Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; Anpassung des Wassermengenpreises zum 01.01.2015 aufgrund gesetzlicher Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts)
Sitzung: Gemeinderat (14. Sitzung)
15. Dezember 2014
15. Dezember 2014
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 14.11.2014 Az.: 815.30 Drucksache Nr.: 286/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 15.12.2014 zur Kenntnis öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: badenova AG & Co. KG; Anpassung des Wassermengenpreises zum 01.01.2015 aufgrund gesetzlicher Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die Anpassung des Lahrer Wassermengenpreises um die gesetzliche Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts (Erhöhung von 0,051 €/m³ auf 0,081 €/m³) zur Kenntnis. BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 286/2014 Seite - 2 - Begründung: Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg (MFW) hat den Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 für die Verbändeanhörung frei gegeben. Darin ist u.a. vorgesehen, die Entgeltsätze für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung (§ 104 Absatz 2 Nummer 1 WG) zu erhöhen. Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung soll der Entgeltsatz von derzeit 0,051 Euro je Kubikmeter zum 1. Januar 2015 auf 0,081 Euro je Kubikmeter und ab dem 1. Januar 2019 auf 0,10 Euro je Kubikmeter erhöht werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dem Entgeltsatz im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Erhöhung folgende Erwägungen zugrunde liegen: Das Wasser wird dem konkreten Wasserkörper bei der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig endgültig entzogen. Die öffentliche Wasserversorgung profitiert in besonderem Maße von den staatlichen Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, z.B. durch die Ausweisung von Wasserschutzgebieten oder Maßnahmen zum Grundwasserschutz. Der Wert des Sondervorteils ist heute gegenüber dem Zeitpunkt der Einführung des Wasserentnahmeentgelts nicht gesunken, sondern gestiegen, so dass zumindest eine Anpassung, die sich in der Größenordnung eines Inflationsausgleichs bewegt, geboten ist. Mit einer Erhöhung der Entgeltsätze ist zudem eine Steigerung des Interesses der Wasserversorger an einer Vermeidung von Wasserverlusten durch Leckagen zu erwarten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrkosten der Erhöhung von den Wasserversorgern bei den Beziehern des Wassers eingepreist werden können. Beim Endverbraucher sei zu erwarten, dass der Anreiz, heute verfügbare wassersparende Technologien zu nutzen, steige, ohne dass eine unverhältnismäßige Mehrbelastung eintrete. Bei den Endverbrauchern werde die Erhöhung ab dem 1. Januar 2015 eine monatliche Mehrbelastung von rund 10 Cent pro Person, ab dem 1. Januar 2019 weitere rund 5 Cent pro Person und Monat bedeuten. Die zeitliche Stufung der Erhöhung der Entgeltsätze erlaube im Sinne der Lenkung die Entwicklung und Umsetzung von Anpassungsstrategien, z.B. durch die Berücksichtigung sparsamer Geräte bei Ersatzbeschaffungen. Mit der ersten Stufe der Erhöhung werde auf der Grundlage der heutigen Wasserentnahmemengen mit Mehreinnahmen von bis zu 18 Mio. Euro pro Jahr, mit der zweiten Stufe von weiteren etwa 11 Mio. Euro pro Jahr gerechnet. Diese gestaffelten Mehreinnahmen sind aufgrund der Bewirtschaftungsplanung im Rahmen der Zweckbindung gemäß § 104 Abs. 4 WG, insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserschutzes sowie zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, zu verwenden und bewegen sich im Rahmen des erwarteten Bedarfs. Die badenova AG & Co. KG hat die Verwaltung darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die gesetzliche Erhöhung an die Verbraucher weiterzureichen. Demnach steigt zum 01.01.2015 der Mengenpreises um 0,03 €/m³, also um die Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts von 0,051 €/m³ auf 0,081 €/m³. Der verbrauchsunabhängige Verrechnungspreis für Wasserzähler der Wasserversorgung Lahr werde für 2015 unverändert beibehalten. … Drucksache 286/2014 Seite - 3 - Der Wasserpreis im Gebiet der Stadt Lahr hat sich wie folgt entwickelt: Stand 01.05.1990 Zum 01.03.1994 um DM 0,40 auf Zum 01.01.1997 um DM 0,20 auf Zum 01.01.1998 um DM 0,20 auf Zum 01.01.2000 um DM 0,20 auf Zum 01.01.2002 um € 0,25 auf DM 3,00/m3.(1,53 €/m³) DM 3,40/m3.(1,74 €/m³) DM 3,60/m3.(1,84 €/m³) DM 3,80/m3.(1,94 €/m³) DM 4,00/m³ (2,05 €/m3) € 2,30/m³ Die Hauptgesellschafter der badenova AG & Co. KG haben sich bei der Gründung im Konsortialvertrag verpflichtet, die Wasserpreise aufwanddeckend unter Einschluss einer angemessenen Kapitalverzinsung festzulegen. Mit der Anpassung des Wassermengenpreises in Höhe der gesetzlichen Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts gibt die badenova AG & Co. KG den steigenden Aufwand an die Wasserkunden weiter. Zuständig für den Beschluss über die Wasserentgelte ist der Aufsichtsrat der badenova AG & Co. KG, da diese die Wasserversorgung im Gebiet der Stadt Lahr betreibt. Grundlage für den Anpassungsbeschluss ist aktuell noch ein Gesetzesentwurf. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzesbeschluss nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erfolgen wird. Die Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts soll jedoch rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft treten. Für die Wasserversorger gilt dann die erhöhte Abgabe rückwirkend. Die Wasserentgelte hingegen, welche die Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes abdecken sollen, können nicht rückwirkend beschlossen werden. Dieser Beschluss ist vorab zu treffen. Derzeit ist im Gesetzentwurf vorgesehenen, das Wasserentnahmeentgelt in zwei Stufen zu erhöhen. Sollte zum 01.01.2019 eine weitere Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes erfolgen, ist mit einer weitere Anpassung des Wassermengenpreises zu rechnen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer