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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 16.09.2014 Az.: 700.311

Drucksache Nr.: 219/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

20.10.2014

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

15.12.2014

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

vorberatend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von
Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 219/2014

Seite - 2 -

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 Folgendes:
1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober
2014 wird zugestimmt.
2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.
3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für
die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten
Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen
sind.
4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2015 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.
5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen werden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der
Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.
6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen
(Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt

Drucksache 219/2014

Seite - 3 -

…

8. Im Kalkulationsjahr 2015 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung wird die restliche Kostenüberdeckung
des Jahres 2010 in Höhe von 835.450,68 ausgeglichen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenüberdeckung des Jahres 2013 in Höhe von 36.868,67 €.
9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen des Jahres 2015, jeweils Stand Oktober 2014, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.
10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2015 folgende
Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,38 je m3 Schmutzwasser
€ 0,35 je m3 Schmutzwasser
€ 0,22 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

11. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS).

Anlage(n):
Gebührenkalkulation
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung

Drucksache 219/2014

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Begründung:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010
sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur
Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in
der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither
werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2015 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten
für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres
wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden
gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten
der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf
den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im
Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.
Abwassergebühren 2015
Die Gebührenkalkulation 2015 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,38 je m3 Schmutzwasser (Vj.: 1,60 €/m³)
€ 0,35 je m3 Schmutzwasser (Vj.: 0,40 €/m³)
€ 0,22 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,20 €/m²)

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über
die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer