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Beschlussvorlage (Feuerwehrbeschaffungskartell)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Altfuldisch

Datum: 18.07.2013 Az.:

Drucksache Nr.: 155/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

24.07.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt

Amt 14

Stabsstelle
Feuerwehr

Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Feuerwehrbeschaffungskartell

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Teilnahme der Stadt Lahr am in der Begründung beschriebenen außergerichtlichen Einigungsverfahren und der damit verbundenen Abtretung der gegenüber der Firma Albert Ziegler GmbH & Co KG bestehenden Forderung in Höhe von 43.936,04 EUR an die Firmen Iveco Magirus Brandschutztechnik
GmbH und Rosenbauer Deutschland GmbH zu.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 155/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Sachverhalt
Im Jahr 2011 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Firmen Iveco Magirus, Ziegler, Rosenbauer, Schlingmann und Metz in den Jahren 2001 bis 2009 unzulässige Preisabsprachen
getroffen haben.
Die Stadt Lahr ist durch dieses Kartell bei einem Beschaffungsvorgang betroffen. So wurde
im Jahr 2003 die Ersatzbeschaffung für das verunfallte Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 ausgeschrieben. Die Angebotseröffnung erfolgte am 03.06.2003 ein entsprechendes Fahrzeug
wurde angeboten von der Fa. Ziegler, Giengen, der Fa. Schlingmann, Dissen, der Fa. EMPL,
Elster, der Fa. Iveco Magirus, Ulm, sowie der Fa. Merkel, Reinhardshain. Bei der Wertung
wurde deutlich, dass das Angebot der Fa. Ziegler, Giengen, mit 292.906,96 € inklusive Leihfahrzeug das preisgünstigste war. Das Angebot der Fa. Merkel konnte nicht gewertet werden.
Das teuerste Angebot wurde von der Fa. Iveco Magirus Ulm abgegeben, mit einem Preis von
353.406,76 € inklusive Leihfahrzeug. Demzufolge ergibt sich eine Preisdifferenz zwischen
dem günstigsten und dem teuersten Anbieter von 60.499,80 €. Der Auftrag wurde entsprechend des günstigsten Angebotes an die Firma Ziegler Giengen, am 24.09.2003, erteilt. Im
Vertrag mit der Fa. Ziegler wurde folgende Klausel zum pauschalierten Schadenersatz vereinbart.
„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat,
die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe
nachgewiesen wird.“
Anfang November 2011 wurde über das Vermögen der Fa. Ziegler das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Stadt Lahr hat daraufhin den pauschalierten Schadenersatz in Höhe von
43.936,04 EUR als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Eine Prüfung der
Forderung ist bisher nicht erfolgt. Es ist aber zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter der
Forderung widerspricht. Dies hat er bisher in allen Fällen, in denen Schadenersatz in Folge
des Feuerwehrkartells geltend gemacht wurde, getan. Wird der Forderungsanmeldung widersprochen, so muss die Forderung im Wege der Klage geltend gemacht werden. Im Falle
eines Obsiegens wird sie in die Insolvenztabelle aufgenommen und bei der Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend der Insolvenzquote befriedigt.
Außergerichtliche Schadensregulierung
Nach Bekanntwerden der Wettbewerbsbeschränkung nahmen die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene Verhandlungen mit den betroffenen Firmen über eine außergerichtliche Schadensregulierung auf. An diesen Verhandlungen war zunächst auch die Fa. Ziegler
beteiligt. Diese zog sich jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus den Verhandlungen zurück.
Am 06.05.2013 haben die kommunalen Spitzenverbände mit den Firmen Rosenbauer,
Schlingmann und Iveco Magirus eine Regelung zur außergerichtlichen Schadensregulierung
getroffen. Grundlage der Vereinbarung ist ein Gutachten, das die Höhe des eingetretenen
Schadens für die Kommunen untersuchen sollte. Die Vereinbarung hat folgende Eckpunkte:
1.
Die Unternehmen zahlen zur Abgeltung möglicher Schadenersatzansprüche der Kommunen einen Betrag von 6.738.102,- EUR in einen Regulierungsfonds ein

