse, adult, weiblich
1 x Zauneidechse, juvenil

3. Reptilienkartierung (07.07.2023)
-

1 x Eidechse (Art unbestimmt)
1 x Mauereidechse, adult, männlich

4. Reptilienkartierung (10.08.2023)
-

5 x Mauereidechse, adult, weiblich
4 x Mauereidechse, adult, männlich
4 x Mauereidechse, juvenil
1 x Mauereidechse, Alter + Geschlecht unbestimmt

5. Reptilienkartierung (05.09.2023)
-

1 x Mauereidechse, adult, weiblich
3 x Mauereidechse, subadult, Geschlecht unbestimmt

6. Reptilienkartierung (21.09.2023)
-

1 x Eidechse (Art unbestimmt)
9 x Mauereidechse, adult, männlich
10 x Mauereidechse, adult, weiblich
5 x Mauereidechse, subadult, männlich
11 x Mauereidechse, subadult, weiblich
17 x Mauereidechse, juvenil
1 x Zauneidechse, adult, weiblich
2 x Zauneidechse, subadult, männlich
3 x Zauneidechse, subadult, weiblich
6 x Zauneidechse, juvenil

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Entsprechend den Kartierergebnissen kommen im Untersuchungsgebiet die streng
geschützte Zauneidechse sowie die Mauereidechse synök vor. Ein Vorkommen beider
Arten wurde im gesamten Plangebiet, ausgenommen der versiegelten Verkehrs- und
Gebäudeflächen sowie der großen Grünflächen im Nordwesten des Plangebiets
festgestellt.
Auf Grund des strukturreichen Plangebiets und der zahlreichen Nachweise ist fast im
gesamten Plangebiet von einem Ganzjahreslebensraum der Arten auszugehen. Lediglich
die Verkehrs- und Gebäudeflächen, sowie die großen verdichtete Rohbodenflächen,
Grünflächen und Wege sind nicht als Ganzjahreslebensraum zu betrachten. Diese
können jedoch als Nahrungshabitat genutzt werden.
Das Plangebiet wird entsprechend der Reptilienhabitate und Nachweise folgend
aufgeteilt (grobe Abgrenzung):
•

Bereich
A
(gelb):
Hochwertige
Strukturen
mit
Eignung
als
Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und Gartenstrukturen mit
Gehölzen, Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen): ca. 4.343 m²

•

Bereich B (blau): Strukturen mit Eignung als Nahrungshabitat (Grünflächen,
verdichtete Rohbodenfläche und nicht versiegelte Wege): ca. 1.570 m²

•

Bereich C (grau): Strukturen ohne Eignung als Habitat für Reptilien (versiegelte
Flächen): ca. 1.675 m²

Abbildung
9:
Eignung
des
Plangebiets
als
Reptilienhabitat
(rote
Umgrenzung).
Ganzjahreslebensraum (gelb), Nahrungshabitat (blau) und keine Eignung als Habitat (grau). Quelle
Luftbild: LUBW 2023.

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Tabelle 11: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Reptilien
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis vorkommen,
aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
X
0
0
0 Coronella austriaca
Schlingnatter
3
3
IV
s
X

X

X

X Lacerta agilis

Zauneidechse

3

V

IV

s

X

X

X

X Podarcis muralis

Mauereidechse

D

V

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Lacerta bilineata

Westliche Smaragdeidechse

2

2

0

Vipera aspis

Aspisviper

1

1

IV

s
s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Emys orbicularis

Europäische Sumpfschildkröte

1

1

II, IV

s

0

Zamenis longissimus

Äskulapnatter

2

2

IV

s

Abbildung 10: Reptilienhabitate im Plangebiet. Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

Abbildung 11: Reptiliennachweise im Plangebiet (subadulte Zauneidechse, weibliche, adulte
Mauereidechsen). Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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12.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Entsprechend den Kartierergebnissen kommen im Untersuchungsgebiet die streng
geschützten Arten Mauereidechse und Zauneidechse vor. Durch das Bauvorhaben kommt
es zum Verlust von ca. 4.343 m² hochwertiger Strukturen mit Eignung als
Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und Gartenstrukturen mit Gehölzen,
Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen).
Im Rahmen des Bauvorhabens werden wieder Grünflächen hergestellt und Gehölze
gepflanzt, bzw. es bleiben Gehölze erhalten. Somit sind nach derzeitigem Kenntnisstand
nach Abschluss der Bauarbeiten Teilflächen wieder für Reptilien als Nahrungshabitate und
ggfls. Ganzjahreslebensräume nutzbar, jedoch wird vorerst von einem bauzeitlichen und
anlagebedingten Verlust der Gesamtfläche ausgegangen.
Daher sind neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich.
Dabei kann der Verlust von ca. 1.570 m² Nahrungshabitaten in der unmittelbaren
Umgebung kompensiert werden, da im Gegensatz zu den entfallenden
Ganzjahreslebensräumen Nahrungshabitate auch bauzeitlich außerhalb des Plangebiets
in ausreichender Form erhalten bleiben.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den im Plangebiet entstehenden
Baustellenflächen Lockwirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Reptilien ausgehen
werden. Dies wird im Rahmen des vorgesehenen Maßnahmenkonzepts ebenfalls
berücksichtigt.
Bei fachgerechter Umsetzung der festgelegten Vermeidungs-, Minimierungs- und
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können bauzeitlich und anlagebedingt erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Durch die Anlage der Ausgleichshabitate werden neue Rückzugsräume außerhalb des
Plangebiets geschaffen und bestehenden Reptilienhabitate erweitert. Betriebsbedingte
Beeinträchtigungen wie z.B. Zerschneidungen oder sonstige Störungen können dabei
vermieden werden.
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang innerhalb des Plangebiets
oder unmittelbar angrenzend nach Abschluss der Bauarbeiten störungsärmere
Grünflächen mit Sonderstrukturen hergestellt werden können, die ggf. so gestaltet werden
können, dass sie für Reptilien nutzbar sind. Zur Festlegung des Ausgleichsumfangs wird
daher von einem weitgehenden Verlust der Habitatfunktionen im Plangebiet ausgegangen.

Es ergaben sich keine Nachweise für besonders geschützte Arten, die der
Auswirkungen
Eingriffsregelung unterliegen. Sollten im Umfeld dennoch z.B. Blindschleichen vorkommen,
auf
besonders
so erfahren sie (ebenso wie die oben aufgeführten Amphibien) einen umfassenden Schutz
geschützte Arten
durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.

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12.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Vorgesehen ist die Umsetzung eines umfangreichen Maßnahmenkonzepts, welches die
Mauer- und Zauneidechsen gleichermaßen mit berücksichtigt.
Die hier zunächst vorläufig zusammenfassend dargestellten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen können in enger Absprache der Umweltbaubegleitung mit der
Unteren
Naturschutzbehörde
sowie
den
Projektbeteiligten
eingriffsund
zeitraumspezifisch angepasst werden.
Prinzipiell ist bei einer Vergrämungsmaßnahme der folgende zeitliche Ablauf einzuhalten.

Winter vor dem Eingriff / Vergrämung
Im Winter vor dem eigentlichen Eingriff (bzw. der geplanten Vergrämung) müssen die
oberflächlich vorhandenen Strukturen (Gehölze, Zäune, Steinhaufen etc.) ohne Eingriffe
in tiefere Bodenbereiche geräumt werden. Eingriffe mit Wirkungen in tiefere
Bodenbereiche während der Wintermonate sind zum Schutz der überwinternden
Herpetofauna nicht zulässig. Die Rodungen von Gehölzen sind zum Schutze der
Avifauna- und Fledermausfauna ausschließlich in den Wintermonaten durchzuführen.
Hierbei müssen die Wurzelstubben jedoch zunächst im Boden belassen werden.

Frühjahr (ggf. Herbst)
In sämtlichen Eingriffsbereichen muss außerhalb der kritischen Fortpflanzungsphase der
Reptilien, d.h. zwischen Anfang September und Anfang Oktober oder unmittelbar nach
der Winterruhe und vor der Reproduktionszeit, d.h. zwischen Ende März und Ende April
eine umfassende Lebensraumentwertung erfolgen, indem sämtliche oberflächlich
vorhandenen Strukturen und Versteckmöglichkeiten (Steine, Vegetation, Gehölz,
anthropogene Ablagerungen etc.) vorsichtig und manuell entfernt werden.
Während der gesamten Bauzeit ist darauf zu achten, dass die Eingriffsbereiche
einschließlich der BE-Flächen regelmäßig und schonend bei guter Witterung über 15 °C
gemäht werden, sodass keine neuen Lockwirkungen entstehen. Bei den Mahden wird
berücksichtigt, dass auch eine Lebensraumentwertung für vorkommende Heuschrecken,
Schmetterlinge und weitere Insekten stattfindet und dementsprechend eine langsame
Mahd vorzugsweise mit Messerbalken durchzuführen ist (geringste Schädigungsgrate).
Zusätzlich zur vollständigen Lebensraumentwertung besiedelter Bereiche sind an
geeigneten Stellen unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung Flächen mit feinen
Hackschnitzeln zu bedecken, um die Attraktivität der Flächen weiter zu reduzieren und
die vorkommenden Eidechsen zu einem Auswandern zu bewegen.
Nach bzw. im Zuge der Vergrämung werden die Tiere in den Bereichen von qualifizierten
Fachkräften abgefangen und in die in angrenzenden, vorgezogen errichteten
Ausgleichshabitate gebracht. Das Abfangen erfolgt üblicherweise mithilfe einer
sogenannten Reptilien-Angel und mithilfe von Schwämmen. Anschließend werden die
Tiere zur Beruhigung in kleine Baumwoll-Säckchen gebracht und mit größeren Eimern in
ihre neuen Habitate umgesetzt.
Erst nach erfolgreicher bzw. abgeschlossener Umsiedlung der Tiere und Freigabe durch
die UBB (keine Individuen mehr im Eingriffsbereich) können die temporären Schutzzäune
um die besiedelten Bereiche im Plangebiet wieder entfernt bzw. umverlegt werden (siehe
unten). Die Vergrämung und parallel laufende Umsiedlung der Tiere ist spätestens bis
zum Beginn der Fortpflanzungstätigkeit (ca. Anfang / Mitte Mai) abzuschließen. In diesem
Zuge wird auch nochmals geprüft, ob sich noch geschützte Heuschrecken- und
Schmetterlingsarten sowie immobile Stadien weiterer Insektenarten im Eingriffsbereich
befinden.

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Nach derzeitigem Kenntnisstand wird für das Umsetzen der Eidechsen aus dem
Eingriffsbereich in die angrenzenden Ausgleichshabitate keine artenschutzrechtliche
Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich, um zu vermeiden, dass die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) und Nr. 3
(Schädigungsverbot/Zerstörungsverbot) BNatSchG ausgelöst werden.
Auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot in § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist nicht zu
erwarten, sofern die vorgesehenen CEF-Maßnahmen umgesetzt werden.
Dennoch wird empfohlen, die Höhere Naturschutzbehörde nachrichtlich über das
vorgesehene Vorgehen zu informieren.
Die Untere Naturschutzbehörde wird in Form von Aktennotizen über die Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen einschließlich des Umsetzens der Eidechsen informiert.
Die dauerhaft während der gesamten Bauzeit vorgesehenen Schutzzäune um das
Plangebiet herum sind ebenfalls vor Beginn der Aktivitätszeit der Reptilien zu errichten.
Ihre Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig durch die UBB zu überprüfen. Fehlstellen sind
umgehend auszubessern, sodass die Funktionsfähigkeit während der Bauzeit aufrecht
erhalten wird. Voraussichtlich können die temporären Schutzzäune (siehe oben) mit
Leitzäunen usw. so umverlegt werden, dass sie bis zum Ende der Bauzeit und erfolgter
Freigabe durch die Umweltbaubegleitung verwendet werden können.
Der vorläufige Verlauf der Schutzzäune ist Abbildung 17 zu entnehmen. Der genaue
Verlauf wird mit Bekanntwerden der jeweiligen Eingriffe durch die Umweltbaubegleitung
festgelegt.
Ein alternatives Zeitfenster zur Vergrämung und Umsiedlung ist im Herbst eines jeden
Jahres möglich, wenn die Jungtiere ausreichend fluchtfähig sind und noch keine
Überwinterungshabitate bezogen wurden, d.h. von Ende August bis Ende September.
Die gesamten Arbeiten (vorbereitende Räumung der Fläche, Aufstellung Schutzzäune,
Vergrämungs- und Umsiedlungsmaßnahmen) sind von einer qualifizierten Fachkraft
(Umweltbaubegleitung) zu begleiten (inkl. Beratung der ausführenden Firmen bezüglich
der Habitatgestaltungen und Vergrämungen, Kontrolle der bauzeitlichen Auflagen,
Effizienzkontrolle der Vergrämungsmaßnahmen und ggf. Nachbesserungen gemäß den
vorhandenen Standortfaktoren etc.).

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Abbildung 12: Aktivitätsphasen der nachgewiesenen Mauer- und Zauneidechse im Jahresverlauf
nach Laufer (2014).

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12.5 (Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Am 19.08.2024 erfolgte eine Begehung des Plangebiets, sowie der geplanten
Ausgleichsflächen mit Herrn Frick und Herrn Roßmanith (Grün und Umwelt, Stadt Lahr),
Herrn Himmelsbach (LRA Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz) und Herrn Holweg
(galaplan decker). Zudem wurde ein Vorabzug des Ausgleichskonzepts an Herrn
Himmelsbach (LRA Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz) übergeben. Am 23.08.2024
erfolgte eine schriftliche Rückmeldung seitens Herrn Himmelsbach mit der Bestätigung
der Plausibilität des Konzepts.
Da es zum Verlust von ca. 4.343 m² hochwertigen Strukturen mit Eignung als
Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und Gartenstrukturen mit Gehölzen,
Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen) für Mauer- und Zauneidechsen kommt,
werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Vermieden werden muss eine
Verinselung der Eidechsen-Habitate, um ein langfristiges Überleben der Individuen sowie
einen genetischen Austausch zu gewährleisten. Daher sollen größere
zusammenhängende Ausgleichsflächen mit Verbundkorridoren geschaffen werden. Bei
vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um sog.
CEF-Maßnahmen („continuous ecological functionality-measures“), d.h. Maßnahmen für
die dauerhafte ökologische Funktion.
Da die herzustellenden Ausgleichshabitate nach einer gewissen Entwicklungszeit
Idealbedingungen für die jeweiligen Arten aufweisen und durch die hohe Strukturvielfalt
mehr besiedelbare Nischen aufweisen werden als das Plangebiet, wird ein
Flächenausgleich mit dem Faktor 1:1 angesetzt. Somit muss die Fläche der
Ausgleichshabitate mindestens 4.343 m² betragen.
Wie oben bereits beschrieben, kann der Verlust von ca. 1.570 m² Nahrungshabitaten in
der unmittelbaren Umgebung kompensiert werden, da im Gegensatz zu den entfallenden
Ganzjahreslebensräumen Nahrungshabitate auch bauzeitlich außerhalb des Plangebiets
in ausreichender Form erhalten bleiben. Für den Verlust der Wiesenflächen mit
Nahrungshabitatpotenzial wird daher kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf angesetzt.
Hinweis: Für die vorgezogen umzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen ist eine Vorlaufzeit
erforderlich, sodass die neu entstehenden artspezifischen Strukturen von Reptilien
angenommen werden können. Die ökologische Funktion mit Risikomanagement ist durch
eine Umweltbaubegleitung festzustellen und zu begleiten.
Je nach Ausgangszustand der Ausgleichsfläche, Witterungsbedingungen im
Herstellungsjahr, Aufwand bei der Herstellung usw. kann sich der Reifeprozess zwischen
einer Vegetationsperiode bis hin zu mehreren Jahren (drei Jahre und länger) belaufen.
Die Herstellung der Ausgleichsflächen sollte daher frühestmöglich eingeplant werden.
Durch einen erhöhten Herstellungsaufwand wie z.B. das Einbringen von Fallobst oder
Kompostmaterial zur Anlockung von Insekten als Nahrung für die Reptilien, das
Einpflanzen von Grassoden anstellen einer Einsaat usw. kann der Reifeprozess
beschleunigt werden.
Eine Vergrämung und Umsiedlung in die Ausgleichshabitate kann erst stattfinden, wenn
diese ihre erforderlichen Funktionen in ausreichender Form erfüllen. Dies wird durch die
Umweltbaubegleitung unter Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt.
Zudem müssen die vorgezogen errichteten Habitatstrukturen bauzeitlich mit einem für
Reptilien unüberwindbaren Schutzzaun abgegrenzt werden, um deren Zurückwandern in
den Gefahrenbereich der Baustelle zu verhindern. Die räumliche Verortung dieser
Schutzzäune innerhalb der Ausgleichsflächen (s. nachfolgende Beschreibung) ist im
Rahmen der späteren Ausführungsplanung noch konkret von der UBB festzulegen.
Im Plangebiet und angrenzend konnten Mauer- und Zauneidechsen überwiegend in den
gleichen Flächen nachgewiesen werden. Im Bereich der Ausgleichsfläche entlang des
Sulzbachs konnten jedoch nur Zauneidechsen nachgewiesen werden.

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Daher wird dieser Bereich als Ausgleichsfläche für Zauneidechsen hergestellt bzw. so
aufgewertet, dass er für die Zauneidechsen innerhalb des Plangebiets ebenfalls
ausreichend Ersatzhabitate bereitstellt, ohne die hier bereits vorhandenen
Zauneidechsen zu verdrängen (Vermeidung von Konkurrenz um Habitate).
Die Ausgleichsfläche südlich angrenzend an das Plangebiets wird für Mauereidechsen
hergestellt.
Ein Vorkommen von Zauneidechsen in diesem Bereich bzw. angrenzend kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden. Somit kann es hier zu einer Übersiedlung und
Vermischung der Lebensräume der beiden Arten kommen. Im Plangebiet war bereits eine
Vermischung der Lebensräume der beiden Arten gegeben. Zudem deutet die Studie
„Syntopes Vorkommen von Mauer- und Zauneidechse in Mannheim (BadenWürttemberg)“ von Bernd Gremlica aus dem Jahr 2020 (Feldherpetologisches Magazin,
Heft 14, Oktober 2020) darauf hin, dass es durch Einwanderung von Mauereidechsen in
ein von Zauneidechsen besetztes Habitat nicht zwangsläufig zu einer Verdrängung bzw.
Abnahme der Zauneidechsenpopulation kommt. Da in den Ausgleichsflächen zudem
gezielt Strukturen für jeweils eine der beiden Arten hergestellt werden, ist daher nicht von
einer Beeinträchtigung für eine der beiden Arten auszugehen.
Die Ausgleichshabitate betragen insgesamt eine Größe von 4.500 m² (2.862 m²
Ausgleichshabitate Mauereidechse und 1.638 m² Ausgleichshabitate Zauneidechse).

Ausgleichsflächen Zauneidechse
Ca. 80 m westlich des Plangebiets, entlang des Sulzbachs verläuft ein
gewässerbegleitender
Gehölzstreifen
mit
angrenzendem
Grünstreifen
und
Brombeergestrüpp, welches den Grünstreifen zunehmend überdeckt. Auf diesen Flächen
wurden bereits vereinzelt Zauneidechsen nachgewiesen. Der strukturarme Grünstreifen
mit angrenzenden Gehölzen und Brombeergestrüpp soll durch das Einbringen und
Anlegen von Trockenhabitaten sowie eine extensive Pflege und Zurückschneiden des
aufkommenden Brombeergestrüpps aufgewertet werden und nach Herstellung
Ganzjahreshabitate für Zauneidechsen darstellen. Zudem können bei Bedarf die Krone
einiger Bäume zurückgeschnitten werden, um einer zunehmenden Beschattung der
Fläche entgegenzuwirken. Die Fläche des Ausgleichshabitats beträgt 1.638 m². Aus dem
Einbringen der Zusatzstrukturen sowie die Pflege ergibt sich eine erhebliche
Verbesserung der Habitatqualität, sodass die Fläche neben den vereinzelt
nachgewiesenen Individuen, Lebensraum für deutlich mehr Individuen gewährleisten
kann.
Die o.g. Flächen sind entsprechend reptilienfreundlich bzw. im speziellen für die
Zauneidechse zu gestalten. Die Zauneidechse ist ein Biotopkomplexbewohner, der
Ruderalflächen mit offenen bis locker bewachsenen Bereichen und Säumen benötigt.
Ohne Pflege werden auf der Fläche durch das zunehmende Brombeergestrüpp in naher
Zukunft keine geeigneten offenen Strukturen für Zauneidechsen mehr vorhanden sein.
Das Brombeergestrüpp soll als Saumstruktur zu den Gehölzen erhalten bleiben, jedoch
dauerhaft zurückgeschnitten werden, sodass offene Flächen und eine Saumstruktur
vorhanden sind.
Das Habitat sollte ein strukturreiches und gut besonntes Mosaik aus geeigneten
Sonnenplätzen darstellen im Zusammenspiel mit einer vielseitig strukturierten
Krautschicht zum Schutz vor Fressfeinden und Witterungsbedingungen. Ein
entscheidender Faktor für die Habitatnutzung ist die Schutzfunktion, vorranging rund um
die Sonnungsplätze und Eiablagestellen. Nahrungshabitatfunktionen sowie
Schutzstrukturen während der Nahrungsaufnahme spielen eine eher untergeordnete
Rolle.
Gemäß Literaturangaben ist eine halb offene Landschaft, in der die einzelnen
Biotoptypen mosaikartig verteilt sind, erstrebenswert: ca. 20-25% Sträucher, ca. 10-15%
Brachflächen (z.B. Altgras, Stauden), ca. 20-30% dichtere Ruderalvegetation, ca. 2030% lückige Ruderalvegetation mit sandigem, grabbarem Substrat, 5-10% Sonnungsund Eiablageplätze sowie Winterquartiere (z.B. tief eingegrabene Altholzhaufen).

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Um einem Einwanderungsdruck von außerhalb des Untersuchungsgebiets
vorkommenden Mauereidechsen in die Habitate entgegenzuwirken, sollte auf die Anlage
von v.a. für Mauereidechsen attraktive Steinhabitate bzw. Lesesteinhaufen verzichtet
werden.
Bei den anzulegenden Trockenhabitaten
Strukturelemente handeln:

sollte

es

sich

um

die

folgenden

➢ Holzdominierte Strukturelemente aus gemischten Altholzhaufen.
➢ Komplexe aus dickeren Ästen und Stämmen, Wurzelstubben etc.
➢ Wurzelstuben und dickere Stämme teilweise in den Boden eingraben, damit die
Vertikalstruktur des Oberbodens vielseitig wird und Zugang zu den
Winterquartieren entsteht.
➢ Brombeergestrüpp oder sonstige Gehölzgruppen im Verbund mit den
Holzstrukturen.
➢ Strukturreiche Krautschichten.
➢ Sonnenplätze aus Holz- oder Laubsubstraten, Altgras etc.
➢ Erdige, abgeböschte und grabbare Bodenbereiche mit Sand und Holz durchsetzt
als Winterquartiere und Eiablagestellen.
Zudem sind die Ausgleichsflächen mit den Habitatstrukturen entsprechend zu pflegen:
➢ Die Flächen sind einmal jährlich für die Wiederherstellung der Grundstrukturen
nach Vegetationsentwicklung Überwucherung, Zersetzung etc. zu pflegen.
➢ Im Rahmen der Pflegeeinsätze sind dann zusätzlich durch partielles Mähen und
Belassen ausgesuchter Altgrasbestände, Saumgesellschaften etc. die nötigen
Vegetationsstrukturen zu gestalten.
➢ Mahd grundsätzlich nur mit Motorsense in einer Mahdhöhe von mindestens 15
cm langsam und gerichtet. Idealerweise bei regnerischem Wetter oder in den
frühen Morgenstunden, um keine aktiven Eidechsen zu gefährden.
➢ Vollständige Entfernung des Mahdguts.
➢ Ggf. notwendige Entfernung dominanter Problempflanzen.
➢ Ggf. Zurückschneiden Baumkronen.
Anlage Totholzhaufen
Teile der zu rodenden Gehölze (größere Äste und Stämme, Wurzelstubben, z.T. auch
Reisig) können zur Anlage der Totholzhaufen verwendet werden.
Für die Bereitstellung von Winterquartieren sollten einige Totholzhaufen mit stärkeren
Ästen auch tiefer ins Erdreich reichen (ca. 0,7 – 1 m tief) und etwa 1 m höher sein als das
Bodenprofil. Die Nordseite der Totholzhaufen kann hinterfüllt bzw. angedeckt werden.
Nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer
durchfriert. Deshalb dürfen sich in den Totholzhaufen keine Wasseransammlungen
bilden. Es ist dafür zu sorgen, dass anfallendes Wasser abfließen kann.
Material Totholzhaufen:
In die Haufen ist sowohl kleineres Astmaterial aber auch Stammholz und Wurzelstubben
einzubringen. Dickeres Stamm- und Astmaterial ist im Zentrum zu platzieren. Dünneres
Astmaterial in den Randbereichen. Das Material ist möglichst dicht einzubringen.
Material aus Brombeeren- und Neophytenbewuchs darf nicht verwendet werden. Es ist
nur Material gebietsheimischer Gehölze zu verwenden.
Maße für einen Totholzhaufen:
Länge ca. 5 m
Breite ca. 3 m
Höhe ca. 2 m

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Ausgleichsflächen Mauereidechse
Südlich, direkt angrenzend an das Plangebiet befinden sich Kleingartenstrukturen mit
Gehölzstrukturen in ähnlicher Ausprägung zum Plangebiet. Die Flächen der
Ausgleichshabitate betragen 2.862 m².
Auf Grund der Nachweise im angrenzenden Plangebiet ist ein Vorkommen von Reptilien
in diesem Bereich ebenfalls sehr wahrscheinlich. Durch die Herstellung von
Sonderstrukturen (Trockenmauern, Sandlinsen, usw.) ergibt sich eine erhebliche
Verbesserung der Habitatqualität, sodass die Fläche Lebensraum für deutlich mehr
Individuen gewährleisten kann, als in dem bisherigen Zustand zu erwarten sind.
Die Fläche soll durch Herstellen von zwei Trockenmauern mit einer Länge von jeweils ca.
15 m und vier weiteren Sonderstrukturen in Form von nierenförmigen und linienartigen
Lesesteinhaufen, Totholzhaufen mit Wurzelstubben, Erdhügeln, Sandlinsen usw. und
einer extensiven Pflege aufgewertet werden und nach Herstellung Ganzjahreshabitate
für Mauereidechsen darstellen. Zudem sollen zu den bereits bestehenden hochwertigen
Gehölzstrukturen weitere Einzelbäume (7 Stück) sowie mehrere Feldhecken (200 m²)
gepflanzt werden. Standortuntypische bzw. nicht heimische Gehölze wie z.B.: eine
Thujahecke sind zu entfernen.
Sonderstrukturen
Der Fokus der Sonderstrukturen soll dabei auf möglichst unbeschatteten Teilflächen der
Ausgleichsfläche liegen. Die restlichen Flächen werden als Magerwiese mittlerer
Standorte mit lückigem Saumcharakter hergestellt, in welche ebenfalls Sonderstrukturen
in Form von Trittsteinen z.B. als Totholzhaufen eingebracht werden.
Die Reptilienhabitate müssen
Habitatstrukturen aufweisen.

alle

für

Eidechsen

im

Jahresverlauf

nötigen

Der Fokus der Herstellung soll auf nutzbaren Eiablageplätzen und Winterquartieren (> 10
%) sowie Plätzen zum Sonnenbaden liegen.
Die Steinschüttungen sollten ca. 1 m tief ins Erdreich reichen (Winterquartier) und etwa
1 m höher sein als das Bodenprofil.
Nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer
durchfriert. Deshalb dürfen sich in der Steinschüttung keine Wasseransammlungen
bilden. Es ist dafür zu sorgen, dass anfallendes Wasser abfließen kann.
Die Steine mit denen die Grube (Winterquartier) aufgefüllt wird, sollten eine Kantenlänge
von ca. 20 bis 40 cm haben. Die Steine, die oben aufgeschichtet werden, sollten kleiner
sein, mit einer Kantenlänge von ca. 10 bis 20 cm. Dies hat den Vorteil, dass Jungtiere
bessere Versteckplätze mit kleineren Spalten vorfinden. Genutzt werden können die
regional typischen Gesteine Buntsandstein und Kalkgestein.
Um die Habitatstrukturen herum erfolgt auf dem zuvor eingebrachten Erd/Grobschottergemisch eine Ansaat mit magerem Grünland. Ergänzend zu einer Ansaat
mit magerem standortgerechten Saatgut sollen zur Beschleunigung der
Funktionsfähigkeit der Habitate bestehende magere Saumgesellschaften in Form von
Vegetationsplaggen inkl. Oberboden in die Flächen integriert werden. Die Wahl der
Spenderflächen geeigneter Vegetationsstrukturen erfolgt unter Hinzuziehen der
Umweltbaubegleitung. Aufkommende Verbuschung wird durch Pflegemaßnahmen
zurückgedrängt, um eine Beschattung und Überwucherung der Habitate zu vermeiden.
Anlage Trockenmauern
Die Trockenmauerabschnitte sollen aus Naturstein (Kalk bzw. Buntsandstein) errichtet
werden.
Nach Abstimmungen mit der Stadt Lahr können durch Geländemodellierungen Hänge
geschaffen werden, bzw. bereits vorhandene Böschungen genutzt werden, in welche die
Mauern eingegliedert und hinterfüllt werden, sodass eine Verbindung zum Erdreich
besteht.

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Alternativ könnten zur Frostsicherheit auch „doppelwandige“ Mauern errichtet und die
Zwischenräume mit Erd-Schottermaterial hinterfüllt werden. Mindestens die süd- bzw.
südwestexponierte Mauerhälfte müsste dabei als hochwertige Trockenmauer hergestellt
werden.
Generell gilt, dass die Trockenmauern unverfugt aus Naturstein (Kalk bzw.
Buntsandstein, 20- 40 cm Kantenlänge) mit einer ca. 40 cm hohen Fundamentschicht
aus Sand und Schotter herzustellen sind und mit einem Erd-/Grobschottergemisch zu
hinterfüllen sind (alternativ: Auffüllung der Zwischenräume doppelwandiger
Mauerhälften).
Die Gesteine sollten lückig und versetzt aufeinandergesetzt sein, so dass eine hohe
Anzahl an Rückzugsmöglichkeiten entsteht. Es soll ein Lückensystem geschaffen
werden, dass sowohl kleinen als auch größeren Tieren reichliche Versteckmöglichkeiten
bietet, d.h. verschiedene Fugenbreiten mit einer Durchschnittsbreite von 2 cm aufweist.
Jeweils im Bodenbereich ist die Anlage weiterer Habitate aus Totholz, Asthaufen,
Grobschotterflächen in verschiedenen Korngrößen, ruderalisierte Vegetation usw.
vorzunehmen. Die Höhe der Trockenmauer sollte bei mindestens 1,20 m liegen und die
Breite bei 0,4- 1,0 m (bei doppelwandigen Mauern: zuzüglich der Rückwand sowie der
Hinterfüllung).
Pflanzung Feldhecke
Auf der Ausgleichsfläche sollen Feldhecken entlang der bestehenden Wege und
angrenzend an das Plangebiet gepflanzt werden. Die Maßnahme stellt somit neben einer
Aufwertung des Landschaftsbilds und Eingrünung des Plangebiets auch einen generellen
Wind- und Erosions- und Emissionsschutz sowie eine Erhöhung des Strukturreichtums
dar. Die Feldhecken haben insgesamt eine Länge von 80 m und eine Fläche von 200 m²
Das Herstellungs- und Pflegekonzept ist im Umweltbericht, Kapitel 4.3 beschrieben.
Baumpflanzungen
Auf der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 4877 sind 7 Einzelbäume gemäß der
Pflanzliste im Anhang zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (siehe
Maßnahmenplan).
Die Baumpflanzungen dienen der landschaftlichen Einbindung der Fläche. Die
Maßnahme stellt somit neben einer Aufwertung des Landschaftsbilds auch einen
generellen Wind- und Erosions- und Emissionsschutz sowie eine Erhöhung des
Strukturreichtums dar.
Das Herstellungs- und Pflegekonzept ist im Umweltbericht, Kapitel 4.3 beschrieben.
Rekultivierung / Herstellung Magerwiese
Auf der Ausgleichsfläche soll nach Abschluss der Herstellung der Ausgleichshabitate
eine Magerwiese mittlerer Standorte hergestellt werden.
Das Herstellungs- und Pflegekonzept ist im Umweltbericht, Kapitel 4.3 beschrieben.

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Abbildung 13: Oben: Ausgleichsflächen für Zauneidechsen entlang des Sulzbachs mit
Begleitvegetation. Unten: Ausgleichsflächen für Mauereidechsen südlich des Plangebiets. Quelle:
galaplan decker 2024.

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Abbildung 14: Lage Ausgleichsflächen Zauneidechse (blau) und Mauereidechse (gelb). Quelle
Luftbild: LUBW 2024.

