Beschlussvorlage (Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter)
Sitzung: Umweltausschuss (2. Sitzung)
14. Oktober 2013
14. Oktober 2013
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 20.06.2013 Az.: 690.08 Drucksache Nr.: 137/2013 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Umweltausschuss 18.07.2013 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 25.09.2013 vorberatend öffentlich Gemeinderat 14.10.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt 61 605 602 Stabsstelle Umwelt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter zu. Anlage(n): Entwurf Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 137/2013 Seite - 2 - Begründung: Durch einen Beschluss des Technischen Ausschusses wurde die Verwaltung Ende 2011 beauftragt, eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich zu erarbeiten. Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktion der betreffenden Gewässer. Bebaute oder landwirtschaftlich genutzte Flächen reichen oft bis an die Gewässerränder. In der Folge sind hierdurch erhöhte Schadstoffbelastungen der Gewässer zu verzeichnen, welche vor allem durch Nährstoffabschwemmungen aus landwirtschaftlichen Flächen bedingt sind. Gleichzeitig werden naturbelassene Uferstreifen immer seltener. Mit der Festsetzung eines Gewässerrandstreifens wird eine Fläche am Rande des Gewässers geschaffen, für die gemäß der Vorgaben des Wassergesetzes Baden-Württemberg und des Wasserhaushaltsgesetzes verschiedene Restriktionen und Vorgaben greifen. Der Umbruch von Grünland und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in diesen Bereichen in der Regel ebenso untersagt wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen. Bereits bestehende Bauten genießen Bestandsschutz. Gleichzeitig sind Bäume und Sträucher weitgehend zu erhalten. Außerorts gilt bereits durch § 68 b Abs. 2 des Wassergesetzes ein Gewässerrandstreifen von 10 m Breite. Im Innenbereich besteht kraft Gesetzes derzeit kein Gewässerrandstreifen. Der Entwurf für die Neufassung des Wassergesetzes, das sich derzeit im gesetzgeberischen Verfahren befindet, sieht einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich von 5 m Breite vor. Bereits jetzt kann jedoch die Ortspolizeibehörde im Innenbereich nach § 68b Abs. 6 des Wassergesetzes durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. Von dieser Möglichkeit soll nun durch den beigefügten Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden. Zusätzlich zu dem bestehenden außerörtlichen Gewässerrandstreifen soll auch für den innerörtlichen Bereich beidseitig der Schutter ein Gewässerrandstreifen von ebenfalls 10 m Breite festgelegt werden. Der Verlauf dieses Streifens kann mehreren von der Abteilung Tiefbau angefertigten Karten entnommen werden, welche beim Stadtplanungsamt zur Einsicht ausgelegt und gleichzeitig auf der Homepage der Stadt Lahr unter Umwelt und Verkehr / Aktuelles veröffentlicht sind. Der Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung ist für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. In berechtigten Einzelfällen, vor allem bei der Entstehung besonderer Härtefälle, können auch nach Beschluss der Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorgaben für die Gewässerrandstreifen bewilligt werden. Für die Schutter formulieren sowohl der 2004 fertiggestellte Gewässerentwicklungsplan als auch die aus der Landesgartenschaubewerbung für 2010 hervorgegangene Konzeption des Drucksache 137/2013 Seite - 3 - „blauen Bandes“ Entwicklungsziele. Während der Gewässerentwicklungsplan insbesondere die ökologische Aufwertung der Schutter zum Inhalt hat, verfolgt das „blaue Band“ das Ziel, die Schutter wieder als wesentliches Element im Stadtgefüge erlebbar zu machen und ihr dementsprechend besondere gestalterische Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Diese Konzeption fand auch Eingang in den Rahmenplan Innenstadt unter dem Stichwort „Stadt am Fluss“. Konkret soll Abschnitt für Abschnitt z.B. durch das unterschiedliche Abflachen der Ufer oder durch standortgerechte Bepflanzung wieder naturnähere Gewässerabschnitte geschaffen werden, die mittels eines durchgehenden Fuß- und Radwegs auch der Naherholung dienen. Daher bedarf es eines 10 Meter breiten Streifens, damit beides – Ökologie und Erlebbarkeit – umgesetzt werden können. Es wird deshalb empfohlen, die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter zu beschließen. Guido Schöneboom Tobias Biendl Lucia Vogt