Drucksache 155/2013

Seite - 3 -

2.
Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich für eine hohe Beteiligung der Kommunen
ein. Wird eine Beteiligungsquote von 95 % nicht erreicht, behalten sich die Unternehmen vor,
die Vereinbarung aufzukündigen.
3.
Zahlungen aus dem Regulierungsfonds erhalten alle betroffenen Kommunen –also auch
Ziegler-Kunden, die in der Zeit vom 01.01.2000 bis 23.06.2004 Normfahrzeuge über 7,5 t bei
einem Kartellanten beschafft haben.
4.
Die Kompensationsbeträge sind abhängig vom Fahrzeugtyp und bewegen sich zwischen 1.620,- EUR und 2.200,- EUR. Für das von der Stadt Lahr beschaffte TLF 24/50 ist ein
Kompensationsbetrag von 1.730,- EUR vorgesehen.
5.
Die Zeitläufe sehe eine Antragstellung der Kommunen bis zum 16.08.2013 vor. Die
Auswertung dann bis Ende 2013 abgeschlossen sein Unmittelbar anschließend sollen die
Auszahlungen vorgenommen werden.
6.
Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Fa. Ziegler ist eine Abtretung an die Firmen Iveco
Magirus und Rosenbauer vorgesehen. Gegen die an der Regulierungsvereinbarung beteiligten Unternehmen sind danebenstehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Rechtliche und wirtschaftliche Bewertung
Die gegen die Fa. Ziegler vermeintlich bestehenden Ansprüche sind mit deutlichen Risiken
belastet.
Zunächst ist fraglich, ob die oben zitierte pauschalierte Schadenersatzregelung wirksam ist.
Dass es eine Wettbewerbsabsprache gab, sollte noch unproblematisch zu belegen sein. Bedenken bestehen aber dahingehend, ob es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Konkret könnte eine unangemessene Benachteiligung wegen der Höhe
des pauschalierten Schadenersatzes i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB vorliegen. Zudem könnte fraglich sein, ob die Absprache „aus Anlass der Vergabe“ erfolgt ist. Beides hat der Insolvenzverwalter auch bereits gegenüber Schadenersatzansprüchen ins Feld geführt.
Wäre die Regelung über den pauschalierten Schadenersatz unwirksam oder lägen deren Voraussetzungen nicht vor, so müsste ein konkreter Schaden nachgewiesen werden. Dies ist
soweit bekannt, bisher keiner Kommune gelungen.
Griffe die Klausel über den pauschalierten Schadenersatz, so bliebe der Fa. Ziegler immer
noch die Möglichkeit zu beweisen, dass kein/nur ein geringerer Schaden vorliegt. Ob ihr das
gelänge ist offen. Es wird jedoch für diesen Fall ein erhöhtes Prozessrisiko bei der Fa. Ziegler
gesehen. Jedoch gibt es zumindest gewisse Ansatzpunkte für die Fa. Ziegler. So hatte im
Ausschreibungsverfahren der Stadt Lahr mit der Firma EMPL ein Anbieter, der nicht am Feuerwehrkartell beteiligt war, mitgeboten, dessen Angebot mit 313.450,56 € ebenfalls deutlich
höher als das Angebot der Fa. Ziegler lag, zumal das Angebot nicht die Bereitstellung eines
Leihfahrzeuges beinhaltete.
Insgesamt bestehen somit deutliche Prozessrisiken.
Hinzu kommt, dass durch das im Verfahren der außergerichtlichen Schadensregulierung eingeholte Gutachten belegt scheint, dass sich die tatsächlichen Schadenshöhen wohl nur im
niedrigen vierstelligen Bereich bewegen. Zwar stellt sich die Beweissituation hinsichtlich eines höheren Schadens wie dargestellt für den Fall, dass man von der Wirksamkeit der Regelung über den pauschalierten Schadenersatz ausgeht, für die Stadt Lahr relativ günstig dar,
jedoch bleibt das Prozessrisiko hoch, so dass auch aus wirtschaftlicher Sicht unter Beachtung des Prozesskostenrisiko eine klageweise Geltendmachung nicht empfohlen werden
kann.

Drucksache 155/2013

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Selbst, wenn aber trotz dieser Risiken ein Prozess erfolgreich bestritten werden könnte, so
würde dies lediglich zu einer Insolvenzforderung (mit Ausnahme des Prozesskostenerstattungsanspruch der Masseverbindlichkeit ist) führen, die nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt
werden würde. Ob hier überhaupt etwas zu erwarten wäre, ist vollkommen ungewiss.
Angesichts dieser Situation empfehlen die kommunalen Spitzenverbände den Beitritt zur Regulierungsvereinbarung und zwar auch den Kommunen, die das besondere Risiko der Insolvenz der Fa. Ziegler nicht zu tragen haben.
Kommunalrechtliche Zuständigkeit
Rein rechtlich gesehen handelt es sich um einen Forderungsverkauf an die Firmen Iveco
Magirus und Rosenbauer. Wirtschaftlich betrachtet kommt der Sachverhalt einem Vergleichsabschluss deutlich näher. Angesichts dessen ist der Haupt- und Personalausschuss
gem. § 9 c) der Hauptsatzung zuständig.
Bis zum 16.08.2013 findet jedoch keine Sitzung des Haupt- und Personalausschusses statt.
Um eine Sondersitzung zu vermeiden wird daher vorgeschlagen, dass anstelle des Hauptund Personalausschusses der Gemeinderat auf Grundlage von § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung
entscheidet.

Fazit
Die Verwaltung hält den Beitritt zur Regulierungsvereinbarung für die Stadt Lahr für die aus
wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht deutlich zu bevorzugende Alternative und empfiehlt daher die Verwaltung mit dem Abschluss der notwendigen Verträge zu beauftragen.

Guido Schöneboom