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Abbildung 15: Auszug aus Maßnahmenplan. Links: Ausgleichsflächen Zauneidechse. Rechts:
Ausgleichsfläche Mauereidechse. Quelle: galaplan decker.

Konflikt
Im Frühjahr 2024 erfolge eine Beräumung der restlichen Kleingartenanlagen im
Beräumung der Plangebiet sowie in der geplanten Ausgleichsfläche.
AusgleichsFolgendes ist dem Vermerk des Amts für Bauen und Umwelt, Abt. Grün und Umwelt vom
fläche
10.06.2024 zu entnehmen:

Anlass der Maßnahme im zukünftigen Eingriffsgebiet:
Die Pachtverträge für die Kleingärten wurden, um den engen Zeitplan für den Bau der
Sportkita nicht zu gefährden, frühzeitig 2023 gekündigt. Durch die schwer einsehbare
Lage und geringe soziale Kontrolle kam es zunehmend zu illegalen Müllablagerungen,
Vandalismus, „Partys“ sowie der Ansiedlung von Obdachlosen.
Da die Lage nicht mehr zu vertreten war, musste der Abbruch schon vor Baubeginn der
Sportkita, so schnell wie möglich, erfolgen.
…

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Kurz vor der Arbeitsaufnahme durch die Firma Singler wurden, um hier keine Schäden an
besonders, bzw. streng geschützten Arten und keine übermäßigen Schäden an den
Lebensräumen herbeizuführen eine Sichtkontrolle durch die Abt.Ltg Grün und Umwelt
durchgeführt. Somit konnten Schäden an Vogel- oder Fledermausbruträumen
ausgeschlossen werden. Zudem wurden die Arbeiten darauf reduziert, nur die
oberirdischen Bauwerke abzubauen. Wegebeläge, Haufwerke und überwucherte
Strukturen wurden nicht abgebaut. In den Boden wurde nicht eingegriffen. Um die
Belange, auf die schon im Vorfeld hingewiesen wurden, Rechnung zu tragen.
Die Arbeiten wurden mit einem Raupenbagger mit Greifer und von Hand durchgeführt.
Um übermäßige Eingriffe in den Lebensraum von potentiell vorkommende besonders,
bzw. streng geschützte Arten zu verhindern wurde ein Fahrweg nach Begutachtung und
auf Grund der vorangegangenen Sichtkontrolle für die Baufirma freigegeben, wodurch
durch die extrem ungünstige Witterung in der freigegebenen Fahrgasse starke
Vertiefungen entstanden.
Die Untere Naturschutzbehörde wurde daraufhin durch die Stadt Lahr über den
Sachverhalt informiert und es fand ein gemeinsamer Ortstermin statt.

Abbildung 16: Oben: Plangebiet und Ausgleichsflächen nach Beräumung der restlichen
Kleingartenalnagen. Quelle: galaplan decker 2024.

12.6 Monitoring
Nach erfolgter Herstellung der Ausgleichsflächen wird durch die Umweltbaubegleitung
unter Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, ob die
Ausgleichsflächen alle erforderlichen Bedingungen für die vorgesehene Vergrämung /
Umsiedlung erfüllen. Hierfür müssen die Ausgleichsflächen als Ganzjahreslebensräume
voll funktionsfähig sein.
Daraufhin ist der Erfolg der CEF-Maßnahmen zum Schutze der Mauer- und
Zauneidechse jeweils durch ein Monitoring über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren
zu belegen. Das Monitoring beginnt mit dem Vergrämungsjahr. Die entsprechenden
Berichte sind der Unteren Naturschutzbehörde jeweils bis zum Jahresende vorzulegen.
Sollten die Monitoringergebnisse darauf hindeuten, dass Nachbesserungen der
Ausgleichsflächen erforderlich werden, so werden unter Hinzuziehen der Unteren
Naturschutzbehörde weitergehende Herstellungs- und Pflegemaßnahmen festgelegt.
Wenn sichergestellt werden kann, dass die umgesiedelten Eidechsen die
Ausgleichsflächen als Ganzjahreslebensräume adaptiert haben und entsprechende
Reproduktionsnachweise erbracht wurden, kann das Monitoring nach spätestens 3
Jahren abgeschlossen werden.

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12.7 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen sind umfangreiche
Vergrämungsmaßnahmen mit zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie
Reptilienschutzzäune aufzustellen. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen kann
der Tatbestand der Tötung ausgeschlossen werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Durch die Baumaßnahme ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. Zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen sind umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen mit
zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie Reptilienschutzzäune aufzustellen. Bei
Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen kann der Tatbestand der Störung
ausgeschlossen werden. Nach aktuellem Kenntnisstand ist betriebsbedingt nur mit einer
geringen, aber nicht erheblichen Erhöhung der Störwirkungen zu rechnen. Durch die
Schaffung von Ausgleichshabitaten werden neue, störungsarme Rückzugsorte
geschaffen.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Bei den Bauarbeiten werden nach derzeitigem Kenntnisstand Fortpflanzungs- sowie
Ruhestätten zerstört. Daher sind vorgezogen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) umzusetzen.
Der Tatbestand der Schädigung kann bei fachgerechter Umsetzung der vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

12.8 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
geschützten Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter sowie die besonders
geschützten Arten Blindschleiche und Ringelnatter.
Bei den Reptilienkartierungen konnten zahlreiche Mauer- und Zauneidechsen in allen
Entwicklungsstadien (juvenil, subadult, adult) im gesamten Plangebiet und direkt
angrenzend nachgewiesen werden. Für besonders geschützte Reptilien ergaben sich
keine Nachweise. Zudem ergaben sich im Umfeld des Plangebiets entlang des Sulzbachs
und angrenzend an die Tennisplätze und Grün- und Gehölzflächen weitere Nachweise
von Zaun- und Mauereidechsen in allen Entwicklungsstadien.

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Auf Grund des strukturreichen Plangebiets und der zahlreichen Nachweise ist fast im
gesamten Plangebiet von einem Ganzjahreslebensraum der Arten auszugehen. Lediglich
die Verkehrs- und Gebäudeflächen, sowie die großen verdichteten Rohbodenflächen,
Grünflächen und Wege sind nicht als Ganzjahreslebensraum zu betrachten. Diese
können jedoch als Nahrungshabitat genutzt werden.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen sind umfangreiche
Vergrämungsmaßnahmen mit zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie
Reptilienschutzzäune aufzustellen. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen kann
der Tatbestand der Tötung ausgeschlossen werden.
Durch das Bauvorhaben kommt es zum Verlust von ca. 4.343 m² hochwertiger Strukturen
mit Eignung als Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und Gartenstrukturen
mit Gehölzen, Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen). Daher sind neben
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) vorgesehen, die neben den Eidechsen aus dem Eingriffsbereich
auch
den
angrenzend
vorkommenden
Tieren
weiterhin
ausreichend
Ganzjahreslebensräume bereitstellen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

13 Vögel
13.1 Methodik
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Neben den Datenrecherchen wurden für die Artengruppe der Vögel von März bis Juli 2023
fünf bis sechs Kartierungen sowie eine Baumhöhlenkartierung festgelegt.
Die Untersuchungen wurden nach der Methode der Revierkartierung durchgeführt
(Südbeck et al. 2005). Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10x42) und eine
Arbeitskarte der jeweiligen Fläche mitgeführt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während
der frühmorgendlichen Kontrollen in die Karte eingetragen. Eine Vogelart wurde als
Brutvogel gewertet, wenn ein Nest mit Jungen gefunden wurde oder bei verschiedenen
Begehungen mehrere Nachweise revieranzeigender Verhaltensweisen derselben Vogelart
erbracht wurden.
Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet: (Südbeck
et al. 2005)
•

das Singen / balzrufende Männchen

•

Paare

•

Revierauseinandersetzungen

•

Nistmaterial tragende Altvögel

•

Vermutliche Neststandorte

•

Warnende, verleitende Altvögel

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•

Kotballen / Eischalen austragende Altvögel

•

Futter tragende Altvögel

•

Bettelnde oder flügge Junge.

Knapp außerhalb des Untersuchungsbereiches registrierte Arten mit revieranzeigenden
Verhaltensweisen wurden als Brutvögel gewertet, wenn sich die Nahrungssuche
regelmäßig im Untersuchungsbereich vollzog. Vogelarten, deren Reviergrößen größer
waren als die Untersuchungsflächen und denen keine Reviere zugewiesen werden
konnten, wurden als Nahrungsgäste aufgeführt. Tiere, die das Gebiet hoch und geradlinig
überflogen, wurden als Überflug gewertet.
Hinweis: Die Kleingartenanlage war zu Kartierbeginn noch in mehrere umzäunte Parzellen
eingeteilt, für welche zunächst kein Zugang bestand. Durch die Stadt Lahr wurden daher
Schlüssel für die einzelnen Parzellen organisiert, um eine vollständige Zugänglichkeit
gewährleisten zu können. Die Schlüsselübergabe fand am 24.05.2023 und somit vor der
ersten Reptilienkartierung statt.
Für die Kartierungen der Vögel, Fledermäuse und Amphibien, die zum Teil schon vor der
Schlüsselübergabe stattfanden, war eine ausreichende Einsehbarkeit der umzäunten
Parzellen und der angrenzenden Flächen gegeben. Während der Kartiersaison im Jahr
2023 wurden die Kleingärten nicht mehr gepflegt, sodass sie zunehmend ruderalisierten.
Teilweise wurden bereits kleine Gartenhütten und Gartenutensilien entfernt oder in
Container entsorgt. Zudem wurden die umgebenden Zäune der einzelnen Parzellen
weitgehend entfernt. Im Gebiet verblieb eine Vielzahl an Brettern, Folien, Schutt,
Abbruchmaterialien usw.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

13.2 Bestand
Das Plangebiet liegt am südlichen Stadtrand der Stadt Lahr umgeben von Tennisplätzen,
Bestand
Wohnhäusern, Kleingartenanlagen und kleineren Gehölz- und Grünflächen. Im
Lebensraum und
Plangebiet sind einige Gehölze in Form von jungen bis mittelalten Bäumen und
Individuen
Gebüschen sowie einiger älterer Einzelbäume vorhanden. Einige der älteren Bäume
weißen Baumhöhlen und Totholzstrukturen auf.
Im Untersuchungsgebiet sind vor allem siedlungsadaptierte Vogelarten zu erwarten.
Potenzielle Bruthabitate bieten vor allem die Gehölzstrukturen der Kleingartenanlage und
die Streuobstgehölze im Norden der Fläche. Auch eine Nutzung der vorhandenen
Gartenhütten in den Kleingärten ist möglich. Die Grünfläche nördlich und südlich des
Plangebiets und die Streuobstgehölze bieten zudem potenzielle Nahrungshabitate.
Aufgrund der bestehenden anthropogenen Störungen durch die Nutzung der
Kleingartenanlage und der Tennisplatzanlage sind störungsempfindliche Vogelarten nicht
oder allenfalls im Überflug zu erwarten. Da die Grünfläche im Norden der Fläche zu
Erholungszwecken gepflegt wird und an einen Fußballplatz angrenzt, sind
bodenbrütende Vogelarten nicht zu erwarten.
Das Untersuchungsgebiet wird als Nahrungs- und Bruthabitat von mehreren Arten
genutzt.
Besonders im Bereich des Sulzbachs mit begleitenden Gehölzen und im nördlichen,
besonders strukturreichen Bereich der Kleingärten wurde die höchste Vogelaktivität im
Untersuchungsgebiet festgestellt.
Im Plangebiet wurden von Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz,
Mönchgrasmücke, Stieglitz, Rotkehlchen, Kohlmeise und Zilpzalp bei mind. zwei
Kartierungen revieranzeigende Verhaltensweisen beobachtet, sodass bei diesen Arten
von einem Brutverdacht im Plangebiet auszugehen ist. Zu gesicherten Brutnachweisen
im Plangebiet kam es bei den Arten Zaunkönig und Amsel.

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In den Randbereichen des Plangebiet und dem weiteren Untersuchungsgebiet wurden
von Amsel, Bachstelze, Elster, Stockente, Grünfink, Kohlmeise, Rotkehlchen, Stieglitz,
und Zaunkönig bei mind. zwei Kartierungen revieranzeigende Verhaltensweisen
beobachtet, sodass bei diesen Arten von einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet
auszugehen ist.
Der Zilpzalp, die Mönchsgrasmücke und die Ringeltaube brüten im Gehölzstreifen
entlang des Sulzbachs außerhalb des Plangebiets, der Hausrotschwanz an den
Gebäuden im östlich angrenzenden Siedlungsbereich. Diese Arten wurden daher als
Randsiedler kategorisiert.
Des Weiteren auffällig war die Nutzung eines Gebäudes westlich des Sulzbachs als
Niststandort für mehrere Brutpaare des Haussperlings. Auch dieses Gebäude liegt
außerhalb des Plangebiets. Die Art wurde ebenfalls als Randsiedler kategorisiert.
Haussperlinge suchten das Plangebiet zudem regelmäßig zur Nahrungsaufnahme auf.
Die östlich angrenzenden Siedlungsstrukturen bieten eine Vielzahl weiterer
Nistmöglichkeiten für den Haussperling.
Auffällig war auch das Vorkommen der Wacholderdrossel, die mit mindestens 3-4
Brutpaaren in dem Gehölzstreifen südwestlich des Plangebiets vorkam und den hier
angrenzenden Fußballplatz regelmäßig zur Nahrungssuche nutzte. Eingriffe in diese
Strukturen sind nicht vorgesehen.
Südlich angrenzend an das Plangebiet wurde in einer Fichte ein Turmfalkenhorst mit
Jungvögeln erfasst. Der Horstbaum kann nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten
bleiben.
Zu Überflügen kam es von den Arten Rotmilan, Star, Saatkrähe, Rabenkrähe,
Mauersegler, Graureiher, Türkentaube, Buntspecht und Eichelhäher. Der Buntspecht
konnte zudem bei der Nahrungsaufnahme an einem Baum im Gehölzstreifen entlang des
Sulzbachs nachgewiesen werden.
Auf den Grünflächen nördlich und südlich des Plangebiets waren folgende Arten
Nahrungsgäste: Amsel, Bachstelze, Star, Wacholderdrossel und Ringeltaube. Die
Flächen wurden besonders häufig von Wacholderdrosseln aufgesucht.
Der Pirol konnte einmalig weit außerhalb in einem westlich liegenden Waldstrück
nachgewiesen werden.
Ein Vorkommen von Bodenbrütern konnte bei den sechs durchgeführten Kartierungen
nicht festgestellt werden und ist auf Grund der Störkulisse im und angrezend an das
Plangebiet sehr unwahrscheinlich.
Insgesamt wurden 28 Arten im Untersuchungsgebiet (Plangebiet + angrenzende
Bereiche) festgestellt (vgl. Tabelle 12).
Die Gartenhütten waren zum Teil schon rückgebaut oder standen offen da, sodass auch
in den Gebäuden Kontrollen auf Nester erfolgen konnten. Direkte oder indirekte
Brutnachweise an / in den Schuppen wurden dabei nicht erbracht. Soweit einsehbar
wurden auch die Gebäudefassaden und Dachbereiche der umgebenden Gebäude
außerhalb des Plangebiets auf Nester untersucht und diese dokumentiert.
Die Gehölze waren zum Teil sehr dicht belaubt, sodass hier ein Vorhandensein von
Nestern der o.g. Arten nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte (siehe
Brutnachweise und Brutverdacht). Hinweise auf Höhlenbrüter im Zuge der
Baumhöhlenkartierungen ergaben sich nicht.

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Turmfalkenhorst
Niststandort Haussperlinge

Nest
Abbildung 17: Plangebiet (rot), Untersuchungsgebiet (gelb), Bereiche mit hoher
Vogelaktivität (grün) und Turmfalkenhorst (blau), unbesetztes Nest an Gebäude (orange),
Gebäude mit mehreren Brutpaaren des Haussperlings (grün). Quelle Luftbild: LUBW 2023.

Abbildung 18: Wacholderdrosseln bei der Nahrungssuche im südlichen Untersuchungsgebiet.
Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

Abbildung 19: Bereiche mit der höchsten Vogelaktivität im Untersuchungsgebiet am Sulzbach (links)
und im nördlichen Bereich der Kleingärten (rechts). Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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Abbildung 20: Gebäude mit Nestern des Haussperlings südwestlich des Plangebiets (links). Nest an
Gebäude südlich des Plangebiets (rechts). Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

Abbildung 21: Turmfalkenhorst südlich angrenzend an das Plangebiet. Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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Tabelle 12: Übersicht der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten
1
2

Name

Name

Amsel

Turdus merula

Bachstelze

Motacilla alba

Status

RL BW

RL D

BNatSchG

B

*

*

b

*

*

b
b

BV

3

Buchfink

Fringilla coelebs

BV

*

*

4

Blaumeise

Parus caeruleus

BV

*

*

b

5

Buntspecht

Picoides major

NG

*

*

b

6

Elster

Pica pica

BV

*

*

b

7

Eichelhäher

Garrulus glandarius

Ü

*

*

b

8

Graureiher

Ardea cinerea

Ü

*

*

b

9

Grünfink

Carduelis chloris

BV

*

*

b

10

Haussperling

Passer domesticus

B / RS

V

*

b

B / RS

*

*

b

BV

*

*

b

Ü

V

*

b

B / RS

*

*

b

11

Hausrotschwanz

Phoenicurus ochruros

12

Kohlmeise

Parus major

13

Mauersegler

Apus apus

14

Mönchsgrasmücke

Muscicapa striata

15

Pirol

Oriolus oriolus

-

3

v

b

16

Rabenkrähe

Corvus corone

NG

*

*

b

17

Rotkehlchen

Erithacus rubecula

BV

*

*

b

B / RS

*

*

b
s

18

Ringeltaube

Columba palumbus

19

Ü

*

*

Rotmilan

Milvus milvus

20

Saatkrähe

Corvus frugilegus

NG / Ü

*

*

b

21

Stieglitz

Carduelis carduelis

BV

*

*

b

22

Star

Sturnus vulgaris

NG

*

3

b

23

Stockente

Anas platyrhynchos

Ü

*

*

b

24

Türkentaube

Streptopelia decaocto

Ü

3

*

b

25

Turmfalke

Falco tinnunculus

B

V

*

s

*

*

b

B / RS

*

*

b

B

*

*

b

26

Wacholderdrossel

Turdus pilaris

27

Zilpzalp

Phylloscopus collybita

28

Zaunkönig

Troglodytes troglodytes

B / RS

Status:
B= Brutvogel; BV=Brutverdacht; NG= Nahrungsgast; Ü= Überflug, RS=Randsiedler

13.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Bei den nachgewiesenen Vogelarten im Untersuchungsgebiet handelt es sich überwiegend
um typische Kulturfolger, welche zwar der artenschutzrechtlichen Prüfpflicht unterliegen,
die aber weit verbreitet und wenig störanfällig sind, in guten Bestandszahlen vorkommen
und für die somit keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalzustands durch die Eingriffe
zu erwarten ist. Hervorzuheben ist der Brutnachweis des streng geschützten Turmfalken
am südlichen Rand des Plangebiets. In diesem Bereich kommt es jedoch nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht zu Eingriffen und die Bäume bleiben erhalten. Gleiches gilt für die
Niststandorte der Haussperlinge östlich des Plangebiets.
Durch das Bauvorhaben wird sich die Störkulisse zwar erhöhen, da umliegend jedoch
bereits Siedlungsstrukturen und Sportanlagen vorhanden sind, ist nicht davon
auszugehen, dass die Störwirkung erheblich über die bereits bestehende hinaus geht.

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Die großen Grünflächen nördlich und südlich des Plangebiets, welche als
Nahrungshabitate von einigen Vogelarten genutzt werden, bleiben erhalten. Innerhalb des
Plangebiets kommt es besonders zentral im Plangebiet zur Rodung von Gehölzen, welche
teilwiese Totholzstrukturen und Baumhöhlen aufweisen. Besonders der nordöstliche
Bereich des Plangebiets ist durch einige Obstbäume und weitere Gehölze sehr
strukturreich. Für die im Plangebiet erfassten Arten gehen daher Brut- sowie
Nahrungshabitate verloren.
Die im Plangebiet nachgewiesenen Arten sind allesamt typische Kulturfolger, welche weit
verbreitet und wenig störanfällig sind und in guten Bestandszahlen vorkommen. Nach
Abschluss der Bauarbeiten werden im Plangebiet wieder Gehölze und Grünflächen
vorhanden sein, welche die Arten als Brut- und Nahrungshabitate nutzen können.
Da es im räumlich-funktionalen Zusammenhang ausreichend Grün- und Gehölzflächen
gibt, welche bauzeitlich als Nahrungshabitat genutzt werden können, ist der Verlust an
Nahrungshabitaten nicht als erheblich zu betrachten.
Der anlagebedinge Verlust der potenziellen Brutstätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter
sowie Freibrüter betrifft lediglich weit verbreitete und in guten Bestandszahlen
vorkommende Vogelarten wie z.B. Kohlmeise, Blaumeise, Stieglitz, Buchfink, Zaunkönig
und Grünfink, für welche kein Ausgleichsbedarf gegeben ist. Diese Arten können die neu
zu pflanzenden Gehölze wieder als Niststandorte nutzen. Es wird jedoch empfohlen, im
räumlich-funktionalen Zusammenhang Nistkästen anzubringen.
Betriebsbedingt wird es zu einem etwas erhöhten Verkehrsaufkommen kommen. Da in
dem betroffenen Bereich jedoch ausschließlich typische Kulturfolger nachgewiesen
wurden, die an entsprechende Störwirkungen adaptiert sind, ist mit keinen erheblichen
Beeinträchtigungen zu rechnen.
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind grundsätzlich die
Rodungszeiten sowie die Abrisszeiten einzuhalten und hochwertige angrenzende
Gehölzbereiche als Tabuzonen auszuweisen.

13.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Zur Vermeidung und Minimierung von Verbotstatbeständen sind Vorkehrungen zum
Vermeidung und
Schutz der Arten einzuhalten. Diese sind
Minimierung
➢ Die Rodungen von Gehölzen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
➢

Die Rodung von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, sowie das Abhängen
von Nistkästen müssen außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden
(Anfang Oktober bis Ende Februar).

➢

Die angrenzenden Gehölzflächen einschließlich der Gehölze entlang des
Sulzbachs sowie des Horstbaums des Turmfalken sind als Tabuzonen
auszuweisen und mit Bauzäunen von der Baustelle abzugrenzen.

➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.

13.5 (Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen

Der anlagebedinge Verlust der (potenziellen) Brutstätten für Höhlen- und
Halbhöhlenbrüter sowie Freibrüter betrifft lediglich weit verbreitete und in guten
Bestandszahlen vorkommende Vogelarten wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise,
Stieglitz, Buchfink, Zaunkönig und Grünfink, für welche kein Ausgleichsbedarf gegeben
ist.
Es wird jedoch empfohlen im räumlich-funktionalen Zusammenhang Nistkästen
anzubringen.

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Für den Verlust von strukturreichen Gehölzen mit potenziellen Bruthabitaten sowie die
Entfernung von Gartenhütten wird empfohlen vorgezogen, d.h. vor Brutbeginn im
Eingriffsjahr (bzw. Rodungsjahr) mindestens 8 Nisthilfen (z.B. 3 Stück Halbhöhle 2H
Schwegler, 5 Stück Nisthöhle 1B Schwegler) im räumlich-funktionalen Zusammenhang
anzubringen. Hierbei können die örtlichen Naturschutzverbände sowie die
Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen werden.
Generell gilt für die Aufhängung von Nistkästen folgendes:
Die Kästen müssen katzen- und mardersicher in einer Höhe von ca. 2-5 m wind- und
regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Der Mindestabstand
der Kästen sollte 10 m betragen. Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des
Auftraggebers bzw. eines vom Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder
Naturschutzverbands.

13.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Rodung von Gehölzen und den
Abriss von Gebäuden für die geplante Bebauung sind zeitliche Reglementierungen
einzuhalten. So sind Gehölzrodungen und Abbrüche von Gebäuden nur von Anfang
Oktober bis Ende Februar zulässig.
Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen kann der Tatbestand der Tötung
ausgeschlossen werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Durch die Baumaßnahme ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. Für
die bisher festgestellten häufigen und weit verbreiteten Vogelarten im
Untersuchungsgebiet ergeben sich dadurch in der Regel keine signifikanten und
nachhaltigen Störwirkungen, die sich auf den Erhaltungszustand auswirken. Empfindliche
Arten wurden nicht innerhalb des Plangebiets nachgewiesen. Nach aktuellem
Kenntnisstand ist betriebsbedingt nur mit einer geringen, aber nicht erheblichen
Erhöhung der Störwirkungen zu rechnen.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.
§
44
(1)
Schädigungsverbot

3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.“
Die zu rodenden Gehölze und abzubrechenden Gebäude können teilweise als
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt werden. Im räumlich-funktionalen
Zusammenhang sind jedoch ausreichen Flächen als Ausweichhabitate vorhanden. Der
Horstbaum des Turmfalken sowie weitere angrenzende hochwertige Bereiche bleiben
erhalten.
Es wird jedoch empfohlen, auch für die weit verbreiteten Siedlungsfolger Nistkäsen im
räumlich-funktionalen Zusammenhang anzubringen, um das bestehende Brutangebot im
Untersuchungsgebiet aufrecht zu erhalten.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

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13.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Das Untersuchungsgebiet liegt am südlichen Stadtrand der Stadt Lahr umgeben von
Tennisplätzen, Wohnhäusern, Kleingartenanlagen und kleineren Gehölz- und
Grünflächen. Im Plangebiet sind einige Gehölze in Form von jungen bis mittelalten
Bäumen und Gebüschen sowie einiger älterer Einzelbäume vorhanden. Einige der
älteren Bäume weißen Baumhöhlen und Totholzstrukturen auf.
Bei den festgestellten Vogelarten im Untersuchungsgebiet handelt es sich überwiegend
um typische Kulturfolger, welche zwar der artenschutzrechtlichen Prüfpflicht unterliegen,
die aber weit verbreitet und wenig störanfällig sind, in guten Bestandszahlen vorkommen
und für die somit keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalzustands durch die Eingriffe
zu erwarten ist. Hervorzuheben ist der Brutnachweis des streng geschützten Turmfalken
am südlichen Rand des Plangebiets. In diesem Bereich kommt es jedoch nicht zu
Eingriffen und die Bäume bleiben erhalten. Gleiches gilt für die Niststandorte der
Haussperlinge östlich des Plangebiets.
Der anlagebedinge Verlust der (potenziellen) Brutstätten für Höhlen- und
Halbhöhlenbrüter sowie Freibrüter betrifft lediglich weit verbreitete und in guten
Bestandszahlen vorkommende Vogelarten wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise,
Stieglitz, Buchfink, Zaunkönig und Grünfink, für welche kein Ausgleichsbedarf gegeben
ist. Es wird jedoch empfohlen im räumlich-funktionalen Zusammenhang Nistkästen
anzubringen.
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind grundsätzlich die
Rodungszeiten sowie die Abrisszeiten einzuhalten und hochwertige angrenzende
Gehölzbereiche als Tabuzonen auszuweisen.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

14 Fledermäuse
14.1 Methodik
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Fledermäuse wurden drei aktive methodische
Fledermauskartierungen und zwei passive Fledermauskartierungen zwischen Anfang
März und Ende Oktober festgelegt. Zudem sollten Baumhöhlenkontrollen innerhalb des
Rodungsbereichs und Kontrollen der Gartenhütten mittels Endoskopkamera sowie
Begutachtungen von Innen auf Tagesverstecke und indirekte Nachweise (Kot- und
Fettspuren) durchgeführt werden.
Zur Erfassung der Fledermausfauna wurden von Mai bis Oktober 2023 drei aktive
Kartierungen mit dem Batlogger Typ M sowie zwei passive Kartierungen mit dem
Batlogger Typ S2 durchgeführt (vgl. Tabelle1). Bei den passiven Kartierungen wurden
Batlogger Typ S2 über mindestens eine Nacht im Untersuchungsgebiet ausgebracht. Die
Standorte sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

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Bei den aktiven Begehungen wurde ein Batlogger M der Firma Elekon AG mit einem
Ultraschallmikrofon FG black genutzt (Firmware 2.6.2.). Aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten erfolgte die Erfassung in Anlehnung an die “ gezielte mobile, freestyle“
Erfassung nach Runkel et. al. 2018.
Ergänzend zu den Rufaufnahmen erfolgten bei den aktiven Begehungen mit Detektor
Sichtbeobachtungen des Flugbildes und der Art der Raumnutzung (Jagdgebiet,
Flugrouten) sowie der Größe der gesichteten Tiere mit Hilfe eines Nachtsichtgeräts
(Bresser Digital Binokular 3x) sowie einer Wärmebildkamera (Pulsar Helion 2). Zudem
wurde auf ein Ausfliegen von Fledermäusen aus angrenzend an das Plangebiet
befindlichen Gebäuden geachtet.
Aufgenommene Rufe wurden mit dem Programm BatExplorer 2.2.4 der Firma Elekon
(Darstellung Sonogramm: FFT 1024, Overlap 80 %, Blackmann Fenster) ausgewertet.
Hinweis: Die Kleingartenanlage war zu Kartierbeginn noch in mehrere umzäunte
Parzellen eingeteilt, für welche zunächst kein Zugang bestand. Durch die Stadt Lahr
wurden daher Schlüssel für die einzelnen Parzellen organisiert, um eine vollständige
Zugänglichkeit gewährleisten zu können. Die Schlüsselübergabe fand am 24.05.2023
und somit vor der ersten Reptilienkartierung statt. Für die Kartierungen der Vögel,
Fledermäuse und Amphibien, die zum Teil schon vor der Schlüsselübergabe stattfanden,
war eine ausreichende Einsehbarkeit der umzäunten Parzellen und der angrenzenden
Flächen gegeben. Während der Kartiersaison im Jahr 2023 wurden die Kleingärten nicht
mehr gepflegt, sodass sie zunehmend ruderalisierten. Teilweise wurden bereits kleine
Gartenhütten und Gartenutensilien entfernt oder in Container entsorgt. Zudem wurden
die umgebenden Zäune der einzelnen Parzellen weitgehend entfernt. Im Gebiet verblieb
eine Vielzahl an Brettern, Folien, Schutt, Abbruchmaterialien usw.

Standorte
passive
Kartierung

Abbildung 22: Plangebiet (rot), Standorte der Batlogger Typ S2 bei der 2.
Kartierung Teil 1 (gelb), 2. Kartierung Teil 2 (orange) und 5. Kartierung (blau).
Quelle Luftbild: LUBW 2024.

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Unterscheidbarkeit der Rufe

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Bei Arten mit quasi-konstant-frequenten (qcf-) Anteilen in den Rufen ist eine sichere
Artbestimmung im Gelände grundsätzlich möglich. Dazu gehören die Arten Kleiner und
Großer Abendsegler (Nyctalus leisleri und Nyctalus noctula), die Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus) sowie die beiden Schwesternarten Zwerg- und Mückenfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus und Pipistrellus pygmaeus). Eine sichere Unterscheidung
zwischen der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Weißrandfledermaus
(Pipistrellus kuhlii) ist anhand der Ortungslaute nicht möglich.
Die Gattungen Myotis und Plecotus stoßen überwiegend frequenzmodulierte (fm-) Laute
aus und sind dadurch nicht eindeutig anhand der aufgenommenen Rufe unterscheidbar
(Skiba 2003).
Des Weiteren ist eine Unterscheidung zwischen der Kleinen und Großen Bartfledermaus
(Myotis mystacinus / brandtii) nicht möglich.
Daher ist ein Vorkommen annähernd aller Arten dieser Gattungen im Plangebiet möglich
(zumindest von denen, die verbreitungsbedingt vorkommen könnten). Daher sind diese
Arten in der Nachweisspalte der Tabelle 13 mit einem blauen X angegeben.
Eine weitere Schwierigkeit stellen je nach Geländeformation auch sehr leise rufende
Arten wie z. B. die Bechsteinfledermaus (Suchrufe im hindernisreichen Flug nur auf ca.
5-10 m Distanz hörbar) dar (Skiba 2009).

Balzquartiere

Das Balzverhalten der männlichen Fledermäuse äußert sich überwiegend durch
charakteristische Soziallaute, welche die Weibchen anlocken sollen. Dabei können diese
sowohl aus bestimmten Quartieren oder auch im Flug ausgestoßen werden. Oft werden
dabei auch über mehrere Stunden revierabgrenzende Flüge unternommen. Häufig
werden Balzquartiere auch als Winterquartiere genutzt.
Im August und September beginnt die Balzzeit, daher fanden im September und Oktober
Begehungen statt, um anhaltend rufende Männchen im Eingriffsbereich zu erfassen.

Quartierkontrolle

Potenziell geeignete Quartierstrukturen, insbesondere in Form von Zwischenquartieren,
finden sich in den im Gebiet vorhandenen Gehölzstrukturen (Baumhöhlen, Astlöcher,
Risse, Rindenabplatzungen etc.) sowie Gartenhütten (Wellblechdächer, Bretter etc.).
Am 27.06.2023 erfolgte eine Quartierkontrolle der Gehölze sowie der Gartenhütten im
Plangebiet. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass einige der Gartenhütten bereits
entfernt wurden, was nachträglich auch im Ausgleichsumfang mit kalkuliert wird.
Die Methodik und Ergebnisse sind folgend in Kapitel 14.2 beschrieben.
Ein altes, bereits teilweise zerfallenes Gebäude, ca. 80 m südlich des Plangebiets könnte
potenziell Relevanz für Fledermäuse sein. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenstube
bzw. Zwischenquartier ist möglich. Ob es sich bei dem Gebäude auch um ein Balzquartier
handelt, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Dachbereiche und Fenster des
Gebäudes sind nicht mehr vollständig intakt, sodass der Großteil des Innenbereichs nicht
vollständig witterungsfest ist. Eine Nutzung als Winterquartier ist daher eher
unwahrscheinlich.
Entsprechend der bereits zum Teil abgebauten Gebäudestrukturen wird davon
ausgegangen, dass dieses abgebrochen werden soll. Für das hier gegenständige
Vorhaben wird eine Begehung des Gebäudes nicht erforderlich, da dieses außerhalb des
Plangebiets liegt. Es wird entsprechend der Quartierhinweise jedoch empfohlen, vor
Abbruch des Gebäudes eine Gebäudebegehung durch eine Fachkraft umzusetzen.

Auswertung

Die Ergebnisse der Detektorbegehungen werden mit den Sichtbeobachtungen sowie den
erfolgten Quartierkontrollen als Gesamtbild erfasst und entsprechend der gutachterlichen
Erfahrung verbal argumentativ bewertet.

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14.2 Lebensraum und Bestand
Bestand
Lebensraum
und
Individuen

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis).
Den Verbreitungskarten der LUBW ist zu entnehmen, dass innerhalb des vorliegenden
und angrenzenden TK25-Quadranten die Fledermausarten Breitflügelfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Alpenfledermaus, Großes Mausohr,
Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Weißrandfledermaus,
Mückenfledermaus, Braunes Langohr und Graues Langohr verbreitet sind.
Im Untersuchungsgebiet wurden v.a. im Bereich der Tennisanlage Vorbelastungen in
Form von Lichtverschmutzungen erwartet. Während den Kartierungen konnte jedoch
festgestellt werden, dass eine nächtliche Ausleuchtung der Tennisplätze nicht stattfand
und sich nächtliche Leuchtquellen im Untersuchungsgebiet lediglich in Form von
Straßenlaternen entlang der Wege außerhalb des Plangebiets befanden.
Es wurde erwartet um Rahmen der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung erwartet,
dass Einzelarten den Sulzbach als Leitlinie sowie die angrenzende Grünflächen als
Jagdhabitat nutzen. Auch innerhalb der Kleingartenstrukturen finden sich potenziell
genutzte Nahrungshabitate sowie Orientierungspunkte.
Potenziell geeignete Quartierstrukturen, insbesondere in Form von Zwischenquartieren,
wurden in den im Gebiet vorhandenen Gehölzstrukturen (Baumhöhlen, Astlöcher, Risse,
Rindenabplatzungen etc.) sowie Gartenhütten (Wellblechdächer, Bretter etc.) erwartet.
Folgend wird dargestellt, welche Arten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden
konnten und welche der in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung genannten
Habitatstrukturen genutzt wurden.

FFH-Gebiet

Die nächstgelegenen Teilflächen des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg“ (Schutzgebiets-Nr. 7713341) finden sich in ca. einem
Kilometer südwestlicher bzw. südöstlicher Entfernung.
Folgende Fledermausarten sind im FFH-Managementplan aufgeführt:
➢

Große Hufeisennase (Phinolophus ferrumequinum)

➢

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

➢

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)

➢

Großes Mausohr (Myotis myotis)

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Abbildung 23: Lage des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (blau
schraffiert) und Plangebiet (rot). Quelle Luftbild: LUBW 2024.

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Abbildung 24: Ausschnitt Bestands- und Zielkarte des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg“ (Teilkarte 4). Plangebiet nördlich des Kartenausschnitts.

Abbildung 25: Ausschnitt Bestands- und Zielkarte des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg“ (Teilkarte 6). Plangebiet südwestlich des Kartenausschnitts.

Zur Großen Hufeisennase ist dem FFH-Managementplan folgendes zu entnehmen:
Im Rahmen der Untersuchungen konnte die Große Hufeisennase nicht nachgewiesen
werden. Der letzte Nachweis der Art im Gebiet erfolgte 1986 im Hagenbachstollen (Daten
der AG Fledermausschutz).
Zur Bechsteinfledermaus ist im FFH-Managementplan folgendes zu entnehmen:
Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen wurde die Bechsteinfledermaus sowohl in den
Obstwiesen südlich Zunsweier (2 Weibchen und 1 Männchen) als auch im Waldbestand
„Altvater“ (1 Männchen) nachgewiesen. Aus den 1980er Jahren liegt ein Nachweis aus
dem Winterquartier Hagenbachstollen vor.

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Zur Wimperfledermaus ist im FFH-Managementplan folgendes zu entnehmen:
Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen konnte die Wimperfledermaus mehrfach
mittels Netzfang nachgewiesen werden. Im Gewann „Altvater“ und im „Burghardgraben“
bei Lahr konnten insgesamt drei reproduktive und ein juveniles Weibchen gefangen
werden. Die Wochenstubenkolonie umfasste am 17.06.2013 insgesamt 631 Weibchen.
Auf Grund des relativ großen Aktionsraums der Wochenstubenkolonien der
Wimperfledermaus und der sicherlich im Umfeld der Kolonie vorhandenen zahlreichen
Männchen ist davon auszugehen, dass im FFH-Gebiet alle geeigneten Jagdhabitate
zumindest zeitweise von Wimperfledermäusen aufgesucht werden.
Zum Großen Mausohr ist im FFH-Managementplan folgendes zu entnehmen:
Da es sich bei der Wochenstubenkolonie in Ettenheim um eine sehr individuenreiche
Kolonie handelt, ist vor dem Hintergrund des großen Aktionsradius‘ der Art davon
auszugehen, dass das Große Mausohr in allen geeigneten Jagdhabitaten des FFHGebiets zumindest zeitweise anzutreffen ist.
Entsprechend konnte das Große Mausohr auch bei mehreren Netzfängen in teilweise
relativ großer Zahl nachgewiesen werden (5 Tiere am 21.06., 2 Tiere am 26.07. und 1
Tier am 1.08.13 – Netzfänge zwischen Schmieheim und Lahr). Bei Sulz konnte ein
Männchen in einem Nistkasten festgestellt werden.

Tabelle 13: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fledermäuse

V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

X

(X)

X Myotis myotis

Großes Mausohr

2

*

II, IV

s

X

X

(X)

X Myotis daubentoni

Wasserfledermaus

3

*

IV

s

X

X

(X)

X Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

3

*

IV

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
X

X

(X)

X Pipistrellus kuhlii

Weißrandfledermaus

D

*

IV

s

X

X

(X)

X Myotis bechsteinii

Bechsteinfledermaus

2

2

II, IV

s

X

X

(X)

X Myotis emarginatus

Wimperfledermaus

R

2

II, IV

s

X

X

(X)

X Myotis mystacinus

Bartfledermaus

3

*

IV

s

X

X

(X)

X Myotis nattereri

Fransenfledermaus

2

*

IV

s

X

X

(X)

X Nyctalus leisleri

Kleiner Abendsegler

2

D

IV

s

X

X

(X)

X Nyctalus noctula

Großer Abendsegler

i

V

IV

s

X

X

(X)

X Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

2

3

IV

s

X

X

0

0 Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

G

*

IV

s

Vespertilio murinus

Zweifarbfledermaus

i

D

IV

s

Braunes Langohr

3

3

IV

s

0
X

X

(X)

X Plecotus auritus

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

1

2

II, IV

s

0

Eptesicus nilssonii

Nordfledermaus

2

G

IV

s

0

Myotis brandtii

Brandtfledermaus

1

*

IV

s

71

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V

L

E

X

X

X

X

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

(X)

X Pipistrellus nathusii

Rauhautfledermaus

i

*

IV

s

(X)

X Plecotus austriacus

Graues Langohr

1

1

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
(X)

X

0

(X) Hypsugo savii

Alpenfledermaus

nb

R

IV

s

0

Myotis alcathoe

Nymphenfledermaus

nb

1

IV

s

0

Rhinolophus ferrumequinum Große Hufeisennase

1

1

II, IV

s

Zwergfledermaus

Bestand

Die Tiere gelten als Kulturfolger und nutzen Gebäude in strukturreichen Landschaften als
Sommerquartiere. Eine Nutzung von Baumhöhlen gilt eher als selten, wird jedoch nicht
ausgeschlossen. Jagdgebiete finden sich z.B. an Gewässern, Kleingehölzen,
Waldrändern und Straßenlaternen. Sie nutzt dabei Leitelemente wie Baumreihen oder
Feldgehölze, um in die Jagdgebiete zu gelangen. Die Überwinterung erfolgt in Höhlen
und Stollen bzw. Gebäuden mit Mauerspalten und beginnt zeitlich ab Anfang November.
Ab Februar bis April beginnt die Abwanderung der Tiere aus den Winterhabitaten.

Die Zwergfledermaus wurde bei allen Kartierungen als häufigste Fledermausart
nachgewiesen. Es ergaben sich zahlreiche Ruf- und Sichtnachweise im gesamten
Untersuchungsgebiet. Besonders die Gehölze entlang des Sulzbachs sowie die
Gehölzreihen angrezend und zwischen den Tennisplätzen und im Plangebiet wurden als
Leitstrukturen genutzt. Zudem konnten sowohl bei den passiven sowie auch bei den
aktiven Kartierungen zahlreiche Sozialrufe der Zwergfledermaus erfasst werden. Auf
Grund der hohen Aktivität der Zwergfledermäuse und zeitlichen Häufung der Rufe kurz
nach Sonnenuntergang besteht ein Quartierverdacht in der Nähe des Plangebiets.
Zudem konnte im Oktober eine Häufung von Sozialrufen erfasst werden, was auf ein
Balzquartier in der Nähe des Plangebiets hindeutet. Die räumliche Verteilung der Rufe
deutet auf ein Quartier südöstlich des Plangebiets hin.
Bei der 3. aktiven Fledermauskartierung Ende Juli konnten in einem alten, bereits
teilweise zerfallenen Gebäude, ca. 80 m südlich des Plangebiets Ausflüge von
Zwergfledermäusen erfasst werden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenstube bzw.
Zwischenquartier ist daher möglich. Ob es sich bei dem Gebäude auch um ein
Balzquartier handelt, konnt, jedoch nicht festgestellt werden. Dachbereiche und Fenster
des Gebäudes sind nicht mehr vollständig intakt, sodass der Großteil des Innenbereichs
nicht vollständig witterungsfest ist. Eine Nutzung als Winterquartier ist daher eher
unwahrscheinlich.
Entsprechend der bereits zum Teil abgebauten Gebäudestrukturen wird davon
ausgegangen, dass dieses abgebrochen werden soll. Für das hier gegenständige
Vorhaben wird eine Begehung des Gebäudes nicht erforderlich, da dieses außerhalb des
Plangebiets liegt. Es wird entsprechend der Quartierhinweise empfohlen, vor Abbruch
des Gebäudes eine Gebäudebegehung durch eine Fachkraft umzusetzen.
Wochenstuben und Winterquartiere innerhalb des Plangebiets lassen sich entsprechend
der Ergebnisse der Baumhöhlenkartierung sowie der Begutachtung der Gartenhütten
derzeit ausschließen.

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Abbildung 26: Gebäude mit Ausflügen von Zwergfledermäusen südlich des Plangebiets. Quelle: Kunz
GaLaPlan 2023.

Weißrandfledermaus

Rauhautfledermaus

Die Weißrandfledermaus gilt als Siedlungsfolger bis in Höhenlagen von 700 m ü. NN. Ihre
Quartiere bezieht sie in Dach- und Mauerlöchern bzw. Spalten von Gebäuden. Sie
bevorzugt trocken warme Regionen und jagt ebenfalls häufig in Siedlungsnähe und
innerhalb von Siedlungsstrukturen. Dort präferiert sie gewässerreiche Bereiche, aber
auch Baumreihen sowie Straßenkorridore zur Jagd. Nachweise der Art sind erst seit Mitte
der 90er Jahre aus Deutschland bekannt. Momentan sind nur Nachweise aus
Süddeutschland bekannt. Eine Ausbreitung der Art auch nach Norden hin ist zu
beobachten bzw. gilt jedoch als wahrscheinlich. Die Überwinterung der ortstreuen Art
erfolgt zumeist innerhalb oder in der Nähe der Sommerquartiere in den Gebäuden oder
Felsspalten. Die Überwinterungsperiode beginnt ab Ende September und dauert bis
Anfang März.

Sommerquartiere werden vorwiegend in Baumhöhlen, Ritzen oder Spalten von älteren
Bäumen bezogen. Gebäuderitzen werden ebenfalls genutzt. Sie besiedelt Landschaften
mit hohem Wald- und Gewässeranteil, dabei werden Auwaldbereiche bevorzugt.
Jagdgebiete finden sich an Waldrändern, Gewässerufern und Feuchtgebieten im Wald.
Die Art tritt teilweise als wandernde Art in den Herbstmonaten auf. Jedoch sind Hinweise
auf mögliche Wochenstuben in wärmebegünstigten Tieflagen bekannt. Männchen
können in Bereichen von Flussniederungen und auch in höheren Lagen angetroffen
werden. Die Überwinterung erfolgt hauptsächlich oberirdisch in Baumhöhlen, Holzstapeln
oder Spaltenquartieren an Gebäuden und Felswänden. Die Überwinterungsperiode
beginnt im November und dauert bis März. Überwinterungen sind meist aus
Südwesteuropa bekannt, jedoch gibt es auch Meldungen von Überwinterungen aus
tieferen Lagen aus Baden- Württemberg.

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Bestand

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Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und/oder die Weißrandfledermaus
(Pipistrellus kuhlii) wurden bei allen Kartierungen nachgewiesen. Teilweise wurden
jedoch nur einige wenige Rufe erfasst. Besonders die Gehölze entlang des Sulzbachs
sowie die Gehölzreihen angrezend und zwischen den Tennisplätzen und im Plangebiet
wurden als Leitstrukturen genutzt. Bei der passiven Kartierung im Oktober konnten
zudem mehrere Sozialrufe der Weißrandfledermaus erfasst werden, was auf ein
Balzquartier in der Nähe des Plangebiets hindeuten kann. Die räumliche Verteilung der
Rufe deutet auf ein Quartier südöstlich des Plangebiets hin.
Wochenstuben und Winterquartiere innerhalb des Plangebiets lassen sich entsprechend
der Ergebnisse der Baumhöhlenkartierung sowie der Begutachtung der Gartenhütten
derzeit ausschließen.

Alpenfledermaus Die Alpenfledermaus bezieht ihre Quartiere hauptsächlich an Spalten von Mauern,
Höhlen oder Mauerritzen und Fugen an Häusern, selten auch unter Dachziegeln. Ihr
eigentliches Verbreitungsgebiet liegt im Süden von Europa, jedoch sind in den letzten
Jahren auch Funde weiter nördlich zu verzeichnen. Häufig genutzte Jagdgebiete finden
sich in der traditional genutzten Kulturlandschaft genauso wie über Baumkronen oder an
Straßenlaternen. Überwinterungen finden in Felshöhlen, Spalten vereinzelt in
Baumhöhlen und Gebäuden statt. Zeitlich beginnt die Überwinterung im November und
dauert bis März. Jedoch sind diese Tiere bei milder Witterung im Winter auch aktiv
anzutreffen.
Nachdem bereits Einzelfunde aus Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen (Lehmann
& Engemann 2007, Meinig et al. 2009) und auch Einzelfunde aus Bayern (LfU Bayern
2008, Straka 2008) bekannt sind gab es im Jahr 2021 einen eindeutigen Nachweis
(Fundtier) am Bodensee (Koss, s. & Dietz, C.: 2021, Nyctalus Band 19 Heft 4-5). Auch
bei den Untersuchungen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet West“ in Maulburg
konnten akustische Hinweise auf die Alpenfledermaus erbracht werden (Stauss & Turni,
2014). Weiterhin gab es bei der Schlücht akustische Hinweise auf die Alpenfledermaus
im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Untersuchungen zur Elektrifizierung der
Hochrheinbahn (Basel Bad Bf nach Bf Erzingen (Baden).

Bestand

Bei einer passiven Kartierung im Juni ergab sich ein Verdacht auf einen Ruf der
Alpenfledermaus. Weitere Rufe oder Verdachtsrufe konnten nicht erfasst werden.
Von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets der Art ist auf Grund des
einmaligen, nicht gesicherten Nachweises nicht auszugehen.

Großer
Abendsegler

Quartiere werden vor allem in Baumhöhlen innerhalb des Waldes und von
Parklandschaften besiedelt. Wesentlicher Bestandteil des Habitats des Großen
Abendseglers sind Gewässer. Jagdgebiet sind Waldränder, große Wasserflächen und
Agrarflächen
sowie
beleuchtete
Flächen
innerhalb
von
Siedlungen.
Wochenstubenkolonien des großen Abendseglers kommen jedoch vor allem in
Norddeutschland vor. Nachweise von Männchen sind auch in den südlichen
Bundesländern bis zu einer Höhenstufe von 900 m ü. NN nachgewiesen. Die
Überwinterung erfolgt in Baumhöhlen, aber auch frostfreie Spalten von Gebäuden und
Mauern.
Die
Überwinterungsperiode
bzw.
der
Herbstzug
in
südliche
Überwinterungsgebiete wie Südwestdeutschland beginnt Mitte August und dauert bis
Anfang März. In dieser Zeit ist vermehrt mit durchziehenden Tieren zu rechnen.

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Kleiner
Abendsegler

Breitflügelfleder
maus

Nyctaloide Rufe
Bestand

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Quartiere werden häufig in Baumhöhlen und Baumspalten innerhalb des Waldes
bezogen. Jedoch können selten auch Gebäudespalten oder Kästen in Waldnähe als
Sommer- oder Zwischenquartier genutzt werden. Als Jagdgebiete nutzt der kleine
Abendsegler eine Vielzahl an Bereichen: Waldränder und Kahlschläge, aber auch
Lebensräume im Offenland wie Hecken, Grünland und beleuchtete Plätze im
Siedlungsbereich. Quartiere und winterschlafende Tiere sind aus dem Bereich der
Rheinebene bekannt. Die Überwinterung erfolgt in Baumhöhlen, Kästen, aber auch
Spalten von Gebäuden. Die Überwinterungsperiode beginnt Ende September und dauert
bis Anfang April. Die Art gilt zwar als wandernde Art, es sind jedoch Überwinterungen in
tieferen Lagen in Süddeutschland bekannt.

Die Breitflügelfledermaus gilt als Kulturfolger. Die höchstgelegenen Wochenstuben
finden sich auf einer Höhe von 600 m ü. NN. Einzelne Männchen und auch
Männchenkolonien finden sich aber auch in höheren Lagen der Mittelgebirge. Quartiere
und Jagdgebiete liegen im Randbereich von aufgelockerten Kulturlandschaften. Zur
Wochenstubenzeit nutzen sie einen Quartierverbund an Hohlräumen, Ritzen und Spalten
im Giebelbereich aber auch Rollladenkästen oder Wandverkleidungen nahezu
ausschließlich an Gebäuden. Jagdgebiete finden die Tiere in mit Gehölzen bestandenen
Bereichen wie Parkanlagen oder Alleen, Straßenlaternen, Wiesenflächen, große Bäume
und Gehölzreihen, die nach Nahrung abgesucht werden. Sie fliegt entlang von festen
Flugroten in die Jagdgebiete, nutzt aber auch den offenen Luftraum. Sie gilt als relativ
standorttreu. Als Winterquartiere werden die im Sommer genutzten Gebäude, sofern sie
frostfreie Spalten bieten können, angenommen. Häufiger werden jedoch Höhlen bzw.
Felsspalten, die zur Überwinterung genutzt werden, beschrieben. Die
Überwinterungsperiode beginnt im Oktober und dauert bis April.

Zu den nyctaloiden Arten zählen sowohl der Kleine als auch der Große Abendsegler
(Nyctalus leisleri/noctula), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), die
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) und die Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii).
Verbreitungs- und habitatbedingt ist mit den beiden Abendsegler-Arten sowie der
Breitflügelfledermaus zu rechnen.
Bei allen, ausschließlich der ersten, Kartierungen konnten nyctaloide Rufe erfasst
werden. Bei den aktiven Kartierungen konnten jedoch nur vereinzelt Rufe erfasst werden.
Vereinzelt konnten Sozialrufe der beiden Abendsegler-Arten sowie der
Breitflügelfledermaus erfasst werden.
Wochenstuben und Winterquartiere innerhalb des Plangebiets lassen sich entsprechend
der Ergebnisse der Baumhöhlenkartierung sowie der Begutachtung der Gartenhütten
derzeit ausschließen.
Die Gehölzreihen im Untersuchungsgebiet, besonders entlang des Sulzbachs sowie
innerhalb und direkt angrezend an das Planungsgebiet werden als Leitstrukturen genutzt.

Bechsteinfledermaus

Die Bechsteinfledermaus präferiert den Lebensraum Wald. Die Wochenstuben werden in
Baumhöhlen und Nistkästen bis zu einer Lage von 650 m ü. NN bezogen. Höhere Lagen
werden vor allem für Schwärm- und Überwinterungsgebiete genutzt. Selten werden auch
Gebäude bzw. Rollladenkästen o. Fassaden als Quartiere genutzt. Während der
Jungenaufzucht werden die Quartiere nach wenigen Tagen gewechselt. Deshalb wird ein
großes Angebot an Quartieren benötigt. Jagdreviere sind Wälder, halboffene
Landschaften oder Streuobstwiesen. Dabei werden die Baumkronen ebenso wie
bodennahe Bereiche genutzt. Die Überwinterung und Paarung erfolgt in Höhlen, Stollen
und Schlossruinen, selten auch in Bäumen. Sie beginnt im November und endet im März.

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Wimperfledermaus

Großes
Mausohr

Wasserfledermaus

Fransenfledermaus

Bartfledermaus

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Sie gilt als wärmeliebende Art und bevorzugt größere Dachstühle, Scheunen und
Viehställe als Wochenstubenquartier in tieferen Lagen bis 400 m ü.NN. Sie hängt frei an
Balken oder Brettern. Eine Nutzung von Baumhöhlen bzw. abstehender Borke durch
Einzeltiere wird jedoch ebenfalls in der Literatur beschrieben. Jagdbiotope sind häufig
unterholzreiche Laubwälder, Waldränder oder Bachläufe mit Begleitgehölz sowie
Kuhställe, die bis zu 16 km entfernt liegen können. Die Orientiereng erfolgt entlang von
Strukturelementen wie Hecken oder Waldränder. Die Beute wird eng an der Vegetation
im Flug erbeutet. Das nächste bekannte Vorkommen mit ca. 200 Tieren findet sich in
Hasel. Die Überwinterung erfolgt in Höhlen, Stollen oder Felsenkellern, die sich meist in
mittleren Höhenlagen finden. Die Überwinterungsperiode beginnt im Oktober und dauert
bis Anfang Mai.

Die Quartiere der Wochenstubenkolonien der ortstreuen Mausohren befinden sich
üblicherweise in warmen Dachböden größerer Gebäude in Höhen von bis zu 750 m ü.
NN. Die solitär lebenden Männchen und teilweise auch einzelne Weibchen können aber
auch in Baumhöhlen vorkommen. Eine Nutzung der Rindenstrukturen von Bäumen ist
nicht bekannt. Die Jagdgebiete des Mausohrs liegen in Waldgebieten, aber auch
kurzrasige Grünflächen, offene Wiesenflächen und abgeerntete Äcker können zur Jagd
genutzt werden. Wichtig ist die Erreichbarkeit des Bodens. Es werden Leitelement wie
Hecken und lineare Verbindungen zur Orientierung in die teilweise bis zu 25 km entfernt
liegenden Jagdgebiete genutzt. Die Überwinterung erfolgt in der Nähe zum
Wochenstubenquartier, aber auch in 100 km entfernten Felshöhlen, Grotten, Stollen,
tiefen Kellern und Tunneln, vereinzelt auch in Baumhöhlen. Die Überwinterungsperiode
beginnt im Oktober und dauert bis März.

Die flächendeckend vorkommende Art zeigt gewisse Bindung an größere naturnahe
Gewässerbiotope mit Gehölzgalerien in Waldrandnähe. Sie nutzt dort gehäuft
Baumhöhlen, Kästen und seltener Bauwerke wie Brücken in tieferen Lagen als
Sommerquartiere. In Bayern wurden jedoch auch bereits Sommerquartiere in Lagen über
900 m ü. NN nachgewiesen. Gejagt wird hauptsächlich über Stillgewässerzonen von
Gewässern, jedoch werden auch Wälder oder Parkanlagen zur Jagd genutzt. Zur
Orientierung in die Jagdgebiete werden Orientierungsmarken wie Hecken, Bachläufe,
Baum- und Gebüschreihen genutzt. Die Überwinterung erfolgt in Gewölben, Gruben,
Felsenhöhlen und tiefen Spalten von alten Gebäuden. Die Überwinterungsperiode
beginnt Anfang Oktober und dauert bis Anfang März.

Die Quartiere befinden sich in unterholzreichen Laubwäldern und parkähnlichen
Landschaften bis in Lagen von 1000 m ü. NN. Es werden aber auch Siedlungsbereiche
genutzt. Quartiere finden sich in Bäumen, Gebäuden und Nistkästen. Dabei werden
Spalten, Löcher und Höhlen genutzt. Gejagt wird in strukturreichen Wäldern und
Offenland mit Gewässern, Hecken und Grünland. Dabei wird die Beute an der Vegetation
abgesammelt. Transferflüge finden entlang von Strukturen wie Hecken, Gehölzen oder
Bachläufen statt. Die Überwinterung erfolgt hauptsächlich in Höhlen, Stollen und Kellern.
Die Überwinterungsperiode beginnt ab Mitte November und dauert bis Ende März.

Die Quartiere der häufig nachgewiesenen Bartfledermaus befinden sich typischerweise
in Siedlungen, die bis in die Höhenlagen auf 1.350 m ü. NN reichen können.
Sommerquartiere werden in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in
Gebäuden bezogen. Sommerquartiere in Bäumen sind ebenfalls bekannt, aber selten.
Jagdgebiete sind Bachläufe, Feldgehölze, Hecken sowie unter Straßenlaternen. Es
werden jedoch ebenfalls Wälder zur Nahrungssuche genutzt. Dabei wird in Bodennähe
sowie in den Baumkronen gejagt. Die Überwinterung erfolgt hauptsächlich in frostfreien
Felshöhlen, Kellern und Stollen. Die Überwinterungsperiode beginnt im November und
dauert bis Anfang Mai.

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Myotis spec.
Bestand

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Vereinzelte Rufe von Fledermäusen der Gattung Myotis konnte bei zwei Kartierungen
nachgewiesen werden. Auf Grund des Fehlens von Sozialrufen sowie der geringen
Anzahl an erfassten Rufen ist eine Bestimmung auf Artniveau nicht möglich.
Von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch Arten der Gattung
Myotis ist auf Grund der geringen Nachweise nicht auszugehen.
Den Bestands- und Zielkarte des FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim
bis Hohberg“ ist zu entnehmen, dass in Lahr, ca. 1,6 km nördlich des
Untersuchungsgebiets eine Wochenstube der Wimpernfledermaus nachgewiesen
wurde. Zudem sind ca. 2 km östlich des Untersuchungsgebiets Lebensstätten der Arten
Wimpernfledermaus und Großes Mausohr ausgewiesen. Ca. 2,7 km nordöstlich sind
Lebensstätten der Arten Wimpernfledermaus und Bechsteinfledermaus ausgewiesen.
Ein Quartier des Großes Mausohrs wurde ca. 2 km südöstlich des Untersuchungsgebiets
nachgewiesen.

Braunes
Langohr

Graues Langohr

Plecotus spec.
Bestand

Das Braune Langohr nutzt Baumquartiere in Laub- und Nadelwäldern ebenso wie
Gebäude bzw. die dort vorkommenden Ritzen und Spalten an Fassaden und
Rollladenkästen. Die Art nutzt waldreiche Regionen von den Tieflagen bis in die
Hochlagen, dort werden zum Teil Dachstühle von Gebäuden bis zu 1.000 m ü. NN als
Sommerquartier bzw. Wochenstube genutzt. Jagdgebiete finden sich an Waldrändern,
im Wald selbst, an Gebüschgruppen und über Grünland. Die Jagd sowie die
Transferflüge erfolgen entlang von Strukturen wie Hecken, Gehölze oder anderen
Struktur gebundenen Elementen. Die Beute wird direkt von den Blättern abgelesen. Die
Überwinterung erfolgt in Kellern, Stollen und Höhlen vereinzelt auch in Baumhöhlen und
fällt in die Zeit von Oktober / November bis Ende März / Anfang April.

Die Art kommt hauptsächlich in wärmebegünstigten Siedlungsbereichen der tiefen bis
mittleren Lagen vor und gilt als typische Dorffledermaus. Das höchste bekannte
Wochenstubenquartier findet sich auf 600 m ü. NN. Sie beziehen ihre Quartiere
ausschließlich in Gebäuden bzw. Dachstühlen sowie eher seltener Spalten und Ritzen
an den Fassaden und Ziegeln. Jagdgebiete finden sich im Kronenbereich von Bäumen,
über Hecken und unter Straßenlaternen aber auch in geschlossenen Waldgebieten. Die
Transferflüge erfolgen hauptsächlich gebunden an Strukturen wie Hecken, Gehölzen
oder Waldränder. Die Überwinterung in die Zeit von ab Oktober bis Anfang März erfolgt
erst bei tiefen Temperaturen in Höhlen, Stollen und Kellern. Häufig finden
Überwinterungen der kältetoleranten Art auch in und an Gebäuden in Felsspalten,
Mauerritzen oder dem Gebälk statt.

Vereinzelte Rufe von Fledermäusen der Gattung Plecotus konnte bei zwei Kartierungen
nachgewiesen werden. Auf Grund des Fehlens von Sozialrufen sowie der geringen
Anzahl an erfassten Rufen ist eine Bestimmung auf Artniveau nicht möglich.
Von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch Arten der Gattung
Plecotus ist auf Grund der geringen Nachweise nicht auszugehen.

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Abbildung 27: Plangebiet (rot), Standort des Batlogger Typ S2 (blau) mit hoher Zahl
an Sozialrufen der Arten Zwerfledermaus und Weißrandfledermaus im Monat
Oktober. Flugrouten mit Nutzung von Leitstrukturen (lila) und Quartierverdacht
Zwergfldermaus (gelb). Quelle Luftbild: LUBW 2024.

Balzquartiere

Es konnten sowohl bei den passiven als auch bei den aktiven Kartierungen zahlreiche
Sozialrufe der Zwergfledermaus erfasst werden. Auf Grund der hohen Aktivität der
Zwergfledermäuse und zeitlichen Häufung der Rufe kurz nach Sonnenuntergang besteht
ein Quartierverdacht in der Nähe des Plangebiets. Zudem konnte im Oktober eine
Häufung von Sozialrufen erfasst werden, was auf ein Balzquartier in der Nähe des
Plangebiets hindeutet. Die räumliche Verteilung der Rufe deutet auf ein Quartier
südöstlich des Plangebiets hin.
Bei den aktiven Begehungen wurden die im Plangebiet befindlichen Gartenhütten,
Gehölze sowie an das Plangebiet angrenzende Bauwerke mit Hilfe von
Nachtsichtgeräten auf Ein-/ oder Ausflüge kontrolliert. An diesen Bauwerken oder
Gehölzen konnten jedoch keine Ein-/ oder Ausflüge erfasst werden.
Bei der 3. aktiven Fledermauskartierung Ende Juli konnten in einem alten, bereits
teilweise zerfallenen Gebäude, ca. 80 m südlich des Plangebiets Ausflüge von
Zwergfledermäusen erfasst werden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenstube bzw.
Zwischenquartier ist daher nicht auszuschließen. Ob es sich bei dem Gebäude auch um
ein Balzquartier handelt konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es wird empfohlen dies
vor Abbruch des Gebäudes durch eine Fachkraft prüfen zu lassen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Balz- und Schwärmquartiere im Plangebiet
ausgeschlossen werden. Paarungs- oder Wochenstubenquartiere sind im Plangebiet
ebenfalls nicht zu erwarten, da im Plangebiet keine geeigneten Quartierstrukturen
vorhanden sind. In die umgebenden Strukturen mit potenziellen Quartieren sind im Zuge
des Bebauungsplanverfahrens keine Eingriffe vorgesehen.

