Beschlussvorlage (Stellenausschreibung)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
11. März 2013
11. März 2013
Stadt Lahr/Schwarzwald Die Stelle der/des Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeisters der Stadt Lahr/Schwarzwald (Große Kreisstadt – ca. 44.000 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Dezember 2013 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Stadt Lahr nimmt als bedeutendes Mittelzentrum zwischen Freiburg und Straßburg ein breit gefächertes Aufgabenspektrum wahr. Mit bester Infrastruktur und hervorragender Lage zwischen Oberrhein und mittlerem Schwarzwald bietet sie hohe Lebensqualität, entsprechend dem Slogan „Vielfalt im Quadrat“. Die Wahl findet am Sonntag, 22. September 2013, eine evtl. notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 06. Oktober 2013, statt. Wählbar sind Deutsche in Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen. Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Mittwoch, 28. August 2013, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Ersten Bürgermeister Guido Schöneboom, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen: - 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin/des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadt kostenfrei ausgegeben); -2- - eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck; - eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt; - Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben. Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 23. September 2013 und endet am Mittwoch, 25. September 2013, 18:00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. Ort und Zeit der öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt. Der Stelleninhaber bewirbt sich wieder.