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Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 18.06.2013 Az.:

Drucksache Nr.: 134/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

17.07.2013

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

24.07.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (Offenlage)

Beschlussvorschlag:

1.
2.
3.
4.

Für den im Nutzungsplan eingezeichneten Geltungsbereich wird gemäß § 2 (1)
BauGB der Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung aufgestellt.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB.
Der Entwurf zum Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung vom
18. Juni 2013 wird gebilligt.
Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2)
BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (2) BauGB durchzuführen.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Gestaltungsplan
- Nutzungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Örtliche Bauvorschriften
- Begründung
- Schalltechnisches Gutachten

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 134/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Begründung:
Am 29. März 2012 fand die Preisgerichtssitzung zum nicht offenen Realisierungswettbewerb
Goethestraße statt. Ausloberin war die Städtische Wohnungsbau GmbH als Eigentümerin der
überplanten Flächen. Den ersten Preis errang Professor Harald Roser aus Freiburg in Zusammenarbeit mit dem Büro bbz Landschaftsarchitekten. Das Konzept sieht eine Blockrandbebauung mit drei bis vier Vollgeschossen (plus Attikageschoss) vor, die sehr hochwertige
Innenbereiche ermöglicht.
Zwischenzeitlich ist die Planung so weit ausgearbeitet, dass der Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 1, 1. Änderung ins Verfahren gehen kann. Die Änderung ist notwendig,
da der rechtsverbindliche Plan von 1980 vor allem hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entspricht.
Die beiden wesentlichen Themenkomplexe Altlasten und Schallschutz konnten bereits im
Vorfeld durch Fachgutachten umfassend beleuchtet werden. Dabei stellt der von Goetheund Kaiserstraße ausgehende Verkehrslärm eine große baurechtliche und planerische Herausforderung dar. Demgegenüber weist die ehemals gewerblich genutzte Fläche nur in sehr
geringem Maße Bodenkontaminationen auf.
Eine weitere schwierige Aufgabenstellung ist die deutliche Überschreitung der in der Baunutzungsverordnung definierten Obergrenzen für die Grundflächenzahl und insbesondere für die
Geschossflächenzahl. Dies wurde jedoch bereits bei der Auslobung zum Wettbewerb nach
entsprechenden Hinweisen durch das Stadtplanungsamt vom Preisgericht einmütig akzeptiert. Eine solche Überschreitung ist möglich, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen und plausibel dargelegt werden.
Bei der Planänderung handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB. Sie kann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Dadurch können
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie eine Umweltprüfung
entfallen. Der Plan geht somit direkt in die Offenlage.
Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplanentwurf vom 18. Juni 2013 zu beschließen
und den Aufstellungs- sowie den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

Karl Langensteiner-Schönborn

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen
Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.