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Quartierkontrolle

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Im Plangebiet sind keine größeren Bauwerke und somit Gebäudequartiere vorhanden.
Lediglich kleinere Gartenhütten, welche jedoch überwiegend stark zerfallen oder bereits
abgerissen wurden, könnten potenziell als Tagesverstecke für Einzeltiere dienen.
Zudem sind einige ältere Bäume mit Baumhöhlen vorhanden.
Am 27.06.2023 fand eine Quartierkontrolle sowie Gehölzbegutachtung im Plangebiet
statt.
An den Gartenhütten und Bäumen konnten keine Hinweise auf eine Nutzung durch
Fledermäuse festgestellt werden. Fettablagerungen, Hinweise auf Fraßplätze, Kotspuren
oder Kotansammlungen konnten nicht festgestellt werden. Zudem sind die Gartenhütten
überwiegend zerfallen, d.h. Wand- und Dachbereiche sind nicht mehr vollständig intakt,
sodass der Großteil des Innenbereichs nicht vollständig witterungsfest ist, was weiterhin
gegen eine Nutzung durch Fledermäuse spricht.
Aufgrund des Zustands der Gartenhütten, sowie aufgrund des Fehlens von Hinweisen
auf eine Nutzung, ist bei den Abrissbauwerken sowie den Bäumen nicht von einer
Quartiernutzung (Wochenstube, Winterquartier) von Fledermäusen auszugehen. Eine
Nutzung durch ein- oder ausfliegende Fledermäuse konnte während der Begehungen
nicht festgestellt werden, jedoch ist eine Nutzung als Tagesverstecke / Zwischenquartiere
für einzelne Fledermäuse – vor allem Männchen – potenziell möglich. Dies wird auch für
die bereits in Teilen abgerissenen Gartenhütten berücksichtigt.
Die Bäume im Untersuchungsgebiet wurden, soweit möglich, auf eine potenzielle
Tauglichkeit als Strukturhabitate (Spechthöhlen, Astabbrüche, Rindenspalten u.ä.) für
Fledermäuse begutachtet sowie auf Fledermausspuren untersucht. Neben den
umfangreichen Datenrecherchen (Daten des MaP und der AGF BW) sowie der visuellen
Kontrollen wurde auch auf Kotspuren am Baumstamm/umliegenden Blättern,
Spinnweben vor kleinen Rindenabplatzungen sowie auf den Geruch geachtet. Der
Geruch von (frischem) Fledermauskot ist durchaus wahrnehmbar. (Bat Tree Habitat Key,
2018). Eine spontane Nutzung einzelner Strukturen als Tagesverstecke /
Zwischenquartiere kann nie vollständig ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine
Nutzung durch Fledermäuse ergaben sich an den Gehölzen jedoch nicht.
Die Datenrecherche lieferte keine Quartiernachweise im Plangebiet. Das nächstgelegene
Quartier liegt laut MaP in Lahr, ca. 1,6 km nördlich des Plangebiets.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Quartiere (Winterquartiere, Wochenstuben) im
Plangebiet ausgeschlossen werden.

Abbildung 28: Gehölze mit Baumhöhlen im
Zwischenquartiere. Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

Plangebiet

als

potenzielle

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Abbildung 29: Gartenhütten im Plangebiet als potenzielle Zwischenquartiere. (teils bereits
abgebrochen) Quelle: Kunz GaLaPlan 2023.

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14.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Baubedingt können Störungen aufgrund der Bauarbeiten stattfinden. Daher sind aufgrund
der Lichtempfindlichkeit mancher Arten die Arbeiten nur tagsüber durchzuführen und
nächtliche Ausleuchtungen müssen unterlassen werden.
Durch die Rodung der Gehölze und Abriss der Gartenhütten kommt es zu einem Verlust
von potenziellen Zwischenquartieren. Die Rodungen und der Abriss müssen in den
Wintermonaten stattfinden, wenn sich die Tiere in den Winterquartieren befinden. Eine
Nutzung der Strukturen im Eingriffsbereich als Winter- oder Balzquartier lässt sich
ausschließen.
Zudem kommt es zu einem Verlust von Leitstrukturen. Die wichtigen, viel genutzten
Leitstrukturen nahe des Plangebiets entlang des Sulzbachs sowie im Bereich der
Sportplätze bleiben jedoch in ausreichender Form erhalten und werden durch die
Nachpflanzungen im Plangebiet wieder ergänzt.
Betriebsbedingt sind Störungen der Tiere während der nächtlichen Aktivitäten durch
Beleuchtungen zu vermeiden. Um die Tiere in ihrer Jagdaktivität bzw. während der
Transferflüge in die Jagdgebiete nicht zu stören, sollten keine Dauer-Beleuchtungen
vorhanden sein, die den benachbarten Flugkorridor stören. Daher sind Beleuchtungen in
Richtung der Gehölze nicht zulässig.
Anlagebedingt muss nach derzeitigem Kenntnisstand ein Großteil der im Plangebiet
vorhandenen Gehölzen entfernt werden. Die angrenzenden, wichtigen und viel genutzten
Leitstrukturen bleiben jedoch erhalten. Der Verlust an Leitstrukturen ist daher nicht als
erheblich zu betrachten.
Das Plangebiet ist nicht als essenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse anzusprechen.
Der Verlust an Nahrungshabitaten im Bereich des Plangebiet wird daher als nicht erheblich
betrachtet. Zudem gibt es im räumlich-funktionalen Umfeld ausreichend Ausweichflächen
in Form Grünflächen mit Gehölzen sowie Waldbereichen, welche weiterhin in
ausreichender Form zur Nahrungssuche zur Verfügung stehen. Zudem können die
Grünflächen im Plangebiet nach Abschluss der Bauarbeiten wieder teilweise als
Nahrungshabitat genutzt werden. Eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Bestände
durch den Verlust von Nahrungshabitaten wird somit nicht erwartet.
Der Verlust an potenziellen Zwischenquartieren ist auf Grund der angrenzend
verbleibenden Strukturen mit potenziellen Zwischenquartieren wie Bauwerken und
Gehölzen sowie aufgrund der bisher fehlenden Hinweise auf tatsächlich genutzte
Zwischenquartiere innerhalb des Plangebiets ebenfalls nicht als erheblich zu betrachten.
Da in der Summe durch Entfernung der Gartenhütten und Gehölze mit Baumhöhlen jedoch
einige potenzielle Zwischenquartiere entfallen, werden vorsorglich Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt, um das Strukturangebot im Untersuchungsgebiet aufrecht zu erhalten.

14.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen der Artengruppe der Fledermäuse sind
folgende Maßnahmen einzuhalten:
➢

Rodungen und Abriss der Bauwerke müssen zwingend innerhalb der
Wintermonate (Anfang Dezember bis Ende Februar) durchgeführt werden. Zu
diesem Zeitpunkt befinden sich die Tiere in ihren Winterquartieren.

➢

Die angrenzenden Gehölzflächen einschließlich der Gehölze entlang des
Sulzbachs sind als Tabuzonen auszuweisen und mit Bauzäunen von der
Baustelle abzugrenzen.

➢

Die Bauarbeiten sind ausschließlich tagsüber auszuführen, da sich die
Fledermäuse dann in der Ruhephase befinden und somit Flugkorridore während
der Jagdphase nicht beeinträchtigt werden. Nächtliche Ausleuchtungen der
Baustelle sind zu unterlassen.

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➢

Dauer-Beleuchtungen an den geplanten Gebäuden, insbesondere in Richtung
der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie der Einzelbäume und in Richtung der
Grünlandflächen sind zu unterlassen, da so eine Störung der Fledermäuse
während der Jagd bzw. während des Transferfluges in die Jagdgebiete
vermieden werden kann.

➢

Weitere nächtliche Beleuchtungen sollten, wenn möglich, vermieden oder
zumindest fledermausfreundlich gestaltet werden (Anbringung der Beleuchtung
nur dort wo unbedingt notwendig; Verwendung von „Fledermausleuchten“ mit
Lichtspektrum um 590 nm, ohne UV-Anteil; Die Leuchtkörper sind ausschließlich
im oberen Gebäudebereich an der Außenfassade anzubringen, wobei der
Lichtkegel nach unten zeigen muss).

➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.

14.5 (Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen

Der Verlust an potenziellen Zwischenquartieren ist auf Grund der angrenzenden
Strukturen mit einer Vielzahl weiterer potenzieller Zwischenquartiere an Bauwerken und
Gehölzen sowie aufgrund der bisher fehlenden Hinweise auf tatsächlich genutzte
Zwischenquartiere innerhalb des Plangebiets nicht als erheblich zu betrachten.
Da in der Summe durch Entfernung der Gartenhütten und Gehölze mit Baumhöhlen
jedoch einige potenzielle Zwischenquartiere entfallen, werden vorsorglich
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, um das Strukturangebot im Untersuchungsgebiet
aufrecht zu erhalten.
Aufgehängt werden sollen vorgezogen mindestens 5 Fledermauskästen, die sich wie
folgt zusammensetzen könnten:
➢

2 Fledermaus-Universal-Sommerquartiere

➢

2 Fledermausflachkästen universal

➢

1 Kleinfledermaushöhle

Die Kästen müssen katzen- und mardersicher in einer Höhe von mindestens 4 m, an
tagsüber zumindest zeitweise besonnten Stellen, aufliegend, so dass sie im Wind nicht
wackeln, angebracht werden. Es muss zudem auf einen hindernisfreien Zugang geachtet
werden, der Standort sollte ebenfalls mit möglichst wenig Lichtverschmutzung behaftet
sein.

14.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Für das Vorhaben kann der Tatbestand der Tötung ausgeschlossen werden, da bei
Arbeiten
an
potenziellen
Quartierstrukturen
(Zwischenquartier)
zeitliche
Reglementierungen eingehalten werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

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§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Um Fledermäuse bei der Jagd oder Transferflügen in die Jagdgebiete nicht zu behindern,
sind die Bauarbeiten nur tagsüber durchzuführen, nächtliche Beleuchtungen der
Baustelle zu unterlassen und die geplanten Gebäude sind allenfalls mit
fledermausfreundlicher Beleuchtung zu versehen.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt

§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden sich nicht innerhalb des Eingriffsbereichs des
aktuellen
Plangebiets.
Bei
Arbeiten
an
potenziellen
Quartierstrukturen
(Zwischenquartiere) sind zeitliche Reglementierungen einzuhalten. Außerdem ist der
Verlust an potenziellen Zwischenquartieren durch das Anbringen von Fledermauskästen
in der direkten Umgebung auszugleichen.
Tachweislich genutzte Fledermausquartiere (einschließlich Zwischenquartire) konnten
innerhalb des Plangebiets nicht nachgewiesen werden.
Der Verlust von kleinflächigen Wiesen- und Gehölzflächen als Nahrungshabitat und
Leitstrukturen ist als unerheblich einzustufen. Unmittelbar angrenzend bleiben in
ausreichender Form Leitstrukturen sowie Jagdhabitate erhalten.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

14.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Den Verbreitungskarten der LUBW ist zu entnehmen, dass innerhalb des vorliegenden
und angrenzenden TK25-Quadranten die Fledermausarten Breitflügelfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Alpenfledermaus, Großes Mausohr,
Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Weißrandfledermaus,
Mückenfledermaus, Braunes Langohr und Graues Langohr verbreitet sind.
Die Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und/oder der
Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) wurde bei allen Kartierungen nachgewiesen. Es
ergaben sich zahlreiche Ruf- und Sichtnachweise im gesamten Untersuchungsgebiet.
Auf Grund der hohen Aktivität der Zwergfledermäuse und zeitlichen Häufung der Rufe
kurz nach Sonnenuntergang besteht ein Quartierverdacht in der Nähe des Plangebiets.
Zudem konnte im Oktober eine Häufung von Sozialrufen von Zwerg- sowie
Weißrandfledermäusen erfasst werden, was auf ein Balzquartier in der Nähe des
Plangebiets hindeutet. Die räumliche Verteilung der Rufe deutet auf ein Quartier
südöstlich des Plangebiets hin.
Bei der 3. aktiven Fledermauskartierung Ende Juli konnten in einem alten, bereits
teilweise zerfallenen Gebäude, ca. 80 m südlich des Plangebiets Ausflüge von
Zwergfledermäusen erfasst werden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenstube bzw.
Zwischenquartier ist daher nicht auszuschließen. Ob es sich bei dem Gebäude auch um
ein Balzquartier handelt, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Dachbereiche und
Fenster des Gebäudes sind nicht mehr vollständig intakt, sodass der Großteil des
Innenbereichs nicht vollständig witterungsfest ist. Eine Nutzung als Winterquartier ist
daher eher unwahrscheinlich.

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Entsprechend der bereits zum Teil abgebauten Gebäudestrukturen wird davon
ausgegangen, dass dieses abgebrochen werden soll. Für das hier gegenständige
Vorhaben wird eine Begehung des Gebäudes nicht erforderlich, da dieses außerhalb des
Plangebiets liegt. Es wird entsprechend der Quartierhinweise jedoch empfohlen, vor
Abbruch des Gebäudes eine Gebäudebegehung durch eine Fachkraft umzusetzen.
Zu den nyctaloiden Rufen zählen sowohl der Kleine als auch der Große Abendsegler
(Nyctalus leisleri/noctula), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), die
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) und die Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii).
Verbreitungs- und habitatbedingt ist mit den beiden Abendsegler-Arten sowie der
Breitflügelfledermaus zu rechnen.
Bei allen, ausschließlich der ersten, Kartierungen konnten nyctaloide Rufe erfasst
werden. Bei den aktiven Kartierungen konnten jedoch nur vereinzelt Rufe erfasst werden.
Vereinzelt konnten Sozialrufe der beiden Abendsegler-Arten sowie der
Breitflügelfledermaus erfasst werden.
Vereinzelt konnten Rufe von Fledermäusen der Gattung Myotis und Plecotus
nachgewiesen werden. Auf Grund des Fehlens von Sozialrufen sowie der geringen
Anzahl an erfassten Rufen ist eine Bestimmung auf Artniveau nicht möglich. Von einer
regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch Arten der Gattung Myotis und
Plecotus ist auf Grund der geringen Nachweise nicht auszugehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Balz- und Schwärmquartiere sowie
Winterquartiere
im
Plangebiet
ausgeschlossen
werden.
Paarungsoder
Wochenstubenquartiere sind im Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten, da im Plangebiet
keine geeigneten Quartierstrukturen vorhanden sind.
Lediglich eine spontane Nutzung einzelner Strukturen als Tagesverstecke /
Zwischenquartiere kann nie vollständig ausgeschlossen werden, sodass entsprechende
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind. Diese umfassen auch
bauzeitliche und anlagebedingte Vorgaben zur Beleuchtung.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden sich nicht innerhalb des Eingriffsbereichs des
aktuellen
Plangebiets.
Bei
Arbeiten
an
potenziellen
Quartierstrukturen
(Zwischenquartiere) sind zeitliche Reglementierungen einzuhalten. Außerdem ist der
Verlust an potenziellen Zwischenquartieren durch das Anbringen von Fledermauskästen
in der direkten Umgebung auszugleichen.
Tatsächlich genutzte Fledermausquartiere (einschließlich Zwischenquartire) konnten
innerhalb des Plangebiets nicht nachgewiesen werden.
Der Verlust von kleinflächigen Wiesen- und Gehölzflächen als Nahrungshabitat und
Leitstrukturen ist als unerheblich einzustufen. Unmittelbar angrenzend bleiben in
ausreichender Form Leitstrukturen sowie Jagdhabitate erhalten.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

15 Pflanzen
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets) genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.

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Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich mitgeteilt,
dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Pflanzen wurde in der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine methodischen Erhebungen
oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig werden.

Potenziell ist laut Verbreitungskarten der LUBW im vorliegenden TK-Quadranten das
Bestand
und
Vorkommen von Kleefarn, Europäischem Dünnfarn, Grünem Besenmoos und Rogers
Lebensraum
Goldhaarmoos möglich.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets sind die Arten Grünes
Besenmoos, Rogers Goldhaarmoos und Europäischer Dünnfarn aufgeführt. Zur
Verbreitung der Arten im Gebiet lässt sich entnehmen (kursiv):
Grünes Besenmoos:
Die untersuchten überwiegend komplett bewaldeten Teilflächen befinden sich an den
zumeist steilen Hängen der Randplatten des Schwarzwaldes. Bestände mit einem Alter
von über 140 Jahren sind vergleichsweise selten, zudem wurden einige ältere Bestände
offenbar wenige Jahre vor der Erfassung der Zielart verjüngt. Daneben sind in den
vorhandenen Beständen durch die Durchforstung wenige geeignete Trägerbäume
vorhanden. Vorkommen des Besenmooses befinden sich an zwei isolierten Stellen im
FFH-Gebiet. Beide Fundorte sind Einzelfunde mit wenigen Polstern an den lebendigen
Trägergehölzen. Die Fundorte befinden sich in vergleichbaren Habitaten auf Buche auf
frischem Boden.
Rogers Goldhaarmoos:
Das Moos wurde im Gebiet an zwei Stellen gefunden. Einmal an einer mehrstämmigen
Salweide an einer Böschung in einem Magerrasen bei der Deponie Kahlenberg zwischen
Herbolzheim und Ringsheim und einmal an einem Walnussbaum in einer Baumhecke in
dem reich strukturierten Hecken-Wiesen-Gebiet am Dammenberg bei Sulz, südlich von
Lahr. Innerhalb der gesamten Gebietsfläche besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass
die Art spontan einzelne weitere Trägerbäume besiedeln könnte, sofern auch zukünftig
eine nachhaltige Ausstattung mit geeigneten Trägergehölzen sichergestellt ist.
Europäischer Dünnfarn:
Der Europäische Dünnfarn konnte im FFH-Gebiet an drei Stellen nachgewiesen werden:
Bei den "Bildsteinen" östlich Oberweier, am "Katzenfelsen" nördlich Ettenheimmünster und
an der Geißhalde östlich von Bleichheim. Die Vorkommen umfassen jeweils nur wenige
Polster und wenigen Quadratzentimetern.

Innerhalb des Eingriffsbereichs sind keine für die Arten nutzbaren Trägerbäume oder
sonstige Trägersubstanzen (z.B. Felsen und Blockhalden) vorhanden. Auch die
(klein)klimatischen Bedingungen im Plangebiet eignen sich für die meisten
planungsrelevanten Arten nicht.
Die genannten Pflanzenarten können somit habitatbedingt im Untersuchungsgebiet
ausgeschlossen werden, sodass im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine
weitere Betrachtung erforderlich wird.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 14: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Pflanzen
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
Hohe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

2

V

II

Dicranum viride

Grünes Besenmoos

V

V

II

0

Hamatocaulis vernicosus

Firnisglänzendes Sichelmoos

2

2

II

0

Lobaria pulmonaria

Echte Lungenflechte

2

1

Rogers Goldhaarmoos

R

*

II

Europäischer Dünnfarn

*

*

II, IV

2

2

s

s

X

0

X

0

Orthotrichum rogeri

X

0

Trichomanes speciosum

s

s

Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Botrychium matricariifolium

Ästige Mondraute

Geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit
0

Anagallis tenella

Zarter Gauchheil

1

2

0

Bromus grossus

Dicke Trespe

2

2

II, IV

s

0

Cypripedium calceolus

Europäischer Frauenschuh

3

3

II, IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
keine aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Lindernia procumbens

Liegendes Büchsenkraut

2

2

IV

s

0

Liparis loeselii

Sumpf-Glanzkraut

2

2

II, IV

s

Marsilea quadrifolia

Kleefarn

1

1

II, IV

s

0

Nuphar pumila

Kleine Teichrose

2

1

s

0

Scorzonera austriaca

Österreichische Schwarzwurzel

1

1

s

0

Vitis vinifera subsp. sylvestris Wilde Weinrebe

1

2

s

X

0

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Apium repens

Kriechender Sellerie

1

2

II, IV

s

0

Botrychium simplex

Einfacher Rautenfarn

0

1

II, IV

s

0

Gladiolus palustris

Sumpf-Siegwurz

1

2

II, IV

s

0

Iris variegata

Bunte Schwertlilie

R

1

s

0

Juncus stygius

Moor-Binse

nb

1

s

0

Jurinea cyanoides

Silberscharte

1

2

II, IV

s

0

Myosotis rehsteineri

Bodensee-Vergissmeinnicht

1

1

II, IV

s

0

Najas flexilis

Biegsames Nixenkraut

1

0

IV

s

0

Pedicularis sceptrumcarolinum

Karlszepter

2

2

0

Saxifraga hirculus

Moor-Steinbrech

0

0

II, IV

s

0

Spiranthes aestivalis

Sommer-Schraubenstendel

1

2

IV

s

s

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16 Säugetiere (außer Fledermäuse)
Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der öffentlich zugänglichen Internetseiten (siehe Literaturliste) und
weitere Quellen (z.B. der Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets)
genutzt.
Am 07.12.2022 (bedeckt, 3°C, 11.30 – 12.00 Uhr) fand durch galaplan kunz eine
Erstbegehung des Untersuchungsgebiets statt. Hierbei wurden die vorhandenen
Habitatstrukturen aufgenommen und auf dieser Grundlage die potenziell relevanten
Artengruppen sowie die Methodik erforderlicher Datenerhebungen festgelegt.
Festgehalten wurden die Ergebnisse der Erstbegehung in Form einer
artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung (galaplan kunz, Stand 15.02.2023) zur
vorzeitigen Abstimmung des vorgesehenen Untersuchungsumfangs mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Am 19.04.2023 wurde von Seiten der UNB nachrichtlich
mitgeteilt, dass der vorgeschlagene Untersuchungsumfang plausibel sei.
Für die Artengruppe der Säugetiere wurde in der artenschutzrechtlichen
Relevanzprüfung festgehalten, dass für die artenschutzrechtliche Prüfung keine
methodischen Erhebungen oder sonstige vertiefende Betrachtungen notwendig
werden.

Verbreitungsbedingt lassen sich im Untersuchungsgebiet die Arten Haselmaus und
Bestand
und
Wildkatze nicht ausschließen.
Lebensraum
Die Wildkatze findet im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Habitatstrukturen,
sodass im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine weitere Betrachtung
erforderlich wird.
Bei den innerhalb des Plangebiets vorhandenen Heckenstrukturen handelt es sich vor
allem um Zierhecken, Heckenzäune usw.
Potenziell durch die Haselmaus genutzte dichte, zusammenhängende Haselhecken
oder Brombeerhecken sind dagegen nicht vorhanden, sodass die Art habitatbedingt
bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann.
Da erhebliche Beeinträchtigungen der Artengruppe der Säugetiere im Vorfeld
ausgeschlossen werden können, entfällt eine weitere Betrachtung.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 15: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Säuger (außer Fledermäuse).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
vorkommen, aktuelle Nachweise haben und relativ weit verbreitet sein können.
0

Castor fiber

Biber

2

V

II, IV

s

X

0

Felis silvestris

Wildkatze

0

3

IV

s

X

0

Muscardinus avellanarius

Haselmaus

G

V

IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis keine
aktuellen Nachweise mehr haben oder nur noch hochgradig selten und lokal eingeschränkt vorkommen.
0

Canis lupus

Wolf

0

3

II, IV

s

0

Lynx lynx

Luchs

0

1

II, IV

s

Arten, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden können.
0

Cricetus cricetus

Feldhamster

1

1

IV

s

17 National geschützte Arten, die der Eingriffsreglung unterliegen
17.1 Methodik
Die Bestimmung von Wildbienen, Laufkäfern etc. verlangt Spezialwissen und einen
erhöhten Untersuchungsaufwand. Da die Arten nur besonders geschützt sind, können
sie über eine Habitatpotential-Einschätzung und über die Eingriffsregelung geprüft
werden. Dabei wird auf Basis der vorhandenen Habitate sowie der Beibeobachtungen
die Vorkommenswahrscheinlichkeit im Gebiet eruiert. Bei entsprechender
Eintrittswahrscheinlichkeit werden diese Arten in der worst-case Betrachtung als
vorkommend betrachtet.
Im Rahmen der Kartierungen wurden besonders geschützte Tierarten sowie Arten der
Roten Liste/ Vorwarnliste als Beibeobachtungen miterfasst.
Mit erfasst wurden dabei z.B. Einzelarten der Artengruppen der Heuschrecken, der
Schmetterlinge, der Wildbienen, der Wespen usw.
Die Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.

17.2 Bestand
Bestand
Wildbienen und Wespen
Lebensraum und
Im Untersuchungsgebiet liegen kleine Fläche mit Ruderalvegetation entlang der Wege
Individuen
und in den Kleingartenanlagen vor. Zudem sind teilweise offene Rohbodenstellen
vorhanden. Offene Bodenstellen mit Löchern von Wildbienen konnten im gesamten
Plangebiet bisher nicht festgestellt werden. Ein vermehrtes Vorkommen von Wildbienen
oder Wespen konnte während den Kartierungen bisher ebenfalls nicht als
Beibeobachtungen festgestellt werden.
Angesichts der Habitatstrukturen und bisher fehlenden Nachweise als Beibeobachtungen
wird derzeit nicht von einem relevanten Vorkommen bzw. einer Beeinträchtigung der
besonders geschützt Wildbienen- und Wespenarten ausgegangen.

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Heuschrecken, Schmetterlinge etc.
Wie in den Kapitel 8 und 9 aufgeführt, konnten keine streng geschützten Schmetterlingsund Heuschreckenarten nachgewiesen werden. Es konnten jedoch drei besonders
geschützte Schmetterlingsarten nachgewiesen werden
Wie in Kapitel 12.4 beschrieben, findet für die Artengruppe der Reptilien vor Beginn der
Baumaßnahmen eine umfassende Lebensraumentwertung durch Entfernung aller
hochwertigen Strukturen (Steine, Äste, Gehölze) und Mahden statt. Durch die
Lebensraumentwertung können auch die hochmobilen Schmetterlingsarten, die der
Eingriffsregelung unterliegen, schonend aus den Eingriffsbereichen vergrämt werden.
Zudem erfolgen im Zuge der Umsiedlung der Reptilien auch Kontrollen der entwerteden
Eingriffsflächen auf immobile Stadien von Insekten, Mollusken usw. Diese können
daraufhin durch die Umweltbaubegleitung in ungestörte Bereiche umgesetzt werden.
Grundsätzlich sind aufwertende Maßnahmen wie das Einbringen von Insektenhotels,
Totholzstrukturen usw., die über die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen
hinausgehen, zu begrüßen. Sollte der Vorhabenträger entsprechende Strukturen in das
Plangebiet einbringen wollen, so können die Umweltbaubegleitung oder die örtlichen
Naturschutzverbände beratend hinzugezogen werden.

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18 Literatur
18.1 Allgemeine Grundlagen
Albrecht, K., T. Hör, F. W. Henning, G. Töpfer-Hofmann, & C. Grünfelder (2015): Leistungsbeschreibungen
für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und
Artenschutzbeitrag. Bericht zum Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur: FE 02.0332/2011/LRGB. Forschung Straßenbau und
Straßenverkehrstechnik: Heft 1115 - 2015.
Arbeitsgruppe Mollusken BW (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln BadenWürttembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 12
Baer, J. et al. (2014): Die Rote Liste für Baden-Württembergs Fische, Neunaugen und Flußkrebse Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württmberg, Stuttgart, 64 S.
Bauer, H.-G., M. Boschert, M. I. Förschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote Liste und
Kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013.
- Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (2018): Ablaufschema zur Prüfung des
Artenschutzes - Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) (Fassung mit Stand 08/2018)
Bellmann H.; R. Ulrich (2016): Der Kosmos Schmetterlingsführer: Schmetterlinge, Raupen und
Futterpflanzen. Franckh-Kosmos-Verlag Stuttgart.
Bense, U. (2002): Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs. Naturschutz
Landschaftspflege Bad.Württ. Bd. 74
Braun, M.; Dieterlen F.: Die Säugetiere Baden – Württemberg. Band 1 Eugen Ulmer Verlag. 2003
Breunig, T. & Demuth, S. (1999): Rote Liste der Farn - und Samenpflanzen Baden –
Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2

Württembergs;

Binot-Hafke, M.; Balzer, S.; Becker, N.; Gruttke, H.; Haupt, H.; Hofbauer, N.; Ludwig, G.; Matzke-Hajek,
G. & Strauch, M. (Red.) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band
3: Wirbellose Tiere (Teil 1). – Münster (Landwirtschaftsverlag). – Naturschutz und Biologische Vielfalt
70 (3): 716 S.
Ebert G. Rennwald E. (1993): Die Schmetterlinge Baden – Württembergs. Band 2 Tagfalter II. Eugen Ulmer
Verlag.
Ebert Hrsg. (2005): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs Band 10, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart.
FREYHOF, J. (2009): Rote Liste der im Süßwasser reproduzierenden Neunaugen und Fische (Cyclostomata
& Pisces). – In: HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M. OTTO, C. & PAULY, A.
(Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere. –
Naturschutz und Biologische Vielfalt 70: 291-316.
Glutz von Blotzheim & Bauer (1993): Handbuch der Vögel Mitteleuropas Bd. 13/II. Aula Verlag.
Garniel A., U. Mierwald, U. Ojowski, W. Daunicht (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bonn
Gassner E., A. Winkelbrandt, D. Bernotat (2005): UVP Rechtliche und fachliche Anleitung für die
Umweltverträglichkeit. C.F. Müller Verlag Heidelberg
Geske C. Möller L. (2012): Der Hirschkäfer in Hessen. Artenschutzinfo Nr. 2 Hessen Forst Giesen
GEISER, R. (1998): Rote Liste der Käfer (Coleoptera). – In: BINOT, M., BLESS, R., BOYE, P., GRUTTKE, H.
& PRETSCHER, P. (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. – Bonn - Bad Godesberg
(Landwirtschaftsverlag GmbH, Münster-Hiltrup). – Schriftenreihe für Landschaftspflege und
Naturschutz 55: 194-201.
Grüneberg, C.; Bauer, H.-G.; Haupt, H.; Hüppop, O.; Ryslavy, T. & Südbeck, P. (2015): Rote Liste der
Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. – Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67.

90

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Gruttke, H.; Binot-Hafke, M.; Balzer, S.; Haupt, H.; Hofbauer, N.; Ludwig, G.; Matzke-Hajek, G. & Ries,
M. (Red.) (2016): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 4: Wirbellose
Tiere (Teil 2). – Münster (Landwirtschaftsverlag). – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (4): 598 S.
Harde & Severa (2014): Der Kosmos Käferführer: Die Käfer Mitteleuropas: Franckh-Kosmos-Verlag Stuttgart
Haupt, H.; Ludwig, G.; Gruttke, H.; Binot-Hafke, M.; Otto, C. & Pauly, A. (Red.) (2009): Rote Liste
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. – Münster
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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

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Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

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Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen
BFN Internethandbuch Arten
https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html

BFN FFH - VP - Info
http://ffh-vp-info.de/FFHVP/

LUBW
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/artensteckbriefe
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/meldeplattformen

Weichtiere
http://www.bw.mollusca.de/
https://naturportal-suedwest.de/de/weichtiere/allgemeine-hinweise/

Spinnentiere
https://arages.de/arachnologie-vernetzt/atlas-der-spinnentiere

Käfer
http://www.colkat.de/de/fhl/
https://www.kerbtier.de
http://xn--hirschkfersuche-6kb.de/index.php/ct-die-suche/ct-wohnorte-unserer-hirschkaefer
http://coleonet.de/coleo/

Schmetterlinge
https://www.schmetterlinge-d.de/
http://www.schmetterlinge-bw.de/
https://lepiforum.org/

Wildbienen
https://www.wildbienen.info/

Amphibien und Reptilien
http://www.herpetofauna-bw.de/arten/amphibien/
http://www.amphibien-reptilien.com/amphibien-kalender.php
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/landesweiteartenkartierung-lak

Vögel
https://www.ogbw.de/voegel
https://www.ogbasel.ch/jahresberichte-mit-avifauna/
http://www.fosor.de/
www.dda-web.de (Fehler! Linkreferenz ungültig. Fledermäuse
http://www.frinat.de/index.php/de/biologie-verbreitung-und-schutz-der-fledermaeuse

Wolf
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologischevielfalt/artenschutz/wolf/nachweise/
https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=1ARmn8z9V4pcnbbrKo6kztqf4mdA&ll=47.939
1513243838%2C8.112040802884177&z=11

Luchsmonitoring
https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/daten_fakten/Dokumente/2020_02_06_Luchsverbreitung_2018_19_
Karte.pdf
https://www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikel,-Vierter-Luchs-im-Suedwesten-heimisch_arid,1500808.html

Wildkatze (FVA)
https://www.wildkatze-bw.de/zahlen-und-fakten

Biber
http://www.cscf.ch/cscf/de/home/biberfachstelle/biberbilder-undverbreitungskart/verbreitungskarten.html

Pflanzen
http://www.blumeninschwaben.de/
http://www.floraweb.de/
http://www.bildatlas-moose.de/

Verbundplanungen
http://www.biotopverbund-markgraeflerland.de/
https://www.fva-bw.de/top-meta- navigation/fachabteilungen/wildtierinstitut/lebensraumverbundwildunfaelle/internationale-wiedervernetzung-am-hochrhein
http://www.fva-bw.de/forschung/wg/generalwildwegeplan.pdf

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